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aatsanzeig
Erscheint an jedem Wochenta abends. 2,30 ℛℳ einschließlich 6,18 Zei abholer bei der 1,90 Bestellungen an, in für Selbstahholer die Amgeigenstalle straße 32. Einzelne Nummornn dieser Ausgabe kosten 20 h, 10 vw. Sie werden nur gegen Varzahlung oder vorherige
Betrages einschlioßlich des Voros abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
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den Raum einer fünsgespaltenen 55 mm breiten Pettt⸗Zeile gespaltenen 92 mm eewe Petit⸗Zeile 1,85 2£ℳ. — An eigen enstelle Beulin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle D ge Uhrlebenem Papier völlig öencveif einzusenden, insbesondene geben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unter⸗ Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) —2— Anzoigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungs⸗
ermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
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Nr. 125
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Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Anordnung über die Reichsvereinigung Eisen nebst Satzung.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Mai 194223.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Prag und des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. b
Anordnung Nr. 3 des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschafts⸗ gruppe Metallwaren und verwandte Industriezweige über die Herstellung von Drahtflaschenverschlüssen vom 28. Mai 1942.
Anordnung Nr. 4 des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschafts⸗ gruppe Metallwaren und verwandte Industriezweige über die Herstellung von Betten und Krankenhausmöbeln vom 28. Mai 1942.
Anordnung 57 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Verbot der Verwendung von la⸗Material zur Herstellung von Stahl⸗ mahlkörpern) oom 1. Juni 1942.
Bekanntmachung über die Ausgabe Teil I, Nr. 57.
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Amtliches
Deutsches Reich
Der Führer hat dem Präsidenten der Kaiser⸗Wilhelm⸗ Gesellschaft zur Förderung der ö Generaldirektor der Vereinigten Stahlwerke Dr. Albert Vögler, mit Ur⸗ kunde vom 8. Februar 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst
und Wissenschaft verliehen. “
B “ v““ Anordnung über die Reichsvereinigung Eisen Auf Grund des Gesetzes über die Erri tung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1621)
wird angeordnet: . § 1
(1) Es wird eine „Reichsvereinigung Eisen“ mit dem Sitz in Berlin errichtet.
(2) Die Reichsvereinigung Eisen ist rechtsfähig. Sie untersteht der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers.
(h Rechtsverhältnisse und die Rechtsverhältnisse 85 itglieder, ihre Aufgaben, ihre Organe und deren
efugnisse 1 sich nach dieser und der
Satzung der Reichsvereinigung Eisen, die Bestandteil dieser Anordnung ist und nur mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers geändert werden kann.
89 Die Reichsvereinigung Eisen kann mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers marktregelnde Untergliede⸗ rungen bilden und bestehende marktregelnde Zusammen⸗
schlüsse auflösen. 8 2
(1) Der Reichsvereinigung Eisen gehören alle Unter⸗ nehmungen und Betriebe an, die 1. Eisenerz fördern, 1“
2. Eisen und Stahl erzeugen und verwalzen, 3. Eisenerze, sonstige eisenhaltige Rohstoffe, Schrott,
Ferrolegierungen, Eisen und Stahl verkaufen oder deamit handeln, ha marktregelnde Zusammenschlüsse der unter Ziffer 1 is 3 genannten Unternehmungen und Betriebe einschließ⸗ lich ihrer Organgesellschaften.
(2) Unter Unternehmungen und Betrieben, die Eisen und Stahl erzeugen und verwalzen, sind im Sinne dieser Anordnung die Hochofen⸗, Stahl⸗ und Walzwerke einschließ⸗ lich ihrer Hilfs⸗ und Nebenbetriebe zu verstehen.
(3) Ueber die Zugehörigkeit zur Reichsvereinigung Eisen entscheidet in Zweifelsfällen der Reichswirtscha tsminister; er kann im Verwaltungswege abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.
§ 3
(1) Für die Durchführung ihrer Aufgaben stellt die Reichsvereinigung Eisen Richtlmien auf, die der Genehmi⸗ gung des Reichswirtschaftsministers bedürfen.
§ 4 1) Die Mitglieder sind an die Weisungen der Reichs⸗ vereinigung Eisen gebunden.
§ 5 (1) Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1942. 8 Der Reichswirtschaftsminister. 1 Walther Funk. 88 Satzung der Reichsvereinigung Eisen I“ (1) Die Reichsvereinigung Eisen ist der Zusammenschluß aller Unternehmungen und Betriebe, die Eisenerz fördern,
Eisen und Stahl eheugen und verwalzen, Eisenerz, sonstige eisenhaltige Rohstoffe, Schrott, Ferrolegierungen, Eisen und
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des Reichsgesetzblatts,
“
Stahl verkaufen oder damit handeln sowie ihrer markt⸗ regelnden Verhände. Sie hat die der Eisenwirtschaft gestellten Aufgaben in eigener Initiative und Verantwortung zu erfüllen.
(2) In allen industriellen Angelegenheiten von gesamt⸗ wirtschaftlicher ist die Reichsvereinigung Eisen gehalten, nach den Richtlinien der Reichsgruppe Industrie vorzugehen und ihr auch in allen wichtigen Fachfragen Aus⸗ kunft zu geben. 82
Aufgaben 1 (1) Die Reichsvereinigung Eisen hat als wich tigste Auf⸗
gabe die Leistungssteigerung und Rationalisierung der Er⸗ zeugung und des Absatzes. Sie wird auf allen Gebieten, welche die ve en nfchaßt Großdeutschlands und seiner Ein⸗ flußgebiete berühren, insbesondere auf folgenden tätig sein: 1. Aufstellung der Förderungs⸗ Roßstoffversorgungs⸗ Erzeugungs⸗, Ein⸗ und Ausfuhrpläne sowie Ueber⸗
wachung ihrer Durchführung, 8 1 2. Förderung und Einführung technischer Verfahren, Planung und Zuteilung von Roh⸗ und Hilfsstoffen, Brennstoffen und Schrott, ohne Rücksicht auf be⸗ stehende Verteilungsschlüssel, namentlich auf Hütten⸗
Hilfsstoffe, Brenn⸗
1— Ver⸗
zechen⸗Vorrechte, Verkehrsplanung für Roh⸗ und stoffe, Schrott und Walzeisen, Regelung des Marktes der Erzeu nisse Mitglieder und Abschluß marktregelnder einbarungen, 1 reisfragen, nteressenausgleich eberwachung und schaftung bekreffenden Maßnahmen, der Statistik und dergleichen, Vereinfachung der verbandsmäßigen Verhältnisse.
Die Reichsvereinigung Eisen trifft ihre Maßnahmen mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitglieder. Der Reichs⸗ wirtschaftsminister kann Maßnahmen der Reichsvereinigung Eisen abändern und aufheben sowie der Reichsvereinigung Eisen Auflagen über zu treffende Maßnahmen machen.
(2) Im Zuge der Rationalisierung kann die Reichsver⸗ einigung Eisen mit 1“ des Reichswirtschafts⸗ ministers Mitgliedsbetrieben eine Betätigung vorübergehend oder für die Dauer ganz oder teilweise untersagen oder andere Maßnahmen treffen.
Die bbe Eisen kann gegebenenfalls für solche Stillegungen eine Entschädigung zu Lasten der Mit⸗ glieder gewähren. 1“
8 § 3 Organe
Organe der Reichsvereinigung Eisen sind: Der Vochee und zwei Stellvertreter, .Das Präsidium, Der Verwaltungsrat, 4. Die Geschäftsführung. 8 Die Zusammensegang des Verwaltungsrats hat dem wirtschaftlichen, fachlichen und gebietlichen Gefüge der
zwischen den Mitgliedern, icherung der die Eisenbewirt⸗ insbesondere
Reichsvereinigung Eisen zu entsprechen.
8. 1 8 4 8
(1) Der Vorsitzer der Reichsvereinigung Eisen und seine beiden Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mit⸗ glieder der Reichsvereinigung Eisen nach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise vom Reichswirtschaftsminister bestellt und abberufen. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorsitzer und seine Stellvertreter wechseln in der Regel nach Ablauf der Amtsperiode. Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(2) Der Vorsitzer ist dem Reichswirtschaftsminister für die Erfüllung der Aufgaben der Reichsven esgem Eisen ver⸗ antwortlich und trifft sämtliche hierzu erforderlichen Maß⸗ nahmen. Er gibt die Anweisungen für die 88nns.
(3) Der Vorsitzer kann einzelne seiner efugnisse auf Mitglieder des Präsidiums, des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung übertragen. 8
(4) Der vertritt die Reichsvereinigung Eisen gerichtlich und außergerichtlich, er kann im Einzelfall seinen Stellvertreter oder Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung mit der Vertretung beauftragen.
(5) Der Vorsitzer kann Ausschuüsse mit besonderen Auf⸗ gaben betrauen. .
Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzer, seinen Stellvertretern und bis zu 8 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorsitzer aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt und abberufen.
(2) Das Präsidium wird vom Vorsitzer nach Bedarf mit angemessener Frist einberufen. Die Einberufung muß er⸗ folgen, wenn zwei Mitglieder des Präsidiums oder ein Stell⸗ vertreter des Vorsitzers es verlangen. Ist bei Meinungsver⸗ schiedenheiten innerhalb des Präsidiums keine Uebereinstim⸗ mung zu erzielen, so entscheidet der Vorsitzer nach eigenem Ermessen unter Vorlage eines Protokolls an den Reichswirt⸗ schaftsminister. .
Berlin, Montag, den 1. Funi, abends
beträgt zwei Jahre.
mit angemessener Frist einberufen. Die muß tu
Poftscheckkonto: Berlin 41821 1942
(8) Das Präsidium ist von dem Vorsitzer in allen wich tigen Angelegenheiten der Reichsvereinigung Eisen ha. hören. Ueber die Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift auf⸗ unehmen, die der Vorsitzer unterzeichnet. Die Stellungnahme zer Mitglieder des Präsidiums ist auf Wunsch zu Protokoll zu nehmen. 8. 6 6 8 8
8 8 Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzer, seinen Stellvertretern und bis zu 36 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzer vorgeschlagen und vom Rei swirtschaftsminister berufen.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats Die Wiederbestellung ist zulässig.
Pflichten und Rechte des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über: 1. Festlegung von Beiträgen und Umlagen, 2. Genehmigung der Jahresrechnung der Geschäfts⸗ führung, 3. Entlastung des Vorsitzers, seiner Stellvertreter, des 8 Präsidiums und der Geschäftsführung. (2) Die Beschlüsse gemäß Abs. 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Füemencle cse entscheidet der Vorsitzer. (3) Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. (4) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzer nach Bedarf
erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungs⸗ rats, ein Stellvertreter des Vorsitzers oder 3 Mitglieder des Präsidiums es verlangen.
(5) Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzer unterzeichnet.
(6) Die Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungs⸗
rats ist auf Wunsch zu Protokoll zu nehmen. 1 8 8
Die Geschäftsführung
171) Die Geschäftsführung besteht aus 2 oder mehr Geschäftsführern. Die Geschäftsführer werden vom Vorsitzer mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angestellt und abberufen.
(2) Die Geschäftsführer sind dem Vorsitzer unterstellt und führen die Geschäfte nach den von ihm gegebenen Anweisungen. . 8 18
Pflichten der Mitgliede
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Reichs⸗ vereinigung Eisen getroffenen Regelungen und ge ebenen Weisungen zu befolgen. Sie haben der Reichsvereinigung Eisen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben - An⸗ aben zu machen. Die Mitglieder haben sich allen zur Prüfung notwendigen Kontrollen der Reichsvereinigung Eisen u unterwerfen, insbesondere jederzeit Einsicht in ihre Ge⸗ scäftsbücher, sonstigen Unterlagen und Betriebseinrichtungen zu gestatten.
Auf Anordnung des Vorsitzers hat ein unmittelbarer Austausch von Erfahrungen zwischen einzelnen Mitgliedern stattzufinden.
Auf Anordnung des Vorsitzers haben die Mitglieder ein⸗ elne S für bestimmte Zeiträume zur Erfüllung be⸗ seleser üfträge des Vorsitzers zu beurlauben.
§ 10 Beiträge und Umlagen .—
Die Kosten der Reichsvereinigung Eisen und ihre sonst erforderlichen be ur Erfüllung ihrer Aufgaben werden auf die Mitglieder oder ihre marktregelnden Zu⸗ sammenschlüsse umgelegt. Die Verteilung erfolgt nach einem von der Geschäftsführung vorzuschlagenden und vom Ver⸗ waltungsrat zu genehmigenden Schlüssel.
§ 11 (66666ö Das Geschäftsjahr der Reichsvereinigung Eisen ist das Kalenderjahr. — § 12
Vertragsstrafe 8
(1) Jedes Mitglied der Reichsvereinigung Eisen hat für Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung und die auf Grund dieser Satzung von der Reichsvereinigung Eisen getroffenen Regelungen oder gegebenen Weisungen un⸗ beschadet der Ahndung durch Gerichte oder andere staatliche Stellen eine Vertragsstrafe zu entrichten.
(2) Die Höhe der Vertragsstrafe ist unbegrenzt. Sie wird durch den Vorsitzer nach Anhören des Präsidiums unter Be⸗ rücksichtigung der durch die Zuwiderhandlung herbeigeführten Störung oder Gefährdung der Eisenwirtschaft festgesetzt und dem Mitglied durch dae scheisbenen Brief unter Angabe der
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Gründe mitgeteilt.