1942 / 136 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Rieichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 136 vom 13. Juni 1942. S. 2

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ver Reichsstelle

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aufgaben im Vierjahresplan, angeordnet:

Stau⸗

Dr. Ludovit Kolb, geb. am 5. 10. 1892 in . 7

Mare⸗Rumänien, zuletzt Prag XVI, Legionenkai bzw. Preßburg, 1 1 Zucker, geb. am 15. 2. 1908 in Pilsen, zuletzt Prag II, Korngasse 42, 1 „Robert Arnold, geb. 24. 5. 1882 in Trebechowitz, Bozena Arnold, geb. Munk, geb. am 10. 4. 1890 in Königgrätz, zuletzt Prag XII, Hradeschinergasse 30, „Rudolf Beran, geb. am 28. 12. 1887 in Pracejoviec, zuletzt Milonowitz Nr. 1 bei Strakonitz, Richard Bruml, geb. am 5. 4. 1887 in Drossau, zu⸗

letzt Klattau Nr. 46, am 4. 12. 1901 in Prag,

Franz Theumann, geb. Elisabeth Theumann, geb. Schneckerova, geb. am

21. 10. 1911 in Prag, zuletzt Prag VII, Schwimmau

Nr. 11 a, 1t Gustav Spiegler, geb. am 4. 7. 1882 in Wien, Frieda Spiegler, geb. Kohn, geb. am 20. 5. 1891 in Ung. Brod, zuletzt Prag XII, Römische Str. 42, Josef Hellmich, geb. am 20. 6. 1897 in Texplitz⸗ Schönan, Anna Hellmich, geb. Trepesch, geb. am 23. 5. 1901 in Dux, Juliane Hellmich, geb. am 28. 11. 1923 in Prag, zuletzt Prag X, Hohenmauter⸗ straße 8, s Johann Mauder, geb. am 6. 10. 1904 in Prag, Anna Mauder, geb. Perutz, geb. am 10. 12. 1910 in Prag, zuletzt Prag XIX, Sibirischer Platz 5, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den e. rotektor in Böhmen und Mähren eingezogen. Festgeste lte sind dem Vermögensamt beim Reichspro⸗ tektor in Prag III, Drazëitz⸗Platz 7 n, zu melden. Eine Ab⸗ schrift bzw. eine Durchschrift dieser Anzeige ist der Staats⸗ polizeileitstelle Prag zuzuleiten. * Prag, den 11. Juni 19422. 8 Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

Amordunng Z5Z5“ für Eisen und Stahl (Ungültig⸗ Lieferung von Fertig⸗

keit von Aufträgen auf Juni

erzeugnissen aus Eifen und Stahl) vom 13. 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassfung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsstellen und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ ministers für Bewaffnung und Munition, zugleich in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für Rüstungs⸗

§ 1

(1) Aufträg auf Lieferung von ganz oder überwiegend

7721 mUlen Fertigung vor del, en⸗die Gelellschsgit inaot gestellt war und bis zum Inkrafttreten dieser ng- nung nicht wieder aufgenommen wurde, die vor dem 1. Juli 1940 erteilt und bis zum 30. Juni 1942 nicht fertiggestellt sind, die vor dem 1. Jannar 1942 erteilt und bis zum 1. Januar 1944 gemäß der betrieblichen Planung nicht fertiggestellt werden können oder für die eine Lieferfrist angegeben worden ist, die über den 1. Januar 1944 hinausgeht, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1942 nicht mehr auszuführen; die ent⸗ sprechenden Verträge werden zu diesem Zeitpunkt ungültig.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 b) und c) sind

a) Aufträge auf Lieferung einer bestimmten Anzahl leicher Erzeugnisse in bestimmten Zeitabschnitten, bei denen die Laufzeit des Auftvages unbegrenzt ist

oder über den 30. Juni 1942 hinausgeht. b) Aufträge, deren konstruktions⸗ und werkstattmäßige Bearbeitung bei normalem Ablauf der Fertigung 18 Monate und mehr erfordert. 88

(1) Auftragnehmer, die Aufträge der in § 1 genannten

Art erhalten haben, sind verpflichtet,

a) ihren Auftraggebern unverzüglich, spätestens bis zum 15. August 1942, mitzuteilen, welche Aufträge entsprechend den Bestimmungen des § 1 nicht 8⸗ ausgeführt werden,

b) Unteraufträge, die sie zur Durchführung eines

emäß § 1 ungültig gewordenen Auftrages erteilt e unverzüglich, spätestens bis zum 31. August 1942, parüchußiehen. sofern die bestellten Erzeugnisse nicht innerhalb von 3 Monaten einem anderen kriegswichtigen Zweck zugeführt werden können.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 b)

sind die für einen in Serienfertigung hergusellende egen⸗

stand bestellten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, sofern die

Serienfertigung dieses Gegenstandes weiterläuft.

Jede weitere Fertigung für Aufträge, die gema und 2 nicht mehr auszuführen sind, ist verboten.

§ 4

„Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und „Nutzeisen“, das für die Ausführung von Aufträgen bestimmt ist, die 1 und 2 nicht mehr auszuführen sind, versallen der Beschlag⸗ nahme entsprechend der 4. nen. zur An⸗ ordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung vom 7. Mai 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 105 vom 7. Mai 1942); die Be⸗ schlagnahme tritt in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Aufträge nicht mehr ausgeführt werden dürfen. 1“

i besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle

8

§ 6

ordnung werden nach den §88§ b über den Warenverkehr vom 18. Augnf S. 1430) in der Fassung vom 30. 1

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chutze der Rüstungswirtschaft vom 21 gesetzbl. I S. 165) bestraft. § 7

Diese Anordunung tritt am Tage

anzeiger in Kraft. Sie gilt auch in de

almedy und

besetzten Gebieten Kärntens und Krain Berlin, den 13. Juni 1942.

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Dr. Kiegel.

Auorduung 1 der Reichsstelle für

1942

Der Forderung des neue Ordnung der Eisen⸗

trolleinrichtungen des regelung“ lockert

über die Annahme und Vergebung von

Verordnung des

folgen der Pflichtverletzung. Auf

Verordnung vom 30. Oktober stellen zur überwachung und

Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August

im Vierjahresplan, angeordnet:

§ 1

Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und Gießereie

8

Walzwerks⸗

3. Fertigerzeugnisse, die

Teil II Regelung der

Eisenbezugsrechte geliefert werden. (2) Es gibt Eisenbezugsrechte für unlegiertes und für

legiertes „Eisen⸗ und St

zugeteilt; sie sind übertragbar. (9) Sie werden übertragen durch 88 Eisenschein, Eisenübertragungs Eisenmarken. 6“ § 8

*

1(1) Die Kontingentsträger und fern 2—3ö ein e“ der Rüstun (2) Die

weisung auf ihr Eisenkonto

§ 4 Ubertragung von Eisen

auf ihrem Eisenkonto bei Eisenschein. daß die Eisenverrechnungsstelle die De (2) Auftraggeber, die nicht fügen über die ihnen erteilten ü bertragungsschein. tragungsscheine verfahren in mit ihren Auftragnehmern. (3) Bei der Ubertragung von

ungsscheine durch Eisenmarken, züten, ersetzt werden. Zeitliche Geltung der Ei (1) Eisenscheine oder Eisenmarken dürfen nur für die

führung des Auftrages benötigen. gungsscheine und Uisenmarken

8 ssen und Stahl Ausnahmen von den Bestimmungen heser Anordnung zulassen.

zeitlich nicht begrenzt. 8

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ 10, 12 bis 15 der Verordnung

Oktober 1941 Pesetzbl. 1 S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗

ebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, hr Moresnet, in der Untersteiermark und in

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.

Eisen und Stahl (Neuord⸗ nung der Eisenbewirtschaftung) vom 13. Inni

Führers entsprechend bezweckt die und Stahlbewirtschaftung die Lei⸗ stungsfähigkeit der Rüstungswirtschaft durch ein beweglicheres Verfahren zu sichern. Indem sie gewisse Bindungen und Kon⸗ bisherigen Systems der „Auftrags⸗ oder aufhebt, insbesondere die Entscheidung

mäßigen Ermessen des Betriebsführers ü t gründet sie die Selbstverantwortung der Wirtschaft gemäß der Führers vom 21. März 1942 zum Schutze der Rüstungswirtschaft mit den darin vorgesehenen Rechts⸗

Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassung der

1941 (Reichsgesetzbl. I S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ Regelung des Warenverkehrs

vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

stimmung des Reichswirtschaftsministers und 1 ministers für Bewaffnung und Munition, zugleich in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für Rüstungsaufgaben

8 Sachlicher Geltungsbereich 8

Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für die fol⸗ genden Erzeugnisse aus Eisen und Stahl:

Matexieh II. Wahl, Unterlängen 1 n[Sttv edmaßbleche, Enden ( dch nn8⸗ in welcher r vr9 und Ausschußmeterial, 3 b 8 „Weisen laut Materialliste für Nutzeisen, anz oder teilweise qus Eisen und Stahl bestehen, jedoch nicht in gebrauchtem Zu⸗ stand, gleichgültig, ob in⸗ oder

Eifenzuweisung

8 1 genannten Erzeugnisse dür

(8) Die Eisenbezugsrechte werden Kontingentsträgern

Zuteilung von Eisenbezugsrechten

Eisenkonto bei der „Eisenverrechnungs⸗ ntor G. m. b. H., Berlin, zu unterhalten. ontingentsträger erhalten die E

(Kontingente) in der Regel vierteljährlich bei der Eisenverrechn

(1) Die Kontingentsträger verfügen über eer Eisenverrechnungsstelle durch Eisenscheine werden erst

Kontingentsträger sind, ver⸗ isenbezugsrechte durcch Eisen⸗ Die Empfänger der Eisenüber⸗ der gleichen Weise im Verkehr

leinere Mengen können die Eisenscheine und Eisenübertra⸗ die auf bestimmte Mengen

anstelle von Eisenscheinen Menge „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ angefordert und erteilt werden, die der Erstauftrag⸗ nehmer und seine Zulieferer im Kontingentsquartal zur Aus⸗

(2) Die Gültigkeit der durch Eisenscheine, Eisenübertra⸗ erworbenen Bezugsrechte ist 116“ z

ecar.

1939 (Reichsgesetzbl. I. (Reichs⸗

.März 1942 (Reichs⸗ nach ihrer Veröffent⸗ i eingegliederten Ost⸗

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Aufträgen dem pflicht⸗ überantwortet, be⸗

1939) wird mit Zu⸗ des Reichs⸗

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laut Materiallite für rzeugnisse einschließlich btxeifen⸗. Stück⸗

ausländischen

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ahlmaterial“.

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deren Kontingentsstellen

isenbezugsrechte

über⸗ elle.

hezugsrechton. das Guthaben

rch gültig, sckung bestätigt.

Eisenbezugsvechten über

senbezugsrechte

Zuteilung von Eisenvormerkungen

(1) Soweit für das zur Ausführung eines Auftrages erforderliche „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ ein Bezugsrecht gemäß § 5 Abs. 1 nicht gegeben werden darf, hat der Kon⸗ tingentsträger seinem Auftragnehmer für das in späteren Quartalen noch benötigte „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ eine Eisenvormerkung zu erteilen. Die Eisenvormerkung muß von

der Eisenverrechnungsstelle bestätigt sein.

(2) Die Eisenvormerkung gibt dem Auftragnehmer gegenüber dem Kontingentsträger die Anwartschaft auf Er⸗ teilung eines entsprechenden Eisenscheines, gewährt aber selbst noch kein Eisenbezugsrecht. 3 (3) Die Eisenvormerkung wird nicht übertragen.

§ 7 Pflicht zur Eisenbuchführung Wer Eisenbezugsrechte erhält, ist verpflichtet, über die Ein⸗ und Ausgänge an Eisenscheinen, Eisenübertragungs⸗ scheinen und Eisenmarken Buch zu führen. 1“

Teil III 8 8 Grundsätze der Auftragsannahure / Bestellgrenze

(1) Unternehmungen, die „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ be⸗

oder verarbeiten, dürfen

a) nicht mehr Aufträge annehmen, als sie nach ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen unter Berück⸗ sichtigung der vorgeschriebenen oder zweckbedingten Lieferzeit fristgemäß ausführen können, nicht mehr und keine anderen Erzeugnisse aus Eisen und Stahl bestelléen öder beziehen, als sie zur ord⸗ nungsmäßigen und fristgerechten Ausführung der Aufträge und nach ihrem Fertigungsprogramm jeweils unbedingt benötigen, 88

c) Aufträge nicht vor der Zeit erteilen, die sich nach dem notwendigen Bedarf des Auftraggebers und der tatsächlichen Fertigungszeit des Auftragnehmers bestimmt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für

den Eisen⸗ und Stahlhandel. 1 1

Beziehung zwischen Auftrag und Eiseubezugsrecht

§ 9 Das Eisenbezugsrecht und /oder die Eisenvormerkung sind ür die Menge „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, die zur Aus⸗ ührung des Auftrags erforderlich ist, in Höhe des Walz⸗ bzw. ußgewichts (Kontingentsgewicht) zu erteilen. Aufträge auf Lieferung der in § 1 genannten Erzeugnisse dürfen von Kontingentsträgern und deren nachgeordneten Stellen nur erteilt und vom Erstauftraggeber nur ange⸗ nommen werden, wenn bei der Auftragserteilung a) das exforderliche Eisenheznasrecht durch Eisenschein . oder Eisenmarken übertragen und / oder ; ““ 1““ b) die Eisenvormerkung erteilt

Auftraggeber, die nicht Kontingentsträger sind, sind ver⸗

pllichtet, die Eisenbezugsrechte bis zu einem Dreimonats⸗ edarf für die in § 1 genannten Erzeugnisse zu dem Zeit⸗ punkt zu übertragen, zu dem der Auftragnehmer über das

r Ausführung des Auftrags notwendige „Eisen⸗ und Prahlmaterial“ verfügen muß, bei Gießereierzengnissen zum Zeitpunkt des Abgusses.

wird.

§ 12 (1) Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ mit Ausnahme von Gießereierzeugnissen dürfen nur erteilt, angenommen und ausgeführt werden, wenn gleichzeitig das erforderliche Eisenbezugsrecht übertragen wird. ) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Aufträge auf Lieferung von Nutzeisen beim Nutzeisenhandel.

§ 13 (1) Kontrollnummern und Ausfuhrkennzeichnungen wer⸗ den für den Bezug von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und die Neubestellung von Fertigerzeugnissen aus Eisen und Stahl vom 30. September 1942 an ungültig. 1 (7) Kontrollmarken dürfen nach dem 30. September 1942 nicht mehr verwendet werden. 8 Die nachstehend aufgeführten Aufträge behalten Gültigkeit: ) die mit Kontrollmarken des I. bis III. Quartals 1942 oder Munitionsscheinen versehenen Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, die mit Kontrollnummern erteilten Aufträge auf Fertigerzeugnisse aus Eisen und Stahl, sofern sie nicht nach den Bestimmungen der Anordnung 58 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1942 ungültig oder zurückzuziehen sind, die gemäß der 1. Ergänzungsanordnung der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl zur 4. Durchführungs⸗ anordnung zur Anordnung 3 des Generalbevoll⸗ mächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung vom 18. Juni 1942 erteilten Aufträge mit Kontroll⸗ nummern des III. Quartals 1942 mit der Sonder⸗ kennzeichnung „Z0“. Benötigt eine Unternehmung zur Fertigstellung eines na § 14 b noch gültigen Auftrages im [V. Quartal 1942 oder später Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, die weder anf Lager vorrätig noch mit Kontrolluummern und Kontrollmarken des I. bis Air. Quartals 1942 oder Munitionsscheinen bestellt sind, ist der Auftra r, sofern er auf Ausführung des Auf⸗ trages besteht, verpflichtet, für die noch erfor vliche Menge dem Auftragnehmer entsprechende .“ zu übertragen,

1“

auch wenn früher für den Auftrag bereits eine Kontroll⸗

nummer erteilt war. 15

Die Reichostelle

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie

gelten auch für Nutzeisen, soweit nicht ausdrücklich etwas

11) Der Erstauftragnehmer eines Kontingentsträgers hat

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er Nr. 136 vom 13. Juni 1942. S. 3

Teil VI. Allgemeine Bestimmungen * § 16 für Eisen und Stahl erläßt die zur Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung erforder⸗ lichen Bestimmungen. ““ E’ 1“ In besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle für Eisen und Stahl Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. I1I161X“ 1“ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung vom 30. Oktober 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 165) bestraft.

gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains. Berlin, den 13. Juni 1942. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

1. Durchführungsaunordnung zur Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung) vom 13. Juni 1942 Aluf Grund des § 16 der Anordnung I der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1942 und auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. Nugust 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung deres Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 679) ordne ich folgendes an: 8 u“ b11“ Kontingentsträger Kontingentsträger im Sinne der §§ 2, 3 und 4 der Anordnung I der Reichsstelle für Eisen und Stahl sind die in der Anlage 1 aufgeführten Koutingentstrüger. (1) Die unter den Begriff „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ islggaa a9 Walzwerks⸗ und Gießereierzeugnisse find in der Anlage 2 aufgeführt. (2) Als Nutzeisen gelten die in der Eisen⸗ und Stahlerzeugnisse. 8 Die Bestimmungen für „Eisen⸗ und Stahlmaterial“

Anlage 3 aufgeführten

anderes bestimmt wird.

Erlangung und Übertragung von Eisenbezugsrechten

11) Bei Aufträgen auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl im Sinne des § 1 der Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1942 hat der Auftragnehmer das Kontingentsgewicht des zur Ausführung des Auftrages insgesamt erforderlichen „Eisen⸗ und Stahl⸗ materials“ dem Auftraggeber aufzugeben. Hierbei ist das Kontingentsgewicht aufzuteilen: a) nach unlegiertem und legiertem Material, pb) nach den Quartalen, in denen das Material (ge⸗ trennt nach unlegiertem und legiertem) zur 519 gemäßen Ausführung und planmäßigen Abwicklung des Auftrages benötigt wird. (2) Für legiertes „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ sind die Inhalte an Legierungsmetallen in in auf

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die mittlere Analyse, anzugeben.

zur Erlangung des Eisenbezugsrechtes und/ oder der Eisen⸗ vormerkung für das zur Ausführung des Auftrages von ihm und den Unterlieferern benötigte „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ dem Kontingentsträger die Angaben zu machen, die aus dem Formblatt „Eisenanforderung“ (Anlage 4) ersichtlich find.

(2) Bei zeitlich nicht begrenzten, auf Lieferung einer be⸗ n.-1 Menge in bestimmten Zeitabschnitten lautenden

luftrügen ist in der Eisenanforderung der Bedarf von höchstens 4 Quartalen anzugeben.

„(3) Der Kontingentsträger hat die Eisenansorderung zu prüfen, gegebenenfalls zu berichtigen, zu bestätigen und die mit „Eisenschein“ (Anlage 5) bezeichneten Stücke des Form⸗ blattes an die Eisenverrechnungsstelle der Rüstungskontor G. m. b. H., Berlin W 9, Tirpitzufer 20 24, einzusenden.

(4) Die Eisenverrechnungsstelle hat, nachdem sie geprüft hat, ob das Guthaben auf dem Eisenkonto des Kontingents⸗ trägers das von ihm anerkannte Eisenbezugsrecht deckt, den Eisenschein (Bezugsrecht undloder Eisenvormerkungen) zu 28 zu bestätigen und dem Erstauftragnehmer zu über⸗ enden.

(5) Ist auf dem Konto des Kontingentsträgers keine Deckung vorhanden, so hat die Eisenverrechnungsstelle den unbestätigten Eisenschein dem Kontingentsträger unverzüglich zurückzugeben und hiervon den Aussteller der Eisen⸗ -E ö

(6) Die Bestätigung des Eisenscheines erfolgt dur druck eines Stempels der 2 82 dafür vorgesehenen Feld des Eisenscheines. 11u

§ 6 Unterauftragnehmer erhalten die Eisenübe scheine für das von ihnen und von ihren Unterlieferern nötigte „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ gemäß den Best des § 4 und auf Grund formloser Anforderung. 6

(1) Zur übertragung von Eisenbezugsrechten durch

8 Reichs⸗ umd Stautsanzeig

2. die Ausgänge mit laufender Nun

dem Eisenschein oder Eisenübertragungsschein bezeichnete Empfänger berechtigt.

(2) Der Empfänger von Eisenscheinen oder Eisen⸗ übertragungsscheinen darf diese nicht weitergeben; er hat sie als Belege ordnungsmäßig aufzubewahren.

5 8 4

„Eisenmarken“ (Anlage 7) können von den Gauwirt⸗ schaftskammern oder Indnstrie⸗ und Handelskammern svowie Handwerkskammern gegen Eisenscheine oder Eisenüber⸗ tragungsscheine, die auf den Namen der Kammer auszustellen sind, bezogen werden. ““ 8—

8 e111“ Eisenvormerkung

(1) Die Eisenvormerkungen werden auf dem Formblatt „Eisenschein“ erteilt; sie sind keine Bezugsrechte und sind daher außerhalb der Eisenbuchführung 11) mengen⸗ und quartals⸗ mäßig in geeigneter Weise festzuhalten; sie berechtigen nicht zur Ausstellung von Eisenübertragungsscheinen.

(2) Der Empfänger einer Eisenvormerkung soll spätestens einen Monat vor Beginn desjenigen Quartals, für das sie erteilt worden ist, auf Grund dieser Eisenvormerkung auf dem Formblatt „Eisenanforderung“ beim Kontingentsträger das

isenbezugsrecht über die Menge „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ beantragen, die er und seine Unterlieferer in diesem Quartal zur Ausführung des Auftrages benötigen. Bei dieser Eisen⸗ anforderung hat er weiter erforderliche Eisenvormerkungen, aufgeteilt nach Quartalen, zu beantragen. 3 8 10 Rückübertragung (1) Wenn sich ein Eisenbedarf, für den Eisenbezugsrechte bzw. Eisenvormerkungen erteilt worden sind, vermindert oder wenn er z. B. durch Zurückziehung eines Auftrages ent⸗ fäct, sind die übertragenen Eisenbezugsrechte und erteilten isenvormerkungen in entsprechendem Umfange zurück⸗ zuerstatten. Ist das Material für den Auftrag, für den eine Rückerftattung des Bezugsrechts verlangt wird, schon ganz oder teilweise in Fertigung, und kann die entsprechende Menge zur Ausführung von anderen Aufträgen durch den erstattungspflichtigen Betrieb ganz oder teilweise nicht ver⸗ wendet werden, vermindert sich insoweit die Erstattungs⸗ pflicht. Das unverwertbare Material ist der Reichsstelle für Eisen und Stahl zu melden und nach ihrer Weisung zu verwerten.

(2) Die Rückübertragung eines Eisenbezugsrechtes wird

durchgeführt von Erstauftragnehmern des Kontingents⸗ trägers unter Verwendung des Formblattes „FEisenanforderung“, vpon den übrigen Auftragnehmern unter Ver⸗ wendung des Formblattes „Eisenübertragungs⸗ gF sbein!. Die Rückübertragung einer Eisenvormerkung durch den Erst⸗ auftragnehmer hat ebenfalls unter Verwendung des Form⸗ blattes „Eisenanforderung“ zu erfolgen. . (83) Die Formblätter „Eisenanforderung“ und ‚Eisen⸗ übertragungsschein“ sind zu diesem Zweck durch die über⸗ schrift „Rückübertvagung“ durch einen Stempel oder ander⸗ weit deutlich zu kennzeichnen. Der Kontingentsträger hat das ihm vom Erstauftragnehmer zu übersendende Formblatt „Eisenanforderung“ mit dem Vermerk „Rückübertragung“ nach Prüfung, ob die Rückübertragung sämtliche gemäß Absatz 1 vom Erstauftragnehmer und den übrigen Auftrag⸗ nehmern zurückzuerstattenden Mengen umfaßt, nach Be⸗ stätigung der Eisenverrechnungsstelle zuzustellen. Die Eisen⸗ verrechnungsstolle hat die Rückübertragung zu buchen und den mit der Bezeichnung „Rückübertragung“ versehenen Eisen⸗ schein dem Erstauftragnehmer zu übermitteln. ((l) Wird über den Umfang der Rückübertragung keine Einigung erzielt, so entscheidet eine von der Reichsstelle für

Eisen und Stahl zu benennende Stelle.

(1) Jeder Empfänger von Eisenscheinen und Eisen⸗ übertragungsscheinen ist verpflichtet, die ihm übertragenen Eisenbezugsrechte sowie die auf Grund dieser Eisenbezugs⸗ rechte von ihm ausgestellten Eifenübertragungsscheine zu buchen. Aus der n Ahe müssen ersichtlich sein: 1. die Eingänge mit laufender Nummer und Datum der EFintragung a) Eisenschein oder Eisenübertragungsschein mit An⸗ abe der Nummer, b) n82 in Kilogramm für unlegiertes Material, 6 legiertes Material; G

Eintragung 2 Eisenübertragungsschein mit An b) Menge in Kilogramm für unlegiertes Material, 1 legiertes Material; . 3. der jeweilige Bestand an Eisenbezugsrechten; dieser ist regelmäßig, mindestens aber monatlich, auszuweisen. (0) Bei Buchung des legierten Materials ist außerdem jeweils die Kennzeichnung des Auftrages 13) zu vermerken. Andere Bezeichnungen oder Aufteilungen sind nicht er⸗ forderlich. . 6) Als Buchungsbeleg dient der Eisenschein oder Eisen⸗ übertragungsschein. Diese Scheine sind an der vorgesehenen Stelle mit dem Buchungsvermerk (Nummer und Tag der Eintragung) zu versehen. (4) Die Ein⸗ und Ausgänge von Eisenmarken sind ge⸗ sondert aufzuzeichnen, so daß der Bestand an Eisenmar und der Bestand an Eisenbezugsrechten aus Eisenscheinen und Eisenübertragungsscheinen jederzeit festgestellt werden kann. (5) Es ist verboten, mehr Eisenbezugsrechte zu über⸗ tragen, als nach dem buchmüßigen Bestande (dem Eisengut⸗ haben) jeweils zur Verfügung stehen. (6) Eisenvormerkungen sind in die Eisenbuchführung nich aufzunehmen; sie sind gemäß § 9 Absatz 1 zu behandeln.

100 199 300 399 200 299

400 409

insgesamt Eisenbezugsrechte undoder Eisenvormerkungen empfangen haben. Dementsprechend dürfen auch die Unter⸗ lieferer Bestellungen höchstens in dem Umfang erteilen, in dem sie insgesamt von ihren Auftraggebern Eisenmengen angefordert haben. (2) Für den Bezug von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ gilt die Bestimmung des § 12 Absatz 1 der Anordnung I. Reichsstelle für Eisen und Stahl. (3) Im übrigen unterliegen alle Auftragnehmer der grundsätzlichen Beschränkung der Bestellungen gemäß § 8 der Anordnung I der Reichsstelle für Eisen und Stahl. § 13 Besondere Keunzeichnung für legiertes 11“ „Eijen⸗ und Stahlmaterial“ 1“ (1) Bei der Erteilung von Aufträgen auf Lieferung von legiertem „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und auf Lieferung von Erzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ erforderlich ist, hat der Auftraggeber eine Kennzeichnung in das Auftragsschreiben aufzunehmen. Diese Kennzeichnung ist bei der Erteilung von Unteraufträgen von dem Auftragnehmer in gleicher Weise in den Auftrags⸗ schreiben weiterzugeben. (2) Die Kennzeichen bestehen aus einer Ziffernfolge (Be⸗ darfgruppe), von der die ersten drei Ziffern die Bedarfs⸗ träger kennzeichnen, und zwar 410 499 Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition, Rüstungsamt Oberkommando des Heeres Oberkommando der Kriegsmarine Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe Der Generalbevollmächtigte für Son⸗ derfragen der chemischen Erzeugung 500 899 Allgemeiner Bedarf 9060 999 Ausfuhr.

(3) Aufträge auf Lieferung von legiertem „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und auf Lieferung von Erzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ er⸗ forderlich ist, dürfen ohne eine der in Absatz 1 angegebenen Kennzeichnung in den Auftragsschreiben nicht angenommen und ausgeführt werden.

12

Protektorat und

Sondervorschriften über den Verkehr mit dem Böhmen und Mähren, dem Generalgouvernement außerdeutschen Gebieten

uͤber die Zuteilung und Übertragung von Eisenbezugs⸗ rechten im Verkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren, dem Generalgouvernement und außerdeutschen Gebieten werden besondere Vorschift on der Reichsstelle für Eisen und Stahl erlassen. 8 In Niichtkontingentierter Bedarf () Die Vorschriften der Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl finden keine Anwendung auf den nicht⸗ kontingentierten Bedarf (pgl. §§ 16 ff. der 26. Anweifung der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 30. April 1941). 2) Es ist verboten, für nichtkontingentierten Bedarf Eisenbezugsrechte anzufordern oder zu übertragen. Bezugsrechte für Aufträge zur Belieferung der Truppe Die Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl an bestimmte Wehrmachtdienststellen gegen nachträglich beizu⸗ bringende Bezugsrechte (Eisenscheine, Eisenübertragungs⸗ scheine, Eisenmarken) regelt sich nach Vorschriften, die die Reichsstelle für Eisen und Stahl über die Organisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft bekanntgibt.

Übergangsvorschriften § 17

(1) Benötigt ein Erstauftragnehmer eines Kontingents⸗ trägers zur Fertigstellung eines ihm erteilten Auftrages nach dem 1. Oktober. 1942 „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, das er weder auf Grund erhaltener Kontrollnummern und Kontroll⸗ marken schon bezogen noch beim Eisen⸗ und Stahlhandel oder bei einem Werk der Eisen schaffenden oder Gießerei⸗Industrie mit Kontrollmarken des I. bis III. Quartals 1942 oder mit Munitionsscheinen bestellt hat, so hat er auf dem Formblatt „Eisenanforderung“ unter gleichzeitiger Ausfüllung des Bei⸗ blattes (Anlage 8) die nach dem 1. Oktober 1942 noch be⸗ nötigten Mengen ‚Eisen⸗ und Stahlmaterial“ bei seinem Kontingentsträger unverzüglich, spätestens bis zum 1. August 1942, anzufordern.

(2) Bei der Nachforderung an ‚Eisen⸗ und Stahlmateria hat er den etwaigen Bedarf der jeweiligen Unterlieferer mit anzufordern.

(3) Der Kontingentsträger hat gegebeueufalls im Einver⸗ nehmen mit dem zuständigen Hauptausschuß nach Vorliegen der „Eisenanforderung“ unverzüglich, spätestens bis zum 1. Oktober 1942, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Bezugsrechte für die Fertigstellung dieser Aufträge übertragen werden. 8

§ 18

Uͤberweist der Kontingentsträger dem Erstauftragnehmer die für die Durchführung eines erteilten Auftrages noch not⸗ wendigen Eisenbezugsrechte bezw. Eisenvormerkungen bis zum 15. Oktober 1942 nicht, ist der Erstauftragnehmer verpflichtet, den Auftrag zu streichen und etwaige Unterbestellungen für diesen Auftrag unverzüglich, spütestens binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung, zurückzuziehen. Unterlieferer

aben in gleicher Weise zu verfahren. Ausgenommen hiervon sa0 Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen, die a) innerhalb von 3 Monaten einem anderen kriegs⸗ wichtigen Zweck zugeführt werden können, b) die für einen in Serienfertigung herzustellenden Gegenstand bestellt sind, sofern die Serienfertigung dieses Gegenstandes weiterläuft.

§ 19 „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, das für die Ausführung

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Bestellbeschränkung (1) Die Erstauftragnehmer eines Nomtingentsträgers n Bestellungen, die zur Ausführung ihnen erteilter Auf⸗

„Eisenübertragungsschein“ (Anlage 6) ist ausschließlich der in

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dürfe träge notwendig sinb nur in dem Umfang erteilen, in dem sie

von Aufträgen bestimmt ist, die gemäß § 18 nicht mehr aus⸗ zuführen sind, verfallen der Beschlagnahme entsprechend der 4. Durchführungsanordnung zur Anordnung 3 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung; die Beschlagnahme tritt in dem Zeitpunkt der Auftragsstreichung bezw. der Auftragszurückziehung 18) ein.

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