Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 151 vom 30. Juni 1932. ES.
anzumeldenden Bildstreifens im Sinne des § 4 verfügt (Film⸗ verleiher). Erleidet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Anmeldeberechtigter eine Beschränkung seiner Verfügungs⸗ ähigkeit, so erlischt von dem Zeitpunkt des Eintritts dieser eschränkung ab das Recht, weitere Bildstreifen anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zu machen und auf Ersuchen die notwendigen Unterlagen beizu⸗ bringen, aus denen sich das Vorhandensein der Voraussetzungen der § 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 2, §§ 11, 12, 13, 14 und 15 ergibt. § 6.
. Innern gemäß den Bestimmungen
erteilt dem Anmelde⸗ der §§ 7 bis 15 eine
Der Reichsminister des berechtigten Bescheinigung des Inhalts, daß gegen die Vorführung des Bild⸗ streifens nach seiner Zulassung durch die Füümprüfstelle Bedenken nicht e” K Die Bescheinigung gilt nur zugunsten des Anmeldenden zur Berwertung des angemeldeten Bildstreifens im eigenen Betriebe mit Ausnahme der nach § 9 erteilten Bescheinigung, die den Anmeldeberechtigten befugt, die Rechte aus der Bescheinigung einmal zu übertragen.
Ein stummer Bildstreifen, für den eine Bescheinigung nach Abs. 1 erteilt ist, bedarf erneuter Anmeldung, wenn er nach⸗ träglich die Tonfilmeigenschaft gemäß § 3 Abs. 6 erhält.
POpietittiche,—
Für jedes Spieljahr wird festgesetzt, wieviel Bescheinigungen für tönende Spielfilme (§ 3 Abs. 1 und ⁶) zu erteilen sind (Gesamtzahl). In Höhe von vier Siebenteln dieser Gesamtzahl werden den Anmeldeberechtigten Bescheinigungen in dem Um⸗ fange erteilt, in dem sie während des letzten Spieljahrs erstmalig zur öffentlichen Vorführung zugelassene deutsche lange tönende Spielfilme im Verhältnis zu deren Gesamtzahl erstmalig ver⸗ liehen haben. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung entsteht jedoch nur insoweit, als der Anmeldeberechtigte nachweist, für welchen ausländischen Bildstreifen die Bescheinigung Ver⸗ wendung finden soll. Einem langen Spielfilm werden fünf kurze Spielfilme bis zu einer Bildlänge von je 300 m oder drei kurze Spielfilme bis zu einer Länge von je 500 m Negativ gleich⸗ geachtet. Die deutschen Bildstreifen, die von den zuständigen Stellen gemäß § 9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (NGBl. I S. 262) an⸗ erkannt worden sind, werden hierbei doppelt gerechnet. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für stumme Bildstreifen.
Sollen Bildstreifen nicht für ganz Deutschland, sondern nur bezirksweise vertrieben werden (Bezirksverleih), so werden den anmeldenden Bezirksverleihern Zwischenbescheide entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erteilt. Bei Vorlage von fünf Zwischenbescheiden wird eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 mit der Maßgabe erxteilt, daß diese nur zur Verwertung des angemel⸗ deten Bildstreifens im eigenen Bezirksverleih der anmelde⸗ borechtigten Bezirksverleiher berechtigt.
§ 8. Für Beiprogrammfilme (§ 3 Abs. 5) gilt ohne Rücksicht auf
können nur dann angemeldet werden, wenn die hierzu erforder⸗ lichen Herstellungsarbeiten den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 entsprechen. § 2 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Die Anmeldeberechtigten dürfen die ihnen nach § 7 zustehenden Bescheinigungen einschließlich derjenigen, die ihnen nach § 9 Abs. 2 zugeteilt werden oder die sie nach § 6 Abs. 2 erwerben, nur bis ur Hälfte für die Anmeldung der in Satz 1 zugelassenen Bild⸗ flreisen verwenden.
§ 15.
Die Erteilung von Bescheinigungen kann für Bildstreifen verweigert werden, deren Hersteller trotz Verwarnung durch die zuständigen deutschen Stellen Bildstreifen in der Welt weiter ver⸗ treiben, die eine dem deutschen Ansehen abträgliche Tendenz oder Wirkung haben oder die in einem Staate hergestellt sind, in dem die Verwertung deutscher Bildstreifen unter erschwerende Be⸗ dingungen gestellt ist. 1*
§ 16.
Wer die nach § 5 Abs. 2 geforderten Angaben unrichtig macht, oder wer falsche oder gefälschte Unterlagen vorlegt, oder wer einen Bildstreifen ohne die vorgeschriebene Bescheinigung oder entgegen den Bestimmungen der §8§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abf. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Satz 2, §§ 12, 13, 14 Satz 3 und § 15 in den Verkehr bringt, vorführt oder vorführen läßt, wird gemäß § 2 des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen be⸗ straft. Außerdem kann die Erteilung weiterer Bescheinigungen ausgesetzt oder verweigert werden.
§ 17.
Für das Spieljahr 1932/33 (d. h. vom 1. Juli 1932 bis 30. Juni 1933) wird die Zahl der für tönende Spielfilme zu er⸗ teilenden ⸗„ auf 105 (hundertfünf) und die Zahl der für stumme Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 70 (siebzig) festgesetzt.
§ 18.
Der Reichsminister des Innern kann im Falle einer wesent⸗ lichen Veränderung der Lage des Filmmarktes oder aus anderen wichtigen Gründen über die im § 17 festgesetzte Zahl von 175 (hundertfünfundsiebzig) hinaus weitere 20 (zwanzig) Bescheini⸗ gungen nach billigem Ermessen erteilen, um etwaige bei der Er⸗ teilung von Bescheinigungen entstehende Härten auszugleichen.
Verordnu n g über die Vermahlung von Inlandsweizen. Vom 29. Juni 1932.
Auf Grund des Artikel I § 3 des Gesetzes über die Ver⸗ mahlung von Inlandsweizen vom 4. Juli 1929 (RGBl. 1. S. 129)/24. Juli 1930 (RGBl. I S. 355) wird hiermit ver⸗ ordnet:
Die Vorschrift in Abs. 2 der Achten Verordnung über die Aenderung der Sätze für die Vermahlung von Inlandsweizen vom 29. April 1932 (RGBl. I S. 188) erhält mit Wirkung
ihren Inhalt § 11. entsprechend. Soweit es sich nicht um aus kändische Lehr⸗ und Kulturfilme handelt, genügt im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Bildlänge von mindestens 250 m.
§ 9. Ueber weitere zwei Siebentel der am § 7 Abs. 1 festgesetzten Gesamtzahl wird wie folgt verfügt: 8
Haben Deutsche oder Gesellschaften, die nach deutschem Rechte mit dem Sitze in Deutschland gegründet sind, das außerdeutsche Aufführungsrecht von deutschen tönenden Spielfilmen, über deren Weltvertrieb sie verfügen, nach dem Ausland verkauft, den Ver kaufserlös ganz oder teilweise erhalten und sind diese Bildstreifen im Lande des ausländischen Käufers angemessen zur öffentlichen Vorführung gebracht worden, so erhalten sie die Berechtigung, ausländische tönende Spielfilme über den Rahmen des § 7 hinaus anzumelden. Ueber diese Anmeldungen werden Bescheinigungen nach § 6 Abs. 1 in dem Umfang erteilt, in dem der Anmeldende während des letzten Spieljahrs mit seinem Gesamtauslandserlös am deutschen Gesamtauslandserlös beteiligt ist. Diese Bescheini⸗ gungen sind nicht vor dem 1. Januar jedes Jahres zu erteilen. Das gleiche gilt entsprechend für stumme Bildstreifen.
§ 10.
Ueber ein Siebentel der nach § 7 Abs. 1 festgesetzten Gesamt zahl verfügt der Reichsminister des Innern nach billigem Er⸗ messen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen über die Vorführung tönender Spielfilme entstehende Härten auszu gleichen. Er verfügt ferner über diejenigen Bescheinigungen, über deren Verwendung der nach § 7 zu führende Nachweis nicht erbracht ist. Das gleiche gilt entsprechend für stumme Bildstreifen.
III.
“
Lehr⸗ und Kulturfilme.
§ 11. 8
Bescheinigungen über die Anmeldung von Lehr⸗ und Kultur⸗ filmen werden erteilt, wenn der Anmeldeberechtigte nachweist, daß er zur öffentlichen Vorführung zugelassene, noch nicht verliehene, neu hergestellte deutsche Lehr⸗ und Kulturfilme (§ 3 Abs. 2) von ungefähr doppelter Bildlänge im eigenen Betriebe gleichzeitig verleiht. Werden die Bildstreifen nur zur Vorführung in Schulen und Vereinen oder nur zur Vorführung in öffentlichen ichtspielhäusern verwertet, so ist dies ausdrücklich in der Titel⸗ einleitung des Bildstreifens anzugeben; für diese Fälle genügt es, wenn das im ersten Satze bestimmte Verhältnis bei einer dieser Verwertungsarten gewahrt bleibt.
Für ausländische tönende Lehr⸗ und Kulturfilme können Be⸗ scheinigungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf Grund des gleichzeitigen Verleihs der doppelten Bildlänge tönender deutscher Lehr⸗ und Kulturfilme erteilt werden. Die einfache Bildlänge genügt, wenn deutsche tönende Lehr⸗ und Kulturfilme im Sinne des § 9 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S. 262) von den zuständigen Stellen anerkannt worden sind. Auf Antrag können diese entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 und 9 als Spielfilme behandelt werden.
IV. Wochenschau und Werbefilme. Bescheinigungen über die Anmeldung von Wochenschauen und Gegenwartsbildern (§ 3 Abs. 3) können ohne jede Be⸗ “ erteilt werden. Das gleiche gilt für Werbefilme (§ 3 lbs. 4), soweit sie nur vor bestimmten Personenkreisen außerhalb der normalen Spielfolge der öffentlichen Lichtspielhäuser vor⸗ geführt werden sollen.
V. Sonderfälle, Straf⸗ und Uebergangs⸗ bestimmungen. § 13.
Ausländische Bildstreifen von besonderem künstlerischem oder kulturellem Werte oder solche, die wegen ihrer technischen Neuerungen der Entwicklung des deutschen Lichtspielwesens zu dienen geneigt sind, können auch von Personen, die nicht Ver⸗ leiher sind, für besondere Veranstaltungen, die außerhalb des Rahmens gewerbsmäßiger Betätigung liegen, angemeldet werden. Die nach § 6 Abs. I erteilten Bescheinigungen bleiben bei der Regelung der §§ 7 bis 11 anßer Ansatz. .
§ 14. Ansländische Bildstreifen, die unter Aufrechterhaltung des
Bildmaterials nachträglich mit deutscher Sprache unterlegt werden,
vom 1. Juli 1932 an folgende Fassung:
Sofern eine Mühle, die bis zum 5. eines der Monate November 1931 bis Juli 1932 einschließlich Mitglied des durch Vertrag vom 19. Oktober 1931 in Berlin errichteten „Konsortiums deutscher Weizenmühlen“ geworden ist, in der Zeit vom 1. Juli bis 15. August 1932 Auslandsweizen vermahlt, der entweder auf Grund der Verordnung über Zolländerungen vom 14. August 1931 (RGBl. I. S. 448) oder auf Grund der Verordnung über Zollände⸗ rungen vom 29. April 1932 (nRGBl. I S. 187) zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt worden ist, oder sofern eine solche Mühle in der Zeit vom 1. Juli bis 15. August 1932 Auslandsweizen vermahlt, der vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hierfür besonders zu⸗ gelassen worden ist, ermäßigen sich für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die im Abs. 1 genannten Hundertsätze für den Monat Juli und die Zeit vom 1. bis 15. August 1932 auf mindestens je 70 vH. In diesen Fällen darf aber anderer Auslandsweizen als Weizen, der auf Grund der im Satz 1 genannten Verordnungen zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführr oder vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zur Vermahlung besonders zugelassen worden ist, nur bis zu 3 vH der gesamten in den einzelnen Zeitabschnitten vermahlenen Weizenmenge vermahlen werden.
Berlin, den 29. Juni 1932. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Verordnung
zur Aenderung der Verordnung über den Handel mit Papiertapeten.
Vom 1. Februar 1932.
Auf Grund der 88§ 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung 8 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 747) wird hiermit ver⸗ ordnet:
Die Verordnung über den Handel mit Papiertapeten vom 1. Februar 1932 (RGBl. 1932 Teil I S. 56) gilt bis zum 31. Dezember 1933.
Berlin W8, den 29. Juni 1932. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. ö1111.“
88*
Verordnung
über Aenderungen der Schiedsamtsord⸗ nung und der Reichsschiedsamtsordnung.
Vom 28. Juni 1932.
Auf Grund des § 368 — der Reichsversicherungsordnung wird bestimmt: 8
1. § 47 Absatz 3 der Schiedsamtsordnung erhält einen fol⸗
genden Zulatz:
„In diesem Falle kann das Schiedsomt durch be⸗ sonderen unanfechtbaren Beschluß einstweilig anordnen, daß die zugelassenen Aerzte sämtlich oder zum peil bis zur endgültigen Beschlußfassung über die gehemmte Zulassung die Kassenpragis unter den gleichen Bedingungen wie Kassenärzte vorläufig ausüben dürfen. Dieser Beschluß kann in sinngemäßer Anwendung des § 14 Satz 4 bis 6 schriftlich gefaßt werden. Der Beschluß wird öffentlich bekanntgemacht; hierfür gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Auf Antrag erhält jeder der in dem Beschluß aufgeführten Aerzte eine Ausfertigung gegen Erstatkung der dadurch entstehenden Kosten. Nach endgültiger Beschlußfassung über die gehemmte Zulassung verliert der Beschluß seine Wirkung.“
. Im § 54 Absatz 2 der Schiedsamtsordnung treten an die Stelle der Worte: „zu gleichen Anteilen“ die Worte: „nach näherer Bestimmung des Schiedsamts, bei der die Leistungsfähigkeit der Beteiligten, bei Krankenkassen ins⸗ besondere unter Zugrundelegung ihrer Mitgliederzahlen,
. Im § 54 Absatz 3 Satz 2 der Schiedsamtsordnung treten Ngaan die Stelle der Worte: „auf jeden Gesamtvertrag ent⸗ “ fallt der gleiche Kostenanteil“ die Worte: „auf den ein⸗ * zelnen Gesamtvertrag entfällt ein von dem Schiedsamt nach billigem Ermessen festzusetzender Kostenanteil“; ferner treten an die Stelle der Worte: „zu gleichen Anteilen“ die Worte: „nach näherer Bestimmung des Schiedsamts, bei
der die Leistungsfähigkeit der Beteiligten, bei Kranken⸗ kassen insbesondere unter Zugrundelegung ihrer Mit⸗ glliederzahlen, angemessen zu berücksichtigen ist“.
1. § 17 Absatz 3 der Reichsschiedsamtsordnung erhält fol⸗ — Zusatz: „„sofern dieser dem das Rechtsmittel Ein⸗ egenden oder seinem Vertreter zugestellt war“.
2. § 19 Satz 2 der örr—. erhält folgenden Zusatz: „oder wenn es sich bei der Beschlußfassung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern handelt“.
3. § 21 der Reichsschiedsamtsordnung erhält folgenden gwweiten Satz: „Das Schiedsamt hat eine Abs rist des gaangefochtenen Beschlusses beizufügen“.
4. § 54 Absaf 1 der Reichsschiedsamtsordnung erhält fol⸗ genden Zusatz: „Handelt es sich bei der Beschlußfassung
über die Faülassana um die Auswahl unter e. Be⸗ werbern, so wird die Ausfertigung des Beschlusses dem
Revisionskläger und im Falle seiner Zulassung auch einem
infolgedessen abgelehnten Bewerber, dessen Zulassung
bisher gehemmt war, ferner den im § 15 Satz 3 der Zu⸗ lassungsordnung bezeichneten Verbänden zugestellt; der
Vorsitzende kann die Zustellung an sonstige Beleiligte sowie
1ö öffentliche Bekanntmachung des Veschlusses anordnen,
für die § 47 Absatz 1 Sotz 2 der Schiedsamtsordnung ent⸗ sprechend gilt.“ III.
Diese Verordnung tritt mit Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1932. Das Reichsversicherungsamt. J. V.: Dr. Lippmann.
der Veröffentlichung im
“ Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569). ““ Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. Juni 1932 ür eine Unze Feingold 11 n deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 30. Juni 1932 mit RM 15,18 umgerechnetk. = für ein Gramm Feingold demnackh =ü= pence 44,2394, in deutsche Währung umgerechnde. = RM 2,79814.
Berlin, den 30. Juni 1932.
Statistische Abteilung der Reichsbank. “ Dr. Döring.
RM 87,0320,
Bekanntmachung.
Die am 29. Juni 1932 ausgegebene Nummer 40 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
die Zweite Verordnung des Neichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen, vom 28. Juni 1932,
die Verordnung des Reichsministers des Innern über Versamm⸗ lungen und Aufzüge, vom 28. Juni 1932, 8
die Dritte Verordnung zur Reichstagswahl 1932, vom 25. Juni 1932, und 8
die Verordnung über die Verlängerung der Wahlzeit in der Sozialversicherung, vom 25. Juni 1932. 1
Umfang ½ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RMN.
Postversendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 29. Juni 1932. 1.“ .
Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
Preußen. Ausführungs bestimmungen Preußischen Minister für Volkswohl⸗ rt und für Handel und Gewerbe zur
eichsverordnung, betreffend Kranken⸗
fürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 4. Januar 1929 (RGBl. II S. 33).
Zur Ausführung der Verordnung des Herrn Reichsver⸗
kehrsminister betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrtei⸗
schiffen vom 4. Januar 1929 (-GBl. II S. 33) bestimmen
der ah
wir folgendes:
1. Der Regierungspräsident ist zuständig für die in⸗ § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Befugnisse.
Der Kreisarzt ist zuständig für die Wahrnehmung der
übrigen im § 11 Lof. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 5 der
Landesbehörde zugewiesenen Geschäfte.
Hält der Kreisarzt einen Arzt zur Verwendung als Schiffsarzt für ungeeignet, so hat er sofort die Entschei⸗ dung des Regierungspräsidenten zu beantragen und bis zu dieser Entscheidung die Verwendung des Arztes zu unter⸗ sjagen. Der Regierungspräsident soll vor seiner Ent⸗ scheidung die zuständige ärztliche Landesvertretung hören.
. Für die Prüfung der Ausrüstung einschließlich der etwaigen Besichtigung der Krankenräume und der Ausstellung der Bescheinigung sind an Gebühren zu zahlen:
a) bei einer Ausrüstung nach Verzeichnis Ie
ver 18: —
Prüfung an der Dienststelle des prüfenden bö1““ 8 “ —. 3 RM, vII5 6 RM,
b) bei einer Ausrüstung nach Verzeichnis I1:
Prüfung an der Dienststelle des prüfenden
Zꝑ Z
Peifung an Borbnm*
c) bei einer Ausrüstung nach Verzeichnis II 10 RM.
Wird bei der Prüfung ein Apotheker zugezogen, so lsisiind diesem die gleichen Gebühren zu zahlen.
4. Die Bekanntmachung der Minister für Handel und Ge⸗ werbe und der geitlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten vom 11. Juni 1906 — J.⸗Nr. II b 5068 M. f. H./M 7007 M. d. g. A. — (MBl. der Hand. u. Gew.⸗Verw. S. 226/7) tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 27. Juni 1932. Der Preußische für Handel und Gewerbe. J. A.: Blank.
—
angemessen zu berücksichtigen ist“.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Dr. Schopo hl.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 151 vom 30. Juni 1932. S.
Ministerium für
In der Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 1932 genehmigte öffentliche Sam mlungen und V
Gegenständen zu Wohlfahrtszwecken.
Volkswohlfahrt.
Zu fördernder ohlfahrtszweck
Name und Wohnort des Unternehmers
Geltungs⸗
dauer bereich
Zugunsten der Jüdischen
Zentralwohlfahrtsstelle der Deut⸗ 1 Kindererholungsfürsorge
schen Juden in Berlin⸗Char⸗ lottenburg Kantstraße 158. Verein zum Schutze der Kinder vor Ausnutzung und Miß⸗ handlung E. V., Berlin N 24, Oranienburger Straße 1““ 13/14 56 A““ Freies deutsches Hochstift Erhaltung des Goethehauses, (Frankfurter Goethemuseum), Fortführung seiner Samm⸗ Frankfurt a. M., Großer lungen u. wissenschaftlichen Hirschgraben 23
Zugunsten
seiner Jugend⸗ fürsorge
Aufgaben sowie Erweite⸗ rung des Goethemuseums
——
Berlin, den 24. Juni 1932.
2. Der P
Von Juni bis 31. Dezember
31. Dezember
i 30. November
Zeitungsaufrufe in einzelnen jüdischen Zeitungen und Zeitschriften
1. Versand v. Werbekarten nach vor⸗ elegtem Muster,
2. Persand von Werbebriefen an Freunde und Gönner des Vereins
3. Aufrufe in Zeitungen und Zeit⸗
schriften
Haussammlungen
Preußen
1932 Von Juni Preußen
bis J 1932
Prov. Schlesw.⸗ Holstein, Rhein⸗ land, Westfalen, Hannover, Brandenburg so⸗ wie Stadt Berlin
reußische Minister für Voltswohlfahrt. J. A.: Peters.
1. Juli 1932 bis
1932
Bekanntmachung. Der Oberpräsident der Provinz Schleswig⸗Holstein hat die Dauer des Verbots der „Hamburger Volks⸗ eitung“ einschließlich ihres Kopfblattes auf den 28. Juni eses Jahres verkürzt, nachdem sich Redaktion und Verlag ieser Zeitung bereiterklärt haben, in der ersten Nummer ieser Zeitung und ihres Kopfblattes nach deren Wieder⸗ erscheinen auf der ersten Seite eine vom ihm gebilligte Er⸗ Kiel, den 28. Juni 1932. Der Oberpräsident. J. V.: Dr. Marcks.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Die Erklärung, die der Reichsminister des Innern Frhr. v. Gayl in der vorgestrigen Sitzung des Reichs⸗ rates auf die Ausführungen des Staatssekretärs im Reichs⸗ finanzministerium Zarden abgab, lautet, wie folgt:
In Anbetracht der Finanzlage des Reiches, jedoch nur unter Hintansetzung allergrößter Bedenken, hat sich die Reichsregierung genötigt gesehen, für das Rechnungsjahr 1932 die in den Bestim⸗ mungen des Osthilfe⸗Gesetzes festgelegten Mindestbeträge für verschiedene Osthilfemaßnahmen herabzusetzen. Die jetzigen Aus⸗ fälle gegenüber dem Osthilse⸗Gesetz sollen jedoch durch Nachbewilli⸗ gung wieder ausgeglichen werden, sobald die Finanzlage des seiches dies gestattet. Damit werden der Bevölkerung des Ostens die durch das Fünf⸗Jahres⸗Programm des Osthilfe⸗ Gesetzes vorgesehenen Bewilligungen im Endergebnis gesichert bleiben. Vor allem soll die Erleichterung der kommunalen Lasten nach dem Stichtag vom 31. März 1931 im bisherigen Umfang auch im Rechnungsjahr 1932 gewährleistet werden. Gegebenen⸗ falls wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Titel zur Auf⸗ rechterhaltung der Maßnahmen beihelfen und etwa auftretende Härten durch Ergänzung aus anderen Teilen des Programms wettmachen. Die Reichsregierung hält somit die Zusagen des Osthilfe⸗Gesetzes aufrecht, sie muß jedoch die Ausführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhan⸗ denen Mittel zum Teil auf künftige Haushaltjahre verteilen.
Da aus der Mitte des Reichsrats keine Wortmeldungen vorlagen, wurde der Reichsetat ohne weitere Abstimmung als vom Reichsrat angenommen festgestellt.
Statistik und Volkswirtschaft. Berichtigung. In der im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 146 vom 24. Juni dieses Jahres veröffentlichten Uebersicht „Ergebnisse der Schweine⸗ zwischenzählung vom 1. Juni 1932“ muß es in der 2. Spalte „Ferkel unter 8 Wochen alt“ für die Provinz Ostpreußen statt 262 638 richtig 362 638 heißen.
Nummer 28 des Reichsministerialblatts (Zentral⸗ blatt für das Deutsche Reich) vom 24. Juni 1932 hat v Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilung. — 2. Marine und Schiffahrt: Verordnung zur Durchführung der Anpassungsverordnung vom 23. 1931, Dritter Teil: Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. I S. 779, 783). — Verordnung zur Errichtung eines Frachtenausschusses in Königsberg (Pr.). — 3. Maß⸗ und Gewichtswesen: Zu⸗ lassung eines Elektrizitätszählers zur Beglaubigung. — 4. Medi⸗ zin 9* Gund Veterinärwesen: Bekanntmachung über den
egenseitigen Verzicht des Deutschen Reichs und des Königreichs Fsgostawsen auf die Vorlage von konsularischen Sichtvermerken
auf Gesundheitspässen. — 5. Allgemeine Verwaltungs⸗
sachen: Ungültigkeitserklärung eines Prüfzeugnisses für Licht⸗ ö — Anerkennung von Schmalfilmerzeugnissen als
icherheitsfilm. — 6. Steuer⸗ und Zollwesen: Verord⸗ nung über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Haupt⸗ zollämtern im Bezirke des Landesfinanzamts Stettin. — Verord⸗ nung zur Durchführung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, soweit sie von den Behörden der Reichsfinanzverwaltung verwaltet wird (AbgA. DV). Vom 17. Juni 1932. — Verordnung über die Ab⸗ abe zur Arbeitslosenhilfe, soweit sie von den rgr tankasen⸗ der eichsknappschaft, der See⸗Krankenkasse und den 8 en ein⸗ gezogen wird. Vom 18. Juni 1992. — 7. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Mai 1932 nach den im Reichs⸗ anzeiger veröffentlichten Wochenübersichten. — 8. Finanz⸗ wesen: Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1932 bis 31. Mai⸗ 1932.
Handel und Gewerbe. Berlin, den 30. Juni 1932.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 29. Juni 1932: Gestellt 10706 Wagen.
Die Elektrolvttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolptkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
—
— .— 29. Juni Geld Brief 0,948 0,952 3,676 3,684 2,018 2,022 1,139 1,141 15,57 15,61 15,175 15,215 4,209 4,217 0,325 0,327 1,778 1,782
170,28 170,62 2747 2753
58,54 58,66 2,518 2,524
82,27 82,43 6,893 6,907 21,43 21,47 6,693 6,707 42,01 42,09 82,67 82,83
13,84 13,86 74,83 74,97 16,54 16,58 12,465 12,485
68,18 68,32 79,72 79.88 81,97 82,13 3,057 3,063 34,67 34,73
77,92 78,08
109,39 109,61
1,95 52,05
FPe e
8 30. Juni 8 Geld Brief 5 0,948 0,952 anad. 5 3,676 3,684
türk. Pfund 018 2,022
E1“ Buenos⸗Aires. 1 1 1 Pen 149 1,151 1 1 1 1 1
Canada . Istanbul.. 2 16“ ’ London.. New Vork.. Rio de Janeiro Uruguay. Amsterdam⸗ Rotterdam. ZEE“ Brüssel u. Ant⸗ werpen.. Bucarest. Budapest Danzig.. elsingfors TEö“ ugoslawien.. Kaunas, Kowno Kopenhagen.. Lissabon und porto.. Oslo 90 2 2 aris 2 9 22 brag ½ 2 2 2 22 Keykjavik (Island) 100 isl. Kr. Riga 71100 Latts Schweiz 1100 Frs. Sofia .1100 Lewa Spanien 100 Peseten Stockholm und 100 Kr.
Gothenburg. 100 estn. Kr.
Tallinn (Reval, Estland)... K. 100 Schilling! 51,
Wien. Ausländische Geldsorten und Banknoten.
ägypt. Pfd. 15,55 15,59 2 b 15,16 15,20 8 4,209 4,217 0,325 0,327 1,778 1,782
170,23 170,57 2,747 2,753
58,66 2,524
82,38 6,857 21,48 6,707 42,09 82,78
13,86 74,92 16,58 12,485
8,32
5,88 82,08
3,063 34,73
77,82 77,98
109,39 1909,61 H83 19286
Milreis Goldpeso
100 Gulden 100 Drachm.
100 Belga .. 100 Lei ..100 Pengö .. 1100 Gulden ..100 Fmk. 100 Lire 100 Dinar 100 Litas 100 Kr.
100 Escudos 100 Kr. 100 Frs. 100 K
30. Juni 29. Juni Geld Brief Geld Brief 20,38 20,46 20,38 20,46 16,16 16,22 16,16 16,22
4,185 4,205 4,185 4,205
4,20 4,22 4,20 4,22 4,20 4,22 4,20 4,22 0,84 0,86 0,84 0,86 0,28 0,30 0,28 90,30 3,65 3,67 3,65 3,67 15,12 15,18 15,135 15,195 15,12 15,18 15,135 15,195 1,99 2,901 1,99 2,01 58,38 58,62 58,38 58,62
82,43 82,77 82,48 82,82 82,04 82,36 82,09 82,41 108,78 109,22 108,78 109,22 6,78 6,82 6,83 6,87 16,50 16,56 16,50 16,56 169,86 170,54 169,91 170,59
Sovereigns.. 20 Fres.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 — 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische... Englische: große 1 & u. darunter Türkische.. Belgische.. Bulgarische Dänische.. Danziger.. Estnische.. Finnische... Französise “ Holländische.. Italienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische. Lettländische.. Litauische.. Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische .. Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Spanische *).. Tschecho⸗slow. 5000 u. 1000 K. K 500 Kr. u. dar. 100 KE. 3 Ungarische... 100 Pengö *) nur abgestempelte Stücke.
100 Gulden 100 estn. Kr. 100 Fmk. 100 Frs. 100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar 100 Lats — 100 Litas 41,72 100 Kr. 74,60 100 Schilling — 100 Schilling
6,62
41.,88 74,95
6,58
41,72 74,65
6,62
41,88 74,90
6,58
2,51
2,48 77,96 82,06 82,06 34,67
12,47 12,53
100 Lei
100 Lei
100 Kr.
100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten
100 KE
2,46 77,64 81,74 81,74 34,53
12,41 12,47
4 Ostdevisen. Auszahlungen.
Warschau 100 Zl. 47,10
Posen 100 Zl. 47,10 47,30
Kattowiz J100 Zl. 47,10 47,30 Notennotierungen.
47,30
„W. T. B.“ am 30. Juni auf 50,50 ℳ (am 29. Juni 50,75 ℳ) E111.“; ““
Polnische
... 100 Zl.
1 46, 90 47,30
Berlin, 29. Juni. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der Industrie⸗ und Handelskammer in Berlin. Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, grob 36,00 bis 37,00 ℳ, Gerstengraupen, mittel 38,00 bis 42,00 ℳ, Gerstengrütze 32,00 bis 33,00 ℳ, Haferflocken 36,00 bis 37,00 ℳ, Hafergrütze, gesottene 39,00 bis 40,00 ℳ, Roggen⸗ mehl 0 —- 70 % 31,00 bis 32,00 ℳ, Weizengrieß 46,00 bis 47,00 ℳ, Hartgrieß 39,00 bis 40,00 ℳ Weizenmehl 36,00 bis 42,00 ℳ, Weizenauszugmehl in 100 kg⸗Säcken br.⸗f.⸗n. 43,00 bis 48,00 ℳ, Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 48,00 bis 56,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 29,00 bis 31,00, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 31,00 bis 35,00 ℳ, Bobhnen, weiße, mittel 22,00 bis 23,00 ℳ, Langbohnen. ausl. 26,50 bis 27,50 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 30,00 bis 33,00 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 33,00 bis 36,00 ℳ, Linsen, große, letzter Ernte 36,00 bis 62,00 ℳ, Kartoffel⸗ mehl, superior 33,00 bis 34,00 ℳ, Bruchreis 20,00 bis 21,00 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 23,00 bis 24,00 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 30,00 bis 35,00 ℳ, Java⸗Tafelreis, glasiert 42,00 bis 56,00 ℳ, Ringäpfel, amerikan. extra choice 98,00 bis 102,00 ℳ, Amerik. Pflaumen 40/50 in Originalkistenpackungen 53,00 bis 55,00 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu ¼ Kisten 115,00 bis 119,00 ℳ, Korinthen choice, Amalias 102,00 bis 106,00 ℳ, Mandeln, süße, courante, in Ballen 204,00 bis 210,00 ℳ, Mandeln, bittere, courante, in Ballen 220,00 bis 230,00 ℳ, Zimt (Kassia ganz) ausgewogen 210,00 bis 220,00 ℳ, Pfeffer, schwarz, Lampong, ausgewogen 180,00 bis 190,00 ℳ Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 210,00 bis 230,00 ℳ, Rohkaffee Santos Superior bis Extra Prime 328,00 bis 340,00 ℳ, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 360,00 bis 480,00 ℳ, Röst⸗ kaffee, Santos Superior bis Extra Prime 418,00 bis 434 00 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 470,00 bis 620,00 ℳ, Röst⸗ roggen, glasiert, in Säcken 36,00 bis 37,00 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 35,00 bis 36,00 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 45,00 bis 48,00 ℳ, Kakao, stark entölt 164,00 bis 210,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 220,00 bis 270,00 ℳ, Tee, chines. 650,00 bis 750,00 ℳ, Tee, indisch 840,00 bis 1080,00 ℳ, Zucker, Melis 68,25 bis 69,25 ℳ, Zucker, Raffinade 69,75 bis 71,25 ℳ, Zucker, Würfel 74,50 bis 80,50 ℳ, Kunsthonig in ½ kg-Packungen 76,00 bis 78,00 ℳ, Zucker⸗ sirup, hell, in Eimern 82,00 bis 100,00 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 70,00 bis 80,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 68,00 bis 72,00 ℳ, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 84,00 bis 88,00 ℳ, Erdbeerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 114,00 bis 120,00 ℳ, Pflaumenmus, in Eimern von 12 ½ und 15 kg 66,00 bis 73,00 ℳ, Steinsalz in Säcken 6,70 bis 7770 ℳ, Steinsalz in Packungen 8,80 bis 12 60 ℳ, Siedesalz in Säcken 9,68 bis —,— ℳ, Siedesalz in Packungen 10,80 bis 14,00 ℳ, Bratenschmalz in Tierces 88,00 bis 93,00 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 88,00 bis 93,00 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik. 78,00 bis 80,00 ℳ, Purelard in Kisten, nordamerik. 78,00 bis 80,00 ℳ, Berliner Rohschmalz 97,00 bis 101,00 ℳ, Corned Beef 12/6 lbs. per Kiste 85,00 bis 86,00 ℳ, Corned Beef 48/1 lbs. per Kiste 45,00 bis 47,00 ℳ, Margarine, Handelsware, in Kübeln, I 120,00 bis 124,00 ℳ, II 102,00 bis 114,00 ℳ, Margarine, Spezialware, in Kübeln, I 140,00 bis —,— ℳ, II 126,00 bis 138,00 ℳ, Molkereibutter Ia in Tonnen 248,00 bis 252,00 ℳ, Molkereibutter La gepackt 258,00 bis 264,00 ℳ, Molkerei⸗ butter Ia in Tonnen 232,00 bis 240,00 ℳ, Molkereibutter IIa ge⸗ packt 242,00 bis 250,00 ℳ, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 268,00 bis 272,00 ℳ, Auslandsbutter, dänische, gepackt 278,00 bis 282,00 ℳ, Speck, inl., ger., 125,00 bis 145,00 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 78,00 bis 90,00 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 130,00 bis 150,00 ℳ, echter Gouda 40 % 120,00 bis 128,00 ℳ, echter Edamer 40 % 120,00 bis 128,00 ℳ, echter Emmenthaler, vollfett 260,00 bis 288,00 ℳ, Allgäuer Romatour 20 % 102,00 bis 112,00 ℳ, ungez. Kondensmilch 48/16 per Kiste 18,00 bis 19,00 ℳ, gezuck. Kondensmilch 48/14 per Kiste 28,00 bis 31,00 ℳ, Speiseöl, ausgewogen 68,00 bis 94,00 ℳ.
ver Firma Gust. Schultze & Sohn, Berlin C 2, 29. Juni. Butter: In dieser Woche wird die Marktlage durch die Ultimostimmung beeinflußt, das Geschäft ist außerordentlich ruhig. Die Zufuhren, die in der ver⸗ eeües Woche bereits eine Abnahme zeigten, sind auch in dieser Woche nicht mehr so groß, wie in den Vorwochen, jedoch lassen sich auch die etwas kleineren Eingänge bei dem völligen Versagen des Konsums nicht räumen. Auch die sonst um diese Zeit ein⸗ laufenden größeren Aufträge aus den Bädern und von den zu⸗ kaufenden Molkereien fehlen noch immer. Teilweise liefern sogar diejenigen Molkereien noch Butter, die um diese Zeit regelmäßig zugekauft haben. Die dringenden Angebote des Auslandes haben etwas nachgelassen. Litauen hat beispielsweise die Forderungen einige Punkte erhöht. Bei den großen Anlieferungen deutscher Butter zeigt sich aber nur ein ganz geringes Interesse für die ausländischen Offerten. Die Berliner Notierung blieb gestern unverändert. Die Verkaufspreise des Großhandels sind heute (in 1⸗Zentner⸗Tonnen pro 100 Pfd.): Inlandsbutter I. Qualität 124 bis 126 RM, Inlandsbutter II. Qualität 114 bis 117 RM, Auslandsbutter, dänische 134 bis 137 RM, kleinere Packungen entsprechender Aufschlag. Margarine: Die Marktlage ist unverändert ruhig. “
Speisefette: Bericht
Wertpapiermärkten. Devisen.
Danzig, 29. Juni. (W. T. 51 (Alles in Danziger Gulden.) Banknoten: Polnische Loko 100 Zloty —,— G., —,— B., 100 Deutsche Reichsmark —,— G., B., Amerikanische (5⸗ bis 100⸗Stücke) —,— G., —,— B. — Schecks: London 18,43 ½ G., 18,47 ½ B. — Auszahlungen: Warschau 100 Zloty 57,30 G., 57,42 B. Telegraphische: London —,— G., —,— B., Paris —,— New York 5,11,49 G., 5,12,51 B., Berlin
„ 1 —,— G., —,—
Wien, 29. Juni: Geschlossen. (W. T. B.) “ Prag, 29. Juni: Geschlossen. (W. T. B.) 1 Budapest, 29. Juni: Geschlossen. (W. T. B.) “ London, 30. Juni. (W. T. B.) New York 360 ⅜ Paris 91,71, Amsterdam 892,50, Brüssel 25,92 ½, Italien 70,81, Berlin 15,15, Schweiz 18,50 ½. Spanien 43,71, Lissabon 109 ⅜, Kopenhagen 18,36, Wien 33,00, Istanbul 750,00 B., Warschau 32,25, Buenos Aires 39,12, Rio de Janeiro 512,00 B. 8 Paris, 29. Juni. (W. T. B.) (Schlußkurse, amtlich.) Deutschland —,—, London 91,77, New York 25,44 ½ Belgien —,—, Spanien 210 ⅞, Italien 129,55, Schweiz 495,50, Kopen⸗ hagen —,—, Holland 1027,50, Oslo —,—, Stockholm 472,50, Prag —,—, Rumänien —,—, Wien —,—, Belgrad —,—, Warschau —,—. Paris, 29. Juni. (W. T. B.) (Anfangsnotierungen, Frei⸗ verkehr.) Deutschland —,—, Bukarest —,—, Prag —,—, Wien —,—, Amerika 25,44 ¼, England 91,75, Belgien 353 ⅞, Hollund 1027,50, Italien 129,60, Schwenz 495,50, Spanien 210 %⅝, Warschau —,—, Kopenhagen —,—, Oslo —,—, Stockholm —,—, Belgrad —,—. — Amsterdam, 29. Juni. (W. T. B.) „(Amtlich.) Berlin 58,80, London 8,93, New York 247,75, Paris 9,73 ¼, Brüssel 34,43 ½, Schweiz 48,25, Italien 12,60, Madrid 20,45, Oslo 44,00, Kopen⸗ hagen 48,65, Stockholm 46,00, Wien 35,25, Budapest —,— Prag 732,00, Warschau —,—, Helsingfors —,—, Bukarest —,—, Vokohama —,—, Buenos Aires —,—. 8 Zürich, 30. Juni. (W. T. B.) (Amtlich.) Paris 20,17 ⅓ London 18,50 ½, New York 5135 ⅞, Brüssel 71,35, Mailand 26 14, Madrid 42,37 ½, Berlin 122,05, Wien —,—, Istanbul 247,00.
Kopenhagen, 29. Juni. (W. T. B.) London 18,36, New York 510,50, Berlin 121,35, Paris 20,20, Antwerpen 70,95