1942 / 284 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 03 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

8E111u.“

und Staatsanzeiger Nr. 284 vom 3

Wirtschaftsteil

1 Die Neuordnung der Bewirtschaftung Aufbau auf Selbstverantwortung Entlastung und Vereinfachung für die Betriebe

Mit seinen Erlassen vom 22. April und 15. Juni d. J. hat

der Reichswirtschaftsminister eine den Kriegsnotwendigkeiten ent⸗ sprechende Vereinfachung und Neuordnung der Bewirtschaftung eingeleitet. Dabei hieß es nicht: staatliche Lenkung oder Unter⸗ nehmerinitiative, sondern staatliche Lenkung und Unternehmer⸗ initiative, weil in der Synthese übergeordneter Planung und aktiven Unternehmungsgeistes das Geheimnis unserer wirtschaft⸗ lichen Erfolge lag und liegt, wie es der Reichswirtschaftsminister erst kürzlich ausgedrückt hat. Vor allem wurde danach getrachtet, möglichst viele Aufgaben auf die Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu übertragen und durch Formgebung und Hand⸗ habung eines möglichst einfachen und klaren Lenkungssystems die einzelnen Betriebe zu entlasten. Andererseits war su beachten, daß die Wirtschaftslenkung im Kriege die Bewirtschaftung selbst ist, um bei sparsamstem Verbrauch aller Energien und des Ein⸗ satzes der Menschenkraft und der Rohstoffe den höchsten Nutz⸗ effekt insbesondere für die Rüstung zu erzielen. Dazu ist aber Voraussetzung ein entsprechender Lenkungsapparat, der den durch den Krieg bedingten Erfordernissen und neuen Formen angepaßt ist; denn von der Güte der Organisation hängt auch der Wert der Leistung ab. Je länger der Krieg dauert, um so mehr und weiter muß die Lenkung bis in die kleinsten und feinsten Kanäle der Wirtschaft eindringen. Als in diesem Jahr neue Anstrengun⸗ gen auf dem Gebiete der Rüstung notwendig wurden, galt es, ofort die Konsequenzen aus dieser Tatsache für die ganze Lirtschaft zu ziehen, dabei die Gefahr einer übermäßigen Büro⸗ kratisierung zu erkennen und zu vermeiden, zumal der Staat infolge der Vergrößerung der Anforderungen noch mehr in die Reglementierung der Produktion hineingehen mußte. Dabei war sich der Reichswirtschaftsminister darüber klar, daß so weit⸗ gehende Verfeinerungen in der Reglementierung nicht durch die Behörden allein erfolgen dürfen, sondern nur unter der Beteili⸗ gung der Wirtschaft selbst. Zugleich ergab sich die Frage, wie es sich vermeiden läßt, daß die Betriebe mit so und soviel Stellen der Bewirtschaftung zu tun haben und dadurch in ihrer Initiative gelähmt werden. Hauptsache war also die Vereinfachung für den Betrieb nach dem Grundsatz: Der Betrieb muß auf das einfachste bedient werden. 1““

Die Ueberprüfung und Durcharbeitung sämtlicher Gebiete der Warenbewirtschaftung hat zur Neuordnung einer großen Reihe von Kontingentsverfahren und anderen Umgestaltungen der Bewirtschaftungsmethoden und ⸗formen geführt, während auf einzelnen Fachgebieten die Aenderungen noch im Gange sind. Die erstrebte Vereinfachung der Bewirtschaftung ist aber nach den Ergebnissen dieser Ueberprüfung nicht allein durch fachliche Maß⸗ nahmen zu erreichen, sondern es geht um eine grundsätz⸗ liche Neuordnung entsprechend den Kriegsnotwendigkeiten, die über die Arbeitseinsparungen mit der Folge der Entlastung für die Betriebe durch Aenderung der Kontingentsverfahren noch hinaus geht. Grundsätze, Methoden, Form und Ziel der neuen Ordnung stehen jetzt fest. Der Reichswirtschaftsminister hat daher sozusagen in Kodifizierung der in den letzten Monaten durchgeführten Maßnahmen Richtlinien für den von ihm ge⸗ steuerten Warenverkehr anfgestellt und in einer zusammenfassen⸗ den Darstellung den in Frage kommenden Trägern der Bewirt⸗ schaftung, nämlich den Reichsbeauftragten, den Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion und für den Holzbau und den Vor⸗ itzern der Reichsvereinigung Kohle, Eisen, Bastfaser, chemische Faser und Textilveredlung bekanntgegeben. 8— 3

In diesen Richtlinien wird zunächst grundsätzlich festgestellt, daß die Bewirtschaftung bisher nach Warengruppen, die Wirt⸗ schaft hingegen nach Fertigungsgruppen organisiert war, so daß der einheitliche Warenanspruch der Fertigung auf eine vielfältige Zuteilung stieß. Die Warenbewirtschaftung war nicht genügend auf die Produktion abgestimmt, obwohl sie bezweckt, sie zu lenken, und die Erkenntnis dieses Zustandes zwingt dazu, die fachlichen Zuständigkeiten der Reichsstellen neu abzugrenzen und die Funk⸗ tionen der Reichsstellen und Kriegsbeauftragten zusammenzufassen und so abzurunden, daß alle Lenkungsfunktionen an einer Stelle vexeinigt sind. Auf diese Weise werden einheitliche und einheit⸗ lich geführte Lenkungsbereiche in der gelenkten Wirtschaft ge⸗ schaffen. Je mehr Waren nun bewirtschaftet werden und je weiter die Bewirtschaftung ins einzelne geht, in die Stufen der Ver⸗ arbeitung und Verteilung bis zum letzten Verbraucher vordringt, desto problematischer wird die zentralisierte und spezialisierte Lenkung aller einzelnen Betriebsvorgänge durch die Reichsstellen., Sie würden zwangsläufig zu einer übergroßen Verwaltungs⸗ apparatur kommen und dadurch an Beweglichkeit, Ueberblick und Sachbeherrschung einbüßen. Der Wirtschaft aber würde eine Verwaltungsarbeit aufgebürdet, die ihre Produktivität hemmt und unter der ihre unternehmerischen Kräfte verkümmern.

Die Reichsstellen sollen daher fortan, wie es bereits auf

einzelnen Gebieten seit längerer Zeit geschehen ist, die Bewirt⸗ schaftung im einzelnen auf die Organisation der gewerblichen Wirtschaft oder auf marktregelnde Zusammenschlüsse zur selbst⸗ verantwortlichen Ausübung übertragen und sich auf die allge⸗ meine Sachführung, insbesondere die Planung, Lenkung und Kon⸗ trolle ihres Bereiches, konzentrieren. Die Organisationen der Selbstverwaltung werden so zu „Bewirtschaftungsstellen“ der zu⸗ ständigen Reichsbeauftragten als der Leiter der Reichsstellen. Gleichzeitig mit diesen Neuabgrenzungen müssen aber die Bewirt⸗ schaftungsverfahren und die Beziehungen zwischen den Lenkungs⸗ bereichen so geregelt werden, daß jeder Betrieb wegen sämtlicher bewirtschafteten Waren, die er zu seiner Erzeugung benötigt, nach Möglichkeit nur mit einer, und zwar der für seine Erzeugung zu⸗ ständigen Lenkungsstelle, zu verkehren hat. Dies ist insbesondere durch geeignete Anwendungen von „Globalkontingenten“, die aus einem Lenkungsbereich in einen anderen gegeben werden, sicherzu⸗ tellen. . Zur Durchführung dieser Grundsätze hat der Reichswirt⸗ schaftsminister Bestimmungen erlassen, die die Schaffung ein⸗ heitlicher Lenkungsbereiche und ihre Führung, die Errichtung von Bewirtschaftungsstellen und die Beziehungen zwischen den Len⸗ kungsbereichen betreffen.

Die Schaffung einheitlicher Lenkungsbereiche, als Lenkungs⸗ stellen erster Ordnung, von denen zur Zeit 20 bestehen, bedeutet eine fachliche und funktionelle Neuordnung der Zuständigkeiten der Reichsstellen. In Verfolg dieser Neuabgrenzung sind bereits

ie Zuständigkeiten einiger Reichsstellen neu festgesetzt worden. So sind z. B. nach Bildung der Reichsvereinigung Eisen die Reichsstellen für Eisen und Stahl und für Metall zusammengelegt worden, die Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, die Neichsstelle Baumwolle und die Reichsstelle Baumwollgarne und gewebe zur Reichsstelle für Textilwirtschaft vereinigt worden, auf die auch die Reichsstelle für Bastfasern und die Reichsstelle r Wolle und andere Tierhaare demnächst übergeführt werden. ie Zuständigkeiten für die elektrotechnischen und für die feinmecha⸗ nischen und optischen Waren, die bisher bei der Reichsstelle technische Erzeugnisse gelegen haben, sind den mit den Rechten einer Reichsstelle neu ausgestatteten Wirtschaftsgruppen Elektro⸗ industrie sowie Feinmechanik und Optik übertragen worden. Damit sind die Vollmachten der bisherigen Kriegsbeauftragten dieser Gruppen in der Produktionssteuerung mit den Einfuhr⸗ rsieges der Reichsstale für technische Erzeugnisse und mit der ahrnehmung der Exportsteuerungsaufgaben durch die Prüfungs⸗

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stellen bei den Wirtschaftsgruppen vereinigt worden. Weiterhin wurden die Befugnisse von drei Kriegsbeauftragten auf dem Ge⸗ biete der Eisen⸗ und Metallverarbeitung auf die Reichsstelle für technisch Erzeugnisse übergeführt, im selben Zuge aber die drei Wirtschaftsgruppen, deren Hauptgeschäftsführer bisher die Funk⸗ tionen von Kriegsbeauftragten ausgeübt haben, als Bewirtschaf⸗ tungsstellen der Reichsstelle für technische Erzeugnisse eingesetzt. Weitere Abgrenzungen sind zwischen den Reichsstellen Chemie und industrielle Fette und Waschmittel erfolgt; andere sind in Vor⸗ bereitung. Schließlich ist die bisher von der Reichsstelle für tech⸗ nische Erzeugnisse betreute Einfuhr von Maschinen auf den Be⸗ vollmächtigten für Maschinenproduktion übergegangen, der zu⸗ gleich auch die Funktionen eines Reichsbeauftragten erhalten hat. Diese Neuordnungen sind einerseits fachlicher Art mit dem Ziel,

den Warenkreis einer Reichsstelle demjenigen der ihr zugeordneten

Gruppen der gewerblichen Wirtschaft anzupassen, andererseits funktioneller Art mit, dem Ziel, Produktionssteuerung, Einfuhr⸗ und Ausfuhrfunktion an einer Stelle zu vereinigen.

Die Führung der Lenkungsbereiche liegt grundsätzlich in den Händen des Reichsbeauftragten der zuständigen Reichsstelle. Auf dem Gebiete der speziellen Rüstungswirtschaft dagegen erfolgt die Produktionssteuerung durch die vom Reichsminister für Bewaff⸗ nung und Munition gebildeten Haupt⸗ und Sonderausschüsse bzw. Ringe. Besondere Kerhältnisse liegen nun bei Bestehen von Reichsvereinigungen und bei der Uebertragung der Befugnisse einer Reichsstelle auf Wirtschaftsgruppen vor. Die Reichsvereini⸗ gungen sind bekanntlich auf besonders kriegswichtigen Gebieten ins Leben gerufen worden, so vor allem bei Kohle und Eisen, und ihre Arbeit ist in erster Linie auf die Steigerung der Produktion, also eine reine Produktionsaufgabe, und die Erschließung neuer Entwicklungsmöglichkeiten sowie zusätzlicher Rohstoffquellen ge⸗ richtet. Diese Erzeugungsfragen müssen aber industriell gesehen und behandelt werden, da es darauf ankommt, die industriellen Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktivieren. Die Reichsvereini⸗ gungen haben zwar nicht die Rechte einer Reichsstelle, können aber auf dem Gebiete der Produktionssteuerung alle notwendigen Maß⸗ nahmen ergreifen. Die Form der Reichsvereinigung ist in den Fällen gewählt worden, in denen auf der einen Seite eine Koppe⸗ lung der Funktionen der Produktionssteuerung und Absatzlenkung mit der Tätigkeit marktregelnder Verbände der Wirtschaft not⸗ wendig erschien und in denen andererseits zur Erzielung höchster Leistungen der Einsatz der selbstverantwortlich mitarbeitenden Unternehmerschaft in einer nicht behördenmäßig, sondern wirt⸗ schaftlich beweglicher arbeitenden Organisation geboten war.

Diese Steuerungsform soll aber nicht weiter ausgedehnt werden,

vor allem da nicht, wo eine Berührung mit Handel und Ver⸗ braucherschaft in Frage kommt, weil als normale Form der Be⸗ wirtschaftung der staatliche Reichsbeauftragte und die ihm nach⸗ geordneten Bewirtschaftungsstellen zu gelten haben. Wenn der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie und der Wirt⸗ schaftsgruppe Feinmechanik und Optik die vollen Befugnisse einer Reichsstelle übertragen worden sind, während bei sonst gleicher Regelung im Maschinenbau der Hauptgeschäftsführer der Wirt⸗ schaftsgruppe in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter für die Maschinenproduktion in Anbetracht seiner seit Jahren bestehen⸗ den Funktionen die gleichen Befugnisse erhielt, so lagen dieser Regelung einer Reihe von Erwägungen zugrunde, die vor allem davon ausgehen, daß bei diesen Wirtschaftsgruppen bereits eine umfassende Produktionssteuerung mit einem gut arbeitenden und geleiteten Apparat in betriebsnahmer Weise stattfand. Diese Konstruktion ist aber keineswegs allgemein anwendbar, beweist aber zugleich, daß die Lenkungsbereiche nicht schematisch gebildet werden, sondern der Verschiedenheit des Wirtschaftslebens ange⸗ paßt werden müssen. 1““ Der Reichsbeauftragte als der Leiter des Lenkungsbereichs hat gemäß seiner hoheitlichen Aufgabe die Belange aller Bedarfs⸗ träger und Verbraucher zu wahren, während die Wirtschafts⸗ gruppen der Reichsgruppe Industrie mit den genannten Aus⸗ nahmen und die Reichsgruppe Handwerk als Selbstverwaltungs⸗ organe die legitimen Belange der industriellen und handwerk⸗ lichen Erzeugung in erster Linie zu wahren verpflichtet sind. An der Struktur von Handel und Handwerk ändert die Neuordnung nichts. Aufgabe jedes Reichsbeauftragten ist es, auch für die volkswirtschaftlich richtige Einschaltung des Handels und des Handwerks im Rahmen des Warenverkehrs zu sorgen. Es ist demnach grundsätzlich an Reichsbeauftragten und Reichsstellen auf der einen Seite und Wirtschaftsgruppen auf der anderen Seite festzuhalten. Mit den zugehörigen Organisationen des Han⸗ dels und des Handwerks werden im Endergebnis der Neuord⸗ nung die Lenkungsbereiche einiger ö die Rohstoff⸗ erzeugung, die Lenkungsbereiche anderer jedoch überwiegend die Verarbeitung und Erzeugung von Fertigwaren und deren Ver⸗ teilung umfassen. Der Reichsbeauftragte trägt die volle Verantwortung für seinen Lenkungsbereich und führt seine Reichsstelle nach den vom Reichswirtschaftsminister erteilten Weisungen selbständig. Seine sachliche Buständise erstreckt sich auf sämtliche Stufen des Warenverkehrs, also auf die Einfuhr, Erfassung, Fertigung, den Verbrauch und die Verteilung einschließlich der Ausfuhr der von ihm betreuten Waren, also vom Einführer und Erzeuger bis zum Ausführer und Verbraucher. Bei der Einbeziehung auch der Ausfuhrproduktion ist auf den engen Zusammenhang zwischen Einfuhr und Ausfuhr, insbesondere bei der Behandlung der Preisfragen und der Beobachtung ausländischer Märkte, hinzu⸗ weisen, der bei der zunehmenden Verflechtung der europäischen Wirtschaft noch stärker in Erscheinung treten wird. Die Steuerung der Ausfuhr im einzelnen verbleibt wie bisher im allgemeinen bei den Gruppen der Wirtschaftsorganisation. Sie wird mit den übrigen Bewirtschaftungsaufgaben des Lenkungsbereichs ge⸗ koppelt werden. Eine Übersicht über die neugeordneten Lenkungs⸗ bereiche wird unter Gegenüberstellung der Reichsstellen und der ihnen zugeordneten Wirtschaftsgruppen der Reichsgruppe In⸗ dustrie, Handel und Handwerk nach Abschluß der Umstellungs⸗ arbeiten veröffentlicht werden. 1 Aus der übergeordneten Stellung des Reichsbeauftragten ergibt sich, daß es nicht seine Aufgabe ist, die Bewirtschaftung und Erzeugungsplanung im einzelnen bis zum Betrieb selbst un⸗ mittelbar durchzuführen. Hierzu bedient er sich der durch ihre Betriebsnähe besonders fachkundigen und mit der Praxis seit Jahren verbundenen Gruppen der gewerblichen Wirtschaft, die er zu seinen Bewirtschaftungsstellen ernennt und denen er dabei be⸗ stimmte Aufgaben überträgt. Zu diesen Aufgaben gehört u. a. Vorbereitung von Erzeugungsplänen, Erteilung von Herstellungs⸗ anweisungen an die Erzeuger, Vorbereitung bzw. Erlaß von Her⸗ stellungsvorschriften, Verteilung von Rohstoffen usw. Als Bewirt⸗ schaftungsstellen kommen ssacharuepen, Wirtschaftsgruppen, marktregelnde Zusammenschlüsse sowie die Reichsgruppe Hand⸗ werk bzw. deren Gliederungen, in besonderen Fällen auch die Reneeth Fee engg g. in Frage. Als 8 C sollen grundsätzlich diejenigen Gruppen eingesetzt werden, die den be⸗ teiligten Betrieben am nächsten stehen. Bei ihrer Auswahl ist darauf zu achten, daß die fertigungsmäßig zusammengehörenden Waren in eine Hand kommen. Danach wird also häufig eher eine Fachgruppe als die Wirtschaftsgruppe selbst als Bewirtschaftungs⸗ stelle in Frage kommen. Je näher die lenkende Stelle dem Be⸗ triebe ist und je geringer die Zahl der zu lenkenden Betriebe ist, desto zuverlässiger ist die Lenkung. Um in Zukunft klare und ein⸗

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heitliche Verhältnisse zu schaffen, soll durch eine Aenderung der Warenverkehrsordnung die Möglichkeit gegeben werden, den Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft sowie marktregelnden Zusammenschlüssen als solchen Befugnisse aus der Warenverkehrsverordnung zur Ausübung als Bewiyxtschaftungsstelle des zuständigen Reichsbeauftragten zu übertragen, wobei die Gruppen und Kartelle diese Befugnisse im allgemeinen lediglich ihren Mit⸗ gliedern gegenüber ausüben sollen. Nach Festlegung ihrer Auf⸗ gaben sollen die Bewirtschaftungsstellen im einzelnen selbstver⸗ antwortlich tätig sein.

Die Neuordnung der Wirtschaft wird, nach einer gewissen Uebergangszeit, sobaß sie sich eingespielt hat, wesentliche Verein⸗ fachungen für den Betrieb mit sich bringen. Da aber zur Ent⸗ lastung der Betriebe dieser Umbau allein noch nicht genügt, so werden, um die Ausrichtung der Arbeit der Reichsbeauftragten zu erleichtern, in den nächsten Wochen Richtlinien für die An⸗ wendung einheitlicher Bewirtschaftungsmethoden und ⸗mittel, für die Abfassung einfacher, verständlicher, in ihren Begriffsbestim⸗ mungen übereinstimmender Anordnungen und für die Aufstellung von Erzeugungsplänen nach einheitlichen Gesichtspunkten ergehen. Die Abstimmung der Tätigkeit der fachlichen Lenkungsstellen (Reichsstellen) mit den regionalen Lenkungsstellen (Landeswirt⸗ schaftsämter) wird durch besonderen Erlaß geregelt werden. Die verwirrende Fülle von Anordnungen, Fragebögen, Formularen, Verfahrens⸗ und Herstellungsanweisungen wird für den einzelnen Betrieb damit verringert. Allerdings muß sich die ganze Denk⸗ und Arbeitsweise aller Wirtschaftenden auf die Neuordnung grundsätzlich einstellen. Die Neuordnung soll dazu dienen, die zivile Produktion den durch den Krieg bedingten Erfordernissen anzupassen, die vermehrten Anforderungen der Rüstung wie bisher zu erfüllen und mit dem, was an Menschen, Rohstoffen, Maschinen und Apparaten vorhanden ist, mehr und besser zu produzieren.

Wirtschaft des Auslandes

Ein zusammenfassender Bericht der Bank von Spanien über die Zeit seit Beginn des Bürgerkrieges

Madrid, 2. Dezember. Nachdem bereits vor etwa zwei Monaten die Methoden mitgeteilt wurden, die zur Normalisie⸗ rung und Bereinigung der Bilanz der Bank von Spanien in Aussicht genommen waren, legt das Institut nun den abschließen⸗ den Bericht für den Zeitraum von 1936 bis 1941 vor. Er zeigt zunächst die große Bedeuzung auf, die diese offizielle Bank für die Finanzierung des spanischen Bürgerkrieges hatte. Seit Be⸗ endigung des Bürgerkrieges sind die Depositenkonten ständig .“ was ein Beweis für die wachsende Geldflüssigkeit infolge der wirtschaftlichen Gesundung des Staates ist. Während die Depositenkonten im Dezember 1939 insgesamt 109 Mrd. Pes. betrugen, sind sie auf 141 Mrd. im Dezember 1940 und auf 175 Mrd. Pes. im Dezember 1941 angewachsen. Die am 31.12. 1941 im Umlauf befindlichen Banknoten beliefen sich auf 13 536 Mill. Pes. Die Staatsbank erzielte in den Jahren 1936 bis 1939 einen Reingewinn von 45 Mill. Pes., 1940 einen von 35 Mill. Pes. und 1941 einen von 18,5 Mill. Pes. Die Schlußbilanz zum 31. 12.1941 zeigt (in Mill. Pes.): Goldbestand 461,7, Kasse 54,9, im Besitz von Korrespondenten befindliches Gold und Devisen Silber 616,1, Wertpapiere 18 113,8, Staatsschatz 440,8, Immobilien und Einrichtung 98,4, verschiedene Konten 2544,3, ferner Wertpapiere im Depot 17 985,5, ungültige Banknoten und Banknoten im Depot 48 463,6. Unter den Passiven stehen: Bank⸗ kapital 177, Reservefonds 33, Unterstützungsfonds 18, im Umlauf befindliche Banknoten 13 536, Kontokorrentgläubiger 6151, Depositen in bar 28,4, Staatsschatz 1650,2, verschiedene Konten 1491,7, ferner Depots in Wertpapieren und Juwelen 12 684,1, n und Wertpapierkonten 5301,4, gültige Banknoten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Spanien und Argentinien

Madrid, 2. Dezember. Minister Aunos, der Führer der spa⸗ nischen Wirtschaftsdelegation, die mehrere Monate in Buenos Aires über den Abschluß des neuen Wirtschaftsabkommens mit Argentinien verhandelte, gab nach seiner kürzlichen Rückkehr nach Madrid spanischen Pressevertretern interessante Erklärungen über seine Eindrücke und die Bedeutung des neuen Abkommens. In Argentinien würden zur Zeik auf dem Gebiet der Industriali⸗ sierung große Fortschritte gemacht werden, und es sei die Pflicht Spaniens, Argentinien auf diesem Wege zu unterstützen, damit das Land sich in gleicher Weise entwickeln und eine möglichst große wirtschaftliche Unabhängigkeit erreiche. In dieser Hinsicht ergebe sich die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit dem spanischen Kapital und der spanischen Technik, die im Interesse der Wirtschaftsentwicklung beider Länder sofort in Angriff genommen werden müßte. Was das neue Wirtschaftsabkommen mit Argen⸗ tinien betrifft, so seien die wichtigsten Punkte die argentinischen Lieferungen über 1 Mill. t Weizen, 3500 t Tabak und das grund⸗ sätzliche Lieferungsabkommen zur Deckung des Maisdefizits Spaniens. Die Höhe der vierteljährlich zu liefernden Weizen⸗ mengen sei noch nicht endgültig festgesetzt. Im ersten Vierteljahr, d. h. sofort, sollen jedoch 120 000 t Weizen zur Verschiffung ge⸗ langen. Der Umfang dieser Lieferungen sei in einem gewissen Grade mit den venache Gegenlieferungen an Eisen und Stahl (30 000 t pro Jahr) gekoppelt. Darüber hinaus werde Argentinien jedoch auch Zucker, Leder, Talg, Trockengemüse, Kasein, Gefrier⸗ fleisch, Wolle, Gerbstoffe und Leinsamen liefern. Die Verrechnung dieser Waren erfolge über das Clearing.

Regionale Handelskammern in der Türkei

Istanbul, 2. Dezember. Durch einen der Großen National⸗ versammlung zugegangenen Gesetzentwurf soll das Handelsmini⸗ strium ermächtigt werden, regionale Handelskammern in allen Teilen der Türkei aufzurichten. Falls sich die Notwendigkeit dazu ergeben sollte, wird man außerdem eine Föderation der Handelskammern ins Leben rufen, der auch die Warenbörsen und die kaufmännischen Vereinigungen angeschlossen werden sollen. Den Generalsekretär dieser Föderation würde das Han⸗ delsministerium ernennen. Den staatlichen und privaten proto⸗ kollierten Handelsfirmen wird die Zugehörigkeit zu einer Gebiets⸗ handelskammer zur Pflicht gemacht werden.

6 1 1 Die wirtschaftliche Neugestaltung Großostasiens

Tokio, 2. November. Bei der Eröffnung der Vierten Groß⸗

ostasien⸗Wirtschafts⸗Konferenz faßte der Großostasien⸗Minister die

rundprinzipien für den wirtschaftlichen Ausbau Großostasiens in drei Punkten zusammen, wonach erstens die Wirtschaft auf einer neuen moralischen Grundlage beruhe und damit im Gegensatz zu der bisherigen Kolonialpolitik Englands, Hollands und der Ver⸗ einigten Staaten stehe, zweitens für Ostasien eine neue Wirt⸗ schaftsordnung errichtet werde, und schließlich dieses neue ig seinen Beitrag zur wirtschaftlichen Neuordnung der Welt leisten werde.

Bei der Darlegung der praktischen Maßnahmen ging Minister Aoki von der Landwirtschaft aus. Die Grundlage müsse die Er⸗ nährungsautarkie Großostasiens sein. Darüber hinaus müsse aber auch die Autarkie des Blockes Japan⸗Mandschukno, namentlich bei den Hauptlebensmitteln, erreicht werden. Zur Erreichung die⸗ ses Zieles könne ein Lebensmittelaustausch zwischen den einzelnen Gebieten in Großostasien erfolgen. Wenn dieser Ausgleich im Augenblick nicht erfolge, dann sei dies als eine kriegsbedingte Aus⸗ nahme anzusehen. Die Forstwirtschaft müsse auf die Rüstungs⸗

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Umlaufvermögen:

Posten der Rechnungs⸗

Hypotheken

aobgrenzung...

Ertrag Hausverwaltung.

zum Deutschen ne

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2

Erste veilage

nzeiger und Preutisch

Berlin, Donnerstag, den 3. Dezember

8 5 8—

anzeiger

5. Verluft⸗ u. Fundsachen.

34930] Aufgebot. . 1 Isar Lebensversicherungs⸗ Aktiengesellschaft. Versicherungsschein Nr. 860 013, Versicherter Karl Beys in Düsseldorf, geb. am 21. 9. 1888, ist abhanden ge⸗ kommen. Der Inhaber des Dokumentes vird hiermit aufgefordert, sich binnen wei Monaten bei der vorbezeichneten Gesellschaft zu melden, andernfalls der genannte Versicherungsschein hiermit für kraftlos erklärt wird. 1 München, den 30. November 1942. Der Vorstand.

134929])„ Gerling⸗Konzern Lebensversicherungs⸗Akt.⸗Ges. Der Versicherungsschein L 313 283, Aloys Ellerich, Kaisersesch, ist ab⸗ handen gekommen. Er tritt außer

Kraft, wenn nicht innerhalb zweier

Monnate Einspruch erfolgt. Köln, den 30. November 1942

Der Vorstand.

[349288 Gerling⸗Konzern 8 Lebensversicherungs⸗Akt.⸗Ges., Köln. Der Hinterlegungsschein vom 27.7.

1936 zur Versicherung Nr. L 286 686,

Heinrich Burggraf, Schauinsland, ist abhanden gekonmen. Er tritt außer

Kraft, wenn nicht innerhalb zweier

Monate Einspruch erfolgt. Köln, den 28. November 1942.

Der Vorstand.

7. Aktien⸗ gefellschaften [34951] Saar⸗Ferngas

Aktiengesellschaft, Saarbrücken.

Berichtigung.

Die ordentliche Hauptversammlung am 16. Dezember 1942, 11 Uhr, nicht, wie veröffentlicht, im Hotel Messmer, Kaiserstr. 42, statt, son⸗ dern im Sitzungssaal des Landrats⸗ amtes, Saarbrücken 1, Schloßplatz 8 /9. 5 Saar⸗Ferngas A. G.

Vieler.

2

Strathmann.

Bestände. Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke .“ 230 120

Gebäude 1 941 961,84 Abschreibung 17. 264,— 1 924 697 84 Maschinen und maschinelle Anlagen . 3 220,— Abschreibung 3 219,— Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ einrichtung 2 531,— Abschreibung 2 529,—

Geleistete An⸗ zahlungen. Forderungen auf Grund von, Leistungen. Kasse und Postscheck 3 499,17 Bankguthaben 48 257,93 Bestände. 136,30

6 401,45

7 432,31

abgrenzung...

Verbindlichkeiten. Aktienkapital... Rückstellungen.. Verbindlichkeiten:

1 917 610,28 Verbindlichkeiten auf Grund von

Leistungen.

Sonstige Ver⸗

bindlichkeiten 3 768,13

Posten der Rechnungs⸗

200 000 41 839

2 229,40

1 923 60781

55 124 94 2 220 572 ʃ35 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Aufwendungen. Löhne und Gehälter 24 374,07 Soz. Abgaben 1 744,60 Abschreibungen.83 —. Zinsen, soweit sie die Er⸗ tragszinsen übersteigen: Hypotheken⸗ zinsen 89 508,78 Sonst. Zinsen 35,53 E“ Zuführung Rückstellung. Alle übrigen Sufwendungen

26 118 67 23 012

89 544 31 5 061 95 20 94699 1 12114

165 805 ,06

Erträge. 111“ 84 637 18 81 167/,88

165 805,06

Ertrag Lichtspieltheater.

München, im Juli 1942. . Wohnhaus gesellschaft Aeußere Prinzregentenstraße A. G. Prüfungsvermert 1 9; des eöetsantzprfene. . Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtmäßigen Prüfung auf

Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahres⸗ abschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften mit der Ein⸗ schränkung, daß die vorgenommenen Ab⸗ schreibungen nicht ausreichen. München, den 3. August 1942. Dr. Alfred Voigt, Wirtschaftsprüfer. Der Aufsichtsrat besteht aus den Herren: Regierungsbaumeister Erich Baum, München, Vorsitzer; Landgerichts⸗ rat a. D. Georg Fenwarth, Berlin, stell⸗ vertretender Vorsitzer; Direktor Otto Grub, Berlin; Rechtsanwalt Adolf Heilmann⸗ seder, München; Hans Otto, Berlin. Vorstand: Dipl.⸗Ing. Karl Kleine, München. . ——2⸗RERRe˖

[ĩ34959] Nachtrag. J. Mayer & Sohn, Lederfabrik A. G., Offenbach a. Main. Bilanz zum 30. Juni 1942. Vorstand: Dr. Josef Brenken, Offen⸗

bach a. Main; Georg Gundelsweiler.

Stuttgart; Otto Wiltberger, Offenbach

a. Main.

Aufsichtsrat: Senator Ernst Ammer, Reutlingen, Vorsitzer; Rechtsanwalt und Notar Dr. Ernst Boesebeck, Frank⸗ furt a. M., stellv. Vorsitzer; Dr.⸗Ing. E. h. Ernst Sigle, Kornwestheim; Dr. Erich Leist, Berlin; Fabrikant Nikolaus L. Reinhart, Worms.

[34949]

Gaswerk Schiffweiler Aktiengesellschaft in Schiffweiler. Einladung zur 42. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesell⸗ schaft auf Mittwoch, den 23. De⸗ zember 1942, 10 Uhr, in Brenten, Bachstraße 112/116. .

Tagesordnung:

1. Vorlage des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes für 1941/42 mit dem Bericht des Aufsichtsrats, Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.

2. Entlastung des Anfsichtsrates und des Vorstandes.

3. Wahl in den Aufsichtsrat.

4. Wahl des Bilanzprüfers.

Stimmberechtigt sind nur Aktionäre,

welche ihre Aktien spätestens am 19. Dezember 1942 bei der Deut⸗ schen Bank in Neunkirchen (Saar) oder Bremen oder auf dem Gaswerks⸗ büro in Schiffweiler hinterlegt haben.

[34943] Aufruf

zur Anmeldung von Ansprüchen

gegen die frühere Wilhelm⸗Luxem⸗

burg⸗Eisenbahnen Aktiengesellschaft in Luxemburg.

Nach der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg vom 29. Mai 1942, betreffend die Ueberfüh rung der Wilhelm⸗Luxemburg⸗Eisen⸗ bahnen auf das Deutsche Reich (Ver ordnungsblatt für Luxemburg Nr. 34 1942 S. 181), ist das Gesamtvermögen der Wilhelm⸗Luxemburg⸗Eisenbahnen Aktiengesellschaft (nachstehend mit „Wi helm⸗Luxemburg⸗Eisenbahnen“ be⸗ zeichnet) mit Wirkung vom 1. April 1942 einschließlich der Schulden als Ganzes unter Ausschluß, der Abwick⸗ kung in das Eigentum des Deutschen

8-

mark zum Kurse von 100 luxemburgi⸗ schen Franken = 10 Reichsmark, gegen Vorlage der entsprechenden Dividenden⸗ scheine besonders vergütet.

Die Inhaber der vorgenannten Wert⸗ papiere werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche auf Einlösung unter Vorlage der Stücke und unter Bei⸗ fügung der dazugehörigen Dividenden⸗ scheinbogen sͤpätestens bis zum 31. Dezember 1943 bei den unter III genannten Banken geltend zu machen.

II. Ansprüche aus 3 higen Schuld⸗

G verschreibungen.

Gemäß § 3 der Verordnung hat

die unterzeichnete Reichsbahndirektion

Saarbrücken mit Bekanntmachung

vom 12. August 1942 die nicht ver⸗

losten Schuldverschreibungen der Wil⸗ helm⸗Luxemburg⸗Eisenbahnen zwecks vorzeitiger Rückzahlung zum 30. April

1943 gekündigt. Vom 1. Mai 1943 an

werden die Schuldverschreibungen nicht

mehr verzinst. Die Inhaber dieser Schuldverschrei⸗ bungen werden aufgefordert, ihre Ein⸗ lösungsansprüche durch Vorlage der Wertpapiere unter Beifügung aller Zinsscheine spätestens bis zum 30. April 1944 geltend zu machen. Jede nichtverloste Schuldverschreibung im Nennbetrage von 500 luxemburgi⸗ schen Franken wird mit 59 Hl.ℳ (fünfzig,. Rℳ) eingelöst. Bereits verloste, aber noch nicht ein⸗ gelöste Schuldverschreibungen werden zu den von den früheren Wilhelm⸗ Luxemburg⸗Eisenbahnen festgesetzten Einlösungsbeträgen, umgerechnet in Reichsmark zum Kurse von 100 luxem⸗ burgischen Franken = 10 Reichsmark, eingelöst, sofern der Anspruch nicht ver⸗ jährt ist. Für die seit dem 1. November 1935 fällig gewordenen, noch nicht einge⸗ lösten Zinsscheine wird der Gegenwert besonders vergütet, soweit auf diese Zinsscheine ein Zinsanspruch noch be⸗ steht. III. Vorlage der Wertpapiere. Die unter I und II bezeichneten Wertpapiere der Wilhelm⸗Luxemburg⸗ Eisenbahnen sind in arithmetisch ge⸗ ordneter Nummernfolge zur Einlösung einzureichen. a) von Inhabern, die im Deutschen Reich, im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg oder in den be⸗ setzten niederländischen Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben: bei der Deutschen Verkehrs⸗ Kredit⸗Bank AG. in Berlin und deren Zweigstellen in Saarbrücken, in Karlsruhe und in Straßburg (Elsaß) oder

bei der Internationalen Bank in Luxemburg oder

bei der General⸗Bank in Luxem⸗ burg;

b) von Inhabern, die im übrigen Ausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben: bei den vorstehend unter III a ge⸗ nannten Banken oder bei der „Société Générale pour

favoriser le développement du commerce et de l'industrie

gegangen. Diese Verordnung ist am

9. Juni 1942 in Kraft getreten.

I. Ansprüche aus Stamm⸗ u. Vor⸗

zugsaktien sowie aus Stowmm⸗ und

Vorzugsgenußscheinen und aus Gründeranteilscheinen.

Die Deutsche Reichsbahn löst gemäß

§ 2 der Verordnung die nachstehend

genannten Wertpapiere der Withelm⸗

Luxemburg⸗Eisenbahnen ein, und zwar:

a) die unausgelosten, und die ausge losten, aber noch nicht eingelösten Stammaktien im Nennbetrage von je 500 luxemburgischen Franken mit 82 F.ℳ. (zweiundachtzig H. ℳ), den auf jede eingelöste Stamm⸗ aktie ausgegebenen Stammgenuß⸗ schein mit 32 .ℳ (zweiunddreißig F. ℳ), die unausgelosten Vorzugsaktien im Nennbetrage von je 100 luxem⸗ burgischen Franken mit 50,40 Nℳ (fünfzig-NR.ℳ 40 Töc), die ausgelosten, aber noch nicht ein⸗ gelösten Vorzugsaktien im Nenn⸗ betrage von je 100 luxemburgischen Franken mit 21,40 H.ℳ (einund⸗ zwanzig N.ℳ 40 Typ),

e) den auf jede eingelöste Vorzugs⸗ aktie ausgegebenen Vorzugsgenuß⸗ schein mit 6,40 Hℳ (sechs HR.ℳ 40 Fc).

h) Auf jeden Gründeranteilschein wird eine besondere Zuwendung von 180 Hℳ (hundertachtzig .ℳ) ge⸗ zahlt. .

Auf die Stamm⸗ und Vorzugsaktien,

die Stamm⸗ und Vorzugsgenußscheine

sowie die Gründeranteilscheine wird vom Jahre 1941 an keine Dividende mehr gezahlt. Die Dividendenscheine für das Jahr 1941 und die folgenden

Jahre sind also wertlos. Soweit Divi⸗

dendenscheine der Jahre 1935 bis 1940

noch nicht eingelöst worden sind, wird

der von den früheren Wilhelm⸗Luxem⸗

burg⸗Eisenbahnen festgesetzte Divi⸗

Grund der Bücher und der Schriften der

Reichs (Reichseisenbahnvermögen) über⸗-

dendenbetrag, umgerechnet in Reichs

en France“ in Paris, Boule-

vard Haussmann 29, und deren

Zweigstellen in Frankreich oder

bei der „Banque de Bruxelles“

in Brüssel, Rue de la Régence 2,

und deren Zweigstellen in

Belgien. Wird die Vermittlung einer anderen Geldanstalt in Anspruch genommen, so gehen die hierdurch entstehenden beson⸗ deren Nebenkosten zu Lasten der Gläu⸗ biger. 2

Die Ansprüche auf Einlösung der Stamm⸗ und Vorzugsaktien, der Stamm⸗ und Vorzugsgenußscheine, der Gründeranteilscheine sowie der Schuld⸗ verschreibungen der Wilhelm⸗Luxem⸗ burg⸗Eisenbahnen erlöschen nach §§ 2 und 3 der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg vom 29. Mai 1942, wenn die Wertpapiere nicht innerhalb der unter I und II. fescgeseßten Fristen vorgelegt worden ind.

Es ist in Aussicht genommen, die Einlösungsbeträge alsbald, d. h. auch schon vor der Fälligkeit auszuzahlen. Sofortige Anmeldung der An⸗ sprüche unter Vorlage der Wert⸗ papiere liegt daher im Interesse der Gläubiger.

IV. Auszahlung der Einlösungs⸗

beträge.

Die Einlösungsbeträge für die unter I und II bezeichneten Wertpapiere werden a) den Inhabern, die im Deutschen Reich, im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg oder in den be⸗ setzten niederländischen Gebie⸗ ten ihren Wohnsitz oder Sitz

haben,

durch die Deutsche Verkehrs⸗ Kredit⸗Bank A. G., Zweig⸗ stelle Saarbrücken, gegebenen⸗ falls über die unter III a ge⸗

nannten Banken,

ders vergütet, soweit auf diese

ooder in Luxemburg ausgezahlt oder gutgeschrieben beziehungsweise in die besetzten niederländischen Ge⸗ biete überwiesen; b) den Inhabern, die im übrigen Ausland ihren Wohnsitz oder

Sitz haben, durch die Deutsche Verkehrs⸗

Kredit⸗Bank A. G., Zweig⸗ stelle Saarbrücken, auf Sperrkonto bei einer Deut⸗ schen Devisenbank, die von den Gläubigern benannt werden kann, gutgeschrieben.

Die Gutschrift erfolgt ohne Rück⸗ sicht auf den Zeitpunkt des Er⸗ werbs der Wertpapiere durch die Einreicher auf Vorzugssperr⸗ koͤnto, wenn die Wertpapiere den bverstshen unter III bezeichneten Einlösungsstellen bis zum 31. März 1943 zugehen. Bei Wertpapieren, die nach diesem Tage zur Ein⸗ lösung vorgelegt werden, tritt an die Stelle der Gutschrift auf Vor zugssperrkonto eine Gutschrift auf Handelssperrkonto, falls der Ein⸗ reicher nicht nachweist, daß ihm die Stücke bereits am 24. Juli 1940 gehört haben. Fällige Zinsscheine werden nach den allgemeinen devisenrechtlichen Grundsätzen be handelt.

Die Sperrguthaben können nach Maßgabe der deutschen Devisenbe stimmungen im Deutschen Reich, im Elsaß, in Lothringen oder in Luxemburg in Krediten, Beteili⸗ gungen, Hypotheken, Grundschul den, Grundbesitz, festverzinslichen Wertpapieren oder, soweit sie aus der Einlösung von Stammaktien oder Vorzugsaktien der Wilhelm Luxemburg⸗Eisenbahnen stammen, in börsengängigen Aktien angelegt werden.

Die Abfindungsbeträge werden für die Zeit von der Einreichung der Wert⸗ papiere bis zur Auszahlung nicht ver⸗ zinst.

8 Saarbrücken, den 25. November 1942.

Deutsche Reichsbahn

Reichsbahndirektion Saarbrücken.

[34944] Aufruf

zur Anmeldung von Ansprüchen

gegen die frühere Pranz⸗Heinrich⸗

Eisenbahn⸗ und Erzgruben⸗Gesell⸗ schaft in Luxemburg.

Nach der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg vom 29. Mai 1942, betreffend die Ueber⸗ führung der Prinz⸗Heinrich⸗Bahn auf das Deutsche Reich (Verordnungsblatt für Luxemburg Nr. 34/1942 S. 182) ist das Gesamtvermögen der Anonymen Luxemburgischen Prinz⸗Heinrich⸗Eisen bahn⸗ und Erzgruben⸗Gesellschaft (nach⸗ stehend mit „Prinz⸗Heinrich⸗Bahn“ be⸗ zeichnet) mit Wirkung vom 1. Januar 1941 einschließlich der Schulden als Ganzes unter Ausschluß der Abwick lung in das Eigentum des Deutschen Reichs (Reichseisenbahnvermögen) über⸗ gegangen. Diese Verordnung ist am 9. Juni 1942 in Kraft getreten.

I. Ansprüche aus Aktien.

Die Deutsche Reichsbahn löst gemäß § 2 der Verordnung die Aktien der Prinz⸗Heinrich⸗Bahn zum Kurse von 82 nCℳ Gweiundachtzig R. Nℳ) je 500. luxemburgische Franken ein.

Die Inhaber diese. Aktien werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche auf Einlösung unter Vorlage der Stücke und unter Beifügung der dazu gehöri⸗ hüh Dividendenscheinbogen spätestens bis zum 31. Dezember 1943 bei den unter III genannten Banken gel⸗ tend zu machen.

II. Ansprüche aus 3⸗ und 4 Pigen Schuldverschreibungen (Ausgabejahre: 1886, 1901 und 1909). Gemäß § 4 der Verordnung hat die unterzeichnete Reichsbahndirektion Saarbrücken mit Bekanntmachung vom 12. August 1942 die nichtverlosten Schuldverschreibungen der Prinz⸗Hein⸗ rich⸗Bahn zwecks vorzeitiger Rück⸗ zahlung zum 28. Februar 1943 gekün⸗ digt. Vom 1. März 1943 an werden die Schuldverschreibungen nicht mehr verzinst. Die Inhaber dieser Schuldverschrei⸗ bungen werden aufgefordert, ihre Ein⸗ lösungsansprüche durch Vorlage der Wertpapiere unter Beifügung aller Zinsscheine spätestens bis zum 29. Februar 1944 geltend zu machen. Jede nichtverloste Schuldverschreibung im Nennwerte von 500 luxemburgischen Franken wird mit 50 H. (fünf⸗ zig Hℳ) eingelöst.

Bereits verloste, aber noch nicht ein⸗ gelöste Schuldverschreibungen werden zu den von der früheren Prinz⸗Hein⸗ rich⸗Bahn festgesetzten Einlösungs⸗ beträgen, umgerechnet in Reichsmark zum Kurse von 100 luxemburgischen Franken = 10,— Reichsmark, einge⸗ löst, sofern der Anspruch noch nicht ver⸗ jährt ist.

Für die seit dem 1. September 1935 fällig gewordenen, noch nicht eingelösten Zinsscheine wird der Gegenwert beson⸗ Zins⸗ scheine ein Zinsanspruch noch besteht. III. Vorlage der Wertpapiere.

im Reich, im Elsaß, in Lothringen

Wertpapiere der Prinz⸗Heinrich⸗Bahn sind in arithmetisch geordneter Num⸗ mernfolge zur Einlösung einzureichen a) von Inhabern, die im Deut⸗ schen Reich, im Elsaß, in Loth⸗ ringen, in Luxemburg oder in den besetzten niederländischen Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben: bei der Deutschen Kredit⸗Bank AG. in Berlin und deren Zweigstellen in Saarbrücken, in Karlsruhe 1 in Straßburg (Elsaß)

bei der General⸗Bank in Luxem⸗ burg oder ei der Internationalen Bauk in Luxemburg; b) von Inhabern, die im übrigen Ausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben: bei den vorstehend unter III a ge⸗ nannten Banken oder

bei der „Société Générale pour favoriser le développement du commerce et de l'industrie en France“ in Paris, Boule⸗ vard Haußmann 29, und deren Zweigstellen in Frankreich oder bei der „Banque de Bruxelles“ in Brüssel, rue de la Régence 2, und deren Zweigstellen in Bel⸗ gien oder

bei der „Banque de la Société Générale de Belgique“ in Brüssel, Montagne du Parc 3, und deren Zweigstellen in Bel⸗

ggien.

Wird die Vermittlung einer anderen Geldanstalt in Anspruch genommen so gehen die hierdurch entstehenden beson⸗ deren Nebenkosten zu Lasten der Gläu⸗ biger. 2

Die Ansprüche auf Einlösung der Aktien und Schuldverschreibungen der Prinz⸗Heinrich⸗Bahn erlöschen nach §§ 2 und 4 der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg vom 29. Mai 1942, wenn die Wertpapiere nicht innerhalb der unter I und II. genannten Fristen vorgelegt worden sind.

Es ist in Aussicht genommen, die Einlösungsbeträge alsbald, d. h. auch schon vor der Fälligkeit auszuzahlen. Sofortige Anmeldung der An⸗ sprüche unter Vorlage der Wert⸗

Gläubiger.

IV. Auszahlung der Einlösungs⸗

beträge.

Die Einlösungsbeträge für die unter

I und II bezeichneten Wertpapiere

werden: a) den Inhabern, die im Deutschen Reich, im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg oder in den be⸗ setzten niederländischen Gebie⸗ ten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, durch die Deutsche Verkehrs⸗ Kredit⸗Bank ACG., Zweigstelle Saarbrücken, gegebenenfalls über die unter IIIa genannten Banken,

im Reich, im Elfaß, in Loth⸗

ringen oder in Luxemburg ausgezahlt oder gutgeschrieben, beziehungsweise in die besetzten niederländischen Gebiete über⸗ wiesen;

b) den Inhaber, die im übrigen Ausland ihren Wohnsitz oder STitz haben, durch die Deutsche Verkehrs⸗

Kredit⸗Bank AG., Zweigstelle Saarbrücken, auf Sperrkonto bei einer deutschen Devisenbank, die von den Gläubi⸗ gern benannt werden kann, gut⸗ geschrieben. Die Gutschrift erfolgt ohne Rück⸗ sicht auf den Zeitpunkt des Er⸗ werbs der Wertpapiere durch die Einreicher auf Vorzugssperr⸗ konto, wenn die Wertpapiere den vorstehend unter III bezeichneten Einlösungsstellen bis 31. März 1943 zugehen. Bei Wectpapieren, die nach diesem Tage zur Einlösung vorgelegt werden, tritt an die Stelle der Gutschrift auf Vorzugs⸗ sperrkonto eine Gutschrift auf Han⸗ delssperrkonto, falls der Einreicher nicht nachweist, daß ihm die Stücke bereits am 24. Juli 1940 gehört haben. Fällige Zinsscheine wer⸗ den nach den allgemeinen devisen⸗ rechtlichen Grundsätzen behandelt. Die Sperrguthaben können nach

Maßgabe der deutschen Devisen⸗

bestimmungen im Deutschen Reich.

im Elsaß, in Lothringen oder in

Luxemburg in Krediten, Beteili⸗

gungen, Hypotheken, Grundschulden,

Grundbesitz, feswverzinslichen Wert⸗

papieren oder, soweit sie aus der

Einlösung von Aktien der Prinz⸗

Heinrich⸗Bahn stammen, in bör⸗

sengängigen Aktien angelegt werden.

Die Abfindungsbeträge werden für die Zeit von der Einreichung der Wert⸗ papiere bis zur Auszahlung nicht verzinst. 1 Snarbrücken, 25. November 1942. Deutsche Reichsbahn

Die unter I und II bezeichneten

Reichsbahndirektion Taarbrücken.

8

2

Verkehrs⸗

*

papiere liegt daher im Interesse der