Zweite Anzeigenbeilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 189 vom 13. August 1932. Z. 2 v“ ““ 1.“ 1 8 — Erste Zentralhandelsregisterbeilage
utschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregifter für das Deutsche Reich Z81A““ aens Nr. 189. “ 8 Berlin, Sonnabend, den 13. August 2 14X4A“
Bankguthaben „ 88 1 171 39 8 ’ —.—— —
Inventar: Wert am 1. 1. 1931. . Abschreibung 192131 . t Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ 8 —— — Dotebanam .. .. 1 829 “ . reis monatlich 1,15 ℳℳ einschließlich 0,30 N⸗ℳ Anzeigenpreis für den Raum einer Sonstige Forderungen: Mietsrückstände 1 I1“ 8 8 8 eitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 Aℛ.ℳ. eEeeEEII“ — 18 “ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. — 5 5: 1, ie, 11,ͤ4 „ F31I; 1 „ 2 2 ¹ e ghas Zinszuschüsse (später fällig) Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48, Befristete Anzeigen müssen 3 Tage Musterregister, n Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 Tg. vor dem Einrückungstermin bei der 6. Urheberrechtseintragsrolle, 8 e- 1“ Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗ Geschäftsstelle eingegangen sin. Konkurse und Vergleichssachen, IAee—— sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. . Verschiedenes.
[42615]ö.
Bau⸗ u. Spar⸗Genofsenschaft Groß⸗Berlin e. G. m. b. H.
Bilanz zum 31. Dezember 1931. RM
[20319].
Auf Beschluß der Gesellschafter ist die
Cranzer Wohnungsbaugesellschaft aufge⸗
löst worden. Die Gläubiger werden aufge⸗
fordert, sich zu melden. Die Unterzeich⸗
neten sind zu Liquidatoren bestellt.
Crauzer Wohnungsbangesellschaft m. b. H.
Flebbe. Bogisch.
8. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien.
42582]. Carl Heinr. Stöber 8 Komm.⸗Ges. a. Akt. 5 Ordentliche Generalversammlun der Aktionäre am Dienstag, den 6. Sep⸗ tember 1932, vormittags 11 Uhr, im Büro der Rechtsanwälte Dres. Lüde — 8 mann, Bielenberg, Müller, Peters in 3 Aktiva. Hamburg, Mönckebergstr. 11. Kasse.. Tagesordnung: 1. Vorlage der Bank Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung Postsch.. . per 31. Dezember 1931 nebst dem Ge⸗ Beteiligungen schäftsbericht des persönlich haftenden Grundstücke . Gesellschafters sowie dem Bericht des
[40806]. Konzeutration A.⸗G. Tozialdemo⸗ tratische Druderei⸗ und Berlags⸗ betriebe, Berlin. Nachstehend veröffentlichen wir die per 31. Dezember 1931 aufgestellte, von der Generalversammlung genehmigte Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Berlin, den 4. August 1932. Bilanz per 31. Dezember 1931.
Attiva. RNMN 9.
nhaltsübersicht. Her lsregister, üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister,
[36405]
Die Industriebahngesellschaft mit beschränkter Haftung zu Lankern (Kreis Borken i. W.) ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 6. Juni 1932 aufgelöst.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dieser zu melden.
4 509,18 35 828,27 10 278,07 50 615/52 2 699 959/70
393 205/ 05
Inventar “ 8 636— Avaldebitoren 2 790 967,—
— “ ͥbe Aktienkapitall Reservefonds. 127 027]09 Kreditoren C Avalkreditoren 2 790 967,— 1 eeeb“]
250 000 —
1 015,11 3 152 416 27 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Aufwand.
evifion . Gehälter .. Unkosten. ... EEEE1“ Sozialbeiträge ... Hausverwaltung II. Hausverwaltung III. Abschreibungen Gewinn
93 341 43 61 096,— 80 347 35 13 497,08 8 729 70 5 607 12 1 706 50 13 258 36 1 015,11 278 e Ertrag. Finkauf 11““ 1 Vergütung vom P. V. . Hausverwaltung I. . .
265 148 83 12 000—- 1 449 82
278 598/65
8 9. Konzentration A.⸗G. Sozialdemo⸗ tratische Druckerei⸗ und Verlags⸗ betriebe, Berlin. “ Berlin, den 31. Degzember 1931. 1 Der Vorstand. Wels. Ludwig. Die Revisoren. Jäger. Stegman Stelling. Tockus.
Wohnungs⸗Berein Ulm. Bilanz per 31. März 1932.
RM 62 000 ‧- 68 000 186 000 50 637— 8 625— 1*% 600 —- EE
375 863
Aktiva. Gebäude Bachstraße. bebäude Wielandstraße Gebäude Scharnhorststraße Zauplatzköonto.. Debitoren
Zewerbebankanteil
Passiva. Kapitalkonto. Reservekonto Amortisationskonto: Bachstraße.. Wielandstraße . u Scharnhorststraße.. 16“ Oberamtssparkasse Ulm . Vers.⸗Anst. Württ. Stuttg. Wohn.⸗Kred.⸗Anst. Stuttg. Gewerbebank Ulm Rückständige Dividenden . Reingewinn: Vortrag 1. 4. 1931 per 1931/32
160 0001 16 000—
9 920— 10 880 7 440 25 000 17 795 26 328 57 060 33 647/˙32
288
. 7 765,14
3738,12 11 503
375 863 Gewinn⸗ und Verlustkonto. Ausgaben. Unkosten .. Zinsen 8 190 56 Abschreibungen 6 320 Zö 11 503 ¼
39 488
RM 13 474/6
Einnahmen.
Vortrag von 1. 4. 1931. 7 765 Miete: GPachstraze... Wielandstraße .. Scharnhorststraße Pachtgelder. insen ““
7 437 9 606[30 13 355/[10 435ʃ80 889
39 48844 Eine Dividende für das Jahr 1931. gelangt nicht zur Verteilung. Die Generalversammlung vom 25. Juli 1932 hat u. a. die Umwandlung der In⸗ aberaktien in Namensaktien beschlossen zum Zwecke der Anerkennung unserer Ge⸗ sellschaft als gemeinnützige Wohnungs⸗ unternehmung gemäß Verordnung vom 1. 12. 1930, betreffend Gemeinnützigkeit on Wohnungsunternehmungen. Demzufolge fordern wir die Inhaber on Stammaktien auf, ihre Stücke um⸗ ehend bei der Gewerbebank Ulm e. G. m. b. H., Ulm a. D., zum Zwecke der Umwandlung in Namensaktien einzu⸗ efern. Der Aufsichtsrat unserer Gefsellschaft etzt sich wie folgt zusammen: Komm.⸗Rat Max R. Wieland, Vors.; Fabrikant Dr. .Schwenk, stellv. Vors.; Fabrikant With. Lebrecht; Fabrikant C. Peschke; Fabrik direktor C. Trefz: Fabrikdirektor H. enzesburger. ] nlm, den 10. August 1932. Der Borstand. Schnell.
Aufsichtsrats. 2. Beschlußfassung über diese Vorlagen, über die Verteilung des Gewinns und über die Entlastung des Aufsichtsrats und des persönlich haftenden Gesellschafters. 3. Wiederinkraftsetzung der Bestimmungen in den §§ 14 und 15 der Satzungen über die Zusammensetzung und Bestellung des Aufsichtsrats. 4. Aende rung des § 21 der Satzungen. 5. Neuwahl des Aufsichtsrats.
Diejenigen Aktionäre, die an der Generalversammlung teilzunehmen wün⸗ schen, haben ihre Stimmkarte gegen Nach weis ihrer Eigenschaft als Aktionäre im Büro der Gesellschaft, Hamburg, Deich straße 14, spätesteus bis Sonnabend, den 3. September 1932, in Empfang zu nehmen.
Hamburg, den 11. August 1932.
Der Aufsichtsrat.
Hei ur. L üdem ann, Vors
10. Gesellschaften 1 m. b. H
Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 10. August 1932 ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Forde rungen anzumelden. 4
Duisburg⸗Ruhrort, Hafenstraße 4, den 10. August 1932.
Rheinische Kohlenhandel⸗ und Rhederei⸗Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Mülheim⸗Ruhr. Die Liquidatoren:
C. Weyhenmeyer. Theodor Haas. Ernst Dr. nschel. Bekanntmachung.
Wir fordern die Gläubiger der „Aktien⸗ Gesellschaft für Gas und Elektrizität Weidenan, Sitz Siegen“, die in „Gesell⸗ schaft für Gas und Elektrizität Weidenau mit beschränkter Haftung Sitz Siegen“ umgewandelt ist, unter Hinweis auf § 81 Abs. 3 G. m. b. H.⸗Gesetz auf, ihre For⸗ derungen bei uns anzumelden.
Siegen, 3. August 1932.
Gesellschaft für Gas und Elektrizität Weidenau mit beschräukter Haftung. Jacobs. Münnich.
[42037]
Die Marnach & Co. Blechverar⸗ beitungsges. m. b. H., Staaken, ist in Liquidation getreten. Die Gläubiger wollen sich melden bei Dipl.⸗Ing. Unger, Halle, S., Hermannstr. 24 ptr.
[10194]
Die Gesellschaft „von Blanckartsche Gutsverwaltung Ottensfeld G. m. b. H.“ mit dem Sitz in Ottenfeld ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 30. Juli 1932 aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei uns zu melden. von Blaunckartsche Gutsverwaltung
Otteufeld G. m. b. H. i. L. Gennit.
[40222
[34750]
Unsere Firma ist in Liquidation ge⸗ treten. Die Gläubiger der Gesellschaft wollen sich melden.
Zentrale für Versicherungs⸗Ver⸗ mittelung G. m. b. H. in Liquid. Ernst Scheibel, Liquidator.
[40530]
In Anbetracht der bevorstehenden Beendigung der Liquidation der Firma Th. Mühlethaler G. m. b. H. i. L. in Erlangen werden hierdurch öffentlich alle eventuellen Gläubiger ersucht, ihre Forderungen umgehend an den Liqui⸗ dator der Firma, München 25, Feer⸗ stattstr. 38, bis spätestens 15. 9. 1932 einzureichen.
Th. Mühlethaler G. m. b. H. Der Liquidator. [32866) Bekanntmachung.
Die American Commercial Co. Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung zu Berlin SW 68, Ritterstraße 77/78, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 7. Juli 1932.
Der Liquidator der American
Commercial Co. G. m. b. H.:
Walter Rockstroh.
i. L.
414566 Bekanntmachung.
Die Firma Albert Lemke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Landsberg. Warthe, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei⸗ ihr zu melden.
Landsberg a. W., den 6. August 1932
Der Ligquidator der Albert Lemke G. m. b. H.:
Kurt Grabi, Landsberg a. W., Zechower Str. 75.
Der Liquidator: Victor Dams.
[42311]
Durch Beschluß der Ge⸗ sellschafter der Hermann Mäding G. m. b. H. zu Berlin vom 30. Juni 1932 ist das Stammkapital der Gesell⸗ schaft um RM 30 000,— herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 30. Juni 1932.
Die Geschäftsführer der
Hernann Möbing G.m. . .
Jean Heilbrunn. Georg Heilbrunn. Sally Heilbrunn.
[10819]
Wir fordern die Gläubiger der Rhein⸗Nahe⸗Kraftversorgung A.⸗G., die in eine G. m. b. H. umgewandelt ist, üunter Hinweis auf § 81, Abs. III G. m. b. H.⸗G. auf, ihre Forderungen bei uns anzumelden.
Rhein⸗Nahe⸗Kraftversorgung
G. m. b. H., Bad Kreuznach. [42353]
Die Deutsch⸗Nordische Häute⸗Export⸗ gesellschaft m. b. H. in Berlin⸗Hohen⸗ schönhausen, Genslerstr. 69/72, ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 10. August 1932.
Die Liquidatoren der Deutsch⸗Nordischen Häute⸗ Exportgesellschaft m. b. H.:
Georg Pevestorf.
[896783 8
Lützelhof G. m. b. H. Koblenz.
Die Gesellschaft ist durch Beschluß der Generalversammlung vom 29. Februar 1932 aufgelöst. Dies ist am 1. April 1932 in das Handelsregister Koblenz, H.⸗R. B 140, eingetragen. Die Gläu⸗ biger werden hiermit aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Koblenz, den 29. Juli 1932.
Josef Fuchs, Liquidator.
Erpin Neuessdorer.
Abschreibung früh. Jahre . Abschreibung 1931. .
b) Grundstückskosten ...
2. Block Treptow II: ) Baukosten „ Abschreibung früh. Jahre Abschreibung 1931 .
b) Grundstückskosten .
3. Block Turiner Straße: J““ Abschreibung früh. Jahre Abschreibung 1931 ..
b) Grundstückskostern.
4. Block Harzer Straße (Bauteil I): a) Baukosten . ““ Abschreibung früh. Jahre Abschreibung 1931 .
b) Grundstückskosten... 5. Block Harzer Straße (Bauteil a) Baukosten.. Abschreibungen 1931. b) Grundstückskosten.. 6. Grundstück: Pankoiw .. AmortisatiWon.. Avale RM 130 000,—
Passiva. Geschäftsguthabrbennn Geschäftsguthaben von ausscheidenden Mieterdarlehen I...
Mieterdarlehen II . . Reservefondds . Hilfsreservefonds ..
Rücklage für Mietausfälle... Hypotheken: Treptow I .... Tö3““ Turiner Straße Bauteil I. Turiner Straße Bauteil II. Harzer Straße Bauteil I . Harzer Straße Bauteil II.. Pankow..6 Kreditoren. “ Sonstige Verpflichtungen: Aufgelauf. später fällige Zinsen usw. Noch zu zahlende :Betriebskosten.. Reparaturen.. Dividende.. Handlungsunkosten Vorausbezahlte Meten.. Reingewinn 1185 Avale RM 130 000,— 1
Soll. Gewinn⸗
59 629,87
’ 8 63 414 87
Erneuerungsfonds für große Hausreparaturen
und B
27 507,09 6 329,84
708 000 — 70 000 —
— ᷣ— —
. 1 256 836 93
8 33 836 93 b
[225000 — 148 600
— —
8 352,72
100 — 78 000 —
.“ 1 676 285 3 683,— V1 22 035 72
. 26 4 3
2
1 1 1
666 900,— 6 800,—
1 654 250 — 135 450
1 073 422 50 5 372 50
1 068 050— 79 550—
——— —
’ 6 232 006, 62
198 996 ,52 24 315 76 17810 50
12 601
223 312 28
27 420 50 13 826 25 4 318 96 10 000 — 2 000 —
738 000,—
933 700—
1 747 400 — 1 126 000 — 17 777 78 — —ö—
8
1 70 516 57 8 823 80 161 1“ 52 392 92 969 —
EIIbwa . was
11“ 6 595
80 863 81 8 944,92
Haben.
ll. Genofsen⸗ schaften. —
Der Spar⸗ u. Darlehnskassenverein e. G. m. u. H. zu Tarxdorf befindet sich in Liquidation. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden.
Bilanz per 15. 7. 1932: Altiva BM 1057,13 Passiva RM. 939,07 Vermögensbestand RM 118,06.
Spar⸗ u. Darlehnskassenverein e. G. m. u. H. in L. zu Tarxdorf.
Nothnick. Michael.
Niedergesäß. [42614]. „Gehabank“
Gewerbe⸗ und Handels⸗Bank
e. G. m. b. H. in Berlin.
Bilanz am 31. Dezember 1931.
Aktiva. RM ₰, Barbestand . . .. 26 Rückständige Anteile 165 Verlustvortrag . 128
320
8 Passiva. Genossenschaftsanteile Krebitoren.
280 40
320 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
An RM ₰ Verlustvortrag aus 1930 44 85 “; 113[85
158 70
Per Einnahmen Verlust. .
30— 12870 158070
Anzahl der Genossen: 14, unverändert. Gesamthaftsumme: 280 RM.
Inventarabschreibung...
NMMN8 1 849— 3 785— 6 329 84 4 760,07 8 352 72 5 372 50 3 860 37
368 54
Gebäude: Treptow IT . Treptow I. . Turiner Straße 8 Harzer Straße I Harzer Straße II. Grundstück Pankowv.. Zinsen und Diskont... Handlungsunkosten... 24 951 34 Rücklage für Mietsausfälle 2 000 — Erneuerungsfonds „ 10 000,— Reingewin.. 1
80 574 3
44 42 3 5
Es scheiden aus zum 31. 12. 1931 —.
Hausertrag: Treptow I..
b
Nicht erhobene Dividenden u.
Mitgliederbewegung. 8 Bestand am 1. 1. 1931l. .478 Mitglieder mit 491 Anteilen 4
9 97* „ 22
SHKarzer Straße I
RM [₰, 8 368 39 14 596 27
9 652 85 28 712/ 27
18 625 07
Treptow I..
Harzer Straße II.
619 45 19
80 571 30
5 „ Uebertragung Kündigung 88 . 8 Ausschluß
2½ 2
Zugang 1. 1. 1931— 31. 12. 1931.. 52.
27
384 Mitglieder mit 393 Anteilen
. 2„ 53 2
Bestand am 1. 1.1922 .
am 1. 1.1931 „
Bestand . bis 31. 12. 1931
Zugang
Abgang
Bestand am 1. 1. 1932 ‧. Der Vorstand.
Der Aufsichtsrat.
436 Mitglieder mit 446 Anteilen. Haftsummen.
RM 245 500,— „ 26 500,—
RM 272 000,— „ 49 000,—
RM 223 000,—
Köhl. Wolter.
Bruno Hensel, Vorsitzender.
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[42579]. Einladung zu einer ordentlichen Ge⸗
werkenversammlung auf Freitag, den 26. August 1932, nachmittags 5 Uhr, nach dem Büro der Herren Rechts⸗ anwälte Dr. Loewenfeld, Berlin SW 21,
Rathenower Straße 78/II.
. Bericht
Tagesordnung: 8 über das Geschäftsjahr 1931/32 unter Vorlage der Bilanz
sowie Gewinn-und Verlustberechnung. 8
Antrag auf Entlastung des Gruben⸗ vorstands und Beschlußfassung.
„Wahl eines Vorstandsmitglieds an
Stelle des ausscheidenden Herrn
Bernstein.
Wahl von Rechnungsprüfern.
Gewerkschaft Berolina. Der Grubenvorstand. Bernstein. Rehm.
früher Alleininhaber
estellt.
Aktienge
betrug am 31. Dezember 1928 106 569 RM.
.
Einmal möchte er nachträglich durch Berichtigung der Anfangs⸗
Rechtsbeschwerde, es sei auch jetzt noch
das Lieferungsrecht unentgeltlich erworben.
aufzunehmen
8
1] 8 48. Bewertung eines Betriebsvermögens, beherrschende Aktionär einer Aktiengesellschaft den Betrieb als Einzelkaufmann übernimmt. Der Beschwerdeführer war einer Fabrik. Im Jahre 1922 gründete er die Aktiengesellschaft A. mit einem Aktienkapital von 5 Mil⸗ lionen Papiermark, an der er zu etwa 80 vH beteiligt war und in die er die Fabrik einbrachte. Das Aktienkapital wurde 1924 auf 308 000 GM umgestellt. Der Vermögensteuerwert 1925 wurde nach dem Steuerkurswert der Aktien auf 133 000 RM fest⸗ Der Beschwerdeführer selbst schätzte aber den damaligen Bert seiner Beteiligung auf 320 000 RM. Die Bilanz der Aktien⸗ gesellschaft auf 31. Dezember 1924 — ohne Gewinn ab, dabei wurde aber noch eine Umstellungsreserve über 5000 RM aufgelöst, Abschreibungen wurden nicht vorgenommen, so daß in Wirklich⸗ keit ein Verlust ausgewiesen wurde. Im Jahre 1925 schloß die Gesellschaft mit einem Verlust von rund 72 000 RM ab. Am 12. Juli 1926 kam nun zwischen der Aktiengesellschaft und einer anderen Aktiengesellschaft B. ein Vertrag zustande, wonach die vetergesenschaft es Beschwerdeführers wie andere Fabriken der ellschaft B. gegenüber sich verpflichtete, dieser ihre Ge⸗ amterzeugung zu verkaufen, und zwar unter Kontingentierung der Menge. Der Vertrag galt ab 1. September 1926. Am 22. Sep⸗ tember 1926 wurde die Aktiengesellschaft A. aufgelöst, das Unter⸗ nehmen wurde von dem Beschwerdeführer als Einzelfirma wieder übernommen. Der Beschwerdeführer übernahm sämtliche Aktiven und Passiven und zahlte den Vermögensüberschuß von 4000 RM an die Liquidationsmasse der Aktiengesellschaft bar aus. Die Passiven betrugen rund 214 000 RM. Gelegentlich einer Buch⸗ und Betriebsprüfung stellte das Finanzamt den Wert der über⸗ nommenen Gegenstände abzüglich der Schulden, also das Anfangs⸗ kapitalkonto des Beschwerdeführers als Einzelkaufmann oder das Anfangsreinvermögen der Einzelfirma, auf 76 135 RM fest. Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführer in der Folge zur Einkommensteuer veranlagt. In den nächsten Jahren warf das Unternehmen infolge des Vertrags mit der Aktiengesellschaft B. wieder Gewinn ab. Das Kapitalkonto des Beschwerdeführers Am 27. Mai 1929 verkaufte er die Fabrik ohne das Lieferungsrecht um 200 000 RM an einen anderen Unternehmer und gleichzeitig an eine dritte Firma das Lieferungsrecht für sich um 354 000 RM. Den lau⸗ fenden Gewinn 1929 berechnet das Finanzamt auf 11 240 RM, den nach § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auf 412 937 RM. Streitig ist die Frage eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf des Lieferungs⸗ rechts bei der Einkommensteuerveranlagung des Beschwerdeführers im Jahre 1929. Die Vorbehörden haben den ganzen Erlös als gewerblichen Gewinn des Beschwerdeführers angesehen, und zwar als Teil des Veräußerungsgewinns aus der Betriebsveräußerung im Sinne des § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Der Be⸗ schwerdeführer bestreitet diese Steuerpflicht mit zwei Gründen:
bilanz der Einzelfirma auf 22. September 1926 entweder den Wert seiner Aktien mit rund 375 000 RNM oder das Lieferungs⸗ recht mit 354 000 RM in dieser Eröffnungsbilanz aktivieren. Und weiter sieht er den Erlös aus dem Lieferungsrecht als einen außerbetrieblichen Vermögenszuwachs oder als einen einmaligen Vermögensanfall zufälliger Art an, der außerhalb des Betriebs liege und als neue Einlage zu betrachten oder nach § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes der Steuerpflicht nicht unterworfen 98 Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Rechts⸗ beschwerde macht geltend, nach den Grundsätzen des Reichsfinanz⸗ hofs über die nachträgliche Aenderung von Bilanzen in bezug auf Aktivposten, die für die Besteuerung der Zwischenzeit bedeutungs⸗ los waren, sei es zulässig und geboten, daß der Beschwerdeführer nachträglich die Eröffnungsbilanz seiner Einzelfirma für den 22. September 1926 durch Einsetzung des damals bereits vorhan⸗ denen Wertes des Lieferungsrechts berichtige. Auch meint die zulässig, das Kapitalkonto des Beschwerdeführers in dieser Eröffnungsbilanz entsprechend den Grundsätzen festzustellen, die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juni 1931 VI A 151/30 (Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 796 = Reichssteuerblatt 1931 S. 813) aufgestellt sind. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe Schon nach Han⸗ delsrecht sei dieses Recht in die Eröffnungsbilanz der Einzelfirma gewesen, da es ein selbständig bewertbarer Gegen⸗ stand sei. Und zwar dürfe das Recht mit dem gemeinen Werte bewertet werden, wie er sich aus dem späteren Verkaufserlös er⸗ gäbe. F Einschränkungen hierwegen könnten aus 8§ 13, 19 des Einkommensteuergesetzes nicht entnommen werden. Insbesondere sei § 19 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anwendbar, da bei dem Beschwerdeführer ein Steuerabschnitt, für den eine Gewinnermittlung vorzunehmen war, nicht voran⸗ Pegangen sei, wenn er den Betrieb neu . oder von einem ritten erworben habe; hier trete an Stelle des Schlusses des vorangegangenen Steuerabschnitts der Schluß des Steuerab⸗ schnitts des Rechtsvorgängers bzw. der Zeitpunkt der Ueber⸗ tragung. § 19 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sei deshalb in den Fällen des Erwerbs von einem Dritten nicht an⸗ wendbar, da hier, wenn auch für einen anderen Steuerpflichtigen, eine Gewinnermittlung vorangegangen sei. Die Vorschrift von § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, daß bei unentgeltlichem zrwerb eines Betriebs der bisher angesetzte Wert auch vom Rechtsnachfolger zu übernehmen sei, beziehe sich nicht auf den un⸗ entgeltlichen Erwerb einzelner Bestandteile eines Betriebs, son⸗ dern nur auf den unentgeltlichen Erwerb eines Betriebs im ganzen. Hiernach sei es zulässig und notwendig, Gegenstände, für die ein Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis nicht gegeben ist, in der Eröffnungsbilanz mit dem Werte anzusetzen, der für den Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen hätte aufgewendet werden müssen, d. h. mit dem gemeinen Werte. Die Vorbehörden hätten also untersuchen
wenn der
“
müssen, ob nicht beim Erwerb des Betriebs durch den Beschwerde⸗ führer das unentgeltlich erworbene Lieferungsrecht in der Er⸗ öffnungsbilanz mit dem gemeinen Werte anzusetzen gewesen sei. Unerheblich sei, daß der Alnschaffungspreis des Rechtes bei der Aktiengesellschaft mit 0 RM hätte zu Buche stehen müssen; das berühre die Eröffnungsbilanz der Einzelftrma nicht. Der Be⸗ .ö.2ne. ne . sei nicht verpflichtet gewesen, die übernommenen eermögenswerte zu den Schlußbilanzwerten der Aktiengesellschaft ⸗ übernehmen; er sei berechtigt, entweder den Wert seiner Aktien, er am 1. Januar 1925 rund 375 000 RM betragen habe, als nachträglich in die Anfangsbilanz der Einzelfirma Wert des Lieferungsrechts mit 354 000 RM. nachträglich in dieser Bilanz zu aktivieren. Der Senat hat in dem zunächst nach § 294 der Reichsabgabenerdnung erlassenen Vorbescheid Bedenken getragen, der Rechtsbeschwerde stattzugeben. Das Ergebnis der von dem Beschwerdeführer herbeigeführten mündlichen Verhandlung war aber, daß der Rechtsbeschwerde in⸗ soweit stattzugeben ist, als der tatsächliche Sachverhalt noch nicht geklärt ist, nachdem der Senat in Abweichung von der Rechtsauffassung des Finanzgerichts entsprechend dem Vorbescheid die Rechtsgrundsätze des angeführten Urteils vom 47. Juni 1931 VI A 151/30 (Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 796 = Reichs⸗ steuerblatt 1931 S. 813) gemäß dem bis jetzt festgestellten Tat⸗ bestand weiter entwickelt. Es ist zunächst dem Finanzgericht darin nicht beizutreten, wenn es meint, der Beschwerdeführer habe bei der Außstellung der Eröffnungsbilanz für die Einzelfirma die Bilanzansätze der Aktiengesellschaft übernehmen müssen. Vielmehr war der Beschwerdeführer berechtigt, in diese Eröff⸗ nungsbilanz ein Kapitalkonto einzusetzen, das dem Werte seiner Aktien entsprach, und er durfte diesen Wert auf die einzelnen Aktiven unter Berücksichtigu der Passiven entsprechend ver⸗ teilen. Wie der erkennende .ne in dem angeführten Urteil vom 17. Juni 1931 ausgeführt hat, ist § 30 Abs. 8es Einkommen⸗ steuergesetzes unanwendbar, eine Gewinnverwirklichung liegt also nicht vor, wenn der Inhaber einer überragenden Beteiligung an einer Aktiengesellschaft das Geschäft der Aktiengesellschaft unter Abfindung der übrigen Gesellschafter als eigenes übernimmt und fortführt. Für die Eröffnungsbilanz des Unternehmens in der neuen Form des Gewerbebetriebs eines Einzelkaufmanns ist viel⸗ mehr von dem Anschaffungspreis der dem Beschwerdeführer ge⸗ hörigen Aktien auszugehen. Grundlage hierfür ist hier, da die Anschaffung vor dem 1. Januar 1925 lag, der Wert (nicht Steuer⸗ kurswert), den die Anteile am 1. Januar 1925 hatten. Der Be⸗ schwerdeführer war als Hauptaktionär und leitender Angestellter der Aktiengesellschaft während des Bestehens der Gesellschaft zwar kein Kaufmann. Aber wie in dem angeführten Urteil ausgeführt ist, stellt die Uebernahme des Betriebs gegen Verzicht 8 die Aktien keine Realisierung des Gewinns aus dem Besitz der Aktien dar. Vielmehr ist eine derartige Umwandlung des Unternehmens nur formaler Natur, und der Beschwerdeführer muß sich nunmehr bei der Auflösung der Einzelfirma so be andeln - wie wenn er die Aktien auch noch nach Beendigung der Aktiengesellschaft weiter besessen hätte, jedoch mit der Maßgabe, daß bei dem Be⸗ schwerdeführer dem am 22. September 1926 beginnenden Abschnitt ein Steuerabschnitt, für den eine Gewinnermittlung nach § 12 Abs. 1, § 13 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen war, nicht vorangegangen ist. Es greift daher hier zunächst die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zwingend ein. Der Beschwerdeführer mußte den Wert seiner Aktien auf den 22. September 1926 feststellen und diesen Wert entsprechend den Betriebsverhältnissen, den Aktiven und Passiven des Betriebs, auf die einzelnen Betriebsgegenstände verteilen, um so zur steuer⸗ lichen Eröffnungsbilanz der Einzelfirma zu gelangen. Er mußte dabei von dem Anschaffungspreis seiner Beteiligung, dem Werte der Aktien am 1. Januar 1925 abzüglich der Wertverminde⸗ rung bis zum Uebernahmetag zuzüglich der an die übrigen Gesell⸗ schafter gezahlten Abfindung, ausgehen. Dieser Uebernahmewert bildet sein nunmehriges Kapitalkonto. Diesen Grundsätzen sind die Vorbehörden nicht gerecht geworden. Es war insbesondere nicht richtig, daß bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für 1926 von den Endbilanzwerten der Aktiengesellschaft ausgegangen wurde. Auch ist der Beschwerdeführer, da sich für die Einkommen⸗ steuer der Fehler nicht durch zu geringe Steuerleistung ausgewirkt hat, auch jetzt noch berechtigt, seine Bilanz auf 22. September 1926 durch Einsetzung eines höheren Anfangskapitalkontos zu berich⸗ tigen. Hiernach muß also zunächst der Wert der Aktien am 1. Januar 1925 festgestellt werden. Es mag zutreffen, daß dieser Wert die von dem Beschwerdeführer angegebene Höhe von etwa 320 000 RM erreichte. Es ist weiter zu prüfen, wie ein Kauf⸗ mann, der die Aktien als Aktivum eines Betriebs besitzt, die Aktien auf den Uebernahmetag hätte bewerten dürfen. Es ist nun aber nicht zulässig, die Wertentwicklung bis zum 22. Sep⸗ tember 1926 ausschließlich durch Vornahme der Absetzungen dar⸗ u] die der mukmaßlichen Lebensdauer der einzelnen An⸗ agegegenstände des hinter den Aktien stehenden Betriebsunter⸗ r. entsprechen, wie der Beschwerdeführer wünscht unter Be⸗ rufung auf § 261 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs — eine Bestim⸗ mung, die gewohnheitsrechtlich mng g Einzelkaufleute gelten wird —, wodurch er auf einen Uebernahmewert des Betriebs⸗ vermögens von rund 310 000 RM kommt. Hier kann dem Be⸗ schwerdeführer nicht gefolgt werden. Allerdings ist der Kaufmann in der Regel nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht verwirk⸗ lichte (durch bestimmte Geschäftsvorfälle nicht ausgewiesene) Ver⸗ luste zu buchen. Ein solcher einen Verlust ausweisender Ge⸗ schäftsvorfall ist aber der Uebergang des Betriebs von der Aktien⸗ esellschaft auf den Beschwerde ührer. Wenn hier der Beschwerde⸗ ührer den Betrieb an Stelle seiner Aktien übernimmt, dann werden dem Betrieb die Aktien geopfert: es muß also der Fall ebenso behandelt werden, wie wenn ein Steuerpflichtiger 8218 Betrieb Gegenstände widmet, die ihm schon vorher gehört hatten. In diesem Falle reift aber eine steuerrechtliche Einschränkung der freien handelsrechtlichen Bewertungsmöglichkeit und der allge⸗ meinen Regel des § 19 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
Kapitalkonto
einzusetzen, oder den
8 Reichsfinanzho
schaffungswerte mit
ein 2 die Worte „unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1“ in § 19 Abs. 3 Satz 2). Denn dazu bestimmt § 19 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes weitergehend, daß die Gegenstä mit keinem höheren Werte als dem gemeinen Werte im Zeitpunkt der Widmung angesetzt werden dürfen; hier ist es nicht zulässig, au Stelle des gemeinen Wertes den höheren Anschaffungspreis ein⸗ zusetzen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es nicht schon nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung unzu⸗ lässig wäre, daß ein Einzelkaufmann unter Berufung auf § 261 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Bilanzaufstellung die An⸗ geringfügigen schematischen Abnutzungs⸗ absetzungen fortführte, obwohl er weiß, daß das Unternehmen als Ganzes seinen rt zu einem erheblichen Teil eingebüßt hat und damit auch der Teilwert der Anlagegegenstände dem Anschaffungs⸗ preis abzüglich der üblichen Absetzungen keineswegs mehr ent⸗ spricht. Jedenfalls aber ist das steuerrechtlich bei der Aktien⸗ bewertung für den hier vorliegenden Zweck unzulässig. Die Um⸗ stellung der Betriebsform nötigt hier dazu — und insoweit ist § 19 Abs. 3 Satz 1 hier entsprechend anzuwenden —, den gemeinen Wert der Aktien, der nicht gleich zu sein braucht mit der Summe der Teilwerte des Geschäftsvermögens, erneut auf den Ueber⸗ nahmetag festzustellen und mit dem Anschaffungswert zu ver⸗ gleichen. Es muß also untersucht werden: Was war von dem Anschaffungswert, hier dem Werte, den die Aktien am 1. Ja⸗ nuar 1925 hatten, am 22. September 1926 noch da? Dabei ist für eine Absetzung wegen Abnutzung kein Raum. Für 8 Er⸗ mittlung muß auch die Liquidationsbilanz der Aktiengese schaft ausscheiden, d. h. der Beschwerdeführer ist berechtigt, darzulegen, daß sie dem wahren Werte seiner Aktien nicht gerecht wurde Er hat in dieser Beziehung vorgetragen, daß im Zeitpunkt der Ueber⸗ nahme sich schon der durch den Vertrag mit der Gesellschaft B. eingetretene Wertzuwachs ausgewirkt habe. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Betriebsinhaber, hier also zunächst die Aktien⸗ gesellschaft und später der Beschwerdeführer, während des Be⸗ kriebs berechtigt gewesen wäre, für den Wert des Vertrags ein bilanzmäßiges Aktivum in den Büchern des Betriebs zu ilden. Vielmehr steht nichts im Wege, daß der Beschwerdeführer den durch den Vertrag in seinem Betrieb entstandenen inneren Wert⸗ zuwachs seiner Aktien dadurch berücksichtigt, daß er den gemeinen Wert der Aktien und damit den auf die einzelnen Betriebswerte zu verteilenden Gesamtwert des Unternehmens auf 22. Sep⸗ tember 1926 entsprechend höher einsetzt, soweit etwa der vorher eingetretene Wertverlust als bis dahin durch den Abschluß des Lieferungsvertrags wieder mehr oder minder ausgeglichen anzu⸗ sehen ist. Mit Recht haben die Vorbehörden auf der anderen Seite die Beräußerung des Lieferungsrechts als einen Vorfall im gewerblichen Betrieb des Beschwerdeführers angesehen, der einen Teil der Veräußerung des Betriebs im Sinne von § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bildet. Die Berwirklichung des von 1926 — 1929 eingetretenen — weiteren — Wertzuwachses infolge der Veräußerung bildete einen Veräußerungsgewinn im Sinne dieser Bestimmung. Als Veräußerungsgewinn steuer⸗ pflichtig ist dabei aber der Unterschied zwischen dem Veräuße⸗ rungserlös für Betrieb und Lieferungsrecht einerseits und dem Wer! der Aktien samt den Vorteilen aus dem Lieferungsvertrag am 22. September 1926 andererseits. Unter diesen Umständen war die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Das Finanzgericht wird nun, zweckmäßigerweise unter Zuziehung von Sachverstän⸗ digen, feststellen müssen, welchen Wert bei objektiver Betrachtung die Aktien im ganzen am 22. September 1926, also einige Wochen nach dem Abschlu und dem bedingten Inkrafttreten des Liefe⸗ rungsvertrags, unter Berücksichtigung der durch den Vertrag ge⸗ schaffenen Vermehcung des gemeinen Wertes und der etwa stei⸗ enden Gewinnaussichten gehabt haben würden. Es wird sich Fterbei weiter fragen, warum der jetzt behauptete Wertzuwachs bei der Liquidation der Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt wurde. (Urteil vom 25. Mai 1932 VI A 405/32.)
49. Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrags nur in⸗ soweit, als Werbungskosten und Sonderleistungen zu⸗ sammen den Betrag von 40 RM übersteigen. Der Be⸗ schwerdeführer unterliegt dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Er hat Ausgaben im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes Seeeerhgenn in Höhe von monatlich 56,39 RM nachgewiesen.
ine tatsächlichen Werbungskosten betragen, wie unbestritten ist, im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als 3,61 RM. Der Be⸗ schwerdeführer hat Erhöhung des Pauschsatzes für Sonderleistungen auf monatlich 60 RM, für Werbungskosten und Sonderleistungen zusammen also Berücksichtigung von 80 RM im Monat statt der gesetzlich allgemein zugelassenen 40 RM begehrt. Die Vor⸗ behörden haben eine Erhöhung nur um 20 auf insgesamt 60 RM zugebilligt, weil § 75 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Er⸗ höhung nur zulasse, wenn Werbungskosten und Sonderleistungen zusammen nachgewiesenermaßen den Betrag von 40 RM monatlich übersteigen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsbeschwerde Verletzung des § 75 des Einkommensteuergesetzes; er beruft sich dabei auf Ausführungen des Senats in einem Urteil vom 9. Juli 1931 VI A 772/730 = Entsch. des Reichs⸗ finanzhofs Bd. 29 S. 179 (188). Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das angezogene Urteil beschäftigt sich in der Haupt⸗ sache mit der Frage der Lohnsteuerpflicht von Leistungen seitens eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse zugunsten von Arbeit⸗ nehmern. Nur beiläufig bemerkt es unter anderem folgendes: „Weiter schreibt § 75 des Einkommensteuergesetzes vor, daß die Arbeitnehmer eine Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags ver⸗ langen können, wenn sie nachweisen, daß die Werbungskosten und die Sonderleistungen zusammen 40 RM monatlich übersteigen. Da das Gesetz grundsätzlich Werbungskosten in Höhe von 20 RM monatlich unterstellt, wird anzunehmen sein, daß der steuerfreie Lohnbetrag erhöht werden muß, z. B. im vorliegenden Falle, wenn der Angestellte nachweist, daß die 8 % +† 2 %, die auf seine Kosten monatlich an den Pensionsverein gezahlt werden, 20 RM