Notschlachtungen
(1) Für die Selbstversorgung bestimmte Notschlachtungen
hat der Fleischbeschautierarzt unverzüglich der Kartenaus⸗ abestelle zu melden. Die Kartenausgabestelle kann in diesen Fällen die Genehmigung ohne Rücksicht auf die Dauex, wäh⸗ rend der der Antragsteller das geschlachtete Tier selbst ge⸗ halten und gemästet hat, erteilen.
(2) Erteilt die Kartenausgabestelle die Genehmigung, so ist das als tauglich festgestellte Fleisch voll anzurechnen. Das Gewicht ist amtlich festzustellen. Das als bedingt tauglich oder minderwertig erklärte Fleisch ist mit 50 v. H. des fest⸗ gestellten Gewichtes anzurechnen, wenn die Zustimmung der Ortspolizeibehörde zu dieser Verwendung vorliegt und der Schlachtende nicht den Verkauf dieses Fleisches an die Frei⸗ bank bevorzugt.
(3) Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so bleibt es der Entscheidung des Ernährungsamtes überlassen, ob die Abgabe des notgeschlachteten Tieres anzuordnen oder das Fleisch dem Schlachtenden auf seine Zuteilung anzu⸗ rechnen ist. Eine Anrechnung zu Selbstversorgerrationssätzen ist dann jedoch nicht zulässig. Ist der Selbstversorgerhaus- halt bereits bis zum Ende der laufenden Anrechnungszeit aus anderen Hausschlachtungen versorgt, so ist stets die Hbgabe anzuordnen.
(4) Notschlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur solche Schlachtungen, bei denen zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zu⸗ standes wesentlich an Wert verlieren würde, oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß (§ 1 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940) und dies durch tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.
(5) Die Bestimmungen über Notschlachtungen finden auch bei Schlachtungen kranker Tiere Anwendung. Eine Schlachtung infolge Krankheit kann jedoch nur dann an⸗ erkannt werden, wenn das Tier von einer so wesentlichen Störung des Allgemeinbefindens (Krankheit, Schadens⸗ und Unglücksfall usw.) betroffen ist, daß eine schnelle Verschlimme⸗ rung des Leidens mit erheblichem Wertverlust des Fleisches oder das alsbaldige Verenden des Tieres zu befürchten ist und 88 dies vom Fleischbeschautierarzt ausdrücklich bescheinigt wird.
Zu XIII 8 Verderb und Verlust von Vorräten
11) Soweit Anträge von Selbstversorgern mit Fleisch und Fett (außer Butter) vorliegen, vorzeitig eine Hausschlach⸗ tungsgenehmigung zu erteilen oder Fleisch⸗ und Fettkarten an sie auszugeben, da von den zur Anrechnung gelangten Vor⸗ räten der letzten Hausschlachtung nichts mehr vorhanden sei, ist, soweit nicht die Bestimmungen über Verlust von Vorräten zur Anwendung kommen, wie folgt zu verfahren:
a) Ist die Zeit, die der Selbstversorger aus der letzten Hausschlachtung noch versorgt sein soll, kürzer als 3 Monateo, so ist im allgemeinen eine vorzeitige Aus⸗ abe von Fleisch⸗ und Fettkarten unzulässig. Es ann jedoch, falls die sonstigen notwendigen Voraus⸗ setzungen erfüllt sind, vorzeitig eine Hausschlachtungs⸗ genehmigung erteilt werden. Die Anrechnungszeit rechnet in diesen Fällen von der auf den Schlachttag folgenden Woche an. Eine Streichung der rech⸗ nungsmäßig noch vorhandenen Vorräte aus der letzten Hausschlachtung hat jedoch nicht zu erfolgen, vielmehr ist die Zeit, die der Antragsteller an sich noch zu reichen hätte, der neu ermittelten Anrech⸗ nungszeit hinzuzurechnen. Dabei bin ich zur Ver⸗ meidung unbilliger Härten damit einverstanden, daß
lage 4 beigefügten Muster in folgen
Iin diesen Fällen die Anrechnungszeit bis zum 14. No⸗
vpember 1943 um längstens die Zeit, die der Antrag⸗
1 steller an sich aus der letzten Hausschlachtung noch zu reichen hätte, verlängert wird. 1
Wird eine neue Hausschlachtungsgenehmigung
nicht beantragt, so kann die an sich noch verbleibende Anrechnungszeit um die Hälfte gekürzt werden.
Ist die Zeit, die der Selbstversorger aus der letzten
Hausschlachtung noch versorgt sein soll, länger ols
3 Monateo, so können bereits nach der Halfte der rest⸗
lichen Anrechnungszeit wieder Fleisch⸗ und Fett⸗
karten bzw. Fleischberechtigungsscheine ausgegeben
werden. In diesem Fall ist es aber bei einem der⸗
artigen Umfang des Mehrverbrauches unzweckmäßig
und nicht gerechtfertigt, eine weitere Selbstversor⸗
gung durch Hausschlachtung zuzulassen. Es sind
daher Genehmigungen für Hausschlachtungen an diese
Antragsteller nicht mehr zu erteilen. Die lausende
Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen kann
in diesen Fällen im übrigen davon abhängig ge-
macht werden, daß eine der Versorgungsmenge
des Haushaltes entsprechende Anzahl Schlacht-
schweine an den Markt geliefert wird. Solche An⸗
träge sind stets auf das sorgfältigste nachzuprüfen. Ich
weise in diesem Zusammenhang insbesondere darauf
hin, daß nach § 3 Ziffer 1 b und c der Verordnung
über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirt⸗
schaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939.
(Reichsgesetzbl. I S. 1521) die Ernährungsämter
die rechtmäßige Verwendung der den Selbstversorgern
zugebilligten Verbrauchsmengen zu überwachen
haben und auch Bestandserhebungen durchführen
können. Sofern Antragsteller auf Grund falscher
Angaben über die noch bei ihnen vorhandenen Vor⸗
räte vorzeitig Fleisch⸗ und Fettkarten erhalten haben
oder zu erhalten versuchen, ist ihre Bestrafung auf
Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 2 Abs. 1
Nr. 2 der Verordnung über Strafen und Straf⸗
verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
auf dem Gebiete der Bewirtschaftung bezugs⸗
beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Straf⸗
verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. November 1941 (Keichsgesetzbl. I S. 734)
herbeizuführen.
(2) Wird durch diese Bestimmungen die Versorgung der
landwirtschaftlichen Arbeitskräfte in einzelnen Betrieben ge⸗
fährdet, so können an derartige Antragsteller mit Ablauf der
jeweils laufenden Zuteilungsperiode neue Hausschlachtungs⸗
genehmigungen erteilt werden. Da diese Selbstversorger ledach
gegen die Bestimmung dieses Erlasses, sich während der An⸗
rechnungszeit aus der Hausschlachtung einschließlich sämtlicher
zu ihrem Haushalt zählenden Personen selbst zu versorgen,
verstoßen haben, ist gegen sie auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 6
der Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. November 1941 (RHeichs-
1 S. 2 “ Strafe festzusetzen.
Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl
(1) 8. die Deckung des Bedarfs an bewirtschafteten Ge⸗ würzen bei Hausschlachtungen (Pfeffer, Piment, Körnersenf, Majoran) werden auf Antrag von der Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungsscheine für Ge⸗ würze (Gewürze für E1“ nach dem als An⸗
für eine Schweineschlachtung 175 g Gewürz, davon höchstens . . . . . 75 g Pfeffer,
für eine Rinderschlachtung. 400 g Gewürz, davon höchstens . . . 150 g Pfeffer.
ist berechtigt, für Hausschlachtungszwecke
8 6 1
zu beziehen. Der Berechti
g Pfeffer
54
. g Gewürze (Pfeffer, Piment,
Körnersenf, Majoran)
scht noch verkauft werden.
.. kg Grütze oder Mehl
zu beziehen.
Der Berechtigungsschein ist nicht übertragbar; er darf daher weder ausgetauscht noch verkauft werden.
Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)
(2) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt.
(3) Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten Ge⸗ würzart besteht außer bei Psesser nicht.
(4) Für die Deckung des Bedarfs an Grütze oder Mehl bei Hausschlachtungen stellt die Kartenausgabestelle auf An⸗ trag zugleich mit dem Genehmigungsbescheid für eine Haus⸗ schlachtuͤng Berechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster bis zu folgenden Höchstmengen aus:
für eine Schweineschlachtung.
„ „ Rinderschlachtung . 10 kg „ 5 51
(5) Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, daß die Verwendung von Grütze oder Mehl in der beantragten Menge schon bisher ortsüblich war
G
5 kg Grütze oder Mehl,
(6) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Berechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nicht aus⸗ gestellt.
(7) Abweichende Regelungen (Abs. 4— 6), insbesondere eine andere Festsetzung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ und Futtermittelwirtschaft zulässig.
sS) Für die Berechtigungsscheine für Gewürze und für Grütze oder Mehl ist bei Neudruch das Format Din A 6 zu verwenden.
Berlin, den 31. Mai 1942. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
en Mengen ausgestellt:
“ Bekanntmachung
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. I Seite 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. I Seite 303) wird hiermit das bewegliche und unbe⸗ wegliche Vermögen des Johann Gracz in Lugetal, Kreis Flatow, jetzt ünbekannten Aufenthalts, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. 1“] 8
Schneidemühl, den 6. Juni 1422.
SDer Regierungspräsident.
“
Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten
Folgende Zulassungskarten sind ungültig:
Prüf.⸗Nr. 46 198 vom 13. 9. 1937 „Kamera auf Reisen“. Verfalltag: 29. 4. 1942. Gültig nur Nr. 56 975 vom 14. 4. 1942.
Prüf.⸗Nr. 43 038 vom 5. 8. 1936 „Vom Faustkeil zur Handgranate“. Verfalltag: 29. 4. 1942. Gültig nur Nr. 56 995 vom 14. 4. 1942.
Prüf.⸗Nr. 56 807 vom 3. 3. 1942 „Ein Geheimnis mit Carl Napp“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 8. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 104 vom 22. 4. 1942.
Prüf.-Nr. 44 127 vom 1. 12. 1936 „Kunstschwimmen, ein werdender Volkssport“ (Schmalsilm). Verfalltag: 12. 5. 1942. Gültig nur Nr. 56 926 vom 24. 4. 1942.
Prüf.⸗Nr. 45 051 vom 22. 3. 1937 „Ball im Metropol“. Verfalltag: 12. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 110 vom 27. 4. 1942.
Prüf.⸗Nr. 51 602 vom 10. 6. 1939 „Helden in Spanien“. Verfalltag: 15. 5. 1942. Gültig nur Nr. 56 643 vom 29. 4. 1942. 1 Prüf.⸗-Nr. 54 369 vom 12. 10. 1940 „Ein schöner Beruf — Posamenten⸗Werker“. Verfalltag: 20. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 117 vom 30. 4. 1942.
Prüf.⸗Nr. 38 920 vom 22. 3. 1935 „Volkskunst an der Ostsee“. Verfalltag: 22. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57. 072 vom
16. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 56 028 vom 17.10. 1941 Vorspann: „Ich warte auf Dich“. Verfalltag: 25. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 175 vom 9. 5. 1942 mit neuem Haupttitel: Vorspann: „Der Fall Rainer“.
Prüf.⸗-Nr. 42 830 vom 10. 7. 1936 Vorspann: „Schatten der Vergangenheit“. Verfalltag: 26. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 176 vom 9. 5. 1942.
Prüf.⸗-Nr. 54 633 vom 6. 12. 1940 „Die Tochter des Samurai“ (In deutscher und fremder Sprache und mit ein⸗ kopierten deutschen Titeln). Verfalltag: 29. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 188 vom 12. 5. 1942 mit neuem Haupttitel: „Die Liebe der Mitsu“ (Die Tochter des Samurai) (In deutscher und fremder Sprache und mit einkopierten deutschen Titeln).
Prüf.⸗Nr. 40 005 vom 4. 9. 1935 „Ostseefischer“. Verfall⸗ tag: 29. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 053 vom 13. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 41 154 vom 8. 1. 1936 „Technik schafft Vogel⸗ paradies“. Verfalltag: 29. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 097 vom 13. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 46 438 vom 8. 10. 1937 „Gesunde Jugend — Starkes Volk“. Verfalltag: 29. 5.1942. Gültig nur Nr. 57 147 vom 13. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 43 728 vom 22. 10. 1936 „Elefanten“ mit Aus⸗ fertigungsdatum vom 3. 12. 1936 und Vermerk vom 14. 1. 1942. Verfalltag: 2. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 098 vom 14. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 50 317 vom 11. 1.1939 „Die Erde bricht auf . Verfalltag: 30. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 134 vom 14. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 43 550 vom 1. 10. 1936 „Vom Fohlen zum Derbysieger“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 651. vom 15. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 53 007 vom 3. 1. 1940 „Von Biebern und Karpfen“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 832 vom 15. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 47 781 vom 3. 3. 1938 „Kleine Rheinfahrt“. Verfalltag: 1. 6.1942. Gültig nur Nr. 56 910 vom 15. 5.1942.
Prüf.⸗Nr. 40 006 vom 4. 9. 1935 „Vom Moor zur Ernte“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 054 vom 15. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 49 222 vom 24. 9. 1938 „Der Weg in die Welt“. Verfalltag: 2. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 206 vom 16. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 47 571 vom 11. 2. 1938 „Heil Dir, mein Brandenburger Land“ (Schmalfilm). Verfalltag: 27. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 135 vom 11. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 49 598 vom 29. 10. 1938 „Lappland“ (Schmal⸗ film). Verfalltag: 27. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 137 vom 11. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 40 916 vom 11. 12. 1935 „Henker, Frauen und Soldaten“ mit Nachtrag vom 18. 1. 1936. Verfalltag: 12. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 645 vom 27. 5. 1942 mit neuem Haupttitel „Henker, Frauen und Soldaten“ (2. Fassung).
Prüf.⸗Nr. 45 834 vom 28. 7. 1937 „Für jeden etwas“. v 5. 6. 1942. Gülzig nur Nr. 57 165 vom 19. 5.
942.
Prüf.⸗-Nr. 45 860 vom 30. 7. 1937 „Vom Schlehenspinner und Kaisermantel“. Verfalltag: 9. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 229 vom 21. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 56 283 vom 9. 12. 1941 „Blick in die Zeit: Abends in Berlin: Maske in Blau“. Verfalltag: 11. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 900 vom 22. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 54 634 vom 9. 1. 1941 „Kleine Susi“ (Aus dem Leben eines Schimpansenmädchens). Verfalltag: 6. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 232 vom 22. 5. 1942.
Prüf.⸗Nr. 57 104 vom 22. 4. 1942 „Ein Geheimnis mit Carl Napp“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 3. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 209 vom 18. 5. 1942. 8
Berlin, den 17. Juni 1942.
8 Der Leiter der Filmprüfftelle. Dr. Bacmeister.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
EA111“
8 “ 8 8 88 ““ 8 8 1“ auf die Dauer on 33 Wochen (b. h. vom 4. I. 43. bis zum 22. §. 43 ..) ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten
5
1 8 1 8 1 ichs⸗ und Staasbanzeiger Nr. 1
8 .
Name des Inhaber.; Huller, Karll
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Anschrift Holakirchen..
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Dem Selbstversorger zustehende Menge „an Fleisch einschließlich Fetten
Inanspruchnahme der Gesamtmenge (in Spalte 6)
2 3 4 5
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Schmidt Schmidt
1 Uebertrag aus dem Hausschlachtungsjahr 1941/42 10.1.43 I Schwein 12. 1.43 100% wy— 22. 4.43 100
22. 4.43
22.4.43 1 Schmidt
15. 6.43 Schmidt
20. 8. 43 §. 10.43
Schmidt Schmidt
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1 LZ Fhscef (Name)
Mtrust ..
Gültig für die Zeit ow 3. I. 43.D
Anla ige 4.
Anrechnungskarte für Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten.
Aartrüremmmn Müuller mmEEAEEEENNVVVENEVNVEVVEVVENVEE
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(Vorname)
Fvv.ELandavoinrsi xa
öl47 ͤͤZͤͤ11114141114444“
. bis 14. II. 4..
— — —
Anzahl der zu versorgenden Personen
Datum
Unterschrift und Stempel der Kartenausgabestelle
Inhaber dieser Karte hat noch Anspruch auf kg Anrechnungsgewicht
EEEEEEEö11— H 88
„ 8 AA12 80
—₰ 8
“ 159 59 1 “ 8 Schmidt 8 Schmidt Schmidt
3 Schmidt 8I s . Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt
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Anrechnungsbescheid bei Hausschlachtungen.
Au
884 .. Herrn Paul Schulze, Konstanz, Bahnhofstr. 5.. ““ f Grund der von Ihnen am. 2. I. 43., vorgenommenen Hausschlachtung von. I.. Schwein., Kalb..
und des dabei festgestellten Anrechnungsgewichtes von 100. kg sind von Ihnen 1“
Name: 2.65 Schulre, Daukz Marrhas. ““ EZ
0 0900209025⸗ 9)
1 .
zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten Personen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für Butter. Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle zwecks Umrechnung des angegebenen
Zeitraums zu melden. Konstana.
(Ort)
2 22 0 2 21 ³
(Stempel und Unterschrift der Karte 8
über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Ernäh⸗ rungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. .6(5) Die Ablösung des Schlachtlohnes durch Natural⸗ lieferungen bei Hausschlachtungen ist gemäß § 30 der Ver⸗ ordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirt⸗ [haftlichen Erzeugnissen vom 27. August 7939 (RGBl. I S. 1521 verboten:
8 KMKIl. Fleischberechtigungsscheine
.(1) Alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A), die Hausschlachtungen vorgenommen haben, erhalten auf An⸗ trag zwecks Bezug von Frischfleisch im Rahmen der ihnen zustehenden Gesamtmenge Fleischberechtigungsscheine nach dem als Anl. 6 beigefügten Muüster, Für jeweils bis zu 3 Personen eines Selbstversorgerhaushaltes kann, jalls die zustehende Gesamtmenge noch nicht ausgenutzt ist,
D * 8 EE
innerhalb von je 2 Zuteilungsperioden ein Fleischberechti-
gungsschein ausgegeben werden, also z. B. für 1““ 1—3 Personen = 1 Schien— — 6 Personen =— 2 Scheine 8 7—9 Personen = 3 Scheine usw. Die Ernährungsämter, Abt. B, werden ermächtigt, in sheine
.
dringenden Ausnahmefällen mehr Fleischberechtigungs ausgeben zu lassen, insbesondere wenn der Selbstversorger⸗
er⸗ in Spalte 9 der Schlachtkarte für
haushalt durch hinzutretende Personen während der Be⸗ stellungs⸗ und Erntezeit “ vergrößert wird und eine Sicherung des Versorgungsanspruches durch Haus⸗ schlachtung während dieser Zeit nicht möglich ist.
(2) Der Fleischberechtigungsschein lautet über 2,6 kg Fleisch, Fleischwaren oder Fchlachtfette und ist auf die zu⸗ stehende esamtmenge zu verrechnen. Da jedoch die Ration auch in diesem Falle nur 650 g je Person und Woche beträgt, jeden ausgegebenen
leischberechtigungsschein (abgerundet) 3 kg als in Anspruch genommen einzutragen.
(3) Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A), welche aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich bis zum 3. fanuar bzw. dem 14. November 1943 aus Haus⸗ schlachtungen selbst zu versorgen, können im Laufe der An⸗ rechnungszeit beantragen, Se Schlachtkarte abzuschließen und für den Rest der Anrechnungszeit Fleischberechtigungs⸗ scheine zu erhalten. Der Antrag ist unter Angabe der Fründe bei der Abt. A des Ernährungsamtes einzureichen. Wenn die Abt. A die vm Betear tenen angeführten Gründe an⸗ erkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der ür den Antragsteller zuständigen Kartenausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle schließt die Schlachtkarte ab und stellt fest, wann die Versorgung des betreffenden Antragstellers
auf Grund der geltenden Rationen je Person und Woche
und der durch Hausschlachtung bereits ausgenutzten Mengs Sp. 10 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabe⸗ seh. ibt sodann von der auf das Ende der Anrechnungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungsperiode je Person es Selbstversorgerhaushaltes einen Fleischberechtigungsschein aus. Wenn das Ende der Anrechnungszeit nicht mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zusammenfällt, sind ent⸗ sprechende Teile des Fleischberechtigungsscheines ungültig zu stempeln. Für Kinder bis zu 6 sahren ist in diesem Fall ab 29. uni 1942 je Zuteilungsperiode ein halber Fleisch- berechtigungsschein oder jfür je 2 Zuteilungsperioden ein Fleischberechtigungsschein auszugeben. (4) Bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A), die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Haus⸗ schlachtungen vorzunehmen, kann von der Ausstellung einer Schlachtkarte abgesehen werden. Einen entsprechenden An⸗ trag auf ausschließliche Versorgung durch Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen hat der Selbstversorger mit Be⸗ gründung der Aßt. A des Ernährungsamtes einzureichen. Soweit zwingende Gründe für den Antrag nachgewiesen werden, gibt das Ernährungsamt, Abt. A, den Antrag mit seiner Stellungnahme an die für den Antragsteller zuständige Kartenausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle gibt so⸗ dann für den Antragsteller und für die zu seinem Haushalt zählenden Personen je einen Fleischberechtigungsschein für jede Zuteilungsperiode aus. Für Kinder bis zu 6 Jahren ist in diesem Fall ab 29. suni 1942 je Zuteilungsperiode ein halber Fleischberechtigungsschein oder für je 2 Zu- teilungsperioden ein Fleischberechligungsschein aus- zugeben. 8 (5) Die Anträge auf dauernde oder zeitweilige Gewäh⸗ rung der Selbstversorgerration durch Ausgabe von Fleisch⸗ berechtigungsscheinen sind sorgfältig nachzuprüfen. Die Landes⸗ und Provinzialernährungsämter können ergänzende Vorschriften über die Behandlung derartiger Anträge er⸗ lassen. XII. Notschlachtungen Bei Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere ist die Hausschlachtungsgenehmigung, soweit sie vorher nicht mehr eingeholt werden konnte, unverzüglich nach der Schlach tung zu beantragen.
XIII. Verderb oder Verlust von Vorräten
Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor⸗
handenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder vorzeitige Aus⸗ gabe von Fleisch⸗ und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn Vernichtung oder Abhandenkommen unverschuldet und auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind (z. B. Feuer, Diebstahl usw.). Die Folgen eigenen Verschuldens, also auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzun⸗ gen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.
XIV. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl,
Für die Ausgabe von Gewürzen, Grütze und Mehl er⸗ gehen besondere Bestimmungen,
XV. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb 86
Arbeitgeber können bei Beköstigung von Personen, die u einem anderen Selbstversorgerhaushalt gehören, im ahmen der gewährten Verpflegung die Abgabe von mit dem
Buchstaben R gekennzeichneten Abschnitten des Fleischberech⸗
tigungsscheines verlangen.
XVI. Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Erlasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Hausschlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vorschriften der Verordnung über Strafen und Strafver⸗ fahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse 11311 in der Fassung der
ekanntmachung vom 26. II. 1941 (RGBl. I S. 734) ein⸗ gezogen werden.
(2) Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers her⸗ beigeführt worden ist, kann das Ernährungsamt die ge⸗ wonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß § 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 (RGBl. I. S. 1714) zugunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft — Geschäftsabteilung — für verfallen er⸗ klären; eine erschlichene Genehmigung kann nicht als rechts⸗ gültige Genehmigung im Sinne des § 7 Abs. 2 angesehen werden. “ 8
XVII. Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu⸗ ständige Landes⸗ bzw. Provinzialernährungsamt, Abt. B, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu er⸗ klären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern⸗ falls hat sie die Beschwerde an das Landes⸗ bzw. Provinzial⸗ ernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.
(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Kartenausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nach den Bestimmungen dieses Erlasses die Abt. X des Ernährungs⸗ amtes mitzuwirken hatte, hat das zur endgültigen Entschei⸗ dung verusene Landes⸗ bzw. Provinzialernährungsamt vor⸗ her die Abt. A zu hören. 5 * 28
XVIII. Schlußbestimmungen
(1) Dieser Erlaß tritt am I. suni 1942 in Kraft. Gleich⸗
zeitig treten die Erlasse vom 26. u. 29. S. 1941 — I B 6-5200 und — IB 6-5200, I. — sowie der Erlaß vom 19. II. 1941 — IB 6-6783 — außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichs⸗ T der Landwirtschaftlichen Verwaltung ist vor⸗ gese en. 8 11“ “ e 88 “ 8 1““
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