wirtschaftskammer Halle⸗Merseburg über. .
schaftskammer Hessen, die Industrie⸗ und Handelskammer
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 23. Dezember 1942. S.
Anordnung 8
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Rhein⸗Main in Frankfurt a. M.
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die
Gauwirtschaftskammer Rhein⸗Main errichtet worden ist, be⸗
. ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirt⸗
Frankfurt a. M. und die Handwerkskammern Darmstadt und Wiesbaden sowie die bereits gemäß § 1 der Verordnung vom 20. April 1942 (RGBl. I S. 190) aufgelösten Indu⸗ strie⸗- und Handelskammern Bingen, Darmstadt, Friedberg, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Rhein⸗Main als deren Rechtsnach⸗ folgerin über. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wirt⸗ schaftskammer Hessen gehen, soweit sie den Bezirk der Indu⸗ strie- und Handelskammer Kassel betreffen, auf die Gau⸗ wirtschaftskammer Kurhessen über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer Rhein⸗Main überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Aunordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Kärnten in Klagenfurt
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Kärnten errichtet worden ist, bestimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirtschafts⸗ kammer Kärnten, die Industrie⸗ und Handelskammer Klagen⸗ furt und die Handwerkskammer Klagenfurt zu bestehen auf⸗ hören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Kärnten als deren Rechtsnachfol⸗ gerin über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942. 8 Der Reichswirtschaftsminister Walther Funk.
—
Anordnung
über den Aufbau der Wirtschaftskammer Aachen im Bereich der Gauwirtschaftskammer Köln⸗Aachen
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Wirtschaftstammer Aachen errichtet worden ist, bestimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Industrie⸗ und Handelskommer Aachen und die Handwerkskammer Aachen zu bestehen oufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Wirtschaftskammer Aachen als deren Rechts⸗ nachfolgerin über.
Der Bezirk der Wirtschaftskammer Aachen im Bereich der Gauwirtschaftskammer Köln⸗Aachen umfaßt den Regierungs⸗ bezirk Aachen. 1 1I „ Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Wirt⸗ schaftskammer Aachen überführten Kammern endet mit Ab⸗ lauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942. 8
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Kurhessen in Kassel.
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Kurhessen errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Indu⸗ strie⸗ und Handelskammer Kassel und die Handwerkskammer Kassel zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer Hessen gehen, soweit sie den Bezirk der bisherigen Industrie⸗ und Handelskammer Kassel betreffen, auf die Gauwirtschaftskammer Kurhessen über. G
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
—
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Magdeburg⸗Anhalt in Magdeburg
kachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Magdeburg⸗Anhalt errichtet worden ist, bestimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirtschaftskammer Mittelelbe, die Industrie⸗ und Handels⸗ kammer ee und die Handwerkskammern Magdeburg und Dessau sowie die bereits gemäß § 1 der Verordnung vom 20. April 1942 (RGBl. I S. 190) aufgelösten Industrie⸗ und Handelskammern Dessau und Halberstadt zu bestehen auf⸗ hören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer Mittelelbe gehen, soweit sie den Bezirk der bisherigen Indu⸗ strie⸗ und Handelskammer Halle a. d. S. betreffen, auf die Gau⸗
“
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942. Reichswirtschaftsminister.
Anordnung 3 über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Mainfranken in Würzburg 8
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die
88 ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Indu⸗ trie⸗ und Handelskammer Würzburg und die Handwerks⸗ kammer Würzburg zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschafts⸗ kammer als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer Bayern gehen, so⸗ weit sie das Gaugebiet Mainfranken betreffen, auf die Gau⸗ wirtschaftskammer Mainfranken über. b Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942. Berlin, den 16. Dezember 1942. Der Reichswirtschaftsminister Walther Funk.
—
“ Anordnung lüber den Aufbau der Gauwirtschaftskammer EE“ Mecklenburg, Sitz Rostock⸗Schwerin
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Mecklenburg errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Indu⸗ strie⸗ und Handelskammer Rostock und die Handwerks⸗ kammer Schwerin zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Mecklenburg als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer Nordmark gehen, soweit sie den Bezirk der Industrie⸗- und Handelskammer betreffen, auf die Gauwirtschaftskammer Mecklenburg über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gauwirt⸗ schaftskammer Mecklenburg überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942. ö88 3
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskamme Moselland in Koblenz
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Moselland errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Indu⸗ strie⸗ und Handelskammer Koblenz und Trier sowie die Hand⸗ werkskammern Koblenz und Trier zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirt⸗ schaftskammer Moselland als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer Köln gehen, soweit sie den Bezirk der bisberigen Industrie⸗ und Handelskammern Koblenz und Trier betreffen, auf die Gau⸗ wirtschaftskammer Moselland über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gauwirt⸗ schaftskammer Moselland überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942. 8
Berlin, den 16. Dezember 19423. Der Reichswirtschaftsminister. 8 Walther Funk.
118
115“*“
8 8*
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer München⸗Oberbayern in München 3
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer München⸗Oberbayern errichtet worden ist, bestimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirtschaftskammer Bayern, die Industrie⸗ und Handels⸗ kammer München und die Handwerkskammer München zu be⸗ stehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer München⸗Oberbayern als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Rechte und Verbindlich⸗ keiten der Wirtschaftskammer Bayern gehen, soweit sie das Gaugebiet Schwaben betreffen, auf die Gauwirtschaftskammer Schwaben, soweit sie das Gaugebiet Franken betreffen, auf die Gauwirtschaftskammer Franken, soweit sie das Gaugebiet Mainfranken betreffen, auf die Gauwirtschaftskammer Main⸗ franken und, soweit sie das Gaugebiet Bayreuth betreffen, auf die Gauwirtschaftskammer Bayreuth über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gauwirt⸗ schaftskammer München⸗Oberbayern überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Beerlin, den 16. Dezember 1942. Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
v11“
“ Anordnunng über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Niederschlesien in Breslau
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Niederschlesien exrichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirt⸗ schaftskammer Niederschlesien, die Industrie⸗ und Handels⸗ kammer Breslau und die Handwerkskammern Breslau und Liegnitz sowie die bereits gemäß § 1 der Verordnung vom 20. April 1942 (RGBl. I S. 190) aufgelösten Industrie⸗ und Handelskammern in Görlitz, Hirschberg, Liegnitz, Schweidnitz und Sagan zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Nieder⸗ schlesien als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gauwirt⸗ schaftskammer Niederschlesien überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942. Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister.
Walther Funk.
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Oberdonau errichtet worden ist, be⸗
Gauwirtschaftskammer Mainfranken errichtet worden ist, be⸗
1.“
fänm⸗ ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirt⸗ chaftskammer Oberdonau, die Industrie⸗ und Handelskammer
Linz a. D. und die Handwerkskammer Linz a. D. zu bestehrn. aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Oberdonau als deren Rechts⸗ nachfolgerin über. .
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gauwirt⸗ schaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942. 1“
Berlin, den 16. Dezember 19424.
Der Reichswirtschaftsminister.
vssuaalthzer nk.
.
Anordnung
über den Ausbau der Gauwirtschaftstammer 5 Oberschlesien in Kattowitz
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Oberschlesien errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirt⸗ schaftskammer Oberschlesien, die Industrie⸗ und Handels⸗ kammer Kattowitz und die Handwerkskammer Oppeln sowie die bereits gemäß § 1 der Verordnung vom 20. April 1942 (7RGBl. I S. 190) aufgelösten Industrie⸗ und Handels⸗ kammern Oppeln und Teschen zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gau⸗ ö“ Oberschlesien als deren Rechtsnachfolgerin über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942. 3 “
Berlin, den 16. Dezember 1942. 1
Der Reichswirtschaftsminister.
Walther Funk.
8
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Ostpreußen in Königsberg i. Pr.
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Ostpreußen errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Industrie⸗ und Handelskammer Königsberg und die Hand⸗ werkskammer Königsberg zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschafts⸗ kammer Ostpreußen als deren Rechtsnachfolgerin über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
116““
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Pommern (Stettin) in Stettin
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Pommern (Stettin) erxichtet worden ist, bestimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirtschaftskammer die Industrie⸗ und Handels⸗ kammer Stettin und die Handwerkskammern Stettin, Stralsund und Schneidemühl sowie die bereits gemäß § 1 der Verordnung vom 20. April 1942 (RGBl. I S. 190) auf⸗ gelösten Industrie⸗ und Handelskammern Stolp und Schneide⸗ mühl zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Pommern (Stettin) als deren Rechtsnachfolgerin über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister Waäalther Funk.
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Salzburg in Salzburg
Gauwirtschaftskammer Salzburg errichtet worden ist, be⸗ ich, daß mit Ablauf des 31, Dezember 1942 die Indu⸗ trie⸗- und Handelskammer Salzburg und die Handwerks⸗ kammer Salzburg zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschafts⸗ kammer Salzburg als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer Alpen⸗ land gehen, soweit sie den Bezirk der bisherigen Industrie⸗ und Handelskammer in Salzburg betreffen, auf die Gau⸗ wirtschaftskammer Salzburg über.
Die Amtsdauer der Chrenamtsträger der in die Gau⸗
des 31. Dezember 1942. 1 Berlin, den 16. Dezember 1942. Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Schwaben in Augsburg
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Schwaben errichtet worden ist, be⸗ timme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Inbe⸗ trie⸗ und Handelskammer Augsburg und die Handwerks⸗ ammer Augsburg zu bestehen aufhören. Di
Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschafts⸗ kammer Schwaben über. Die Rechte und Verbindlichkeiten
der Wirtschaftskammer Bayern gehen, soweit sis das Gau⸗ 379 Schwaben betreffen, auf die Gauwirt
chwaben über. Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau
hea aftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf⸗ 4 EI.
1. Dezember 1942. Berlin, den 16. Dezember 1942. Der Reichswirtschaftsminister.
8
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die
wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf
chaftskammer
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Steiermark in Graz
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die zhauwirtschaftstammer Steiermark errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirt⸗ schaftskammer Steiermark, die Industrie⸗ und Handelskammer Graz und die Handwerkskammer Graz zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gau⸗ wirtschaftskammer Steiermark als deren Rechtsnachfolgerin über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskamm. Sudetenland in Reichenberg
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Sudetenland errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirt⸗ schaftskammer Sudetenland, die Industrie⸗ und Handels⸗ kammern Reichenberg, Eger und Troppau sowie die Hand⸗ werkskammern Reichenberg, Eger und Mähr.⸗Schönberg zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Sudetenland als deren Rechtsnachfolgerin über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Beerlin, den 16. Dezember 1942. Der Reichswirtschaftsministe Walther Funk.
Anordnung
ber den Aufbau der Ganwirtschaftskamme Thüringen in Weimar
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Thüringen errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirt⸗ schaftskammer Thüringen, die Industrie⸗ und Handelskammer Weimar und die Handwerkskammern Weimar, Erfurt, Gera und Meiningen sowie die bereits gemäß § 1 der Verordnung vom 20. April 1942 (7GBl. 1 S. 190) aufgelösten Industrie⸗ und Handelskammern Erfurt, Sonneberg, Gera und Nord⸗ hausen zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Thüringen als
deren Rechtsnachfolgerin über.
Die Amtsdauer der Chrenamtsträger der in die Gau⸗
wirtschaftskammer überführten Kammern „des 31. Dezember 1942. “ Berlin, den 16. Dezember 1942. F8 8 er Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Anordnung
über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Tirol⸗Vorarlberg in Innsbruck.
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Tirol⸗Vorarlberg errichtet worden ist, bestimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirt⸗ schaftskammer Alpenland, die Industrie⸗ und Handelskammer
nnsbruck und die Handwerkskammer Innsbruck sowie die ereits gemäß § 1 der Verordnung vom 20. April 1942 (RGBl. I S. 190) aufgelöste Industrie⸗ und Handelskammer Feldkirch zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Tirol⸗ Vorarlberg als deren Rechtsnachfolgerin über. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wirtschaftskammer Alpenland ehen, soweit sie den Bezirk der bisherigen Industrie⸗ und Pedenanane Salzburg betreffen, auf die Gauwirtschafts⸗ kammer Salzburg über. 3
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
W 1
u Anordnuug— über den Aufbau der Wirtschaftskammer Litzmannstadt im Bereich der Gauwirtschaftskammer Wartheland
MNiachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Wirtschaftskammer Litzmannstadt errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Indu⸗ strie⸗- und Handelskammer Litzmannstadt zu bestehen aufhört. Die Rechte und Pflichten dieser Kammer gehen auf die Wirt⸗ W“ Litzmannstadt als deren Rechtsnachfolgerin über.
Der Bezirk der Wirtschaftskammer Litzmannstadt im Bereich der Gauwirtschaftskammer Wartheland umfaßt den Regierungsbezirk Litzmannstadt.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Wirt⸗ schaftskammer Litzmannstadt überführten Industrie⸗ und Handelskammer Litzmannstadt endet mit Ablauf des 31. De⸗ zember 1942. *
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk. 3 Anordnung über den Aufbau der Wirtschaftskammer Osnabrück im Bereich der Gauwirtschaftskammer Weser⸗Ems
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Wirtschaftskammer Osnabrück errichtet worden ist, bestimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Industrie⸗
8 68 W
und Handelskammer Osnabrück und die Handwerkskammer Osnabrück zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten der Industrie⸗ und Handelskammer Osnabrück und der Hand⸗ werkskammer Osnabrück gehen auf die Wirtschaftskammer Osnabrück über. 1— Der Bezir! der Wirtschaftskammer Osnabrück im Bereich der Gauwirtschaftskammer Weser⸗Ems umfaßt den Regie⸗ rungsbezirk Osnabrück mit Ausnahme der Stadt Papenburg. Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Wirt⸗ schaftskammer Osnabrück überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942. Berlin, den 16. Dezember 1942. Der Reichswirtschaftsminist Walther Funk.
Anordnung
über den Aufbau der Wirtschaftskammer Ludwigshafen im Bereich der Gauwirtschaftskammer Westmark
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Wirtschaftskammer Ludwigshafen errichtet worden ist, be⸗ stimme ich, daß mit Ablauf des 31, Dezember 1942 die Industrie⸗ und Handelskammer Ludwigshafen und die Hand⸗ werkskammer Kaiserslautern zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Wirt⸗ schaftskammer Ludwigshafen als deren Rechtsnachfolgerin über.
Der Bezirk der Wirtschaftskammer Ludwigshafen im Bereich der Gauwirtschaftskammer Westmark umfaßt den Regierungsbezirk Pfalz. 1 -
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Wirt⸗ schaftskammer Ludwigshafen überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Anordnung über den Aufbau der Gauwirtschaftskammer Wirttemberg⸗Hohenzollern in Stuttgart “
Nachdem mit meiner Anordnung vom heutigen Tage die Gauwirtschaftskammer Württemberg⸗Hohenzollern errichtet worden ist, bestimme ich, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1942 die Wirtschaftskammer Württemberg und Hohenzollern, die Industrie⸗ und Handelskammer Stuttgart und die Hand⸗ werkskammern Stuttgart, Reutlingen, Ulm, Heilbronn und Sigmaringen sowie die bereits gemäß § 1 der Verordnung vom 20. April 1942 (RGBl. I S. 190) aufgelösten Indu⸗ strie- und Handelskammern Reutlingen, Rottweil und Ulm zu bestehen aufhören. Die Rechte und Pflichten dieser Kammern gehen auf die Gauwirtschaftskammer Württemberg⸗ Hohenzollern als deren Rechtsnachfolgerin über.
Die Amtsdauer der Ehrenamtsträger der in die Gau⸗ wirtschaftskammer Württemberg⸗Hohenzollern überführten Kammern endet mit Ablauf des 31. Dezember 1942.
Berlin, den 16. Dezember 1942.
Der Reichswirtschaftsminister.
Walther Funk.
Bekanntmachung
zu der dem Internationalen Uebexeinkommen über vden Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ fahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 285 vom 8. Oktober 1938), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: I. Im Abschnitt „Deutschland“ wird unter A an Stelle der lfd. Nrn. 39 a, 39 b und 39 c gesetzt: 1 39 a) Folgende Strecken der Protektoratsbahnen Böhmen und Mähren [Ministerium für Verkehr und Technik in Prag —Böhmisch Trübau, Prag — Beraun — Pilsen-—Kschimitz, Pilsen —Furth i. W., Pilsen — Budweis, . Budweis —Weleschin, 18 Budweis — Jilowitz, Mesimost (Naser) — Suchental (Lainsitz), Mesimost (Naser) — Ober Zerekwe, Tabor — Pisek — Butin —Raschitz, glau — Tabor, Prag — Tabor — Mesimost (Naser) — Budweis, Prag— Kladno — Luschna⸗Lischan —Gnadendorf, Prag— Kralup — Theresienstadt⸗Bauschowitz Frafap. Eionib. ean beneschit⸗ Prag — Weschetat — Melnik — Mlasitz, Wschetat — Turnau —Sichrow, Bakow (Iser) — Weißwasser (Iser), Altpaka — Lomnitz (Popelka), Prag — Neuenburg (Elbe) — Podiebrad Bad — Groß Woffek- Chluntet (Zidlina) — Königgrätz — Gabel Adler), . Pcudh — Königgrätz — Josefstadt⸗Jermer — Alt⸗ paka — Turnau, 1 . Altpaka — Märzdorf, “ i Chotzen —Tinischt (Adler) —Politz, . Josefstadt⸗Jermer— Starkotsch — Schwadonitz⸗Cipel, Lettowitz —Brünn (Mähren) — Saitz, Ban hut nghat Reichsgrenze, Daudleb (Adler) — Wamberg, Wildenschwert —Geiersberg, 1 Morawan —-Chrudim Stadt, 1 Morawitschan-—Loschitz —-Olmütz — Mährisch Weiß⸗ kirchen — Ober Litsch, Groß Wossek — Kolin — Iglau— Klein Wartenberg — Brünn (Mähren), Sedletz⸗Kuttenberg —Kuttenberg, 82
Klein Wartenberg —Mährisch Budwitz,
Studnitz —Groß Meseritsch,
Deutsch Brod — Skutsch, “
Chrast (b. Chrudim) — Pardubitz,
Politschka — Skutsch, b
Brünn (Mähren)— Tischnowitz — Deutsch Brod,
Brünn (Mähren) —Gaya—Wesseli (March) —Kuno⸗ witz —Wlarapaß Reichsgrenze,
8
Auiest (b. Luhatschowitz) —Luhatschowitz
Brünn (Mähren) — Prerauü,W
Göding — Tscheitsch —Saitz,
Tscheitsch —Steinitz,
Mutienitz —Gaya,
Kunowitz-—-Altstadt⸗Welehrad,
Olmütz — Boniowitz, 8
ZWIWIe““ 8
Olmütz — Gro ternt. 1
Hruschau (Oder) — Marienberg,
vruschaa (Weherchen — Prerau — Göding — Birn⸗ baum (Mähren),
Unune- Ostrau — Friedland (Ostrawitza) — Wal⸗ lachisch Meseritstch, 1“ ullein — Kojetein, 1
Ober Litsch— Bilnitz, 8
Rohatetz —Sudomierschitz⸗Petrau,
Wesseli (March) — Sudomierschitz⸗Petrau
renze,
Wosseli EEe“*
einschließlich 6 folgender von den Protektoratsbahnen Böhmen und Mähren betriebenen privaten Lokalbahnen:
Lokalbahn Mährische Westbahn, Strecke:
Groß Opatowitz — Gewitsch⸗Jaromierschitz, Proßnitz Hbf. — Protznitz Lokalbf.;
Lokalbahn Reichenau (Knieschna) — Solnitz, Strecke: Tschastolowitz —Reichenau (Knieschna) — Solnitz;
Lokalbahn Skalitz⸗Boskowitz —Groß Opatowitz;
Lokalbahn Starkenbach — Rochlitz (Iser).
39 b) Lokalbahn “ L“ (Betriebsver⸗ waltung in Friedland]. .
39 c) Fa h Otrokowitz — Zlin —Ober Litsch Betriebs⸗ verwaltung in ZlinJ]. .
II. Außerdem werden in diesem Abschnitt unter B II
(Slowakischer Verwaltungen) die lfd. Nrn. 52 und 53 gefaßt: 52. bei Strelna bis Ober Litschz); 53. bei Wlarapaß bis Wlarapaß); schließlich ist hier als neue lfd. Nr. 53 a nachzu⸗ tragen: 1b 8 . G 53 a) bei Göding bis Göding²). 8”
(Von den nicht wieder aufgeführten Strecken
1. Pilsen — Mlatz, ““
2. Skalitz (Zwittawa) — Gewitsch⸗Jaromierschitz,
3. Göding —Göding Reichsgrenze 1M“ ist die Strecke zu 1 dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr künftig nicht mehr unterstellt. Wegen der Strecke zu 2 vpgl. Lokal⸗ bahn Mährische Westbahn und Lokalbahn Skali „Boskowitz — Groß Opatowitz unter den von den Protektoratsbahnen Böhmen und Mähren betriebenen privaten Lokalbahnen am Schluß der neuen lfd. Nr. 39 a. Wegen der Strecke zu 3 vgl. die neue Nr. 53 a unter BII. Hinsichtlich dieser beiden Strecken sind mithin die Aenderungen für die Beteiligung am Uebereinkommen ohne Bedeutung). 8
Berlin, den 16. Dezember 19222. b
Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Dr. Friebe.
Reichs⸗
Bekanntmachug über die Auszahlung von Guthaben bei den von der HTO. beschlagnahmten ehemals polnischen Kreditinstituten (ausgenommen die Bank Polski)
I. Guthaben bei ehemals polnischen, von der HTO. beschlag⸗ nahmten Kreditinstituten in den eingegliederten Ostgebieten
Die deutschen und die ihnen gleich zu behandelnden Gläubiger werden hiermit wiederholt aufgefordert, über ihre Guthaben der obigen Art zu verfügen. Die Verzinsung regelt sich nach § 13 der Schuldenabwicklungsverordnung vom 15. August 1941 — RGBl. I S. 516 — (Sch2vO. Ich ordne hiermit an, daß die Verzinsung für diese deutschen Gut⸗ haben am 31. Dezember 1942 endet, es sei denn, daß sich der Gläubiger unverschuldet erst später als befriedigungsberechtigt legitimieren konnte. Deutsche und ihnen gleich zu behandelnde Gläubiger im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
a) Deutsche Staatsangehörige (dazu gehören auch Mit⸗ glieder der Deutschen Volksliste Abt. 1—3),
b) deutsche Volkszugehörige im Generalgouvernement,
c) Angehörige des Protektorats,
d) Angehörige des ehemaligen polnischen Staates nicht⸗ polnischer und nichtdeutscher (z. B. litauischer, tschechischer, großrussischer, weißruthenischer, weiß⸗ russischer, ukrainischer, kaukasischer, georgischer) 1.“ mit Wohnsitz im Deutschen
eiche,
e) Gemeinden und Gemeindeverbände im Deutschen Reich (einschließlich der eingegliederten Ostgebiete und des Protektorats Böhmen und Mähren),
h) juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen, wenn min⸗ destens die Hälfte der Anteile oder Beteiligungen am 1. September 1939 Personen zu a—e gehörten und die satzungsmäßige Verwaltung aus solchen Per⸗ sonen besteht. 8
II. Guthaben bei im Generalgouvernement gelegenen Betriebs⸗ stätten (Filiale oder Zentrale) durchschnittener Kreditinstitute
Folgende ehemals polnische Kreditinstitute gelten als durchschnittene Betriebe im Sinne der §§ 34—36 der SchAVO.:
1. Bank Gospodarstwa schaftsbank Panstwowy Bank Rolny Staatliche Agrarbank Bank Handlowy w Warszawie S. A. Warschauer Ferel sdart A. G.
ank Dyskontowy Warszawski S. A. Warschauer Diskontobank, A. G. Bank Cukrownictwa S. A. Bank der Zucker⸗ industrie A. G. Bank Zwiazku Spölek Zarobkowych S. A. Ver⸗ bandsbank der Erwerbsgenossenschaften A. G. Bank Zachodni S. A. Westbank A. G. Centralna Kasa Spötek Rolniczych Zentralkasse der Landwirtschaftlichen Genossenschaften Bank Spoldzielczy „Spotem“ Genossenschaftsbank „Spolem“ e. G. m. b. H. Komunalna Rasa oszczednosci powiatu Warszawskiego Kommunalsparkasse des Bezirks Warschau
Krajowego Landeswirt⸗
2 9 80 0
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