1941 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Einkaufsbeschränkung für Schrottverbraucher Den Schrottverbrauchern bzw. der D. S. V. ist der Kauf von Schrott der in den §§ 8, 10 und 12 genannten Sorten bei Entfallstellen nur gestattet, wenn eine Genehmigun Reichsstelle für Eisen und Stahl dafür erteilt ist. § 7 Preisbestimmungen

(1) Es ist verboten, beim Abschluß von Handelsgeschäften

über die in §§ 8, 10 und 12 aufgeführten Schrottsorten höhere als die nach Maßgabe dieser Anordnung zu errech⸗ nenden Höchstpreise zu fordern, zu gewähren, zu versprechen mfr sich oder einem anderen gewähren oder versprechen zu lassen.

(2) Es ist verboten, bei Abschluß von Handelsgeschäften über schwarzes Schmelzeisen und Ausschußschmelzeisen nied⸗ rigere als die gemäß § 10 festgesetzten Preise zu fordern, zu gewaähren, zu versprechen oder sich oder einem anderen ge⸗ währen oder versprechen zu lassen. Dieses Verbot gilt nicht 1 für den Einkauf bei Entfallstellen.

8ᷣ 8 § 8 29. nh;

Höchstpreise (.1) Die Höchstpreise für chargierfähigen Stahlschrott be⸗ ragen bei Lieferungen des Werksbelieferungshandels an Ver⸗ raucher bzw. an die D. S. V.:

E.ℳ 43,— je 1000 kg abzüglich der Fracht gemãß Klasse F 15 des Reichsbahngütertarifs von der einer Entfallstelle bzw. dem Lager eines Schrott⸗ händlers nächstgelegenen Bahnstation bis zur Reichsbahnstation Essen⸗Hauptbahnhof oder

N.Kℳ 32,— je 1000 kg abzüglich der Fracht gemä Klasse F 15 des Rieichatahngürertofe 1g d8t einer Entfallstelle bzw. dem Lager eines Schrott⸗ händlers nächstgelegenen Bahnstation bis zur Reichsbahnstation Hamburg⸗ Hauptgüterbahnhof oder Würzburg⸗Hauptbahnhof oder

*-K 38,— je 1000 kg abzüglich der Fracht gemäß Klasse F 15 des Reichsbahngütertarifs von der einer Entfallstelle bzw. dem Lager eines Schrott⸗ händlers nächstgelegenen Bahnstation bis zur Reichsbahnstation Karlsruhe⸗Hafen

mindestens jedoch

E.ℳ 28,— je 1000 kg. .

Für die Berechnung der Höchstpreise ist von den Reichsbahn⸗ setenen Essen⸗Hauptbahnhof, Hamburg⸗Hauptgüterbahnhof, Lürzburg⸗Hauptbahnhof, Karlsruhe Hafen jeweils diejenige anzmnehmen, die den höchsten Preis ergibt. (2) Als chargierfähiger Stahlschrott gilt: La alter Stahlschrott von vn. 5 mm Stärke, Lokomotiv⸗ und Waggonabbruchschrott und neuer Konstruktionswerkstätten⸗ und Fabrik⸗Stahlschrott, alles frei von Hohlschrott und in den Abmessungen

8 nicht über 1,50 0,50 0,50 m.

(3) Für die nachstehenden Schrottsorten sind folgende Zu⸗ und Abschläge auf die in Absatz 1 algefühseten ggchbrcen⸗ für chargierfähigen Stahlschrott zu berechnen:

““ öööuschlag Abschlag auf den Hüchstpreis für la chargier⸗ fähigen Stahlschrott 8 b je 1000 kg. Neuer, schwerer alzwerksschrott; Matrizen;

neue schwere Hammerwerksabfälle, Pla⸗

tinenenden; Eisenbahn⸗ und Straßenbahn⸗

schienenstücke; alles maximal 1,50 % 0,50

X0,50 m „Kupplungsstangen, Lokomotivbolzen, Stoß⸗

puffer, Zugstangen; schwerer Sonderstahl⸗

schrott bis 1,50 m lg. (Reichsbahnmateriah) Desgleichen unchargierfähig

Oberbauschrott; Laschen; Haken⸗ u. Unter⸗

lagsplatten; Federstahlschrott; neuer Flan⸗

schenschrott; schwere kaltgepreßte Lochputzen „Radreifen und Räder bis 1,10 m .Desgleichen über 1,10 m ½

Neuer Grobblechschrott nicht unter 5 mm.

stark; Schwellenstücke nicht über 1,50 m

lang; Stahlgußschrott, maximal 1,50 ¼ 0,50

X 0,50 m 8

Neue Walzwerksfeinblechpakete; neue

Schaufelblechpakete; Unterlagsscheiben⸗

pakete; neue, hydraulisch gepreßte Schwarz⸗

blechpakete; Filmrollen; schwerer Grat⸗

schrott von Gesenkschmieden; Walzdraht⸗

pakete von neuen Abfällen, hydraulisch

gepreßt

la chargierfähiger Kernschrott maximal

1,50 * 0,50 ¼ 0,50 m; mittlerer und leichter

Gratschrott; Schloßschrott, Messer⸗ und

Scherenschrott: neuer Mittelblechschrott; alles nicht unter 3 mm; handlich gebündelte neue Schwarzblechpakete (Fabrikations⸗ pakete); Rollmöpse: chargierfähiger, neuer

Rohrschrott bis 1,50 m lang; Schrauben⸗

Wund Warmmutternschrott

Chargierfähiger alter Rohrschrott bis 1,50 m lang; starke chargierfähige Herdbleche; neue Bandeisenpakete; sest gebündelte oder ge⸗ 5

rollte Drahtseile mit einem höchstzulässigen

gebündelte, unverzinkte neue Drahtpakete Hydraulisch gepreßte Pakete aus entzinnten Blechabfällen Neue lose Schwarzblechabfälle Martinofenspäne, Hochofenspäne Brandguß und Roste; Hochofenschrott Elektroofenschrott, gutes, kerniges Material, nicht über 1 m lang, soweit nicht in den übrigen Sorten dieses § aufgeführt 8 . dto. nicht über 50 m lang 1 Gußspäne nchargierfähiger Schrott, Mischschrott, frei von Blechschrott unter 3 . üchr üas. 9,— (4) Können aus einer Schrottmenge die in Absatz 3 iffer 1 bis 13 aufgeführten Schrottsorten oder auch 98,s eisen, Gußbruch, Kupolofenschrott, Sonderschrott usw. erst durch Sortierung oder Bearbeitung gewonnen werden so gilt die Gesamtmenge als Mischschrott. b

(5) Sogenanntes gemischtes Schmelzeisen, d. h. Schmelz⸗

Durchmesser von 80 cm; fest und lagerhaft

Ziffer 12 entsprechen, dürfen

eingesetzt werden.

wendung dieses Schrottes im Elektroofen verpflichtet.

(1) Die Hochstpre a) Bei Bahnversand: 8 Für Lieferung frei Wagen der der Entfallstelle bzw. dem Händlerlager nächstgelegenen Bahnstation für öffentlichen Güterverkehr bei Verladung von min⸗ ddeestens 15 000 kg in einem Wagen. Etwa ent⸗ stehende Fehlfrachten trägt der Verkäufer, von dessen LSagerplatz der Schrott verladen wird. ) Bei Anfuhr durch EEE“ 1 Füs, Fieserung 4 Hof 88 Cehet ges, wenn der

änger innerha es Gemeind ietes Absendestelle liegt. u““ Bei Lieferung durch Verkäuferfahrzeug ist der

Verbraucher beträgt der Erlösprei . 8 hünnbhaaxuch gt der Erlöspreis des Werks elieferungs

9 bis Absatz 3 genannten Mi 5000 149 iuten Mindestmengen von 8000 kg bzw.

und gilt

versan ga. vs W1 beträgt. Bei Anlie erkes gilt die Menge von 5000 kg als erreicht, w Kaufverkrag über diese Menge Se. t und kücht 18 innerhalb einer Frist von 7 Tagen erfolgt.

kreises mit einem Halbmesser von 150 km in einer Mi 1 ndest⸗ menge von 5000 kg angeboten wird, zu kaufen. b

ort des Ausschußschmelzeisens sich kein Preßbetrieb befindet und die Lagermenge mehr als 8000 kg behne o ist 8 dem Lagerort nächstgelegene Preßbetrieb verpflichtet, die ihm ange⸗ botene Lagermenge an Ausschuß⸗Schmelzeisen zu kaufen.

den Verkäufer vorgenommen wird. 11“

Schmetzeisenpakete 7. 18. Senc 8 LN11“ beim Verkauf

erbraucher W station der Preßstelle. 50 frei Wagen ab Versand

Betrag zu vergüten, welcher der Bahnfracht zwischen den der Absende⸗ und Empfangsstelle faa sa gfrischen Bahnhöfen für öffentlichen Güterverkehr entspricht, wenn die Lieferung außerhalb des Gemeindegebietes der Absendestelle oder aber innerhalb eines Ge⸗ meindegebietes mit mehr als einem Bahnhof für öffentlichen Güterverkehr über eine Strecke von mehr als 5 km erfolgt. c) Bei Benutzung des Wasserweges, wenn an der Be⸗ förderung keine Bahn mit öffentlichem Güterverkehr beteiligt ist:

ür Lieferung frei Wasserfahrzeug. Wenn bei Anlieferung sofortige Verladung in das Wasser⸗

fehraeu nicht I ist, so gilt Anlieferung

frei Kai gleich der Verladung frei Wasserfahrzeug.

Die Verladekosten trägt dem 8 diesen Fällen

der Käufer. Bei Lieferung s asserfahrzeug er⸗

ehehagh die zulässigen Höchstpreise um R.ℳ 1,— 90 kg.

(2) Die Berechnung des Kau preises frei Käuferfahrzeu oder frei Bahnwagen Empfan uageice oder 18 Empfängers ist verboten. 7 . heag u“

(3) Übernimmt es ein Schrotthändler oder ein Schrott⸗ verbraucher, Schrott vom Lagerplatz einer Entfallstelle zu ver⸗ lähcn vben zufahren 1a. sich die gemäß § 8 zu⸗

ochstpreise um die Aufladekosten bn f sten und Abfuhrkosten um Eℳ 2,— je 1000 kg für das Aufladen und um Rℳ 3,— je 1000 kg sür die Abfüiah

§ 10 ql

reisregelung für schwarzes Schmelzeisen und Kusschußzschnzekzeiseh (1) Der Preis für schwarzes Schmelzeisen beträgt ERℳ 15,— je 1000 kg frei Wagen ab Versandstation bei Lieferung von 8000 kg und mehr oder bei Anlieferung durch Fuhre frei Lager des Emp⸗ angers, wenn das Material in geschlossenen

kengen von 5000 kg und mehr angeliefert wird. (2) Bei Lieferung von schwarzem Schmelzeisen an einen

7

Rℳ 16,— je 1000 kg frei Wagen ab ö“ wenn das Material in geschlossenen engen von 8000 kg und mehr angeliefert wird. (6) Der Preis für Ausschußschmelzeisen beträgt Eℳ 14,— je 1000 kg frei Wagen ab Versandstation oder bei Anlieferung durch Fuhre frei Hof Preß⸗ stelle, wenn das Material in geschlossenen Men⸗ gen von 5000 kg und mehr angeliefert wird.

Bei Anlieferung von weniger als den in Absatz 1

igt sich der Preis um E.ℳ 3,— je 1000 ka)

bei Fuhrenanlieferung an ein Lager ohne Preßbetrieb. S Hof Händlersammellager, bei Fu hrenanlieferung an ein Lager mit Preßbetrieb: „„ frei Hof Preßstelle, bei Zeeenniefegih an ein Lager mit oder ohne Preß⸗ etrieb: 8 Wagen ab Versandstation. enge von 8000 kg bzw. 5000 kg gilt bei Bahn⸗ als erreicht, wenn das Verlade ewicht 8000 kg bzw. ga mittels Fuhr⸗

uslieferung § 11 8

(1) Betriebe, die Ausschuß⸗Schmelzeisen zu Hochofen⸗ aketen pressen (Preßbetriebe), sind vesg ach , Foch 884 chmelzeisen, das ihnen zur Lieferung innerhalb eines 8*

(2) Wenn in einer ntfernung von 150 km vom Lager⸗

(3) Der Käufer kann verlangen, daß die Verladung durch

Preisregelung für Schmelzeisen⸗ und Hochofenpakete

(1) Der Höchstpreis für hydrauli epreßt w betiag. beim Bensch gegrehte sch Ves⸗

Beim Verkauf an einen Werks⸗

1“

eisen, dem Ausschußschmelzeisen beigemengt ist, gil 8 Fbat Etzcheüne 0 1 888 g 8 gilt als Auß

belieferungshändler ermäßigen di

m Rℳ 0,50

(6) Schrottsorten, die nicht den Qualitätsvorschriften der nicht als Elektroofenschrott berechnet und bezahlt werden, selbst wenn sie im Elektroofen

(C) Der Aufpreis für Elektroofenschrott darf nur für Lieferungen an ein Elektroofenstahlwerk verlangt oder bezahlt werden. Der Schrottverbraucher ist zur ausschließlichen Ver⸗

li

de in

die Strafverfahren hei egen Preisvor⸗ schriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. E. 999h 8

Nesc eedbhan S. 999). 21

anzeiger in Kraft. Ostgeh

stellen zur Regelung und Überwachung :e 18.

taatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund der Verordnung über die Preise fülr Eisen⸗, Erahrfcglon und Gußbruch vom 23. Oktober 1936 (Reichsge etzbl. I S. 917 wird mit Zustimmung des Reichbwirhehu des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

EEEEEE“ Beförderungskosten

Fracht⸗ und Nebenkosten von der Ver andstatio 8

Absatz 1, § 9 Absatz 1) bis zum 8. Käufer su tragen. Der Verkäufer hat alle Nebenkosten bis zur Versandstation zu tragen, wie z. B. Aufladekosten bei Fuhr werks⸗ oder Lastwagenabfahrt, Anfuhrkosten zum Bahnwagen

öffentlichem Güterverkehr 2 . 1 g4bitbrich ehr, Anschluß⸗, Zoll⸗ und 8 8 § 14 ““ Handelsspanne und Verladeprämie

(1) Die in § 8 festgesetzten Höchstpreise ermäßigen sie beim Einkauf vom Zubringerhändler 88 nis 1,50 1 1000 18 beim Einkauf von Entfallstellen um R.ℳ 3,50 je 1000 kg. 1

(2) Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann bei Eintritt besonders ungünstiger Verladebedingungen, z. B. durch strengen Frost, starken Schneefall und dgl. auf die Dauer von vier Monaten die Gewährung einer Verladeprämie

is zur Höhe von FR.ℳ 3,— je 1000 kg auf Antrag der D. S. V. zulassen. Die Verladeprämie kann für das gesamte östliche Entfallgebiet oder für Teile davon gewährt werden. Einer Entfallstelle darf die Verladeprämie nur gewährt rce Pu hecnfae die Verladung selbst durchführt

e Hilfskräfte oder Hilfsmittel des i 2 Tpriech he e. Hilf Schrotthandels in An⸗ Provisionszahlung

Es ist verboten CProvisionen oder everbe üt

. ungen irgendwelcher Art zu fordern, zu gewähren, zu oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen zu lassen, sofern hierdurch der Höchstpreis 8 Absatz 1) über⸗

§ 16 Ubergangsregelung 8 Die Bestimmungen dieser Anordnung finden auf sämt⸗

schritten wird.

liche bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Abschlüsse Entfallstellen, Händlern und Pen schlüsse zwischen

wendung, als auf Grund dieser Abschlüsse an Verbe 5 schlüsse noch Schrottmengen

krafttreten der Anordnung zu liefern sind.

Verbrauchern insoweit An⸗

aucher, Preßbetriebe oder Schrotthändler bei In⸗

8 ELI Ausnahmen

Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann in begründeten

Fällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von dieser An⸗ ordnung zulassen, insbesondere abweichend von den §§ 8, 10 und 12 besondere Preise festsetzen. 3

Strafvorschriften (1) Zuwiderhandlungen gegen die Preisbestimmungen

der §§ 8, 10 und 12 fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider

andlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939

uwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften

(2), 8 dieser allen unter die Strafvorschriften der Ver⸗ ordnung über den

arenverkehr.

§ 19 Inkrafttreten

LI“

chung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ feh. Sie gilt auch für die eingegliederten

Berlin, den 1. Oktober 1941. 8 Der Reichsbeauftragte für Eisen un .DSD Kiegal. v111“ Anordnung 18d d;ddeer Reichsstelle für Eisen und Stah

8 4

Cenerung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen

und Stahl vom 14. November 1936) 3 vom 1. Oktober 1941. 8— Auf Grund der v über den Warenverkehr in r Faf ung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) erbindung mit der über die Reichs⸗ e

s Warenverkehrs August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

tsministers un

1 § 7 Absatz 5 der Anordnung 18 der Reichsstelle für

Eisen und Stahl in der Fassung vom 14. November 1996

b 8 b Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Verpflichtung zum Kauf von Ausschuß⸗Schmelzeisen 8 ovember 1988) 16 2hi bomm

Fassung:

Für den Einkauf von unchargierfähigem Schrott oder Meischschfdt ermäßigen sich bfühig L8she 1 und 2 aufgeführten für Etah⸗scto urm Rℳ 9,— je 1000 kg. Es ist jeweils der Höchst⸗ preis mit der dazugehörigen vrac grunbtae zu be⸗ der für den der Entfallstelle nächstgelegenen

rottverbraucher gültig ist.

Huwiberhandlungen gegen diese Vorschrift fallen unter

trafbestimmungen der Verordnung über Strafen und Zuwiderhandlungen

§ 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. Oktober 1941. er Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.

Dr. Kiegel.

3

Kosten für dessen Beladung, Gebühren auf Bahnen mit nicht 1

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent. *

der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung I 8 Betr.: Holzeinschlag und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1942

In Durchführung des Runderlasses des Reichsforst⸗ meisters vom 1. Oktober 1941 H/B/P/W 8 a 8800 wird auf Grund der §§ 2 und 5 der Verordnung über die Errich⸗ tung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1677) und der nachstehend genannten Verord⸗ nungen: b

Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom

4. März 1938 (RGBl. I S. 234) in der Fassung

vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2028),

Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im

Lande Österreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. I 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. . S. 2029) für das Forstwirtschaftsjahr 1942 (1. Oktober 1941 bis 30. September 1942) folgendes angeordnet:

Abschnitt I.

Allgemeines Holzeinschlagsfestsetzungen

.Der Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 1942 wird in den Waldungen aller Besitzarten und Größen auf Grund von Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) und Holz⸗ einschlagsgenehmigungen durchgeführt.

2. Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) gelten für das Forstwirtschaftsjahr 1942, d. h. für die Zeit vom 1. Ok⸗ tober 1941 bis zum 30. September 1942 bzw. in den festge⸗ legten Sommerschlägerungsforstämtern des Staatswaldes in der Ostmark vom 1. April 1941 bis 31. März 1942.

Zum Forstwirtschaftsjahr 1942 zählt in allen Fällen die Sommerschlägerung 1941 in Hochlagen, in denen wegen der Einschlags- und Bringungsverhältnisse der Holzeinschlag im Frühjahr und Sommer durchgesührt werden muß, das Holz aber erst nach dem I. Oktober 1941 zu Tal gebrachl werden kann.

3. Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen bzw. Teil⸗ umlagen für Brennholz) werden nach Holzsorten in Fest⸗

meter Derbholz mit Rinde im Auftrage des zuständigen Forst⸗ uund Holzwirtschaftsamts durch die von diesem beauftragten

Forstdienststellen ausgesprochen.

4. Die Teilumlage von Brennholz kann auch Reisig ein⸗ chließen.

5. Beauftragte Forstdienststellen sind die

a) Landesforstämter der Reichsforstverwaltung (Ost⸗ mark, Sudetengau, Wartheland, Danzig⸗Westpreu⸗ ßen und Landesforstamt Saarbrücken, Regierungsforstämter der Preußischen und Baye⸗ rischen Landesforstverwaltung, ev’ana8

b) Landesforstverwaltungen der übrigen Länder,

c) Forstabteilungen der Landesbauernschaften,

d) Prüfungsstellen (Forstämter des Staates und des

Reeichosnährstandes, sowie gegebenensalls Körper-

schafts- und Zwechverbandssorstämter). 1 2 1 § 2

1. Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, welche durch die Holzeinschlagsfestsetzungen erfaßt werden, erhalten eine schriftlichen Umlagebescheid. Soweit sich Forstbetriebe über den Bereich mehrerer Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter eerstrecken, erhalten sie den Umlagebescheid im Auftrage des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, in dessen Bereich die Holz⸗ einschlagsplanung durchgeführt ist. Dies gilt auch sinngemäß in den Fällen, in denen Forstbetriebe sich innerhalb des Bezirkes eines Forst- und Holzwirtschaftsamtes über den Bereich mehrerer Prüsungsstellen erstrecken.

Die in der Ostmark bereits vor Erlaß dieser Anordnung für das Forstwirtschaftsjahr 1942 erteilten Umlagebescheide behalten ihre Gültigkeit; sie können abgeändert werden.

2. Für Waldungen unter 50 ha Größe können die Holz⸗ einschlagsfestsetzungen im Wege der gemeindeweisen Sammel⸗ umlage mit Hilfe der Bürgermeister vorgenommen werden. Auch bei diesem Verfahren müssen die Waldbesitzer einen Umlagebescheid erhalten oder die ihnen erteilten Holz⸗ einschlagsfestsetzungen durch Listenbescheinigung anerkennen.

3. Im Wege der Sammelumlage kann die Holzein- schlagssestsetzung auch in den zu sorstwirtschaftlichen Ver- bänden (Forstverbänden) oder ähnlichen Einrichtungen des öfsentlichen Rechis zur eines gemeinschafl- lichen Forstbetriebes zusammengeschlossenen Waldungen des Michtstaatswaldes vorgenommen werden.

§ 3 8 1. Holzeinschlagsfestsetzungen (umlagen) erfolgen für I. Laubnutzholz Stammholz einschl. Derbstangen Rotbuche Eiche und und anderes hartes Laubholz Weeichlaubholz (Birke, Erle, Aspe, Weide usw.) Schwellenholz Eiche Rotbuche Grubenholz Eiche Rotbuche 16 Faserholz und Schichtnutzderbholz u“ Rotbuche, Aspe, in der Ostmark auch Weide v außer Rotbuche, Aspe bzw. auch Weide. II. Nadelnutzholz

Sg einschl. Derbstangen (und Schwellen⸗ Holz In der Ostmark gesonderte Umlage für Nadel⸗ schwellenholz

*) Neuerungen und Aenderungen gegenüber den⸗Bestimmun⸗ gen des Forstwirtschaftsjahres 1941 in Kursivdrukx.f

Vom 1. Oktober 1941])

Grubenholz Kiefer, Lärche (in der Ostmark gesonderte Um⸗

8 lage für Lärche) Fichte, Tanne, Douglasie Faserholz und Schichtnutzderbholz 3 Fichte, Tanne

Kiefer (in der Ostmark einschl. dderbholz außer Fichte, Tanne) Nadelschichtnutzderbholz 1 kagee Fichte, Tanne, Kiefer.

2. Teilumlagen für Brennholz erfolgen zur Versorgung von Städten (z. B. von Berlin, Hamburg usw.) mit An⸗ macheholz, für Zwecke verstärkten Einsatzes von Holzgasgene⸗ ratoren und zur Deckung des Bedarfs der Verkohlungs⸗ industrie.

3. Weitere Brennholzmengen können die Forst⸗ und Holzwirtschaftsüämter durch Teilumlagen sicherstellen.

94

1. Jeder Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die ihm erteilte Holzeinschlagsfestsetzung unbe⸗ dingt sortenmäßig und fristgerecht zu erfüllen.

2. Die Holzeinschlagsfestsetzungen können mit der Auf⸗ lage verbunden werden, das festgesetzte Holzeinschlagssoll zu einem früheren Zeitpunkt als bis zum Ende des Forstwirt⸗ schaftsjahres 1942 zu erfüllen.

1 § 5 1. Überschreitungen der Holseinschlagsfestsetzung (Um⸗ lag 9 um mehr als 10 v. H. je Ho iret sind genehmigungs⸗ pff htig. Die Genehmigung wird durch die in staqgtl. Forstbetrieben durch die vorgesetzten Dienststellen erteilt.ü Bei außerordentlichen Holzanfällen durch höhere Ge- walt (Sturm-, Schnee-, Insehtenschäden) ist der Wald- besitzer verpflichtet, den über die Umlagemengen hinaus- ehenden Ansall nach Mengen und Sorten sofort der rufungsstelle zu melden und baldmöglichst mit der Auf- arbeitung zu beginnen.

2. Die Bestimmungen zu §7 Ziff. 1 a und b (Eigen⸗

bedarf) werden hierdurch nicht berührt.

Holzeinschlagsgenehmigungen § 6

1. Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, die eine Holzeinschlagsfestsetzung nicht erhalten haben, bedürfen für ihre Nutzholzeinschläge der Genehmigung der zuständigen Prüfungsstelle (Holzeinschlagsgenehmigungen).

2. Ausgenommen sind Holzeinschläge von Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz zum Verbrauch im eigenen land⸗ und forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 7 Ziff. 1 b.

Eigenbedarf 1. Der sans Verbrauch im eigenen land⸗ und forstwirt⸗ schaftlichen Betrieb benötigte Bedarf an Stammholz, Derbstangen, Schhichtnutzderbholz darf

a) in Forstbetrieben mit einem Umlagebescheid bis zu 100 /m m. R. Nutzholz bis zur Höhe von 5/m m. R. Nadelholz und 5 jm m. R. Laubholz, mit inem Umlagebescheid von mehr als 100 jm m. K. Nutzholz bis zur Höhe von 10 v. H. über den sest- gesetzten Holzeinschlag hinaus,

b) in Forstbetrieben, die keine Holzeinschlagsfestsetzung erhalten haben, bis zur höhe von jährlich 5 fm m. R.

Nadelholz und 5 fm m. R. Laubholz eingeschlagen werden. 2. Weitergehende Entnahmen zu 1 a und öb sind geneh⸗ migungspflichtig. Die Genehmigung wird durch die Prü⸗

1““ 8

1 in den staatl. Forstbetrieben durch die vorge⸗

etzten Dienststellen erteilt.

3. Die volle Erfüllung der Umlagen innerhalb der Ein- schlagsfrist ist grundsälzlich Vorausselzung sowohl für Entnahmen nach Ziff. 1 wie besonders nach Zif)]. 2.

4. Der Holzbezug zu 1 und 2 unterliegt nicht den Be⸗ stimmungen des § 1 Ziff. 1 der Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz vom 28. September 1940 betr. Rege⸗ lung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse; er bedarf einer Einkaufs⸗ genehmigung nicht.

5. Zum Eigenbedarf des Waldeigentümers bzw. Nutzungsberechtigten rechnet auch das Nutzholz der zu 1 ge⸗ nannten Holzsorten,

a) welches Beamten, Angestellten und Arbeitern nach den geltenden Vorschriften, Dienstordnungen, Tarif⸗ und sonstigen Verträgen gewährt wird, wobei den Waldarbeitern die regelmäßig beschäftigten Wald⸗ fuhrleute (auch Holzrücker) gleichzuachten sind,

b) welches an Waldarbeiter und Angestellte zu Sied⸗

lungszwecken abgegeben wird, und

c) ausnahmsweise auch solche Holzmengen, die an aus⸗ scheidende Forstbeamte und Angestellte infolge Er⸗ reichung der Altersgrenze zur Errichtung eines Eigenheimes gegeben werden.

6. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Eigenbedarfsmengen seitens der Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten und der Bezugsberechtigten zu Ziff. 5 ist untersagt.

Abschnitt II

Durchführung des Holzeinschlags Holzverwertung

A. Holzsorten

Außer den in den Holzmeßanweisungen und in der gültigen Rohholzpreisverordnung erlassenen Bestimmungen meersesn en, Laub⸗

werden für Nadelstammholz und Na rubenholz,

stammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz,

saserels und Schichtnutzderbholz sowie für Brennholz

olgende Anordnungen getroffen:

1

86 § 8 9.

8

2ganxe⸗ Nadelstammholz und Derbstangen

1. Allgemeines. Die Umlage an Nadelslammholz und Derbstangen umsaßt auch das zur Herstellung von Nadelholzschwellen benötigte Nutzholz. Die für die Forst⸗ betriebe in der Ostmark bereits festgesetzte Umlage an Nadel⸗ schwellenholz (Kiefer, Lärche) bleibt -2. bestehen.

Für das gesamte gesunde Nandellangnutzholz muß erneut der alte Grundsatz in den Vordergrund gestellt werden, das einzelne Stück möglichst lang auszuhalten..

Mit allergrößter Sorgfalt ist die Aufarbeitung des ver⸗ steigerungsfähigen Nadelstammholzes vorzunehmen. Einer⸗ eits ist genaueste Beachtung der in der für das Forstwirt⸗ saar sanh. 1942 geltenden Rohholzpreisverordnung gegebenen Merkmale für dieses Holz geboten; andererseits soll aber auch alles Rohholz, das die Wertholzmerkmale aufweist, als Wert⸗ holz ausgehalten werden. ö 3 Werthölzer sind nach Möglichkeit unentrindet aufzu⸗ arbeiten, da entrindetes Holz leicht rissig wird und dadurch an Wert einbüßt. PS 18 Bei Verkauf nicht versteigerungsfähiger Nadelstammhölzer der Güteklasse C* werden den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 80 v. H. auf die Einkaufsscheine angerechnet.

2. Kiefern⸗Schneideholz. Für die Abgrenzung des Begriffs „nicht grobringig“ § 2 Ziff. 4 der g. preisverordnung können zahlenmäßige Vorschriften nicht gegeben werden, da die Verhältnisse zu verschieden sind. 8

3. Fichten⸗ usw. Sch Für Schälzweck bestimmtes Fichten⸗, Tannen⸗ und Douglasienstammhol (Langholz und Abschnitte) darf nur an Käufer versteigert bzw. freihändig verkauft werden, die einen entsprechenden Auflage⸗ bescheid von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, vorweisen. 8 .

4. Lärchenstammholz. Über die Bedarfsdeckung des Bergbaus mit Lärchenspurlattenholz s. § 11 Ziff. 6.

5. Kiefern⸗ und Fichtenrammpfahlholz. Der Bedar; an Rammpsahlholz ist beschränkl. Es ist nicht erwünscht, daß den Bedar] übersteigende Mengen ausge- arbeitet und einer rechtzeitigen Verwertung als gewöhn- liches Stammholz vorenthalten werden. In der Regel wird sich daher der Vorverkauf empfehlen. b

6. Nadelschwellenholz. Nähere Bestimmungen

10.

8 7. Nadelderbstangen. Infolge der erhöhten Nach- frage nach Gerüststangen usw. ist eine verstärhkte Aus- hallung von Nadelderbstangen gebolen.

8. Kiefern⸗(Lärchen⸗), Fichten⸗ (Tannen⸗, Douglasien⸗) Leitungsmaste (bisher Telegrafenstangen und Starkstrommaste). Für das Forstwirtschaftsjahr 1942 besteht besonders Bedarf an schwachen Leitungsmasten.

In den bisherigen Bringungsbezirken muß der aus- reichende Anfall von Stangen und Masten aus der Stamm- holzumlage gewahrleistet sein. Auf Antrag ist daher das Hussuchen dieser Holzsorten in den angezeichnelen Hauungen vor der Fällung oder aus dem liegenden Holz insbesondere bei Grubenholzhieben zu geslatten.

An Leitungsmaste werden von jetzt an jür Kieser und Fichte gemeinsam folgende Ansorderungen gesltellt: gesund, möglichst vollholzig; leichie einschnürige Krüm-

gelassen. 1ö“ Aus Gründen der Holzeinsparung und zur Vereinheit⸗

lichung werden die Deutsche Reichspost und die Deutsch 8 Reichsbahn künftig folgende Stangensorten beschaffen:

Zopfdurchmesser

Sänge 3 em o. R.

Leitungsmaste als

6, 7, 8 und 9 12 7, 8 und 9 14 10 und 11 15

Telegrafenstangeln..

8, 9, 10 12 und 15

17 bis 19

Abweichungen nach oben sind bei den 6 bis 9m langen Masten mit 12 cm Zopfdurchmesser bis 2 cm, bei den übrigen bis 3 em zulässig. 8

Der Bedarf ist besonders hoch an Masten von 7 und Sm Länge mit einem Zopfdurchmesser von 12 cm o. R. und an Masten von 7 bis 9m Länge mit einem Zopfdurchmesser von 14 ecm o. R.

Der Abschluß von w ird weitgehend empfohlen.

Vorverkäufe

§ 9 Laubstammholz und Laubderbstangen

1. Bezüglich der Aufarbeitung des Wertholzes gelten die gleichen Grundsätze, wie sie im § 8 Ziff. 1 Abs. 3 für das Nadelstammholz erklärt worden sind.

2. Rotbuchenstammholz der Güteklasse A d. h. ver⸗ steigerungsfähiges Holz bzw. Richtpreisholz mit Zuschlägen 85 astrein oder fast astrein sein; es sind zwar Klebäste und Wasserreiser, nicht aber tiefgehende Aste zugelassen, die sich „B. durch Astwülste oder Chinesenbärte kennzeichnen. Es schließt jedoch nicht etwa jeder Chinesenbart, der sich an der Rinde abzeichnet, die Aushaltung und den Verkauf als Stammholz der Güteklasse A aus. Versteigerungsfähig ist das Holz nur dann nicht mehr, wenn sich durch den Chinesenbart ein tiefgehender Ast kennzeichnet.

Ebenso wie bei dem versteigerungsfähigen Rotbuchen⸗ stammholz kann auch bei dem Rotbuchenstammholz der Güte⸗ klasse A, das als Richtpreisholz mit Zuschlag verkauft wird (Stärkeklasse 3 mit einer Mindestlänge von 3 m und Stärke⸗ klasse 4 in Längen von 3 bis 5 m), das Stück der Güteklasse A am übrigen Stamm verbleiben. Die Grenze zwischen den Güteklassen A und B muß aber am Stamm deutlich sichtbar sein, und außerdem müssen die beiden Stammteile getrennt vermessen werden.

3. Bekümpfung des Buchenstockens. Im Ausführung der Anordnungen des Reichsforstmeisters im Her v 1942 werden solgende Bestimmungen getroffen: Um dem Pilzhefall wenig Angrifssfläche zu bieten, ist das Buchenstammholz möglichst lang auszuhalten. Ferner ist

das Anbringen von Meßringen im Einvernehmen mit dem Käufer tunlichst zu vermeiden. h116“

mung, gerihger Drehwuchs sowie Aste und Beulen zu--