H.eev ne a.
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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 25. Juni 1932. S.
mittel in das Inland geflossen sind und der Reichsbank zur Ver⸗ fügung gestellt wurden Für die Rückzahlung von Warenkrediten (Abschn. I Nr. 7 Abs. 2) und von sonstigen der Finanzierung der Wareneinfuhr dienenden Krediten gelten die besonderen Be⸗ stimmungen des Abschnitts III, Unterabschnitt A. 1 8
Zu §4 der Devisenverordnung.
6. Ohne Genehmigung nach §§ 4, 12 der Devisenverordnung kann ein Ausländer oder Saarländer über sein Guthaben in ausländischer Währung bei einem inländischen Kreditinstitut ver⸗ fügen, soweit es nach dem 15. Juli 1931 (wenn der Gläubiger eine ausländische Bank ist, nach dem 8. Oktober 1931) entstanden ist (freies Konto). Der Erwerb von Wertpapieren der in §§ 5 bis 8 der Devisenverordnung genannten Art aus einem solchen Guthaben bedarf nicht der Genehmigung. .
7. Ohne Genehmigung nach § 4 der Devisenverordnung kann eine Devisenbank, die sich schon bisher mit dem Ankauf von Wechseln ihrer Kunden gegen Exportware befaßt hat, solche Wechsel diskontieren oder lombardieren. Soweit es sich um nicht akzeptierte Wechsel (Tratten) handelt, entfällt in diesem Fall die ässig ist 8 8 v des Funen une — 11u“*
Fur 8 ie si den Ausgleich von Forderungen Hat eine Devisenbank ihren Kunden angekaufte d ,N 1 Rusländer 2* BTreas eines übernommene Wechsel aus eigenen Devisenbeständen, be⸗ Inländers an einen Ausländer durch Zahlun oder Verrechnung vorschußt und die Devisen im Auftrag des Kunden der Reichs⸗ zwischen Inländern beziehen, ist die Stelle für Devisenbewirt⸗ bank zur Verfügung gestellt, 9 kann sie ohne Genehmigung nach schaftun in deren Bezirk der inländische Schuldner ansässig ist, § 4 der Devisenverordnung den in ausländischer Währung ein⸗ auch inssweit zuständig, als es sich um L. dem inländischen — Erlös der Wechsel zur Abdeckung des Vorschusses ver⸗
lubi rteilende Genehmigung handelt. wenden. . 3 1 vei E von 23 die sich auf den 18 Ohne Genehmigung nach § 4 der Devisenverordnung Verkehr mit dem Saargebiet beziehen, ist vorbehaltlich der Be⸗ können Forderungen in ausländischer Währung an eine Devisen⸗ stimmung des Abs. 3 die Stelle für Devisenbewirischaftung Koln bauk zur Sicherung für einen von dieser eingeräumten Kredit (auch in den Fällen der Nr. 12 Abf. 1 und 2) ausschließlich abgetreten werden, wenn die Devisenbank die für die Forderungen zuständig. gege. etwa gegebenen Zahlungsmittel (z. B. Wechsel) sowie die ihr bei
Die Anträge sind bei dem Sonderbeauftragten des Präsidenten Fälligkeit der Forderung zufließenden Devisen unverzüglich, an des Landesfinanzamts Köln als Stelle für Devisenbewirtschaftung, die Reichsbank abführt, soweit ihr nicht im Einzelfall die Reichs⸗ Saarbrücken 1, Neumarkt 26, einzureichen. 3 bank gestattet hat, die eingehenden Devisen zur Abdeckung eines
Soweit die Anträge lediglich auf den Erwerb von aus⸗ dem Kreditnehmer eingeräumten Wã rungskredits zu verwenden. ländischen Zahlungsmitteln und die Versendung oder Ueber⸗ 9. Eine Genehmigung nach § 4 der Devisenverordnung zum bringung von inländischen oder ausländischen Zahlungsmitteln Umtausch ausländischer Zahlungsmittel einer Währung gegen nach dem Saargebiet für Reisezwecke sich beziehen und nicht von solche einer anderen Währung (Kassa⸗Usancegeschäfte) kann er⸗ einem Saarländer gestellt werden, regelt sich die Zuständigkeit teilt werden, wenn sie wirtschaftlich gerechtfertigt erscheint, ins⸗ nach den allgemeinen Bestimmungen. 1 8 besondere wenn sich die Zahlungsverpflichtungen des Antrag⸗
14. Allgemeine Genehmigungen nach Abschnitt III Nr. 3, stellers auf eine andere Währung belaufen als seine gleich⸗ 10, 11, 14, 17, 21, 22 und 28 dicher Richtlinien sind für Zweig⸗
1 zeitigen Deviseneingänge. 1 “ niederlassungen, die selbständig Geschäfte abschließen und im Ohne Genehmigung kann eine Devisenbank Kassa⸗Usance⸗ Handelsregister eingetragen sind, in der Regel von der für diese geschäfte vornehmen, soweit die Reichsbank dies gestattet und die büständige Stelle für Devisenbewirtschaftung zu erteilen. Wenn
2 Devisenbank die von ihr hierbei gemachten Auflagen erfüllt. ie zustandige Stelle für Devisenbewirtschafiung einer Haunt⸗ Ohne Genehmigung kann eine Forderung in ausländischer niederlassung eine solche allgemeine Genehmigung zugleich für
1 zugleich Währung, die einem Inländer gegen einen Inländer zusteht, zum den Geschäftsbereich einer oder mehrerer ihrer Zweignieder⸗ amtlichen Kurs auf inländische Währung umgestellt werden. lassungen erteilt, so ist dies in dem Genehmigungsbescheid aus⸗ 10. Ohne Genehmigung, nach § 4 der Devisenverordnung drücklich auszusprechen.
1 kann ein bei einer auslkändischen oder saarländischen Bank ge⸗ Wird einer Zweigniederlassung durch die nach Absatz 1 zu⸗ ständige Stelle für Devisenbewirtschaftung eine allgemeine
führtes Guthaben zu einer anderen Bank in demselben oder in tung eine einem anderen Lande umgelegt werden, soweit dadurch nicht un⸗ Genehmigung erteilt, so hat diese Stelle die für die Hauptnieder⸗ lassung
b mittelbar oder mittelbar eine Verbindlichkeit der in Abschn. 1. zustandige Stelle für Devisenbewirtschaftung hiervon zu ÿNr. 6, 7 oder 10 genannten Art abgedeckt wird, z. B. dadurch, unterrichten; wird einer Hauptniederlassung eine allgemeine G
ein 1 daß ein ausländischer oder saarländischer Gläubiger mit seiner Genehmigung durch die nach Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle für
9 12u,, Sr . Forderung aufrechnet. Devisenbewirtschaftung erteilt, so hat diese die für die Zweig⸗
1 11. Ohne Genehmigung nach § 4 der Devisenverordnung niederlassung zuständigen Stellen für Devisenbewirtschaftung kann eine Devisenbank über ausländische Zahlungsmittel oder hiervon zu unterrichten.
1 Forderungen in ausländischer Währung verfügen, soweit dies 15. Zweigniederlassungen einer ausländischen oder saar⸗ baf
ändisch im I li icht selbständige erforderlich ist zur Ausführung von Aufträgen ihrer Kunden, Penbisches vbrmc. im In h gelten für die eine Genehmigung erteilt wurde oder nicht erforderlich ist. inländische Betriebe eines Ausländers S -
8 3 e Insbesondere ist eine Genehmigung nicht erforderlich für den auch im Verhältnis zu ihrer Hauptniederlassung als im ünland Zinsschein⸗ und Gewinnanteilschein⸗Einlösungsdienst, welchen in⸗ ansässig; Zweigniederlassungen einer . Firma im Undische Devisenbanken für argläͤndische „oder saarläͤndische Ausland oder im Saargebiet und rechtlich nicht elbständige aus⸗ Schuldner vornehmen; daher kann die in ändische Bank zu Lasten ländische oder saarländische Betriebe eines Inländers gelten b2⸗ eines Dotationsfonds die von Inländern, Ausländern oder Saar⸗ im Verhältnis zu ihrer Hauptniederlassugg als im Ausland oder ländern vorgezeigten Zinsscheine oder Gewinnanteilscheine einlösen im “ and Kisi.. Abs. 2 der Devisenverordnung mehrere And. mennße 7. Sen fur veeee oder lec.
16. Wenn nach § 35 Abs. 2. evisen AA. * ändische Zinsscheine oder Gewinnanteilscheine tatig wird, Stellen für Devisenbewirtschaftung sefendah wären, die Ent⸗ einer Nebeneinlöfungsstelle abrechnen; dies gilt auch dann, wenn cheidung aber nur einheitlich erfo san kann, so ist diejenige sie vorübergehend in Vorlage tritt.
telle für Devisenbewirtschaftung zu tändig, bei der zuerst ein 12. Die Uebernahme von Bürgschafts⸗ und Garantieverpflich⸗ Antrag eingereicht wurde tungen in ausländischer Währung stellt keine Verfügung im Sinne “ Neichsbank von § 4 der Devisenverordnung dar. Die zur Erfüllung solcher Beteiligung der Reichsbank. etes Devisenverot 8.22 EEE1 u.“ b llen Einzel⸗ Verpflichtungen erforderliche Genehmigung kann bereits bei der
17. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung solle Uebernahme der Garantie oder Bürgschaft verbindlich in Aussicht genehmigungen im Betrage von mehr als 20 000 RM und all⸗ gestellt werben mt g 1 gemeine Genehmigungen mit inem r Hoüchstbetrag gehes. ur Erfüllung von Vürgschafts⸗ und (Grundbetrag) von mehr. Poia da anstalt erteilen Garantieverpflichtungen 8 ausländischer Währung (§ 3 Abs. 2, nahme mit der, örtlich zuständigen Reichsbankanstalt ertemen⸗ 8 1 12 der Devisenverordnung) ist einer Devisenbank zu erieslen
Voranmeldung. die eine solche Verpflichtung “ EEEEEö
Anforderunge sländischen Zahlungsmitteln im übernommen hat, wenn die Bank bereits isher derartige Ver⸗
Ge “ rungen vog 690 guc sür Bahn nesprünglichen pflichtungen zu übernehmen pflegte, das garantierte Geschäft der Auftraggeber sind der Reichsbank durch diesen oder die Devisen⸗ Genehmigung bedarf und diese erteilt worden I“ 8
bank so rechtzeitig voranzumelden, daß die Voranmeldung einen 13. Die Genehmigung zur Verfügung über ausländische Zah⸗
Werkt ’ 82 8*, Tage, an welchem in Berlin der Kausvertrag lungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung (§ 4 der
88 sart wird, drahtlich, telephonisch oder brieflich bei der Devifenverordnung) zum Zwecke der Leistung von Zahlungen an
Hetcfe Udt ilung der Reichshauptbank eintrifft Inländer kann, auch wenn die Voraussetzungen von Abschn. III
evisenabteilung Nr. 12—14 nicht erfüllt sind, erteilt werden, wenn die Reichsbank
II. Abschnitt. 8 die Werte der betreffenden 8v. angnnsa hege sbeh 21
— 5 3 3 oder wenn der nachweist, daß die Reichsbank den
Richtlinien für die A n8bAznsen 2. Anwendung Ankauf der Werte abgelehnt oder diese ihm als nicht ankaufsfähig
einzelner Vorschri vorübergehend belassen hat. Als Nachweis gilt ein in doppelter
Zu § 2 der Devisenverordnung. Ausfertigung einzureichendes Verzeichnis, das die Werte nach
1. Als ausländische Zahlungsmittel gelten nicht Wechsel Art, Fälligkeit, Schuldner, Betrag und Währung einwandfrei er⸗
d Schecks, die im Inland zahlbar sind und auf eine aus⸗ 8.- macht und auf dem die Reichsbank oder die Devisenbank,
Uändische Währung lauten ohne eine Effektivklausel zu tragen. er die Werte angeboten worden sind, die Ablehnung oder die 2. Als Wechsel gilt guch eine Schrift, die nicht alle wesent⸗ vorübergehende Belassung vermerkt hat.
isse eines B ie einem an⸗ 2 Frund einer genehmi vlgende Ver⸗ lichen Erfordernisse eines Wechsels enthält, wenn sie einem 8 Eine auf Grund einer solchen Fö erfolgende Ve deren mit der Ermächtigung übergeben wird, die fehlenden Er⸗
fügung unterliegt nicht der e s des § 3 Abs. 1 der Devisen⸗ fordernisse zu ergänzen (z. B. ein Blankoakzept). Eine solche Er⸗ verordnung. Erwirbt der Antragsteller jedoch durch die Verfügung mächtigung wird vermutet, wenn die Schrift als Wechsel be⸗
andere ausländische Fehrunosnafag soce vvze — 8
IE.. 1 882 des Wechselsteuer 2. li 1930 ländischer Währung, so sinden auf diese die §§ 4 un er De⸗ Feesie h., g 7 8.ioecseltenergrfeses öea visenverordnung und § 1 der Durchführungsverordnung An⸗ 3. Als ttpapiere gelten auch Zins⸗ und Gewinnanteil⸗ wendung. 1* u““ bGbC1“ hnicht veötenanhese Grund⸗ und Renten⸗ Die Bereilchhene. nach § 3 Abs. 2 der Durchführungs⸗ schenböriete onnossemente und die übrigen in § 363 H.⸗G.⸗B. verordnung bleiben und erührt. enannten Urkunden. 14. Ohne Genehmigung kann eine Devisenbank, wenn sie die ecs Zu 8 3 d Devisenverordnung von der Reichsbank gemachten Auflagen erfüllt, ausländische
Zu er D e
8 Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung, die 4. Eine Genehmigung zum Erwerb und zur Verwendung ihr von der Reichsbank freigegeben worden sind (§ 34 der Devisen⸗ „E hmigung zum Erwe zur Verwendung ih
von Mitteln für den Zins⸗ und Gewinnanteilschein⸗Einlösungs⸗
Ana⸗ 82 8 verordnung), deren Ankauf die Reichsbank abgelehnt hat, oder dienst einer ausländischen oder saarländischen Einlösungsstelle] die die Reichsbank ihr als nicht ankaufsfähig vorübergehend be⸗ § 3 Abs. 2, §§ 4, 12 der Devisenverordnung) ist inländischen
lassen hat, an veräußern, die eine Genehmigung zum nleiheschuldnern und Gesellschaften zu erteilen, wenn sie nach⸗ Erwerb solcher Zahlungsmittel oder Forderungen besitzen... veisen “ 15. Ohne Genehmigung kann eine Devisenbank, wenn sie die a) bei vorheriger Bereitstellung von Einlösungsmitteln, daß die Einlösungsstellen vertragsmäßig diesen Dienst
von der Reichsbank gemachten Auflagen erfüllt, ausländische
Zahlungsmittel oder erberumen in ausländischer Währung versehen und welcher Betrag auf die in dem betreffenden Lande untergebrachten Anleihe⸗ oder Aktientranchen
gegen inländische Zahlungsmittel erwerben, wenn die Reichsbank die Werte der betreffenden Währung allgemein freigegeben hat entfällt; 8 3 oder wenn der Veräußerer nachweist, daß die Reichsbank den An⸗ b) bei nachträglicher Erstattung verauslagter Einlösungs⸗ kauf der Werte ab elehnt oder diese ihm als nicht ankaufsfähig beträge, welche Gesamtsumme von Zinsscheinen oder vorübergehend belassen hat. Nr. 13 Satz 2 gilt entsprechend. Gewinnanteilscheinen eingelöst wurde und in welchem 16. Als Verfügung über eine Forderung in ausländischer Umfang die Einlösung etwa aus vorher bereitgestellten- Währung gegen einen Ausländer oder Saarländer gilt auch die . Einlösungsmitteln erfolgen konnte. Hinausschiebung der Fälligkeit, insbesondere bei einem Bankgut⸗ Bgl. auch Abschn. II Nr. 46. 8 8 haben, das bisher täglich oder mit kurzer Kündigungsfrist fällig 8 5. Die Genehmigung zur vertragsmäßigen Rückzahlung war, die Vereinbarung eines festen Fälligkeitstermins oder einer eeines von oder Segrlönger vö * S —2 längeren Kündigungsfrist. 1931 (wenn der Gläubiger eine ausländische Bank ist, nach dem . 3 8. Oktober 1931) in ausländischer Währung eingeräumten Kredits Zu 88 5, 6 de r Devi senve r o 18 nung. (§ 3 Abs. 2, §§ 4, 12 der Devisenverordnung) ist — vorbehaltlich 11. Ohne Genehmigung nach §§ 5, 6 der Devisenverordnung der Bestimmung in Satz 2 — zu erteilen, wenn nachgewiesen können Wertpapiere der dort bezeichneien Art veräußert werden, wird, daß bei der Aufnahme des Kredits ausländische Zahkungs⸗! wenn die mit der Veräußerung beauftragte Devisenbank unwider⸗
würde, ist die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers ein⸗ uholen. 1 8 — Wegen der Umlegung eines ezs einem anderen inländischen Kreditinstitut vgl. Abschn. II Nr. 40.
Oertliche Zuständigkeit. 11. Abweichend von § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Devisen⸗ verordnung ist für Anträge eines Ausländers, die sich auf ein bei einer inländischen Bank geführtes Konto beziehen, oder die eine Devisenbank für einen ausländischen Kunden stell., die Stelle ür Devisenbewirtschaftung zuständig, in deren Bezirk die
Devisenbank oder ihre Zweigniederlassung ihren Sitz hat 12. Für Anträge, die ein Gläubiger auf Erteilung der zur Leistung des Schuldners erforderlichen Genehmigung stellt (§ 22 der Devisenverordnung), ist die Stelle für Devisenbewirtschaftung
zuständig, in deren Bezirk der Schuldner ansässig ist. Für Anträge, die ein Bevollmächtigter (Vertreter, Beauf⸗ tragter) auf Erteilung der Genehmigung zu einer Handlung eines Vollmachtgebers stellt, ist die Stelle für Devisenbewirt⸗ chaftung zuständig, in deren Bezirk der Vollmachtgeber an⸗
Inland entgegenzunehmen und die
18. Die Anchümdicgen von Ef fügung im Sinne von §§ 5,
kann eine Devisenbank, sofern
zu b dieser Richtlinien erfüllt sind, papiere der in
oder einer anderen inländischen
ohne Rücksicht darauf
konten hat.
Genehmigung. 19. Ohne Genehmigung 88— können ausländische Wertpapiere
bank zur Verfügung gestellt wird.
inländische Wertpapiere der dort ländische Zahlungsmittel verkauft
visenverordnung bezeichneten Art etwaiger Spitzenbetrag der zur Verfügung gestellt wird.
neu erworbenen Wertpapiere nach § 1 ordnung.
vor einem festen Rückzahlungstermin.
der Devisenverordnung) ist dem
planmäßigen Tilgung der Anlei
können Wertpapiere der dort bezeichneten
barkeit versehen sind. Verwendung solcher
Kredits.
82
lungnahme der Reichsbank einzuholen.
steller die Auflage zu machen, geschäfte bei der Geschäfts mitzuteilen unter Angabe a) des oder der Kontrahenten, p) der Währungen, in denen sich
scchäft abgeschlossen wurde, o) der Fälligkeit des Geschäfts.
X
lungsmittel oder Wertpapiere (§ 3 Abs. 2 verordnung) ist die Genehmigung zur
21
bringung der Werte zu erteilen, wenn
macht. Im übrigen ist, vorbehaltlich Nr. 24 bis 27, eine Genehmigung zur
erteilen, wenn 8 — einer Kapital⸗ oder Steuerf
nachgewiesen ist.
oder das Saargebiet ist nur zu erteilen, rechtfertigen.
ist nicht erforderlich — a) für die Versendung von Rücksendung aus dem
inländische Kunde der Bank,
länder oder Saarländer hierzu
gebracht werden, so hat die
schaftung nachbringt, Stelle u machen;
oder zur Prolongation
Kreditinstitut zur
kontierte Wechsel zurückgerufen zurückgeschickt wird;
d) für visenbank,
e) für die Versendung von oder Mänteln bank, die zur
daß die versandten Papiere tretenden Papiere wieder an elangen;
ländern oder Saarländern erneuerung, zum Umtausch Lin zum ähnlichen technischen Zwecken
oder überbracht worden waren;
ändigen, in ein anderes Depot des Eigentü inländischen Bank oder in das „v— eines
Bank umlegen. t für Stücke, die für Rechnung eines Kunden als Depot einer in⸗ ländischen Bank bei einer Bank im Ausland ruhen; es gilt ferner im Sonderdepot oder
ob die Wertpapiere st c im Sammeldepot ruhen oder der Kunde Anspruch aus Stücke⸗
20. Eine Genehmigung zum Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln oder ländischer Währung zur Anschaffung von W § 6 der Devisenverordnung bezeichneten Art (§ 3 Abs. 2, Schuldner
Die Genehmigung Stücke zum Zwecke b lösung eines aus den Mitteln einer Auslandsanleihe gegebenen § 12 der Devisenverordnung bleibt unberührt.
Zu § 11 der Devisenverordnung.
um Abschluß von nnenn A —
22. Vor der Erteilung der Genehmigun — ie Stel⸗
Devisentermin⸗, Usancetermin⸗ oder Swapge
der Waährungsbetröge und der Kurs
dungszweck eine Uebersendung oder Ue
bringung von Werten ins Ausland oder in nach der Prüfung im Einzelfal ke lucht begründet ist, kein F
b) füͤr die Versendung von Wechs c Wechselverpflichtung sowie zur Na⸗ e) für die Rücksendung von Wechseln, Diskontierung wenn die Diskontierung abgelehnt wird oder der oder mangels Zahlung
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelte bar gewordene Wertpapiere, und zwar vom losung oder Kündigung an oder während der letzten
der
Bei der Erteilung einer solchen Genehmigung i der Stelle für Reichsbank, Berlin SW 111, den Abschluß des
das Geschäft e, zu denen das Ge⸗
Zu § 12 der Devisenverordnung. 23. Zugleich mit der Genehmigung zum Erwerb von 5 lungsmitteln oder Wertpapieren und zur Versngee⸗ über s 2 - 88 4 bis 6 de dung oder Ueber⸗ der angegebene Verwen⸗ berbringung erforderlich Bestimmungen in oder Ueber⸗ 8 Saargebiet nur zu fall kein Verdacht all vorliegt, u versagen ist, gerechtfertigt
Zersen
der
Versendung
für den nach den Richtlinien die Genehmigung und im übrigen der Zweck als volkswirtschaftli⸗
24. Eine Genehmigung zur Versendung von Reichsn noten zum Zwecke der Leistung von Zahlungen an das Auslan ve. be 1 en, wenn besondere Gründe
geltend gemacht werden, welche die Wahl dieser Zahlungsweise
Ausland S.geee —* öster I iere durch Devisenbanken; erteilt de eeste Tnalage⸗ “ die Versendung rei einem Aus⸗ auszuliefern, und kann die itig bei⸗ wenn der Erteilung des Auf⸗ für Devisenbewirt⸗ der für den Kunden zuständigen Mitteilung
erfolgt ist, den Auftrag, die Papiere wertf
erforderliche Genehmigung nicht rechtze s Devisenbank,
unde nicht binnen 2 Wochen nach trags die Genehmigung der Stelle
für Devisenbewirtschaftung hiervon
von Wertpapieren Geltendmachung von Werkpapier (Ausübung von Bezugsrechten,
die
dies
Spitzenausgleich ein Zukauf
nach
wenn
ruflich beauftragt wird, den Gegenwert für .. Veränderer im etwa a
worbenen ausländischen Sehnnesenenaper Reichsbank zur Ver⸗ ügung zu stellen (vgl. au⸗ r. u d). fügung —8 8 settendepots stellt keine Ver⸗ 6 der Devisenverordnung dar; daher nicht die Voraussetzungen von §§ 15 oder 16 der Devisenverordnung oder von Abschn. I1 Nr. 9 ohne Genehmigung Wert⸗ §§ 5, 6 genannten Art dem Eigentümer aus⸗ mers bei einer anderen Dritten bei derselben
Gegenwert er⸗
Dies gilt auch
Die Ausführung von Kommissionsgeschäften, welche Wert⸗ papiere der in Abs. 1 genannten Art betreffen und sich nicht auf die Behandlung nach dem Depotvertrag beschränken, bedarf der
§ 5 der Devisenverordnung er dort bezeichneten Art gegen ausländische Zahlungsmittel verkauft werden, wenn diese alsbald wieder zum Ankauf ausländischer Wertpapiere verwendet werden und ein etwaiger Spitzenbetrag der Reichsbank oder einer Devisen⸗
Ohne Genehmigung nach § 6 der Devisenverordnung können bezeichneten Art ge werden, diese wieder zum Ankauf inländischer Wertpapiere der in § 6 der De⸗ verwendet 2 Reichsbank oder einer Devisenbank
diese
werden
In den Fällen der Abs. 1 und 2 entfällt die Verpflichtung zur Anbietung der vorübergehend entstehenden Guthaben und der der Durchführungsver⸗
n nicht für rückzahl⸗ Feitpuntt der Aus⸗ sechs Monate
und zur Verwendung
Forderungen
ertpapieren der in
86 4, 12
ge-n; zu
erteilen, soweit die Aäschaffuns erforderlich ist zum Zwecke der ihe.
einer
21. Ohne Genehmigung nach § 6 der Devisenverordnung Art erworben und kann 8 3 „ 5 1 . 8 £435 2 z der über solche Wertpapiere verfügt werden, wenn die Stücke mit ini iner deutschen E G Handel⸗ Bescheinigung einer deutschen Effektengirobank über die H ee 8 bleibt erforderlich zur
Tilgung oder Ab⸗
9
äften ist
Za
3
r Devi
25. Eine Genehmigung nach 8§ 12 der Devisenverordnung
Inkassopapieren und für die nicht ein⸗
eln zur Akzepteinholung bestehenden
tempelung;
die einem inländischen waren, dis⸗
eingereicht
die Versendung von Wertpapieren durch eine De die den unwiderruflichen hat, die Papiere in das Ausland zu verkaufen, g wert für den Veräußerer im Inland enigegegsüne hene und die etwa als Gegenwert erworbenen aus ändische Zahlungsmittel der Reichsbank zur Verfügung zu stellen, 1 Erneuerungsscheinen (Talons
durch eine Devisen Rechten aus der Erhebun
von Zinsen usw.) erforderlich ist, wenn sichergestellt 8 oder
die an ihre Stel Devisenbank zurüch
A
1) für die Rücksendung von Wertpapieren, die von Au⸗ zur Abstempelung, Bogelz em Fall auch, wen
erfolgt ist) oder Deutschland gesane
gen aus⸗ alsbald
und ein
in aus⸗
t dem Antrag⸗ visentermin⸗
vollzieht,
en⸗
mark⸗
eigenen
Auftrag erhalten den Gegen.
2õ
ihr der unwiderrufliche Auftrag erteilt ist, die etwa
2. ES.
9) für die Rücksendung von Zinsscheinen oder Gewinn⸗ anteilscheinen, für welche das Affidavit nach § 15 Abs. 2 der Devisenverordnung nicht beigebracht werden kann, an einen Ausländer oder Saarländer;
h) für die Eu Zahlungsmitteln und Wert⸗ 2 durch einen Ausländer oder Saarländer, wenn ieser nachweist oder glaubhaft versichert, daß er bies⸗ Zahlungsmittel oder Wertpapiere bei feiner Einreise aus dem Ausland oder Saargebiet mitgebracht oder während seines Aufenthaltes im Inland aus dem Aus⸗ land oder Saargebiet zugesandt erhalten habe.
26. Die Genehmigung zur Versendung oder Ueberbringung von Wertpapieren darf nur erteilt werden, wenn dem Antrag ein von dem Antragsteller unterschriebenes Verzeichnis in doppelter Ausfertigung beigefügt ist, aus dem die zur Versendung oder Ueberbringung bestimmten Stücke, nach Gattungen getrennt, mit allen für die Unterscheidung wesentlichen Merkmalen in det Reihenfolge der Nummern ersichtlich sind und das die Versiche⸗ rung enthält, daß die aufgeführten Nummern mit denen der zur Versendung oder Ueberbringung bestimmten Stücke überein⸗ stimmen.
27. Die Genehmigung zur Versendung oder Ueberbringung von Wertpapieren ins Ausland oder ins Saargebiet kann erteilt werden, wenn die Werte in einem auf den Namen eines Aus⸗ länders oder Saarländers geführten Depot liegen und dieser die ausdrückliche Erklärung (Affidavit) abgibt, daß die zu versendenden Stücke nicht Eigentum eines Inländers sind und auch nicht von einem Inländer an einen Ausländer oder Saarländer sicherungs⸗ halber übereignet sind. Dies gilt auch, wenn die Stücke einem Sammeldepot beigefügt sind oder auf einem Stückekonto zugunsten eines Ausländers oder Saarländers geführt werden.
Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 1 mit der Maß⸗ gabe zu erteilen, daß die Versendung der Wertpapiere frühestens u einem von der Stelle für Devisenbewirtschaftung zu bestimmen⸗ en, längstens 4 Wochen nach der Erteilung der Genehmigung liegenden Zeitpunkt erfolgen darf. In dem Genehmigungs⸗ bescheid ist der frühest zulässige Versendungszeitpunkt ausdrück⸗ lich zu bezeichnen.
Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht
a) für Wertpapiere, die schon vor dem 12. Nopember 1931 in dem Depot des betreffenden Ausländers oder Saar⸗
länders lagen;
b) für Wertpapiere, die aus dem freien Währungsgut⸗ haben eines Ausländers oder Saarläͤnders (vgl. Nr. 6) erworben waren;
c) wenn die Versendung zur Ausführung eines nach Nr. 19.
ggenehmigungsfreien Wertpapiertausches erfolgen soll;
d) wenn die Versendung mit Genehmigung zur Durch⸗ führung eines Wertpapiertausches erfolgt.
In anderen Fällen, in denen die Befristung der Versendung eine unbillige Härte bedeutet oder die Gewähr dafür gegeben⸗ ist, daß die Stücke im Ausland nicht veräußert werden, ist die
nischeidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen.
Zu § 13 Abs. 1 der Devisenverordnung.
28. Als Krediteinräumung nach § 13 Abs. 1 der Devisen⸗ verordnung gilt insbesondere
a) die Einräumung von Diskont⸗ und Akzeptkrediten,
b) die Uebernahme von Bürgschaften und Garantien, und zwar sowohl, wenn der Gläubiger als auch wenn der Hauptschuldner ein Ausländer oder Saarländer ist,
e) die Bestellung einer Hypothek, Grund⸗ oder Rentenschuld durch den inländischen Grundstückseigentümer für die
. persönliche Schuld eines Ausländers oder Saarländers,
d) die Stundung des Kaufpreises bei Wertpapierankäufen einer Bank ar ihren Kunden und des Restkaufgeldes beim Kauf eines inländischen Grundstücks. —
29. Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 der Devisenver⸗
ordnung ist nicht erforderlich: a) zur Stundung des Kanfpreises für
(Garenkredit),
d) zur Verlängerung (Prolongation) eines eingeräumten
Kredits, einer Hypothek oder Grundschuld durch
gelieferte Waren
c) zur Bestellun den inländischen oder ausländischen Grundstückseigen⸗ tkümer zur Sicherung eines diesem von einem Ausländer ooder Saarländer gleichzeitig gegebenen Kredits (z. B. Darlehen, Restkaufgeld, Warenkredit), zu der nach § 416 B. G.⸗B. erfolgenden Genehmigung des inländischen Gläubigers zur Hypothekenübernahme durch den ausländischen oder saarländischen Erwerber eines Grundstücks,
e) zur Bevorschussung von Schecks oder sonstigen Inkasso⸗ papieren, die von Ausländern oder Saarländern zum “ eingereicht werden und deren Gegenwert unter Vorbehalt des Eingangs gutgebracht wird, durch eine Devisenbank bis zu einer Frist von einer Woche vom Zeitpunkt der Einziehung an.
30. Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 der Devisenver⸗
ordnung kann erteilt werden:
a) zur Ablösung der Hypothek eines Inländers auf dem 1 inländischen Grundstück eines Auslͤnders oder Saar⸗ länders,
b) zur Gewährung eines Hypothekendarlehens an einen ausländischen oder saarländischen Grundstückseigentümer um Zwecke der Ablösung der Hauszinssteuer nach den
estimmungen des Zweiten Teils Kap. I der Vierten Notverordnung in der Fassung der Vexordnung des Reichspräsidenten vom 6. Februar 1932 (RGBl. I S. 60). 31. Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 der Devisenver⸗ ordnung ist nicht erforderlich zur Uebernahme von Bürgschafts⸗ und Garantieverpflichtungen durch eine Devisenbank zugunsten ihrer inländischen Kunden, wenn die Devisenbank bereits bisher der⸗ artige Verpflichtungen zu übernehmen pflegte, das garantierte Geschäft der Genehmigung bedarf und diese erteilt worden ist. Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 der Devisenverordnung ur Uebernahme von Bürgschaften und Garantien kann erteilt werden, wenn dargetan wird, daß die Uebernahme üblich und 8 “ gerechtfertigt ist, und wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme der Garantie demgegenüber verhältnismäßig gering ist. Dies gilt insbesondere für die Uebernahme von Lieferungs⸗ und Anzahlungsgarantien zugunsten deutscher xportfirmen. 1
Zu § 13 Abs. 2 der Devisenverordnung. 32. Als Forderungen im Sinne von § 13 Abs. 2 und 3 und on § 20 der Devisenverordnung gelten auch Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden, jedoch nicht Eigentümergrundschulden. ¹ 33. Die Vorschrift des § 13 Nr. 2 der Devisenverordnung gilt zicht für Reichsschuldbuchforderungen, die auf Grund des § 10 Abs. 2 und 3 des Kriegsschädenschlußgesetzes vom 20. März 1928 (RGBl. I S. 120) oder des Art. III des Gesetzes über die Ab⸗ kommen zur Regelung von Fragen des Teils X des Vertrags von Versailles vom 18. März 1930 (RGBl. II S. 539) in Verbindung nit der Polenschädenverordnung vom 14. Juli 1930 (RGBl. II. S. 957) eingetragen worden sind, sofern mit dem Antrag auf Uebertragung der Reichsschuldbuchforderung die Erklärung einer evisenbank vorgelegt wird, daß die Umschreibung zur Erfüllung eines von ihr vermittelten Kaufgeschäfts erfolsi daß sie den Gegenwert für den Veräußerer im Inland erhalten hat und daß als Gegen⸗ wert erworbenen ausländischen Zahlungsmittel der Reichsbank zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 der Devisenverordnung gilt
nicht für Reichsschuldbuchforderungen der in Abs. 1 genannten Art.
34. Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Devisenver⸗
ordnung ist nicht erforderlich zur Uebertragung der Forderung Pgen den Ersteher auf einen dinglich berechtigten Ausländer oder aarländer im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 118 ZBG.
35. Ohne Genehmigung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 der Devisenverordnung kann ein Ausländer oder Saarländer über sein Reichsmarkguthaben bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postscheckamt verfügen, soweit es nach dem 15. Juli 1931 (wenn der Gläubiger eine ausländische Bank ist, nach dem 31. Juli 1931) entstanden ist (freies Konto). Er kann insbesondere auch auf das inländische Konto eines anderen Ausländers oder Saarländers Ueberweisungen vornehmen, Beträge von dem Konto abheben sowie zu Lasten des Kontos Barzahlungen an Inländer oder Aus⸗ länder im Inland leisten.
Eine Genehmigung zur Leistung von Zahlungen nach dem Ausland oder dem Saargebiet in Reichsmark oder in ausländischer Währung (§ 3 Abs. 2, §§ 12, 13 Abs. 2 der Devisenverordnung) zu Lasten des freien Kontos eines Ausländers oder Saarländers kann erteilt werden.
„Entsprechendes gilt für Personen, die nach dem 3. August 1931 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ins Saargebiet verlegt haben (§ 13 Abs. 3 Satz 2 der Devisen⸗ ö hinsichtlich der nach der Verlegung erworbenen Gut⸗ aben.
36. Ohne vb nach § 13 Abs. 2 kann die Forderung eines Ausländers oder Saarländers an einen anderen Ausländer oder Saarländer abgetreten werden, es sei denn, daß es sich um Forderungen der in § 13 Abs. 3, §§ 17 bis 20 der Devisenverord⸗ nung genannten Art handelt. In diesen Fällen kann die Ge⸗ nehmigung erteilt werden, wenn die Abtretung nicht unmittelbar oder mittelbar zur Abdeckung einer solchen “ führt, z. B. dadurch, daß der neue Gläubiger mit der Forderung aufrechnet. „Die Genehmigung zur Abtretung der Forderung eines Aus⸗ länders oder Saarländers, die unter § 13 Abs. 3, §§ 17 bis 20 der Devisenverordnung fällt, an einen Inländer ist zu versagen, es sei denn, daß das Abtretungsentgelt auf ein Sperrkonto gezahlt wird und der Schuldner der Abtretung zustimmt.
Zu § 13 Abs. 3 der Devisenverordnung.
37. Forderungen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen ge Sr- dle beasn Mietzinsen) gelten erst im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als entstanden im Sinne von § 13 Abs. 3 der Devisen⸗ verordnung.
38. Als genehmigungsbedürftige Verfügung über die Forderung eines Ausländers oder Saarländers im Sinne von § 13 Absf. 3. der Devisenverordnung gilt nicht
a) die Kündigung,
b) die Stundung, soweit nicht mit ihr die Zins⸗ oder Til⸗ gungsbedingungen zuungunsten des Schuldners abge⸗
anndert werden,
c) der Verzicht auf die Forderung 1,
d) die Aenderung des Rangverhältnisses eines dinglichen
Rechts (Nr. 32), e) bei Wechselforderungen die Protesterhebung.
39. Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 3 der Pevisenverord⸗ nung ist auch dann nicht erforderlich, wenn für die Verpflichtung eines Ausländers oder Saarländers gegenüber einem Inländer Befriedigung aus einem inländischen Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gesucht wird.
40. Eine Genehmigung zur Umlegung eines vor dem 16. Juli 1931 entstandenen Reichsmarkguthabens eines Ausländers oder Saarländers bei einem inländischen Kreditinstitut (Altguthaben) zu einem anderen inländischen Kreditinstitut kann, wenn der um⸗ zulegende Betrag 10 000 RM innerhalb eines Kalendermonats nicht übersteigt, unter der Bedingung erteilt werden, daß der umgelegte Betrag bei dem neuen Kreditinstitut ebenfalls als Alt⸗ geführt wird. Entsprechendes gilt für die Umlegung eines alten Währungsguthabens (§ 4 der Devpisenverordnung).
Wegen der Verfügung über Reichsmarkaltguthaben vgl. im übrigen Abschn. I Nr. 10.
Zu § 14 der Devisenverordnung.
41. Eine Genehmigung nach § 14 der Devisenverordnung darf in der Regel nur erteilt werden, wenn es sich um die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten handelt und die Erfüllung nach Abschn. 1 Nr. 7 und 8 und nach Abschn. III Unterabschn. A zulässig ist.
42. Eine Genehmigung nach § 14 Abs. 2 der Devisenverord⸗ nung ist nicht erforderlich zur Gutschrift des Gegenwerts von Reichsmarkwechseln, die von einem Inländer akzeptiert sind, auf dem Konto eines Ausländers oder Saarländers, der im Zeitpunkt der Fälligkeit aus dem Wechsel berechtigt ist, wenn die Genehmi⸗ gung zur Versendung des Wechsels ins Ausland oder ins Saar⸗
ebiet oder zur Aushändigung desselben an einen Ausländer oder
aarländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer (§§ 12, 14 Abs. 1 der Devisenverordnung) auf dem Wechsel selbst erteilt oder der Genehmigungsbescheid mit dem Wechsel verbunden worden ist. Ist die Versendung oder Aushändigung auf Grund einer allgemeinen Genehmigung erfolgt, so genügt es statt dessen, wenn der Inhaber der allgemeinen Genehmigung in der gleichen Weise die Nummer dieser Genehmigung und die Stelle für Devisen⸗ bewirtschaftung, von der sie erteilt wurde, vermerkt und den Vermerk unterschrieben hat. Ist die Versendung auf Grund der Richtlinien ausnahmsweise ohne Genehmigung zulässig, so genügt es, wenn dies unter Angabe der betreffenden Bestimmung in der gleichen Weise vermerkt und der Vermerk unterschrieben wird.
Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt, so kann die Gutschrift des Gegenwerts des Reichsmarkakzeptes auf dem Konto des Ausländers oder Saarländers nur erfolgen, wenn das Kreditinstitut, welches von dem Ausländer oder Saarländer mit der Einziehung des Wechsels beauftragt ist, diesen mit einem Ver⸗ merk „aus dem Ausland“ versieht und wenn das Kreditinstitut, welches die Wechsel unmittelbar oder durch Vermittlung der Post oder einer anderen Stelle zur Zahlung vorlegt, seiner zuständigen Stelle für Devisenbewirtschaftung binnen einer Woche nach Ein⸗ lösung hiervon, soweit die Wechsel auf einen Betrag von mehr -.ö RM lauten, unter Angabe des Bezogenen Mitteilung macht. Eine Genehmigung nach § 14 Abs. 2 der Devisenverordnung ist erforderlich, wenn der Wechsel von dem Verpflichteten auf Grund einer Darlehensgewährung akzeptiert wurde.
Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für im Inland zahlbare
Wechsel, die auf eine ausländische Währung lauten, ohne eine
Effektivklausel zu tragen. Dasselbe gilt, wenn bei Wechseln mit Effektivklausel der ausländische Berechtigte sich mit Reichsmark⸗ zahlung einverstanden erklärt.
Die Vorschriften des Abf. 1 und 2 gelten nicht für Wechsel, die erkennbar für Forderungen aus Warenlieferungen aus Ungarn ausgestellt sind.
43. Eine Genehmigung nach § 14 2 der Devisenverord⸗ nung ist nicht erforderlich zur Gutschrift des Gegenwerts solcher Reichsmarkschecks auf dem Konto eines Ausländers oder Saar⸗ länders, die auf das Konto eines Inländers bei einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Postscheckamt gezogen sind und aus dem Ausland oder dem Saargebiet zum Inkasso ein⸗ gesandt werden, wenn die Genehmigung zur Versendung des Schecks (§ 12 der Devisenverordnung) auf dem Scheck selbst er⸗ teilt oder der Genehmigungsbescheid mit dem Scheck verbunden worden ist. Ist die Versendung auf Grund einer allgemeinen Genehmigung oder zulässigerweise ohne Genehmigung erfolgt, so gilt Nr. 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Nr. 42 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
44. Eine Genehmigung nach § 14 Abs. 2 der Devisenver⸗ ordnung ist nicht erforderlich für Gutschriften, welche die konto⸗ . Bank zur Abwicklung ihrer Geschäfte mit dem aus⸗ ändischen oder saarländischen Kontoinhaber vornimmt. Ob die Gutschrift auf freiem oder Sperrkonto zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den hierfür maßgebenden Vorschriften. “
zur freien Verfügung des
Zu 15 der Devisenverordnung.
45. Die Genehmigung zur Einlösung von Zinsscheinen oder Gewinnanteilscheinen nach § 15 Abs. 2 der Devisenverordnung kann erteilt werden, wenn der Ausländer oder Saarländer glaub⸗ haft dartut, die Wertpapiere, zu denen die Zinsscheine oder Gewinnanteilscheine gehören, seien Uhn von einem Inländer zur Sicherheit für einen von ihm gewährten Kredit verpfändet und der Gegenwert der Zinsscheine oder Gewinnanteilscheine über⸗ steige nicht die an ihn für den Kredit zu zahlenden Zinsen (vgl. auch Nr. 55 zu b und Abschn. III Nr. 23 zu a und b).
46. Die Abgabe von Affidavits nach § 15 Abs. 2 der Devisen⸗ verordnung ist nicht erforderlich, wenn inländische Anleihe⸗ schuldner oder Gesellschaften einer ausländischen oder saar⸗ ländischen Einlösungsstelle die Mittel zur Einlös — und Gewinnanteilscheinen zur Verfügung stellen. 11““
Zu § 16 der Devisenverordnung.
„47. Für die Genehmigung nach § 16 der Devisenverordnung gilt Nr. 26 . henn
Eine Genehmigung nach § 16 der Devisenverordnung darf nur erteilt werden, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Aushändigung oder Umlegung nicht dazu führt, daß der Aus⸗ länder oder Saarländer über den Gegenwert der Stücke im Widerspruch zu § 18 der Devisenverordnung frei verfügen kann. Für die Genehmigung zur Aushändigung von Wertpapieren im Inland an einen Ausländer oder Saarländer gilt 27 entsprechend.
Zu 17 der Devisenverordnung.
148. Eine Genehmigung nach § 17 der Devisenverordnung ist nicht erforderlich, wenn
a) die im Inland eingereichten Zahlungemittel Schecks auf das freie Reichsmarkguthaben eines Ausländers oder
Saarländers sind;
b) bei im Inland eingereichten Zahlungsmitteln der Ein⸗
reeicher Feeh. 8 ihm die Zahlungsmittel im Inland
voon einem Inländer mit Genehmigung nach § 14 Abs. 1
der Devisenverordnung ausgehändigt worden sind;
) bei aus dem Ausland eingesandten Reichsmarknoten der
Einsender nachweist, daß die Noten mit Genehmigung
nach § 12 der Devisenverordnung ins Ausland oder ins Saargebiet versandt oder überbracht worden waren.
49. Eine Genehmigung nach § 17 der Devisenverordnung zur freien Verfügung des Kontoinhabers kann erteilt werden: 2) wenn der Einreicher glaubhaft macht, daß ihm die
inländischen Zahlungsmittel zu Lasten eines freien Reichsmarkguthabens eines Ausländers oder Saarländers ausgezahlt worden sind oder daß er ihren Gegenwert in ausländischer Währung aus dem Ausland oder Saar⸗ gebiet zugesandt erhalten oder mitgebracht hat;
) wenn die Verweigerung für den Einreicher oder Ein⸗ sender mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei Beträgen von mehr als 10 000 RM ist die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen.
50. Eine Genehmigung nach § 17 der Devisenverordnung zur üe Verfügung des Kontoinhabers kann Kreditinstituten und Reisebüros an Kurorten, größeren Plätzen und im Grenzgebiet im Ausland und im Saargebiet, die Reichsmarknoten einreichen, erteilt werden, wenn sie nachweisen, daß sie die Noten durch Um⸗ wechselungen von Inländern erworben haben, welche für jede Person nicht mehr als 200 KM betragen haben. Als Nachweis gelten Bescheinigungen der Personen, welche die Noten bei dem Kreditinstitut oder dem Reisebüro umgewechselt haben; die Bescheinigungen müssen den umgewechselten Betrag in Ziffern und Buchstaben, den Tag der Umwechselung sowie den Namen und die genaue Anschrift dieser Personen enthalten und von diesen unterschrieben sein. Die Kreditinstitute und Reisebüros müssen sich den Reisepaß oder Grenzansweis dieser Personen vorlegen lassen und dessen Nummer und Ausstellungsstelle auf der Bescheinigung vermerken.
51. Eine Genehmigung nach § 17 der Devisenverordnun kann erteilt werden zum Zwetke der Umwandlung des Guthaben in eine langfristige Kapitalanlage der in Abschn. I Nr. 9 zu a und e genannten Art unter den dort bezeichneten Bedingungen.
Eine Genehmigung nach § 17 der Devisenverordnung kann ferner erteilt werden unter den in Abschn. 1 Nr. 10 Abs. 1 zu c genannten Voraussetzungen und Bedingungen.
Eine Genehmigung nach § 17 der Devisenverordnung ist nicht erforderlich zum Erwerb inländischer, auf Reichsmark, Gold⸗ mark oder einen Sachwert lautender Wertpapiere aus einem solchen Guthaben.
52. Eine Genehmigung zur Umlegung eines nach § 17 der De⸗ visenverordnung entstandenen “ als Sperrguthaben zu einem anderen inländischen Kreditinstitut kann erteilt werden, wenn die Umlegung zum Zwecke der Zusammenlegung mit dem Konto der ständigen Bankverbindung des Kontoinhabers erfolgen soll oder wenn die umzulegenden Beträge 10 000 RM innerhalb eines Kalendermonats nicht übersteigen.
Zu §8 18 bis 20 der Devisenverordnung
53. Ohne Genehmigung nach § 18 der Devisenverordnun kann über die Forderung eines Ausländers oder Saarländer verfügt werden, die durch die Einlösung rückzahlbar gewordener ausländischer Wertpapiere entstanden ist.
54. Eine Genehmigung nach § 18 der Devisenverordnung zur Zahlung im Inland 8” zu erteilen, wenn der Ausländer oder Saarländer nachweist, daß er den Erlös zur Aödeckung eines Kredits bei einer inländischen Bank braucht, zu dessen Sicherung die Wertpapiere gedient hatten.
55. Eine Genehmigung nach § 18 der Devisenverordnung Gläubigers kann erteilt werden,
a) wenn die Wertpapiere nachweislich aus Devisen an⸗
geschafft worden waren, die nach dem 15. Juli 1931 nach
Deutschland gebracht worden sind, insbesondere, wenn aus diesem Grund einer Devisenbank für ihren ausländischen oder saarländischen Kunden die Genehmigung zur Trans⸗ ferierung des Erlöses dieser Wertpapiere verbindlich zu⸗ gesagt worden war;
wenn der Ausländer oder Saarländer glaubhaft dartut, daß die verkauften Wertpapiere ihm von einem Inländer zur Sicherheit für einen von ihm gewährten Kredit ver⸗ pfändet waren, der unter Abschn. 1 Nr. 7 fällt oder bei dem die Voraussetzungen von Abschn. II Nr. 5 erfüllt sind, daß die verpfändeten Wertpapiere den Kredit nicht ausreichend deckten und er den inländischen Schuldner vergeblich aufgefordert habe, einen entsprechenden Teil⸗ betrag der Schuld abzudecken oder ausreichende zusätz⸗ liche Sicherheiten zu stellen.
56. Eine Genehmigung nach §§ 18 bis 20 der Devisenverord⸗ nung zur freien Verfügung des Gläubigers kann erteilt werden, wenn die Verweigerung für diesen mit Rücksicht auf seine per⸗ 12 Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei
eträgen von mehr als 10 000 RM ist die Entscheidung des Reichs⸗ wirtschaftsministers einzuholen. 1
57. Eine Genehmigung nach §§ 18 bis 20 der Devisenverord⸗ nung kann erteilt werden zum Zwecke der Umwandlung der For⸗ derung in eine langfristige Kapitalanlage der in Abschnitt 1 Nr. 9 (in den Fällen des § 18 der in Abschn. 1 Nr. 9 zu a und c) ge⸗ nannten Art unter den dort bezeichneten Bedingungen.
Eine Genehmigung nach §§ 19, 20 der Devisenverordnung kann ertrilt werden unter den in Abschnitt I Nr. 10 Abs. 1 zu e genannten Voraussetzungen und Bedingungen.
58. Eine Genehmigung zur Umlegung eines nach § 18 der Devisenverordnung enkstandenen Sperrguthabens als Sperr⸗ guthaben zu einem anderen inländischen Kreditinstitut kann erteilt werden. 1“ 88 8 ““
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