1941 / 218 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Sep 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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rungsamt beauftragten Person durchzuführen.

Reichs, und Staatsanzeiger

Nr. 218 vom 18. September 1941. S. 2

(4) Macht ein Antragsteller geltend, daß das festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht wird, so ist an Stelle des für das betreffende Gebiet festgesetzten Anrechnungsgewichtes das durch amtlichen Wiegeschein nachzuweisende Lebend⸗ oder Schlachtgewicht der Anrechnung zugrunde zu legen.

(5) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat für die ordnungsmäßige Anrechnung aller Hausschlachtungen Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Fausschlach⸗ tungen, für die eine amtliche Gewichtsfeststellung weder an⸗ geordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stichproben⸗ weise die tatsächlichen Gewichte festzustellen. Diese Gewichts⸗ feststellungen sind durch amtliche Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Auf⸗ sicht des Ortsbauernführers oder einer anderen vom Ernäh⸗

VII. Anrechnungsverfahren S

(0) Nach erfolgter Schlachtung muß der Antragsteller den Genehmigungsbescheid sofort seiner Kartenausgabestelle zurück⸗ geben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Personenzahl die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Versorgungs⸗, anspruch des Selbstversorgerhaushaltes in der 1 karte (Gruppe A) oder durch einen Anrechnungsbescheid (Gruppe B) vor.

2) Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist das festgestellte Anrechnungsgewicht auf den Bedarf zu verrechnen; das Er⸗ nährungsamt hat den Bedarf der betreffenden Selbstversorger der Gruppe C nach den geltenden Vorschriften festzustellen.

(3) Die Anrechnung aus Hausschlachtungen des Haus⸗ schlachtungsjahres 1941/42 soll bei allen Selbstversorgern nicht üneh den 29. November 1942 hinaus erfolgen (Anrechnungs⸗ zeit).

VIII. Schlachtkarte und Anrechnungskarte

(1) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) ist zur Durchführung der Anrechnung eine Schlacht⸗ karte (Muster Anl. 3) anzulegen und eine Anrechnungskarte (Muster Anl. 4) auszugeben. Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabestelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbst⸗ versorger. Auf der Schlachtkarte ist auf Grund der Wochen⸗ ration von 860 g Fleisch und Fett (außer Butter) und der zum Selbstversorgerhaushalt gehörenden Personenzahl die dem Selbstversorgerhaushalt bis zum 29. November 1942 zustehende Gesamtmenge zu vermerken. Soweit Schlachtkarten bereits angelegt sind, wird die zustehende Gesamtmenge für die Zeit vom Ablauf der laufenden Anrechnungszeit bis zum 29. No⸗ vember 1942 errechnet. Eine gesonderte Anrechnung nach Fleisch und Fett erfolgt hierbei nicht.

2) Die Anrechnungskarte, auf der zunächst die zustehende Gesamtmenge zu vermerken ist, hat den Zweck, dem Selbst⸗ versorger einen Ueberblick über die ihm jeweils noch zustehende Gesamtmenge zu geben. Jrein

8* Anrechnungsbescheid

11) ZJedem neichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B) teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrech⸗ nungsbescheid nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen er auf Grund der von ihm vor⸗ genommenen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu be⸗ rücksichtigenden Angehörigen seines Haushaltes als Selbst⸗ versorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der Anrechnungsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.

(2) Soweit anerkannte Schwer⸗ und Schwerstarbeiter dem Haushalt angehören, erhalten diese Personen neben dem Anteil n der Selbstversorgung die vorgeschriebenen Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter zum Bezuge von Fleisch und Fett. Für die Zulagekarten der Lang⸗ und Nachtarbeiter gilt das gleiche. X. Abgabe aus Hausschlachtungen 11) Der Verkauf und Kauf von Erzeugnissen aus Haus⸗

chlachtungen ist verboten. Tausch steht dem Kauf gleich.

(2) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Kartenausgabe⸗ stelle) kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungsamtes in Abweichung von der Vorschrift im Abs. 1:

a) den Verkauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen anordnen, wenn die Anrechnung bis zum 29. No⸗ vember 1942 bei einzelnen Selbstversorgern größere überschießende Mengen ergibt; bei Hausschlachtungen von Schweinen ist möglichst die Abgabe einer Schweinehälfte anzuordnen, selbst wenn sich die An⸗ rechnungszeit dadurch verkürzen sollte:;

b) auf Antrag Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen, wenn Gefahr besteht, das Erzeugnisse aus Haus⸗ schlachtungen verderben.

(3) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Ernäh⸗ rungsamtes Erzeugnisse aus Hausschlachtungen abgegeben

Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Ernährungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. 1 (4) Die Ablösung des Schlachtlohnes durch Naturalliefe⸗ rungen bei Hausschlachtungen ist gemäß § 30 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) ver⸗

boten.

88. XI. Fleischberechtigungsscheine

11) Alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A), die Hausschlachtungen vorgenommen haben, erhalten auf An⸗ trag zwecks Bezuges von Frischfleisch im Rahmen der ihnen

zustehenden Gesamtmenge Fleischberechtigungsscheine nach dem als Anl. 6 beigefügten Muster. Für jeweils bis zu 5 Personen eines Selbstversorgerhaushaltes kann innerhalb einer Zutei⸗ lungsperiode ein Fleischberechtigungsschein ausgegeben werden,

also z. B. für

Schlacht⸗.

6— 10 8 = 2 Scheine

11— 15 88 = 3 9 usw.

Die Ernährungsämter, Abt. B, werden ermächtigt, in dringen⸗ den Ausnahmefällen mehr Fleischberechtigungsscheine ausgeben zu lassen, insbesondere wenn der Selbstversorgerhaushalt durch hinzutretende Personen während der Bestellungs⸗ und Ernte⸗ zeit außergewöhnlich vergrößert wird und eine Sicherung des Versorgungsanspruches durch Hausschlachtung während dieser Zeit nicht möglich ist.

(2) Der Fleischberechtigungsschein lautet über 3 kg Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfette und ist auf die zustehende Ge⸗ samtmenge zu verrechnen. Da jedoch die Ration auch in diesem Falle nur 750 g je Person und Woche beträgt, sind in Spalte 9 der Schlachtkarte für jeden ausgegebenen Fleischberechtfgungs⸗ schein (abgerundet) 3,5 kg als in Anspruch genommen einzu⸗ tragen.

(3) Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A), welche aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich bis zum 29. November 1942 aus Hausschlachtungen selbst zu versorgen, können im Laufe der Anrechnungszeit beantragen, ihre Schlachtkarte abzuschließen und für den Rest der Anrechnungs⸗ zeit Fleischberechtigungsscheine zu erhalten. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe bei der Abt. A des Ernährungs⸗ amtes einzureichen. Wenn die Abt. A die vom Antragsteller angeführten Gründe anerkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für den Antragsteller zuständigen Karten⸗ ausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle schließt die Schlachtkarte ab und stellt fest, wann die Versorgung des be⸗ treffenden Antragstellers auf Grund einer Wochenration von 860 g je Person und Woche und der durch Hausschlachtung be⸗ reits ausgenutzten Menge (Sp. 10 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Ende der Anrechnungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungs⸗ periode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleisch⸗ berechtigungsschein aus. Wenn das Ende der Anrechnungszeit nicht mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zusammenfällt, sind entsprechende Teile des Fleischberechtigungsscheines un⸗ gültig zu stempeln.

(4) Bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A), die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Haus⸗ schlachtungen vorzunehmen, kann von der Ausstellung einer Schlachtkarte abgesehen werden. Einen entsprechenden Antrag auf ausschließliche Versorgung durch Ausgabe von Fleisch⸗ berechtigungsscheinen hat der Selbstversorger mit Begründung der Abt. A des Ernährungsamtes einzureichen. Soweit zwin⸗ ende Gründe für den Antrag nachgewiesen werden, gibt das Ernährungsamt, Abt. A, den Antrag mit seiner Stellungnahme an die für den Antragsteller zuständige Kartenausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle gibt sodann für den Antrag⸗ steller und für die zu seinem Haushalt zählenden Personen je einen Fleischberechtigungsschein für jede Zuteilungsperiode aus.

(5) Die Anträge auf dauernde oder zeitweilige Gewährung der Selbstversorgerration durch Ausgabe von Fleischberech⸗ tigungsscheinen sind sorgfältig nachzuprüfen. Die Landes⸗ und Provinzialernährungsämter können ergänzende Vorschriften über die Behandlung derartiger Anträge erlassen.

18 23 XII. Notschlachtungen 8

Bei Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere ist die Hausschlachtungsgenehmigung, soweit sie vorher nicht mehr eingeholt werden konnte, unverzüglich nach der Schlachtung zu beantragen.

XIII. Verderb oder Verlust von Vorräten Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor⸗ handenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleisch⸗ und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn

1— 5 Personen = 1 Schein

werden, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder andere

Vernichtung oder Abhandenkommen unverschuldet und auf

außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind (z. B. Feuer, Diebstahl usw. . Die Fosen Verschuldens, aiss auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässig⸗ keit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außer⸗ gewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.

XIV. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl 34 die Ausgabe von Gewürzen, Grütze und Mehl ergehen besondere Bestimmungen.

XV. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb 8 Arbeitgeber können bei Beköstigung von Personen, die zu

der gewährten Verpflegung die Abgabe von mit dem Buch⸗

scheines verlangen. se a2 XVI. Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er⸗ lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Exlaß verbotenen Haus⸗ schlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vorschrif⸗ ten der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchs⸗

eingezogen werden.

(2) Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbei⸗ geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Er⸗ zeugnissen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1714) zu⸗ gunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft Geschäftsabteilung für verfallen erklären; eine erschlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmigung im Sinne des § 7 Abs. 2 angesehen werden.

1 XVII. Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestell der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, stih dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu⸗ tändige Landes⸗ bzw. Provinzialernährungsamt, Abt. B, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu er⸗ klären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern⸗ falls hat sie die Beschwerde an das Landes⸗ bzw. Provinzial⸗ ernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.

(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Karten⸗ ausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nach den Bestimmun⸗ gen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mitzu⸗ wirken hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung berufene Fehee bzw. Provinzialernährungsamt vorher die Abt. A zu

ören. XVIII. Schlußbestimmungen

(1) Dieser Erlaß tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse vom 18. Oktober 1940 II B 6-6300 —, vom 22. Marz 1941 II B 6 - 650 —, so⸗ wie die Bestimmungen über die Ausgabe der Fleischberech⸗ tigungsscheine in dem Erlaß vom 24. April 1941 II B 6-2500 in der Fassung des Erlasses vom 5. Juni 1941 II B 6 -3400 18 Kraft. Die Veröffentlichung dieses Flasse⸗ im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichs⸗ ministerialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung ist vor⸗ gesehen.

(2) Die Landes⸗ und Provinzialernährungsämter werden ermächtigt, im Falle dringenden Bedarfes die Bestimmungen über Fleischberechtigungsscheine (Abschnitt XI) vor Inkraft⸗ treten dieses Erlasses sinngemäß anzuwenden. Für den Druck der Fleischberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleischkarten vorgeschriebene Wasserzeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberechtigungsscheines sind bei der Deutschen Zentral⸗ druckerei anzufordern.

(3) Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen sowie die Bestimmungen für die nach Nr. VI Abs. 5 vorgesehenen Gewichtsfeststellungen zu Kon⸗ trollzwecken werden durch besonderen Erlaß geregelt werden

Berlin Ws, den 28. August 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

J. A.: Dr. Moritz.

Beispiel 8

Name des Inhabers:

Müller, Karl

Anschrift:

Dem Selbstversorger zustehende Menge 8

an Fleisch einschließlich Fetten

Inanspruchnahme der Gesamtmenge

(in Spalte 6)

3 4

8 9 11

Anzahl Zuschläge der für hin⸗ z8. Versor⸗ zukom⸗ Ein e gungs⸗ mende tragung berech⸗ Personen tigten

1 Schlachtgenehmigun nt⸗

menge

Schlachtungen

Anrech⸗ nungs⸗ gewicht

kg

s Unterschrift

menge bes (Spalte 8+9) Eintragenden

Fleisch⸗ berech⸗ tigungs⸗ scheine

3. II. 472 29. II. 42

23. 3. 42 29. II. 42

70. §. 42 2

29. 11. 4

25. 10. 47 Schwein,

§. 12. 47 Schuweine

Kalb

31. 10. 41 10. 12. 47 20⁰⁰

3. 42 64 3. 42 9 8 6 Schmidt

700 1 8 6 Schmidt Schmidl

Schmidt

4. 42 Schmidt 5. 42 Schmid 9. 42 Schmidi 7. 42 99 Schmidt

Schmidt

8. 42

einem anderen Selbstversorgerhaushalt gehören, im Rahmen

staben R gekennzeichneten Abschnitten des Fleischberechtigungs⸗

regelungs⸗Strafverordnung) vom 6. 4. 1940 (RGBl. 1 S. 610)

Name des Antragstellers: ....... .=...S.-..v.--.-e vSLhulze, Paul Kaufmann .

4“4“” Ich beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von:

8 Schwein im Lebendgewicht von... kg (Es handelt sich um die Schlachtung von Sauen Ebern

Kalb Schaf KRind).

Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungsgemäß, Schweine länger als 3 Monate, in meinem Betrieb gehalten und gemästet habe.

Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben.

ch beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung“*): a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgesetzten Höchstgewichts*) b) weil das einheitlich festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden konnte*).

Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben. 1 Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen. 18 70. Dezember

Konstanz (Datum)

für die Zeit vom Konstanz

(Ort)

(Tiere)

üereeeees

(Datum

Amtliche Gewichtsfeststellung angeordnet*): a) auf öffentlicher Waage*)

b) durch amtlichen Wäger*)

Selbstversorgungsberechtigte

Vorname

Stellung innerhalb der Selbstversorgungsgemeinschaft

Paul Marie 4 dolf

Erna

Ilse

Haushaltungsvorstand Ehefrau

Soh

Tochter

Tochter

für Hausschlachtungen

Der ............. Faufmann Paul Schule

Bescheinigung des Fleischbeschau⸗ tierarztes oder Fleischbeschauers

Die in diesem Bescheid angegebene Person hat am

. Schwein, Rind, Kalb, Schaf) geschlachtet.

2„22„ 22„2„2„222 2,2.2.8„2„22237222 2⸗2⸗ 27⸗225⸗

Bescheinigung des amtlichen Wägers Das Schlachtgewicht / Lebendgewicht*) des Schweines, Rindes, Kalbes, Schafes“’) hat kg betragen.

. ..„

(Ünterschrift)

111 fAbr 985 soroamnch Konslanz ““

. ⸗vSẽgB—Bnvng, ben. y72

ö“ le) u““ 1 EE1.“ Dieser Bescheid ist nach der Schlachtung unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. .

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

8

Anschrift: Gültig für die

8

Zeit vom

Anrechnungskartee

ür Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten

———

——

Anzahl der zu versorgenden Personen

Inhaber dieser Karte hat noch Anspruch auf Anrechnungsgewicht

Unterschrift und Stempel der Kartenausgabestelle

25. 10. 47 31. 10. 47 70. 12. 47 3. 42 3. 42 3. 42

4. 42 6. 42 6. 42 7. 42 §. 42

§. 42

2* E““ 1

GE1““ 1

Herrn Paul Schulze, Konstanz, Bahnhofstr. 5

————— ————2—————Üö————3V—»—VÜV—VVÄüÜêÜÄ êÜ—ÜÜü44BCFFFFFFFööFöFö ———— —̃ꝑêööö

Auf Grund der von Ihnen am ,3. 1. 42 vorgenommenen Hausschlachtung von und des dabei festgestellten Anrechnungsgewichtes von

„Schaf

Schulze, Paul

5

auf die Dauer von Wochen (d. h. vom bis zum 14. 6. 42 ) ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten Personen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für Butter.

Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle zwecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden. vkX“

Sehmtat

ꝗʃMæÜusüüöüööö

(Stempel und Unterschrift der Kartenausgabestelle)

Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Sechmidt

100 g Fleisch oder waren

Fleisch⸗ waren

1 100 g Fleisch

8 Fleisch⸗ waren

8 loog Fleisch odet Fleischwaten

oder 100 g Spec oder

Schweine⸗ tobsett

8 loo x Flecsch oder Flellchwaren oder— 100 g Sped

oder Schweine⸗ rodfett

8 100 g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

8 100 g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

8 100 g Fleisch

oder

8 100 x Fleisch

oder Fleisch⸗ Fleisch⸗ waren waren

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100 xl 100 x

Fleisch : Fleisch

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Fleisc⸗.; Fleisch⸗

waren 8 waren 4

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. oder oder

2 waren 4 waren 8

„9 15 100 7 100 g Fleisch Fleisch oder oder Fleisc. ; Fleisch⸗ waren 8 waren

Beyreltschein

Dom Fleischet abzustempeln.

Gilt über 2,4 kg Fleisch oder Fleischwaren baw 1,8 waren und 0,0 lg Schlachtfette. Dieser Bestellschein wird nicht abgetrennt.

dg Feisch »det Fieisch⸗

1 Flei ren

bBemerkung für hie Kartenausgabestelle: ER;“ Bei Inhabern von Schlachtkarten sind für diesen Fleischberechtigungeschein 2 ü

in Sp. 9 der Schlachtkarte 3,§ kg als empfangen

ITTTTrrrren

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einzutragen. 1

Fleischberechtigungsschein

;r . Fleischwaren Fleilchwaren

für landwirtschaftliche Selbstversorger 90 , 0F vene

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Wohnort:

8 100 g Fleisch

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Straße: Ohne Namenseintragung ungaltig!

ohne Rüdgabe dlesee gtammabschatttes werzes neue 100 g Flefschberechtigungsscheine nicht ausgepeben! 2

Richt übertragbat! 8 8

100 2

Fleisch Fleisch

Die mit einem K gekennzeichneten Abschnikte können als Neise⸗ und Gast⸗ 8 4 des Stammabschnittes Derwendung finden und sind nicht an den Bestellschein gebunden. waren

stättenmarken auch ohne Vorlegu

oder Fleisch⸗

oder Fleisch⸗ waren

———öö2

ʒʒ : 100 x Fuisch: 100 8 Fleclch 2 oder oder Fleischwaren Nleischwaren g bec 5 oder

100 568ℳ 100 184 tobfett

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1 lelerbesttigung Ich bestaätige,

Vleischberechtigun

Abschnitten entt⸗ von mit dezogen dat.

der auf dem Stammadschnitt genannte Zezugoberechtigte die Menge an —— bzw. Schlachtsetten, die den von diesem g,eu- geschein abgetrennten, nicht mit einem R gekennzeichneten

8 100 g Flechch oder Reischwatrua oder

3 100 x Fletsch

Fleischwaren oder

esaerataaerereae vweeexe