Liefer⸗ und Verwendungsverbote
(1) Calcinierte Soda darf
in Packungen für den Kleinverkauf nicht abgepackt
und geliefert werden,
für die Reinigung von Büroräumen, Kantinen, Gaststätten und Hotelräumen nicht geliefert und
verwendet werden,
3. an Haushaltungen nicht geliefert werden. . (2) Aetznatron darf zur Selbstherstellung von Seife nicht
geliefert und verwendet werden.
(3) Sämtliche „Sodaerzeugnisse“ dürfen zur Herstellung von fettlosen Wasch⸗ und Reinigungsmitteln aller Art und in Wäschereien nur verbraucht werden, wenn sie ausdrücklich für diese Verwendungszwecke zugeteilt worden sind.
I. Einkaufsbescheide 8
§ 6
101) Die Reichsstelle „Chemie“ überträgt den nachstehend
aufgeführten Reichsstellen und Organisationen der gewerb⸗
lichen Wirtschaft Kontingente für „Sodaerzeugnisse zur Ver⸗
teilung an die von ihnen betreuten Betriebe und die dabei
ngegebenen Verwendungszwecke (einschließlich des etwaigen
arfs der Betriebe für Zwecke der Kesselwasserreinigung). 8 3
a B A. für caleinierte Soda:
1. Reichsstelle industrielle ette und Waschmittel, Berlin W 68, Lindenstr. 28, bzw. die
von ihr beauftragten Stellen:
a) Fachgruppe Seifen⸗ und
Waschmittelindustrie, Ber⸗ lin W 62, Budapester Straße 21.
* 11.“ 2 8
b) Fachuntergruppe indu⸗ strielle Wäscherei der Wirtschaftsgruppe Textil⸗ industrie, Berlin W 62, Kleiststr. 14,
c) Oberkommando des Hee⸗ res, Chef der Heeres⸗ rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres, Berlin⸗ Grunewald, Schinkel⸗ straße 1—7,
Reichsinnungsverband des deutschen Wäscherei⸗ und Plättereik ⸗ Handwerks, Berlin⸗Charlottenburg 2, Schillerstr. 108, bzw. die von ihm beauftragten ört⸗ lichen Innungen.
2. Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Berlin⸗ Charlottenburg, Hardenberg⸗ straße 15 (Anträge sind vor⸗ läufig zu richten an die Reichs⸗ stelle „Chemie“ Abt. PZ, Berlin W 35, Sigismundstr. 5), für die Mitglieder der Wirt⸗ schaftsgruppe Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung und der Wirtschaftsgruppe Pa⸗ pierverarbeitung.
38. Fachabteilung Textil⸗, Le⸗ der⸗ und sonstige Hilfsmittel der Wirtschaftsgruppe Chemische In⸗ dustrie, Berlin W 35, Matthäi⸗ kirchstr. 4.
4. Fachgruppe Chemische Herstellung von Fasern der Wirtschaftsgruppe Chemische In⸗ dustrie, Berlin W 35, Sigis⸗ mundstr. 2.
5. Wirtschaftsgruppe Lebens⸗ mittelindustrie, Berlin⸗Wilmers⸗ dorf, Ballenstedter Str. 2.
6. wehtteafe h be Glas⸗ industrie, Berlin W 35, Admiral⸗ von⸗Schroeder⸗Str. 39/41.
7. Wirtschaftsgruppe Textil⸗ industrie, Berlin W 35, Rauch⸗ straße 20.
8. Wirtschaftsgruppe Zucker⸗ industrie, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Uhlandstr. 6.
9. Fachgruppe Mineralfarben der Wirtschaftsgruppe Femisch⸗ Industrie, Berlin W 35, Groß⸗ admiral⸗Prinz⸗Heinrich⸗Str. 19.
10. achgruppe Steinsalz⸗ „bergbau 88 Zaltnen der Wirt⸗
89 tsgruppe Bergbau, Berlin 11 Anhalter Str. 7.
. v1“
B. für Aetznatron:
1. Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel, Berlin SW 68, Lindenstr. 28, bzw. die von ihr Festgft . Fachgruppe Seifen⸗ und steie, Berlin W 62,
Budapester Straße 21. 8
aschmittelindu⸗
“ ““
für folgende Verwendungs⸗ zwecke
8
9
für die Herstellung von mar⸗ kenpflichtigen Waschmitteln; für die Herstellung von Wasch⸗ und Reinigungs⸗ mitteln aller Art im Sinne der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel und der Reichsstelle „Chemie“, betr. die Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 27),
für die Verwendung in in⸗ dustriellen Wäschereien, so⸗ weit sie nicht ausschließlich für die Wehrmacht waschen,
für die Verwendung in Wäschereien, die ausschließ⸗ lich für die Wehrmacht waschen,
für die Verwendung in hand⸗ werklichen Wäschereien.
2 18* 4 arbA Sas
für die Herstellung von Pa⸗ pier, Pappen, Zellstoff und Holzstoff und die Verarbei⸗ tung von Papier und
1
für die Herstellung von Textil⸗ hilfsmitteln und Leder⸗ hilfsmitteln. 3 J1114“ 5 ür die Herstellung von Zell⸗ und Kunstseide und von Zellstoffen, die im Direktverfahren auf Zell⸗ wolle verarbeitet werden.
für die Herstellung von Le⸗ bensmitteln.
für die Herstellung von Glas und Glaswaren.
für die Herstellung von Tex⸗ tilerzeugnissen.
für die Verwendung in der Zuckerindustrie.
für die Herstellung von Mi⸗ neralfarben.
für die Verwendung im Steinsalzbergbau und in den Salinen. .
für die Herstellung von mar⸗ kenpflichtigen Waschmitteln; für die Herstellung von Wasch⸗ und Reinigungs⸗ mitteln aller Art im Sinne der Allgemeinen Anord⸗ nung der Reichsstelle indu⸗ strielle Fette und Wasch⸗ mittel und der Reichsstelle „Chemie“, betr. die Her⸗ stellung von Reinigungs⸗ mitteln aller Art vom
C st
U
p
i
und Verpackungswesen,
läufig zu richten an die Reich stelle „Chemie“, Abt. PZ, Berlin W 35, Sigismundstr. 5),
1 für,⸗ ruppe Papier⸗, Pappen⸗ Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugun
der und sonstige Hilfsmittel der Wirtschaftsgruppe Chemische In- “ “ dustrie, Berlin W 35, Neh, kirchstr. 4. C1“
Herstellung von Fasern der Wirt⸗ schaftsgruppe Chemische strie, Berlin W 35, Sigismund⸗ straße 2.
mittelindustrie, Berlin⸗Wilmers⸗ dorf, Ballenstedter Str. 2.
industrie, Berlin W 35, Rauch⸗ straße 20.
burg 2, Uhlandstr. 6.
der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie, Berlin W 35 admiral⸗Prinz⸗Heinrich⸗Str. 19.
Fette .
SW 68, Lindenstr. 28, bzw. die
von ihr beauftragte Fachgruppe
Seifen⸗ und Waschmittelindustrie,
Berlin W 62, Budapester Str. 21. der 8 8 8
8
für folgende Verwendungs⸗ zwecke: für die Herstellung von Pa⸗
2. Reichsstelle für ben
Hardenber Holzstoff und die Verarbei⸗ 18 vo 8 tung von Papier und 8— Pappe. “
harlottenburg, raße 15 (Anträge
ür die Mitglieder der Wirt⸗
nd der Wirtschaftsgruppe Pa⸗ ierverarbeitung.
3. Fachabteilung Textil⸗, Le⸗
ilfsmitteln.
für die Herstellung von Tex⸗ til⸗ und Lederhiff
für die Herstellung von Zell⸗ wolle und Fanstseige und Indu⸗- von Zellstoffen, die im 8 Direktverfahren auf Zell⸗ wolle verarbeitet werden.
für die Herstellung von Le⸗
4. Fachgruppe Chemische
5. Wirtschaftsgruppe Lebens⸗
6. Wirtschaftsgruppe Textil⸗ für die Herstellung von Tex⸗ tilerzeugnissen.
für die Verwendung in der
7. Wirtschaftsgruppe Zucker⸗ 1 Feiseir sgeftagrußge 9 Zuckerindustrie.
ndustrie, Berlin⸗Charlotten⸗
8. Fachgruppe Mineralfarben für die Herstellung von Mi⸗ neralfarben.
Groß⸗
C. für Natriumbicarbonat: . Reichsstelle industrielle für die Herstellung von mar⸗ Waschmittel, Berlin kenpflichtigen Waschmitteln; 1“ füͤr die Herstellung von Wasch⸗ und Reinigungs⸗ mitteln aller Art im Sinne Allgemeinen Anord⸗ nung der Reichsstelle indu⸗ strielle Fette und Wasch⸗ mittel und der Reichsstelle „Chemie“, betr. die Her⸗ stellung von Reinigungs⸗ mitteln aller Art vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 27).
für die Herstellung von Pa⸗ pier, Pappen, Zellstoff und Holzstoff und die Verarbei⸗ tung von Papier und Pappe.
„‚Reichsstelle für Faäßter und Verpackungswesen, Berlin⸗ Charlottenburg 2, Hardenberg⸗ straße 15 (Anträge sind vorläufig zu richten an die Reichsstelle „Chemie“, Abt. P2Z, Berlin
daraufhin
W 35, Sigismundstr. 5), für die Mitglieder der Wirt⸗ Eaftsgruhhe Pahiere Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugunng— 9 der Wirtschaftsgruppe Pa⸗ 811““ pierverarbeitung. 8 3. Fachabteilung Textil⸗, Le⸗ für die Herstellung von Tex⸗ der⸗ 8 sabteir Ulismttel der til⸗ und Ueberhilksmitteln. Wirtschaftsgruppe Chemische In⸗ ““ dustrie, Berlin W 35, Matthäi⸗ 1“ 4. Wirtschaftsgruppe Lebens⸗ für die Herstellung von Le⸗ mittelindustrie, Berlin⸗Wilmers⸗ bensmitteln. dorf, Ballenstedter Str. 2. 1 (2) Die Reichsstelle kann weiteren Stellen Kontingente
übertragen.
8 3 1(1) Die Kontingentsträger erteilen den von ihnen be⸗ Betrieben und im Auftrage der Reichsstelle auf Antrag Einkaufsbescheide. Sie können über die Form der Antragstellung besondere Bestimmungen erlassen.
(2) Die von den Kontingentsträgern erteilten Einkaufs⸗ bescheide enthalten die Bezugsgenehmigung der Reichsstelle (3) Mitglieder der im § 6 genannten Organisationen dürfen die allgemeine Bezugsgenehmigung für „Soda⸗ erzeugnisse“ (§§ 9 und 12) nicht in Anspruch
7 8
II. Besondere Lieferungsgenehmigungen
Für die Belieferung bestimmter Großverbraucher (eisen⸗ schaffende Industrie, Aluminiumindustrie usw.) werden den Lieferern von der Reichsstelle unmittelbar Lieferungs⸗ genehmigungen erteilt. Diese Lieferungsgenehmigungen ent⸗
alten zugleich die Bezugsgenehmigung für die Verbraucher.
2 III. Allgemeine Bezugsgenehmigung
(1) Den in den §§ 6—9 nicht genannten Verbrauchern
wird hiermit bis auf weiteres eine allgemeine Bezugs⸗ 28 für 2Sobfe nerigrüffe⸗ erteilt. Auf Grund dieser allgemeinen Bezugsgenehmigung dürfen monatlich „Soda⸗ erzeugnisse“ in EE1 bezogen werden, die den im Monatsdurchschnitt des G Mengen 1cghann. soweit diese nach den im Jahre 1942 eltenden Bestimmungen bezogen werden durften. Die Reichs⸗ telle kann im Einzelfall eine andere Bezugsgenehmigung festsetzen. 1 (2) Verbraucher, die den nach § 6 als Kontingentsträger eingesetzten Fe gegnen der gewerblichen Wirtschaft ange⸗ hören oder die „Sodaerzeugnisse“ auf Grund einer besonderen Lieferungsgenehmigung der Reichsstelle (§ 8) beziehen, dürfen die im Uösa 1 erteilte allgemeine Bezugsgenehmigung nicht in Anspruch nehmen. . (3) Die im Absatz 1 genannten Verbraucher haben, soweit sie im Monat mehr als 200 kg calcinierte Soda, 50 kg Aetznatron und/ oder 8 25 kg Natriumbicarbonnt .“
27. Feruer 1940 (Pütt er Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 27).
beziehen, bei der Bestellung dem Lieferer die Erklärung abzu⸗
geben, daß sie daneben das bestellte „Sodaerzeugnis“ nicht
auch noch auf Grund eines Einkaufsbescheides (58 6 und 7) 1 a
8
Kalenderjahres 1942 bezogenen
bekanntgegeben.
oder einer besonderen Lieferungsgenehmigung der Reichsstelle (§ 8) n Sie haben dem Lieferer gleichzeitig anzugeben, ür we . 7ve erli pier, Pappen, Zellstoff und 1 werden soll und welche Mengen dabei auf die ein⸗ zelnen Verwendungszwecke entfallen.
8 8 — 5 2 che Verwendungszwecke das „Sodaerzeugnis“ ver⸗
8
Um den Bezug in Originalgebinden zu ermöglichen,
können Verbraucher, deren monatliche Bezugsgenehmigungen nach § 9 Absatz 1 die in Originalgebinden enthaltenen Mengen nicht erreichen, im voraus beliefert werden. 1
811
Die Reichsstelle kann die Lieferer anweisen, die allge⸗
an
meine Bezugsgenehmigung (§ 9 Absatz 1) nur in bestimmten ¹ Vomhundertsätzen zu beliefern. 31
8 12 2 2 (1) Für calcinierte Soda und Aetznatron wird hiermit
eine allgemeine Bezugsgenehmigung erteilt in Höhe des tat⸗ sächlichen Bedarfs:
1. Verbrauchern, die diese „Sodaerzeugnisse“ in un⸗
verarbeiteter Form für die Kesselwasserreinigung
verwenden und sie nicht auf Grund von Einkaufs⸗
bescheiden (§§ 6 und 7) oder besonderen Liefe⸗
rungsgenehmigungen der Reichsstelle (§ 8) be⸗ ziehen, ““
(2) Die in Absatz 1 genannten Verbraucher haben bei
der Bestellung ihrem Lieferer gegenüber folgende Erklärung
ben: “ „Es wird versichert, daß die bestellte Menge
cini oda bzw. Aetznatron) ausschließlich E1.“ 8 8 8 8 sind die in Absatz 1 genannten Verwendungszwecke genau zu bezeichnen) Verwendung finden soll. Die Bestellung entspricht dem rtaatsächlichen Bedarf. Es ist bekannt, daß eöne falsche Versicherung nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft und der Warenverkehrs⸗ verordnung bestraft wird.“ 1 Der Lieferer kann auf die Abgabe der Erklärung ver⸗ zichten, wenn die Bestellungen die im Vorjahr bezogenen Mengen nicht nennenswert übersteigen.
IV. Bezugsgenehmigung für Großhändler 8 13 Die Großhändler haben die bei ihnen eingehenden Ein⸗ kaufsbescheide (§§ 6 und 7) ihrem Lieferer auszuhändigen, der „Sodaerzeugnisse“ in entsprechenden Mengen
§ 14
Für den Bezug der gemäß §§ 9—12 gelieferten Mengen an „Poedaerzeu grässger⸗ wird den Großhändlern hiermit eine allgemeine Bezugsgenehmigung erteilt. Bei der Bestellung dieser Mengen haben die Großhändler ihrem Lieferer gegen⸗ über folgende Erklärung abzugeben: „Es wird versichert, daß in Höhe der hiermit bestellten Mengen Bestellungen meiner Abnehmer vor⸗ liegen. Es ist bekannt, daß eine falsche Versicherung nach der Verordnung des Führers zum Schuße der Rüstungswirtschaft und der Warenverkehrsverordnung
bestraft wird.“ Sie haben weiter, entsprechend den Angaben ihrer Be⸗ zieher, dem Lieferer mitzuteilen, für welche Verwendungs⸗ zwecke die einzelnen „Sodaerzeugnisse“ verbraucht werden sollen und welche Mengen dabei auf die einzelnen Ver⸗ wendungszwecke entfallen. Soweit von den Beziehern
im Monat
liefern darf.
200 kg calcinierte Soda,
50 kg Aetznatron und / oder 255 kg Natriumbicarbonat 168 und weniger bezogen werden, ist die Gesamtmenge dieser Bezüge ohne Angabe des Verwendungszwecks dem Lieferer
aufzugeben. 5 15
Die Großhändler können „Sodaerzeugnisse“ bei ihrem Lieferer entsprechend ihren Lieferungen in den jeweils vorher⸗ gegangenen Monaten im voraus bestellen und auch beziehen. Ueber diese Vorausbezüge haben sie mit ihrem Lieferer jeweils bis zum 15. des Monats, für den im voraus geliefert worden ist, durch Aushändigung der Einkaufsbescheide (§ 13) und Abgabe der Versicherung gemäß § 14 abzurechnen.
1“ “ 1 V. Einzelhändler § 16
Die Einzelhändler gelten als Verbraucher , 9). Sie haben bei der Bestellung von „Sodaerzeugnissen“, soweit solche an sie geliefert werden dürfen, als Verwendungszweck „Einzelhandel“ anzugeben.
Beauftragte für die Sodaverteilung § 17
ür die Durchführung besonderer Aufgaben im Rahmen der Für difcvnnchf werden für die einzelnen Bezirke des Reiches Beauftragte des Reichsbeauftragten für Chemie nach Anhörung der Fachgruppe technische Chemikalien, Oele und Fette, Drogen und Kautschuk der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel bestellt. Die Namen der Beauftragten und die Bezirke, für die sie bestellt sind, werden in der Anlage
§ 18 In besonders begründeten Ausnahmefällen können Ver⸗ brauchern zusätzliche Bezugsgenehmigungen über den Umfang des § 9 hinaus erteilt werden. Anträge auf Erteilung solcher Genehmigungen sind einzureichen: 1. beim bisherigen Lieferer, wenn bis zu 5000 kg calcinierte Soda, 1000 kg Aetznatron undsoder 500 kg Natriumbicarbonat im Monat beantragt werden, 2. bei der Reichsstelle, wenn mehr als die in Ziffer 1 genannten Mengen beantragt werden. Die Lieferer haben die bei ihnen eingehenden Anträge a
E1111“”
weiterzureichen.
den für den Bezirk des Verbrauchers bestellten Beauftragten
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
an die Firma Georg Schaup, Schwemmsteinfabrik in Andernach, zum Zwecke der Ausbeutung von Bimssand in der Gemarkung Andernach durch das Amtsblatt der Regie⸗ rung in Koblenz Stück 29 S. 67, ausgegeben am 1. August 1942;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 13. Ok⸗ tober 1942 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus) für öffentliche Zwecke durch das Amtsblatt der Regierung in Aurich Stück 44 S. 60, ausgegeben am 31. Oktober 1942;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. No⸗ vember 1942 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Firma Karl Georg in Neitersen für den Bau eines Reichsbahnanschlußgleises durch das Amtsblatt der Regie⸗ rung in Koblenz Stück 41 S. 95, ausgegeben am 21. No⸗ vember 1942;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. No⸗ vember 1942 über die Genehmigung zur Aenderung der Satzung der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Stück 48 S. 207, ausgegeben am 28. November 1942;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 11. No⸗ vember 1942 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Firma Otto Peters jun. in Leichlingen zum Bau eines Abwässerkanals durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Stück 48 S. 203, ausgegeben am 28. November 1942;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. De⸗ zember 1942 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Aktiengesellschaft der Kohlenwertstoffverbände, Gruppe Benzin⸗Benzol⸗Verband, in Bochum zur Errichtung einer Permagas⸗Tankstelle in Ma deburg durch das Amtsblatt der Regierung in Magdeburg Stück 50 S. 141, ausgegeben am 12. Dezember 1942.
8
Deutsches Reich
Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto Carl Mohr, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Lei⸗
7
tung der Gesandtschaft wieder übernommen.
“
Der Königlich Ungarische Gesandte in Berlin, Herr Döme
Sztöjay, hat Berlin am 23. Dezember d. J. verlassen. ährend seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Sändor “ von Nagysötstag die Geschäfte der Ge⸗ a
ndtschaft.
Erste Beilage
Verlin, Mittwoch, den 30. Dezember
Aus der Verwaltung
Verzicht auf die allgemeine Ausschreibung von Lohnsteuer⸗
Bescheinigungen, Verfahrensvereinfachung beim Antrag auf
Eintragung eines steuerfreien Betrags für 1943 auf der Lohnsteuerkarte
Verzicht auf die allgemeine Ausschreibung von Lohnsteuer⸗Bescheinigungen für das Kalenderjahr 1942
Es ist durch Pressenotiz und durch öffentliche Bekannt⸗ machung bereits darauf hingewiesen worden, daß die Lohnsteuer⸗ karten 1942 auch für 1943 gelten. Der Reichsminister der Finanzen hat zur weiteren Entlastung der Arbeitgeber jetzt auch auf die Ausschreibung von Lohnsteuer⸗ und Bürgersteuer⸗Be⸗ scheinigungen (Angabe der Beschäftigungszeit, des Arbeitslohns, der Lohnsteuer und der Bürgersteuer auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte) und auf die Ausschreibung der Sammelbürger⸗ steuer⸗Bescheinigungen für 1942 verzichtet.
Der Arbeitgeber muß aber für Arbeitnehmer, deren Arbeits⸗ lohn im Kalenderjahr 1942 8400 H. ℳ überstiegen hat, einen Lohnzedel nach besonderem Vordruck, den ihm das Finanzamt auf Antrag liefert, ausschreiben und ohne besondere Aufforde⸗ rung spätestens am 31. Januar 1943 vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers einsenden. Für Arbeitnehmer, deren Arbeits⸗ lohn im Kalenderjahr 1942 8400 EB.ℳ nicht überstiegen hat, muß der Arbeitgeber auf Antrag eine dem Lohnzettel entsprechende Bescheinigung ausschreiben und dem Arbeitnehmer aushändigen, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt eine Einkommensteuer⸗ erklärung für das Kalenderjahr 1942 einsenden muß.
2. Verfahrensvereinfachung beim Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Betrags für 1943 auf der Lohnsteuerkarte
Es ist durch Pressenotiz und durch öffentliche Bekannt⸗ machung bereits darauf hingewiesen worden, daß Arbeitnehmer, denen im Kalenderjahr 1943 höhere Werbungskosten und Son⸗ derausgaben als 39 Hℳ monatlich oder außergewöhnliche Be⸗ lastungen erwachsen oder denen wegen Kriegsbeschädigung ein steuerfreier Betrag zusteht, bei ihrem Wohnsitzfinanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte 1942 die Eintragung eines für 1943 gültigen steuerfreien Betrags beantragen müssen. Es soll im Interesse des Arbeitseinsatzes möglichst vermieden werden, daß der Arbeitnehmer wegen der Antragstellung persönlich zum Finanzamt geht. Die Anträge sollen in der Regel schriftlich, und zwar möglichst unter Benutzung des dafür vom Finanzamt auf Antrag ausgegebenen Vordrucks gestellt werden. Um den Arbeitnehmern die Antragstellung zu erleichtern, ist es er⸗
wünscht, daß der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei der An⸗ tragstellung behilflich ist. Das wird insbesondere dadurch ge⸗ schehen können, daß der Arbeitgeber für diejenigen seiner Arbeit⸗ nehmer, denen das Finanzamt schon für 1942 einen steuerfreien Betrag eingetragen hatte, die oben bezeichneten Vordrucke vom Finanzamt anfordert, dem Arbeitnehmer aushändigt und die von den Arbeitnehmern ausgefüllten Vordrucke dem Wohnsitzfinanz⸗ amt des Arbeitnehmers zusammen mit der dazugehörigen Lohn⸗
steuerkarte übersendet.
Wirtschaftsteiln
Geld und Güter
IIh 98 9 1
GSrundlagen der europäischen Währungspolitik
Eine in, ieh. mit Reichswirtschaftsminister und Reichsbankpräsident Dr. Walther Funk
„Reichswirtschaftsminister und Präsident der Deutschen Reichsbank Dr. Walther Funk hatte die Freundlich⸗ keit, dem Hauptschriftleiter des „Europa⸗Kabel“, Dr. F. Kastenholz, einige Fragen zu beantworten, die dem Reichsminister anläßlich seines vor kurzem in der Reichs⸗ bank gehaltenen währungspolitischen Vortrages vorgelegt wurden. „Frage 1: Worin unterscheidet sich die deutsche Geld⸗ und Währungspolitik im Kriege von der anderer europäischer Länder? Antwort: Die Währung ist stets eine relative sse Sie soll in der Wirtschaftspolitik niemals eine primäre 2 deutung haben. Ihr Wert und ihr Bestand sind abhängig von der volkswirtschaftlichen Leistung, von der Güterversorgung und der Kaufkraft des Geldes, ausgedrückt in Preisen. Die Grund⸗ lage einer gesunden, also stabilen Währung, ist die Preisstabilitä t. In der autoritär geführten, staatlich gelenkten Wirtschaft bestimmt der Staat den Wert des Geldes über die Preise, die Löhne, die Lenkung der Produktion, des Ver⸗ brauchs, der Geld⸗ und Kreditversorgung, des Außenhandels und des Zahlungsverkehrs mit dem Auslande. Das Geld hat nicht nur eine „staatliche Funktion“, sondern das Geld ist a priori staatliche Funktion. In der angehlich liberalen Weltwirtschaft wurde der Wert des Geldes durch die internationalen Geld⸗ und Rohstoffmächte, durch einen diesen Mächten dienenden „Auto⸗ matismus“ bestimmt. Aber diese angebliche Automatik war nichts anderes als eine Spielregel ad usum delphini, nämlich der beherrschenden Faktoren an den internationalen Geld⸗ und Kapi⸗ talmärkten, die Haussen und Baissen, Ueberfluß und Mangel, Hinien und Valutenkurse nach ihrem Willen gestalten konnten. die Leidtragenden waren immer die Habenichtse und diejenigen, die außerhalb dieses Spieles standen und weder reich noch klug genug waren, um es mit Erfolg mitmachen zu können. Auch in der Währungspolitik wird die Zutunft nicht die Fortsetzung der Vergangenheit sein. Die alten Spielregeln werden nie wieder Geltung haben, weil es kein Währungsspiel mehr geben wird. Die Währungspolitik wird autonom sein. Der Staat bestimmt den Wert des Geldes, und die Regelung der Währungsrelationen untereinander wird in der Zukunft von Staat zu Staat erfolgen. Das Ziel bleibt die Stabilität der Valutakurse, wobei aus der jeweiligen Bilanz des Warenaustausches und der sonstigen Lei⸗ stungen gewisse Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen von Zeit zu Zeit notwendig sein werden. Die Kaufkraft des Geldes wird die Grundlage für solche Wertbemessungen bilden müssen. Aber niemals können Währungsmanipulationen allein produktive Kräfte und erhöhte volkswirtschaftliche Leistungen von Dauer aus⸗ lösen. In allen Ländern der Welt sehen wir nun heute als Folge der gewaltig gesteigerten Kriegsproduktion und der Knappheit an Rohstoffen und Nahrungsmitteln Spannungen zwischen der Geld⸗ Stn und der Güterseite auftreten. Dem hng Mangel an erbrauchsgütern steht eine ständig vermehrte Geldfülle infolge der mit der Dauer des Krieges auch dauernd anwachsenden finan⸗ ziellen Bedürfnisse des Staates gegenüber. Während es aber Deutschland gelungen ist, eine gerechte Verteilung der lebenswich⸗ tigen Waren und eine stabile Kaufkraft des Geldes sicherzustellen, hat die Entwicklung in den meisten anderen Ländern, vor allem dort, wo die alten liberalen Wirtschaftsgesetze noch mehr oder minder wirksam sind, zu einem Preis⸗ und Lohnauftrieb geführt, der auf die Dauer die Stabilität der Währungen und den geord⸗ neten Ablauf des Wirtschaftsprozesses gefährden muß. Daß bei uns diese währungsschädlichen Folgen nicht eingetreten sind, ver⸗
2
Volksgenossen vor allem dem bei uns entwickelten wirkun svollen System staatlicher Wirtschaftslenkung. Ich denke vor an an die Preis⸗ und Lohnüberwachung, die Warenbewirtschaftung und an die weitgehende Abschöpfung überschüssiger Kaufkraft im Steuer⸗ und Kreditwege. ie Einführung bzw. der weitere Aus⸗ bau derartiger Maßnahmen in den anderen europäischen Ländern stößt aber auf erhebliche Schwierigkeiten, weil dort die organi⸗ satorischen und pspchologischen Voraussetzungen hierfür weit⸗ gehend fehlen. 8
Frage 2: Werden die in Deutschland so erfolgreichen Maß⸗ nahmen gegen das Auseinanderklaffen der Geld⸗ und Güterseite in den anderen europäischen Staaten anwendbar sein, und werden sie ausreichen, um auf die Dauer gesunde Währungsverhältnisse zu gewährleisten? 1
Antwort: Grundsätzlich ist diese Frage zu bejahen. Dabei
wird man sich jedoch darüber im klaren sein müssen, daß es für die anderen Staaten nicht genügt, allein die entsprechenden deut⸗ schen Gesetze und Verordnungen nachzuahmen. Vielmehr werden noch zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn das deutsche Verfahren zur Sicherung des Geldwertes mit Erfolg an⸗ gewandt werden soll. Die erste Vorbedingung ist die Verfügung über einen leistungsfähigen, gut organisierten und sauberen Ver⸗ waltungsapparat. Wo ein solcher Apparat noch nicht vorhanden ist, stößt sein Aufbau jetzt im Kriege natürlich auf außerordent⸗ liche Schwierigkeiten. Allgemeine Richtlinien über das dabei anzuwendende Verfahren lassen sich nicht aufstellen. Die zu er⸗ greifenden Maßnahmen werden vielmehr der nationalen Eigen⸗ art und der jeweiligen Lage des betreffenden Landes angepaßt sein müssen. Die zweite unabdingbare Voraussetzung ist die vertrauensvolle, disziplinierte Mitwirkung des Volkes bei der Durchführung der staatlichen Wirtschaftslenkung. Sie ist nur zu erreichen, wenn jedermann von der Notwendigkeit und Zweck⸗ mäßigkeit der staatlichen Eingriffe überzeugt ist, und wenn daruber hinaus die Erkenntnis Allgemeingut wird, daß dieser Krieg für eine gemeinsame europäische Sache, für die wirtschaft⸗ liche und politische Unabhängigkeit Europas vom Bolschewismus und vom Imperialismus der anglo⸗amerikanischen Plutokraten eführt wird. Flanfl cherweise können wir in allen europäischen Staaten die Feststellung machen daß gerade die jüngsten Raub⸗ züge unserer Gegner wesentlich dazu beigetragen haben, diese Erkenntnis in immer breitere Kreise der Länder uropas zu tragen. Das deutsche Verfahren zur Sicherung der gerechten Güterverteilung und des Geldwertes ist kein ertiges System. Es ist schon in der Vorkriegszeit entwickelt und nach Ausbruch des Krieges ständig ausgebaut und vervollkommnet worden. So haben wir den ursprünglich ganz schematischen Preisstop allmäh⸗ lich zu einem System sorgfältiger Preisregelung umgestaltet. Die Zapenbexvenülche edtc hat zahlreiche Entwicklun sphasen durch⸗ laufen, ehe sie den heutigen Grad der Wirksamkeit erreicht hat. Auch die Methoden zur 2 bschöpfung überschüssiger Kaufkraft sind vielfach erweitert und verfeinert worden. Ich erwähne in diesem Zusammenhange die Einführung der Kriegszuschläge zur Ein⸗ kommen⸗ und Körperschaftsteuner, der Kriegssteuern auf verschie⸗ dene Genußmittel, die Abschöpfung außergewöhnlicher Gewinne, ferner die Ablösung der Hauszinssteuer durch Barzahlungen an den Staat und die Schaffung zusätzlicher Anlagemöglichkeiten an dem Kapitalmarkt, die Einstellung der Vorauszahlungen für Rüstungsaufträge und die Einrichtung des Eisernen Sparens sowie der Betriebsanlage⸗ und Warenbeschaffungsguthaben. Die deutsche Wirtschaftslenkung hat sich somit bisher als außerordent⸗ lich beweglich und anpassungsfähig erwiesen. Sie hat bestimmt noch nicht die Grenzen ihrer Elastizität erreicht und wird ohne eine grundlegende Aenderung der Methoden zweifellos aller im Seg. etwa noch auftretenden Schwierigkeiten Herr werden önnen.
Frage 3: In Ihrer Ansprache vor den Wirtschaftswissen⸗ schaftlern haben Sie, Herr Reichsminister, darauf hingewiesen, daß
eutschen neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
8.
Gebrauchsgüter zur Verfügung gestellt werden können, wenn es gelingt durch organisatorische Maßnahmen und ausreichenden rbeitseinsatz in den von Deutschland besetzten Gebieten die Güter⸗ erzeugung zu steigern. Kann darüber etwas Näheres gesagt werden?
Antwort: In einem längeren Kriege wird die Bereit⸗ stellung gewisser Gebrauchsgegenstände ebenso wichtig wie die Ver⸗ sorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, denn trotz aller kriegsbedingten und als notwendig erkannten Einschränkungen sind manche Dinge auch für einen bescheidenen Lebensstandard schlechter⸗ dings unentbehrlich, und ohne einen Ersatz des normalen Ver⸗ schleißes müßte schließlich die private Haushaltführung auf das schwerste behindert werden. Wir haben deshalb Vorkehrungen ge⸗ troffen, um den vordringlichsten Bedarf in dem notwendigen Um⸗ fange zu befriedigen. Durch weitgehende Vereinheitlichung der herzustellenden Waren sowie durch die Wahl einfachster Aus⸗ führungsarten wird es möglich sein, im Wege rationeller Massen⸗ produktion eine ausreichende Erzeugung sicherzustellen, ohne daß der Rüstungswirtschaft hierdur Arbeitskräfte, Rohstoffe oder Maschinen entzogen werden müßten.
Frage 4: Mit vollem Recht haben Sie, Herr Reichsminister, darauf hingewiesen, daß in Deutschland im Gegensatz zu allen anderen kriegführenden Ländern der Tauschwert des Geldes auf⸗ rechterhalten wurde, trotz der Beschränkung seines Gebrauchs⸗ wertes. Kann in diesem Zusammenhang von einer Beschränkung des am Gelde haftenden Kaufrechts oder Tauschrechts gesprochen werden.
Antwort: Wir haben in Deutschland zahlreiche Waren rationieren oder ihren Erwerb in anderer Weise von dem Vor⸗ liegen einer behördlichen Genehmigung abhängig machen müssen. Es geschah dies, um den ungezügelten Wettbewerb der Käufer um die knapp gewordenen Erzeugnisse und einen daraus folgenden Preisanstieg zu unterbinden. Diese Beschränkungen der Kauf⸗ möglichkeiten haben im Verlauf des Krieges einen derartigen Um⸗ fang angenommen, daß man mit einer gewissen Berechtigung von einer Beeinträchtigung des Gebrauchswertes des Geldes — und zwar zu dem Zwecke der Sicherung seines Tauschwertes! — sprechen kann. Sind doch die einzelnen Schutzwälle, die auf der Güterseite der Wirtschaft gegen den übermäßigen Andrang der Käufer errichtet wurden, zu einem nahezu geschlossenen Ringwall um den Sektor des Geldes zusammengewachsen. Dennoch blieben die staatlichen Eingriffe in die Kaufmöglichkeiten rein güterwirt⸗ schaftliche Eingriffe, die grundsätzlich an der Rechtsnatur des Geldes nichts ändern. Nach dem Siege wird die Güterbewirt⸗ schaftung gelockert und damit Bresche auf Bresche in das Ring⸗ system gelegt werden können. Mit dem Ausbau der national⸗ sozialistischen Friedenswirtschaft und der Erschließung der großen europäischen Produktionsmöglichkeiten wird in Deutschland, wie in den übrigen europäischen Staaten, die Güterversorgung wieder einen solchen Umfang erreichen, daß die Funktionen des Geldes als vollwirksamer Regulator der Güterverteilung sich ganz auto⸗ matisch wieder einstellen wird.
Frage 5: Ist es zweckmäßiger, das Sparen im Kriege für den Frieden in allgemeiner Form vorzunehmen oder in der Form dnes. juristisch fixierten Zwecksparens für die Zeit nach dem
riege?
Antwort: Ich habe es stets abgelehnt, Sparbeträ irgendwelchen Vorzugsrechten auf eine Bgelchnt, c 8 Sachgütrnt auszustatten. Die Uebernahme derartiger Verpflichtungen ist mit einer soliden Finanzwirtschaft unvereinbar, da kein Staat der Welt ihre fristgemäße Erfüllung garantieren kann. Auch wäh⸗ rungs⸗ und wirtschaftspolitisch wäre die Schaffung eines Systems fachlich privilegierter Forderungsrechte nicht unbedenklich, da das eine Benachteiligung aller übrigen Geldansprüche bedeuten würde womit ein heilloses Durcheinander im Güteraustausch der Nach⸗ kriegszeit einträte. Im übrigen wird die Werbekraft solcher Zu⸗ sicherungen an den Sparer vielfach zweifellos überschätzt. Der Sparer hat im Gegenteil zumeist das größte Interesse daran, sich bis zu dem Augenblick der Abhebung seines Guthabens alle Mög⸗ lichkeiten der Geldverwendung offen zu halten. Nur in den selten⸗ sten Fällen läßt sich nämlich übersehen, ob der Gegenstand, der ihn heute vielleicht zum Kaufe reizen würde, auch nach Jahren noch begehrenswert erscheinen wird. Veränderungen der Lebens⸗ bedürfnisse, des Geschmacks oder der Technik wuürden sehr oft die Folge haben, daß der sogenannte Zwecksparer seine einstmals ge⸗ faßten Beschlüsse im Zeitpunkt der Realisierung bereuen würde. Der beste Anreiz, seine Kaufansprüche von der Gegenwart auf die Zukunft zu übertragen, kann dem Sparer daher nicht durch das Versprechen bestimmter Sachgüter gewährt werden, sondern ledig⸗ lich durch die Gewißheit, daß die Kauftraft seines Geldes erhalten bleibt, und daß nach dem Kriege die Konsumwünsche quantitativ und qualitativ besser äls in der Vorkriegszeit ihre Erfüllung finden werden. Diese Gewißheit besitzt das deutsche Volk und es handelt danach, wie der stetig steigende Strom der Spareinlagen beweist. WBirage 6: Ist beabsichtigt, die Geld⸗ und Währungspolitik im gesamten Europa nach einheitlichen Grundsätzen in der Zu⸗ kunft auszurichten? 8
6 Antwort: Die planvolle Gestaltung der innereuropäischen Wirtschaftsbeziehungen setzt auch eine entsprechende Ausrichtung der einzelstaatlichen Geld⸗ und Währungspolitik voraus. Nur wenn eine Uebereinstimmung gesichert werden kann, wird es möglich sein stabile Kursrelationen festzusetzen und damit die gemeinsame Rechenbasis sn finden, die dem europäischen Handel und Kapital⸗ verkehr eine sichere und langfristige Kalkulation gestattet. Darüber hinaus wird eine Abstimmung der Währungspolitik im Hinblick auf die zahlreichen überstaatlichen Wirtschaftsplanungen und Wirt⸗
schaftsvorhaben innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes ge⸗ boten erscheinen. Wir haben zur Zeit wichtigere Aufgaben, als am grünen Tisch einen Plan für die Lösung der europäischen Wäh⸗ rungsprobleme nach dem Kriege zu entwerfen. Die Währungs⸗ ordnung des neuen Europa wird sich unter dem Gesetz der ge⸗ schichtlichen Notwendigkeit in den kommenden Jahren natürlich und konsequent entwickeln. So viel wird man jedoch schon heute sagen können, daß die kommende Neuordnung weder die wirt⸗ schaftliche und währungspolitische Selbständigkeit der einzelnen Staaten antasten, noch eine Wiederbelebung des Goldautomatis⸗ mus bringen wird. Der Weg zur Klärung der europäischen Wäh⸗ rungsverhältnisse wird zunächst über eine engere Zusammenarbeit der europäischen Notenbanken und staatlichen Währungsbehörden gehen, wie sie sich ja schon im Zusammenhang mit der Einrichtung des europäischen Zentraleclearings unter Führung der Deutschen Reichsbank entwickelt hat.
1 Wirtschaft des Auslandes
8 Kroatiens Außenhandel
Agram, 29. Dezember. Vom 1. Oktober 1941 bis 30
tember 1942 hat Kroatien 642 951 t im Werte von 5004,08 ven. Kuna eingeführt und 1 190 710 t im Werte von 3494,02 Mill. Kuna ausgeführt. Deutschland steht mit 59 % an der Spitze der Einfuhr und mit 57 % an der Spitze der Ausfuhrländer
Roosevelts Schuldenpolitik. — 100⸗Milliarden⸗Dollar⸗Grenze bereits überschritten
Vigo, 29. Dezember. Die USA Wochenzeitschrift „Time“
danken wir neben der nationalsozialistischen Disziplin unserer
dem Verbraucher schon während des Krieges in steigendem Maße
daß die öffentliche Schuld der V
vom 14. Dezember bringt an versteckter Stelle die Nachricht, gereinigten Staaten am 30. No⸗
———
E 1“
““
—
111“
* 5
’1