Nr. 115 vom 20. Mai
die Abgabe und den Bezug von Leder, und Gummisohlenmaterial handelt.
— Artikel II. (Kontingentsträger und Kontingentsbetriebe)
(1) Kontingentsbetriebe gemäß § 2 der Anordnung 74 sind: 1 . . a) die der Fachgruppe Schuhindustrie, Berlin W 50,
N 3 27 hüro 9 α c rstollo Rankestr. 27, angehörenden Schuhhersteller, die der Fachabteilung Holzschuhindustrie in der Fachgruppe Hausschuhindustrie, Berlin W 9, Linkstr. 12, angehörenden Hersteller von Arbeits⸗ schuhwerk mit Holzsohlen. 8
(2) Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels IX Abs. 1
sind Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 a) für industrielle Hersteller von Hausschuhwerk: die
Fachgruppe Hausschuhindustrie, Berlin W 9, Linkstr. 12, für handwerkliche Hersteller von Holzpantinen: das für den Sitz der Innung zuständige Bezirks⸗ wirtschaftsamt, für andere handwerkliche Schuhhersteller: der Reichsinnungsverband des Schuhmacherhand⸗ werks, Berlin NW 40, Helgoländer Ufer 5.
(3) Die Fachgruppe Hausschuhindustrie, die Bezirkswirt⸗ schaftsüämter und der Reichsinnungsverband des Schuhmacher⸗ handwerks können nachgeordnete Stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingentsträger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheck⸗ büchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingentsbetriebe) erstreckt werden; in diesen Fällen sind die mittelbaren Kon⸗ tingentsbetriebe zur Ausstellung der Lederschecks bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente berechtigt.
Artikel III (ontingentszuteilung) v Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch
Weisung an die Kontingentsträger, in welchem Umfang Lederscheckbücher ausgegeben und Lederschecks ausgestellt wer⸗ den (Kontingentszuteilung). Artikel IV. (Weitergabe der Lederschecks)
(1) Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Leder, Lederfaserwerkstoff I und Gummisohlenmaterial bis zum Er⸗ zeuger dieser Stoffe weitergegeben werden. Jedoch dürfen Einführer, die aus dem Auslande eingeführtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Schecks nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.
(2) Schuhhersteller sollen im bisherigen Verhältnis vom Handel beziehen. 8 Artikel V (Verarbeitungsgenehmigung)
Schuhhersteller dürfen gegen Lederschecks bezogenes Leder, Lederfaserwerkstoff I und Gummisohlenmaterial nur im Rahmen der von der Reichsstelle für Lederwirtschaft erteilten Genehmigungen zur Schuherzeugung verarbeiten
Artikel VI (Stillgelegte Betriebe)
(1) Stillgelegte Betriebe haben die Lederschecks nach Maß⸗ gabe des § 5 Abf. 2 der Anordnung 74 einzusenden.
(2) Stillgelegte Betriebe dürfen Leder, Lederfaserwerk⸗ stoff I und Gummisohlenmaterial an Ledergroßhändler ohne Lederschecks abgeben: Ledergroßhändler dürfen diese Stoffe
von stillgelegten Betrieben ohne Lederscheck bezieh
Artikel VII 1
(Wehrmacht⸗ und Ausfuhraufträge)
JDiese Bekanntmachung gilt nicht für die Abgabe und den Bezug von Leder, Lederfaserwerkstoff I und Gummisohlen⸗ material zur Durchführung von Wehrmachtaufträgen und Ausfuhraufträgen.
Artikel VIII
(Ostgebiete)
8 8 8 . * 8 8 8 1 8 9e. Bekanntmachung gilt nicht in den eingegliederten ebieten.
Artikel IX (Uebergangsbestimmungen)
(1) Bis zum 31. Mai 1940 gelten auch die in Artikel 1 Abs. 2 a genannten industriellen Hersteller von Hausschuh⸗ werk als Kontingentsbetriebe gemäß § 2 der Anordnung 74.
(2) Bis zum 30. Juni 1940 dürfen Leder, Lederfaser⸗ werkstoffe I und Gummisohlenmaterial gegen die von der Reichsstelle ausgegebenen Erwerbsscheine und gegen die auf Grund des § 3 der Anordnung 55 der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) an Schuh⸗ hersteller erteilten Lieferungs⸗ und Bezugsgenehmigungen bezogen und geliefert werden. Mit Ablauf des 30. Juni “ die Erwerbsscheine und Einzelanweisungen ungültig. 8
Berlin, den 18. Mai 1940. 8 chsbeauftragte für Lederwirtschaft. Heimer. Fü der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordn 74 (Leder⸗ scheckVerfahren für Lederhandschuhhersteller) vom 18. Mai 1940. Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck⸗Ver⸗
fahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und
Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) wird bestimmt:
Artikel 1 (ederscheckpflicht)
Die Anordnung 74 tritt für Lederhandschuhhersteller und deren Lieseranten am 27. Mai 1940 in Krast, soweit es sich L 2
8.
88
um die Ab abe und den Bezug v handelt.
“ 1 Artikel II (Kontingentsträger und Kontingentsbetriebe)
(1) Kontingentsträger gemäß § 2 der nung 74 sind: 220) für industrielle Hersteller: die Fachgruppe Leder⸗ 8 handschuh⸗Industrie, Berlin W 35, Sigismund⸗ straße 4 a; b) für handwerkliche Hersteller: der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4/5.
Anord⸗
(2) Die Fachgruppe Lederhandschuh⸗Industrie und der,
Reichsstand des Deutschen Handwerks können ihnen nach⸗ geordnete Stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermäch⸗ tigen (mittelbare Kontingentsträger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheckbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingentsbetriebe) erstreckt werden; in diesen Fällen sind die mittelbaren Kontingentsbetriebe zur Ausstellung der Lederschecks bis zur Höhe der ihnen zuge⸗ teilten Kontingente berechtigt. Artikel III. 1 (Kontingentszuteilung)
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch Weisung an die Kontingentsträger, in welchem Umfange Lederscheckbücher ausgegeben und Lederschecks ausgestellt werden (Kontingentszuteilung).
Artikel IV (Weitergabe der Lederschecks) 8
(1) Die Lederschecks dürfen 9. den Bezug von Leder bis zum Ledererzeuger weitergegeben werden. Jedoch dürfen Einführer, die aus dem Ausland eingeführtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Schecks nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 ein⸗ zusenden.
(2) Lederhandschuhhersteller hältnis vom Handel zu beziehen.
Artikel V Verarbeitungs⸗ und Bezugsgenehmigung)
(1) Lederhandschuhhersteller dürfen das gegen Lederschecks bezogene Leder unter Beachtung der bestehenden Be⸗ und Ver⸗ arbeitungsbeschränkungen verarbeiten.
(2) Lederbestände, die sich am 4. September 1939 bei Her⸗ stellern von Lederhandschuhen auf Lager öö und von der Beschlagnahme gemäß der Anordnung 55 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 3. September 1939 bisher nicht frei⸗ gegeben worden sind, dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft verarbeitet werden.
(3) Lederhandschuhe dürfen abgegeben und bezogen werden, soweit nicht besondere Anweisungen dem entgegen⸗
1““
haben im bisherigen Ver⸗
Artikel I (Stillgelegte Betriebe) Stillgelegte Betriebe haben die Lederschecks nach Maßgabe
des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.
Artikel VII .. (Aufhebung früherer Bestimmungen)
allgemeinen Ausnahmegenehmigungen R. 54/ 9. 39 vom 11. September 193 B. 17/ 9.39 vom 19. September 1939 B. 24/ 9.39 vom 22. September 1939 B. 56/ 9.39 vom 7. Oktober 1939 B. 57/10.39 vom 11. Oktober 1939
B. 103/10. 39 vom 23. Oktober 1939 B. 117/11.39 vom 13. November 1939
werden hiermit aufgehoben. . Artikel VIII- Wehrmacht⸗ und Ausfuhraufträge.) 11“ Diese Bekanntmachung gilt nicht für die Abgabe und den
Bezug von Leder zur Durchführung von Wehrmachtaufträgen und Ausfuhraufträgen.
Die
Artikel IX (dstgebiete)
1“ “ Diese Bekanntmachung gilt nicht in den eingegliederten
Ostgebieten.
Berlin, den 18. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Heimer.
8* 11“ Devisen. 8 “
Prag, 18. Mai. (D. N. B.) Amsterdam 15,58 nom., Berlin —,—, Zürich 657,50, Oslo 666,00 nom., Kopenhagen 566,50, London*) —,—, Madrid 152,20, Mailand —,—, New York 29,34, Paris*) —,—, Stockholm 699,00, Brüssel —,—, Budapest —,—, Bukarest 21,27 nom., Belgrad 66,00 nom., Sofia 35,13 nom., Athen 23,15 nom.
*) Für innerdeutschen Berrechnungskurs.
Budapest, 18. Mai. (D. N. B.) ([Alles in Pengö.] Amsterdam 183,45, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 11,10, Mailand 17,7732, New York 345,60, Paris 6,28, Prag 11,80, Sofia 413,00, Zürich 77,50, Slowakei 9,65.
London, 20. Mai. (D. N. B.) New York 402,50 — 403,50, Paris 176,50 — 176,75, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 36,25 B., Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) 62,75, Schweiz 17,85 — 17,95, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 17,05 — 17,30, Rio de Janeiro (inoffiz.) 3,87 B.
Paris, 18. Mai: Geschlossen. (D. N. B.)
Amsterdam, 18. Mai: Notierungen nicht eingetroffen.
(D. N. B.) Zürich, 18. Mai. (D. N. B.) 111,40 Uhr.] Paris New York 446,00, Brüfsel —,—, Mailand
8,20, London 14,45, 22,50, Madrid 45,00, Holland —,—, Berlin 178,75, Stockholm
106,00, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Sofia 550,00 B., Budapest
Anordnung der Qualität von Kleina aus Zinklegierungen.
Vom 6. Mai 19430.
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. Teil I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. Teil I S. 2498) ordne ich zur Sicherung der Qualität von Kleinarmaturen aus Zinklegierungen und zur Leistungssteigerung der Kleinarmaturenindustrie an:
1. Bei der Herstellung von Kleinarmaturen aus Zink oder dessen Legierungen ist folgendes zu beachten:
8 a) Es dürfen nur Qualitätszinklegierungen aarbeitet werden. b) Zinkspäne dürfen nicht wiederverarbeitet werden. Ebenso darf kein Altmaterial eingesetzt werden. c) Jedes Anschlußgewinde von Kleinarmaturen aus Zink oder dessen Legierungen ist vom Hersteller mit einem einwandfreien Korrosionsschutz zu versehen.
2. Auf jeder Armatur, die ganz oder in Teilen aus Qualitätszinklegierungen besteht, ist ein bei der Fachgruppe Armaturen und Maschinenteile zu registrierendes Gütezeichen sichtbar anzubringen, welches gewährleistet, daß die unter 1 gegebenen Richtlinien eingehalten wurden.
3. Als Gütezeichen im Sinne dieser Anordnung ist ein Fabrikzeichen des Armaturenherstellers zu wählen.
4. Als Qualitätszinklegierung im Sinne dieser An⸗ ordnung gilt —
für Gußerzeugnisse ausschließlich Blockmaterial,
welches von bestimmten Erzeugern auf Feinzink⸗
basis gemäß Din E. 1706 hergestellt worden ist, für Erzeugnisse, die aus Stangen, Rohren und sonstigen Materialien, die nicht Gußerzeugnisse sind, hergestellt werden, solches Halbmaterial, dessen Aus⸗ gangswerkstoffe ausschließlich Qualitätszinklegierun⸗ gen bilden, die von bestimmten Erzeugern auf Fein⸗
zinkbasis gemäß Din E 1706 erzeugt wurden. Diese Erzeuger sind von der Fachgruppe Armaturen und Maschinenteile zu benennen.
5. Kleinarmaturen im Sinne dieser Anordnung sind Armaturen, die zum Bereich der Fachabteilung „Klein⸗ armaturen“ der Fachgruppe Armaturen und Maschinenteile der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau gehören.
6. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Armaturen und Maschinenteile der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (RGBl. I S. 2498).
8. Die Anordnung tritt am 31. Mai 1940, in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten am 30. Juni 1940 in Kraft.
Berlin, den 6. Mai 1940.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.
ver⸗
— Berichtigung. In der Anordnung zur Vereinheitlichung von Hand⸗ pumpen vom 23. April 1940 muß es unter 2. Kurze Saug⸗ pumpen im zweiten Absatz heißen: „dürfen nur bis zum 1. Mai 1941 verkauft werden“ und nicht „1. Mai 1940“. 8
25
Bekanntmachung.
Die am 20. Mai 1940 ausgegebene Nummer 87 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 1b
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Wiederver⸗ einigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich. Vom 18. Mai 1940. 1
Erlaß des Führers über Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden. Vom 18. Mai 1940.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 E ℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 Eℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 20. Mai 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
79,50 B., Belgrad 10,00, Athen 310,00 B., Konstantinopel 312,00 B., Bukarest 237,00, Helsingfors 850,00, Buenos Aires 103,00, Japan 104.75. Kopenhagen, 18. Mai. (W. T. B.) London 19,80, New York 518,00, Berlin —,—, Paris 9,60, Antwerpen —,—, ürich 116,40, Rom 26,45, Amsterdam —,—, Stockholm 123,60, slo —,—, Helsingfors 10,55, Prag —,—, Madrid —,—, Warschau —,—. 1 Stockholm, 18. Mai. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris 7,70 G., 7,90 B., Brüssel —,—, Schweiz. Plätze 93,75 G., 94,55 B., Amsterdam „—, Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,25 G., 95,55 B. Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsingfors 8,35 G., 8,59 B., Rom 21,20 G., 21,40 B., Prag 14,30 G., 14,50 B., Warschau er Oslo, 18. Mai: TPeeen nicht eingetroffen. (D. N. B.) Moskau, 12. Mai. (D. N. B.) New York 5,30, London 17,33, Brüssel 87,77, Amsterdam 281,38, Paris 9,82, Schweiz 118,35, Berlin 212,59.
London, 18. Mai.
abends geschlossen. Wertpapiere.
Franktfurt a. M., 18. Mai. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 148,75, Aschaffenburger Buntpapier 83,50, Buderus Eisen —,—, Cement Heidelberg —,—, Deutsche Gold u. Sülber 280,00, Deutsche Linoleum 153,00, Eßlinger Maschinen 133,5 . Felten u. Guilleaume 174,75, Ph. Holzmann 179 %, Gebr. Jung⸗ hans —,—, Lahmeyer 136,75, Laurahütte 29,00, Mainkraftwerk
—U
(D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn⸗
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 115 vom 20. Mai 1940.
—.—
Rütgerswerke 178,75, Voigt u. Häffner 165,00, Zellstoff Waldhof 145,25. 1
Hamburg, 18. Mai. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Bank 118,00, Bereinsbank 133,25, Hamburger Hochbahn 111,50, Hamburg⸗Amerika Paketf. 79 ⅜, Hamburg⸗Südamerika 125,00, Nordd. Lloyd 80,50, Alsen Zement 205,00, Dynamit Nobel —,—, Guano 95,00, Harburger Gummi 188,00, Holsten⸗ Brauerei 152,00, Neu Guinea —,—, Otavi 32,50.
Wien, 18. Mai. (D. N. B.) 6 ½ % Ndöst. Lds.⸗Anl. 1934 102,50, 5 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1936 101 ⅛¼, 6 ½ % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1934 102 ⅜, 6 % Wien 1934 101 ⅞ K., Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 15,50, Brau⸗AG. Oesterreich —,—, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl —,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. 28,50, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit —,—, Hanf⸗Jute⸗Textil 84,25, Kabel⸗ u. Drahtind. —,—, Lapp⸗ Finze AG. 71,75, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗FJosefs⸗ thal 45,25, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. 143,00, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Msch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft 33,60 K., Steyr⸗Daimler⸗ Puch 124,75, Steyrermühl Papier 48,00, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro —,—, Wienerberger Ziegel —,—
Amsterdam, 18. Mai: Notierungen nicht (D. N. B.)
eingetroffen
Wirtschaft des Auslandes.
GHriechenlands Industrieproduktion 1939. Athen, 18. Mai. Aus dem Bericht des griechischen obersten Wirtschaftsrates ist ersichtlich, daß die eesh ehe Industrie 1939 gewisse Fortschritte zu verzeichnen hatte. Im Vergleich zum Jahre 1938 hat im Jahre 1939 der Verbrauch von inländischen und eingeführten Industrieerzeugnissen um 5,24 % zugenommen. Der Anteil der inländischen Industrie an dem totalen Verbrauch betrug 1939 81,64 % gegen 78,44 % i. V. Diese Zunahme des Verbrauchs der griechischen Erzeugnisse ist auf die Verbesserung der griechischen Industrieerzeugung und den Zollschutz zurück⸗ zuführen. Auch die Einfuhr von Rohmaterialien zeigte 1939 einen Rückgang um 10,4 % trotz der Zunahme der Produktion. Diese Verminderung ist erstens durch die kriegsbedingten Schwie⸗ rigkeiten zu erklären, zweitens durch die Bemühungen der griechischen Industrie möglichst viele inländische Materialien zu verarbeiten. So erklärt sich auch der Einfuhrrückgang um 7 %, während die Produktion um 9 % gestiegen ist. Im Jahre 1938 wurden 25,20 % des Gesamtverbrauchs, und in neun Monaten des Jahres 1939 dagegen nur 22,80 % eingeführt. Die griechische Industrie macht sich auch von der Einfuhr der halbfertigen Waren allmählich unabhängig, indem sie sich bemüht, ihre Erzeugnisse möglichst schon vom Anfangsstadium an zu produzieren. Die Ausfuhr griechischer Industrieerzeugnisse ist ziemlich beschränkt, da der größte Teil im Lande verbraucht wird. Der Wert der aus⸗ geführten Industrieerzeugnisse schwankt zwischen 500 und 600 Mill. Dr. und ist damit gegen 1938 um 17,9 % gestiegen. Die internationale Preissteigerung einerseits und die Verzögerungen in der Ausfuhr der kriegführenden Länder andererseits haben dabei die griechische Ausfuhr begünstigt.
e“
Verhandlungen über den rumänisch⸗jugo⸗
slawischen Devifenverkehr.
Belgrad, 18. Mai. Wie seinerzeit gemeldet, wurde der Ver⸗ rechnungsverkehr zwischen Rumänien und Jugoflawien aufge⸗ hoben, und an seine Stelle trat der freie Devisenverkehr. Dieses Abkommen galt vorläufig bis Ende Mai. Bis dahin sollten neue Verhandlungen über ein ständiges Handelsabkommen zwischen beiden Ländern geführt werden. Hierzu ist es aber bisher nicht gekommen. Deshakb finden zur Zeit Besprechungen statt, den augenblicklichen vorübergehenden Zustand auf bestimmte Zeit zu verlängern. Offensichtlich ist man in beiden Ländern mit den gegenwärtig bestehenden Vereinbarungen nicht frieden, und man strebt nach einer neuen Grundlage. “
Neubewertung des Goldbestandes der Rumänischen Nationalbank.
Bukarest, 19. Mai. Die Rumänische Nationalbank wurde von der Regierung ermächtigt, eine Neubewertung ihres Gold⸗ bestandes vorzunehmen, womit eine Legalisierung der in der letzten Zeit neuerlich durchgeführten tatsächlichen Abwertung der rumänischen Währung erfolgt. Danach wird die Nationalbank ein Kilogramm Gold ab jetzt mit 229 999,99 Lei zu Buch führen bzw. diesen Preis für das Gold bezahlen, das sie von den Gold⸗ bergwerken ankauft. Nach dem Stabilisierungsgesetz aus dem Jahre 1929 wurde das Kilogramm Gold mit 111 111,11 Lei be⸗ wertet; dieser Betrag wurde 1936 auf 153 333,33 Lei erhöht, und war in dieser Höhe bis jetzt in Kraft.
Gleichzeitig wurde zwischen Staat und Nationalbank ein Ab⸗ kommen geschlossen, demzufolge aus dem Buchgewinn, der sich aus der Neubewertung des Goldbestandes für die Nationalbank ergibt, zunächst die Schulden des Staates an die Nationalbank in Höhe von 5,5 Milliarden Lei bezahlt werden, während der Ae, den Pehendesen Haushalt für die Landesverteidigung zuge⸗ ührt wird.
Schwedens Außenhandel im April.
Stockholm, 18. Mai. 1 April weist einen Einfuhrüberschuß von 133,7 Mill. Kr. auf; die
England, Aegypten, Südafrik. Union.
Schwedens Außenhandelsbilanz für
Ausfuhr belief sich auf 104,4 und die Einfuhr auf 238,1 Mill. Kr. Besonders stark eingeführt wurden Textilwaren, Minerale, Metalle, Seeigtohan. Koks sowie Eisen⸗ und Stahlwaren. Die Einfuhr von Maschinen und Transportmitteln war z. B. doppelt so hoch wie im März. Am stärksten zurückgegangen in der schwedischen Ausfuhr sind Holzwaren, Holzmasse, Papier sowie Eisenerz und Stahlprodukte. Die Ausfuhr von Maschinen ist stark zurückgegangen. 8 ö1“
8
Schweden beschlagnahmt Hafer und Futterkleie.
Stockholm, 18. Mai. Durch Verordnung der schwedischen Regierung sind die Vorräte an ungemahlenem Hafer sowie an Roggen⸗ und Weizenkleie beschlagnahmt worden. Die Absicht hierbei ist in erster Linie, eine möglichst vorteilhafte Verteilung der vorhandenen Warenvorräte durchzuführen. Dabei wird zunächst an den Bedarf des Heeres und der Mühlen an Hafer gedacht, während die Beschlagnahme von Kleie vorsieht, den Aus⸗ fall an bisheriger Einfuhr von Futtermitteln einigermaßen aus⸗ zugleichen. Von der Beschlagnahme sind nicht erfaßt worden die⸗ jenigen Vorräte an Hafer und Kleie, die sich bei den Landwirten befinden.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 20. Mai auf 74,00 Rℳ (am 18. Mai auf 74,00 Eℳ) für 100 kg.
In Berlin feftgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung.
18. Mai Geld Brief
20. Mai Geld Brief Aegypten (Alexand.
und Kairo). Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta).. Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) .. Estland (Reval / Talinn) Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran) Island (Reykiavik) Italien (Rom und Matkeaa Japan (Tokio u. Kobe) Jugoflawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Riga).. Litauen (Kownov / Kaunaa)g) . Luxemburg (Luxem⸗ LF4“*“ Neuseeland (Welling⸗ ton) .. Norwegen (Oslo).. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg).. Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona). Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New York)
1 ägypt. Pfd. 100 Afghani
1 Pav.⸗Pes. 0,570 0,566 0,570 1 austr. Pfd. —
18,79 18,83 18,79 18,83
100 Belga — —
1 Milreis 0,130 0,132 100 Rupien — 100 Lewa 3,047 3,053 100 Kronen 3,31 48,21 48,31 1 engl. Pfd. 18 1.
100 estn. Kr. 62,56 62,44 62,56 100 finnl. M. 5,07 5,06 5,07 100 Frcs.
100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 1 Yen
100 Dinar 1 kanad. Dolkl. 100 Lats
2,357] 2,353 2,357 132,83 14,61 38,50
132,57 14,59 38,42
132,83 132,57 14,61 14,59 38,50 38,42
13,09 0,585
5,694 48,75
13,11 0,587
13,09 0,585
13,11 0,587
5,706 48,85 42,02
5,694 5,706
48,75 48,85
100 Litas 41,94 41,94
10,44
42,02 100 lux. Fr.
1 neuseel. Pf. — — — — 100 Kronen 56,76 56,88 56,76 56,88 100 Escudo 8,492 8,508 8,492 8,508 100 Lei — — — — 59,58 59,46
56,00 8,591
10,46 10,44 10,46
..
100 Kronen
100 Franken 100 Kronen
100 Peseten 1 füdafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
1 Dollar
59,46 59,58
56,00 8,591
56,12 8,609
56,12 8,609
23,56 23,60 23,56 223,60
1,978 1,982] 1,978 1,982
0,949 2,498
0,951] 0,949 0,951
2,502¹ 2,498 2,502
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief 9,89 9,91 5,599 5,611 7,912 7,928
74,18 74,92 2,098 2,102
Frankreich Australien, Neuseeläad Britisch⸗Indien .„2b4222400222 202122222—2 Kanada..
FAmeüererTrIrterteeae
eeeTceretererereeereirt⸗
Erste mexikanische Entschädigungsrate an die Sinclair Oil⸗Gruppe. Mexiko⸗City, 19. Mai. Am Freitag überreichte der mexi⸗ kanische Botschafter in Se. Francisco Castillo Najera, eine Million Dollar an die Sinclair Oil⸗Gruppe als erste Zahlung auf die Entschädigung des enteigneten Besitztums dieser Gruppe.
8 Notierungen der Kommifsion des Berliner Metallbörfenvorstandes vom 20. Mai 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlungz: — Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöckenü. veee. in Walz⸗ oder Drahtbarren 2 79 „ „ 1“—“
Reinnickel, 98 — 99 % 8
133 Rℳ für 100 kg
ß115
Antimon⸗Regulus. “] *“ 8 1
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
18. Geld 20,38 16,16
4,185 7,29
20. Mai Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22
4,185 4,205 7,31
Sovereigns. 20 Franes⸗Stücke. Gold⸗Dollars.. Aegyptische Amerikanische: 1000 —5 Dollar.. 2 und 1 Dollar Argentinische. Australische ö“ Brasilianische.. Brit.⸗Indische.. Bulgarische Dän sche: große... 10 Kr. u. darunter. Englische: große... 1 u. darunter. Estnische Finnische Französische. Holländische.. Italienische: große 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinar Kanadische .. Lettländische Litauische: große... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische Norwegische Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei .. Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große ... 100 Frs. u. darunt. Spanische. .
Iägypt. Pfd.
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga — — 1 Milreis 0,105 0,095 100 Rupien 55,86 ]55,64 100 Lewa — — 100 Kronen — — 100 Kronen 48,26 48,06 1 engl. Pfd. 7,87 2,83 1 engl. Pfd. 7,83 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar 100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
3,01 3,01 0,54 5,41
2,99 2,99 0,52 5,39
—
—
2.Z.90 90⁰0 00
‿8—8 S 9220 020 C
2222229292929222 4,79 4,47 132,33
à2222922222—-⸗
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80 . —2
— 902
— 92
13,07
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5,63 1,94
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100 Lei
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 Peseten Südafr. Union. 1 südafr. Pfd. Türkische .. I türk. Pfund Ungarische.. 100 Pengö
Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank vom 15. Mai 1940.
Aktiva.
.Deckungsbestand an Gold und Devisen ...
Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatzwechseln des Reichs . . . . Wertpapieren, die gemäß § 13 Ziffer 3 angekauft worden sind (deckungssühige Wertpapiere).. Lombardforderungen.. deutschen Scheidemünzen Rentenbankscheinen.. sonstigen Wertpapieren. sonstigen Aktivden..
Passiva. 1. Grundkapital .. ... 2. Rücklagen und Rückstellungen: a) gesetzliche Rücklkagen .. .... b) sonstige Rücklagen und Rückftellungen 3. Betrag der umlaufenden Noten.... 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten . . . ... 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind⸗ 111141““ eeeeö
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Wechseln Rℳ —,—.
—
1 &ꝙ — 8
. S — — 2
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en en — 0 0 d.0
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82 90 22 *8 &%l d⸗ —
H. ℳ 77 362 000
11 989 699 000
69 964 000 25 511 000
360 595 000 2 087 599 000
546 307 000 12 104 755 000 1 925 306 000
. 608 489 000 Inlande zahlbaren
ffentlicher Anzeiger.
1. U
2. Zwangsversteigerungen. 3. Aufgebote,
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auß Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
10. Gesellschaften m. b. 9.,
12. Ossfene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 13. Unsal- und Invalidenverstcherungen. 14. Banlausweise.
15. Verschiedene Bekanntmachungen.
3. Aufgebote.
[8510] Aufgebot.
sfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. — 455. F. 96. 40. Berlin, den 11. Mai 41940. Das Amtsgericht Berlin.
eingetragen
11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ emeinde
richt, Zimmer 18, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden
Betreffs der 8 Pigen Gold⸗Landes⸗ rentenbriese der Preußischen Landes⸗ rentenbank in Berlin, Reihe IV Buch⸗ stabe B Nr. 1136, 1188 und 1140 über je 1000 G, , ist das Aufgebot beantragt worden. Der Inhaber der Urkunden wird amsgesocdert; spätestens in dem auf den 2. April 1941, 11 uhr, vor dem unter seichneten Gericht in Berlin 02, Neue Friedrichstr 4, I. Stock⸗ werk, Zimmer 118, anberaumten Auf⸗
[8517] Die
Neumünster hat
Sparbücher der
das
münster,
und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ spätestens in dem auf
Aufgebot.
Stadtsparkasse Neumünster in Aufgebot Stadtsparkasse münster a) Nr. 40 592, lautend Georg Glaw, Gebrauchswerber, Neu⸗ Färberstraße 615,— Eℳ, b) Nr. 29 893, lantend auf Klaus Butenschön, Groß⸗Kummerfeld, 88 - 3 über 164,69 Hℳ, beantragt. Der In⸗ gebotstevmine feine Rechte anzumelden haben der Urkunden wird aufgefordert,
den 9. Juli 1940,
falls die Kraftloserklärung der Ur⸗ kunden erfolgen wird. — 4 F 1/40. Neumünster, den 9. Mai 1940. Das Amtsgericht.
[8516] Beschluß.
Der Landwirt Ernst Weber, Elsch- bacherhof, Gemeinde Hütschenhausen, nnb das Anfgebot des angeblich ver⸗ orengegangenen Grundschuldbriefes, ausgestellt durch das Amtsgericht Land⸗ stuhl, Grundbuchamt, vom 15. Mai 1931 über 5000 — fünftausend — Goldmark,
der Neu⸗
auf
vorzulegen,
41, über
Hütschenhausen latt 808, beantragt. und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ b en wird daher
’ aufgefordert, aeee den 28. November 1940, vorm. 10 ⁄% Uhr, gebäude Landstuhl, raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und den Grundschuldbrief
Kraftloserklärung briefes erfolgen wird. Landstuhl, den 16. Mai 1940. Amtsgericht. Eckhardt, Amtsgerichtsrat
Steuer⸗ Band X, Inhaber
im Grundbuch [8520] Aufgebotsedikt.
2 F 4 — 40. Das Ametsgericht in Warnsdorf, Abt. 2, meldet über Antrag des Julius Gallina, Privater in Ober⸗ kreibitz Nr. 120, überreicht am 15. April 1940 den Verkust des Einlagsbuches Fol. Nr. 154 des Nordböhmischen Kon⸗ fum⸗ und Spefrvereines reg. Gen. m. b. H. in Teichstatt, lautend auf den Betrag von 575 H. 06 Pfg. und den Namen Julius Gallina, Privater in Oberkreibitz Nr. 120, an. Diese Ur⸗ kunde hat ihr Inhaber dem unterfer⸗ tigten Amtsgericht oder dem Amts⸗ gericht des Ortes, wo sich die Urkunde befindet, vorzulegen oder Einwendun⸗ gen gegen den Antrag zu erheben, da
Der
spätestens in dem auf im Amtsgerichts⸗ Zimmer 6, anbe⸗
andexnfalls die des Grundschuld⸗
weil