1942 / 250 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatoauzeiger Nr. 250 vom 24. Oktober 1942.

aus Wertabschnitt B 67, 96, 153, 165, 196, 228, 230, 231, 313, 325, 366, 367, 380, aus Wertabschnitt C 3, 41, 81, 84, 135, 158, 171, 198, 8 . aus Wertabschnitt D 13, 16, 57, 102, 141, 164, aus Wertabschnitt E 2, 29, aus Wertabschnitt F 13, 8 u“ aus Wertabschnitt G 27, 3. 6“ 5 —Die in jedem Wertabschnitt gezogenen Nummern gelten für alle Gruppen dieses Wertabschnittes. Bei der Einlösung werden gezahlt 8 ““ b ür je 100 R⸗ der Auslosungsrech . 500,— ERℳ dazu 4,5 % Zinsen für 17 Jahre.. . 382,50 E . 8 8 zusammen: 882,50 Rℳ. Der auszuzahlende Gesamtbetrag wird auf volle Reichs⸗ pfennige nach unten abgerundett. Die oben aufgeführten Auslosungsscheine werden vom 31. Dezember 1942 ab gegen Quittung und Einreichung eines gleichen Nennbetrages in Schuldverschreibungen der Anleihe⸗ ablösungsschuld des Landes Thüringen bei der Thüringischen Landeshauptkasse in Weimar 3 eingelöst werden. Die Besitzer der genannten Auslosungsrechte werden aufgesordert, die Wertpapiere rechtzeitig einzureichen. 1 Sonderdrucke der Ziehungsliste sind von Panses Verlag G. m. b. H. in Weimar zu beziehen. 8 Von den bisher gezogenen Nummern der rechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thüringen ür die Jahre 1929, 1931, 1932, 1933, 1934, 1935, 1936, 1937, 1938, 1939, 1940 und 1941 sind die in verschiedenen Gruppen noch nicht eingereicht worden: schiedenen vrcphtt 4 7) 37, 40, 44, 74 98. 107, 130, 193, 216, 219, 222, 237, 294, 300, 303, 317, 373, aus Wertabschnitt B 33, 38, 44, 60, 65, 69, 95, 104, 107, 111, 133, 143, 215, 248, 268, 295, 322, 348, aus Wertabschnitt C 44, 49, 51, 85, 94, 110, 120, 136, 177, 185, 210, 216, 227, 230, aus Wertabschnitt D 69, 96, 152, 173, 180, aus Wertabschnitt E 62, aus Wertabschnitt G 6. Weimar, den 22. Oktober 1942. Der Thüringische Finanzminister.

8

16u68 89

E“

3 ½ % ige Anleihe des Landes Thüringen von 1942 In der am 22. Oktober 1942 vorgenommenen ersten

lanmäßigen Ziehung der 3 ½ %igen Anleihe des Landes en 2. Januar

ö’

8

Thüringen von 1942 Tilgungsrate für 1943 ist die

8

Gruppe 14 mit den Wertabschnitten Blnuchst. A Nr. 1— 720 über zusammen 111“ C 1 —888 888 000 Rℳ D 1 44 1 220 000 R

mit insgesamt.. 1,400 000 R

72 000 Pℳ 220 000 F

gezogen worden. Die Stücke dieser Gruppe werden vom 1. Januar 1943 ab nicht mehr verzinst. Die Schuldverschreibungen werden vom 2. Januar 1943 ab bei der Thüringischen Landeshauptkasse in Weimar und bei der Thüringischen Staatsbank in Weimar und ihren Zweigstellen 1““ kostenfrei zum Nennwert eingelöst. Die Einlösung kann auch durch Vermittlung aller übrigen Banken, der Girozentralen und Sparkassen erfolgen. 1 Die Besitzer der gezogenen Schuldverschreibungen werden aufgefordert, die Stücke nebst Anhang (Erneuerungsschein und Zinsscheine für 1. Juli 1943 folgende) rechtzeitig einzureichen. Weimar, den 22. Oktober 1942. Thüringisches Finanzministerium. J. A.: Dr. Tappert.

8 Bekanntmachung hAguf Grund der Verordnung über die Einziehung volls⸗ annd staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) wird das im Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und ren) befindliche bewegliche und B“ Vermögen des Juden Toch, Siegfried, geb. 15. 5. 1898 Winterberg, wohnhaft ge⸗ weesen in Winterberg, zuletzt in Prag I, N ju⸗ gunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) ein⸗ gezogen. b. Regensburg, am 19. Oktober 1942. 8

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg. Popp.

Bekanntmachung

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗

und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) wird das ieamte im Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) kbefindliche B und unbewegliche Vermögen der Juden Zdekauer, Emil, geb. 26. 11. 1867 Winterberg und dekauer, Karolina, geb. Neubauer, geb. 22. 2.

tewesen in Winterberg, zu⸗ eichsfinanzverwaltung) ein⸗

Ehefrau 1877 Tachau, zuletzt wohnhaft gunsten des Deutschen Reiches (

gezogen. ARegensburg, am 20. Oktober 1942.

Staatspolizeiftenle Regensburg. Popp.

Bekanntmachung 8 Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ 8 dn staatsfeindli ehss in den sudetendeutschen Ge⸗

seten vom 12. Mai 1939 (NGBl. 1 S. 911) wird das aesamte

im Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) befindliche bewegliche und unbewegliche Bermögen der Juden Weiner, Ida, geb. Pollak, geb. 7. 5. 1880 Neu⸗Bidschow

haltsort unbekannt, zugunsten des Deutschen Reiches (Reichs⸗ finanzverwaltung) eingezogen.

Regensburg, am 20. Oktober 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Re v Popp. 8

Bekanntmachung Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) wird das im Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und M. ähren) befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Juden Hahn, Wilhelm, geb. 20. 3. 1871 Hadruwa, LKr. Mkt. Eisenstein, wohnhaft gewesen in Neuern, zugunsten des Deut, schen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen. Regensburg, am 19. Oktober 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Seee veeneee gsder SeNar. . Seerecin-Soherernern⸗

Bekanntmachung

über die Regelung des Brennrechts und der Uebernahme⸗ preise Branatwein für das Betriebsjahr 1942/43 I. a) Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1942/43 wird in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt, soweit nicht folgende Sonderregelung Platz greift: Ein Jahresbrennrecht erhalten die nachgenannten Kar⸗ toffeln verarbeitenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien nicht: 1 1. die Brennereien der Kreisbauernschaft. Niederbarnim: Dahlwitz, Hönow, Mühlenbeck, Schöneiche, Berlin⸗ Zu 8 8 der Kreisbauernschaft Teltow: Die⸗ pensee, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf, die Brennereien der Kreisbauernschaft Osthavelland: Wansdorf, Kartzow, Zeestow, Dyrotz, die in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen gelegenen Brennexeien OsFpPräs.⸗Bezirk Wien⸗Niederdonau: Beaden⸗Rohr, Edmundshof, Gerhaus, Gattendorf, Groß⸗Enzersdorf, Hetzmannsdorf⸗Wullersdorf, Markgrafneusiedl, Mitterndorf, Neuhof Nr. 1,

hof in Grund, Oberwaltersdorf, Parndorf Nr. 163, Pernhofen 11, Prellenkirchen, Salmhof⸗

8 Tattendorf, Untersiebenbrunn, Zeiselhof, OsFPräs.⸗Bezirk Graz: Bleiburg, Graz⸗Süd, Brag Etesnserd)⸗ Hörtendorf, ööfl.⸗Hartmannsdorf, 2 gerho eng. Rauchwart, 8 Sankohaus bei Güssing, Silberegg, Sielach, Unter⸗ (Schützen, Völkermarkt. bd) Innerhalb des Jahresbrennrechts beträgt für das Betriebsjahr 1942/43 das besondere Jahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein (Jahreskornbrennrecht) mit der in 5 82 a BranntwMonG. vorgesehenen Wirkung, für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 300 Hektoliter 40 Hundertteile, über 300 Hektoliter 35 Hundertteile des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts. 1 II. Für den vom 1. Oktober 1942 ab hergestellten

Branntwein beträgt 1. der Grundpreis . . . 48,— Eℳ für das Hektoliter Weingeist, 2. der Zuschlag zum Grundpreis a 2 hie 1g bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln . .. ... 2,— Rℳ für das Hektoliter Weingeist. b Als solche 1 . Genossenschaftsbrennereien anzusehen, deren Anteile in einer Höhe von min⸗ destens 51 v. H. in Fveae v Hand liegen, als bäuerlich im Sinne dieser ekanntmachung gilt ein Besitz bis sn 500 preußischen Morgen.

b) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder Verschlußbrennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist herge⸗ stellten Branntwein aus

Kernobst ..112,— E.ℳ Kernobsttresten 62,— Eℳ Weintrester .. . 112,— R. Weinhefe. 112,— Rℳ

für das Hektoliter Weingeist.

8) für

Branntwein aus Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 500 Hektoliter und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Erzeugung bis zu 10 Hekto⸗ liter als innerhalb des Brennrechts hergestellt ilt (6 35 Branntw MonG.), und zwar mit einem 8 Brenrecht

bis zu 100 Hektoliter 4, Eℳ

über 100 bis zu 200 Hektoliter „3,—J— Rℳ

über 200 bis zu 400 Hektoliter „2,— Eℳ

über 400 bis zu 500 Hektoliter 1,— Eℳ

1 für das Hektoliter Weingeist.

d) für den vom 1. Oktober 1942 ab hergestellten Kornbranntwein 101 BranntwMonG.) aus Verschlußbrennereien, soweit er nach § 82 a Nr. 2 des Gesetzes der Deutschen Kornbranntwein⸗ Verwertungsstelle G. m. b. H. in Münster i. Westf. (DKV.) vom Hersteller zu überlassen ist 384,— RAℳ

für das Hektoliter Weingeist. Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deutschen Kornbranntwein⸗ erwertungsstelle gegenüber

weins im 8 61 BranntwMonG. der

polberwaltung gegenüber vorgesehen sind. 3. der Abzug vom Grundpreis

a) für regelmähigen Brennrecht

über 1000 1400 Hektoliter

über 1400 —1800 Hektoliter

über 1800 2000 Hektoliter

Neudorf b. Parndorf, Nikitsch⸗Marienhof, Nexen⸗

Marchegg, Schönfeld, St. Martin, Theresienfeld,

ie gleichen Verpflichtungen ein, wie sie r den Hersteller lis.Shee Pt geen Brannt⸗ eichsmono⸗

ranntwein aus Brennereien mit einem

0,30 E.

die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt 1. der

über 2400 Hektoliter .. .

bäuerlicher

b) c)

0,50 Rℳ 8 0,60 R. für das Hektoliter Weingeist 72 Abs. 2

BranntwMonG]).

Von be. Abzügen befreit sind die auf rundlage aufgebauten Genossen⸗ schaftsbrennereien. ö“ daneben: b 1“ für Branntwein aus Hefelüftung-⸗ brennereien . . . . . .. . 7,60 Rℳ für Branntwein aus Melassebrenne⸗

reien e““ für das Hektoliter Weingeist. Für Branntwein, der aus verschiedenen Roh⸗ stoffen hergestellt ist oder der aus einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen be⸗ steht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff ent⸗

spricht.

über 2200 2400 Hektoliter .

1,— Rℳ

III. Für den vom 1. Oktober 1942 ab hergestellten, and

a)

Zuschlag zum Grundpreis.—

für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen . 1,— Rℳ für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 94 Gewichtshundertteilen . 1,50 R für das Hektoliter Weingeist. 1

Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags Melasse⸗ oder Hefelüftungsbranntwein i nur dann begründet, wenn der Brennereibesitzer durch Uebersendung von bei der Branntwein⸗ abnahme amtlich entnommenen Probe, deren Mindestmenge 500 cem betragen muß, der Reichs⸗ monopolverwaltung den Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse⸗ oder Hefelüftungsbrannt⸗ wein nicht mehr als 0,1 Gewichtshundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 Milligramm an flüch⸗ tigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren enthält. Die Ent⸗ scheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht ledig⸗ lich der Reichsmonopolverwaltung zu. Die Unter⸗ suchung der Proben findet nur beim Reichsmono⸗ polamt statt; die Kosten hat der Brennereibesitzer. zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist

für

der Zuschlag bei der Berechnung des Uebernahme⸗

2. der a)

Durchschnittsstärke von

hnter 40 bis einschl. 30

**

5)

6 8 nachträglich anzusehen.

geldes sogleich zu berücksichtigen.

Abzug vom Grundpreis 1“

für Branntwein aus Brennereien mit einer Jah⸗ reserzeugung bis 4 Hektoliter Weingeist bei einer

30 Gewichts⸗ . 8 . . . 3,— Rℳ 25 Gewichts⸗

6,— 2 4 20 Gewichts⸗ hundertteilen . . . . . . . 10,— Rℳ unter 20 Gewichtshundertteilen 20,— Rℳ für Branntwein aus Brennereien mit einer Jah⸗ reserzeugung von über 4 Hektoliter bis einschließ⸗ lich 50 Hektoliter Weingeist bei einer Dur schnittsstärke von 8 M unter 80 bis einschl. 30 Gewichts⸗ hundertteilen . . . . . . . 3,— ERℳ unter 30 bis einschl. 25 Gewichts⸗ hlundertteilen 6,— R.ℳ uunter 25 bis einschl. 20 Gewichts⸗ 8 hlundertteilen . . . ...10,8— Rℳ unter 20 Gewichtshundertteilen 20,— Rℳ für Branntwein aus Brennereien mit einer Jah⸗ reserzeugung über 50 Hektoliter Weingeist in einer Durchschnittsstärke von unter 80 bis einschl. 50 Gewichts⸗ hyundertteilen .... . ... unter 50 bis einschl. 40 Gewichts⸗ hundertteilen . . . . . .. Gewichts⸗

. .10,— Rℳ 20,— hℳ

unter 35 bis einschl. hundertteilen .. unter 30 bis einschl. hundertteilen uunter 25 bis einschl.

3,— Rℳ

hundertteilen . .. unter 30 Gewichtshundertteilen. für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus

der Stärke der jeweilig bei einer Branntwejn⸗

abnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntweinmenge. bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu II, 3 und III, 2 a 0,60 Rℳ für das Hektoliter Weingeist. ieser Abzug entfällt, wenn der Zu⸗ schlag III, 1 in 86 gestellt wird. Ent⸗ ber en die Prsben nach III, 1 nicht den Anfor⸗ erungen, so sind die bereits gewährten Zuschlags⸗ beträge nach III, 1 zu erstatten und der Abzug von jeweils 0,60 für das Hektoliter Wein⸗

ür Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke eer Erzielung eines besonders hochgradigen oder Sen aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntwein besonders ausgeschieden, angesammelt und abge⸗ liefert wird 8. Vor⸗ und Nachlauf), unbe⸗ G adet der Abzüge zu II, 3 und III, 2 a (beson⸗ erer Abzug) 4,— Eℳ für das Hektoliter Wein⸗ eist, bei einem Gehalt an Aldehyd von 2 bis 8 undertteilen 10,— R. und wenn der cn an Aldehyd oder Fuselöl 5 Hundertteile über⸗ schreitet, 30,— R für das Hektoliter Weingeist. uf den Zuschlag nach III, 1 hat * Brannt⸗ wein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins §6 Abs. 3 der „Technischen Be⸗ timmungen“ kann als Anhalt dienen das Vor⸗ seineemnesh von Fuselöl oder bestehen sanfeise Zweifel, Hit eine amtlich entnommene Probe in einer Mindestmenge von 500 cem mit beson⸗ derem Begleitschreiben dem Reichsmonopolamt einzusenden, das endgültig über die Höhe des Ab⸗ gs entscheidet.

IV. ulweichenb von der vorstehenden Regelung erhalten

die nachgenannten Brennereien der 1 Ausnahme der in sudetendeutschen Gehieten

unnd Fanta, Hilde, geb. Weiner, geb. 4. 6. 1906 Mährisch⸗ Ostrau, wohnhaft gewesen in Neuern, nunmehriger Aufent⸗

über 2000 2200 Hektoliter

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Alpen⸗ und Donau⸗ 1“ herge⸗ e

für den innerhalb des ernahmepreise:

ranntwein die olgenden

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hätten.

eine neue Verfügung über das Kreditwesen in

ger und Preußzisch

Berlin, Sonnabend, den 24. Nktober

Wirtschaftsteir

Aenderung der LSO. Ueber das Inkrafttreten der Verordnung über die Aenderung

der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten

bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSO.) und der Leit⸗ ätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Bau⸗ eistungen für öffentliche Auftraggeber (LSBO.) (Aenderung LSO. LSBO.) vom 12. Februar 1942 (ℳGBl. I S. 89) sind Zweifel entstanden. Hierzu weist der Preiskommissar (X 32 547/42 pom 6. Oktober 1942; Mitt.⸗Bl. I S. 649) auf folgendes hin: Die Aenderung LSO. LSBO. ist am 7. März 1942 in Kraft getreten. Sie besitzt keine rückwirkende Kraft. Aus Gründen einer einheit⸗ lichen Handhabung sind bei der Vergebung zum Selbstkostenpreise die neuen Bestimmungen erst solchen Preisvereinbarungen zu⸗ grunde zu legen, die am 1. April 1942 und später abgeschlossen worden sind. Bei der Vergebung zu Richtpreisen oder nach Selbst⸗ kosten wird der endgültige Preis auf Grund einer Nachkalkulation ermittelt. Um auch hier die Rechnung zu vereinfachen, dürfen hierbei die vor Inkrafttreten der Aenderung LSO. LSBO. gel⸗ tenden Bestimmungen bis zum 31. März 1942 angewendet werden. Soweit die Selbstkosten einer Leistung (Auftrags) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1942 aufgewandt worden sind, er⸗ Heften sie einen Gewinnaufschlag von 6,15 , soweit sie in der eit vom 1. April bis 30. Juni 1942 aufgewandt worden sind,

einen Gewinnaufschlag von 5,13 %. Läßt sich nicht genau er⸗

welcher Anteil der Selbstkosten auf die verschiedenen Ab⸗

rechnungsabschnitte entfällt, so ist er gewissenhaft zu schätzen. Statt dossen kann auch in beiderseitigem Einvernehmen von Auf⸗ traggober und Auftragnehmer ein durchschnittlicher

lag hier von 5,64 % Peichmäßig, für beide Rechnungs⸗ FelFrettte verwendet werden. Wird die Nachkalkulation erst am

ahresende aufgestellt, so kann ein Jahresdurchschnittsgewinn er⸗ mittelt und verwendet werden, sofern beide Vertragsteile hiermit einverstanden sind. Dabei ist zu bedenken, daß die durchschnitt⸗

liche Rechnung dann ungenau wird, wenn der Anteil der abzu⸗ rechnenden Selbstkosten an den vean hen öste in der Zeit vor und nach dem 1. April 1942 unterschiedlich hoch ist. Verrechnet ein Betrieb die kalkulatorischen Zinsen in der Betriebsabrechnung wie Kosten, so wird er bei monatlicher oder vierteljährlicher Ab⸗ rechnung vom 1. April 1942 ab mit dem Zinssatz von 4,5 % bei jährlicher Abrechnung einen Durchschnittszinssatz ver⸗ wenden. Das vorstehende Beispiel gilt dann sinngemäß nur für die Verrechnung des Unternehmerwagnisses. In der Verordnung über die Aenderung der LSO. und LSBO. wird bestimmt, daß Aus⸗

fuhrförderungszahlen nicht im kalkulatorischen Gewinn abgegolten

werden, sondern als Sonderkosten angesetzt werden können. Mit Wirkung vom 1. Mai 1942 werden jedoch Ausfuhrförderungsum⸗ lagen nicht mehr erhoben. Der einfachen Rechnung wegen sind daer ebenfalls ab 1. April 1942 Ausfuhrförderungszahlungen nicht mehr zu berücksichtigen. Für die Preisermittlung nach den LSBO. gelten die Ausführungen sinngemäß. .

Die Unternehmungen der Alpen⸗ und Donaureichsgaue, des Reichsgaues Sudetenland und der eingegliederten Ostgebiete waren bisher infolge ihrer besonderen Verhältnisse nicht in der Lage, den Leistungsstand von Unternehmen des übrigen Reichs⸗ gebietes zu erreichen. Es ist daher zu befürchten, daß ein großer Teil der Unternehmer dieser Gebiete mit Preisabschlägen nach Nr. 57 der LSO. belegt werden würde, wenn als Maßstab der Wirtschaftlichkeit die Kostenlage eines wirtschaftlichen Unter⸗ nehmens des übrigen Reichsgebietes verwendet werden würde. Dadurch würden diese Unternehmen aus der Fertigung öffentlicher Aufträge ausgeschaltet werden, wodurch sie die Möglichkeit ver⸗ lören, den Vorsprung der Unternehmen des übrigen Reichsgebietes aufzuholen. Bei Beurteilung einer Minderleistung von Unter⸗ nehmen dieser Gebiete soll daher von der Kostenlage eines wirt⸗ schäftlichen Betriebes dieser Gebiete und nicht von der eines olchen Betriebes des übrigen Reichsgebietes ausgegangen werden.

Wirtschaft des Auslandes

1 Wachsende Stromerzeugung in Schweden 8 3

Stockholm, 23. Oktober. Nach Berechnungen des schwedischen Lommerzkollegiums hat die Erzeugung elektrischer Energie in Schweden im Jahre 1941 die Rekordhöhe von 9113 Mill. Kilo⸗ wattstunden erreicht, was einer Erhöhung um 5,7 % gegenüber

G entspricht. Verantwortlich für die Steigerung ist ausschließ⸗

ich Wasserkraft. Nutzbar gemacht wurden im letzten Jahr 7625 Mill. Kilowattstunden, wovon 3494 Mill. auf die größere Indu⸗ sixie (eine geringe Verminderung gegenüber 1940), 1413 Mill. ür Privatverbrauch (14,8 % mehr als 1940), 1347 Mill. auf elektrochemische Industrie und 867 Mill. auf Eisenbahn⸗ und Straßenbahnbetrieb entfallen.

Neue Maßnahmen zur Sicherstellung der ungarischen Volksernährung

Budapest, 23. Oktober. Der Staatssekretär im ungarischen

Versorgungsministerium, Béla Juresek, veröffentlichte kürzlich in

der Zeitung „Uj Magyarsäg“ einen Aufsatz über seine Pläne hin⸗ sichtlich der Versorgung der 1“ mit der notwendigsten Agrarprodukten. Dabei betonte er, daß das wirt⸗ sPffniche Gedeihen Ungarns von dem engen Zusammenwirken ieses Landes mit den Achsenmächten abhängig ist. Nicht nur im Hinblick auf eine lange Kriegsdauer, sondern auch im Interesse einer E1“ der ungarischen Bevölkerung nach dem Kriege müsse die Agrarproduktion gesteigert werden, wobei die Erzeuger zu belehren seien, welche unbedingt notwendigen Produkte angepflanzt werden müßten. Dabei seien selbstverständ⸗ lich örtliche Bodenverhältnisse zu berücksichtigen. Die Leistungen, die 1g- einzelne Erzeuger zu erbringen hat, werden künftig.⸗ errechnet auf der Grundlage des Katastereinkommens, von der aus auch die Ablieferungsverpflichtungen festgelegt werden. Auf Grund dieses Berechnungssystems sind von jedem Produzenten 10 kg Brotgetreide abzuliefern für jede Goldkrone Reineinkommen je Kat.⸗Joch. Dieser Satz sei unbedingt erforderlich, wenn in künftiger Zeit Versorgungsschwierigkeiten ausbleiben sollen. Für die Ablieferung anderer landwirtschaftlicher Produkte soll jeweils eine dem Nährwert entsprechende Berechnungsgrundlage dienen.

Die Verteilung der abgelieferten Produkte soll unter Aus⸗

shaltung überflüssiger bürokratischer Arbeit und unter Ein⸗ haltung der in Ungarn vorhandenen Aufkauforgane geschehen, die staatlich beaufsichtigt werden, wodurch die Gewähr gegeben wird, daß die Erzeugnisse ohne Schwarzhandel und gerecht den Verbrauchern zugeführt werden. Wer mehr produziere, als von ihm auf Grund fachmännischen Urteils verlangt werden könne, werde belohnt; wer dagegen seine Pflichten gegenüber der Ge⸗ meinschaft vernachlässige, habe schwere Bestrafung zu erwarten, denn die Produktionspflicht innerhalb der Agrarwirtschaft sei dem Kriegsdienst gleichzusetzen.

Die zuständigen ungarischen Stellen sind sich darüber klar, daß sich bei der Durchführung dieser Versorgungspläne noch ver⸗ einzelt Stauungen zeigen werden; diese sind aber, so heißt es in dem Aufsatz, vollkommen unbedeutend gegenüber den ständigen

chwierigkeiten, unter denen die landwirtschaftliche Produktion und die Versorgung der ungarischen Bevölkerung jetzt zu leiden

Neue Kreditmaßnahmen in Spanien Madrid, 23. Oktober. Das spanische Finanzministerium hat e Epanien erlassen. Danach dürfen die spanischen Banken in Zukunft hypothekarische redite nur mit Genehmigung der Generaldirektion des Bank⸗ wesens geben. Die Generaldirektion des Bankwesens wird die Er⸗ laubnis in all den Fällen erteilen, wo der Kredit dem spanischen Wirtschaftsaufbauprogramm dient. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Banco Hipothecario de Espana, dessen Geschäft in der Gewährung von mittel⸗ und Lancfrist er Krediten auf der

Grundlage Wefhe ag schan Gakantien besteht. Des weiteren

rungspolitik.

wird in dem Gesetz be bis zu ihres offiziellen Kurses 8 dende abgeworfen haben.

die Banken Wertpapiere nur - eleihen wenn sie Divi⸗ 1— Für den Fall, daß keine Dividende auf ie Wertpapiere ausgezahlt worden ist, darf der Kredit 40 % des

timmt, daß

offiziellen Kurses nicht übersteigen. Diese neuen megehenr sa

des spanischen Finanzministeriums erklären sich in der Haup

durch die von der Regierung verfolgte antiinflationistische Acch⸗

Sttarke Vermehrung der spanischen Tanker⸗Tonnage

Madrid, 23. Oktober. In den etaakS. von Bilbao werden zur Zeit acht Tankschiffe mit einer. Gesamttonnage von 65 000 t gebaut. Davon wurden seche Tanker mit 50 000 t von der spanischen Petroleumgesellschaft Campsa und zwei weitere Tanker mit 15 000 t von der Cepsa (Compania Espanola do Petroleos) in Auftrag gegeben. Außerdem wird in Algeciras an

der Wiederherstellung eines alten 10 000⸗t⸗Tankers gearbeitet.

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Nach der Fertigstellung dieser Tanker wird die spanische Tank⸗ schiffsflotte, die sich gegenwärtig auf 80 000 t beläuft, über 155 000 t verfügen. Damit wird Spanien nicht nur den eigenen Bedarf decken können, sondern auch noch in der Lage sein, einige Tanker an andere Länder zu verpachten.

Die Rolle der Philippinen im ostasiatischen Großwirtschaftsraum

3 Schanghai, 223. Oktober. Die wirtschaftliche Rolle der Philippinen im ostasiatischen Großwirtschaftsraum kristallisiert sich aus Erklärungen und Berichten von japanischer Seite immer stärker heraus. Innerhalb des Produktions⸗ und Planungs⸗ programmes der japanischen Regierung sind die Philippinen als Lieferant von Chrom, Mangan, Eisen und Kupfer und land⸗ wirtschaftlichen Erzeugnissen, wie Baumwolle, Hanf, Kokosöl und Bauholz, eingesetzt. Insbesondere soll der Bergbau auf den Philippinen gesösbert werden, aber auch die Verbrauchsgüter⸗ industrien werden wieder in Gang gesetzt. Im Rahmen des Aufbaues von Wasserkraftanlagen wird eine Aluminiumindustrie geschaffen werden. Die neu errichtete „Nationale Industri⸗ alisierungs⸗Gesellschaft“ hat bereits die Entwicklung zahlreicher neuer Industriezweige angebahnt. Daß die Landwirtschaft im besonderen Maße im Vordergrund stehen soll, kommt darin zum

Ausdruck, daß der jährliche Baumwollanbau auf 1,5 Mill. Picul⸗

veranschlagt wird. Die Tabakplantagen sollen von schwarzem Zigarrentabak auf gelben Zigarettentabak umgestellt werden, wo⸗ mit eines der bedeutendsten Ueberschußerzeugnisse Ostasiens als Ersatzstoff für Schweröl mobilisiert werden könnte. Ein anderer Ueberschußrohstoff, der Manilahanf, soll als Ersatzstoff an Stelle der Jute treten, und zwar nach einem chemischen Prozeß mit kaustischem Soda. Obwohl eine feste Preispolitik für Reis ver⸗ folgt wurde, ist gegenwärtig immer noch ein erheblicher Reis⸗ mangel vorhanden, da die Reiszufuhren infolge des Kriegsaus⸗ bruches aufhörten. Durch gewisse Importe von Reis aus Thai⸗ land und Französisch⸗Indochina konnte zwar eine Verbesserung der Marktlage für Reis auf den Philippinen erreicht werden, die aber noch nicht ausreicht.

Berlin, 23. Oktober. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.]† Bohnen, weiße mittel 3) —,— bis —,—. Linsen, käferfrei §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei §) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe 9) —,— bis —,—, Gesch. glas. Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland —,— bis —,—, Reis, Italiener glas. *§) 51,90 bis 52,70, Reis *§) —,— bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gerstengrütze, alle Körnungen*) 35,40 bis 36,40†), Haferflocken [Hafernährmittel!*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) 37,00 bis 38,00, Roggenmehl, Type 1790 25,85 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Inland —,— bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Inland 35,40 bis —,—, Brotmehl, Type 2800 25,90 bis —,—, Weizengrieß, Type 550 37,65 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 48,30 bis 49,80 ), Sago, deutscher, weiß 64,90 bis 68,90 Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose —,— bis —,— †), Gerstenkaffee, lose bis —,— †), Malzkaffee, lose —,— bis —,— †), Kaffee⸗Ersatzmischung 68,00 bis 78,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerika §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchong§) 810,00 bis 900,—, Tee, indischs) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —X,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte’ aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland kandiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in ½⸗kg⸗Packung (Würfel) 0,70 bis 0,72, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, ötsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ butter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibmter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Lapdbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % —,— bis —,—, echter Edamer 40 % —,— bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,—, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam 1 —,— bis —,—, Reis Siam II —,— bis —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—.

§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

*). Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.

†) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

8* 8 85 8 1

Die Elektrolytkupfernotierung der vepe nrigung fer hent schi es „D. N.

Elektrolytkupfernotiz am 24. Oktober auf für 100 kg.

stellte sich laut Berliner Meldung

74,00 Rℳ (am 23. Oktober auf 74,00 Rℳ)

In BPerlin feftgestellte Notierungen für telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und

Telegraphische Auszahlung

Aegypten Afghanistan (Kabul) Argentinien (Buenos 11“ Australien (Sidney) Belgien (Brüssel und Antwerpen). Brasilien (Rio de Janeirohz)z. Brit.⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia).. Dänemark (Kopen⸗ hagenn England (London).. Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam).. Iran (Teheran). sland (Reykjavik). gtalien (Rom und Mailand)) Japan (Tokio und EEEIEI11A“” Kanada (Montreal). Kroatien (Agram) .. Neuseeland (Welling⸗ 10). .... Norwegen (Oslo).. Portugal Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Götebor)H Schweiz (Zürich, Basel und Bern)..

(Alexan⸗ drien, Kairo..

Serbien (Belgrad).. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg)

Türkei Panbuh) '

Ungarn (Budapest)

Uruguay (Montevid.)

Verein. Stgaten von Amerika (New York)

1 ägypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfd.

100 Belga 1 Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen 1 engl. Pfd 100 finn. M. 100 Frs. 100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire

1 Yen 1 kanad. Doll. 100 Kuna

1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen 100 Frs.

100 serb. Din. 100 slow. Kr. 100 Pesetas 1 füdafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1 Dollar

anknoten

2

24. Oktober

Geld

18,79 0,583

3,047 52,15 5,06 1,668 132,70 33,42 13,14 0,585 4,998 56,76 10,14 59,46

57,89 4,995

Brief

18,83 0,592

40,04

3,053 52,25 5,07 1,672 132,70 14,61 38,50 13,16 0,587 5,005

56,88 10,16

59,58 58,01

5,005 8,609

23. Oktober Geld Brief

18,79 18,83

0,588 0,592

40,04

1,982

1,201 1,20

1,978 1,199

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

England, Aegypten, Südafrik. Union.. Fraͤnkreich AKeheeeeeeeeeerereeeese Australien, Neuseeladz Britisch⸗Indien Aüreeeeererrerrerereeermeb Landba. . ... . . .. .. Verein. Staäten von Amerila

Brasilien.

Ausländische Geldsorten u

„0 00b00b20905b680

22200 m1

ud Bank

eld

,89 4,995 7,12

74,18 döos 2,498

8

Sovereigis. 20 Franes⸗Stücke.. Go behegen⸗ Aegyptische. Amerikanische:8 1000 —5 Pollar.

. 8 rgentinische. Arseralische-er.ee..

Bel ce EI““

Brast danische u“ Brit.⸗Ind Bulgarische? 1000 L u. darünter. Dänische: große. 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 u. darunter. Fennische Hv. rnnesg⸗ Holländisce. Italienische: große. 10 Trras. Kanadische. Kroatisch.. Norweglsche: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei wedische: große.

50 Kr. u. darunter. Schweizer: Froße 8 1 rs. u. barunter Serbische. Slowakische: 20 Kr. u. darunter Südafr. Union. Türki “³⸗209200 90 920 9 Ungarische: 100 P. u. darunter.

sche .

Notiz r

1 Stück

1 ägypt. Pfd.

1 Dollar 1 Dollar

1 Pap.⸗Peso 1 H. Pfd. 100 Belgas

1 Milrei

100 Rupien

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen

1 engl. Pfd. 100 finn. 1 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

1 kanad. Doll. 100 Kuna

100 Kronen

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.

100 Frs.

100 serb. Din.

1299 88 1 sabets gs

100 Pengd

Geld 20,38 191e 1 8 1,49 1,49 0,44 2,44 39,92

0,08 22,95

3,07 52,10

3,35 5,055

4,99

122,70

13,12 4,99

56,89 1,66

59,40 57,83 57,83

4,99

8,58 4,39 1,97

24. Oktober

Brief 20,46 16,22

4,41

1,51 551 246 46

45,08

6,90

23,05

3,09 52,30

3,37 5,075 5,01

182,70

13,18 1,01 5,01

57,11 1,68

59,64 58,07 58,07

5,01

8,62 4,41 1,93

Brief 9,91 5,005 7,928

74,32 2,102 2,502 0,132

noten ——õ,

23. Oktober Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22

4,185 4,205

4,39 4,41

1,51 1,51 0,46

1,49 1,49 0,44 2,44 39,92 0,08 22,95

3,07 52,10

3,35

5,055

4,99 132,70

13,12 0,99 4,99

56,89 1,66 59,40 57,838 57,83 4,99 8,58 4,39 1,91

60,78