1942 / 300 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

1942. ES. 2

a) bei Lagersorten und Sonderanfertigungen 99 210 mm 105 % 195 mm 198 210 mm b) nur bei Sonderanfertigungen 140 % 148 mm 119 % 210 mm 140 297 mm.

(2) Neue Schulbücher (Neuerscheinungen) dürfen außer in den Normformaten der Reihe A auch in den Norm⸗ v. der Reihe C hergestellt werden. Die Normformate

er Reihe C sind: 1 1 C0 = 917 1297 mm, C1= 648 917 mm, C2 = 458 x 648 mm, 8 C3 = 324 % 458 mm, (C4 = 229 % 324 mm, C5 = 162 229 mm, C6 = 114 162 mm, C7 = 81 114 mm, CS= 57 % 81 mm.

(3) Ausgenommen von den Formatvorschriften dieser Anordnung sind: 8

a) Atlanten und Logarithmentafeln,

b) Karteikarton und Karteikarten, die zur Ergän⸗ zung vorhandener Karteien in anderen als Norm⸗ formaten des § 2 Abs. 1 bestimmt sind,

c) Notizblocks oder Notizhefte, soweit sie abfallfrei aus den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Roh⸗ bogen herausgearbeitet werden können,

d) Papiere und Kartons für Rechenmaschinen, Bu⸗ chungsmaschinen oder mechanische Buchungsvor⸗ richtungen, deren technische Einrichtung andere als Normformate der Reihe A erfordert,

e) Taschen⸗, Notiz⸗ und Tischkalender,

f) Vordrucke aller Art, die für bestimmte geschäft⸗ liche Vorgänge durch Gesetze oder Vorschriften von Behörden am 1. Januar 1942 eingeführt, vorgeschrieben oder genormt waren (z. B. Wechsel, Zahlkarten, Begleitpapiere aller Art)

§ 4 u““ Druck⸗Erzeugnisse und Papierwaren ““ 111“

(1) Briefhüllen einschließlich Fensterbriefhüllen): a) Die Herstellung von Briefumschlägen (Briefhüllen

mit der Klappe an der Längsseite) ist nur im

Spitzschnitt zulässig.

b) Briefhüllen für den Geschäfts⸗ und Behörden⸗ verkehr dürfen nur in folgenden Größen hergestellt werden:

81 % 114 mm 114 % 162 mm 125 176 mm 162 % 229 mm

c) Taschen (Briefhüllen mit der Klappe an der Schmalseite) für den Geschäfts⸗ und Behörden⸗ verkehr dürfen außerdem in folgenden Größen hergestellt werden:

136 %✕ 353 mm 176 % 250 mm 229 % 324 mm 250 % 353 mm. 280 % 400 mm 4d Außasdem dürfen Sch 1 90 % 154 mm bis 90 % 162 mm hergestellt werden.

(2) Geschäftsbücher: a) Gebundene, broschierte un

geheftete Geschäfts⸗ bücher dürfen bis zur Größe Folio nur in folgen⸗ den Formaten hergestellt werden:

Oktavu .100 160

Quart 160 205 Schmalfolio. 135 % 320 Dreiviertelfolio 165 *% 320 Langfolio 160 410 Folio 205 %✕ 320

b) Die Herstellung von größeren Geschäftsbüchern als unter a angegeben unterliegt keiner Format⸗ beschränkung.

c) Dauerkontenbücher (Loseblattsystem), Formblätter ür Durchschreibebuchführungen und sonstige Ge⸗ chäftsbuchformulare sind von den Formatvor⸗ chriften dieser Anordnung ausgenommen.

d) Hefte in Aktendeckeln, Karton, Preßspan, Wachs⸗ tuch oder Wachstuchersatz mit weißem, liniiertem

oder kariertem Papier können soweit nicht die

Vorschrift des § 1 Abs. 6 entgegensteht sowohl in den Normformaten der Reihe A als 84 in den unter a genannten Formaten hergestellt werden. 1““ 881 66) Klebepostkarten: v““

Für Klebepostkarten, soweit ihre Herstellung zulässig ist, gelten folgende Formatvorschriften:

a) Bei Rohbogen oder Rollenbreiten, aus denen

Klebepostkarten gearbeitet werden, darf der Be⸗ schnitt an jeder Seite nicht mehr als 10 mm be⸗ Hssgen. Besondere Zwischenschnitte sind unzu⸗ äfsig.

b) Die Höhe der Adreßklappe bei Klebepostkarten wird auf 45 mm festgesetzt.

c) Die Breite des Randstreifens für das anhängende Durchschlagblatt (oben oder links seitlich) wird auf 18 mm festgesetzt.

d) Zwischenstreifen und Endstreifen (zum Einspannen in die Maschine) sind nicht mehr zulässig.

e) Die versandbereite Klebepostkarte muß als End⸗

format die Größe Din A 6 (105 1 148 mm) haben.

(4) Wunschkarten und Familienanzeigen: Wunschkarten, Familienanzeigen und Einladungskarten, soweit ihre Herstellung zulässig ist, dürfen das Din⸗Format 105 % 148 mm nicht überschreiten. milienanzeigen und Einladungskarten (gefaltete

Zustande ebenfalls in keinem größeren Format hergestellt

werden. Mehrfaltkarten (mit mehr als zwei Faltungen)

dürfen nicht mehr hergestellt werden.

5) Tageskalender⸗Abreißblocks:

ür Tageskalender⸗Abreißblocks wird als Höchstformat

80 % 110 mm fesftgelegt. 1

(6) Faltschachtelkleider für Waschmittel, Waschpulver und Bleichsoda: 1

ür EE11““ (Faltschachtelumschläge), die für die Verpackung von Waschmitteln, Waschpulver und Bleichsoda

bestimmt sind, gelten die Formatvorschriften der Anlage 6.

II. Gewichtsvorschrifte

Zulässige Gewichte und Abweichungen

11) Folgende Papiere und Kartons dürfen nur in den

nach s hedden Gewichten hergestellt werden:

hae) Abzugpapier in den Gewichten 60, 70, 80 g/qm (Verwendungsbeschränkung nach § 8 Abs. 2),

b) Aktendeckelkarton im Gewicht 250 g/qm,

e) Anhängerkarton im Gewicht 200 gsam,

d) Briefumschlagpapier, weißes und farbiges, in den Qualitäten holzhaltig/ holzfrei Schreib und Druck (Kennzahl H 1 a—e, H 2 a—e der Anlage 1 in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70 80, 100 g/qm), Buchungspapier in den Gewichten 90, 130, 150 gqm,

Druckpapier in den Gewichten 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 g/qm. Holzfreies Druckpapier auch im Gewicht 75 g/qm (für Bibel⸗ und Dünndruck bestehen keine Gewichtsvor⸗ schriften),

Geklebte Kartons (Elfenbeinkarton, Einlage⸗ oder Bristolkarton, farbige Kartons) in den Gewichten 150, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 300, 350, 400 gsgm,

Geschäftsbücherpapier in den Gewichten 70, 80, 90, 100, 110

““ siehe Versicherungskarten⸗ arton,

Karteikarton im Gewicht 190 gsqm, 8 Postkartenkarton in den Gewchten 140, 150, 170 g/qm und postalischer Karton im Gewicht 140 g/qm,

Schnellhefterkarton im Gewicht 250 g/qm, Karton für Einhängehefter im Gewicht 200 gsqm, Schreib⸗ und Schreibsmaschinenpapier in den Ge⸗ wichten 40, 45, 50, 60, 70, 80 g/qm; für Normal 1 und Normal 2 (vgl. Normblatt Din 827) im Gewicht von 100 g/qm, Schreibpapier für den privaten Gebrauch auch in den Gewichten 90, 100 110, 120 g/qm, . Schreibmaschinendurchschlagpapier in den Ge⸗ wichten 25, 30, 35 g/qm,

Steuerkartenkarton im Gewicht 140 g/qm,

J) Tapeten⸗Rohpapier in den Gewichten 65, 80, 90, 100 g/qm,

Umschlagkarton für Arbeitsbücher im Gewicht 250 g/qm, Versicherungskartenkarton (früher im Gewicht 240 g/ qm, ahlkartenpapier in den Gewichten 60, 65 g/qm, Zeichenpapier in den Gewichten 75, 100, 125, 150, 175, 200, 225, 250, 275, 300, 350, 400 gsam, sonstiger einschichtiger (durchgearbeiteter) Karton in den Gewichten 130, 140, 150, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 300, 350, 400 gsam.

(2) Normalpapiere zur Verwendung durch Behörden dürfen nur in den Gewichten des Normblatts Din 827 her⸗ gestellt werden.

(3) Folgende Druck⸗Erzeugnisse und Papierwaren dürfen nur aus Papier und Karton in den nachstehenden Gewichten hergestellt werden:

8 ) Ein⸗ und zweifarbige Aufklebe⸗Etiketten: Höchst⸗ gewicht 70 gsqm, bei Verwendung von Chromo⸗ und Kunstdruckpapier: Höchstgewicht 100 g/qm,

) Faltschachtelkleider: Höchstgewicht 60 g/qm (siehe auch § 13 Abs. 7),

e) Normalschrifthefte (früher Sütterlinhefte): 80 g/qm,

d) Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technische

ggwoecke: 70, 80, 90, 100, 120 g/qm,

) Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, Wurf⸗ sendungen u. dergl.: Höchstgewicht 70 g/ qm, bei Verwendung von Chromo⸗ und Kunstdruckpapier:

Höchstgewicht 100 gsam,

H Schulbücher (Volksschulbücher und Bücher für höhere und mittlere Schulen) sowie Atlanten und Fibeln: 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80 g/qm; außerdem nur für Atlanten und Fibeln: 90, 100,

110, 120 g/qm,

g) Schulhefte: 70, 80 gsqm,

) Serienbilder: Höchstgewicht 120 g/am,

1 Tageskalender⸗Abreißblocks: Höchstgewicht 50 gsqm.

(4) Abweichungen auf⸗ oder abwärts von den in den Ab⸗ sätzen 1—3 festgesetzten Gewichten dürfen 4 % im Durchschnitt nicht überschreiten. Bei Spezialpapieren, insbesondere nach⸗ geleimten, geklebten und gestrichenen Papieren dürfen die Ab⸗ weichungen auf⸗ oder abwärts von den festgesedten Gewichten 10 % im Durchschnitt nicht überschreiten. Die zulässigen Ab⸗

Invaliden⸗

weichungen dürfen nicht in doppelter Höhe nur nach oben oder nur na⸗

ch unten über⸗ oder unterschritten werden. Die Festlegung der in den Absätzen 1—3 vorgeschriebenen Ge⸗

wichte als Höchst⸗ oder Mindestgewicht ist unzulässig

sowie Karton, der nicht Verpackungszwecken dient. Kennzahl (1) Schreib⸗ und Druckpapier, Durchschlagpapier, Zell⸗ stoffkarton sowie Karton, der nicht Verpackungszwecken Fr⸗

dürfen nur in den Stoffzusammensetzungen hergestellt werden, die in der Anlage 1 zu dieser Anordnung aufgeführt sind. Wunschbuchkarten, Fa⸗ 8

Karton⸗ karten mit oder ohne Pasiereiragh dürfen in ungefaltetem

(2) Grundsätzlich dürfen nur holzsfreie Papiere der Kenn⸗ ahl H 2 a und H 2d (Anlage 1) hergestellt werden. Der simfang der Erzeugung von Papieren der Kennzahlen H 2 b, H 2 c und H 2 e wird nach Weisung der Reichsstelle festgesetzt.

(3) Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen der Erzeuger und der Händler ist die aus der Anlage 1 ersichtliche Kennzahl anzugeben. Für die Ein⸗ gliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 1 ist nicht die von der einzelnen Fabrik oder von dem Händler gewählte Bezeichnung, sondern die Stoffzusammensetzung maß⸗

Papier und Karton

Folgende farbige Papiere und Kartons dürfen nur nach den von den nachstehend benannten Stellen herausgegebenen Farbtafeln hergestellt werden: .

a) Aktendeckelkarton holzhaltig in 10 Farben der Farb⸗

tafel der Vereinigung Zellstoffkarton,

b) Aktendeckelkarton leicht holzhaltig in 6 Farben der

Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton,

c) Karteikarton holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel

der Vereinigung Zellstoffkarton,

d) Schnellhefterkarton in 10 Farben der Farbtafel der

Vereinigung Zellstoffkarton,

e) Holzhaltiges Schreib⸗ und Druckpapier der Kenn⸗ zahl H1 a—e (Anlage 1) in 20 Farben der Farb⸗ tafel der Vereinigung Holzhaltig/Holzfrei,

) Schreibmaschinendurchschlagpapier in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Flor⸗ und Durch⸗ schlagpost,ü

g) Zahlkartenpapier in einer Farbe Ghellblau, nach

Vorschrift des Reichspostministeriums).

V. Verwendungsvorschriften 8 8

Druck⸗Erzengnisse und Papierwaren; Abzugpapier, Brief⸗ blätter, Versicherungskartenkarton

(1) Folgende Erzeugnisse dürfen nur aus holzhaltigem Papier oder Karton hergestellt a) Ein⸗ und zweifarbige Aufklebe⸗Etiketten, b) Faltschachtelkleider, c) Geschäftsbücher in den Formaten Oktav, Quart und Schmalfolio, 1 d) Klebepostkarten, soweit ihre Herstellung zulässig ist, e) Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, Wurf⸗ sendungen u. dergl., b f) Bedruckte Rasierklingen⸗Einzelumschläge, g) Schulbücher (Volksschulbücher und Bücher für höhere und mittlere Schulen); ausgenommen

Atlanten und Fibeln,

h) Schulhefte; ausgenommen: Normalschrifthefte (früher Sütterlinhefte), Kurzschriftübungshefte, Notenhefte, Kunstschrifthefte und Hefte für tech⸗ nische Zwecke,

¹) Serienbilder. Hierfür darf nur holzhaltiger Chromo⸗ und Kunstdruckkarton verwendet werden,

k) Stenogrammhefte und ⸗blocks. Papier der Kenn⸗ zahl H 1 e (Anlage 1) darf hierfür nicht verwendet werden,

1) Tageskalender⸗Abreißblocks und Wochenabreiß⸗

kalender. Hierfür darf nur Papier der Kennzahl Hl a—b (Anlage 1) verwendet werden. Bild⸗ kalender sind von dieser Vorschrift ausgenommen,

m) Taschen⸗, Notiz⸗ und Tischkalender.

„(2) Abzugpapier im Gewicht von 80 g/ qm darf nur für zweiseitige Vervielfältigungen verwendet 8en.

.6) Für kurze Mitteilungen (auch kurze Rechnungen) dürfen im Geschäfts⸗ und Behördenverkehr nur Briefblätter im Format Din A5 verwendet werden. Als kurze Mitteilungen alle Schreiben, deren Inhalt auf der Vorder⸗ und Rück⸗ eite eines engzeilig beschriebenen Blattes Din A5 unter⸗

gebracht werden kann.

(4) Versicherungskartenkarton (Kennzahl K 2 der An⸗ lage b) darf nur für Reichsversicherungskarten verwendet werden.

B. Packpapier einschließlich Hülsen⸗, Brief⸗ umschlag⸗, Seiden⸗ und Toilettenpapier

I. Formatvorschrifttte

Papierbinden, Toilettengapier, Faltschachteln für Waschmittel

(1) Die in der Anlage 4 zu dieser Anordnung aufgeführten Arten von Tüten und Beuteln bis zu einem Flächenmaß von 2700 qem dürfen nur in den in dieser Anlage genannten Fermaen hergestellt werden. Die Hersteller von Tüten und Beuteln dürfen von den Format⸗ vorschriften abweichen, wenn die am 13. August 1940 vor⸗ handenen Maschinen und Formateinrichtungen zur Herstellung der festgelegten Tüten⸗ und Beutelformate ungeeignet sind. Der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Umstellung der Maschinen und BSr . . durchgeführt sein muß, wird von der

eichsstelle festgesetzt und bekanntgegeben.

(2) Für Briefumschläge, die für den Geschäfts⸗ und Behördenverkehr bestimmt sind, gelten die entsprechenden Vor⸗ schriften des § 4 Abs. 1. .

(3) Butterbrotpapier darf nur in den Form

24 % 32 cem 1 25 X 33 ½ cem hergestellt werden. 28

(4) Krepp⸗Papierbinden für Verbandszweck dürfen nur in Breiten von 4, 6, 8, 10 und 12 cm und in Längen von 5 und 10 m hergestellt werden.

(5) Toilettenpapier⸗Rollen und VPackungen dürfen nur in einer Breite von 105 mm hergestellt werden. Die Länge des einzelnen Blattes muß 148 mm betragen, so daß sich eine Blattgröße im Format 105 % 148 mm (DIN A 6) ergibt. Toilettenpapier⸗Rollen, hergestellt aus einem Papier von 45 g/qm gekreppt, müssen aus 200 Blatt bestehen. Toilettenpapier⸗Rollen aus anderen e (siehe Anlage 2, Kennzahlen D 1 und D 2) müssen mindestens aus 200 Blatt bestehen.

(6) Kleider für Faltschachteln, die zur Ver⸗ packung von Waschmitteln, Waschpulver und Bleichsoda be⸗ stimmt sind, dürfen nur in den in der Anlage 6 genannten Formaten hergestellt werden.

Tuten und Beutel, Briefumschläge, Butterbrospapier, Krepp⸗

b 2 1

deutschen Neichs

Ber

anzeiger und Preußische

e

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Nr. d. Stat. d. WiGru.

Bezeichnung Stoffzusammensetzung

farbe

12 Ulbast höchstens 25 % 20 Fenbaft, den stoff, oder auch IIb Zellstoff, Altpapiersorten 7, 11—13, 16, 17, 23 25 aus mehr als 50 % Altpapier (davon mindestens 25 % Sorte 1 bis 2, 25 % sonstige bezugscheinfreie Sorten), Holzschliff bis zu 30 % oder dafür Ausweichzellstoffe (Buchenabfallzellstoff, Schäl⸗ spänezellstoff ab IV a), Rest Abfallzellstoff muß mindestens 25 % Buchen⸗ ESchälspänezellstoff ab IVa ““ oder Altpapier, bezugschein⸗ freie Sorten, enthalten. Ver⸗ wendung von Holzschliff ver⸗ boten. Rest nur Abfallzellstoff ab IIIa abwärts 8 Holzhaltig Zellu⸗ aus höchstens 25 % Holzschliff, losepackpapier mindestens 10 % Buchenzell⸗ und Krepp 1 stoff, Schälspänezellstoff IVa oder Altpapier, bezugschein⸗ freie Sorten, Rest aus unge⸗ bleichtem Zellstoff 1 Holzhaltig Seiden 25 % ungebleichter Zellstoff, 5 Rest Abfallzellstoff, Altpapier⸗ bezugscheinfreie Sorten, Bu, chen⸗— oder Schälspänezell⸗ stoff ab IIIa abwärts, Holz⸗ schliff höchstens 35 % (Ersatz des Holzschliffs durch Alt⸗ papier, bezugscheinfreie Sor⸗ ten, zulässig und erwünscht) 100 % Zellstoff, unbegrenzter Zusatz von Buchen⸗ und Schälspänezellstoff ge⸗ bleicht bzw. ungebleicht zulässig. Holzschliffzusatz ver⸗ boten 85 % Zellstoff ungebleicht, 15 % Ahfallzellstoffe oder Buchen⸗, Stroh⸗ und Schälspänezell⸗ stoff oder 15 % Altpapier, be⸗ zugscheinfreie Sorten, Holz⸗ schliffzusatz verboten 100 % Altpapier (nur bezug⸗ scheinfreie Sortèn, außer Sorte 1) bis 10 % Zellstoff, II a-IIb, mindestens 90 % Altpapier, davon 45 % bezugscheinpflich⸗ tige Sorten 12, 13, 21 und 45 % bezugscheinfreie Sorten füber 10 % bis 25 % Zellstoff IIa-IIb, mindestens 75 % Altpapier, davon 30 % be⸗ zugscheinpflichtige Sorten 12, 13, 21 und 45 % bezugschein⸗ freie Sorten über 25 % bis zu 60 % Zellstoff, dasvon 30 % Ia— Ib und 30 % IIa-—II b, 40 % Altpapier, bezugscheinpflichtige Sorten 12, 13, 21

Zellbast I und

Holzfrei Zellu⸗ lose packpapier (gebleicht und ungebleicht)

Feinseiden

Holzfreie Seiden (nur unge⸗ bleicht)

Textilhülsen⸗ papier THPI

Abfallzellstoff weißlich aller Art außer Natronzell⸗ 8

[ö50 % ungebleichter Zellstoff ab

Ib abwärts, 40 % eigner Aus⸗ schuß oder Altpapier (vor⸗ wiegend Briefumschläge und Briefumschlagspane) oder

Buchen⸗ oder Schälspänezell⸗

stoff diese Sorten höchstens

Für alle Brief⸗ umschlag⸗ papiere gel⸗ ten die Far⸗ ben lt. Farb⸗ tafel (vgl. 5 12 Abs. 5

¼ von den 40 % -, 10 % Holz⸗ schliff (10 % des Zellstoffs können durch Holzschliff er⸗ setzt werden. Altpapierein⸗ satz darf nicht durch Holz⸗ schliff vermindert werden)

b) GCatiniert

Briefumschlag II 20 % Zellstoff ab IIa abwärts, . 10 % Abfallzellstoff ab IIIa (höherer Eintrag in Abfall⸗ zellstoff zum Ersatz des Gut⸗ zellstoffs zulässig), 50 % eige⸗ ner Ausschuß oder Altpapier (vorwiegend Briefumschläge und Briefumschlagspäne) oder Buchen⸗ und Schälspänezell⸗ stoff davon höchstens ¼ von 50 % —, 20 % Holzschliff. (Der Zellstoffeintrag kann durch Holzschliff ersetzt wer⸗ den. Der Einsatz von Alk⸗ papier darf durch Holzschliff nicht vermindert werden)

a) Einseitig glatt b) Satiniert

Briefumschlag III 60 % ungebleichter Zellstoff von (für Verschluß⸗ Ib abwärts, 40 % Holzschliff, sachen, nür für Altpapierzusatz verboten Behörden⸗ u 1“ bedarf), einsei⸗

inenglatt 8 IFnenglatt 50 % Zellstoff, davon minde⸗ (nur 10 % der stens 15 % Buchenzellstoff, Gesamterzeu⸗ 50 % Holzschliff gung zulässig)

der An⸗

ordnung Nr. 2)

Seiden 18 bis 24 g/qm

ab 40 g/qm

ab 25 gjqm Seiden 18 bis 24 g/qm

18 24 g/qm

ab 40 g/qm

ab 25 g/qm

50, 60, 70, 80, 100, 110, 130, 180

gjam 60,070, 89,

1

130, 9

gscqm

50, 60, 70, 80,

100, 110, 130, 150 gIqm

60, 70, 80, 100, 110, 130, 150 g/qm

100, 130 g/qm

30, 35, 45

lin, Dienstag, den 22. Dezember

Stat. d. WiGru.

Bezeichnung

Stoffzusammensetzung

Gramm⸗ gewicht

38

8

Corten, Stoffeinträge und Färbungen bei Natronpapieren

ToilettenpapierII. (nur 90 % der Gesamterzeu⸗ gung zulässig)

20 % ungebleichter Zellstoff von

IIb abwärts, 55 % Holzschliff, 25 % fremdes Altpapier der

Sorten 3, 5, 7, 11, 17, 18 Anlage 3

zur Anordnung II/43

30, 35, 45 g/qm

Kennzahl

Nr. d. Stat. d. WiGru.

Sorten⸗ beze ichnung

Stoffzusammensetzung

—— = 2

Zulässige Färbung

Gramm⸗ gewicht

N. P. I

N. P. II

N. W. II

14

Natronpack⸗ papier

Natronpach⸗ papier

Natronpack⸗ papier

Natronpack⸗

Natronmisch⸗ papier

Natronbeklebe⸗ papier

Gummierroh⸗ papier

bituminierende oder andere feuchtigkeits⸗ dichte Papiere (glatt oder ge⸗ kreppt) Natronsackpapier

papier

Rohpapier für zu

8 .““ Natronmischsack⸗

Natronseiden Natronseiden

Natronkarton für Wellpappe

Natronkarton für Wellpappe 8

Natronkarton für Wellpapp

8

8

Natronkarton für Wellpappe

1”]

Wellpapokarle mit gefärbter

Decke, ausschl. für Wellpapp⸗ zwecke herge⸗ stellt

Sorte I (glatt oder gekreppt)

100 % Natronzellstoff

Sorte II (glatt oder gekreppt)

70 % Natronzellstoff

30 % Dunkelhanf oder aus⸗ tauschfähige Altpapiersorten 10b oder 11 der Anordnung Nr. 4

Sorte III (glatt oder gekreppt)

50 % Natronzellstoff

50 % austauschfähige Altpapier⸗ sorten der Anordnung Nr. 4

Sorte IV (glatt oder gekrésppt)

40 % Natronzellstoff (austausch⸗ fähig mit Natronästen)

60 % Natronäste oder Sulfitzell⸗ stoff Qualität IIIa abwärts oder austauschfähige Alt⸗ papiersorten

(glatt oder gekre ppt)

40°% inländischer Natronzellstoff

50 % Natronsackaltpapier

10 % Natronpapier⸗ (Kraft⸗ papier⸗) Abfälle

80 % inl. Natronzellstoff oder 50 % ausl. Natronzellstoff + 30 % gereinigtes Natronsack⸗ Altpapier

20 % Natronpapier⸗ (Kraft⸗ papier⸗) Abfälle

90 % Natronzellstoff

10 % Natronpapier⸗ (Kraft⸗ papier⸗) Abfälle

80 % Natronzellstoff

20 % Natronpapier⸗(Kraft⸗ papie

60 % ausl. Narconzellstoff 40 % inl. Natronzellstoff

Die Verarbeitung von Natron⸗

vapier⸗ (Kraftpapier⸗) Ab⸗ fällen bis zu 5 % an Stelle von ausl. Natronzellstoff ist zulässig

50 % inl. Natronzellstoff

15 % Natronpapier⸗ (Kraft⸗ papier⸗) Abfälle

15 % gereinigtes Natronsack⸗Alt⸗ papier

10 % Sulfitzellstoff I B

10 % Sulfitzellstoff III A

Sorte I (säurefrei)

100 % Natronzellstoff

Sorte II (Wickelseiden)

50 % Natronzellstoff

50 % Sulfitzellstoff

Sorte I.

50 % inl. Natronzellstoff

50 9% ausl. Natronzellstoff

Beimischung: Natronsackalt⸗ papier an Stelle von ausl. Natronzellstoff bis zu 25 9% zugelassen

(Durchschnittsberstdruck bei 200 qem 1,7 kg 225 qem 1,9 kg 250 qem 2,1 kg 275 qem 2,3 kg 300 qom 2,5 kg 350 qem 2,9 kg Prüffläche 100 qem)

Sorte IIa

10 % inl. Natronzellstoff

50 % Natronsackaltpvapier oder ausl. Natronzellstoff

40 % Altpapier der Sorten 10,

Loe, 3, 102 und b, 11 und 12

Der Altpapieranteil kann ganz

oder teilweise durch Natron⸗ e sackaltpapier ersetzt werden (Durchschnittsberstdruck mind. 1,7 kg; Prüffläche 100 qem) Sorte IIb 10 % inl. Natronzellstoff 30 % gereinigtes Natronsackalt⸗ papier oder ausl. Natronzell⸗ stoff

602% Altpapier der Sorten 1o,

2e, 3, 10a und b, 11 und 12 (Durchschnittsberstdruck mind.

1,4 kg; Prüffläche 100 qem)

Sorte III 80 % Altpapier der Sorten 1c,

2“, 3, 7a und b, 10a und b,

11 und 12, 18a, b, o

20 % gereinigtes Natronsackalt⸗

papier oder ausl. Natronzell⸗ stoff Sorte IV

100 % Altpapier der Sorten 1e,

2°, 3, I11, 12, evtl. auch 10 a und b.

beliebig

beliebig

beliebig

beliebig

grün, braun und grau

braun

naturbraun

1

naturbraun

beliebig

V

Gemäß Farb⸗ vorschrift 3 der 1 Gemein⸗

scheft

p

40, 50, 60, 70, 80, 100, 125, 150 g/qm

40, 50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200, 250, 300 g2/qm

50, 60, 70, 80, 100, 125 150, 206 g/qm

50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 2 g/qm

50, 60, 70, 80,

90, 100,110 120, 130 gsqm

40, 50, 60 gsqm

8

40, 60, 70, 90, 110, 150 g/qm

40, 50, 60, 70 80, 90, 106 g’qm

47/50, 70/75, 75/80,80/85, 90/95, 95/100 g/qm

790/75, 75/80, 80/85 g/qm

12 24 g/qm

18 24 g/qm

200, 225, 250,

200, 225, 250, 275, 300, 350 g/qm

225, 250, 275, 1

350 g/qm

00, 225, 250,

275, 900, 350 g/qm