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wer sollen. —
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1
Berlin, Montag, den 2. November, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1942
Reeichsbankgirokonto Verlin, Nr. 257 dicadaacme e t 1g.
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ bankdirektoriums über die Ablieferung der Obligationen der
I“ Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 22. Oktober
042 8
Anordnung des Präsidenten des Reichsaufsichtsamts für Privat⸗ versicherung über die Umwandlung der inländischen Fremd⸗ währungsversicherungen im Reichsgau Sudetenland.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin, Graz und Troppau über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Anordnung über die Preiserrechnung im Handel mit Papier⸗ tapeten. Vom 27. Oktober 1942.
Anweisung des Sonderbeauftragten für Grubenholzbewirt⸗ schaftung und ⸗verteilung bei der Reichsstelle für Holz. Betr.: Verkauf von Nadelgrubenlangholz zur Verwendung äls Telegraphenstangen sowie als Rüststangen, Netzriegel, Betan⸗ steifen u. ä. Vom 30. Oktober 1942.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 111.
Amtliches Deutsches Reich
Der Konsul des Deutschen Reichs in Valencia (Spanien) hat Herrn Federico Garcia Pérez zum Konsular⸗ agenten in Castellön de la Plana bestellt. 1 *
Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsbanldirektoriums über die Ablieferung der Obligationen der Donau⸗Save⸗Adria — Eisenbahn⸗Gesellschfsft
debem 22. Oktober 1 22
Die zu 3,6 % bis 4,5 % (variabel) verzinslichen Inhaber⸗ obligationen der Donau⸗Save⸗Adria äen e sanscha Lesl. Südbahn⸗Gesellschaft), die gemäß Runderlaß des
Reichswirtschaftsministers Nr. 105/40 D. St./R. St. vom 5. De⸗ zember 1940 ausländische Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1733) sind und somit der Anbietungspflicht unterliegen, werden, soweit sie 8
a) Eigentum von Personen sind, die nach den devisen⸗ rechtlichen Bestimmungen Inländer sind, b) durch Inländer unmittelbar oder mittelbar verwahrt werden und Eigentum von Personen sind, die nach fün devisenrechtlichen Bestimmungen Auswanderer ind, hiermit auf Grund der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 16. März 1939 (RGBl. I S. 502) und der §§ 51 und 60 des Ge⸗ Lebes über die Devisenbewirtschaftung zur Einlieferung bei der eutschen Reichsbank abgefordert.
Die Stücke sind mit Zinsscheinen Nr. 16 Erg./Nr. 17 ff. bei der Deutschen Reichsbank, Wertpapierabteilung, Berlin C 111, oder, soweit sich die Stücke im Depot bei Wiener Kre⸗ ditinstituten befinden, bei der Reichsbankhauptstelle Wien ein⸗ Pengfern. Die Einlieferung hat bis spätestens 30. November
942 zu erfolgen. Soweit die Schuldverschreibungen bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt sind, hat dieses die Ein⸗ lieferung vorzunehmen; die Eigentümer haben in diesem Falle nichts zu veranlassen. Stücke, die sich im Eigenverwahr der Eigentümer befinden oder von diesen in einem Schließfach verwahrt werden, sind entweder durch Vermittlung einer De⸗ visenbank oder unmittelbar bei der zuständigen Reichsbank⸗ anstalt einzuliefern.
Für das Protektorat Böhmen und Mähren, das Elsaß, Lothringen, Luxemburg und die befreiten Gebiete der Unter⸗ ö Kärntens und Krains wird eine entsprechende Be⸗
anntmachung ergehen. Soweit Angehörige dieser Gebiete ihre Stücke im übrigen Reichsgebiet in Verwahrung haben, kann die Einlieferung auch bei den in dieser Bekanntmachung ge⸗ nannten Stellen erfolgen. 8 v“
Berlin, den 22. Oktober 1942. 1 .
Der Reichswirtschaftsminister.
F. V.: Dr. Landfried.
Reichsbankdirektorium. Wilhelm. Bayrhoffer.
Anordnung des Präsidenten des Reichsaufsichtsamts für Privatversiche⸗ rung über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungs⸗ versicherungen im Reichsgau Sudetenland. 1
Die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungen und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung im Reichsgau Sudetenland vom 30. April 1942 (RGBl. I S. 275;
VOBl. f. d. Reichsgau Sudete 119) hat das ge⸗
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nannte Gesetz vom 26. August 1938 (RGBl. 1 S. 1062) und die Durchführungsverordnung hierzu vom 10. September 1998 (RGBl. 1 S. 1163) im Reichsgau Sudetenland eingeführt.
Auf Grund von § 3 des genannten Gesetzes ordne ich fol⸗ gendes an: 8
1. Die Umwandlung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes ge⸗ nannten Versicherungen in Rℳ erfolgt rückwirkend zum 1. Oktober 1938. Die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen sind zunächst in Ke zum amtlichen Mittelkurs der Prager Börse am 1. Oktober 1938 und dann von Ke in Rℳ im Verhältnis 1 Ke gleich 0,10 Pℳ umzurechnen. Diese Um⸗ wandlung ist endgültig, womit auch etwa ausbedungene Fremdwährungswahlklauseln ihre Gültigkeit verlieren: Pas Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung kann Bestimmungen über Auf⸗ und Abrundungen treffen.
Soweit das Reich die Deckungswerte für diese Versiche⸗ rungen zu einem höheren als dem Verhältnis 1 Ke gleich 0,10 Rℳ entsprechenden Kurse umgetauscht hat, haben die Versicherungsunternehmungen den Unterschiedsbetrag zuzüg⸗ lich 4 ½ % Zinsen ab 1. Mai 1939 dem Reich zurückzuerstatten. Die Versicherungsunternehmungen haben die hiernach zurück⸗ zuerstattenden Beträge unter Angabe ihrer Errechnung dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung bis zum 31. März 1943 in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die Rückerstattung ist in Stücken der 4 ½ igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939, Zweite Ausgabe, zum Nennwert und durch Zahlung eines etwa verbleibenden Spitzenbetrages in bar vorzunehmen. Die Anleihestücke sind der Reichsschuldenverwaltung in Berlin SW. 68, Oranienstr. 106—109, mit den noch nicht fällig ge⸗ wordenen Zinsscheinen zu übersenden. Die Barbeträge (Spitzenbeträge und Gegenwert der bereits fällig gewordenen Finsscheineh ind der Reichsschuldenkasse unter Erläuterung der Beträge nach Barspitzen und Zinsen zu überweisen. Falls den Versicherungsunternehmungen Anleihestücke in der erforder⸗ lichen Stückelung nicht zur Verfügung stehen, kann ein Um⸗ tausch (z. B. größerer Stücke in kleinere) bei der Wertpapier⸗ abteilung der Deutschen Reichsbank vorgenommen werden.
2. Soweit Leistungen des Versicherungsnehmers auf Grund des Versicherungsverhältnisses seit dem 1. Oktober 1938 zu höheren als den in Nr. 1 vorgeschriebenen Umrechnungs⸗ kursen erbracht worden sind, ist der Unterschied nebst Zinsen von 4 vH. dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen oder nach Vereinbarung gutzubringen. Sind die Leistungen des Ver⸗ sicherungsnehmers seit dem 1. Oktober 1938 hingegen zu einem niedrigeren Umrechnungskurs erbracht worden, ist der Unterschied nebst Zinsen von 4 vH. dem Versicherer nach⸗ zuzahlen oder dem Versicherungsnehmer zu belasten.
Nachzahlungen, die der Versicherer auf Grund des ge⸗ änderten astre n ssatzes zu erbringen hat, sind gleichfalls mit 4 vH. zu verzinsen. Hat der Versicherer aber eine seit dem 1. Oktober 1938 fällig gewordene Leistung ohne Vor⸗ behalt zu einem höheren als dem sich nach Nr. 1 ergebenden Umrechnungssatz bereits erbracht, so hat es hierbei sein Be⸗ wenden.
3. Enthält eine Versicherung der in Nr. 1 genannten Art noch weitere als die in § 1 des Gesetzes genannten Wertgrund⸗ lagen, z. B. eine Feingoldgrundlage, so entfallen diese.
4. Die sich aus der Umwandlung ergebenden Aenderungen des Versicherungsverhältnisses sind dem Versicherungsnehmer
schriftlich als „Nachtrag zum Versicherungsschein“ mitzuteilen.
Berlin, den 27. Oktober 1942.
äsident des Reichsaufsichtsamts für Privat⸗ Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ei ösen⸗ kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. I, Seite 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I, S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 — I 903/42 — 5400 — PBliV. vom 22. Juli 1942, Seite 1481, über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunisti⸗
’ Fe Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und
eichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. I, Seite 303 — wird das inländische Vermögen der nachstehen⸗ den Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:
1. Bonn, Emma Sara, geb. 5. 12. 1871 in Verden, Falete wohnhaft gewesen in Berlin W, Fasanenstr. 42, echer, Eva Sara, geb. 29. 9. 1905 in Berlin, zu⸗ letzt wohnhaft in Berlin⸗Wilmersdorf, Hol⸗ steinische Str. 40, Naeen, Hedwig Sara, geb. 27. 11. 1872 in Schippenbeil, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin NW 87, Wullenweberstr. 3, Ems, Elsa Sara, geb. 6. 7. 1885 in Wormditt, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlottenburg, Grolmanstr. 12 b. Lehmann, Rosenberg, Johanna Sara, geb. 22. 4. 1874 in — zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N 58, Schliemannstr. 10, . Zippke, Rosalie Sara, geb. 4. 3. 1865 in Vietz, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin 0 17, Kl. Andreas⸗ Risees.
7. Nehab, Blanka Sara, geb. 30. 11. 1864, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Halensee, Hektorstr. 3,
8. Guth, Betty Sara, geb. 17. 2. 1866 in Cammin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin SW 68, Linden⸗ straße 113,
9. Cohn, Johanna Sara, geb. 16. 7. 1868 in Wohlau, “ wohnhaft gewesen in Berlin W 50, Ansbachet Str. 8,
10. Zadek, Fanny Sara, geb. 24. 11. 1859 in Nakel, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlottenburg, Niebuhrstr. 71,
Rosen, Therese Sara, geb. 22. 2. 1877 in Gotendorf, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N 58, Choriner
Str. 11, . 1
Spichardt, Minna Sara, geb. 20. 5. 1869 in Ein⸗ beck, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin, Freiligrath⸗ straße 7 bei Salinger,
. Reimann, Lea Sara, geb. Fürth, geb. 31. 3. 1877
in Szernijewo, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin
W 15, Lietzenburger Str. 34 bei Amsberg,
14. Schutz, Gotthelf, geb. 12. 1. 1880, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 50, Ansbacher Str. 34,
15. Tworoger, Lydia Sara, geb. 1. 2. 1869 in Schwientochlowitz, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin NW 87, Wullenweberstr. 3.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.
8 Einziehungsverfügung Das gesamte bewegliche und unbewegliche, mittelbare und unmittelbare Vermögen sowie alle Rechte und Ansprüche der Jüdin Berta Sara Spiegel, geb. Wohl, geb. 20. 7. 1873 in Fönperggorf zuletzt Wien, XVIII., Gürtel 97, wohnhaft ge⸗ wesen, wird gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 19. August 1938 — RGBl. I S. 1620 — zu⸗ gunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichs⸗ minister der Finanzen, eingezogen. Mit der Einziehung des Vermögens erlöschen alle Rechte und Ansprüche der bisherigen Eigentümer und gehen auf das Deutsche Reich über.
Graz, den 27. Oktober 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Graz. J. V.: Girke.
Einziehungsverfügung
Das gesamte bewegliche und unbewegliche, mittlelbare und unmittelbare Vermögen sowie alle Rechte und Ansprüche der Jüdin Anna Sara Engel, geb. Pollak, geb. 17. 9. 1860 in Rechnitz, zuletzt Wien wohnhaft gewesen, wird gemäß 8 1 Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 19. August 1938 — RGBl. I S. 1620 — zugunsten des Deut⸗ schen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen.
Mit der Einziehung des Vermögens erlöschen alle Rechte und Ansprüche der bisherigen Eigentümer und gehen auf das Deutsche Reich über. 8.
Graz, den 27. Oktober 1942.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Graz. A“
Einziehungsverfügung 1
Das gesamte bewegliche, und unbewegliche, mittelbare und unmittelbare Vermögen sowie alle Rechte und Ansprüche des Juden Gottlieb Isr. Spiegel, geboren 25. 5. 1881 in Rechnitz, zuletzt Wien, IX., Seegasse 9, wohnhaft gewesen, wird gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 19. August 1938 — RGBl. I S. 1620 — zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichs⸗ minister der Finanzen, eingezogen.
Mit der Einziehung des Vermögens erlöschen alle Rechte und Ansprüche der bisherigen Eigentümer und gehen auf das Deutsche Reich über. 111.“ 1u“
Graz, den 27. Oktober 1429. Geheime Staatspolizei. Staatspolizei
Bekanntmachung Auf Grund der §88§ 1, 3 und 4 der Verordnung üher die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) ein Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des In⸗ nern vom 12. Juli 1939 — la 1594/39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III 7 Wd/Jd — 7126/39 — wird das gesamte Vermögen fol⸗ gender Personen: Gertrud Sara Bäuml, geb. am 4. 12. 1924 in 2, ehem. wohnhaft in Jägerndorf, jetzt angeblich Palästina, 1“