Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 93 vom 20. April 1940. S. 2
Roos, Ruth Sara, geb. am 22. 1. 1915 in
Mannheim, . Siegel, Siegfried Israel, geb. am 26. 6. 1884 in Mosbach/ Baden, Siegel, Friederike Hermine Sara, geb. Moritz, geb. am 19. 11. 1887 in Mainz, Siegel, Stefanie Sara, geb. am 25. 12. 1919 in Mosbach/ Baden, Siegel, Walter Josef Israel, geb. am 18. 1. 1923 in Mosbach’ Baden, Schill, Reinhard, geb. am 25. 12. 1900 in Albis⸗ rieden, Schill, Luise, geb. Hettinger, geb. am 8. 2. 1903 in Merchingen, Schill, Klara, geb. am 15. 7. 1928 in Freiburg’/ Br., Maria Luise, geb. am 22. 8. 1929 in Frei⸗
Roger Karl, geb. am 31. 8. 1930 in Frei⸗
Alice, geb. am 18. 3. 1932 in Freiburg / Br., chill, Wilhelm, geb. am 1. 3. 1933 in Freiburg / Br., Schmidt, Anton, geb. am 27. 1. 1905 in Spittel, Lothr., Schwager, Karl, geb. am 8. 9. 1895 in Linz’/Donau, Schwager, Valerie, geb. Lewit, verw. Grunwald, geb. am 13. 4. 1900 in Dux, 1 8 Schwager, Josef, geb. am 1. 11. 1937 in Linz/ Donau, Grunwald, Chaim, geb. am 19. 9. 1918 in Linz Donau, Sternberg, Moses Max Israel, geb. am 27. 12. 1897 in Schwerte/Ruhr, Sternberg, Eleonore, geb. Schütze, geb. am 20. 158 1900 in Kassel, 1 Sternberg, Bruno Gert, geb. am 31. 5. 1927 in Düsseldorf, Sternberg, Helga, geb. am 21. 6. 1930 in Düsseldorf, Strauß, Isaak, geb. am 16. 6. 1899 in Berlichingen, Strauß, Flora, geb. Geißenberger, geb. am 7. 2. 1900 in Dettelbach’/Bayern, Thofehrn, Otto Heinrich Gerhard Albert, geb. am 19. 4. 1900 in Hannover⸗Linden, Thofehrn, Adda, geb. Hahn, geb. am 6. 10. 1908. in Genua/ Italien, Türk, Felix, geb. am 3. 12. 1900 in Berlin, Türk, Ella, geb. Kalmann, geb. am 18. 12. 1903 in Berlin, Veis, Erich Norbert, geb. am 9. 5. 1902 in Frank⸗ furt/ M., Veis, Anna, geb. Rauscher, geb. am 27 6. 1906 in Frankfurt/ M., Veis, Werner, geb. am 6. 9. 1928 in Frankfurt / M., Wachsner, Harry Hermann, geb. am 24. 4. 1900 in Berlin, Wachsner, Gerda, geb. Israel, geb. am 31. 10. 1909 in Berlin⸗Schöneberg, Wicktor, Friedrich, geb. am 11. 12. 1887 in Sol⸗ dahnen / Ostpr. (Krs. Johannisburg), Wicktor, Clara, geb. Faber, geb. am 28. 3. 1893 in Abbau⸗Osterode / Ostpr., Wicktor, Elfriede, geb. am 21. 1. 1915 in Wanne, Wicktor, Walter, geb. am 26. 9. 1917 in Wanne, Wicktor, Emmi, geb. am 27. 12. 1919 in Bochum, Wittenberg, Moritz Israel, geb. am 4. 8. 1893 in Breslau, Wittenberg, Rut, geb. Magner, geb. am 1. 3. 1901 in Wongrowitz, . 150. Wittenberg, Ludwig, geb. am 9. 5. 1926 in Breslau, 151. Wolf, Paul Israel, geb. am 28. 7. 1901 in Bad Kreuznach, Wollheim, Alexander Meny, geb. am 10. 8. 1898 in Berlin, Wollheim, Erna, geb. Ulrich, gesch. Dlontny, geb. am 17. 2. 1893 in Berlin, Zadik, Erwin, geb. am 26. 2. 1913 in Breslau, Zadik, Ursula, geb. Beyer, geb. am 12. 4. 1918 in Breslau.
Berlin, den 16. April 1940. Der Reichsminister des Inne J. V. Pfundtner.
153.
154. 155.
Bekanntmachung 5 zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ ahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 8. Oktoher 1938), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt ge⸗ ändert:
Im Abschnitt „Dänemark“ wird unter A die laufende Nummer 9
(9. Mariager —Faarup— Viborg Eisenbahn (Direktion in Viborgz;) gestrichen. Berlin, den 17. April 1940. Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Dr. Friebe.
der Reichsstelle für Holz für das Kalenderjahr 1940. Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I. S. 1430) und auf Grund der §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1239) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 4 der Verordnung über den Fetssmae schluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RSBl. I S. 909) in der Fassung der Verordnung zur Er⸗ änzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 7. Juli 1938 (RGBl. I. S. 849) sowie auf Grund der §§ 1 und 7 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. Sep⸗ tember 1939 (RGBl. I S. 1677) in Verbindung mit 88 1
v““ S 8 6 8
und 5 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft in der Z1 Holz und zur Durch⸗ führung der Verordnung über die Errichtung einer Reichs⸗ stelle fuͤr Holz vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1947) erlasse ich für die Reichsstelle für Holz für das Jahr 1940 folgende Beitragsordnung: 1“
Einziger Paragraph. “
Die Beitragsordnung der ehemaligen Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft für das Jahr 1938 vom 18. Juli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 168 vom 22. Juli 1938) gilt für die Reichsstelle für Holz für das Jahr 1940 mit der Maßgabe, daß für die Feststellung der Beitrags⸗ pflicht nach § 1 der Beitragsordnung vom 18. Juli 1938. ie Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBl. I S. 909) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 7. Juli 1938 (RGBl. I S. 849) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft und zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1947) Anwendung findet.
Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1940 in Kraft.
Berlin, den 5. März 1940.
Der Reichsforstmeister. in Vertretung des Staatssekretärs:
bildung von Dachpappen, nackten Teer⸗ und Bitumenpappen, Isolierpappen sowie Teer⸗ und Bitumen⸗ erzeugnissen. Vom 12. April 1940. Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für
die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I
nachste
S. 927) ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an: 1“ 8
8 Die Vorschriften der Anordnung gelten für die enden Erzeugnisse: 1 a) Beiderseitig besandete Teerdachpappen, ““ b) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen⸗ deckschicht, c) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen⸗ deckschicht, farbig bestreut, Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen⸗ deckschicht mit Tarnbestreuung, Bitumendachpappen mit farbig Deckschicht, Teer⸗Sonderdachpappen und Teer⸗Bitumen⸗ dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonderdeck⸗ schicht, Teer⸗Sonderdachpappen und Teer⸗Bitumen⸗ dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonderdeck⸗ schicht, farbig bestreut, W“ “ nackte Teerpappen, nackte Bitumenpappen, Isolierpappen, Teererzeugnisse, ) Bitumenerzeugnisse. (2) Für die in Abs. 1 unter 1—4 genannten Erzeug⸗
eingearbeiteter
nisse gelten die Vorschriften der Anordnung nur, soweit
diese Erzeugnisse den Bestimmungen der am 15. Oktober 1938 in Kraft getretenen gemeinsamen Anordnung der Fachgruppe Baustoffe der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel, der Fachuntergruppe Rohpappen⸗ Erzeugung der Fachgruppe Pappenerzeugung und der Fach⸗ untergruppe Dachpappenindustrie der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie unterliegen. 8
§ 2 Für die im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse werden folgende Verbraucherhöchstpreise festgesetzt:
Keeh 8
A. Dachpappen, nackte Teer⸗ und Bitumenpappen und Isolierpappen.
Verrechnungs⸗ gewichte kg/100 qm
ezeichnung
2
Preise
im Altreich und Sudetenland in der Ostmark
Waggonpreis Stückgutpreis (Mengen (Mengen ab 5 t) unter 5 t)
Stückgutpreis (Mengen unter 5 t)
Waggonpreis (Mengen ab 5 t)
1a) Beiderseitig besandete Teerdachpappen:
GW161““
5900 8.
1111“
b) Bitumendachpappen mit beiderseitiger tumendeckschicht:
62 ““ .
5900 S8 1 .
11“*“ f
*) Bitumendachpappen mit beiderseitiger tumendeckschicht, farbig bestreut:
625 11111“¹“
d) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bi⸗ tumendeckschicht mit Tarnbestreuung:
62 111142X““
56909 8 “
e) Bitumendachpappen Deckschicht:
625 81“ Teer⸗Sonderdachpappen und Teer⸗Bitumen⸗ dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonder⸗ deckschicht:
628 8“ .
06“ .
333 8 “ .
b) Teer⸗Sonderdachpappen und Teer⸗Bitumen⸗ dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonder⸗ deckschicht, farbig bestreut:
500 116“
3a) nackte Teerpappen:
625
500
333
250
b) nackte
625
500
WI166 .
4) Isolierpappen:
625 5
500 g
eingearb.
mit farbig
umenpappen:
EE“
— .
1
02 92 90 u„292 02 002 02 27902
B. Teer⸗ und Bitumenerzeugnisse.
Preise 1 Stückgutpreis (Mengen unter 5 t) Je,ℳ/100 kg
Waggonpreis (Mengen ab 5 t) N. Ä/100 kg
5 a) Teererzeugnisse: t. Dest. oder präp. Teer Heißfl. Klebemasse.. Steinkohlenteerpech . Holzzement . Isoliergoudron.. Fasettte*“ Tonrohr⸗ und Pflasterkitt 8 8. Kalt flüssige Klebemasse. . 5 b) Bitumenerzeugnisse: 1. Warm zu verarbeitende Klebemasse in Orig.⸗Verp. 2. Kalt zu verarbeitende schwarze Dachanstrichmasse. 3. Kalt zu verarbeitende Klebemasse ..
(1) Die Preise des § 2 verstehen sich beim Bezug vo Hersteller oder Händler frei Haus oder frei Verwendungs⸗
stelle. (2) Der Waggonpreis gilt nur für Mengen ab 5 t in einer Ladung und an eine Stelle.
(1) Bei Abnahme von Bitumendachpappe mit beider⸗ seitiger Bitumendeckschicht mit Tarnbestreuung in Mengen unter 1000 qm der gleichen Sorte und Stärke darf ein Aufschlag von 6 vom Hundert berechnet werden.
(2) Ausschußpappen dürfen vom Hersteller nur un⸗
6 2
8 S5
Relchs, uns ESlnakpanzelg
mittelbar an den Verbraucher geliefert werden; dabei sind die in § 2 festgesetzten Preise um 20 vom Hundert zu er⸗ mäßigen.
(3) Für das Schneiden von Dach⸗ und Isolierpappen darf ein Zuschlag von 10 vom Hundert auf die Preise des § 2 erhoben werden. Abfälle sind mitzuberechnen.
Händlern, die “ — a) ein ständiges Lager der in § 1 genannten Er⸗ zeugnisse unterhalten und b) Erzeugnisse dieser Art üblicherweise mindestens in 5⸗t⸗Ladungen beziehen, ist vom Hersteller auf die Preise des § 2 ein Handelsrabatt von 8 vom Hundert zu gewähren. “ 1
§ 6 8
(1) Händler im Sinne des § 5 dürfen beim Weiterver⸗ kauf ab Händlerlager einen Zuschlag von 15 vom Hundert auf die Waggonpreise des § 2 berechnen.
(2) Alle übrigen Händler, die ein ständiges Lager der im § 1 genannten Erzeugnisse unterhalten und diese Er⸗ zeugnisse üblicherweise unmittelbar an den selbstabholenden Verbraucher abgeben, dürfen auf die Waggonpreise des § 2
8 1111“
höchstens folgende Zuschläge berechnen:
Bei einer Abgabemenge unter 10 qm 50 vom Hundert,
bei einer Abgabemenge von 10 bis 99 qm 35 vom Hundert,
bei einer Abgabemenge von 100 qm ab 25 vom Hundert.
§ 7 (1) Händlern sind vom Hersteller beim Bezug der in § 1 genannten Erzeugnisse folgende Mengenrabatte vom Rech⸗ nungsbetrag zu gewähren: Bei einer Jahresabnahme im Werte von 5000 bis 10 000,— Rℳ 1 vom Hundert, bei einer Jahresabnahme im Werte von 10 001 bis 20 000,— E ℳ 2 vom Hundert, bei einer Jahresabnahme im Werte von 20 001 bis 40 000,— Rℳ 3 vom Hundert, bei einer Jahresabnahme im Werte 40 000,— Eℳ 4 vom Hundert. (2) Der Rechnungsbetrag versteht sich abzüglich Handels⸗ rabatt und etwaiger Verpackungskosten.
§ 8
von über
Verbrauchern sind beim Bezug der in § 1 genannten
Erzeugnisse vom Hersteller oder vom Händler folgende Mengenrabatte auf die Waggonpreise des § 2 zu gewähren: Bei jeder Abnahme von mindestens 5 t 1 vom Hundert, bei jeder Abnahme von mindestens 10 t 2 vom Hundert, bei jeder Abnahme von mindestens 15 t 3 vom Hundert.
§ 9 (1) Die Bahn⸗ und Schiffsfracht ist vom Abnehmer zu bezahlen und vom Lieferanten vom Rechnungsbetrage in der tatsächlich entstandenen Höhe abzusetzen.
(2) Bei Bahn⸗ und Schiffslieferungen frei Empfangs⸗ station ist dem Abnehmer das Rollgeld nach den Sätzen des für die Empfangsstation gültigen amtlichen Rollgebühren⸗ tarifs der Deutschen Reichsbahn zu erstatten. Soweit ein amtlicher Rollgebührentarif nicht besteht, ist das Rollgeld nach den ortsüblichen Sätzen zu erstatten.
(3) Bei Selbstabholung ab Werk ist dem Abnehmer die tatsächlich ersparte Bahn⸗ oder Schiffsfracht und das Roll⸗ geld, letzteres nach den in Abs. 2 genannten Sätzen, zu vergüten. .
(4) Für die Berechnung der Rollgelder und Fracht⸗ vergütungen bei Bahn⸗ und Schiffslieferungen frei Empfangs⸗ station oder Selbstabholung ab Werk sind die in § 2 ver⸗ zeichneten Verrechnungsgewichte zugrunde zu legen.
10
8 2 1(1) Für alle festen Erzeugnisse gelten die Preise brutto für netto, für alle flüssigen Erzeugnisse netto ohne Verpackung.
(2) Bei Lieferung von flüssigen Erzeugnissen in Kannen darf ein Aufschlag von 1,— ERℳ je 100 kg berechnet werden.
(3) Die als Verpackung für flüssige Erzeugnisse dienenden Fässer und Kannen sind mit den Selbstkosten in Rechnung zu stellen.
(4) Bei frachtfreier Rücksendung an das Lieferwerk inner⸗ halb einer von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist sind Fässer und Kannen, soweit sie sich in fülldichtem unbe⸗ schädigtem Zustand befinden, durch das Lieferwerk gegen Erstattung des in der Rechnung hierfür angesetzten Betrages zurückzunehmen. 1.“
§ 11
(1) Bei Vorauskasse oder Barzahlung bei Empfang der Ware ist ein Skonto von 3 vom Hundert, bei Barzahlung innerhalb 7 Tagen ab Lieferungsdatum ein Skonto von 2 vom Hundert zu gewähren. Bei Inanspruchnahme einer ö Zahlungsfrist bis zu 30 Tagen ab Lieferungsdatum ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei weiterem
Verzuge dürfen Verzugszinsen in Höhe von 1 vom Hundert
über dem jeweiligen Reichsbankdiskont gefordert werden. Bei Wechselzahlung ist der Diskont für diejenige Laufzeit zu ver⸗ güten, die 30 Tage ab Lieferungsdatum überschreitet.
(2) Der Skonto ist vom Nettorechnungsbetrag, d. h. vom Rechnungsbetrag nach Abzug von Fracht, Rollgeld, Handels⸗ rabatt und etwaigen Verpackungskosten, zu gewähren.
(3) Als Lieferungsdatum im Sinne des Abs. 1 gilt der Tag, an dem der Verkäufer die Ware zum Versand ge⸗ bracht hat.
§ 12
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be⸗ gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen. 8 1 X v § 13 11““ CI6 “
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder⸗ lichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften.
§ 14
„Ddie Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung
11“
. Bekanntmachugg.
Die am 19. April 1940 ausgegebene Nummer 70 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Steuern vom Grundbesitz in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten. Vom 31. März 1940
Verordnung über die “ Lohnstatistik in den ein⸗ gegliederten Ostgehieten. Vom 11. April 1940.
Umfang: ℳ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. 0 dungsgebühren: 0,03 Eℳ für ein Stück bei Voreinsend unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 20. April 1940.
SSShn
Bekanntmachung. „Die am 19. April 1940 ausgegebene Nummer 15 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗litauischen Abkommens über Rechtshilfe in Zollsachen. Vom 13. April 1940.
Bekanntmachung über die Ratifikation des Zweiten Abkom⸗ mens zum deutsch⸗niederländischen Vertrag über den Verrech⸗ nungsverkehr. Vom 13. April 1940.
Bekanntmachung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutsch⸗spanischen Auslieferungsvertrags auf die Ostmark. Vom 15. April 1940.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 Bℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 88
Berlin NW 40, den 20. April 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches.
8 Deutsches Reich. I. Stand der schwebenden Schuld des Reichs.
31.11e939
31.1.1940 in Millionen Rℳ
a) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Reichswechseln .. . . .
b) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert 29,4
Kurzfristige Darlehen.. . 5
1
7
Betriebskredit bei der Reichsbank 642 . 15 756,
Summe der Zahlungsverpflichtungen
Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen usw...
Summe der schwebenden Schuld.
12,3 14 139,9
11,0 15 767,1
II. Betrag der ausgegebenen Steuergutscheine.
1 Anleihestock⸗Steuergutscheine . . .. 109,1 109,2 2 N. F. Steuergutscheine: I. = 2092,2 II. = 2405,6 4 670,5 4 497,8
Postwesen. Poftüberweisungsdienst mit dem General⸗ gouvernement für die besetzten polnischen Gebiete.
Vom 1. Mai 1940 an sind Postüberweisungen aus Postscheck⸗ konten bei den deutschen Postscheckämtern und dem Postsparkassen⸗ amt in Wien auf Postscheckkonten bei dem Postscheckamt Warschau und umgekehrt im Rahmen der Devisenvorschriften zugelassen. Die Ueberweisungen sind gebührenfrei. Zu den Ueberweisungen nach Warschau sind die gewöhnlichen roten Ueberweisungsform⸗
Hauptversammlung der Deutschen Reichsbank.
Reichsbankpräsident Funk über Probleme der deutschen Wirtschafts⸗ und Finanzpolitik.
i der von Reichsbankpräsident Funk geleiteten H.⸗V. der Deutschen Reichsbank, in der ein Kapital von 69 697 500 Hℳ ver⸗ treten war, wurden Geschäftsbericht und Abschluß für 1939 zur Kenntnis genommen, wonach ein Gewinnanteil von 5 % wie im Vorjahr auf die Anteilseigner entfällt, der ab 20. April zahlbar ist.
Wie im Vorjahr benutzte Reichsbankpräsident Reichswirt⸗ schaftsminister Funk das Forum der Hauptversammlung, um einige grundsätzliche Ausführungen über Wirtschafts⸗ und Finanz⸗ probleme unter besonderer Berücksichtigung der Kriegserforder⸗ nisse zu machen. Die Deutsche Reichsbank habe im abgelaufenen Geschäftsjahr ihre Stellung nach außen und nach innen wesentlich stärken können. Hiervon vermitteln der Jahresbericht und das finanzielle Ergebnis ein eindrucksvolles Bild. Die an die Reichs⸗ bank von seiten der Kriegsfinanzierung gestellten Aufgaben konnten ohne Schwierigkeiten erfüllt werden. Der Ausbruch des Krieges traf die Reichsbank bereits in der starken Verfassung an die ihr die nationalsozialistische Finanz⸗ und Wirtschafts volitil und insbesondere auch die grundlegende Umstellung auf Grund des im vergangenen Jahre in Kraft getretenen neuen Notenbank⸗ gesetzes gegeben hatten. Durch dieses Gesetz wurde nicht nur die ausländische Kapitalbeteiligung an der Deutschen Reichsbank be⸗ seitigt, sondern es wurde auch die Notenausgabe von der Bindung an die Gold⸗ und Devisenbestände befreit. Die deutsche Reichs⸗ mark⸗Note sei durch Anweisungen auf die deutsche Arbeit und deutsche Leistungen, man könnte also sagen durch deutsche Arbeits⸗ wechsel, gedeckt, nicht aber an einen Stoff gebunden, dessen Wert und Wesen von ausländischen Kräften bestimmt werde, oder durch Anweisungen auf ausländische Leistungen, deren Erfüllung weit⸗ gehend dem deutschen Einfluß entzogen sei und deren Verwendung zur Notendeckung eine Abhängigkeit von internationalen Einflüssen einschließe. Das neue Bankgesetz habe der deutschen Zentralbank auch die Möglichkeit gegeben, in viel wirksamerer Weise als bisher die Geld⸗ und Kreditpolitik zu lenken. Die starken Bewegungen auf den Effektenkonten zeigen, daß die Reichsbank auch am Kapital⸗ markte in erheblichem Umfange regulierend eingegriffen hat. „Wenn auch die Diskontpolitik heute nicht mehr in dem früher üblichen Sinne angewandt werde, um Konjunkturen EG oder abzudrosseln, je nachdem man den Kredit verbilligte oder verteuerte, so sei doch heute noch der Reichsbankdiskont der Regu⸗
“ 8
blätter des 1-—vSIö Postscheckdienstes rve Der Betrag kann in Reichsmark⸗ oder in Zloty⸗ — angegeben werden. Mitteilungen auf dem Empfängerabschnitt der Ueber⸗ weisungen sind zugelassen. 3 Postscheckdienft im März.
Die Zahl der Postschecktonten ist im März um 2849 Konten auf 1 309 559 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 78,6 Mill. Buchungen 21,5 Mrd. umgesetzt. Davon sind 18,7 Mrd. ℳ oder 87 % bargeldlos beglichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckkonten betrug am Monatsende 1528 Mill. ℛ&ℳ, im Monatsdurchschnitt 1552 Mill. N. ““ “
Fernsprechdienst mit Amerika. Die Funkverbindung Asterdam —New York steht für den Aus⸗
tausch der Gespräche mit Amerika am Himmelfahrtstag, 2. Mai, und an den beiden Pfingstfeiertagen, 12. und 13. Mai, von 16,30 bis 22,40 Uhr 8₰ Verfügung. Ueber die Gebühren geben die
Vermittlungsstellen Auskunft.
Kunst und Wößsenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 21. bis 29. April.
Staatsoper.
Sonntag, den 21. April. Wiederholung der Erstaufführung: Ero
der Schelm. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Montag, den 22. April. La Trabiata. Musikal. Leitungt Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 23. April. Joan von Zarissa. Musikal.
Leitung: Egk. b vorher Baklett⸗Suite. Tanz ums Dorf. Musikal. Leitung: Trantow. Beginn: 20 Uhr. 8
Mittwoch, den 24. April. Wiederholung der Fietanssteneg. Ero der Schelm. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Donnerstag, den 25. April. Neuinszenierung. Donna Diana. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.
Freitag, den 26. April. Figaros Hochzeit. Musikal. Leitungt Heger. Beginn: 19 ½ Uhr.
Sonnabend, den 27. April. Der Ring des Nibelungen 3. Tagt Götterdämmerung. Musikal. Leitung: Knapperts⸗ busch a. G. Beginn: 18 Uhr. Ausverkauft!
Sonntag, den 28. April. In der Neuinszenierung: Elektra. Musikal. Leitung: von Karajan. Beginn: 20. Uhr. Montag, den 29. April. Don Pasquale. Musikal. Leitungt
Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Schauspielhaus.
Sonntag, 81 21. April. Frau Inger auf Oestrot. Beginnt 20 Uhr.
Läat60 vc. 22. April. Frau Inger auf Oestrot. Beginnt 0 Uhr.
23. April. Frau Inger auf Oestrot. Beginne 20 Uhr.
Mittwoch, den 24. April. Fiesco. Beginn: 19 Uhr.
Donnerstag, den 25. April. Maß für Maß. Beginn: 19 Uhr.
Freitag, den 26. April. Dantons Tod. Beginn: 19 Uhr.
Sonnabend, den 27. April. Fiesco. Beginn: 19 Uhr.
Sonntag, den 28. April. Maß für Maß. Beginn: 19 Uhr.
Montag, den 29. April. Frau Inger auf Oestrot. Beginne 20 Uhr.
Kleines Haus.
Sonntag, den 21. April. Traumulus. Beginn: 20 Uhr. Aus⸗ verkauft! 8
Montag, den 22. April. Götterauf Urlaub. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 23. April. Traumulus. Beginn: 20 Uhr.
8 möhn 24. April. Götter auf Urlaub. Beginne
v.
Donnerstag, den 25. April. Traumulus. Beginn: 20 Uhr.
Freitag, den 26. April. Liebesbriefe. Beginn: 20 Uhr.
8e.. den 27. April. Götter auf Urlaub. Beginne 2 82
Sonntag, den 28. April. Traumulus. Beginn: 20 Uhr.
ieeh 89 29. April. Der Ritter vom Mirakel. Beginnt
lator und Schrittmacher für die Zinsentwicklung im allgemeinen. Und aus dieser Tatsache heraus sei auch die vor kurzem vorge⸗ nommene Herabsetzung des seit acht Jahren unverändert geblie⸗ benen Reichsbanksatzes zu bewerten. Die Diskontsenkung stelle den ersten Schritt auf dem Wege eines systematischen Zinsabbaues dar, durch den die Kriegsfinanzierung in erster Linie für das Reich, aber im weiteren Verlauf auch für die Wirtschaft er⸗ leichtert werden soll. Das Reich zahle heute für seine Schuldtitel, die am Geldmarkt begeben werden, nur noch eine Verzinsung von durchschnittlich rund 3 %. Die Kriegswirtschaft setze in steigendem Maße Geldmittel frei durch die Rationierung des lebensnotwen⸗ digen Bedarfs, durch Einschränkung der Verbrauchsgüter⸗ roduktion, durch fortschreitenden Lagerabbau auf diesem Wirt⸗ u. durch Unterlassen von Ersatzinvestitionen, durch
angel an Materialien u. a. m. Auf der anderen Seite steige aber im Kriege das Geld⸗ und Arbeitseinkommen allein durch Mehrarbeit und durch das Hineinwachsen von bisher geringer bezahlten Arbeitskräften in die höheren Löhne der Kriegsindustrie. Das Geldvolumen wachse, während das Verbrauchsgütervolumen abnehme. Die hierdurch bei stabilem Preisniveau freiwerdenden Geldkapitalien können nun nicht einfach weggesteuert werden, weil hierdurch der Leistungswille und die Arbeitslust gehemmt und andererseits Substanz und Kapital fortgesteuert würden, die für die Erhaltung der Produktionskraft und der Leistung der Wirt⸗ chaft, insbesondere auf weitere Sicht gesehen, notwendig seien. Bis zu dieser Grenze seien allerdings Kriegssteuern im Interesse einer verantwortungsbewußten und gerechten Kriegsfinanzierung notwendig, und zwar auch in einer Höhe, die eben nur in den Kriegsnotwendigkeiten ihre Berechtigung findet, die aber dann auch nur für die Kriegszeiten Geltung haben kann. Die von der Steuer nicht zu erfassenden flüssigen Geldmittel müssen dem Reiche für die Kriegsfinanzierung über die Sparkassen und die Kredit⸗
märkte zur Verfügung gestellt werden.
Es wäre aber nun nicht zu verantworten, wenn man di Gelder zu den bisherigen Zinssätzen für das Reich und die Wiese schaft arbeiten ließe, vielmehr erfordern die Rücksicht auf die hohen finanziellen Ansprüche im Kriege und die wachsende Fesgfisstohen eine Verbilligung des Kredites und eine geringere Verzinsung der Geldanlagen. Niedrigere Zinssätze seien der Ausdruck der Stärke der Geld⸗ und Kapitalverfassung eines Landes. Niedrige Zins⸗ sätze zwingen aber auch zur Rechnung mit Viertel⸗ und Achtel⸗ Prozenten und zu einer schärferen Beobachtung des Wertes und der Bedeutung der Geldanlagen sowie zu einer sorgfältigeren Kalkulation. Nachdem sich die Geldmarktsätze sehr weit vom Reichsbankdiskont entfernt hatten und andererseits die Renditen
“