1941 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Jul 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzetger Nr. 153 vom 4. Juli 1941.

u 8

S. 2

Krakenberger, Johann Walter Israel, geb. am 22. 9. 1886 in Nürnberg,

Krakenberger, Alice Emma Sara, geb. Tuch⸗ mann, geb. am 4. 4. 1893 in Nürnberg, Krakenberger, Kurt Israel, geb. am 17. 9. 1913 in Nürnberg,

Krakenberger, Franz Ifrael, geb. am 11. 5. 1917 in Nürnberg,

Krakenberger, Willi Israel, geb. am 13. 11. 1918 in Nürnberg, 1 Krakenberger, Fritz Israel, geb. am 26. 6. 1921 in Nürnberg,

Krakenberger, Herbert Israel, geb. am 8. 9. 1925 in Nürnberg, Krojanker, Gertrud Sara, geb. Cohn, geb. am 9. 9. 1874 in Breslau, Lahnstein, Karl Ifrael, geb. am 14. 12. 1887 in Mainz, Lahnstein, Emilie Johanna, geb. Schellenberg, geb. am 30. 12. 1893 in Mainz, b Lahnstein, Anneliese, geb. am 8. 5. 1925 in Mainz, Landsberg, Herbert Eugen Israel, geb. am 2. 3. 1893 in Breslau, Landsberg, Klara Sara, geb. Cohn, geb. am 27. 3. 1896 in Münsterberg / Schles., 1 Landshut, Joseph Israel, geb. am 10. 5. 1889 in Weißenburg (Krs. Neumark ’/ Westpr.), Landshut, Edith Sara, geb. Neumann, geb. am 7. 9. 1894 in Schlochau, 1b Landshut, Frank Israel, geb. am 30. 12. 1918 in Berlin Landshut, Vera Sara, geb. am 25. 7. 1921 in Berlin, Leopold, Hugo Israel, geb. am 1. 19. 1977 mn Barchfeld (Krs. Weimar), Leopold, Olga Sara, geb. Sachs, geb. am 10. 1. 1885 in Bibra (Krs. Meiningen), Levi, Ludwig Israel, geb. am 30. 6. 1892 in Darm⸗ stadt, be vi, Anna Bertha Sara, geb. Katzauer, geb. am 6. 5. 1899 in Bruchsal, Levi, Peter Israel, geb. am 5. 8. 1923 in Bruchsal, Levy, Bertha Sara, geb. Mai, geb. am 4. 5. 1873 in Zweibrücken (Pfalz), b Lindenthal, Eduard Wilhelm Israel, geb. am 18. 1. 1870 in Galvestone/USA., Lindenthal, Frieda Sara, geb. Silber, geb. am 9. 1. 1888 in K Lindenthal, Ruth Sara, geb. am 17. 4. 1915 in Nürnberg, Lindenthal, Elsbeth Sara, geb. am 18. 4. 1920 in Nürnberg, Marxrsohn, Jakob Israel, geb. am 2. 9. 1895 in Mainz, Marxsohn, Johanna Martha Sara, geb. Weil, geb. am 14. 5. 1902 in Frankenthal/ Pfalz, Marxsohn, Walter Julius Israel, geb. am 11. 3. 1925 in Mainz, Meyer, Karl Israel, geb. am 19. 4. 1888 in Krefeld, Meyer, Martha Sara, geb. Meyer, geb. am 25. 8. 1897 in Krefeld, Meyer, Ruth Sara, geb. am 30. 6. 1921 in Krefeld, Meyer, Ilse Marga Sara, geb. am 3. 12. 1924 in Krefeld, 1 Oppenheimer, Ludwig Ifrael, geb. am 5. 3. 1879 in München⸗Gladbach, Peiser, Siegbert Israel, geb. am 29. 8. 1871 in Trebnitz, Peiser, Else Sara, geb. Goldberger, geb. am 6. 4. 1879 in Breslau, Pitsch, Ernst Ifrael, geb. am 1. 3. 1890 in Berlin, Pitsch, Gerda Sara, geb. Hirsch, geb. am 29. 12. 1897 in Oegeln (Krs. Beeskow⸗Storkow), Pitsch, Anna⸗Leonore Sara, geb. am 6. 9. 1924 in Nowawes (jetzt Potsdam⸗Babelsberg), Pitsch, Werner Jobst Adolf Israel, geb. am 15. 8. 1926 in Nowawes (jetzt Potsdam⸗Babelsberg), Siegfried Israel, geb. am 22. 12. 1868 in Wien Trebitsch, Antonia, geb. Kindl, geb. am 2. 11. 1869 in Wien, 160. Tribus, Karl Israel, geb. am 12. 4. 1883 in Worms, 161. Tribus, Betty Sara, geb. Forchheimer, geb. am 2. 9. 1892 in Mergentheim, 162. Tribus, Ilse Sara, geb. am 14. 7. 1921 in Worms, 163. Türk, Bertha Sara, geb. am 26. 9. 1886 in Frank⸗ furt/ Main. 1 Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗ nahmt.

Berlin, den 1. Juli 1941. 8 Der Reichsminister des Innern.

Anordnung

werke, die in —— oder handwerklichen Betrieben ge⸗ ertigt und am Be timmungsort aufgestellt werden, gleich, ob in ortsfester, zerlegbarer oder teilweise zerlegbarer Bauweise.

(4) Ueber Streitigkeiten, ob ein Unternehmen auf Grund des v (2) Mitglied des Deutschen Holzbauverbandes ist, entscheide ich. Im übrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg und die Zuständigkeit des Reichsverwaltungsgerichts unbe⸗ rührt.

(5) Der Deutsche Holzbauverband untersteht meiner Auf⸗ 8 Kosten, die durch Aufsichtshandlungen entstehen, wer⸗ en, soweit sie sich gegen einzelne Mitglieder richten, von diesen, im übrigen vom Deutschen Holzbauverband getragen. Die Kosten werden von mir Stg festgesetzt. Sie werden von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichs⸗ abgabenordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften beigetrieben.

8 8 8 - Meldepflichht.

(1) Unternehmungen, die im Zeitpunkt des Inkraft⸗ tretens dieser Anordnung Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Baracken⸗ bauten herstellen und nicht der Deutschen Holzbau⸗Konven⸗ tion oder dem Handwerkerholzbauverband angehören, haben sich binnen einem Monat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Holzbauverbandes in Berlin⸗Grunewald, Schinkelstr. 1—7, u melden. Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieser

nordnung beabsichtigen, die Erzeugung von Holzhaus⸗,

Hallen⸗ und Barackenbauten aufzunehmen, haben sich vor Aufnahme der Erzeugung bei der genannten Geschäftsstelle zu melden. b

(2) Die Vorschriften meiner Anordnung zur Sicherung des planmäßigen Ausbaus holzverarbeitender und verwandter Betriebe vom 11. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 215) bleiben unberührt.

8 § 3 Aufgaben des Deutschen Holzbauverbandes.

Der Deutsche Holzbauverband hat nach den Weisungen des Bevollmächtigten für den Holzbau a) den Absatz seiner Mitglieder zu regeln, 1 b) ihre Heih chg äh gtet zu ermitteln und die Her⸗ stellung zu lenken, c) die frist⸗ und werkgemäße Ausführung der Aufträge zu überwachen, d) die Normung der Bauarten, Bauweisen und Bau⸗ elemente vorzubereiten, e) die Kalkulationen zu überprüfen und Unterlagen für eine gesunde Preisentwicklung zu schaffen.

184 Pflichten der Mitglieder.

Die im § 1 Abs. (2) genannten Unternehmungen und Zu⸗ sammenschlüsse sind verpflichtet, allen auf Grund dieser An⸗ ordnung gegebenen Weisungen des Vorsitzenden Folge zu leisten. Sie haben dem Deutschen Holzbauverband alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben zu machen. Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben sie sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kontrollen des Ge⸗ schäftsführers und seiner Beauftragten zu unterwerfen, ins⸗ besondere jederzeit Einblick in ihre Geschäftsbücher und son⸗ stigen Geschäftsunterlagen su gewähren und Besichtigunge

1 8

ihrer Betriebsanlagen zu gestatten. Organe.

Organe des Deutschen Holzbauverbandes sind: a) der Vorsitzende, b) der Beirat,

) der Geschäftsführer.

Deer Vorsitzende.

(1) Der Vorsitzende wird von mir im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Vierjahresplan (Der General⸗ bevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft) bestimmt. Er bestimmt mit meiner Zustimmung aus dem eirat einen Stellvertreter. 1

(2) Der Vorsitzende vertritt den Deutschen Holzbauver⸗ band gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines Feseczlichen Vertreters. 8

(3) Der Vorsitzende kann sich in den laufenden Geschäf⸗ ten von dem Geschäftsführer vertreten lassen. b

(4) Der Vorsitzende des Deutschen Holzbauverbandes ist gleichzeitig Vorsitzender des Beirats. 1

(5) Der Vorsitzende entscheidet in allen ö innerhalb des Aufgabenbereichs des Deutschen Holzbauver andes, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Beirat übertragen ist. Vor Entscheidungen von erheblicher Bedeutung hat der Vor⸗ sitzende den Beirat zu hören. Nimmt der Beirat mit Drei⸗ viertelmehrheit gegen die vom Vorsitzenden beabsichtigte Ent⸗ Uhlidang Stellung, so hat dieser meine Entscheidung einzu⸗

olen.

(6) Der Vorsitzende erhält für seine Täti keit eine ange⸗ messene Entschädigung, die vom Beirat festgesett wird.

§ 7

60) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit

ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung uslagen und Reiseaufwendungen

G ’’ Der Geschäftsführer. (1) Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden mit Zu⸗

se des Beirats angestellt und abberufen. Die An⸗ tellung und Abberufung bedarf meiner Bestätigung.

9. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Deutschen Holzbauverbandes nach den Weisungen des Vorsitzenden.

ö 8 8 Der Vorsitzende hat jährlich einen Geschäftsbericht sämt⸗ lichen Mitgliedern zu übermitteln, der über die Tätigkeit des Deutschen Holzbauverbandes berichtet.

ii 8 § 10

Die Kosten des Deutschen Holzbauverbandes tragen die Mitglieder evn⸗ die Kosten werden entsprechend dem Um⸗ satz in den im §1 Abs. (3) genannten Erzeugnissen auf die Mitglieder umgelegt. ö

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Ge⸗ schäftsjahr endet am 31. Dezember 1941. 111A“ Vertragsstrafen. ge „(1) Jedes Mitglied des Deutschen Holzbauverbandes hat für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnung und die vom Vorsitzenden auf Grund dieser Anord⸗ nung gegebenen Weisungen eine Vertragsstrafe g entrichten. Die Höhe Ses Perfre en ist unbegrenzt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Deutschen Holzbauverbandes festgesetzt und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(2) Gegen die Fstsetsan einer Vertragsstrafe kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung Klage beim Schiedsgericht erheben 13). Der Deutsche Holz⸗ bauverband kann im Falle der Feretsee der Vertrags⸗ strafe gleichfalls Klage vor dem Schiedsgericht erheben.

Schiedsgericht.

(1) Ueber Klagen wegen Verhängung einer Vertrags⸗

85 e gemäß §,12 entscheidet unter Aus luß des rren ce

echtsweges ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, der zum Richteramt befähigt sein muß. Er wird von dem Leiter der Reichswirtschafts⸗ kammer bestellt.

(2) Soweit nach den 88 der Reichszivilprozeß⸗ ordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung in Schieds⸗ verfahren oder zur Entscheithg in Vollstreckungsverfahren berufen sind, ist das Amts⸗ oder Landgericht Berlin zuständig.

(3) Der Schiedsrichter entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

§ 14 Abweichende Regelungen.

Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Einzel⸗

Fhe Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1—13 zuzu⸗ assen, sowie Faeeven; von Holzbauteilen durch Einzel⸗ en Deutschen Holzbauverband anzuschließen.

anweisung an

1 § 15 Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am 10. 88 1941 in Kraft. Ich ebe

behalte mir vor, sie jederzeit aufzuheben.

Berlin, den 30. Juni 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. F. V.: Dr. Landf

Anordnung über die Errichtung des Verbandes der Rvg von Holz

haus⸗, Hallen⸗ und Barackenbauten im 8 (Handwerkerholzbauverband

88 Vom 30. Juni 1941.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I

gesetzbl. I S. 1621) ordne ich an: 1 6

Errichtung des Verbandes der Ien sen Handwerk

Hallen⸗ und Barackenbauten im Deut werkerholzbauverband).

eutschen Handwerk

g .488) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichs⸗

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Deutschen Handwerk (Handwerkerholzbauverband, NW 7, Dorotheenstr. 31, zu e. e

Handwerksbetriebe, die nach Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung beabsichtigen, die Erzeugung von Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Barackenbauten aufzunehmen, haben sich vor Aufnahme der Erzeugung bei der genannten Geschäftsstelle zu melden.

(2) Die Vorschriften meiner Anordnung zur Sicherung des planmäßigen Ausbaues holzverarbeitender und ver⸗ wandter Betriebe vom 11. Auguft 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 215) bleiben

1 . 8 1“ 8

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unberührt. Aufgaben des Handwerkerholzbauverbandes. Der Handwerkerholzbauverband hat nach den Weisungen des Vorsitzenden des Deutschen Holzbauverbandes a) den Absatz seiner Mitglieder zu regeln, b) ihre zu ermitteln und die Her⸗ stellung zu lenken, c) die frist⸗ und werkgemäße Ausführung der Aufträge zu überwachen, d) die Normung der Bauarten, Bauweisen und Bau⸗ elemente vorzubereiten,

e) die Kalkulationen zu überprüfen und Unterlagen für eine gesunde Preisentwicklung zu schaffen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder.

8. Die im § 1 Abs. (2) genannten Handwerksbetriebe sind erpflichtet, allen auf Grund dieser Anordnung gegebenen Weisungen des Vorsitzenden Folge zu leisten. Sie haben dem Handwerkerholzbauverband alle zur Erfüllung seiner Auf⸗ Fben notwendigen 88.. zu machen. Zum Nachweis der

ichtigkeit dieser Angaben haben sie sich allen zur Ueberprü⸗ 8e notwendigen Kontrollen des Geschäftsführers und seiner Beauftragten zu unterwerf u, insbesondere jederzeit Einblick in ihre Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu vuneai. und Besichtigungen ihrer Betriebsanlagen zu ge⸗

en.

DOvrgane des Handwerkerholzbauver a) der Vorsitzende,

b) der Beirat,

c) der Geschäftsführer.

§ 6 Der Vorsitzende.

(1) Der Vorsitzende wird vom Reichshandwerksmeister im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten für den Holzbau bestellt. Die Bestellung des Vorsitzenden bedarf meiner Be⸗ stätigung.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Handwerkerholzbauver⸗ band gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Der Vorsitzende kann sich in den laufenden Geschäften von dem Geschäftsführer vertreten lassen.

(4) Der Vorsitzende des Handwerkerholzbauverbandes ist gleichzeitig Vorsitzender des Beirates.

(5) Der Vorsitzende entscheidet in allen Fragen innerhalb des Aufgabenbereiches des Handwerkerholzbauverbandes, so⸗ weit die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Beirat über⸗ tragen ist. Vor Entscheidungen von erheblicher Bedeutung hat der Vorsitzende den Beirat zu hören. Nimmt der Beirat mit Mehrheit gegen die vom Vorsitzenden beabsichtigte Ent⸗ scheidung Stellung, so hat dieser die Entscheidung des Bevoll⸗ mächtigten für den Holzbau einzuholen.

1 C16“

Beirat. (1) Dem Beirat gehören an: a) ein Vertreter der Reichsgruppe Handwerk, b) drei Mitglieder des Handwerkerholzbauverbandes, e) ein Geschäftsführer der Unterkunftslager⸗Gesell⸗ schaft des Handwerks m. b. H., Berlin. Die Vertreter zu a) und b) werden vom Reichshand⸗

werksmeister bestellt. .

.(02) Der Beirat ist das Organ 28 Erörterung aller wich⸗ tigen Angelegenheiten. Er entscheidet:

a) über Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorsitzenden und des Geschäftsführers, b) über die Beitragserhebung 10).

6) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglie⸗ der es von ihm verlangen. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bes cgußfaähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmen⸗ Bei Stimmenglei 8. eht die Entscheidung auf den Vorsitzenden über. Bei der Erteilung der Entlastun (Abs. 2 a) muß der Vertreter der Reichsgruppe Handwer mitwirken.

(4) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit

888 *

. Seschäftsjaht. „Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. schäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1941.

Vertragsstrafen.

. (1) Jedes Mitglied des Handwerkerholzbauverbandes hat für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnung und die vom Vorsitzenden auf Grund dieser Anord⸗ nung gegebenen Weisungen eine Vertragsstrafe zu entrichten. Die Höhe der Vertragsstrafe ist unbegrenzt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Handwerkerholzbauverbandes festgesetzt und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt. (2) Gegen die Festsetzung einer Vertragsstrafe kann das Mitglied innerhalb einer Fris von 2 Wochen 88 Zustellung Klage beim Schiedsgericht erheben. Der Handwerkerholzbau⸗ verband kann im Falle der Nichtzahlung der Vertragsstrafe gleichfalls Klage vor dem Schiedsgericht erheben. 8

Schiedsgericht. 8

(1) Ueber Klagen wegen Verhängung einer Vertrags⸗ hraße gemäß § 12 entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen echtsweges ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, der zum Richteramt befähigt Er wird vom Reichshandwerksmeister bestellt.

) Soweit nach den Vorschriften der Reichszivilprozeß⸗ ordnung die ordentlichen Gerichte 88 nen Meach 2 Prebeh⸗ verfahren oder zur Entscheidung in Vollstreckungsverfahren berufen sind, ist das Amts⸗ oder Landgericht Berlin zuständig.

(3) Der Schiedsrichter entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

§ 14

Abweichende Regelungen. „Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Einzel⸗ 85 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1—13. zufu⸗

assen, sowie E von Holzbauteilen durch Einzelverfü⸗ gung an den Handwerkerholzbauverband anzuschließen.

Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am 10. Juli 1941 in Kra t. Ich

behalte mir vor, sie sterzet aufzuheben. 1 8 Berlin, den 30. Juni 1941.

8 Der Reichswirtschaftsminister.

LEVWErLaeee

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ iehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 1a 1594,39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen des Franz Ressel, geb. am 4. März 1903 zu Lusdorf a. d. Tafelfichte, zuletzt wohnhaft gewesen in Neustadt a. d. Tafelfichte, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. 1164“

Reichenberg, den 30. Juni 1941. 8 Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schaefer.

8 SWSGSekanntmachung. Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VBO. über die Ein⸗ sichung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des vom 12. Juli 1939 Ia 1594/39/3810 und des eichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das 5 bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen des Eugen eß, geb. am 3. Dezem⸗ ber 1889 zu Hof Bären (Mähren) und seiner bes al⸗ wine geb. Pleß⸗ geb. am 27. Juni 1893 zu Lubina, Krs. Preß⸗ burg, zuletzt wohnhaft gewesen in Trautenau hie rmit zu⸗ gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. 8 8

Reichenberg, den 30. Juni 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. 8 (S

Graunschweigische Staatsbank

6(1) In einer Werkzeugsorte und ⸗abmessun

(Leihhausanstalt), Braunschwe ’1 KEesena⸗ ) schweig, und ihren Zweigkassen zur Restanten aus früheren Auslosungen:

B zu 6,ℳ 1000,— Nrn. 157, 2118 (1. 10. 40), 1742 (1. 10. 39). C zu 6ℳ 500,— Nrn. 986, 1359 (1. 10. 40), 2 (1.10. 39), D zu 6ℳ 200,— Nr. 623 (1. 10. 38). 1 E zu 6ℳ 100,— Nr. 421 (1. 10. 40). Einlösungsstellen in Berlin: BAeank der Deutschen Arbeit A.⸗G. Commerzbank Aktiengesellschaft, Deutsche Bank, Deutsche Landesbankenzentrale, Aktiengesellschaft Dresdner Bank, Preußische Staatsbank (Seehandlung), Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft.

Braunschweig, den 1. Juli 1941.

Braunschweigische Staatsbank. CS(ceeihhausanstalt). Direktorium.

Gemeinsame Anordnung

der Reichsstelle für Eisen und Stahl und des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Bestellregelung für 8 spanabhebende Werkzeuge.

Vom 1. Juli 19441.

v144“ 1““

uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durch⸗ führungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und im Einvernehme mit dem Ob kommando der We r⸗

n —8

macht angeordnet:

(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung beziehen sich 8 erkzeuge (einschließlich Spezialwerkzeuge) ür span⸗ abhebende Bearbeitung. Sie gelten für Werkzeuge dieser Art aus legiertem und unlegiertem Stahl vusgesg Guß, sösf wie Werkzeuge, die mit Hartmetall bestückt sind. Insbesondere gilt diese Anordnung für:

Spiralbohrer

Fröser, esserköpfe, Rieibahlen, Senker, Räumnadeln, “X“ Metallkreissägen und Schli Metall⸗Langsägen, G Drehstähle und Drehlinge, Holzbohrer.

(2) Ausgenommen sind: Febn Riaspeln,

Handmeißel,

Feneschner Holzsägen.

1u 82 dürfen Be⸗ nicht gegeben werden, solange die esamtmenge er vom Besteller in dieser Sorte und ee erfolgten Bestellungen (innerhalb und außerhalb des eichsgebietes) uzüglich des jeweils vorhandenen Lagerbestandes die Meng übersteigt, die zur Deckung des beim Besteller nachweislich füy die nächsten sechs Monate zu erwartenden Bedarfes jeweils erforderlich ist. (2) Der Lagerbestand umfaßt: . a) die Bestände, die sich im Eigentum des Bestellers SSbefinden, ohne Rücksicht darauf, ob die Mengen auf eigenem oder fremdem Lager, z. B. auf dem Lager eines Spediteurs, gehalten werden, ein⸗ schließlich der Mengen, die vom Hauptlager eines Unternehmens auf verschiedene Werkzeug⸗Lager und ⸗Ausgabestellen verteilt sind, b) die im Besitz des Bestellers befindlichen Werk⸗ zeuge, die im Eigentum eines Dritten stehen. § 3 Wenn auf Grund der Bestimmungen des § 2 Bestell⸗

berechtigungen für einen n von weniger als drei Monaten bestehen, kann ein Vierteljahresbedarf bestellt

§ 4 (1) Die Vorschriften des § 2 gelten nicht für Handels⸗ unternehmungen. 8

werden.

ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung (Leihhausanstalt) Gegründet 1765.

don Barauslagen und Reisegufwendungen. 8 ee cahs G (2) Bei Handelsunternehmungen darf der Wert der ins⸗ b .

esamt bestellten Werkzeuge zu keinem Zeitpunkte di Halfte des Wertes der im Jahre 1939 insgesamt be⸗ zogenen Werkzeuge übersteigen.

(3) Bei Handelsunternehmungen der eingegliederten Ostgebiete und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und

Es wird ein Handwerkerholzbauverband erxichtet.

1 Der C2nbrse kethalzbauverbond ist rechtsfähig. Er hat seinen Sitz in Berlin. 1“

8 8 1 8 2 8 8 o r† sc⸗h dwerkerholzbauverband gehören alle Her⸗ b 1u 5 Unter Aufsicht eines Vertreters der Braunschweigischen Fe mu Call n. uns Fe an, soweit ESDerx Geeca Steaatsregierung sind folgende Nummern unserer c. c

über die Errichtung des Deutschen Holzbauverbandes. Vom 30. Juni 1941. h8

88

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1621) ordne ich an: 8

Errichtung des Deutschen Holzbauverbandes. 9 Es wird ein Deutscher Holzbauverband errichtet. Der Deutsche Holzbauverband ist rechtssähig. Er hat seinen Sitz in Berlin. (2) Dem Deutschen Holzbauverband gehören an: 1. Alle Hersteller von Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Baracken⸗

(1) Dem Beirat gehören an: Der Leiter der Fachabteilung Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Barackenbau in der Wirsschafts ꝛuppe Holzver⸗ arbeitende Industrie, b) ein Vertreter der Reichsgruppe Handwerk, c) der SeMegenh. der Deutschen Fteht Fönvegsion. dh der Vorsitzende des Handwerkerhol auverbandes, e) ein Vertreter der Hersteller von Bol haus⸗, Hallen⸗ 1 und Barackenbauten, der von mir 8 Vorschlag des ZGBerollmächtigten für den Holzbau bestimmt wird. (2) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller wich⸗ tigen Angelegenheiten. Er entscheidet:

a) über Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung . 3 6 Fn des vetehndign 8,9 8,096 tsfühters, ist, entscheidet der Reichshandwer meister endgültig.

ie in die Handwerksrolle eg aah. und nicht Mitglied der (1) gg. Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden mit Zu⸗ Cüüher 6 8 deSeeves Fess sc ng Reihe XV (Landesschuld⸗ ütschen Holzbau⸗Konvention sind. 1 timmung des Veirats angestellt und abberufen. Die An⸗ verschreibung S önnen die Bezü ite jahres (3) Unter Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Barackenbauten im tellung und Abberufung bedarf der Bestätigung des Reichs⸗ Buchstabe A zu 6ℳ 2000,— Nrn. 22, 45, 54, 202, 26 ¼ Markanet lännemhie Bezüge des zweiten Halbjahres 1940 zu⸗ Sinne dieser Anordnun sind Le verstehen sämtliche Holzbau⸗ andwerksmeisters. 363, 437, 476, 479, 518, 560, 701, 765, 797, 867, 876, 949, 1004, grunde gelegt werden.

iese . h . 88 1066, 1121, 1161. - 5 werke, die in handwerklichen Betrieben gefertigt und am B 2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte 1007, 1066, 8 1“ gestellt werden, gleich, 8 in ortsfester, zer⸗ des gan errte ehenealcbantes nach den Weisungen des Buchstabe B zu 0ℳ 1000,— Nrn. 58, 163, 194, 205, 249, (1) Bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits erteilte seanaver der teil veise zerlegbarer Bauweise. Vorsihzenden 313, 328, 391, 571, 574, 644, 704, 740, 787, 835, 839, 939, 1037, Aufträge sind, soweit durch sie die Bestellberechtigungen der 9 a 28 w, 1044, 1089, 1149, 1255, 1273, 1421, 1487, 1510, 1548, 1560, 1577, 82 und 4 üb vsch d ter Bez hme auf di

(4) Ueber Streitigkeiten, ob eine Unternehmun 88 1 § 9 1111“ 1789 1800. 1815, 1904, 1952, 1960, 1994, 1995, 2095 . §§ 2 und 4 überschritten werden, unter Bezugnahme auf diese Grund des Abs. (2) Mitglied des Handwerkerhol bauverbande .“ Geschäftsberi e e 1 .enege 7 Anordnung und unter genauer Angabe der Bestelldaten schrift⸗ eschäftsbericht. Buchstabe C zu 0,ℳ 500,— Nrn. 32, 87, 193, 207, 239, lich bis zum 1. August 1941 zurückzuziehen Gu annullieren). 1 I. 1. 9 Der Vorsitzende hat jährlich einen Geschäftsbericht sämt⸗ 299 . 426, 478, 518, 601, 755, 791, 807, 964, 1077, 1147, 1306, (2) Zurückziehungen von Aufträgen auf Lieferung von b) über die Beitragserhebung § 10). 8. 11I § 2 b 8 lichen Mitgliedern zu übermitteln, der über die Tätigkeit des 3, 1346, 1348, 1361, 1565, 1642. Werkzeugen können von den Werkzeugherstellern zurück⸗

bauten, (3) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf elvepflicht Handwerkerholzbauverbandes berichtet Buchstabe D zu 6ℳ 200,— Nrn. 41, 63, 145, 156, 171, kzeugen 8 ““ u 2. die Deutsche Holzbau⸗Konvention, Berlin, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn drei Viertel seiner 1 Meldepf icht. 7 3 8 1 3 ““ 172, 199, 301, 327, 339, 353, 627, 631. E werden, wenn diese Werkzeuge in der Fertigung 3. der Verband der Hersteller von Holzhaus⸗, Hallen⸗ Rüecüthe es verlangen. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf (1) Handwerksbetriebe, die im Se un I8 § 10 Buchstabe E zu 6, 100,— Nrn. 77, 110, 220, 270, 277, ereits so weit fortgeschritten sind, daß das Material für zu⸗

und Barackenbauten im Deutschen Handwerk (Hand⸗ die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat tretens dieser Anordnung Holzhaus⸗ 392, 445, 477, 489, 551, 560, 620, 656, 813, 834. lässige Aufträge anderer Art, anderer Besteller oder für listen⸗ werkerholzbauverband). eine 25 88 Beirat Hlhnubfahh. einfacher bauten Hirseilen und der Deutschen Hokzbau⸗Konvention hic 1 Die gelosten Stücke, die mit dem 30. September 1941 aus mäßig geführte Werkzeuge nicht mehr verwendet werden kann, (3) Unter Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Barackenbauten i heit Bei Sti leichheit geht die Entscheidung auf an ehören, haben sich binnen einem Monat bei dem Verba 8 Die Kosten des Handwerkerholzbauverbandes werden auf der Verzinsung treten und die mit den nicht fälligen Zins⸗ und Die Wertzeughersteller haben solche Zurückweisungen bei der 11““ 1 a,seh. Feachechzuten imn Wcheet. ve883838AA“ 1 g . 1 Ulen⸗ und Barackenbauten 8 die Mitglieder entsprechend den Umsätzen in den im Erneuerungsscheinen einzureichen sind, gelangen zum 1. Oktober für ihr Erzeugnis zuständigen Fachgruppe nach deren näheren Sinne dieser Anordnung sind zu verstehen sämtliche Holzbau⸗] den Vorsitzenden über. I der H. 2 H ö1““ 1 1941 lacsesches⸗ bei der Braunschweinischen Staatsbank dhewehe. zu melden.

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v1“ Abs. (3) genannten Erzeugnissen umgelegt.