Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 . Zeitungsgebübr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ abholer bei der Anzeigenstelle 1,90 monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelm⸗ straße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 p, einzelne Beilagen 10 h. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Ar.: 19 33 33.
Anzelgenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile Aarale einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 Q. ℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckauftrage sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig bruckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetrdruck (einmal unter⸗ strichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungs⸗ termin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913
Postscheckkonto: Berlin 41821 1942
Znhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. — Erlaß über die Ausgabe von Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse. ““ 1 9 Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Reichenberg über ddie Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. Anordnung Nr. 12 (FA 11) der Wirtschaftsgruppe Elektro⸗ industrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Hilfsgeräten für technische Röntgenanlagen. Vom 5. November 1942. Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 114.
Adlerschild des Deutschen Reiches verliehen
Der Führer hat dem Hüttenwerkbesitzer Kommerzienrat . Dr. rer. pol. h. c. Dr.⸗Ing. E. h. Hermann Röchling in Völklingen (Saar) mit Urkunde vom 12. November 1942 den
Der Führer hat dem ordentlichen Professor em. Dr Otto Schlüter in Halle (Saale) mit Urkunde vom 12. No⸗ vember 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.
Erlaß über die Ausgabe von Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse
Im Anschluß an meine an die Landes⸗(Provinzial⸗)Er nährungsämter gerichteten Einzelerlas öAAX““ —— IIA 2-8450 —
— 1“ 88 —
Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse an die Bevölkerung.
Bezugsberechtigte.
1. Die Verteilung von Gemüsekonserven¹) an die Ver⸗ braucher in denjenigen Orten, in denen die Landes⸗ (Pro⸗ vinzial⸗) Ernährungsämter entsprechend meinem vorbe⸗ zeichneten Erlaß Gemüsekonserven ausgeben, erfolgt auf Grund einer besonderen „Bezugskarte für Gemüsekonserven und Trockengemüse“. Die Bezugskarte wird an alle diejenigen Verbraucher ausgegeben, die Reichsbrotkarten erhalten, jedoch mit Ausnahme der Juden und Polen. Binnenschiffer, Wan⸗ dergewerbetreibende und ähnliche Personen ohne ständigen Aufenthaltsort erhalten Gemüsekonserven nur nach Maßgabe der nachstehenden Nr. VII dieses Abschnittes. Inhaber von Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter (vgl. meinen Er⸗ laß vom 10. 7. 1942 — II C 1 - 1550 —) erhalten keine Kon⸗ servenkarte, da die Gesamtmenge an Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse nicht ausreicht, um auch diese zu versorgen.
b Werden zwei ¼ Dosen Gemüsekonserven auf den Kopf der Versorgungsberechtigten ausgegeben, so ist die Karte nach anliegendem Muster 1, wird nur eine ¼ Dose Gemüsekon⸗
erven ausgegeben, so ist die Karte nach anliegendem Muster 2 u verwenden. Die Konservenkarte ist den Verbrauchern zu⸗ gleich mit den Lebensmittelkarten für die 44. Zuteilungs⸗ periode (14. 12. 1942 bis 10. 1. 1943) auszuhändigen.
Ich überlasse den Landes⸗(Provinzial⸗)Ernährungs⸗ ämtern die Entscheidung darüber, ob einzelne Ernährungs⸗ ämter von der Ausgabe der „Bezugskarte für Gemüsekonser⸗ ven und Trockengemüse“ absehen und statt dessen einen ört⸗ lichen Bezugsausweis verwenden wollen. Die Verwendung derartiger Bezugsausweise hat zur Voraussetzung, daß sich diese nur in Händen von Reichsbrotkartenempfängern befin⸗ den, und daß die Bezugsausweise von Juden und Polen ent⸗ sprechend gekennzeichnet sind. ““
IIl. Infolge der Knappheit an Blechen ist es in diesem Jahre nicht möglich, die für die Verteilung an die Zivil⸗ bevölkerung vorgesehenen Konserven in vollem Umfange in Dosen auszuliefern. Vielmehr muß statt dessen ein Teil der für den zivilen Sektor bestimmten Gesamtmengen in tief⸗ gefrorenem Obst und Gemüse ausgegeben werden. Da Kühl⸗ truhen nur an bestimmten Verbrauchsplätzen vorhanden sind, beträgt der Hundertsatz, zu dem an Stelle von Gemüsekonser⸗ ven tiefgefrorenes Obst und Gemüse abgenommen werden muß, an manchen Orten bis zu 40 bis 50 vH. Der Ver⸗ braucher, der an Stelle von Gemüsekonserven tiefgefrorenes Obst und Gemüse bezieht, erleidet keinerlei Nachteile, da eine Packung von tiefgefrorenem Obst und Gemüse mengenmäßig mindestens dem Inhalt einer Konservendose entspricht. Die Abnahme von tiefgefrorenem Obst und Gemüse wird sich öüber einen längeren Zeitraum als bei der Dosenkonserve er⸗ strecken; die Haushaltungen sind daher nicht verpflichtet, ihre Gesamtmenge auf einmal vom Kleinverteiler abzunehmen, sondern können die Abnahme in Teilmengen “auf längere Wochen je nach ihrem Bedarf ausdehnen. Der einzige Nach⸗ teil gegenüber der Dose besteht darin, daß das tiefgefrorene Obst und Gemüse sofort verzehrt werden muß; dieser Nach⸗ teil wird aber dadurch aufgewogeen, daß das tiesgefrorene Obst und Gemüse erst zur Zeit des geringsten Angebotes an frischem Obst und Gemüse ausgegeben wird.
Ich bitte die Landes⸗(Provinzial⸗Ernährungsämter sowie die Ernährungsämter, in ihrem Bereich mit allem Nachdruck dafür zu sorgen, daß Bestellungen auf tiefgefrorenes Obst und Gemüse bei den Einzelhandelsgeschäften, die über Kühltruhen verfügen, von den Verbrauchern tatsächlich vorgenommen werden, damit der unbedingt erforderliche Ausgleich zwischen
¹) Unter den Begriff Gemüsekonserven fallen nach wie auch Pilzkonserven, nicht dagegen Tomatenmark. 8
1
Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse, der Voraussetzung für die Durchführung des Gesamtverteilungs⸗ planes ist, erreicht wird. Wird tiefgefrorenes Obst und Ge⸗ müse nicht in dem der Belieferung der Einzelhandelsgeschäfte entsprechendem Umfange bestellt, so können insoweit auch solche Verbraucher, die Gemüsekonserven bestellt haben, nur tiefgefrerenes Obst und Gemüse erhalten. Ueber die hierzu noch zu treffenden Maßnahmen behalte ich mir nähere Richt⸗ linien vor.
An Stelle einer ¼½ Dose Gemüsekonserven wird eine Normalpackung tiefgefrorenes Obst oder Gemüse geliefert. Die Kleinhandelsgeschäfte, die über Kühltruhen verfügen, dürfen nur eine bestimmte Höchstmenge an Bestellungen auf tief⸗ gefrorenes Obst und Gemüse annehmen; die Höchstmenge wird ihnen rechtzeitig von der Hauptvereinigung der deutschen Gar⸗
tenbauwirtschaft mitgeteilt werden. Andererseits sollen die Ein⸗ zelhandelsgeschäfte, die über Kühltruhen verfügen, unbedingt dafür Sorge tragen, daß bei ihnen Bestellungen auf tiefgefro⸗ renes Obst und Gemüse im Umfange ihrer bevorstehenden Belieferung mit tiefgefrorenem Obst und Gemüse eingehen.
Vorbestellung
III. Die Gemüsekonserven und das tiefgefrorene Obst und Gemüse sind in der Zeit vom 7. bis 12. 12. 1942 beim Klein⸗ verteiler zu bestellen. Der Verbraucher ist in der Wahl des Kleinverteilers innerhalb des Bezirks seines Ernährungsamtes frei. Der Kleinverteiler trennt den Bestellschein für Gemüse⸗ konserven ab und versieht die Karte an der dafür vorgesehenen Stelle mit seinem Firmenstempel oder seiner Firmenaufschrift. Hat der Verbraucher tiefgefrorenes Obst oder Gemüse bestellt, so setzt der Kleinverteiler einen entsprechenden Vermerk auf die Karte. Die Karte verbleibt in der Hand des Verbrauchers.
Bezugscheine, Großbezugscheine
Der Kleinverteiler tauscht die Bestellscheine spätestens bis zum 19. 12. 1942 beim Ernährungsamt in einen Bezug⸗ schein A um. Kleinverteiler, die auch über Kühltruhen ver⸗ fügen, lassen sich zwei Bezugscheine ausstellen, und zwar einen Bezugschein über die Mengen, die sie in Gemüsekonserven und einen weiteren Bezugschein über die Mengen, die sie in tief⸗ gefrorenem Obst und Gemüse an die Verbraucher auszuliefern haben. Der letztgenannte Bezugschein soll der Einfachheit halber über Gemüsekonserven lauten und einen Hinweis auf tiefgefrore⸗ nes Obst und Gemüse nicht enthalten. Der Großverteiler tauscht die Bezugscheine, auf die Gemüselonserven geliefert werden sollen, spätestens bis zum 31. 12. 1942 in einen Großbezug⸗ schein um und übersendet diesen spätestens bis zum 15. 1. 1943 dem Hersteller, um damit den Vorabbezugschein der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft abzu⸗ decken. Die Bezugscheine für tiefgefrorenes Obst und Gemüse werden vom Kleinverteiler spätestens bis zum 31. 12 1942 unmittelbar dem Lieferanten übersandt; sie werden nicht in Großbezugscheine umgetauscht. 1
Anstalten
IV. Anstaltsmäßig untergebrachte oder sonst in Gemein⸗ schaftsverpflegung befindliche Versorgungsberechtigte, die keine Reichsbrotkarten haben, erhalten in denjenigen Orten, in denen Gemüsekonserven an die Bevölkerung ausgegeben wer⸗ den, auf Bezugschein B eine bzw. zwei ½¼ Dosen Gemüsekon⸗ serven. Dies gilt nicht für die Wehrmacht, die außerhalb der Wehrmacht stehenden Schutzgliederungen, den Reichsarbeits⸗ dienst, Arbeiter in Gemeinschaftslagern (vgl. meine Erlasse vom 22. 3. 1942 — II 1 - 6454 — und vom 2. 10., 1942 — IIB 2 a - 2468 —) sowie die im zweiten Abschnitt dieses Erlasses aufgeführten Anstalten und Heine.
Vorabbelieferung, örtlicher Ausgleieech
V. Die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt⸗ schaft hat mit Rücksicht auf etwaige Frostgefahren und Trans⸗ portschwierigkeiten den in Betracht kommenden Großverteilern Vorabbezugscheine über Gemüsekonserven ausgestellt, auf Grund derer die Großverteiler schon jetzt von den Herstellern
9 8;
beziehen. Der Gesamtbedarf an Gemüsekonserven wird daher
1 8 8 8 8 ““
8
85 8 8
voraussichtlich schon in den Verbrauchsgebieten liegen, ehe die Bezugscheine ausgestellt werden. Die Kleinverteiler müssen infolgedessen die Konserven von denjenigen Großverteilern be⸗ ziehen, die für die Versorgung des Bezirks ihres Ernährungs⸗ amtes Vorabbelieferungen erhalten. Ein danach etwa notwen⸗ diger örtlicher Ausgleich zwischen den Lieferansprüchen der Kleinverteiler auf Grund der Bezugscheine A und den Be⸗ ständen der Großverteiler muß gegebenenfalls vom Ernäh⸗ rungsamt — im Benehmen mit den örtlichen Vertretungen des Groß⸗ und Kleinhandels — durchgeführt werden. Dazu wird die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft den Ernährungsämtern mitteilen, wie der örtliche Bedarf des Ernährungsamtsbezirks an Gemüsekonserven und tiefgefrore⸗ nem Obst und Gemüse gedeckt wird. Sie wird den Ernäh⸗ rungsämtern die vorabbelieferten Großverteiler und die lie⸗ fernden Tiefgefriergesellschaften — jeweils unter Angabe der Menge — benennen. 1“ “
Transportbeschränkuung
Für die Lieferung der Gemüsekonserven durch die Her⸗ steller hat die Hauptvereinigung einen Plan nach Anlage 3 aufgestellt, um die frachtgünstigste Belieferung der Großver⸗ teiler, die mit Rücksicht auf die Transportlage unbedingt erreicht werden muß, sicherzustellen.
Hauptsächlich mit Rücksicht auf die gebotenen Transport⸗ beschränkungen ist ein unmittelbarer Bezug durch die Klein⸗ verteiler von den Herstellern in diesem Jahr nicht durch⸗ führbar.
Ausgabe
VI. Die Ausgabe der Gemüsekonserven und des tief⸗ gefrorenen Obstes und Gemüses erfolgt, sobald das Ernäh⸗ rungsamt festgestellt hat, daß die Kleinverteiler in aus⸗ reichendem Umfange mit diesen Erzeugnissen beliefert sind, jedoch nicht vor dem 1. Februar 1943. Es empfiehlt sich, den Aufruf des tiefgefrorenen Obstes und Gemüses zugleich mit dem Aufruf der Gemüsekonserven, und zwar in Orten, in denen zwei ½¼ Dosen Gemüsekonserven ausgegeben werden, zugleich mit dem Aufruf der ersten Dose, vorzunehmen. Die Ausgabe der Gemüsekonserven soll spätestens am 15. März 1943, die Ausgabe des tiefgefrorenen Obstes und Gemüses nicht vor dem 15. Mai 1943 enden. Die Ausgabe der Ge⸗ frierkonserven kann mit Rücksicht auf das Fassungsvermögen der Kühltruhen und die ständig fließende Nachlieferung von Gefrierkonserven an die Geschäfte nur allmählich erfolgen; die Verbraucher sind beim Aufruf hierauf ausdrücklich auf⸗ merksam zu machen. Der Verbraucher kann die Konserven nur bei dem Kleinverteiler, bei dem er sie bestellt hat, ein⸗ kaufen. Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Konservensorte. Die Ausgabe der Konserven kann nur nach Maßgabe der Belieferung des Kleinverteilers erfolgen.
Die Kleinverteiler haben beim Verkauf die Einzel⸗ abschnitte der Bezugskarte abzutrennen, zu sammeln und auf zubewahren.
Neu hinzugekommene Verbraucher VII. Sind Verbraucher in den Orten, in denen Gemüse⸗ konserven verteilt werden, nach der Ausgabe der Konserven⸗
karte und vor dem Tage, von dem an die Gemüsekonserven
ausgegeben werden, geboren worden, zugezogen oder aus einer Sammelverpflegung, z. B. Wehrmacht, entlassen wor⸗ den, so ist ihnen die Konservenkarte unverzüglich auszuhän⸗ digen. Die Bestellscheine sind in derartigen Fällen vor der Ausgabe an die Verbraucher abzutrennen und zu entwerten. Verbraucher, bei denen die genannten Voraussetzungen in demjenigen Zeitraum eintreten, in dem Gemüsekonserven ausgegeben werden, erhalten im Einzelfalle auf Antrag einen Berechtigungsschein, der zum Bezuge von Gemüsekonserven (und zwar zum Bezuge von einer ½¼ Dose in Orten, in denen auf die Konservenkarte eine Dose ausgegeben wird, zum Be⸗ zuge von zwei ¼ Dosen in den Orten, in denen zwei Dosen ausgegeben werden) ohne Vorbestellung berechtigt. Binnen⸗ schiffer, Wandergewerbetreibende und ähnliche Personen ohne ständigen Aufenthalt erhalten, wenn sie sich innerhalb des Zeitraumes, in dem Gemüsekonserven ausgegeben werden, mindestens drei Tage im Bezirk eines Ernährungsamtes, in dessen Bereich Gemüsekonserven ausgegeben werden, auf⸗
8
8
halten, im Einzelfall auf Antrag einen Berechtigungsschein,
der zum Bezug von einer ½ Dose bzw. zwei ½¼ Dosen Ge⸗ müsekonserven ohne Vorbestellung berechtigt. Die Ausgabe des Berechtigungsscheines ist im Lebensmittelstammausweis bzw. in der Wanderpersonalkarte zu vermerken.
Sonstige Personen, die nur vorübergehend anwesend sind z. B. Wehrmachturlauber, erhalten keine Gemüsekonserven. „Das Ernährungsamt bestimmt im Benehmen mit der örtlichen Berufsvertretung des Kleinhandels ein Kleinhan⸗ delsgeschäft (erforderlichenfalls in mehreren Stadtteilen je
v
kein Kleinhandelsgeschäft ²), in dem Gemüsekonserven auf die
Konservenkarte ohne Bestellschein und auf die genannten Be⸗ rechtigungsscheine bezogen werden können. Da die den ein⸗ Sen. Ernährungsämtern zugeteilten Mengen an Gemüse⸗ onserven die Zahl der Reichsbrotkartenempfänger regelmäßig übersteigen werden und da erfahrungsgemäß nicht alle Ver⸗ sorgungsberechtigten, die Konserven bestellen, diese auch ein⸗ ³) Ich bitte zur Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens
einige Fnt Geschäfte zu nechung. 1 8 “
u
8