Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1, November 1940. 8. 2
VlI. xypenbeschränkung 8 11 5 A. Absperr⸗ und Rückschlagventile
1. Gehäuseform IJede Firma darf . 2 e Nennweite nur eine Gehäuseform für
für den gleichen Verwendungszweck
und die gleiche - 1 senkrecht stehende und eine für schräg stehende Spindel herstellen. 1. 1 v11“ 5
e“”] Jede Firma darf für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Nennweite bei Verwendung des g eichen Gehäusewerkstoffes bis NW 50 nur zwei Ausführungen der Oberteile herstellen. Die Wahl, ob diese mit innen⸗ oder außenliegenden
steller überlassen. Ueber NW 50 ist nur außenliegendes Spindelgewinde ulässig. Jeder Hersteller darf Ventile mit außenliegen⸗ em Foindelgewinde für die gleiche Druckstufe und Nennweite entweder nur mit Säulenaufsatz (Säulen mit Brücke) oder nur mit Bügelaufsatz “ herstellen. 3. Antrieb Ventile mit senkrechten Spindeln sowie Schrägspindel⸗ ventile bis NW 150 sind nur noch mit steigenden Hand⸗ rädern bzw. steigenden Kettenrädern auszuführen. Bei Zahnradantrieben ist für alle Nennweiten nicht⸗ steigende Ausführung zulässig.
4. Absperrventile mit Regulierwirkung NNormale Ventile dürfen nicht mit Feingewinde ausge⸗ führt werden, um sie als Drosselventile geeignet zu machen, d. h. Regulierventile sollen immer mit Prossel⸗ bzw. Regulieransatz am Kegel geliefert werden.
8 Zaelasts isp aue für Ventile 1 zulässig ist nur die Ausführung, bei der ein Zeiger bzw. eine Skala mit der Spindel steigt.
6. Gasventile Gasventile mit Gewindemuffen sind verboten. Bei Gasventilen dürfen nur noch kleine Reinigungs⸗ öffnungen, sogenannte Handreinigungsöffnungen, ange⸗ bracht werden. Bei Gasventilen mit einteiligem Gehäuse, z. B. bei Gasdreiwegventilen, sind große Reinigungs⸗ öffnungen gestattet.
B. Schieber 1. Für jeglichen Verwendungszweck 1“ botene Typen: 8 “ Rundschieber aus Stahlguß für ND 25; Odvoealschieber aus Stahlguß für ND 40; Ovalspeiseleitungsschieber aus Stahlguß für ND 20 (Ersatz hierfür: ND 25 oder ND 16); Schieber mit Gewindemuffen; Ovalschieber mit abgesetztem Stutzen; Ovalschieber mit Schlammkanal; 3 Kanalschieber Bauart „Lindley“ (statt dessen sind Flach⸗ 8. “ mit abgesetztem Stutzen [mit Flanschen oder FETponrohrmuffen] bzw. “ „Flachschieber mit Schlammkanal mit Flanschen z „verwenden); 9 Kühlleitungsschieber NW. 50 (ersetzt durch DIN 3206); Zahnstangengasschieber für Einbau in die Erde; flache Thiemschieber unter NW 400⸗ povale Thiemschieber unter NW 200.
2. Sonstige Einschränkungen a) Aufsätze
Jeder Hersteller darf Schieber der gleichen Type mit ußenliegendem Spindelgewinde für die gleiche Druckstufe und Nennweite
entweder nur mit Säulenaufsatz (Säulen mit
Brücke)
ver⸗
1“
ooder nur mit Bockaufsatz sherstellen. “ b) Schieber mit Wassertasse (Wasser⸗
o pe)
nur mit angegossener oder
tasse ausgerüstet werden.
An Schiebern für liegenden Schiebereinbau sind
offene Wassertassen verboten, ebenso sind geschlossene
Wassertassen mit unmittelbar aufgesetztem, dreh⸗
barem Verschlußdeckel verboten.
Schieber mit Bockaufsatz mit Wassertasse sind ver⸗ boten. Hierfür sind solche mit Sperrtopfbuchse zu verwenden.
e) Bockaufsätze für Keilschieber bis ND 16
einschließli
dürfen nur noch wie folgt ausgeführt werden:
NW 40-—150 Handrad und Kettenrad steigend,
über NW 150 Handrad und Kettenrad nicht steigend.
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Schieber mit
ungeteiltem Keil.
Bei Antrieben ist nichtsteigende Ausführung für alle Nennweiten zulässig.
d) Runde Aufsatzsäule an Stelle
Bockaufsatz
ist für alle Schiebertypen bis NW 600 verboten.
Ausgenommen sind alle Schieber mit Kraftantrieb
G. B. Turbinenschieber), ebenso Spezialheißgas⸗
schieber, Hochdruckschieber über ND 16 und hess.
b. Schieber mit Vorgelege.
äulenständer mit wischensäule dürfen nicht “ auf GD⸗Armaturen zur Erreichung einer be⸗ stimmten Höhenlage über Flur unmittelbar auf⸗ montiert werden, und zwar:
a) bei GD⸗Armaturen mit innenliegendem Spindelgewinde für alle Nennweiten; auch unmittelbar aufgesetzte Aufsatzsäulen normaler
Höhe mit und ohne Zeigerwerk sind verboten. b) bei GD⸗Armaturen mit außenliegendem
“ Spindelgewinde bis NW 500.
Unmittelbar aufgesetzte Säulenständer mit Zwischen⸗
säulen sind nur dort zulässig, wo bei Verwend
von
Spindelgewinden ausgestattet werden, bleibt dem Her⸗
Flachschieber dürfen bei jeder Nennweite entweder
von GD⸗Armaturen mit au enliegendem Spindel⸗ gewinde unter dem Säulen tänder kein Platz für den Bockaufsatz, gegebenenfalls einschließlich Spindel⸗ hülse, bleibt.
†) Schieber in Schnellschl ußausführung mit halb innen⸗ und halb außerliegendem Spindel⸗ gewinde sind verboten, ferner solche mit Hand⸗ 8 hebel mit weiterer über dem Handhebel liegender Spindelführung bis NW 250 einschließlich. Abänderungen der Spindelbund⸗ und Stopfbuchspartie
“ seäenübg⸗ den jetzt üblichen Bauarten der Hersteller
sind verboten.
h) Temperaturgrenze für Keilschieber Schieber mit ungeteiltem Keil sind nur zur Ver⸗ wendung für Dampf für max. 225 0 C herzustellen.
“ Für Gasschieber s. Schieber⸗DIN-⸗Blätter.
i) Umführungen — Umführungen ür Schieber bis ND 16 einschließlich dürfen nur nach Tafel 5 und 6 ausgeführt werden. An Schiebern mit Stemmuffen und an Flach⸗ schiebern mit Flanschen aus Gußeisen und Stahl⸗ guß sind Umführungen verboten. Die Umführungen sind hierfür an die Rohrleitung anzuschließen. Entlastungen
Innere Entlastungen sind verboten für Flach⸗, Oval⸗ und Rundschieber. Ausgenommen sin Stahlguß⸗ dampf⸗ und Stahlgußspeisewasserschieber, ferner Winderhitzerschieber. E1“ Entwässerungen 1“ Ablaß⸗ oder Entwässerungsstopfen bei Gas⸗, Wasser⸗ und Oelschiebern sind nur am Schiebersack, bei Dampfschiebern auch am Schieberstutzen, und nur in den nachstehenden Grühen.
NW Stopfengröße (Rohrgewinde 250 — 300 350 — 600 R 1“ Stopfen nach DIN 910 über 600 R 1 ½“ 8 0
Verboten sind: Schieber mit Fatösge nen durch die Spindel oder mit mechanischer selbsttätiger Entwässerung. Regu⸗ lierventile für Wasserleitungen mit Entwässerung durch die Spindel sind zulässig. “ m) Reintgnn,9set a art tn v Reinigungsöffnungen sind lediglich zulässig: bei Flachgasschiebern über NW 300, und zwar in großer Ausführung, wobei die Anord⸗ nung nur am Schiebersack zulässig ist, bei Ferngas⸗, Heißgas⸗ und Tank⸗ schiffschiebern. Verboten sind: Seitliche öu“ am Schiebersack für Abwasser⸗ und Schmutzschieber bis einschließlich NW. 450, Reinigungsöffnungen über die ganze Schieberbreite. Die 85 der Größe der Reinigungsöffnung bleibt bis zu ihrer Festlegung freigestellt. n) Zeigerwerke für Gas⸗ und Wasser⸗ Es sind ausschließlich folgende hei erwerke zulässig: für Schieber: e (s. nachst. Skizze 1), für Säulenständer: Skalenzeigerwerk (s. nachst. Skizze 2). 8 Verboten sind: E“ aufgesetzte Skalen an Säulenständern. ) Keilabdruckschrauben 8 für handbetätigte Schieber sind nur noch zulässig für Gasschieber über NW 500 8
8 für Dockschieber. 8 8 p) Keilführungen 3 . 8 dürfen künftig nur in folgenden Ausführungen her⸗ gestellt werden: 1
a) normale Keilführung unbearbeitet, b) bearbeitete Keilführung, diese jedoch nur für handbetätigte Schieber mit erheblichem Diffe⸗ renzdruck auf dem Keil sowie für Kraftantrieb, E diese jedoch nur für Flach⸗ gasschieber über NW 1200 für liegenden Einbau in waagerechte Leitung. Es fallen u. a. fort: eingegossene Führungs⸗ leisten aus Metall und nichtrostendem Stahl im Gehäuse oder Keil (im Gegensatz zu angegosse⸗ nen) sowie die Auskleidung von Gehäuse⸗ führungen mit Nichteisenmetall, rostfreiem Stahl usw.
C. Hydranten
Fulässiges Bauprogramm s. Tafel 7. erboten sind: .
8
11“
1. Zentralhydranten. ““ 2. Hydranten mit einfacher Selbstentleerung ohne Druck⸗ wasserschutz. 3. Hydranten mit Kanalanschluß für die vtdenef. Anmerkung: Der Entwässerungsanschluß läßt g. auch auf andere Weise herstellen, abgesehen davon, daß diese Anschlußart aus hygienischen Gründen ohne⸗ hin unzweckmäßig ist. Hydranten mit Ventil⸗ oder Hahnentwässerung (auch für 1.-Lea g und mit sonstigen nicht im zulässigen Bau⸗ programm (s. Tafel 7) enthaltenen Entwässerungsaus⸗ führungen. Entnahmestellen für Abwasser sind fulässig. 5. Ueberflurhydranten mit 8 enden einzeln abstell⸗ baren Ventilauslässen direkt an der Säule. 6. Ventilhydranten für höhere Betriebsdrücke als in den Normblättern DIN 3221 und 3222 festgelegt. 7. “ bis ND 10 (nicht Aliwasserentnahme⸗ tellen). b 8 GSe mit 2 Ausläufen oder mit 2 Ventil⸗ apparaten und Doppelhebel. 1 9. Hydrantenbrunnen, d. h. Vereinigung von Ventilbrunnen und Hydrant. 10. Wagenwaschhydranten mit Ausnahme der NW 50 in der Ausführung mit 1250 und 1500 mm Rohrdeckung. 11. Hydrantenfußkrümmer als Uebergangskrümmer 6. B. 12. Schachthydranten.
13. Zapfständer (das ist eine leichte Ausführung der Ventil⸗
runnen).
die
D. Rückschlagklappen und Froscchklappen 1. rosHrlohgen. E“ ind bis NW 350 einschließlich lediglich mit Muffen für Gußrohr, . ab NW 400 lediglich mit Flanschen auszuführen. 2. Umführungen für Rückschlagklappen 1“ dürfen nur auf deren rechter Seite in Strömungs⸗ richtung gesehen vorgesehen werden. “ 3. Rückschlagklappen mit Gewindemuffen sind verboten. 1“
E. Zubehör für Gas⸗ und Wasserversor⸗ gungsanlagen 1“
1. Anbohrschellen sind nur noch mit folgenden Abgängen berzustene. NW 25 Flanschabgang bzw. R 10 Gewindemu fenabgang, NW 40 Flanschabgang bzw. R 1 ½ Gewindemuffen⸗
abgang, 1 NW 50 Flanschabgang bzw. R 2 Gewindemuffenabgang. Uebergänge zur Hausleitung sind durch Reduziernippel herzustellen.
Verboten sind: 1 1 Anbohrschellen für seitliche Anbohrung mit Muffen⸗
abgang, 8 Ventilschellen mit Muffen⸗ oder Flanschabgang, Anbohrschellen für obere Anbohrung mit oberem
Schlitzflansch und mit seitlichen Abgängen jeder Art. 2. Anbohrschieber und Regulierventile aus Gußeisen sind nur noch wie folgt auszuführen: NW 25 mit DIN⸗Ovalflansch ND 10, 111“ NW 40 und 50 mit DIN⸗Rund flansch ND 10. Verboten sind: S Wö““ 4 Regulierventile aus Metall für den Anschluß der Haus⸗ wasserleitungen zum Einbau in die Erde sowie Anbohr⸗ schieber NW 20 und NW 32. 8 3. Ventilationsrohre (Entlüftungs⸗ kamine)
für Wasserkammern, Sammelbehälter usw. sind nur noch in den Nennweiten 100, 150, 200, 250 und in den üb⸗ lichen Längen 1500 plus 300 mm auszuführen.
4. Zweiteilige Hilfsmuffen (Neberschieb⸗
muffen) Zulässig ist nur noch die Ausführung mit Schrauben⸗ verbindung.
5. Lederdichtungen 1 für das Abschlußteil von GD⸗Armaturen über NW 200,
z. B. für Klappen, Kegel usw., sind verboten.
VII. Werbedrucksachen
Die in den Katalogen enthaltenen Angebotsformen (Druck⸗, Temperaturgrenzen usw.) müssen mit den DIN- Normen übereinstimmen. Abweichungen sind nach Beendi⸗ gung der zur Zeit erfolgenden Ueberprüfung der DIN-⸗ Normen richtigzustellen. 1
Werbedrucksachen dürfen für die See nur noch Tabellen und Flanschübersichten von DIN⸗Abmessungen ent⸗
halten. veer VIII. Uebergangsfristen 8 Vom Tage des Inkrafttretens der Anordnung l Ze⸗ rechnet gelten folgende Uehergangsbestimmungen: vhe 1. Werbedrucksachen ur 1. — Al .ia9 Neudrucke sind mit sofortiger Wirkung dem Wortlaut dieser Anordnung anzupassen. Bereits vorhandene Drucksachen dürfen innerhalb von drei Monaten ungeändert aufgebraucht werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist ist in ihnen in geeigneter Form auf die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung hinzuweisen. 2. Angebote die nicht im Einklang mit der Anordnung stehen, dürfen mit sofortiger Wirkung nicht mehr abgegeben werden, sofern die GD⸗Armaturen nicht aus Lagervorräten ent⸗ nommen werden können.. Alle Vorratsaufträge, die in den Armaturenfabriken an die Werkstätten bereits weitergegeben sind, und alle den Armaturenfabriken fest übertragenen Kundenaufträge dürfen ohne Einschränkung ausgeführt werden. Flansche dürfen während einer Uebergangszeit von zwei Jahren nach Erlaß dieser Anordnung noch unge⸗ bohrt geliefert werden. Gußeisenschieber ND 40 dürfen noch während einer Uebergangszeit von . Jahren nach Erlaß dieser An⸗ ordnung den Werkstätten zur Fertigung übergeben werden. “ 1 4. Auslieferung Ausführungen, die nicht im Einklang mit dieser An⸗ ordnung stehen, dürfen mit unbegrenzter dise aus⸗ geliefert werden, soweit sie bei Erlaß dieser Anordnung vorrätig waren oder nach Punkt VIII, 3 noch hergestellt werden dürfen. IX. Ueberwachung Die Geschäftsführung der Fachgruppe Armaturen und Maschinenteile der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung 8b Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur lastung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet.
“
X. Ausnahmeregelung “
1 Sg; GD⸗Armaturen nach dieser Anordnung den zu erfüllenden Aufgaben nicht genügen, können Ausnahme⸗ genehmigungen über die Fachgruppe Armaturen und Maschinenteile, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, die sich gutachtlich dazu zu äußern hat, bei mir beantragt werden.
XI. Strafbestimmungen
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter trafbestimmungen des der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilun der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (RGBl. Teil 1 S. 249ö5. “ II. Inkraftsetunzgzgz Diese Anordnung tritt am 31. Oktober 1940 in Kraft. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. ͥ1“”]