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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. S.
Abschnitt 4: Sonderstellung des Herstellers
8 32: Herstellerunternehmen ohne Punktkonto
§ 33: Herstellerunternehmen mit Punktkonto
34. Sonstige Unternehmen.
8. 8. eil: Ergänzung zu § 30 der Anordnung 11/43 Bekleidungsgegenstände aus Papier⸗ und Papier⸗ mischgeweben
. Bekleidungsgegenstände aus Mullgeweben.
Tei l1: Ergänzung zu § 34 der Anordnung II1/43
„Verkaufsbeschränkung für Gummilitze und Gummiband
Verkaufsbeschränkung für Windelmull.
Sie be nter Teil: Schlußbestimmungen
§ 39: Ausnahmegenehmigug
§ 40: Strafvorschriften 8
§ 41: Inkrafttreten.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung
über die Reichsstellen zur Ueberwachung der Regelung des
Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz.
” guf 9 Lichsanz
und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939)
wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts inisters n⸗
ͤM““]
Erster Teil ungen zu § 4 der Anordnung II/43 Abschnitt 1 Befreiung von den Lieferungs⸗ und Bezugsbeschränkungen § 1 Lieferung und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs⸗ berechtigungsschein.
(1) Folgende Spinnstoffwaren dürfen ohne Punktscheck oder Bezugsberechtigungsschein geliefert und bezogen werden: 1. Segeltuche (Meterware) ohne Rücksicht auf die ver⸗ wendeten Spinnstoffe im Gewicht von mindestens 400 g je qm zur Herstellung von Planen, Segeln, Persenningen sowie die daraus hergestellten Plane, Segel und Persenninge Gewebe, die mit der Auflage hergestellt sind, zu Garbenbindertuchen verarbeitet zu werden, sowie Garbenbindertuche „Riementuche für die Herstellung von Transport⸗ und Förderbändern Filterstoffe für technische und chemische Zwecke Gewebe für Milchseihtücher und fertige (abgepaßte)
E D.—, IM. 8 8 88 10
02 —
Milchseihtücher Vor⸗ und Mitläuferstoffe Technische Filze und Filztücher “ Gewebe, die mit der Auflage hergestellt sind, zu Pferde⸗ und Vieh⸗Regenschutzdecken verarbeitet zu werden, sowie die daraus hergestellten Pferde⸗ und Vieh⸗Regenschutzdecken 3 2b für Reformunterbetten und Reformkinder⸗ issen Matratzenschoner und Möbelpackdecken zum Her⸗ steller⸗Höchstverkaufspreis von 1,50 ℛℳ für das Stü Matratzendrelle und Matratzen sowie Reformu betten Dekorationsstoffe über 300 g je qm Gewicht Gestreifte Markisenstoffe „Verdunkelungsstoffe und Diwandecken, sofern sie größer als 1,50 % 3 ind . Möbelstoffe b f Eriß 8 Schuhplüschgewebe „Bestrichene und getränkte Buchbinderzeugstoffe Appretierte Gewebe für Schnittkantenbe de Einfassen von Schuheinlagesohlen .Oelgetränkte Stoffe .Kunstleder 36 Lederbekleidung 1166“ 8 „Bedarf für die Herstellung von Bekleidungsgegen⸗ ständen und Mützen (Schneidereibedarf) a) Zwischenfutter (Jakonett und Bugram) b) Hosenbundeinlagestoffe (Klötzelleinen) “ c) Haareinlagestoffe, Zwirnroßhaarstoffe, Roß⸗ haarstoffe sowie die daraus hergestellten fertigen Einlagestücke d) Wattierleinen und andere Wattierstoffe
e) Schneiderwatte †)
Verdunkelungseinrich⸗
„
Watteline L g) Kragen⸗ und Flankenfilz „Besatzstoffe, die mit der Auflage hergestellt sind, in der Wirkwarenindustrie verarbeitet zu werden Stumpen Capeline und Bandeaux an industrielle Verarbeiter. (2) Bezugscheine, die auf die vorstehenden Waren lauten,
dürfen zur Gutschrift auf dem Punktkonto nicht verwendet werden. 1
§ 2
Schutzkleidung sowie Industrie⸗ und Operationsschürzen
Folgende Spinnstoffwaren dürfen ohne Punktscheck oder Bezugsberechtigungsschein unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen geliefert und bezogen werden:
1. Säureschutz⸗, Gift⸗ und Aetzschutzkleidung sowie Wasserschutzkleidung an Wiederverkäufer, die von der Fachgruppe Industrieller und technischer Bedarf der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel Essen einen Ausweis zum Handel in diesen Artikeln erhalten haben und die aus der An⸗ 119. A ersichtliche Wiederverkäufererklärung ab⸗ geben.
1 Fee und Opkrationsschürzen aus ummiplatte oder E6“ mit und ohne Gewebebasis sowie Oelzeug an iederverkäufer, die sich verpflichten, die aus der Anlage A ersichtliche Wiederverkäufererklärung abzugeben.
Uniformstoffe und die dazugehörigen Futterstoffe Uniformstoffe und die zur Herszellung von Uniformen
benötigten Futterstoffe dürfen nur unter den nachstehend an⸗ geführten Voraussetzungen geliefert und bezogen werden:
1. Uniformhersteller dürfen die zur Anfertigung der Uniformen benötigten Tuche von den Uniformtuch⸗ 11.“ ö111114“*X“
großhändlern gegen Vorlage der Uniformbezug⸗ scheine beziehen. Wehrmachtsuniformtuche und Uniformbesatztuche können außerdem von den Wehr⸗ machtskleiderkassen:
SHKeereskleiderkasse, Berlin W 62, Verkaufsabteilung der Luftwaffe, Berlin SW 68, Offizierskleiderkasse der Kriegsmarine in Kiel und Wilhelmshaven
als Lieferstellen unter denselben Bedingungen be⸗
zogen werden. Die Lieferung der Tuche ist von der
Lieferstelle auf dem U.⸗Bezugsschein zu vermerken.
Der U. Bezugsschein ist dem Einsender zurück⸗
zugeben. 1
2. Die Lieferstellen sind zur Führung einer besonderen Kundenliste verpflichtet, aus der die Menge der ab⸗ gegebenen Uniformtuche und Uniformbesatztuche er⸗ sichtlich ist.
3. Zur Beschaffung der Futterstoffe wird dem Uni⸗ formhersteller auf Antrag vom Reichsinnungsver⸗ band des Herrenschneiderhandwerks oder von der Fachuntergruppe Uniformindustrie ein Bezugs⸗
berechtigungsschein ausgefertigt. Der Bezugs⸗
berechtigungsschein für Futterstoffe darf nur aus⸗
gestellt werden, wenn gleichzeitig der Uniform⸗
zugsschein zur Beschaffung der Uniformen mit
dem Vermerk über die erfolgfe Auslieferung der
Tuche vorgelegt wird. Der Bezugsberechtigungsschein
ist dem Lieferer der Futterstoffe zu übersenden, er
kann von diesem wie ein Bezugsschein oder Punkt⸗
check zur Gutschrift auf das Punktkonto verwendet werden.
11“
Abschnitt 2 Lieferung von punktscheckpflichtigen Spinnstoffwaren vor 8 Einsendung des Punktschecks
84 8 Lieferungen bis 800 Punkte
(1) Punktscheckpflichtige Spinnstoffwaren dürfen vor Ein⸗ gang eines Punktschecks geliefert werden, wenn der Gesamt⸗ punktwert einer Lieferung 800 Punkte nicht übersteigt. Der Bezieher hat den bestätigten Punktscheck über die erforder⸗ liche Punktzahl innerhalb. 15 Tagen nach Lieferung nachzu⸗ reichen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nur in einem Falle nicht nach, so darf er nur noch gegen vorherige Ein⸗ reichung des Punktschecks beliefert werden.
(2) Der Lieferer hat auf der Rechnung den Gesamt⸗
unktwert der Ware anzugeben und den ezieher aufzu⸗ brden. den bestätigten Punktscheck innerhalb von fünfzehn agen nach Lieferung zu übersenden.
§ 5 F Genehmigung in besonderen Fällen
(1) Die 1”. kann unmittelbar oder über die Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft in be⸗ sonderen Fällen einzelnen Unternehmen die Berechtigung er⸗ teilen, punktscheckpflichtige Spinnstoffwaren vor Eingang eines Punktschecks zu liefern, wenn die Ware bestellt und ver⸗ sandfertig ist und dem Bezieher gleichzeitig — jedoch getrennt von der Ware — eine Versandnote übermittelt wird, auf der Menge, Preis, Punktzahl und Gesamtpunktzahl aufgeführt ist. Die Versandnote gilt nicht als Rechnung.
(2) Der Punktscheck ist innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Lieferung zu übersenden, andernfalls der Be⸗ zieher in dieser Weise nicht mehr beliefert werden darf.
(3) Die Rechnungsausstellung erfolgt mit dem Datum des Eingangs des bestätigten Punktschecks.
(4) Die Waren dürfen erst nach Eingang der Rechnung verkauft werden.
Pflicht zur Führung eines Kontos
Der Lieferer hat für jeden Bezieher, an den er punkt⸗ scheckpflichtige Waren vor Eingang des bestätigt⸗ Punkt⸗ schecks liefert, ein laufendes Konto zu führen, aus dem sich die Punktverpflichtungen und Punktguthaben der Bezieher ergeben.
Zweiter Teil
Ausnahmen und Ergänzungen zu §§ 6 bis 8 der Anordnung II/43
Abschnitt 1 Punktkontoberechtigung der Hersteller
(1) Wirkereien und Strickereien, die Gewirke und Ge⸗ stricke zu bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren verarbeiten und Gewirke und Gestricke von anderen Wirkereien und Stricke⸗ reien beziehen, sind abweichend von § 7 der Anordnung 11/43 für die zugekauften Gewirke und Gestricke bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle punktkontoberechtigt und verpflichtet mit der Maßgabe, daß sie auf Grund der Punktkontoberechti⸗ gung nur Gewirk und Gestrick beziehen dürfen und daß die Punktbelastung auf dem Punktkonto eine von der Reichsstelle festgesetzte Höhe nicht überschreiten darf.
(2) Das Punktkonto ist von der Punktverrechnungsstelle getrennt von etwa sonstigen für das Unternehmen eingerichte⸗ ten Punktkonten zu führen.
(3) Die für das Punktkonto eingeräumte Höchstpunktzahl gilt als Punktgutschrift mit der Maßgabe, daß es bis zur Höchstzahl belastet werden darf. Eine weitere Gutschrift findet auf dem Punktkonto nicht statt.
§ 8 Absatz durch Hersteller
(1) Hersteller von Geweben oder Gewirken und Gestricken, die Gewebe von anderen Herstellern beziehen, um sie un⸗ mittelbar oder nach Bearbeitung (Ausrüstung, Besticken usw.) mit den von ihnen hergestellten Geweben oder Gewirken und Gestricken zusammen zu verkaufen, dürfen, soweit sie schon bisher zu derartigen Zwecken Gewebe von anderen Her⸗ stellern bezogen haben, abweichend von § 4 der Anord⸗ nung I11/43 Gewebe ohne Punktschecks und ohne Bezugs⸗ berechtigungsscheine beziehen. Sie haben jedoch besondere Auf⸗ zeichnungen darüber zu führen, welche Metermenge getrennt nach den Gruppen der Punktliste sie von anderen Herstellern zu diesem Zwecke bezogen haben. Die Liste muß den Namen
des Lieferers enthalten. Der Lieferer hat entsprechende Auf⸗ zeichnungen zu führen.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Unter⸗ nehmen, die Gewebe, Gewirke und Gestricke gemäß § 9 be⸗ arbeiten.
(3) Wirkereien und Strickereien, die fertige Bekleidungs⸗ gegenstände von anderen Herstellern beziehen, um sie mit den von ihnen hergestellten Bekleidungsgegenständen zusammen zu verkaufen, sind als Lieferstellen bei der örtlichen Punkt⸗ verrechnungsstelle berechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen. Sie sind verpflichtet, auf diesem Konto alle zu gekauften und aus dem Zukauf gelieferten Spinnstoffwaren
punktmäßig zu verrechnen sowie bei der Lieferung ihre
Spinnstoffwaren die selbst hergestellten und die zugekauften
Spinnstoffwaren getrennt zu berechnen und gesonderte Punkt⸗
schecks zu verlangen. Diese Regelung gilt auch abweichend von § 9 für den Bezug von Strümpfen als Rohware, die vor Weiterverkauf bearbeitet werden.
G § 9 gEgoerxtilveredlungsindustriee (1) Hersteller, die Gewebe, Gewirke und Gestricke im eige⸗ nen Betrieb herstellen und bedrucken (Betriebsdrucker) sowie Unternehmen, die lediglich gekaufte Gewebe, Gewirke und Gestricke im eigenen Betrieb bedrucken (Eigendrucker), sind hinsichtlich der Druckerei als Lieferstellen bei der örtlichen
Punktverrechnungsstelle berechtigt und verpflichtet, ein Punkt⸗
konto zu führen. Sie sind verpflichtet, über dieses Punkt⸗
konto alle der Druckerei zugeführten Gewebe, Gewirke und Gestricke ohne Unterschied, oh es sich um gekaufte oder um
Gewebe, Gewirke und Gestricke aus eigener Herstellung handelt,
und alle aus der eigenen Druckerei gelieferten Spinnstoff⸗
waren punktmäßig zu verrechnen.
(2) Hersteller, die im eigenen Betrieb Gewebe, Gewirke und Gestricke herstellen und in anderer Weise als durch Be⸗
drucken veredeln (Betriebsveredler), gelten hinsichtlich ihres
Veredlungsbetriebes nicht als Lieferstellen, soweit Gewebe, Gewirke und Gestricke aus eigener Herstellung veredelt werden.
Soweit sie Gewebe, Gewirke und Gestricke zukaufen, gelten sie für die zugekaufte Ware als Lieferstellen. Sie haben die zu⸗ gekaufte Ware über Punktkonto zu verrechnen.
(3) Unternehmen, die gekaufte Gewebe, Gewirke und Ge⸗ stricke im eigenen Betrieb in anderer Weise als durch Be⸗ drucken veredeln (Eigenveredler), sind als Lieferstelle bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle berechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen. Sie haben über dieses Punkt⸗ konto alle der Veredlung zugeführten Gewebe, Gewirke und Gestricke und alle nach Veredlung von ihnen gelieferten Ge⸗ webe, Gewirke und Gestricke punktmäßig zu verrechnen.
Abschnitt 2
Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und das 8 Handwerk
§ 10 Befreiung von der Punktkontopflicht
inzelhändler und Handwerker können, wenn ihr Umsatz in Spinnstoffwaren im Jahre 1939 Rℳ 30 000,— nicht über⸗ stiegen hat, von der Verpflichtung, ein Punktkonto ge mãäß § 6 der Anordnung I1/43 zu führen, vom Wirtschaftsamt be⸗ freit werden. Die Höhe des Umsatzes im Jahre 1939 ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Innung oder Fach⸗ gruppe nachzuweisen.
Dritter Teil
§ 11 Punktliste Die Punktliste gemäß § 9 der Anordnung II/43 ist aus der Anlage B ersichtlich. Die Einordnung der Kinder⸗ und Säuglingskleidung in diese Liste regelt die Anlage C (Größen⸗ tabelle). Abrundung der Punktzahl
(1) Ergeben sich bei Waren, die in der Punktliste mit halben Punkten bewertet sind, bei der Punktberechnung einer Ware Bruchteile von Punkten, so sind die sich ergebenden Teil⸗ punkte, falls sie mehr als ein Viertel und weniger als Drei⸗ viertel Punkt betragen, auf einen halben Punkt, im übrigen auf einen vollen Punkt ab⸗ oder aufzurunden.
(2) Ergeben sich bei Waren, die in der Punktliste mit vollen Punkten bewertet sind, Bruchteile von Punkten, so sind diese auf volle Punkte nach oben aufzurunden, wenn die Bruchteile einen halben Punkt und mehr betragen, dagegen nach unten abzurunden, wenn sie unter einem halben Punkt
liegen. 8 ““
Aenderung des Punktwertes
Ansprüche von Beziehern auf Rückerstattung von Punkten. oder von Lieferern auf Nachlieferung von Punkten können auf eine abgeänderte Punktbewertung nur dann gestützt werden, wenn der Punktscheck später als zehn Tage as dem Inkrafttreten der neuen Punktbewertung bestätigt worden ist.
. § 14
Punktbewertung bei Rohgeweben, ⸗gewirken und ⸗gestricken
(1) Beim Bezug von Rohgeweben, ⸗gewirken und ⸗ge⸗ stricken ist für die Errechnung der Punkte die Länge und Breite der aus der Rohware üblicherweise hergestellten Fertigware maßgebend. Der Bezieher hat dem Lieserer die Punktzahl zu berechnen, die der aus der Rohware herge⸗ stellten Menge Fertigware entspricht.
(2). Daneben können noch für sonstige Ausrüstungsver⸗ luste, die sich nicht aus dem Einsprung der Ware in der
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil un für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil:
8 Rudolf Lantzzch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei Gmbd., Berlin. 8
Fünf Beilagen 68 (einschließlich Börsenbeilage). Bet der gekürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsregister⸗ und die 1
868 ““
Erste veilage
8*
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Freitag, den 8. Januar
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Länge und in der Breite ergeben, 5 % von der Gesamtpunkt⸗ zahl abgesetzt werden. (3) Auf dem Punktscheck ist anzugeben, daß es sich um Rovhware handelt. (4) Die Sonderbestimmungen der Punktverrechnungsstelle ür Bekleidung bleib n 1—
nberührt. V
18 “ 8 15 8 9 Punktbewertung bei rohen Strumpfwaren
(1) Bei Lieferung und Bezug von rohen Strumpfwaren können folgende Abschläge von den in der Punktliste ange⸗ gebenen Punktzahlen — jeweils auf die Dutzendeinheit be⸗
echnet — gemacht werden: Minderung in Prozent dder Punktzahl für Fertigware Socken, gestrickt.. “ 3 ⅓ Socken, gewirkt.... . 2 ¾ Strümpfe aus Kunstseide 4 10 ½ SWö8 8“ Strümpfe aus Wolle, mit Kunstseide plattiert 4““ Kinderstrümpfe aller Art, flachgewirkt ... besgl. gHestrickt. Kindersöckchen, gestric.. Kindersöckchen, gewirkt .. .. Kleinkinderstrümpfe, flachgewirkt Kleinkinderstrümpfe, gestrickt . . . . . . .. 6662 Kleinkindersöckchen aus Wolle oder wollhaltig 6663 desgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. 6664 desgl. aus allen übrigen Spinnstoffen... . 7200 Baby⸗Söckchen, Baby⸗Strümpschen ... 6927 1 Paar Annähsohlen oder Füßlinge. 8 (2) Bei Lieferung von allen garnig gearbeiteten Strumpf⸗ waren, die keinem Farbprozeß unterzogen wurden und nur durch Rauhen, Formen, Pressen, Legen, Etikettieren, Bändern oder in ähnlicher Weise noch zu veredeln sind, wird die nach der Punktliste für Fertigwaren sich ergebende Punktzahl um 2 % gemindert.
Artikelbezeichnung nach der Punktliste
§ 16
Punktbewertung von Gegenständen der Heimindustrie und des Kunstgewerbes
Bei Lieferung und Bezug der nachstehend aufgeführten Waren ist die Hälfte der in der Punktliste angegebenen Punkt⸗ werte zu berechnen:
Handgestickte Blusen und Kleider, bei denen es sich um Erzeugnisse der rumänischen, bulgarischen, slowakischen, kroa⸗ tischen und ungarischen Heimindustrie oder des dortigen Kunstgewerbes handelt, sowie kunstgewerblich⸗handgewebte Schürzen, die mit dem Kennzeichen „Heimwerk Ostpreußen, Königsberg, Vorstädtische Langgasse 134“ versehen sind.
§ 17 Punktbewertung von nicht normaler Ware
(1) Fehlerhafte, angeschmutzte und verschossene Spinn⸗ stoffwaren, die als solche gekennzeichnet und mit einem Preis⸗ nachlaß von mindestens 15 % gegenüber dem normalen Preise verkauft werden, sind für die Hälfte der in der Punktliste vor⸗ gesehenen Warenbeschaffungspunktzahl zu liefern und zu be⸗ ziehen. Strümpfe, die weder II. noch III. Wahl sind (soge⸗ nannte Kilo⸗ bzw. Nähware), sind für einen Punkt je Paar zu liefern und zu beziehen.
(2) Getragene Vorführkleider und ⸗strümpfe sowie Kol⸗ lektions⸗ und Dekorationsmuster, die mit einem Preisnachlaß von mindestens 25 % verkauft werden, sind für die Hälfte! der in der Punktliste vorgesehenen Warenbeschaffungspunkt⸗ zahl zu liefern und zu beziehen.
(3) Bei Herstellern und Lieferstellen anfallende Meter⸗ reste sind für die Hälfte der in der Punktliste vorgesehenen Warenbeschaffungspunktzahl zu beziehen und zu beliefern. Als Meterreste gelten Stoffabschnitte, die bei einer Stoffbreite bis zu 90 em nicht über einen Meter lang und bei einer Stoffbreite über 90 cm nicht über 60 cm lang sind. Meter⸗ reste von Dekorationsstoffen, dichten Gardinenstoffen sowie von Stepp⸗ und Daunendeckenstoffen sind ohne Punktscheck oder Bezugsberechtigungsschein zu beziehen und zu liefern.
(4) Stoffabschnitte, die fehlerhaft sind, in der Herstellung als sogenannte Fabrikationsabschnitte anfallen und als Kilo⸗ abschnitte bezeichnet werden, sind zu dem vierten Teil der in der Punktliste vorgesehenen Punktzahl oder zu je 15 Waren⸗ beschaffungspunkten für ein Kilogramm zu liefern und zu beziehen. Abschnitte dieser Art, die weniger als 1 m lang sind, sind ohne Punktscheck oder Bezugsberechtigungsschein zu liefern und zu beziehen.
(5) Durch die Vorschriften in Absatz 3 und 4 werden die etwa für die Stoffabschnitte bestehenden Ablieferungs⸗ pflichten nicht berührt. (Lumpenablieferungspflicht.)
(6) Soweit nach den Vorschriften der Reichsstelle Spinn⸗ stoffwaren zu einer geringeren als der in der Punktliste vor⸗ gesehenen Punktzahl abgegeben werden, ist der Grund hierfür auf dem Punktscheck anzugeben. Das gleiche gilt für Bezug⸗ scheine, auf die Ware II. Wahl worden I.
Vierter Teil Punktscheck⸗Verfahren v1q1“¹“; Pnunktscheckverkehr § 18 Behandlung des Punktschecks ö (1) Die Punktkontoinhaber sind verpflichtet, die Punkt⸗ scheckvordrucke sorgfältig zum Schutz gegen Mißbrauch zu ver⸗ wahren. Sie sind verpflichtet, jederzeit auf Verlangen Aus⸗ kunft über die bezogenen und verwendeten Punktscheckvordrucke zu geben. (2) Bei den Punktschecks ist der Gesamtpunktwert in Worten mit Tinte oder Maschinenschrift zu schreiben. Punkt⸗ schecks, die dieser Vorschrift nicht genügen, werden nicht be⸗
stätigt. Für Inhaber von Meterkonten gelten die Sonder⸗ bestimmungen der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung.
(8) Die Lieferer sind verpflichtet, auf allen Punktschecks den Tag des Eingangs zu vermerken. Das gleiche gilt für Be⸗ zugsberechtigungsscheine. Die Lieferer von Waren mit Punkt⸗ wert sind ferner verpflichtet:
a) auf der Auftragsbestätigung oder, wenn eine 885 nicht gegeben wird, auf der Rechnung bei jeder Ware die Gruppenziffer nach der Punktliste, die Punktzahl je Einheit sowie die Gesamtpunktzahl anzugeben, b) die Auftragsbestätigungen oder, wenn solche nicht ge⸗ geben werden, die Rechnungen laufend zu numerieren. 8
§ 19 8 Gutschrift auf Punktkonto im allgemeinen
(1) Punktschecks — mit Ausnahme von Kleinst⸗Punkt⸗ schecks und zurückgegebenen Punktschecks — werden nicht mehr gutgeschrieben, wenn die Bestätigung mehr als zwei Monate zurückliegt. Entsprechendes gilt für die Gutschrift von Bezug⸗ scheinen und Bezugsberechtigungsscheinen, wenn seit der Aus⸗ händigung der Ware mehr als zwei Monate verstrichen sind.
(2) Für die Inhaber von Meterkonten gelten die Sonder⸗ bestimmungen der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung.
§ 20 Behandlung der Kleiderkartenabschnitte
(1) Zur Gutschrift sind neben den Abschnitten der Reichs⸗ kleiderkarte auch die Abschnitte der Spinnstoffkarte für Polen sowie der Protektoratskleiderkarte zugelassen.
(2) Kleiderkartenabschnitte, die nicht beliefert wurden, sind dem Wirtschaftsamt gesondert einzureichen. Eine Gut⸗ schrift der hierfür ausgestellten Empfangsbescheinigung findet nicht statt.
(3) Die Landeswirtschaftsämter treffen die näheren Be⸗ stimmungen über Einlieferung und Entwertung der Kleider kartenabschnitte.
8 8 3 Bestätigte Punktschecks (§ 10 nnofdmung II/43) sind auch
dann gutzuschreiben, wenn sie infolge fehler after Ausstellung nicht bestätigt werden durften. 8 § 22
Gutschrift von Bezugscheinen und ihnen gleichgestellten Bescheinigungen
Zur Gutschrift auf Punktkonto sind außer den vom Wirt⸗ schaftsamt ausgestellten Bezugscheinen auch in gleicher Weise wie diese zugelassen:
1. Uniform⸗Bezugscheine mit Ausnahme von:
az) solchen über Uniformröcke, Uniformblusen, Uni⸗ fpormhosen, Uniformmäntel und Uniformumhänge sowie Uniformmützen, soweit letztere aus Uniform⸗ tuchen hergestellt sind. Gegen Ueberlassung der Uniformbezugscheine sind die Uniformhersteller be⸗ rechtigt, diese Uniformbekleidungsstücke anzufertigen
und auszuliefern,
dem Punktscheck sind die Spalten Warenbezeichnung, Gruppen⸗ und Punkte je Einheit lediglich mit dem Ver⸗ merk „Rückware“ auszufüllen.
§ 24
Erstattung und Nachlieferung von Punkten bei Mehr⸗ oder Minderlieferung
(1) Lieferer, die nicht berechtigt sind, ein Punktkonto zu führen, und die auf Grund einer Auftragsbestätigung oder Lieferzusage einen bestätigten Punktscheck erhalten haben, sind verpflichtet, im Falle eines Anspruchs auf Rückerstattung von Punkten den Punktscheck zurückzugeben. Wenn der v nur auf Rückerstattung eines Teiles der auf dem Punktscheck angegebenen Punktmenge gerichtet ist, so hat die Rückgabe des Punktschecks gegen vorherige Einsendung eines neuen über die tatsächlich geschuldete Punktmenge lautenden Punktschecks zu erfolgen. Lieferer und Bezieher können jedoch auch eine Punkt⸗ verrechnung beim nächsten Geschäftsabschluß vereinbaren, wo⸗ bei auf dem Punktscheck für das neue Geschäft der Unterschied aus dem vorhergehenden Geschäft besonders aufgeführt werden muß. Wird mehr Ware geliefert, als in der Auftragsbestäti⸗ gung oder Lieferzusage angegeben ist, hat der Bezieher sofort den Unterschied an Punkten durch Uebersendung eines bestäti⸗ ten Punktschecks auszugleichen. .
(2) Lieferer von Geweben und Gewirken haben bei eir Mehrlieferung keinen Anspruch auf Nachlieferung von Pu ten, wenn die gelieferte Warenmenge um nicht mehr als 9 die Menge übersteigt, für die sie Punkte erhalten haben. zieher haben bei einer Minderlieferung keinen Anspruch au Rückerstattung von Punkten, wenn die gelieferte Warenmengé um nicht mehr als 3 % die Menge unterschreitet, für die sien Punkte aufgewendet haben. . 1
§ 25 .“ Ersatz für in Verlust geratene Punktscheccks Ein Ersatzanspruch wegen eines in Verlust geratene Punktschecks besteht nur, wenn der Lieferer, auf den der Punkt⸗ scheck ausgestellt war, dem Bezieher eine Bestätigung darüber einsendet, daß er den Punktscheck nicht erhalten und Ware gegen diesen Punktscheck nicht geliefert hat. Gegen diese Bescheinigun hat die Punktverrechnungsstelle, nachdem sie die Uebereinstim⸗ mung mit der Scheckdurchschrift festgestellt hat, einen neuen Punktscheck zu bestätigen, ohne das Punktkonto zu belasten.
§ 26 Punktersatz für in Verlust geratene Spinnstoffwaren
Für abhanden gekommene oder vernichtete bezugs⸗ beschränkte Spinnstoffwaren kann nur bei größeren Verlusten eine Punktgutschrift durch die Reichsstelle gewährt werden.
Derartige Verluste sind der zuständigen Gruppe der Or⸗ ganisation der gewerblichen Wirtschaft zu melden, die die ein⸗ gereichten Unterlagen prüft und feststellt, ob der Verlust ein⸗ wandfrei erwiesen ist. Die Gruppe der Organisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft meldet der Reichsstelle Name und An⸗ schrift des Antragstellers, die in Verlust geratene Warenart und ⸗menge, Punktzahl und die für den Antragsteller zustän⸗ dige Punktverrechnungsstelle. Bei Meterkonten entscheidet über den Punktersatz die Punktverrechnungsstelle für Be⸗ kleidung. 8
allen Uniform⸗Bezugscheinen, die von Dienststellen
der NSDAP. ausgestellt sind, auch wenn sie über
Artikel lauten, die nicht unter Ziffer 1 a aufgeführt
sind.
2. Sogenannten Empfangsbescheinigungen der Wehr⸗ maccht, die
von einem Offizier oder einem Wehrmachtsbeamten im Offiziersrang unterschrieben sind,
mit dem Dienst⸗ oder WE1“ des Truppen⸗ teils oder der Wehrmachtsdienststelle versehen sind,
nähere Angaben über Käufer, Verkäufer, Menge
und Preis der erworbenen Ware und über den Tag der Lieferung enthalten, über keine größeren Warenmengen lauten, als in Einzelhandelsgesellschaften üblicherweise gekauft wird, höchstens über Warenmengen lauten, deren Gegen⸗ wert Rℳ 70,— nicht übersteigt. Bescheinigungen, die über Gardinen⸗, Vorhang⸗ oder Dekorationsstoffe, Tischdecken oder Mund⸗ tücher lauten, dürfen nicht gutgeschrieben werden. 3. Uebergrößenbescheinigungen gemäß § 3 der Anord⸗ nung 1/43 hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen der Zahl der abgelieferten Bezugsabschnitte der Reichs⸗ kleiderkarte und dem Punktwert der auf der Ueber⸗ größenbescheinigung angegebenen Waren. Bei der Abgabe der Bescheinigung sind die eingenommenen Be⸗ zugsabschnitte der Reichskleiderkarte beizufügen. 4. Folgende Nähmittelbezugsausweise: Handwerks⸗Nähmittelkarte, Sondernähmittelkarten der Vertriebsstellen (Be⸗ wirtschaftungsstellen), Bezugsberechtigungsscheine der Fachgruppen, Bestätigungen der Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel über im eigenen Betrieb verarbeitete Nähmittel, Nähmittelscheine im Rahme der Leinenwaren⸗ Rücklieferungsaktion. S § 23
Reückware bei Lohnveredlungsaufträgen
Erfolgt bei Lohnveredlungsaufträgen eine Uebereignung mangelhaft ausgerüsteter bezugsbeschränkter Spinnstoffwaren (sogenannte Rückware) von dem Auftraggeber an den Auftrag⸗ nehmer, so braucht dem Auftraggeber für den Bezug solcher Ware ein Punktscheck nicht übersandt zu werden. Der Auf⸗ tragnehmer darf die Ware jedoch nur im Rahmen der An⸗ oxdnung II/43 weiterverkaufen. Betriebe der Lohnveredlungs⸗ industrie, die derartige Ware verkaufen, sind berechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen. Soweit sie beim Ver⸗ kauf von Rückware Punkte erhalten, haben sie diese dem Auf⸗
traggeber im Wege des Punktscheckverfahrens zu erstatten. Auf
8
Abschnitt 2 nd Fl⸗Schecks und Kleinstpunktscheck⸗ § 27 Hitlerjugendschecks
8585⸗Schecks sind Punktschecks, die über den Bezug von parteiamtlichen, im Katalog zur Vierten Reichskleiderkarte aufgeführten Bekleidungsgegenständen der Hitler⸗Jugend aus⸗ estellt werden. Die Bekleidungsgegenstände sind im Punkt⸗ schech ausdrücklich mit H. J. zu “ 8
8 28 Form, Ausstellung und Belieferung von Fl⸗Schecks
(1) Fl⸗Schecks sind Punktschecks von Einzelhandelsbetrie⸗ ben, die von der Hauptgeschäftsstelle der Fachgruppe Beklei⸗ dung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel auf Grund besonderer Ermächtigung der Reichsstelle mit dem Aufdruck „Fl⸗Schecks“ und der Unterschrift der Hauptgeschäfts⸗ stelle versehen sind; Fl⸗Schecks ohne Unterschrift der Haupte geschäftsstelle sind ungültig. Die Ermächtigung zum Ausstellen von Fl⸗Schecks erhalten die Einzelhandelsbetriebe unaufge⸗ fordert über die Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder. Es ist verboten, Lieferungen an Einzelhandelsbetriebe von der Vorlage von Fl⸗Schecks abhängig zu machen.
(2) Punktschecks, die mit dem Aufdruck „Fl⸗Scheck“ ver⸗ sehen werden sollen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben in Höhe der den Betrieben von der zuständigen Bezirksgruppe oder Ortsfachgruppe der Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder erteilten Berechtigung zur Ausstellung von Fl⸗Schecks ausgestellt werden und der Hauptgeschäftsstelle der Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder, Berlin, nach der besonderen Weisung der Ortsfachgruppe oder Bezirksgruppe zur Abstempe⸗ lung als Fl⸗Schecks eingereicht werden. Die Angabe des Da⸗ tums und der Nummer der Auftragsbestätigung oder Rech⸗ nung des Lieferers ist in Abweichung von § 14 Abs. 2 der Anordnung I1/43 nicht erforderlich. Vor Einsendung bei der Hauptgeschäftsstelle muß der Punktscheck von der örtlichen Punktverrechnungsstelle bestätigt werden.
(3) Einzelhandelsbetriebe, die die Berechtigung haben, Punktschecks als Fl⸗Schecks abstempeln zu lassen, haben die durch Fl⸗Schecks zu deckenden Lieferungen nach Möglichkeit auf alle Lieferer der Firma zu verteilen, damit nicht die Produktion einzelner Lieferfirmen übermäßig durch Fl⸗Schecks in Anspruch genommen werden.
(4) Unternehmen, die einen Fl⸗Scheck von einem Ab⸗ nehmer erhalten, sind verpflichtet, diesen unter Zurückstellung aller übrigen Aufträge für den Zivilsektor sofort bevorzugt zu liefern. Bis zur erfolgten Belieferung tritt eine sofortige Liefersperre gegenüber allen anderen Abnehmern ein mit der Maßgabe, daß diese Lieferungen entsprechend später stattfinden müssen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung die Auf⸗ träge zu stornieren sind. Die Lieferfristen des § 25 der An⸗