PöIP“ 8 vr. I E“
(2) Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei der achgruppe Möbelindustrie bzw. beim Reichsinnungsverband es Tischlerhandwerks einzureichen.
Strafvorschrift
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. Inkrafttreten 11““ (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; ie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ iete von Eupen, Malmedy und Moresnet. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung V 38a der Reichs⸗ stelle für Waren verschiedener Art (Serienmäßige Herstellung von Möbeln) vom 17. Juni 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 139 vom 18. Juni 1941) außer Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung 8 Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hoffmann.
Anordnung I/143 1
der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarb nwhe. über die Bewirtschaftung von Holzwolle und Holzmeh
Vom 18. Dezember 1942 ;
3 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (-RGBl. I S. 686) in
Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet
11 11“
§ 1
Geltungsbereich
Diese Anordnung gilt für Holzwolle und Holzmehl aus der stat. Einfuhrnummer 89.
§ 2 Verwendung und Verarbeitung von Holzwolle
Hersteller von Holzwolle dürfen diese nur mit Ge⸗ nehmigung verwenden, verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen. Die Genehmigung wird namens und im Auftra
der Reichsstelle durch die Fachuntergruppe Holzwolle⸗ unß Holzmehlindustrie und Lohewerke, Dresden A 1, Waisenhaus⸗
straße 17, erteilt. 8 8
8 3
Veräußerung von Holzwolle und Holzmehl
Hersteller von Holzwolle oder Holzmehl dürfen diese Waren nur mit Genehmigung veräußern. Die Geneh⸗ migung wird namens und im Auftrag der Reichsstelle durch die Fachuntergruppe Holzwolle⸗ und Holzmehlindustrie und Lohewerke, Dresden A 1, Waisenhausstr. 17, erteillt.
2
“ Ausnahmevorschrift
Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders be ründeten T Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 und 8 zuzulassen.
3 § 5 Strafvorschrift
G“ gegen diese Anordnung werden nach den 8§8§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
8 6
Inkrafttreten 8
. (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; 68 gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. 1 (2) Gleichzeitig treten die Anordnungen V 43 der Reichs⸗
telle für Waren verschiedener Art (Verwendung, Verarbei⸗ tung und Veräußerung von Holzwolle) vom 25. Frhae 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom
6. 1941) und V 52 der Reichsstelle für Waren ver⸗ schiedener Art (Veräußerung von Holzmehl) vom 14. Sep⸗ tember 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz.
Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieser Anordnung ergangene Anweisungen werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
8
E 1““ II11“ Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung V 34 der Reichs⸗ stelle für Waren verschiedener Art über die Bevorratung von lachglas vom 23. Februar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. 1 nen . Staatsanz. Nr. 46 vom 23. Februar 1940) außer raft. Berlin, den 18. Dezember 1942. 8 Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Dr. Hoffmann.
Gemeinsame Anordnung 1. 8 der Reichsstelle Eisen und en⸗ und der Reichsvereinigung isen über Schrottbewirtschaftung
(Anordnung E. II der Reichsstelle Eisen und Metalle Anordnung 1 der Reichsvereinigung Eisen)
Vom 21. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Verordnung über Preise für Eisen⸗ und Stahlschrott und Gußbruch vom 23. Ok⸗ tober 1936 (RGBl. I S. 917) sowie der Anordnung über die Reichsvereinigung Eisen und Satzung der Reichs⸗ vereinigung Eisen vom 29. Mai 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 125 vom 1. Juni 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Reichs⸗ ministers für Bewaffnung und Munition in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für die Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: Abschnitt I
1“ 8 1 Schrottarten und Nutzeisen
(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für Schrott, Gußbruch, Kupolofenschrott, legierten Schrott, legierten Gußbruch und Nutzeisen.
(2) Als Schrott gelten Abfälle und nicht oder nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände aus Eisen und Stahl, Temper⸗ und Stahlguß sowie Gußspäne, die für die Wiedereinschmel⸗ zung verwendet werden können.
(38) Als Gußbruch gelten Abfälle und nicht oder nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände aus Grau⸗ und Hart⸗ suß, die für die Wiedereinschmelzung verwendet werden önnen.
(4) Als Kupolofenschrott gilt Schrott gemäß Abs. 2, der für die Wiedereinschmelzung im Kupolofen bestimmt ist.
(5) Als legierter Schrott und legierter Gußbruch gelten Schrott und Gußbruch aller Art, die mit Chrom, Kobalt, Mangan, Molybdän, Nickel, Silizium, Vanadium, Wolfram, und zwar mit einem oder mehreren dieser Legierungselemente legiert sind, wenn ihr Legierungsgehalt an einem der aufge⸗ führten Legierungselemente die nachstehenden Prozentsätze überschreitet:
Chrom 1 % 8 Kobalt 0,5 % Mangan 7 % Molybdän 0,12 % Nickel “ Silizium 2 % in Schrott Silizium 7 % in Gußbruch Wolfram 0,5 % Vanadium 0,5 % (6) Als Nutzeisen gelten Eisen⸗ und Stahlerzeugnisse jeder
(3) Als Schrott⸗ bzw. Gußbruchverbraucher gelten alle Unternehmungen, die die in § 1 aufgeführten Materialarte im eigenen Betriebe zur Herstellung vbon
Rohstahl, Roheisen, oder zur Gewinnung von Metallen, ferner für oder für chemische Zwecke verbrauchen. Abschnitt I— Pflichten der Entfallstellen und Preßbetriebe Pflichten der Entfallstellen (1) Alle Entfallstellen, mit Ausnahme der Schrott⸗ bzw.
Gußbruchverbraucher, sind verpflichtet, den bei ihnen an⸗
Schrott, Gußbruch und das bei ihnen 8 8 (§ 1 Abs. 2 — 6) zu sammeln und ihre Bestände mindestens monatlich, gleichviel, ob sie sich auf eigenen oder fremden Lagern befinden, einem Schrotthändler oder einem Schrott⸗ bzw. Gußbruchverbraucher zum Kauf anzubieten. (2) Die Verpflichtung zum Angebot entfällt:
a) für Schrott (§ 1 Abs. 2) bzw. Kupolofenschrott
8 1 Abs. 4):
ei Beständen unter 15 000 kg, falls die Entfall⸗
stellen Gleisanschluß bestzen, 1 bei Beständen unter 5000 kg, falls kein Glei anschluß besteht, 3
für Gußbruch (§ 1 Abs. 3):
bei Beständen unter 1000 kg,
für 1he Schrott bzw. legierten Gußbruch (§ 1
Abs. 5): 8
bei Beständen unter 50 kg, 1“ c) für Nutzeisen (§ 1 Abs. 6): bbei Beständen unter 5000 kg.
9½
(3) Den Entfallstellen ist verboten, an andere Unter⸗ 8 nehmungen als an Schrotthändler oder Schrott⸗ bzw. Gußbruch⸗
verbraucher Schrott oder Gußbruch (§ 1 Abs. 2—5) zu ver⸗ kaufen oder zu liefern. “ “ § 5 Pflichten der Preßbetriebe
s1(1) Betriebe, die Ausschußschmelzeisen zu Hochofenpaketen ressen (Preßbetriebe), sind ö Ausschußschmelzeisen,
s ihnen zur Lieferung innerhalb eines Umkreises mit einem Halbmesser von 150 km in einer Mindestmenge von 6000 kg angeboten wird, zu kaufen.
(2) Wenn in einer Entfernung bis 150 km vom Lagerort
des Ausschußschmelzeisens sich kein Preßbetrieb befindet und
die Lagermenge mehr als 8000 kg beträgt, so ist der dem Lagerort nächftgelegene Preßbetrieb verpflichtet, die ihm an ge a1ee whten e an Ausschußschmelzeisen zu kaufen.
er
den Verkäufer vorgenommen wird. . Abschnitt III 8 Schrott aus Sammelaktionen und herrenloser Schrott § 6
Schrott aus Sammelaktionen
Das bei der Entfernung von eisernen Einfriedungen, Vorgartenzäunen, Seitengeländern, Pfosten für Schilder, Ver⸗ kehrszeichen, Laternenmasten usw. oder infolge angeordneter Sammelaktionen anfallende Eisen rac nicht als Nu 6
rt
sondern nur als Schrott bzw. Gußbru und verwendet werden.
erworben, veraͤu
87 KeNrrenloser Schrott
verpflichtet, die Mengen an den in § 1 aufgeführten Material⸗ er Fachuntergruppe
Grundstückseigentümer oder Ldaugeschaen Rer sind
Schrott, Berlin W 15, “ tr. 9 a, zu melden, wenn
arten, die auf ihren Grundstücken B
ihnen der Eigentümer dieser
Abschnitt IV
Entfallgebiete
Abpgrenzung der Entfallgebiete s ist verboten, Schrott und Ku ghesgthcr 6
bekannt ist. E111“;
egenstände nicht 5
(¹) Abs. 2 und Abs. 4) sowie Gußbruch (§ 1 Abs. 3), soweit dieser 82 den Hochofen oder Martinofen bestimmt ist, aus dem durch
ie nachstehende Grenzziehung entstehenden östlichen Entfall-⸗ ebiet nach dem westlichen oder vom westlichen nach dem öst⸗
lichen Entfallgebiet zu liefern oder für sich oder einen Dritten
äufer kann verlangen, daß die Verladung durch 8
2,30 ℛ.ℳ einschließlich 0,18 Zeitungsgebüdr, a 298,. bei — 1,90 4½
straße 22. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 10
dem W t. bendd. Dezugsprois durch die Post monatlich
Lrhhelnn aa znenass-nl X₰ . ohne Bestellgeld; für Selbst⸗
8ene 1 dn 8 82 5Seneeee⸗
ü I1b nzeigenstelle m⸗
Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anz 8 2. eee. 2e 8 Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung
Betrages einschließlich des Porios abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Mr.: 19 38 38.
2 —— 2 X 1—” 8 1 & ’.
Anzelgenproi sür den Naum einer fünsgespaltenen 56 mm breiten Petit⸗Zeile 128*2** einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 £ℳ. — — nimmt an die Berlin §W 68, Wilhelmstraße 32. Alle Drucka g0
— be 13 —2 * anzugeben, welche Worte eiwa durch Fettbruck — unter⸗
S bruck (besonderer Vermerk am Nande) orgehoben —— gn 1 * 89 vügen 8 Tage vor dem Tendsn2.
chriebenem Papier völlig bruckrelf einzusenden, insbesondere
bermin der eigenstelle eingegangen sein.
88
Reichsbankgirokonto Berlin. Konto Nr. 1/1913
nr. 300
Berlin, Dienstag, den 22. Dezem
—
— —y—
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Berlin und der Regierungspräsidenten in Liegnitz und Potsdam über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts Teil I Nr. 127. “ .
Anordnung I11/43 der Reichsstelle „Chemie“ über Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen. Vom 21. De⸗ zember 1942.
Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen (Bewirtschaftung und Verteilung von Zellstoff, Holz⸗ stoff, Lumpen, Papier, Pappe, Papierwaren und Drud⸗ Erzeugnissen). Vom 18. Dezember 1942 nebst Anlage 1.
Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung 1/43 der Reichsstelle
für Papier und Verpackungswesen (Bestellung von Ver⸗
teilungsstellen und Verteilungsbeauftragten). Vom 18. De⸗ zember 1942. 1
Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung 1/43 der Reichsstelle für
Papier und Verpackungswesen (Sondermengen). Vom 18. Dezember 1942 nebst Anlage 1 und 2.
Anordnung I1/43 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Herstellung und “ von Papier, Karton und Pappe). Vom 18. Dezember 1942 nebst An⸗ lage 1—7. 1
Anordnung I1V/43 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Bewirtschaftung von Altpapier, Natron⸗ papier⸗ (Kraftpapier) Abfällen und gebrauchten Natron⸗ papiersäcken). Vom 18. Dezember 1942.
Anordnung Nr. 50 der Reichsstelle für Mineralöl über Er⸗ fassung der Bestände an Kraftstoffen, Bitumen und anderen Mineralölerzeugnissen bei der Bauwirtschaft. Vom 21. De⸗ zember 1942.
Anordnung 1/1 über Allgemeine Bestimmungen für eine Um⸗ lage der gewerblichen Wirtschaft zur Bewirtschaftung von Ein⸗ und Ausfuhrwaren (Umlageordnung).
Anordnung 1/2 über Durchführungsbestimmungen für die Erhebung der Ausgleichsumlage im Erhebungszeitraum 1942/43 (Durchführungsanordnung).
Richtlinien für Fahrräder F3 zur Anordnung Nr. 11 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Verbrauchs⸗ regelung für Fahrräder und Motorfahrräder vom 2. Ok⸗ tober 1941 (Ausgabe von Umtauschscheinen für nicht belieferte Fahrradschecks, Fahrradbelieferungsscheine und Fahrradeinkaufsscheine Serie A).
Druckfehlerberichtigung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle Chemie in Nr. 298.
Wirtschaftsteil in der Dritten Beilage.
Amtliches Deutsches Reich
Bekanntmachung M“
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. I. S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — I 903/42 — 5400 — BliV. vom 22. Juli 1942 — S. 1481 — über die Aende⸗
6 7 1“
Bekanntmachung
Auf Grund des s über die Einziehung kommuni⸗ stischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung des Preußi⸗ schen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (GS. Nr. 39) und mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staats⸗ feindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, ins⸗ besondere auch Barvermögen, Wertpapiere und Fopotheken, Spar⸗ und Bankguthaben des Otto Israel von Mendelsohn⸗ Bartholdy, wohnhaft in Potsdam, Bertinistraße 1—5, beschlagnahmt und gemäß Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RSBl. I S. 303) zu⸗ gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. “
Potsdam, den 19. Dezember 1942. Der Regierungspräsident.
Bekanntmachung
Die am 19. Dezember 1942 ausgegebene Nummer 127 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erlaß des Führers über den Beirat der Deutschen Reichs⸗ bahn. Vom 12. Dezember 1942.
Zweiter Erlaß des Führers über ee Maßnahmen in der Hansestadt Bremen. Vom 12. Dezember 1942.
Verordnung über die ve Fsgadhe das bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets. Vom 7. Dezember 1942.
Zweite Verordnung zur Ergänzung der Vertragshilfeverord⸗ nungen. Vom 11. Dezember 1942.
erordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse. Bom
18. Dezember 1948.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis 0,15 R. A. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 R. ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200. 11“]
Berlin NW 40, den 21. Dezember 1944. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich. 8 “
Anordnung II/43
der Reichsstelle „Chemie“ über Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen
Vom 21. Dezember 1942
Luf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1
Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen dürfen nur bergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie besonders zugelassen sind. Die Falassung ann unter Bedingungen und Auflagen erteilt und jederzeit widerrufen werden, insbesondere kann sie allgemein ausgesprochen oder auf die Verhütung von bestimmten gewerblichen Hauterkran⸗ kungen beschränkt werden. * 8 8
dürfen abweichend von den 1b anordnung Nr. 35/42 vom 11. Juni 1942 nur an Betriebe und nur gegen Vorlage der vom Ausschu gewerblicher Hauterkrankungen herausgegebenen Form abgegeben werden.
bestra
gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Poftscheckkonto: Berlin 41821 194
§ 5 Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen Pesümmungen des § 1 der Einzel⸗
zur Verhütun
§ 6
Fhanspertanhgengen gegen diese Anordnung werden nach den
10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkeht
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in 19 ebiete
Berlin, den 1. Januar 1943. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Anordnung /43 Vom 18. Dezember 1942
der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen S- schaftung und Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Lu Papier, Pappe, Papierwaren und Druck⸗Erzeugnissen)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RSBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 889 in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Inhaltsverzeichnis A. Gemeinsame Vorschriften “ 1 Verteilungsbeauftragte § 2 Einfuhr 35 3 Beschränkung der Bevorratung
8 B. Halbstoffe
Zellstoffe Bezug und Verarbeitung Lieferung 6“ Lagerhaltung und Lagerbuch Holzstoff S Verteilung § 8 Verarbeitung Lieferanweisungen für Zellstoff und Holzstoff Meldepflicht Austauschstoffe Lumpen C. Papier und Pappe § 13 Lieferungsfreigaben § 14 Verteilungsgrundsätze D. Großhandel, Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Drucks b § 15 Bewirtschaftung und Meldepflicht 8 16 Genehmigungspflicht für die Herste Erzeugnissen
E. Schlußvorschriften
zu beziehen. rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und 1
Art und Ausführung, ohne Rücksicht auf den Bearbeitungs⸗ 2) Verlauf der Grenze: — 1 1 8 8 “ 0.) j 3 8 Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ (1) Anträge auf Zulassung sind unverzüglich vom Her⸗
zustand (auch wenn sie ganz oder teilweise zu Konstruktionsteilen- verbunden sind), die gebraucht oder infolge von Witterungs⸗
Nr. 215 vom 14. September 1942) außer Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1942.
Ausnahmen 8 2 8 1 ift Unterlauf der Elbe von der Nordseeküste bis zum “
1 Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.
Anordnung III/43
der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Bevorratung von Tafel⸗ und Gußglas
Vom 18. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in * Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81
Bevorratung
(1) Die Reichsstelle kann natürliche oder juristische Per⸗ anweisen, einen Vorrat von Tafel⸗ und Gußglas nach aßgabe näherer Bestimmungen zu halten. „ (2) Die Reichsstelle kann die Landeswirtschaftsämter er⸗ mächtigen, für ihren Gebietsbereich oder Teile davon diese Bestimmungen namens der Reichsstelle zu treffen.
§ 2 8
Ausnahmevorschrift
Die anweisende Stelle kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von ihren Anweisungen zulassen.
einflüssen oder langer Lagerung oder aus anderen Gründen
nicht mehr neuwertig sind oder aus Abbrüchen oder Abwrack⸗
objekten anfallen und als Ersatz für Neueisen verwendet wer⸗
den können. Schrott⸗ und Nutzeisensorten (1) Die vorstehend aufgeführten Schrottarten (§ 1 Abs. 2, 3 und 4) werden nach Sorten gegliedert, die in Abschnitt XII aufgezählt sind.
(2) Legierter Schrott und legierter Gußbruch (§ 1 Abs. 5) werden nach ihren Legierungsgehalten in Gruppen gemäß An⸗
lage 1 gegliedert.
(3) Nutzeisen (§ 1 Abs. 6) wird nach Sorten gegliedert, die
in der Anlage 3 aufgeführt sind. Entfallstellen, Händler, Verbraucher
(1) Als Entfallstellen gelten alle Unternehmungen ohne
Rücksicht darauf, ob es sich um natürliche oder juristische Per⸗ sonen handelt (im folgenden „Unternehmungen“ genannt), bei denen die in § 1 aufgeführten Materialarten anfallen oder die sie erwerben, wenn sie den Handel damit nicht gewerbsmäßig betreiben und nicht Mitglied der Fachuntergruppe Schrott
oder der Fachuntergruppe Rohproduttengewerbe oder der
Fachuntergruppe Abbruch⸗ und Abwrackbetriebe sind.
(2) Als Schrotthändler gelten alle Unternehmungen, die ewerbsmäßig den Handel mit den in 1 aufgeführten aterialarten betreiben und Mitglied der Fachuntergruppe
Schrott oder der Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe sind. 8
8
K.
10. Längengrad, 10. Längengrad bis zum Schnitt⸗ punkt mit der Bahnlinie Gerstungen / Bad Sal⸗ Schnittpunkt des
10. Längengrades mit der Bahnlinie Philippsthal
Philippsthal,
zungen bei
Bad Salzungen/Meiningen bis Schweinfurt, Flußlauf des Main von Schweinfurt bis Marktbreit,
Bahnlinie Marktbreit/Steinach bis Rothenburg o. d.
Tauber, Luftlinie Rothenburg o. d. Tauber/Rot am See,
Bahnlinie Rot am See/ Crailsheim/ Hessental/ Gaildorf /
angen Degerloch/ Möh⸗
Backnang / Waiblingen bis Fellbach, Luftlinie Fellbach / Mettingen ringen / Vaihingen, Bahnlinie Vaihingen / Horb, Rottweil bis Marbach,
Bahnlinie Marbach / Donaueschingen / Immendingen bis
Waldshut.
(3) Die auf der Grenzlinie liegenden Gemeinden zählen zum 515 Entfallgebiet. ) Esg.ans für die Zugehörigkeit zu einem Entfall⸗ gebiet ist die .
(
em Versandort nächstgelegene Bahnstation.
(Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage)
Gerantwortlich fur den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und
für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Ruvolf Lanͤsch in Berlin NW 21 Druck der Preuttschen Berlags⸗ und Druckere GmbH. Berlin.
Fünf Beilagen (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)
“
mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. I
S. 303 — wird das inländische Vermögen des Juden Josef
Duntoff, geb. am 5. 12. 1878 in Kritschew, zuletzt Berlin⸗
Halensee, Paulsborner Str. 79, wohnhaft zugunsten
des Deutschen Reiches eingezogen. 1“ Berlin C 2, den 15. Dezember 1942.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.
Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I. S. 479 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Linzichung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. S. 293 — und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. I S. 303 — wird hiermit das gesamte inländische Vermögen des Juden Leopold Israel Mehrländer, geb. 13. 5. 1855, und seiner Ehe⸗ 8 Charlotte Sara Mehrländer, geb. Ring, beide in ormersdorf am 2. März 1942 verstorben, mit Wirkung vom 1. März 1942 zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen. Eine Entschädigung wird nach § 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese
Einziehungsverfügung ist nicht gegeben. h
Liegnitz, den 18. Dezember 1942. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.)
steller bei dem von der Reichsstelle bestellten Gutachter für gerherb e Fecschngnrfätel Dozent Dr. med. Hebestreit, eiter des Ausschusses zur Verhütung gewerblicher Haut⸗ erkrankungen, Berlin W 35, Potsdamer Str. 180, einzureichen, der die Mittel prüft und über die Zulassung entscheidet.
(2) In dem Antrag ist anzugeben: 1. Der Name des Mittels, 2. der Hersteller und dessen Anschrift,V 8 3. die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Mittels; für alle Bestandteile ist hierbei neben etwaigen geschützten oder Phantasienamen eine ein⸗ ddeutige chemische Bezeichnung anzugeben, 4. der genaue Verwendungszweck des Mittels. (3) Die Kosten der Prüfung sind vom Hersteller des Mittels zu tragen. 1 § 3
Die Zulassung gilt nur für das in dem Antrage nach Namen, w und Verwendungszweck gekenn⸗ zeichnete Mittel. Eine Renderun des Namens bedarf der deheceann des “ ine Aenderung der Zu⸗ 1 oder des Verwendungszwecks bedarf einer erneuten Zulassung. 1 § 4
00) Der erteilte Zulassungsvermerk ist in seinem vollen Wortlaut auf jeder Packung an deutlich sichtbarer Stelle auf⸗ zudrucken.
(2) Ohne diesen Vermerk dürfen die Mittel nur noch bis zum 31. März 1943 in den Verkehr gebracht werden.
1
Zuständigkeit der 6 im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Inkrafttreten
Gemeinsame Vorschriften § 1 Verteilungsbeauftragte
(1) Von der Reichsstelle werden Hee lng sienen und Verteilungsbeauftragte (Beauftragte) bestellt; sie handeln im Namen und im Auftrage der Reichsstelle und sind an deren
Weisungen gebunden. ““ (2) Den Betseetsn und Verteilungsstellen obliegt im Rahmen der von der Reichsstelle erlassenen Anordnungen die Verteilung von Zellstoff, dagzfe Papier und Pappe, von Erzeugnissen der Papier⸗ und Pappenverarbeitung und des Drucks, soweit die Verteilung nicht unmittelbar durch die Reichsstelle durchgeführt wird. Sie sind berechtigt und ver⸗ pflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen Firmen zur bevorzugten Lieferung vordringlicher Aufträge und zur öö angenommener Austräge anzuweisen sowie ihnen die Herstellung oder Lieferung von Zellstoff⸗, Holzstoff⸗, Papier⸗ und Pappenmengen, Papierwaren oder Druck⸗Erzeug⸗ nissen aufzugeben oder zu verbieten. Die Beauftragten und Verteilungsstellen haben das Recht, die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Erklärungen zu verlangen. (3) Der Reichsbeauftragte bestellt und entläßt die Beauf⸗ tragten und Verteilungsstellen und leat ihre sachliche und ört⸗ liche Zuständi . t. Die Bestellung, die Entlassung und die eauftragten und Verteilungsstellen werden
bekanntgegeben.
“ E“ 8 3