1942 / 214 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Sep 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsauzeiger er 214 vom 12 September 1942.

stellt werden, für die sie zugeteilt wurden. Sofern ein Betrieb

außer diesen Erzeugnissen noch andere Erzeugnisse herstellt,

gelten die allgemeinen Bewirtschaftungsbestimmungen. .

§ 5 Herstellungs⸗ und Verwendungsverbote

(1) Bezugsrechte für legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial berechtigen nur zum Bezuge von legiertem Eisen⸗ und Stahl⸗ material, dessen Zusammensetzung für den vorgesehenen Ver⸗ wendungszweck nach den Anordnungen der Relchsstelle für Eisen und Stahl zugelassen ist. Für legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial, das diesen Anordnungen nicht entspricht, dür⸗ fen Bezugsrechte nur angefordert und übertragen werden, wenn vorher eine allgemeine oder eine einmalige Ausnahme⸗ genehmigung erteilt worden ist.

(2) Bezugsrechte für die Lieferung von hitze⸗, rost⸗ oder gegen chemische Einflüsse beständigen Stählen dürfen nur übertragen werden, wenn der Auftrag vorher gemäß den Be⸗ stimmungen der Anordnung 54 der Reichsstelle für Eisen und Stahl freigegeben ist.

(3) Schnellarbeitsstähle dürfen nur im Umfang der Be⸗ stimmungen der Anordnung E 14 der Reichsstelle für Eisen und Stahl geliefert und bezogen werden.

b Teil II. Verkehr mit den besetzten Gebieten und dem Ausland § 6

Lieferung nach den besetzten Gebieten und dem Ausland

(1) Die Lieferung von Erzeugnissen gemäß § 1 nach den besetzten Gebieten und dem Ausland zur Durchführung von Aufträgen deutscher Auftraggeber darf nur gegen Eisenscheine für legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial, die nach den Be⸗ stimmungen der Durchführungsanordnung EI2 ausgestellt und bestätigt sind, erfolgen. Außerdem ist in diesen Fällen eine Freigabe durch die Reichsstelle Eisen und Metalle erfor⸗ derlich, wenn bei Lieferung von legiertem Eisen⸗ und Stahl⸗ material sowie kaltgewalztem und gezogenem Material, das aus legiertem Eisen⸗ und Stahlmaterial hergestellt ist, in die be⸗ setzten Gebiete der Legierungsinhalt

1,5 % Cr. 2,0 % Mn 0,3 % V übersteigt oder die Lieferung an Betriebe in den der deutschen Eisenbewirtschaftung angeschlossenen Ländern oder dem übrigen Ausland erfolgt.

(2) Bei Lieferungen für den eigenen Bedarf der be⸗ setzten Gebiete und der der deutschen Eisenbewirtschaftung angeschlossenen Länder und des übrigen Auslandes ist eine Freigabe und Auftragskennzeichnung erforderlich, die

a) bei legiertem Eisen⸗ und Stahlmaterial durch die Fachgruppe Edelstahl bzw. Prüfungsstelle Gießerei⸗ Industrie

b) bei Ferrigerzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial erforderlich ist, durch die zuständige Prüfungsstelle

erfolgen. Außerdem ist die Uebertragung von Bezugsrechten für unlegiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial in Höhe des Kon⸗ tingentsgewichtes nach den Bestimmungen der Durchfüh⸗ rungsanordnung E 1 2 der Reichsstelle für Eisen und Stahl erforderlich.

(3) Betriebe, die ein Leg. Vorschuß⸗Kontingent gemäß § 4 oder ein Fertigungs⸗Kontingent gemäß der Durchfüh⸗ rungsanordnung EI5 / MI’5 erhalten haben, dürfen Auf⸗ träge auf Lieferung von Erzeugnissen gemäß § 1 nach den be⸗ setzten Gebieten und dem Ausland nur annehmen und aus⸗ führen, wenn ihnen Eisenbezugsrechte übertragen werden und eine Auftragskennzeichnung angegeben sowie die nach Abs. 1 und 2 erforderliche Freigabe erteilt ist. Diese an die Betriebe übertragenen Bezugsrechte dürfen von ihnen nicht zu Bestel⸗ lungen bei Unterauftragnehmern verwendet werden, sondern sind unausgenutzt an die zuständige fachliche Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftsgruppe oder an Reichsinnungsverband) zurückzugeben.

Bezug aus den besetzten Gebieten und dem Ausland

1s11) Aus den besetzten Gebieten dürfen legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial und Erzeugnisse gemäß § 1 nur bezogen werden, wenn der zuständigen Zentralauftragsstelle ein Eisenbezugsrecht für legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial für die Menge, die der Auftragnehmer und seine Zulieferer im Kontingentsquartal zur Ausführung des Auftrages benötigen, übertragen und die Auftragskennzeichnung gemäß § 3 mit⸗ geteilt wird.

§ 8 (2) der Durchführungsanordnung E. I 2 wird inso⸗ weit abgeändert.

(2) Aus den der deutschen Eisenbewirtschaftung ange⸗ schlossenen Ländern (s. Anlage 1 der . nung EI2) dürfen Erzeugnise gemäß § 1, sofern der aus⸗ ländische Auftragnehmer ein Bezugsrecht für legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial anfordert, nur bezogen werden, wenn fearhens mit der Matexialbedarfsausstellung (MBu) für egiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial an die Reichsstelle Eisen und Metalle ein Bezugsrecht für legiertes Eisen⸗ und Stahl⸗ material übertragen und ihr die nnegstete elehre emäß § 3 mitgeteilt wird. In der Materialbedarfsauf⸗ tellung muß die Aufteilung der Legierungsmetalle und der Verwendungszweck des Materials angegeben sein.

(3) Aus dem übrigen Ausland dürfen legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial und Erzeugnisse gemäß § 1 nur bezogen werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Devisenbescheinigung der für den Antrag zuständigen Stelle ein Bezugsrecht für legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial in Höhe des Liefergewichtes übertragen und ihr die Auftrags⸗ kennzeichnung gemäß § 3 mitgeteilt wird.

(4) Erzeugnisse, die san oder teilweise aus Schnell⸗ arbeitsftahl oder Hartmetall bestehen, dürfen aus den besetzten Gebicten und dem Ausland nicht be g werden, wenn die Ausführung des Auftrages von der 3 ieferung des Schnell⸗ arbeitsstahles oder Hartmetalle abhängig gemacht wird

Teil III. Allgemeine Bestimmungen § 8 .“ Ausnahmebestimmungen 8 Die Reichsstelle Eisen und Metalle kann Ausnahmen

von den Bestimmungen dieser Durchführungsanordnung zu⸗ lassen oder vorschreiken.

Strafbestimmungen ““

uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Durchführungsanordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 165) bestraft. Ihnkrafttreten und örtlicher Geltungsbereich Diese Durchführungsanordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebisen. den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 9. September 1942. Der kommissarische Reichsbeauftragte Eisen un Müller⸗Zimmermann.

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Durchführungsanordnung EI5 /MI15 der Reichsstelle Eisen und Metalle Gemeinsame Durchführungsanordnung zu der Anord⸗ nung E I der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung) vom 13. Juni 1942 und der An⸗ ordnung M. I der Reichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942. „Fertigungs⸗Kontingentee,— vom 9. September 1942 Auf Grund des § 16 der Anordnung E I der Reichs⸗ sten⸗ für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirt⸗ chaftung) vom 13. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) und § 17 der Anordnung MI der Reichsstelle für Metalle (Neuord⸗ nung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 161 vom 13. Juli 1942) und auf Grund der Verordnung über den Waren⸗ verkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 679) wird angeordnet:t:

Fertigungs⸗Kontingente und deren Zuteilung

(1) Den Betrieben der Eisen und Metall verarbeitenden und verbrauchenden Industrie sowie den entsprechenden handwerklichen Betrieben können Fertigungs⸗Kontingente (Eisenbezugsrechte, Bezugsrechte für Metallerzeugnisse) von den fahschen Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zugeteilt werden, damit sie bestimmte Erzeugnisse ohne Uebertragung von Bezugsrechten liefern können. -(2) Diese Fertigungs⸗Kontingente werden bezeichnet als

a) „Fertigungs⸗Vollkontingente“, sofern Erzeugnisse an

aalle Auftraggeber auch an die kontingentierten Auftraggeber unter Ausschluß der Uebertragung entsprechender Bezugsrechte zu liefern sind,

b) „Fertigungs⸗Teilkontingente“, sofern die Erzeug⸗ nisse nur an nichtkontingentierte Auftraggeber oder an bestimmte Gruppen von Auftraggebern ohne Uebertragung entsprechender Bezugsrechte zu liefern

8 ind.

Aus han. Fertigungs⸗Kontingenten dürfen nur diejenigen Erzeugnisse gefertigt werden, für welche die Fertigungs⸗ Kontingente zugeteilt wurden.

(3) Fertigungs⸗Kontingente werden fachlichen Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft von der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle durch Ueberweisung auf ihre Konten bei der Eisen⸗ und Metall⸗Verrechnungsstelle zugeteilt. Die fachlichen Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft sind verpflichtet, bei Fertigungs⸗Vollkontingenten nicht nur ihre Mitglieder, sondern alle Hersteller, bei Fertigungs⸗ Teilkontingenten jedoch nur ihre Mitglieder zu beteiligen.

(4) Die mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 zugeteilten Fertigungs⸗Kontingente ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Anordnung. Die Zuteilung etwaiger weiterer Fertigungs⸗Kontingente wird von der Reichsstelle Eisen und Metalle als Bekanntmachung zur Durchführungsanordnung EI5/ MI5 im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

(5) Die Vorschriften für Fertigungs⸗Vollkontingente gelten sinngemäß auch für diejenigen Erzeugnisse, für die in den §§ 22 und 23 der Durchfüͤhrungsanorbnung M 1 1 Sonderregelungen getroffen worden sind.

(6) Welche Erzeugnisse aus einem Fertigungs⸗Kontingent herzustellen und zu liefern sind, bestjmmt die fachliche Gruppe der Organisation der Wirtschaft; diese gibt die aus den Fertigungs⸗ ontingenten herzustellenden und zu liefernden Erzeugnisse bekannt und erläaäutert erforderlichen⸗ falls die von ihr herausgegebenen Listen. 1“

8 2 Lieferanweisungen 1

(1) Die fachlichen Gruppen der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft sind verpflichtet, den Betrieben bindende Weisungen für die Lieferung der aus den Fertigungs⸗Voll⸗ kontingenten herzustellenden Erzeugnisse zu erteilen.

(2) Die fachlichen Gruppen der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft können den beteiligten Betrieben allgemeine Richtlinien für die Lieferung der aus den Fertigungs⸗Teil⸗ kontingenten herzustellenden Erzeugnisse erteilen.

(3) Die fachlichen Gruppen der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft sind darüber hinaus berechtigt, den betei⸗ ligten Betrieben im Einzelfall bindende Anweisungen 82 die Lieferung der aus den Fertigungs⸗Kontingenten hergestellten Erzeugnssse an bestimmte Auftraggeber zu erteilen

Uebertragung von Bezugsrechten

11) Für die Lieferung von Erzeugnissen, die aus Ferti⸗ gungs⸗Vollkontingenten herzustellen sind, dürfen Bezugsrechte weder gefordert oder angenommen, noch angeboten oder übertragen werden. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn durch Empfang zusätzlicher Bezugsrechte die Erzeugung ver⸗

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größert oder beschleunigt werden könnte. ö

(2) Für die Lieferung von Erzeugnissen, die aus Ferti⸗

gungs⸗Teilkontingenten herzustellen sind, dürfen Bezugsrechte von solchen Abnehmern nicht angefordert oder angenommen

werden, für deren Belieferung das Fertigungs⸗Teilkontingent bestimmt ist. § 4

Grundsätze der Auftragsannahme Bestellgreuz

Die Beteiligung an Fertigungs⸗Kontingenten hebt die Verpflichtung der Betriebe zur Beachtung der „Grundsätze der Auftragsannahme/ Bestellgrenze“ 8 der Anordnung EI. und § 10 der Anordnung M D) nicht auf. 2

Schlußbestimmungen .“ 88 § 5

(1) Die Reichsstelle Eisen und Metalle kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder vor⸗ schreiben.

(2) Anträge auf Ausnahme sind an die für die Ferti⸗ gungs⸗Kontingente zuständige fachliche Gruppe der Organi⸗ sation der gewerblichen Wirtschaft zu richten.

(3) An die gleichen Stellen sind etwaige Anfr die Durchführung dieser Anordnung zu richten.

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen die dazu erlassenen Ergänzungs⸗ oder Durchführungsbestimmun⸗ gen werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I. S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 165) bestraft.

§ 7 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains. M

Berlin, den 9. September 1942.

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n über

und Metalle.

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zur Durchführungsanordnung EI5/ MIb der Reichsstelle Eisen und Metalle „Fertigungs⸗Kontingente“ vom 9. September 1942

A. Fertigungs⸗Vollkontingente

Fertigungs⸗Vollkontingente für elek⸗

trotechnische Erzeugnisse.

a) Der Generalbevollmächtigte für technische Nach⸗ richtenmittel, Berlin W 30, Matthäikirchplatz 3;

b) Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie, Berlin W 35, Corneliusstr. 3. 1

Sachlicher Geltungsbereich Fertigungs⸗Vollkontingente für elektrotechnische Erzeug⸗ nisse werden für Erzeugnisse des Zuständigkeitsbereichs fol⸗ gender Fachabteilungen der Wirtschaftsgruppe Elektro⸗ industrie zugeteilt:

a) Mit Geltungsbereichsowohlfür Eisen und Stahl als auch für Metalle Fachabteilung 4 Rundfunk 8 Fachabteilung 5 Installationsmaterial Aus Fachabteilung 8 Drähte und Kabel: Drähte und

Kabel für Nachrichtenmittel Fachabteilung 9 Telefonie und Telegrafie achabteilung 10 Meßwesen ““ achabteilung 11 Elektromedizin achabteilung 12 Glühlampen Fachabteilung 13 Zähler 8 Fachabteilung 15 Kondensatoren Fachabteilung 16 Kohlen und Bürsten Fachabteilung 17 Elektrowärme und geräte Fachabteilung 25 Elektrische Kühlschränke Fachabteilung 26 I Elektrische Grubenlampen Fachabteilung 26 II Elektrofahrzeuge Fachabteilung 26 III Elektroschweißen Fachabteilung 26 IV Leuchtröhren Fachabteilung 26 V Elektrisches Zubehör für Son⸗ dergebiete. Mit Geltungsbereich nur für Eisen und Stahl. Fachabteilung 3 Apparate achabteilung 6 Isolierrohr achabteilung 8 Drähte und Kabel soweit sie nicht als Drähte und Kabel für Nach⸗ richtenmittel unter a) fallen chabteilung 14 Akkumulatoren und Batterie achabteilung 19 Gleichrichter, Stromrichter Fachabteilung 23 Elektroöfen Fachabteilung 24 Elektrochemie. II. Fertigungs⸗Vollkontingente für fein⸗ mechanische und optische Erzeugnisse. Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik, Berlin W 62, Kleiststr. 4. Sachlicher Geltungsbereich: Alle Erzeugnisse der feinmechanischen und optischen Industrie: 8 1 Erzeugnisse der Augenoptik optische Instrumente Erzeugnisse der Foto⸗, Kino⸗ und Projeleensoptik Erzeugnisse der Feinmechanik Erzeugnisse der Medizinmechanik.

B. Fertigungs⸗Teilkontingente

I. Fertigungs⸗Teilkontingente für

Metallerzeugnisse

ur Lieferung der Erzeugnisse ihres Zuständigkeits⸗

bereichs für den nichtkontingentierten Bedarf werden Ferti⸗

gungs⸗Teilkontingente für Metallerzeugnisse folgenden Wirt⸗ schaftsgruppen zugeteilt:

1. Stahl und Eisenbau, Berlin W 35, Potsdamer

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Straße 58,

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EFrste veilage sanzeiger und Preußisch

Berlin, Sonnabend, den 12. September

Der schweizerische Außenhandel im August ““

Zürich, 11. September. Im August 1942 stellte sich die chweizerische Einfuhr auf nur 176,6 Mill. ffrs. gegen 191,4 Mill.

sfrs. im entsprechenden Vorjahrsmonat und 178,2 Mill. ffrs. im

Juli d. J. Die Ausfuhr erreichte im August d. J. nur 108,1 Mill. ffrs. gegenüber 116,5 Mill. ffrs. im Vorjahr und 146,7 Mill. ffrs. im Juli d. J. Von Januar bis August 1942 ist bei der Einfuhr eine rund 10 hige Wertsteigerung von 1274,7 auf 1404,1 Mill. ffrs. bei gleichzeitiger Verringerung des mengen⸗ mäßigen Importvolumens um 7,2 % eingetreten. Die Ausfuhr verzeichnet im gleichen Zeitraum eine Werterhöhung um 71,8 Mill. sfrs. (+† 7,9 %) auf 976,2 Mill. sfrs. Der Fehlbetrag im Schweizer Warenaustausch mit dem Ausland stellt sich danach in den ersten acht Monaten des laufenden Jahres auf 427,9

Milll. ffrs gegen 370,3 Mill. ffrs. in der vorjährigen Vergleichszeit.

Vertiefung der bulgarisch⸗italienischen Handelsbeziehungen

Sofia, 11. September. Ein bulgarischer Regierungsaus⸗ schuß wird in der nächsten Woche nach Rom reisen, um Verhand⸗ lungen über den Warenaustausch zwischen Bulgarien und Italien zu führen. Anfang Oktober wird der bulgarische Han⸗ delsminister Salarieff in Erwiderung des Besuches Riccardis

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nach Rom reisen.

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8. 8 Spanisch⸗portugiesische Handelsbesprechungen

Lissabon, 11. September. Wie das portugiesische Außen⸗ ministerium in einer Note mitteilt, fanden am 1. September 1942 in Lissabon Besprechungen über den spanisch⸗portugiesischen Handelsvertrag statt. Die Delegationen standen unter dem Vor⸗ sitz eines jeweiligen Vertreters der Außenministerien. Es wurden wirtschaftliche, finanzielle und Handelsfragen erörtert. Ueber die Berichtigung ver Kontingente, die von beiden Partnern zu liefern sind, und die Erweiterung der Kontingente, die schon er⸗ schöpft sind, wurde eine Klärung erzielt. Weiter wurde die Fest⸗ setzung gewisser Warenkontingente, die die portugiesischen Kolo⸗ nien und Spanien liefern werden, geklärt. Die nächste Zu⸗ ist für den 1. Januar 1943 in Madrid anberaumt worden.

Auflegung einer thailändischen Staatsanleihe

Bangkok, 11. September. Ein Gesetz, das der thailändischen Regierung die Vollmacht zur Ausgabe einer Anleihe von 60 Mill. Tikal verleiht, wurde am Donnerstag von der thailändischen Nationalversammlung angenommen. Der thailändische Finanz⸗ minister teilte mit, daß von dem Gesamtbetrag bis zu 12 Mill. Tikal für genossenschaftliche Zwecke gedacht sind, während ein Betrag bis zu 18 Mill. Tikal der industriellen Entwicklung zu⸗ kommen soll. Der Restbetrag bis zu 30 Mill. Tikal soll dem Staatshaushalt zufließen, um das zusätzliche Budget, das Aus⸗ gaben für nationale Zwecke vorsieht, zu decken.

Die mit 4 ½¼ % verzinslichen Obligationen sollen periodisch innerhalb von vier Jahren ausgegeben werden. Der erste Betrag bis zu 12 Mill. ist innerhalb von 30 Jahren rückzahlbar, gleich⸗ falls der zweite in Höhe von 18 Mill. Tikal. Die restlichen 30 Mill. sind innerhalb von vier Jahren einlösbar. Das Publikum wird zur Zeichnung dieser Anleihe aufgefordert, die zur Verbesserung der Staatsfinanzen beitragen soll, aber keinesfalls in Form einer Zwangsanleihe herausgebracht werden soll.

Nutzbarmachung der Südgebiete auch für den Wirtschaftsaufbau 18 Chinas und Mandschukuos

Schanghai, 11. September. Während die Entwicklung der Südgebiete bisher immer nur unter dem Gesichtspunkt der Stär⸗ kung der japanischen Kriegswirtschaft betrachtet wurde, führt jetzt die in Schanghai erscheinende japanische Zeitung „Tairiku Shimpo“ zum ersten Male aus, daß die Südgebiete auch einen großen Beitrag für den wirtschaftlichen Aufbau von China und Mandschukuo leisten können. Auf der einen Seite könnten die Erfahrungen der Wirtschaftsführung in China und Mandschukuo, die in den letzten fünf Jahren gemacht worden sind, beim Aufbau der Südgebiete nutzbringend verwertet werden. Vor allem müsse erreicht werden, daß die Wirtschaftsführung in Zentralchina ihr Interesse an Fragen der Südgebiete wesentlich erhöht. Zwischen China und den Sudgebieten beständen seit jeher enge Wirtschafts⸗ beziehungen. Die Frage eines erhöhten Warenaustausches zwi⸗ schen China und dem Süden müsse in nächster Zeit gelöst werden, desgleichen müsse auch die Frage der Sicherung eines ausreichen⸗ den Transportwesens behandelt werden. Anschließend unterstreicht „Tairiku Shimpo“, daß die Südgebiete im Augenblick die Politik verfolgen, ihre Produktion nicht einzuschränken, sondern die über⸗ schüssige Produktion in Erwartung einer baldigen Wiederbelebung des Ausfuhrgeschäfts aufzustapeln. Diese Haltung müsse von der Wirtschaftsführung sowohl in China als auch in Mandschufuo schon jetzt berücksichtigt werden.

Die Rationalisierung im japanischen Exporthandel

Tokio, 11. September. Der Direktor der Handelsabteilung des Industrieministeriums, Hishinuma, äußerte sich anläßlich seines Besuches in Osaka über die Außenhandelsprobleme. Die Zahl der Exporteure nach dritten Ländern belief sich in ganz Japan auf 6000. In dieser Zahl sind diejenigen Exporteure, die den Untersuchungsschein des Industrieministeriums über die Geschäftsart des Ausführers noch nicht erhalten haben, bereits enthalten. Infolge der Fusionen zum Zwecke der Rationalisie⸗ rung, die bis Ende August abgeschlossen waren, wurde die Zahl der Exporteure von 6000 auf 500 herabgesetzt. Die Zahl der Ausführer nach dritten Ländern überschneidet sich mit der Zahl der Ausführer nach den Nenblock⸗Gebieten. Ursprünglich gab es 5000 Exporteure nach den Yenblock⸗Ländern. Infolge der Auf⸗ hebung von Zwergkontingenten wurde ihre Anzahl von 2500 herabgesetzt. Die Ausführer nach den Yenblock⸗Gebieten werden allmählich nach den einzelnen Geschäftsarten rationalisiert. Vor allem wird es als Hauptaufgabe angesehen, die Exporteure zu veranlassen, ihren Geschäftsbereich außer nach den Nenblock⸗ Gebieten, Thailand und Indochina auch auf die Südgebiete aus⸗ zudehnen.

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen: e.

Belgien. 100 Belgas.. 40,

Bulgarien 100 Lewa. . 8 3,08 Dänemark. 100 Kronen . 52,20 England. . 1 Pfund.. 3,36 Finnland. 1u“ 100 Finnmark. 5,065 Frankreich. . 100 Franken.. 5,— Griechenland 100 Drachmen.. 1,67 Hollaid 3 100 Gulden. . 132,70 o“ 100 iö- 13,15 Kanada.. 8 8 1,— Kroatienn . 8 100 Kunad. 5,— Norwegen.. 100 Kronen.. 57,— Portugal.. 1 100 Escudo 10,05 Rumänien.. 8 8 100, Let ... 1,67 Schweden. 8 100 Kronen.. 59,52 Schweiz. 100 Franken... 57,95 1“ 100 Pimnare. . . . .. 5,— L 1“ 100 Kronen.. 8,60 bb1111X1“X“ 60,90 Verein. Staaten von Amerika. Dollar.. 1,50

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Berlin, 11. September. Preisnotierungen für Nahrungs⸗

mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei §) 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei 5§) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener *glas. §) 50,80 bis 51,60, Reis *§) —,— bis —,— und *H§) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gersten⸗ graupen, fein, G⁄0 bis 5/0*%) 41,50 bis 42,50 †), Gerstengraupen, mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50 †), Gerstengraupen, grob, C/4 *) 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälberzähne, C0/6*) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen*) 35,40 bis 36,40 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) 38,00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1790

25,85 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland —,— bis —,—,“

WeizengrießsType 550 37,65 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Inland 35,402bis —,—, Brotmehl, Type 2800 25,90 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65° bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose —,— bis —,— †), Gerstenkaffee, lose —,— bis —,— †), Malzkaffee, lose —,— bis —,— f), Kaffee⸗Ersatzmischung 68,00 bis 78,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerika §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchong§) 810,00 bis 900,—, Tee, indischs) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis. —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland kandiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in ½⸗kg⸗Packung (Würfel) 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ butter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis

kolkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗

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butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, augewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % —,— bis —,—, echter Edamer 40 % —,— bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,—, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam 1 —,— bis —,—, Reis Siam II —,— bis —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—.

§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.

†) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

Berlin, 11. September. Wöchentliche Notierungen für Nahrungsmittel. Preise in Reichsmark.] Schnitt⸗ und Band⸗ nudeln, Suppeneinlagen, mittlere, Hörnchen, Bruchmaccaroni 69,00 bis 70,00, Fadennudeln und Spätzle 71,00 bis 72,00, †) Maccaroni 72,00 bis 73,00, †) Spaghetti 74,00 bis 75,00, Kümmel ausgewogen, deutsch 124,15 bis 150,00, Steinspeisesalz in Jutesäcken*) 20,00 bis —,—, Steinspeisesalz in Papiersäcken*) 19,60 bis —,—, Steinspeise⸗ salz in Werkspackungen 23,80 bis —,—, Siedespeisesalz in Jutesäcken*) 22,00 bis —,—, Siedespeisesalz in Papiersäcken*) 21,60 bis —,—, Siedespeisesalz in Werkspackungen 25,80 bis —,—, Zuckersirup, hell, in Eimern —,— bis —,—, Kirschsirup —,— bis —,—, Marmelade Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 74,00 bis 80,00, Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern von 12 ½ und 15 kg —,— bis —,—, do. aus getr. und fr. Pfl. in Eimern von 12 ½ und 15 kg 80,00 bis 83,00, Pflaumen⸗ apfel in Eimern von 12 ½ kg 80,00 bis 86,00, Erdbeerapfel in Eimern von 12 ½ kg 90,00 bis 96,00, Aprikosenapfel in Eimern von 12 ½½ kg 90,00 bis 96,00, verbilligte Vierfrucht 49,00 bis —,—, verbilligte Apfelnachpreßgelee 49,00 bis —,—, verbilligte Erdbeerapfel Ses bis —,—. Marmelade: Preise ohne Rohstoffzuschlag. Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

†) Hartgrießware + 4,— F. per 100 kg. *) Papiersäcke 40 Pfg. billiger per 100 kg.

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Verichte von auswärtigen Devisen⸗ und . Wertpapiermärkten Devisen

Prag, 11. September. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗

hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid’

235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,00 G. 595,80 B., Brüssel-399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.

Budapest, 11. September. (D. B. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 1½, Helsinki 6,90, London —,— Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 415,50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 12. September. (D.N. B.). New York 402,50 403,50 Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freib.) —,— Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Airs (offiz.) 16,95 34 17,13 Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghei Tschuuagking⸗Dollor 8

Amsterdam, 12 September. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl Zeit.) [Amtlich.] Berlin 75,96, London —,— New York „—, Paris —,—, Brusse 30,11 30, 17 Schwei, 13,63 -43,71, Hellingfors —,—,. Italien (Clearing) —.—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopen⸗ hagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 12. September. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 9,57 ½, London 17,33, New York 4,31 nom., Brüssel 69,25 B., Mailand 22,66 ¼, Madrid 40,00 B., Holland 229,50, Berlin 172,55, Lissa⸗ bon 18,11 ¼, Stockholm 102,67 ½, Oslo 98,75 B., Kopenhagen 90,25 B., Sofia 5,40 B., Prag 17,37 ½ B., Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75 B., Athen —,—, Istanbul 3,37 ½, Bukarest 2,75, Helsingfors 877,50, Buenos Aires 100,00, Japan 101,25, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 11. September. (D. N. B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗

kurse.

Stockholm, 11. September. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing⸗ fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon —,— G., 17,85 B.

Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingforz 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen

2

91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., WI1I

Oslo, 11. September. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B.,

London, 11. September. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/,—

Wertpapiere

Frankfurt a. M., 11. September. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 167,00, Aschaffenburger Buntpapier 119,00, Buderus Eisen 140,75, Deutsche Gold u. Silber —,—, Deutsche Linoleum —,—, Eßlinger Maschinen 16 ,00, Felten u. Guilleaume 14 14,00, Heidelberg Cement —,—, Ph. Polzmann 176,25, Gebr. Junghans 153,75, Lahmeyer 164 ⅛, Laurahütte —,—, Maintraftwerke 146,50, Rütgerswerke 158,50, Loigt u. Häffner 157,50, Zellstoff Waldhof 118,00.

Hamburg, 11. September. (D. N. B.) [Schlußkurse!] Dresdner Bank 145,00, Vereinsbank 151,75, Hamburger Hochbahn 127,09, Hamburg⸗Amerika Paketf. 125,25, Hamburg⸗Südamerika 123,09, Nordd. Lloyd 128,00, Dynamit Nobel 133,50, Guano 88,00, Harburg. Gummi —,—, Holsten⸗Brauerei 213.,00, Karstadt 127,00, Siemens St.⸗Akt. —,—, do. Vorz.⸗Akt. 1.9786, Neu Guinea —,—, Otavi 273⅛.

Wien, 11. September. (D. N. B.) 4 % Nied.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940, A 10358, 4 % Ob.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940 104,25, 4 % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 103,75, 4 % Wien 1940 102,50, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A 121,00, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 94,5, Brau⸗AG. Oesterreich 227,00, Brown⸗Boveri 132,75, Egydyer Eisen u. Stahl —,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. —,—, Enzesfelder Metall 113,00, Felten⸗Guilleaume 141 50, Gummi Semperit 228,75, Hanf⸗Jute⸗Textil 197,00, Kabel⸗ und Drahtind. 175,00, Lapp⸗Finze AG. 100,50, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefsthal 69,75, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiadew. 169,00, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Masch. 141,00, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—, Steyr⸗Daimler⸗Puch 129,75, Steyrermühl Papier 167,00, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro —,—, Wienerberger Ziegel 122,75.

Wiener Protektoratswerte, 11. September. (D. N. B. Zivnostensta Bank 195,00, Dux⸗Bodenbacher Eisenbahn 164,50, Ferdinands Nordbahn —, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 627,50, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 122.00, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 78,50, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 158,00, Prager Eisenind.⸗Gesellschaft 251,5), Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudek 71,00, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 301,09, Heinrichsthaler Papierfabr. 178,0), Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabriken A. G. 79,75, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 73,50, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 59,00, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 —,—, Königs⸗ hofer Zement 440,00, Poldi⸗Hütte (69,00, Berg⸗ u. Hüttenwerksges. 493,00, Ringhoffer Tatra 405,00. Renten: 412 % Mährisch. Landes⸗ anleihen 1911 —,—, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. —,—, 59% Prager Anleihe —,—, 4 % Böhm. Hyp.⸗Bank Pfandbr. (57 jährig) —,—, 4 ⁰% Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. —,—, 4900 Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 41½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldverschr. —,—, 4 ⁰% Mähr. Landes⸗ kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —,—, 41½2 % Zivnostenska Bank Schuldverschr. —,—. 8—

Amsterdam, 11. September. (D. N. B.) A. Fortlaufend no⸗ tierte Werte: 1. Anleihen: 4 9% Nederland 1940 S. I mit Steuererléeichterung 101,50, 4⁰ % do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 100,25, 4 % do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 1011 ½⅛, 3 ½2 % do. 1941 (St. zu 100) 98,25, 4 % do. 1941 101 ,₰, 3 % do. 1937 94,25, 3 % (3 ½) do. 1938 96 ⁄1, 2¹½ % Ned rrl. Werkeliike Schuld Zert. 78 25, do. Handels Mij. Zert. (1000) 5 8 ö E11“ (Au) 155,00, Van

e atent 135,00, Fokker Nederl. Vliegtuigenfabr. 259,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 167,00, Philips Gloeilampen⸗ fabr. (Holding⸗Ges.) 291,00, Koninkl. Nederl. Mij. tot Expl. v. Petroleumbr. 298,0), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 195 09, Holland Amerika Lijn. 136,00, Nederl. Schepvaart Unie 173,50 Handelsvereenig. Amsterdam (HVA) 219,00, Deli Mij. Zert. (1000) 190,00, Senembah Mij. 149,00. B. Kassapaviere: 1. Festver⸗ zinsliche Werte: 312 % Amsterdam 1937 S. II 991 ⁄¼126, 3 1½2 % Rotter⸗ dam 1938 S. 1 995⅛, 4 ⁰% Nederl. Bankinstelling Pfb. —,—. 2. Aktien: Nederl. Bankinsteluuung R. 11 130,00, Amsterdam Droogdok —,— Heemaf. N. V. 215,50, Heinekens Bierbrouwerij 205,70, do. Zert. 269,75, Holland. St. Meelfabriek 210,00, Holl. Draad und Kabelfabriek —,—, Holl. Kunstzijde In. (HKJ) —,—, Intern. Gewapend Beton⸗ bouw —,—, Intern. Viscose Comp. 115,00, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge —,—, Loyver Bros. & Unilever N. V 770 Vorz. 155 50, do. 70% Vorz. Zort. 15 ⅛, do. 606% Vorz. (St. z. 100) 140,00, do. 69% (St. z. 1000) 126, 0, Ned⸗ Landsche⸗Kabelfabriek —,— do. Zert. —,—, Nederl. Scheepsvouw Mij. 198,00, Nederlandsche Vlas Spinnerij —,—, Philips Gloeilampenfabrieken Vorz. 176,09, Reineveld Maschinefabriek —,—, do. Vorz. —,—, Rotterdamsche Droogdok Mij. —,—, do. Zert. —,—, Kon. Mij. De Schelde, Nat Bez. v. Aand. 12-,00, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zn. 162,00 Stoom⸗Spinnerij 119,00, Stork & Co. —,—, do. Vorz. Veendnalsche. St. Spinnerij en Weverij 119,25, Vereenigde Blikfabrieken 19 ,00, Vereen. Kon. Papierfabr. van Geldern Zonen 152,00, do. Pref. 173,00, Wilton Feijenoord Dog en Werft 171,00 do. Vorz. —,—, Nederl. Wol. Mij. —,—, Holland. Amerika Lijn. Zert. (100) 141 00, Deli Mij. Zert. (100) 199,00, Blaauwhoedenveem⸗ Vrjesseveem 6,00, Magazijn de Bijenkorf V. N. 39%¼ kum. Vorz. —,— o. Gewinnber.⸗Sch. R. 11 —, 8