“
Neichs⸗ und Staatsanz
ber 1
3. Die Klasse Ib des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung erhält nachstehende Neu⸗
fassung: Anlage b.
Ib. Munition.
Zur Besörderung sind nur die nachstehend aufgeführten Munitionsgegenstände zugelassen:
Güterverzeichnis.
1. Zündschnüre ohne Zünder:
a) hasfankt. (Zündschnüre aus diceem Schlauch mit Schwarzpulver⸗ eele von großem Querschnitt oder mit
ele aus nitrierten Baumwollfäden). Wegen der Zündschnüre mit langsamer Ver⸗ brennung vgl. Klasse Iec, Ziffer 1 c.
b) Detonierende Zündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Querschnitt mit einer Seele aus Knall⸗ satz von nicht größerer Gefährlichkeit als reine Pikrinsäure, oder gesponnene Schnüre
von geringerem Querschnitt mit einer Seele aus Knallsatz von nicht größexer Gefähr⸗ lichkeit als Pentaerythrittetranitrat — Ni⸗ tropentaerythrit —). Wegen der Momentzündschnüre vgl. Ziffer 5 C.
2. Nichtsprengkräftige Zündun⸗ gen (Zündungen, die nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrichtungen brisant wirken).
a) Zündhütchen für Schußwaffen
und für Munition.
a) Zündhütchen für Vorderlader, für Revolver⸗, Pistolen⸗, Büchsen⸗ und einfache Schrot⸗ patronenhülsen sowie für Ge⸗ schützkartuschen; Zündungen mitSchaft, in welchem der Amboß mit dem Hütchen fest ver⸗ bunden ist; 8 8 Randfeuerpatronenhülsen (für Flobert und Kleinkaliber) nur mit Z. satz und abgedeckt. 8b
8
b) Leere Patronen⸗ und Kartusch⸗ hhülsen mit Zündvorrichtungen für Schußwaffen.
c) Schlagröhren, Zündschrauben oder ähnliche Zündungen mit kleiner Schwarzpulverladung oder Zünd⸗ masse, die durch Reibung, Schlag oder Elek⸗
trizität zur Wirkung gebracht werden.
Nichtsprengkräftige Zündun⸗
en für Handgranaten (auch in
Sctielen), Pulverkapseln für
Mebungsstielhandgranaten und für aondere Munition.
d) Geschoßzünder, die keine
Soprengkapseln oder andere Einrichtungenenthalten, welche eine brisante Wirkung hervor⸗ rufen, Zündmittel zu Geschoß⸗ zündern u. dgl.
3. Signalfeuerwerk:
a) Große Kanonenschläge mit höch⸗
stens 200 g Schwarzkornpulver oder 70 g
rauchschwachem Pulver; (wegen der kleinen, zu Feuerwerkszwecken verwen⸗ deten Kanonenschläge mit höchstens 75 g Kornpulver vgl. Klasse Iec, Ziffer 3 b)
auch Petarden Eisenbahnern
b) Knallkapseln (früher genannt) für Haltesignale
8
Verpackung.
1 Schnellzundschnüre (ohne Sprengkapseln) sind in haltbare, dichte, sicher zu verschließende Holzbehälter (Kisten oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Ausstreuen oder Verstäuben des Pulvers sicher verhindern. Statt der hölzernen Behälter können auch wider⸗ standsfähige, wasserdichte Pappefässer verwendet werden. 2
Das Gewicht der Schnellzündschnüre in einem Behälter darf 60 kg nicht übersteigen.
(2) Detonierende Zündschnüre der unter b des Güterverzeichnisses aufgefährten Art sind in Längen von etwa 100 m auf Rollen, z. B. aus Holz, starker, fester Pappe o. dgl. zu wickeln. Diese Rollen sind in starken, dichten. sicher und dicht zu verschließenden Holzbehältern festzulegen. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 m Zünd⸗ schnur enthalten. Das Muster der Verpackung muß vom Reichsverkehrsministerium zugelassen
ein. G (3) Es ist gestattet, den Verschluß der Kisten mit Zündschnüren ohne Zünder durch herum⸗ elegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Stahl zu sichern. 1
(4) Die Behälter müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen:
„Zündschnüre I1b. Munition.“
“ (1) Zündhütchen für Patronen und Kartuschen sind in Pappe⸗ oder Blech⸗ schachteln mit übergreifendem Deckel von höchstens 250 cem Inhalt zu füllen. Pappschachteln mit Drahtklammern müssen an der Heftstelle sora⸗ fältig überklebt sein. Die Schachteln, durch Papierumhüllung zu Paketen vexeinigt, sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten oder Blechkästen zu verpacken. Hohlräume in den Behältern sind mit trockenen Füllstoffen wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen so auszufüllen, daß jedes Schlottern perhindert wird. Zündhutchen für Geschoßzünder (Artilleriezündhütchen) oder für Schlagzündschrauben, ferner Zünd⸗ hütchen für Geschützkartuschen mit mehr als 100 g Zündsatz in 1000 Zünd⸗ hütchen sind in Pappekästchen mit über⸗ reifendem Deckel und von höchstens 70 qem Bodenfläche reihenweise nebeneinanderzustellen und durch Einlagen aus weicher Pappe und Ab⸗ decken mit Zellstoffwatte oder einem gleichartigen Füllstoff so festzulegen, daß sie sich auch bei starker Erschütterung nicht bewegen können. Die Pappekästchen dürfen nur eine Schicht Zünd⸗ hütchen enthalten. Sind die Wände mit Draht⸗ klammern verbunden, so müssen die Heftstellen sorgfältig überklebt sein. Für die Vereinigung zu Paketen und Verpackung in Kisten gilt dasselbe wie für Patronenzündhütchen ((1), erster Unter⸗ absatz).
Zu 8).
(2) Zündhütchen mit Schaft sind in Pappe⸗ kästchen mit übergreifendem Deckel von höchstens 350 cem Inhalt zu füllen und sonst wie vor⸗ stehend zu a) erster Unterabsatz zu verpacken.
(3) Randfeuerpatronenhülsen, nur mit Zünd⸗ satz und abgedeckt, sind wie unter (2) zu ver⸗ packen, oder sie sind in Mengen von höchstens 25 000 Stück in einem Sack aus Baumwolle oder einem ähnlichen Stoff einzufüllen und durch Verschnüren des Sacks möglichst festzulegen; der Sack ist sodann in eine mit Wellpappe ausge⸗ legte passende Holzkiste von mindestens 18 mm Wandstärke zu verpacken. 8
(4) Das Rohgewicht eines Behälters zu a) und „) darf 100 kg nicht überschreiten.
(5) Leere Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen müssen in starke, dichte, sicher zu verschließende Behälter — auch Säcke sind zulässig — fest verpackt werden.
(6) Reib⸗ und Schlagzündschrau⸗ ben und änliche unter c aufgeführte Sn ndungen sowie die unter dgenannten Heschoßzünder sind bis zu 100 Stück fest in Blech⸗ oder Pappekästchen und diese in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten fest zu verpacken.
(7) Allgemein Y(für alle nicht spreng⸗ kräftigen Zündungen).
Die Behälter müssen die deutliche und halt⸗ bare Aufschrift tragen: „Nicht sprengkräf⸗ tige Zündungen Ib Munition“.
(1) Groß e Kanonenschläge müssen in der von der Fabrik hergestellten (Ursprungs⸗)Ver⸗ packung, in der die Anzündestelle so verwahrt sein muß, daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist, in sicher zu verschließende, haltbare, dichte Holzbehälter oder widerstandsfähige, wasserdichte Pappefässer fest verpackt werden. 8 (2) Das Rohgewicht eines Behälters darf 100 kg nicht übersteigen. Dabei darf das Ge⸗ amtgewicht an Kornpulver 25 kg und an rauch⸗ chwachem Pulver 10 kg nicht übersteigen. (3) Die Behälter müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift „Signal⸗ feuerwerk Ib Munition.“ tragen. Statt „Munition“ sind Zettel 2 nach Muster 2 der An⸗ lage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.
(1) Knallkapseln sind unter Verwen⸗ dung von mindestens 3 mm dicker Wellpappe zu je 12 Stück in Schachteln aus mindestens 1 mm. dicker Pappe derart zu verpacken, daß sie sich weder untereinander noch mit der Schachtelwandung be⸗ rühren. Es können auch Packeinheiten aus je 6 oder 12 Knallkapseln derart gebildet werden, daß diese unter Zwischenschaltung von Wellpappe
*) S. Fußnote zu Verpackung zu la. A. 1. Gruppe a) Abschnitt (4).
Handfeuer⸗ Kaliber in Ge⸗
1 Patronen fär waffen, nicht über 21 mm. und ohne Sprengladung schoslen. a) Fertige Patronen mit aus⸗ chließlich aus Metall, be⸗ tehenden Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest verbunden sein, daß sie sich nicht ablösen können und ein Ausstreuen der Pulverladung ver⸗
indert ist. 1 b) Fertige Patronen, deren Hül⸗ 8 2 nur zum Teil aus Metall
estehen. Die ganze 29. des Pulvers 839 sich in dem metallenen Patronenunter⸗ teil befinden und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen sein. Die Pappe muß so beschaffen sein, daß sie bei der Beförde⸗ rung nicht bricht. c0) Fertige Zentralfeuerpappe⸗ atronen. Die Pappe muß⸗ so be⸗ shaffen sein, daß sie bei der Beförderung nicht bricht. 8 d) Kugelzündhütchen (Flobert⸗ munition). e) Schrotzündhütchen (Flobert⸗ munition). 0) I111“ (Platzpatronen ohne Kugel und Schrot).. 5. A. Sprengkräftige Zündungen. a) Sprengkapseln (auch mit eit⸗ zündung), und zwar: 5 a) Sprengkapseln mit einer Füllung von Knallquecksilber ohne und mit Kalium⸗ chlorat, .
6) Sprengkapseln mit andern Füllungen, wenn das 1 sie zur Bahnbeförderung besonders zugelassen hat;
scheiben, deren Umriß genau dem Umriß der Knallkapseln entspricht, in mindestens 3 mm dicker Wellpappe eingewickelt werden, so daß diese den Inhalt sowohl am Mantel als auch an den beiden Böden dicht umschließt. Dieser Wickel ist sodann in gutes, zähes Packpapier fest einzuwickeln. Höchstens 25 Schachteln oder höchstens 25 Pack⸗ einheiten (Wickel) mit je 12 Knollkapseln oder 7 50 Packeinheiten (Wickel) mit je 6 Knall⸗ apfeln sind in eine sicher zu verschließende Kiste so zu verpacken, daß sie sich gegeneinander und gegen die Kiste nicht verschieben können. Sind die Packeinheiten als Wickel ausgebildet, so sind die einzelnen Schichten in der Kiste durch mindestens 1 mm dicke Pappebogen zu trennen; die Kiste ist aus mindestens 18 mm dicken, mit Nut und Feder versehenen und durch Holzschrauben usammengehaltenen Brettern neenen. Sie ist in eine sicher und dicht zu verschließende Ueber⸗ kiste von solchen Abmessungen zu verpacken, daß der Abstand zwischen Innen⸗ und Ueberkiste überall mindestens 2 cm beträgt Dieser Zwischen⸗ raum ist mit Holzwolle oder einem ähnlichen elastischen Stoff fest auszustopfen Die Ueberkiste ist ebenfalls aus mindestens 18 mm dicken, mit Nut und Feder versehenen Brettern herzustellen, die mittels Stirnleisten und Holzschrauben zu⸗ sammenzuhalten sind. 2 (2) Die Kisten müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Ffige tragen: „Sig⸗ nalfeuerwerk (Knallkapseln für Haltesignale) I b. Munition.“ Statt „Munition“ sind Zettel *) nach Muster 2 der An⸗ lage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.
*) S. Fußnote zu Verpackung zu Ia. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4).
(1) Die Patronen für Handfeuer⸗ waffen sind in Behälter aus Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können Für Flobert⸗Kugel⸗ und Flobert⸗Platzpatronen ist die vollständige Fest⸗ legung nicht erforderlich. Die Behälter sind dicht neben⸗ und übereinander in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten zu verpacken. Zwischen⸗ räume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles frei von Feuchtigkeit und fettigen Stoffen — so fest auszufüllen, daß jedes Schlottern verhindert ist.
(2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 100 kg nicht überschreiten.
(3) Die Kisten müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Patronen für Handfeuerwaffen Ib. Munition.“ — 8 .
1““
a) Sprengkapseln (auch mit Zeit⸗ zündung):
(1) Höchstens 100 Stück sind in einen starken Behälter aus Blech oder Pappe so zu stellen, daß auch bei starker Erschütterung die einzelnen Kapseln sich nicht bewegen können.
Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen muß mit trockenem Hartholz⸗ mehl*) oder einem ähnlichen sandfreien Stoff vollständig ausgefüllt sein. Die Ausfüllung der Kapseln kann wegfallen, wenn der Sprengsatz, z. B. durch eine innere Schutzhülse, so abgeschlossen ist, daß er bei der Beförderung nicht gelockert wird.
Bei den Blechbehältern sind Boden und Deckel mit einer Platte aus Filz, Tuch oder einem gleichartigen Stoff (aber keine Wellpappe), die Seitenwände mit Kartonpapier so zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Spreng⸗ kapseln mit dem Blech ausgeschlossen ist.
Pappebehälter müssen außen mit Paraffin, Zeresin oder einem die Pappe in gleicher Weise wasserdicht machenden Stoff getränkt sein.
(2) Die gefüllten Behälter, die dicht abge⸗ chlossen sein müssen, sind mit je einem haltbaren
apierstreifen so zu umkleben, daß der Deckel fest auf den Inhalt gepreßt und ein Schlottern der Sprengkapseln 1 wird. Je 5 Blech⸗ behälter sind in einem Umschlag aus starkem Pack⸗ apier zu einem Paket zu vereinigen oder in eine eippeschachtel fest einzulegen.
Die Pakete oder Schachteln sind in eine halt⸗ bare Holzkiste von mindestens 20 mm Wandstärke oder in einen starken Blechbehälter so zu ver⸗ aae. daß möglichst keine Hohlräume im Innern
er Behälter In jeder Schicht ist min⸗ destens ein Paket oder eine Schachtel mit einem festen Bande zu umwinden; an diesem Bande muß das Paket oder die Schachtel ohne Schwierigkeit herausgenommen werden können. Hohlräume in den Behältern sind mit trockenen Füllstoffen wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen aus⸗ zustopfen, worauf der Deckel des Behälters, wenn er von Holz ist, mit Schrauben zu befestigen ist. Die Löcher für die Schrauben müssen im Deckel und in den Wänden schon vor dem Füllen der Be⸗ e vorgebohrt sein. Bei Blechbehältern ist der
eckel auf dem Vehälter sicher und dicht derart zu befestigen, daß er leicht und ungefährlich gelöst und wieder sicher und dicht befestigt werden kann.
(3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt o niederzuhalten hat, daß ein Schlottern ver⸗ qhder wird, ist in eine starke, dichte und mit Schrauben sicher zu verschließende hölzerne Ueber⸗ kiste von wenigstens 20 mm Wandstärke mit dem Deckel nach oben einzulegen. Zwischen dem inneren
*) Holzmehl (nicht zu verwechseln mit Säge⸗ mehl oder gar Sägespänen) wird durch Mahlen von Holz gewonnen. Es hat ein gleichmäßiges, feines Gefüge, bei Weichholzmehl von solcher Be⸗ schaffenheit, daß es unter Druck zusamenballt.
8 8
G ygweite B zum Deutschen Rei
eilage
chsanzeiger und Preußischen
Berlin, Dienstag, den 1. November
nzeiger 1932
Nr. 257.
8
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
b) Sprengkapseln r elektri⸗ schen Zündern (auch mit Zeitzündung), und zwar:
a) Sprengkapseln mit einer Füllung von Knallquecksilber ohne und mit Kalium⸗ chloral,
6) Sprengkapseln mit anderen Füllungen, wenn das Reichsverkehrsministerium sie zur Bahnbeförderung besonders zu⸗ gelassen hat. “ .
1“
c) Sprengkapseln in fester Ver⸗ bindung mit Schwarzpulver⸗ zündschnur, und zwar:
a) Sprengkapseln mit einer Füllung von Knallquecksilber ohne und mit Kalium⸗
chlorat, .
5) Sprengkapseln mit anderen Füllungen, wenn das Reichsverkehrsministerium sie zur Bahnbeförderung besonders zu⸗ gelassen hat
ch Sprengkapseln mit Verzöge⸗ rung und Zündhütchen Scho⸗ lotpatronen), und zwar nach dem vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbe⸗ förderung besonders zugelassenen, in der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt hinter⸗ legten Muster.
11e.
ung an stoff, ni tranitrom
nannte Zü⸗ re n).
soge⸗ n Detona⸗
Verpackung.
Behälter und der Ueberkiste muß Zwischenraum von 3 cm vorhanden sein. Der Fee muß mit trockenen Füllstoffen wie Sägespänen, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen fest ausgefüllt sein.
(4) Die Ueberkiste muß auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Spreng⸗ kräftige Zündungen Ib. Nicht stürzen! Munition.“ Statt „Munition“ ist ein Zettel *) nach Muster 2 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu⸗ lässig. Jede Ueberkiste ist mit einem Plomben⸗ verschluß oder mit einem auf zwei Schrauben⸗ köpsen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
(5) Die Knallsatzmenge (Initialladung und Uebertragungsladung) in jeder Kiste darf keine rößere Sprengwirkung haben als diejenige von 0 kg Knallquecksilber⸗Knallsatz.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
(6) Für Sprengkapseln, die zu höchstens 6 Stück i nausgebohrten Holzklötzchen versandt werden, gelten folgende Vorschriften:
Die Löcher zur Aufnahme je einer Kapsel müssen durch eine mindestens 2 mm dicke Wand voneinander getrennt sein. Die Sprengkapseln sind in den Löchern durch einen Schiebedeckel fest⸗ zuhalten. Die die Sprengkapseln enthaltenden Holtklötchen sind mit einer etwa 1 mm dicken Umhüllung von Pappe oder dünnem Blech zu umgeben und in eine haltbare Holzkiste von min⸗ destens 20 mm Wandstärke wie die Schachteln mit Sprengkapseln zu verpacken. Ein Schlottern des Inhalts muß ausgeschlossen sein. Eine Ueberkiste ist nicht erforderlich. Verschluß und Aufschrift der Verpackungskiste wie unter (4) angegeben.
b) Sprengkapseln mit elektri⸗ schen Zündern (auch mit Zeitzündung) sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu vereinigen. Die Zündungen müssen abwechselnd an das eine oder das andere Ende des Pakets gelegt sein. Höchstens 10 Pakete sind in starkes Papier ein⸗ zuwickeln und zu verschnüren. Höchstens fünf solcher Sammelpakete sind in eine starke Blech⸗ oder Holzkiste von mindestens 20 mm Brettstärke zu verpacken, in denen sie mit trockenen Füll⸗ stoffen, wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobel⸗ spänen, gegen Verschiebung gesichert sein müssen.
Knallsatzmenge, Verpackung in die Ueberkiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.
c) Die Zündschnur ist zu einem Ring auf⸗ zurollen und festzubinden. Zehn Ringe sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in starkes Pack⸗ papier einzuschlagen und zu verschnüren ist. Höchstens 10 Rollen sind in eine Hozzkiste aus mindestens 12 mm starken Brettern zu legen und durch Ausfüllen der Zwischenräume mit trockenen Füllstoffen, wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen, so zu verpacken, daß sie gegen Ver⸗ schiebung gesichert sind. Diese Kisten müssen zu höchstens 10 Stück nach den Vorschriften zu a in eine Ueberkiste verpackt werden.
Knallsatzmenge, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.
d) Diese Gegenstände sind höchstens zu je 500 Stück in der von der herstellenden Fabrik eingeführten Ursprungsverpackung und zu höchstens 10 solcher Packungen in einer haltbaren, sicher verschlossenen Holzkiste sicher festzulegen. Die innere Packung muß einem vom Reichsverkehrs⸗ ministerium für die Bahnbeförderung besonders zugelassenen, bei der Chemisch⸗Technischen Reichs⸗ anstalt hinterlegten Muster entsprechen.
Knallsatzmenge, Verpackung in die Ueberkiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.
e) (1) Diese Gegenstände sind zu höchstens 100 Stück in Holzkisten aus mindestens 20 mm starken Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben verschlossen sein. In den Holzkisten sind die Zünd⸗ ladungen mittels Einlagen aus Holz oder Metall derart zu lagern, daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 10 mm abstehen und gegen Verschiebung gesichert sind. Bei Ver⸗ wendung von Zinkblecheinsätzen muß die Holz⸗ kiste mindestens 16 mm Wandstärke haben.
(2) Knallsatzmenge, Verpackung in die Ueber⸗ kiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Spreng⸗ kapfeln unter a.
(3) Für Zündladungen, die zu höchstens 5 Stück in entsprechend ausgebohrten Holzklötzen verpackt sind, gelten folgende Vor⸗ schriften: Die Holzklötze und die sie dicht um⸗ schließenden Zinkblechbüchsen müssen dem vom Reichsverkehrsministerium zugelassenen Muster entsprechen. Der Deckel der Zinkblechbüchse ist durch ein über den unteren Rand des Deckels und den Büchsenunterteil geklebtes Band luftdicht zu verschließen. Höchstens 20 solcher Zinkblechbüchsen sind in eine haltbare, sicher zu verschließende Holz⸗ kiste von mindestens 20 mm Wandstärke so zu ver⸗ packen, daß ein Schlottern des Inhalts ausge⸗ schlossen ist. Eine Ueberkiste ist nicht erforderlich.
Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.
(4) Zündladungen für Torpedos (geladene Gefechtspistolen ohne Schlagbolzenvor⸗ richtung) sind, wenn sie sich nicht in den eisernen Behältern befinden, in denen sie an Bord gegeben werden, zu höchstens 10 Stück in Holzkisten aus mindestens 20 mm starken Brettern zu verpacken: die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben verschlossen sein. Bei Verwen⸗ dung von Zinkblecheinsätzen muß die Wandstärke der Holzkiste mindestens 16 mm betragen. In den Holzkisten sind die Gefechtspistolen mittels Holzeinlage derart festzulegen, daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 20 mm ab⸗ stehen und gegen Verschiebung gesichert sino.
*) S. Fußnote zu Verpackung zu I a. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4).
überall ein
8 Güterverzeichnis. 8
1) Sprengkapseln in Geschoßzün⸗ dern mit und ohne Uebertra⸗ gungsladung;
B. Fasieri (Sprengkapseln, auch mit Zündhütchen, eingeschlossen in Blechgehäusen — Freilote oder Lotbomben —), und zwar nach dem vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassenen, ia der Chemisch⸗Tech⸗ nischen Reichsanstalt hinterlegten Muster.
—C. Momentzündschnüre (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus Knallsatz von größerer Gefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat).
8 8
6. Patronen und gefüllte Ge⸗ schosse für Geschütze und Minen⸗ werfer, Torpedoausstoßpatronen und Zündpatronen für Torpedos, senench ohne Zünder, aus einer zu ihrer Her⸗ lhen be ehecen deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermäch⸗ tigten ausländischen Fabrik.
a) Geschützpatronen **) (rauchschwaches Pulver in Metallhülsen, . fest in Hülse sitzend). Hierzu gehören insbesondere:
Granat⸗, Schrapnell⸗ und Kartätschpatronen,
E“ Leuchtgeschoßpatronen.
b) Geschützpatronen**) in trenntem Zustand.
Geschützladungen *v).
ch Gefüllte Geschosse ohne spreng⸗ kräftige Zündungen, aber mit Verschluß⸗ schrauben versehen.
0) Wurfminen*)
„Treibladung.
d) 1A“ und Zündpatronen für Torpedos*—*).
J. Hand⸗ und Gewehrgranaten ohne Zuüunder. u“
ge⸗
mit oder ohne
8. a) Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und Minen ferner Sprengbüchsen, sämtlich ohne Sprengkapseln. Hierzu zählen auch Füll⸗ und Zündladungs⸗ körper; geballte Ladungen, Sprengbüchsen, auch nannte Eissprengbüchsen, Sprengkörper, Bohrpatronen, Tetrylhülsen, T⸗Minen.
b) Nicht sprengkräftige Uebungs⸗ munition, durchweg ohne Sprengkapseln oder Zünder.
Wegen sprengkräftiger Uebungsmunition
nach Art der großen Kanonenschläge vgl. Ziffer 3.
Die Patronen, die Geschützladungen (Metallkartuschen) und die mit Treibladung ver⸗ sehenen Wurfminen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten. Die Zündschrauben und Zündhütchen müssen gegen Stoßwirkungen ge⸗ schützt sein.
Verpackung.
Mehr als 5 Kisten dürfen nicht zusammengepackt
wenden. Verpackung in die Ueberkiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.
1) [1) Spreagkapseln in Geschoßzündern sind zu höchstens 25 Stück in Holztisten aus mindestens 20 mm starken Brettern nach den Vorschriften für Zündladungen unter e n verpacken.
(2) Verpackung in die Ueberkiste, Verschluß
und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a. Senduagen der deutschen Wehrmacht dürfen bei Verwendung der von der Heeres⸗ oder Marine⸗ verwaltung eingeführten Versandbehälter ohne Ueberkiste befördert werden. 11) Lotkapseln sind zu höchstens 24 Stück in der von der herstellenden Fabrik eingeführten inneren Ursprungsverpackung und zu höchstens 500 Stück in einer haltbaren sicher verschlossenen Holzkiste sicher festzulegen. Die inaere Packung muß einem vom Reichsverkehrsministerium für die Bahnbeförderung besonders zugelassenen, bei der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt hinterlegten Muster entsprechen.
(2) Die Kiste muß auf dem Deckel die deut⸗ liche und haltbare Aufschrift tragen: „Lot⸗ kapseln Ib. Munition.“
(1) Momentzündschnüre sind in halt⸗ bare, dichte, mit Holzschrauben zu verschließende Holzbehälter von mindestens 20 mm Wandstärke u verpacken. Zwischenräume sind mit trockenen Füllstoffen fest auszufüllen.
(2) Das Rohgewicht 90 kg nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen „Momentzündschnuüre Ib Munl⸗ tion.“;, statt „Munition“ sind Zettel *) nach Muster 2 der Anlage C der Eisenbahnver⸗ kehrsordnung zulässig.
eines Behälters dar
(1) Die Munition ist in haltbare Holzkisten
oder in andere von der Heeres⸗ oder Marinever⸗ waltung eingeführte, sicher zu verschließende Be⸗ hälter so fest zu verpacken, daß sie sich nicht ver⸗ schieben kann.
(2) Zum von gewöhnlichen Holz⸗ kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden.
(3) Die Packgefäße müssen mit sicheren Hand⸗ haben versehen sein und auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Fertige Geschützpatronen Ib Mu⸗ nition.“ oder „Geschützpatronen in getrenntem Zustand Ib. Muni⸗ tion.“ oder „Geschützladungen in Kar⸗ tuschbeuteln 1Ib. Munition.“ oder „Ge⸗ füllte Geschosse Ib. Munition.“ oder „Gefüllte Wurfminen Ib. Muni⸗ tion.“ oder „Torpedoausstoßpatronen I b. Munition.“ oder „Zündpatronen für Torpedos I b. Munition.“
Statt „Munition“ sind Zettel *) nach Muster 1 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsord⸗ nung zulässig. 8
1
(1) Handgranaten sind zu höchstens 25 Stück in die durch die Deutsche Heeres⸗ oder Marineverwaltung eingeführten Packgefäße oder in Holzkisten aus mindestens 16 mm starken Bret⸗ tern zu verpacken. In den Holzkisten sind die Handgranaten, mittels Einlagen aus Holz fest⸗ zulegen. In einem besonderen Verschlag der Kiste können bis zu 26 Sprengkapseln in ausgebohrten Holzklötzchen, wie bei 5 A a (6) für Sprengkapseln angegeben, untergebracht werden.
(2) Gewehrgranaten sind zu höchstens 50 Stück in die durch die Deutsche Heeres⸗ oder Marineverwaltung eingeführten Packgefäße oder in Holzkisten aus mindestens 16 mm starken Bret⸗ tern zu verpacken. In den Holzkisten sind die Gewehrgranaten mittels Einlagen aus Holz fest⸗ zulegen.
(3) Die Behälter der Hand⸗ und Gewehr⸗ granaten sind mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköopfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
(4) Die Packgefäße müssen mit sicheren Hand⸗ haben versehen sein und auf dem Deckel die deut⸗ liche und haltbare Aufschrift tragen: „Geladene Nahkampfmittel Ib. Munition.“ Statt „Munition“ sind Zettel *) nach Muster 1 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu⸗ lässig.
(1) Diese Gegenstände (8a und 8 b) sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Körper aus gepreßter Pikrinsäure müssen mit einer wasserdichten Umhüllung versehen sein. Tor⸗ pedogefechtsköpfe vnd Seeminenladungen können in ihrer Stahlhülse oder auch in den bei der Deutschen Heeres⸗ oder Marineverwaltung üb⸗ lichen Packgefäßen versandt werden. Kisten von mehr als 25 kg Gewicht müssen mit starken Hand⸗ haben versehen sein.
Tetrylhülsen (Kupferhülsen mit höch⸗ stens 0,7 g Tetranitromethylanilin) sind zu je 100 Stück in Blechschachteln einzusetzen; von diesen Blechschachteln sind höchstens 100 Stück in eine starke, dichte sicher zu verschließende Holzkiste so einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben können.
Pentaerythrittetranitrat⸗Kör⸗ per sind in Mengen von höchstens 3 kg in starke Pappekästen derart zu verpacken, daß sie einander nicht berühren können (Fächereinsätze oder Um⸗ wicklung der Körper mit Papier). Drei solcher Kästen sind dicht nebeneinander in einen halt⸗ baren, dichten Holzbehälter derart zu verpacken, daß zwischen den nach außen liegenden Flächen der Pappekästen und der Innen⸗ wandung des Holzbehälters ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt. Dieser Zwischen⸗ raum ist mit lzmehl so dicht auszufüllen, daß er sich durch Rütteln während der Beförderung
*) S. Fußnote zu Verpackung zu Ia. A. Gruppe a), Abschnitt (4).