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Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. S. 2
ordnung I1/43 verlängern sich gegenüber diesen Abnehmern entsprechend. Nach Ablauf der im § 25 vorgesehenen Fristen können beide Parteien vom Vertrage zurücktreten. Die Be⸗ lieferung von Fl⸗Schecks hat aus dem Lager, der laufenden Herstellung oder dem Wareneingang zu erfolgen. Eine In⸗ anspruchnahme von Waren aus Pflichtlagerbeständen ist ohne Genehmigung der Reichsstelle verboten. Soweit Unternehmen nicht in der Lage sind, Fl⸗Schecks zu beliefern, sind diese Fl⸗ Schecks nicht an den Scheckaussteller zurückzugeben, sondern unverzüglich unter Angabe der Gründe an die für das Unter⸗ nehmen zuständige Fachgruppe einzusenden. Die Fachgruppe ist ermächtigt, den F.Schech an einen anderen Lieferer weiter⸗ zugeben. Die Aenderung des Empfängers des Punktschecks hat die Fachgruppe dabei durch Stempelaufdruck zu bestätigen. (5) Lieferer, die einen Fl⸗Scheck erhalten, können ihn zur bevorzugten Warenwiederbeschaffung von der Punktverrech⸗ nungsstelle, Berlin W 9, Potsdamer Str. 1 (Columbushaus), in einen neuen Fl⸗Scheck umwandeln lassen. Hierzu haben sie einen gemäß § 14 Abs. 2 der Anordnung II/43 ausgestellten und bestätigten Punktscheck zusammen mit eingenommenen Fl⸗Schecks in entsprechender Höhe an die vorbezeichnete Punkt⸗ verrechnungsstelle mit dem Antrag auf Kennzeichnung des Punktschecks als Fl⸗Scheck einzusenden. Die vorbezeichnete Punktverrechnungsstelle ist ermächtigt, derartige Punktschecks mit dem Aufdruck „Fl⸗Scheck“ zu versehen. Der Aufdruck ist von der Punktverrechnungsstelle zu unterschreiben. Fl⸗Schecks ohne Unterschrift unter dem Aufdruck haben keine Gültigkeit. Lauten die von dem Lieferer eingenommenen und der Punkt⸗ verrechnungsstelle übersandten Fl⸗Schecks auf eine höhere Punktzahl als der Scheck, der von der Punktverrechnungsstelle als Fl⸗Scheck gekennzeichnet werden soll, so übersendet die Punktverrechnungsstelle dem Lieferer einen Gutschein über die Mehrpunkte, der wie eingenommene Fl⸗Schecks verwendet werden kann. Für Inhaber von Meterkonten gelten die Son⸗ derbestimmungen der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung.
§ 29 8 Kleinstnunktschecks
Die in § 10 genannten Unternehmen können die von ihnen eingenommenen Kleiderkartenabschnitte und Bezugscheine bei jedem Wirtschaftsamt oder einer vom Wirtschaftsamt zur Ab⸗ nahme bestimmten Nebenstelle einliefern. Gleichzeitig reichen sie einen oder mehrere Punktschecks ein, die Name und An⸗ schrift des Ausstellers, Ort und Datum der Ausstellung sowie
ie Gesamtpunktzahl in Ziffern und in Worten enthalten. Einer Ausfüllung nach Warenbezeichnung, Gruppenziffer, Menge und Punkt je Einheit sowie Name und Anschrift des Lieferers bedarf es nicht. Eine verbindliche Zusage oder Auf⸗ tragsbestätigung braucht nicht vorzuliegen. Diese Punktschecks werden bis zur Höhe der eingelieferten Punkte vom Wirt⸗ schaftsamt unter Beifügung des Datums, des Dienststempels und unter Anbringung des Vermerkes „Kleinstpunktscheck“ be⸗ stätigt. Abschnitt 3 8 Uebertragung von Punktguthaben ohne Warenbewegung § 30 Rückschecks
Kommt eine Warenlieferung nicht zustande, für die der Feingereichte Punktscheck dem Punktkonto des Lieferers bereits gutgeschrieben ist, so ist dieser berechtigt, in Höhe des Punkt⸗ guthabens des Bestellers auf diesen einen Scheck zu ziehen, der als Rückscheck besonders zu kennzeichnen ist.
§ 31 8
Sonderregelung für Zweigverkaufsstellen und für Verkaufs⸗ stellen des Gemeinschaftseinkaufs
0) Unter diese Regelung fallen Verkaufsstellen mit Zweigbetrieben, die ihren Einkauf ganz oder zum Teil über eine Zentralstelle vornehmen, sowie Verkaufsstellen, die im Jahre 1939 nachweislich mindestens 60 % der von ihnen be⸗ zogenen Spinnstoffwaren bei einem Unternehmen bezogen haben, das der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf bei der Reichsgruppe Handel angeschlossen ist.
(2) vö“ der in Absatz 1 aufgeführten Art können über ihr Punktguthaben bei ihrer Punktverrechnungs⸗ stelle ganz oder teilweise zugunsten ihrer Einkaufszentrale 1 des Gemeinschaftseinkaufs) verfügen. Voraus⸗ etzung dafür ist, daß sie der Punktverrechnungsstelle vorher schriftlich mitteilen, zugunsten welcher Einkaufszentrale sie über ihr Punktguthaben 8 werden. Die Verfügung erfolgt in der Weise, daß die Verkaufsstellen einen Punktscheck ausfüllen, auf dem die Verkaufsstelle als Besteller, die Ein⸗ kaufszentrale als Lieferant einzusetzen ist. Auf dem Punkt⸗ scheck ist zu vermerken: Punktübertragung. Die Anzahl der zu übertragenden Punkte ist auf der Zeile „Gesamtpunkt⸗ wert“ einzutragen. Die Verkaufsstelle hat über den Punkt⸗ verkehr zwischen sich und der Einkaufszentrale gesondert von den übrigen Punktkonten Buch zu führen. Das gleiche gilt für die Einkaufszentrale. Aus dieser Punktbuchführung müssen sich die Verfügungen der Verkaufsstelle über Punkt⸗ säenane zugunsten der Einkaufszentralen und die Ver⸗
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ügungen der Einkaufszentralen aus dem Punktguthaben der erkaufsstellen sowie die gegenseitigen Belastungen ergeben. Aus der Punktbuchführung muß sich jederzeit der Punktsaldo aus dem gegenseitigen Pnge wenhehi berechnen lassen. Hierzu ist auf jeder Rechnung der Einkaufszentrale an die Verkaufs⸗ stelle die für die gelieferte Ware sich ergebende Gesamtpunkt⸗ gahl zu vermerken. Erfolgt die Lieferung und die Berechnung er Ware an die Verkaufsstelle auf Grund einer Bestellung der Einkaufszentrale unmittelbar, so hat die Einkaufszentrale die Verkaufsstelle über die von ihr zugunsten der Verkaufs⸗ stelle getätigten Käufe und die hierfür aufgewendeten Punkte u unterrichten. Die sich aus der mittelbaren und unmittel⸗ aren Lieferung ergebenden Punktzahlen sind beidzrseits auf dem Punktkonto gutzuschreiben oder zu belasten. Aus dem Wareneingangsbuch bei den Verkaufsstellen muß sich ergeben, welche Waren die Verkaufsstellen durch Vermittlung der Ein⸗ kaufszentrale bezogen haben. Alle Unterlagen zur Kontrolle des Geschäftsverkehrs zwischen Verkaufsstellen und Einkaufs⸗ zentralen sind bei beiden Betrieben für die Nachprüfung des Punktverkehrs sorgfältig und übersichtlich aufzubewahren. (3) Die Einkaufszentrale darf über das Punktguthaben, das ihr aus Ueberweisungen seitens ihrer Verkaufsstelle zu⸗ 3 nur zugunsten dieser Verkaufsstelle verfügen. Eine ebertragung der Punktguthaben auf andere Verkaufsstellen durch die Zentrale ist ohne Genehmigung der Reichsstelle ver⸗ boten. Die Uebertragung von Punktguthaben zwischen Ver⸗ kaufsstellen, die derselben Einkaufszentrale angeschlossen sind
und ihre Niederlassungen in derselben Stadt haben, ist Filial⸗ verkaufsstellen gestattet, wenn das Landeswirtschaftsamt oder
g
Wirtschaftsamt die Uebertragung genehmigt. 9*
8 Abschnitt 4 8 Sonderstellung des Herstellers
Herstellerunternehmen ohne Punktkonto
(1) Hersteller sind verpflichtet, alle eingehenden Punkt⸗ checks und Bezugsberechtigungsscheine mit Tinte oder Tinten⸗ soh⸗ zu durchkreuzen und damit zu entwerten.
(2) Das gleiche gilt für Empfangsbescheinigungen des Wirtschaftsamtes über abgelieferte Kleiderkartenabschnitte und Bezugscheine.
(3) Die Hersteller haben den Punktscheck oder den Be⸗ ugsberechtigungsschein der bei ihnen verbleibenden Abschrift er Auftragsbestätigung oder der Rechnung beizufügen. Die Beifügung ist nicht notwendig, wenn die Aufbewahrung zwar getrennt von den Auftragsbestätigungen oder Rechnungen, aber zusammen mit diesen in einer Weise erfolgt, daß die zu⸗ sammengehörenden Belege jederzeit vorgelegt werden können.
(4) Die Hersteller sind berechtigt, die bei ihnen verwahrten
Punktschecks zu vernichten, wenn die Bestätigung länger als ein Jahr zurückliegt.
(5) Das gleiche gilt für Bezugsberechtigungsscheine, wenn
seit der Belieferung mehr als ein Jahr verstrichen ist. 19
§ 33 Herstellerunternehmen mit Punktkonto
(1) Umfaßt das Herstellerunternehmen einen punktkonto⸗ pflichtigen Betriebsteil, der einer örtlichen Punktverrech⸗ nungsstelle angeschlossen ist (Lieferstelle, Verarbeiter⸗ oder Verkaufsstelle), so ist grundsätzlich die Herstellerware an den punktkontopflichtigen Betriebsteil gegen sofortige Hergabe eines Punktschecks abzugeben; dieser Punktscheck ist nach § 32. zu behandeln.
(2) Wird die Herstellerware nicht über die Verkaufs⸗ oder Lieferstelle, sondern unmittelbar geliefert, so ist sie von den zugekauften Spinnstoffwaren in der Rechnung zu trennen und ein gesonderter Punktscheck zu verlangen.
(683) Hersteller, die ein örtliches Punktkonto nach § 7 unter⸗ halten, haben die Punktschecks und Bezugsberechtigungsscheine, die sie für Erzeugnisse aus den über dieses Punktkonto be⸗ zogenen Waren eingenommen haben, gemäß § 32 zu behandeln und daher weder dem nach § 7 eingerichteten Punktkonto noch einem anderen Punktkonto gutzubringen.
§ 34 1 Sonstige Unternehmen Un ernehmen, die aus punktfrei bezogenen Waren Spinn⸗
stoffwaren anfertigen, die sie gegen Punkte liefern, gelten als Hersteller im Sinne der §§ 32, 33.
Fünfter Teil Ergänzung zu § 30 der Anordnung II/43 Bekleidungsgegenstände aus Papier⸗ und Papiermischgeweben Das Warenverkehrsverbot gilt insbesondere für Be⸗ kleidungsgegenstände aus Papier⸗ und Papiermischgeweben mit Ausnahme von: 1. Papierkragen, 2. Arbeiterschutzschürzen nach Normblatt DIN TEX 1504 Ausgabe April 1938, 3. Arbeiterschutzhandschuhe, 4. Arbeiterschutzhandsäcke.
Bekleidungsgegenstände aus Mullgeweben § 35 gilt sinngemäß für alle aus Mullgeweben herge⸗ stellten Bekleidungsgegenstände. Mullgewebe sind Verband⸗ mull, Windelmull und andere zellwollene und baumwoll⸗ haltige Gewebe, die wie Windelmull und Verbandmull in Leinwandbindung mit großen Abständen zwischen den ein⸗ zelnen Fäden hergestellt sind.
Ergänzung zu § 35 der Anordnung II/43 § 3
Gummilitze darf von Verkaufsstellen an Verbraucher nur in Kleinaufmachung auf Kärtchen oder in anderer Form, und zwar in Stücken von nicht über 1 ½ m, Gummiband nur in Abschnitten bis zu 40 cm abgegeben werden. 1. 8 38 VLDLerkaußsbeschränkung für Windelmull Windelmull (Mull für Windeln) darf von Verkaufsstellen an Verbraucher einfach gewebt nur in Abschnitten von 1,70 m und doppelt gewebt in Abschnitten von 0,85 cm abgegeben werden. 1“ Siebenter Teil Schlußbestimmungen § 39 “ Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen
werden.
8 “ Strafvorschriften ““ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 41 8 Ihrnkrafttreten “ 8 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 29. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und vern andt
Verkaufsbeschränkung für Gummilitze und Gummiband
1 Anlage A
8 Wiederverkäufer⸗Erklärung Zu der Ihnen mit Auftrag N. amm . teilten Bestellung auf Sänureschutzkleidung,
Gift⸗ und Aetzschutzkleidung, Wasserschutzkleidung, “ . Industrieschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte
oder aus gummierten oder mit Kunststoffen bestrichenen Geweben, 82 Operationsschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummi⸗ platte oder aus gummierten oder mit Kunststoffen be⸗ strichenen Geweben, Oelzeug für Berufsfischer, (Nichtzutreffendes ist zu streichen), geben wir folgende Erklärung ab: 1. Die bestellten Artikel sind zur Auffüllung unseres Lagers bestimmt.
Zur Zeit verfügen wir noch über Stück der bestellten Ware.
2. Die bestellten Artikel sind zur Erledigung eines vorliegenden Auf⸗ trages bestimmt, der aus dem vorhandenen Lager nicht erledigt werden kann.
3. Wir verpflichten uns
a) Säureschutzkleidung sowie Gift⸗ und Aetzschutzkleidung nur an gewerbliche Betriebe und insbesondere solche der Rüstungs⸗ und chemischen Industrie zu liefern, die eine Bescheinigung ihres zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes beibringen, daß die Kleidung im Interesse des Arbeitsschutzes benötigt wird — bei Gift⸗ und Aetzschutzkleidung genügt die Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft —, Wasserschutzlleidung nur an gewerbliche Betriebe gegen an⸗ liegende Verbraucher⸗Erklärung abzugeben, Industrieschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummi⸗ platte oder aus gummierten oder mit Kunststoffen bestrichenen Geweben nur an gewerbliche Betriebe gegen anliegende Ver⸗
braucher⸗Erklärung abzugeben,
Operationsschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummi⸗ platte oder aus gummierten oder mit Kunststoffen bestrichenen Geweben nur an Krankenanstalten, Kliniken und Aerzte ab⸗ zugeben, Oelzeug nur an Berufsfischer (See⸗ und Küstenfischer, Binnen⸗ fischer und Teichwirte) gegen eine Bescheinigung eines Landes⸗
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fischereiverbandes oder Hochseefischereiverbandes abzugeben.
4. Die Ware ist von uns nur einmal, und zwar mit dem vorliegenden Auftrag bestellt worden.
5. Wir gehören folgender Fachgruppe au .
6. Es ist bekannt, daß wir unbeschadet weitergehender Strafbestim⸗ mungen bei falschen Angaben oder Nichteinhaltung der vorstehend übernommenen Verpflichtungen von einer weiteren Belieferung mit den vorbezeichneten Artikeln ausgeschlossen werden.
22224„5222777,22,522524522222222522b52225b2b292
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Zu der Ihnen mit Auftrag ... amV . teilten Bestellung außfß geben wir folgende Erklärung ab: 1. (Gilt bei Bestellungen auf Wasserschutzkleidung.)
Die bestellte Wasserschutzkleidung verbleibt in unserem Eigen⸗ tum. Sie ist ausschließlich zur leihweisen Ueberlassung an Gefolg⸗ schaftsmitglieder, die regelmäßig unter der Einwirkung von Wasser und anderen Flüssigkeiten — mit Ausnahme von Säuren — zu arbeiten haben, bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (körperliche Arbeit) bestimmt. Sie dient nicht für den Werkschutz oder den Werkluftschutz. Sie findet nicht für den privaten Ge⸗ brauch des Trägers Verwendung.
(Gilt bei Bestellungen auf Industrieschürzen ganz aus Austausch⸗ stoffen oder Gumm platte.) .
Die bestellten Schürzen verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind zur leihweisen Ueberlassung ausschließlich an Gefolgschafts⸗ mitglieder bestimmt, die sie im Interesse des Arbeitsschutzes unbedingt benötigen.
a) Die Zahl der Arbeitskräfte, für die Bekleidung der bestellten
Art benötigt wird, betratgt. .
Der Bedarf an Kleidungsstücken der bestellten Art beträgt...
Der Lagerbestand an Kleidungsstücken der bestellten Art
bettägt—
4. Die Ware ist von uns nur einmal, und zwar mit dem vorliegenden Auftrag bestellt worden.
ü khgBZBABBBBBBBBBqBBÜVVVBB
(Rechtsverbindliche Unterschrift) 6 C111“ ““ Anlage B
Die Punktliste für die Warenbeschaffung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.
Die für wollene Waren geltenden Bestimmungen sind auch maßgeblich für wollhaltige Waren, für Waren aus Zellwolle mit Wollcharakter, für Waren aus Naturseide und für naturseidenhaltige Waren, soweit nicht besondere Positionen für naturseidenhaltige Waren bestehen.
Als wollhaltig sind Spinnstoffwaren anzusehen, die mehr als 3 % Wolle enthalten. Als naturseidenhaltig gelten Gewebe, bei denen die Kette oder der Schuß ganz aus Naturseide besteht, sowie Wirk⸗ und Strickwaren, die mindestens 30 % Naturseide enthalten, sofern
diese Waren nicht nach vorstehenden Bestimmungen als wollhaltig
anzusehen sind. Gewebe, die Kunstseide enthalten und nach vor⸗ stehenden Bestimmungen weder als wollhaltig noch als naturseiden⸗ haltig anzusehen sind, gelten als kunstseidenhaltig, wenn Kette oder Schuß ganz aus Kunstseide bestehen. Gewirke und Gestricke sowie Wirk⸗ und Strickwaren, die Kunstseide enthalten und nach vorstehenden Bestimmungen weder als wollhaltig noch als naturseidenhaltig anzu⸗ sehen sind, gelten als kunstseidenhaltig, wenn sie mindestens 30 % Kunstseide enthalten.
Für Waren aus Gummiplatte, Austauschstoffen und Papier⸗ geweben ist nur die Hälfte der in der Liste angegebenen Punktwerte in Ansatz u bringen.
A. Männer⸗ und Burschenkleidung
1 “ Waren
6 beschaffungs⸗ punkte
85 8—
1011 Anzüge, dreiteilig, für Männer (mit Weste) .. 1012 dgl., für Burschen (mit Weste).. 1021 Sakkos, Janker, gefüttert, für Männer ..
1022 bgl., i sHen . 1023 Sakkos, Janker, halbgefüttert, für Männer ..
1024 dgl. ir Vurschee “*“ 1025 Janker, Jacken (Sommer⸗Trachtenjacken, Leinen⸗, Wasch⸗, Sommerzwirn⸗ und Lüsterjoppen, Som⸗ mer⸗Lodenjoppen und ⸗acken), ungefüttert, aus Wolle oder tealtlig.... 1026 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 1027 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. 1031 Hosen ut Männer. 1032 Hosen für Burschen 16 1041 Berufsjacken aus Köpergeweben... 1042 Berufshosen aus Köpergeweben . 18 . 1043- Berufsanzüge aus Köpergeweben, ein⸗ oder zwei⸗ teilig*“ 1061 Arbeitsiooohss 4““ 1052 Arbeitsjoppen, ungefüttert, aus Wolle oder woll⸗ Iaab1
1053 1054 1061 1070 1080 1090
1091 1092 1100 1110
1111
1121 1122 1131
1132 1133
1134 1135 1151 1152 1153 1154 1160
1161 1162
1163 1164
1165 1171 1172 1190
1191 1¹92 1200
1205 1206 1207
1208 1209 1210
1211 1212 1213 1220
1500 1501 1502 1503 1504 1505 1506 1507 1508 1510
1511 1512 1513
1514 1515
1516
“ Fö5eschaffungs⸗
dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig
dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 8n Arbeitshosen aus Spinnstoffen jeder Art. Arbeitswesten aus Gewebenn. Berufsjacken, gewirkt oder gestrictkt. Arbeits⸗ und Berufsmäntel aus Geweben, auch Haarschneidemäntel, aus Kunstseide oder kunst⸗ * dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken. Pfarrer⸗, Richter⸗, Rechtsanwaltsroben.. Spezialschutzkleidung. 11“ Winterjoppen, auch gefütterte Lodenjoppen, Stutzer bis 82 em Rückenlänge bei Basisgröße 144X4“ Stutzer über 82 cm Rückenlänge bei Basisgröße 48 (lange Stutz))h)“ Wintermäntel ur Moönnern. 6 Wintermäntel für Burschen ... . ... Gummimäntel, Gummiumhänge, Mäntel und Umhänge aus Heltuch u 6.ü .. Popelinemäntel, ungefütteetr . Sonstige Mäntel außer Lodenmäntel (z. B. Ga⸗ bardinemäntel, imprägnierte Cheviotmäntel, Shet⸗ landmäntel und sonstige halbschwere Mäntel) Lodenmäntel, Lodenkotzen und ⸗pelerinen Schlafröcke und Morgenmäntel.. 2 Pullover, mit Aermekh)l)l.. 8 Pullover, ohne Aermel.. 8 Strickwesten, mit AKermekmkm... 8 Striccac23232 Trainingsanzüge, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ 11.-1“ 1“ Trainingsanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder FHnst“ dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken.. Trainingsjacken, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ dgl., aus allen übrigen Spinnstofk3ern... JZJ111161A1XAX“X“X“ b1465* Arbeitshemden (ohne Kragen), Grubenbiberhem⸗ den, aus Wolle oder wollhaltig . dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig... dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... Taghemden (Oberhemden, hes. Sporthemden, Hemden mit Halsbund), auch mit einem zuge⸗ hörigen Kragen, Frack⸗ und Smokinghemden, aus o4** dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken... Polo⸗ und Charmeusehemden, mit kurzen Aermeln Polo⸗ und Charmeusehemden, mit langen Aer⸗ meln, auch kurze Turn⸗ und Sporthemden, mit langen Aermeln, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗
dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken.. Polo⸗ und Charmeusejacken mit kurzen Aermeln Taghemden (Oberhemden, sog. Sporthemden, Hemden mit Halsbund), mit zwei zugehörigen Kragen, aus Wolle oder wollhalttitig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken.. Nachthemden, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ vHaltgilibizszsz 1111424* Nachthemden, aus allen übrigen Spinnstoffen. Schlafanzüge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig Schlafanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen. Handschuhe und Fäustlinge aus Spinnstoffen, ge⸗ wirkt mit Futter oder gestricct Stutzen, auch Wadenstutzen..
Socken über 80 g Gewicht..
Socken bis 80 g Gewicht...
Strümpfe bis 100 g Gewicht..
Strümpfe über 100 g Gewicht... Sockenlängen, gestrickt, Wickelgamaschen Sockenlangen, gewitkt. Strumpflängen, gestrictt . Strimpflangen, gewuu1656 Unterhemden (ohne Halsbund), Unterjacken Aermeln, aus Wolle oder wollhaltigg.. dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken ... Unterjacken, ohne Aermel, aus Wolle oder woll⸗ Halululu “*“ dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. dgl., aus allen übrigen Spinnstofken.. Netzunterhemden und Netzunterjacken, aus Wolle re.Ceees Leses11““
dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig
dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.... Unterhosen, lang und 3₰ lang, aus Wolle oder wollhaltig
dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig..
Io1ö1..““—
2 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ...
1600 1601 1602
1604 1605 1611
1612
1613 1614 1615
1616
1621 622
Netzunterhosen, lang und ꝛ% lang, aus Wolle oder EvDIhc111644* dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. dlg., aus allen übrigen Spinnstoffen... Unterhosen, kurz, aus Wolle oder wollhaltig dgl. aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig... dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . . . Netzunterhosen, kurz, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ..
dgl., aus allen übrigen Spinnstoffkenn.. .. 6 Schlüpfer ohne Beine, aus Kunstseide oder kunst⸗
L1144*“ dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.. Hemdhosen, aus Wolle oder wollhaltig . dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . Netzhemdhosen, aus Wolle oder wollhaltig. dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. Schals, aus Wolle oder wollhaltig . .. dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . Vierecktücher, Cachenez und Schlauchschals, e oher wollhkkb— dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... Hemdeinsätze und Vorhemden (Chemisettes), IRRbwaulh—““ dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... .. Ersatzmannschetten (Paar), aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. 66A
dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen o·o··“ Kletterwbetten. . .
Waren⸗
punkte 17
Waren⸗
beschaffungs⸗
1630 88 Oberhosen (Shorts), aus Wolle oder woll⸗ gcacac 11144*4*] 1631 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ... 1632 dgl., aus allen übrigen Spinnstofkfken.. 1633 Kurze Trachtenhosen (Latzhosen).. 1640 Badehosen, auch Dreieckhosen, aus Wolle oder E 144“ 1641 dgl. aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. 1642 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen... 1650 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig. 1651 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. 1652 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.. bbeööööe“; 14* 11111121*X““ 88124242* 1700 Turnhemden jeder Art, leichte gewirkte Gruben⸗ schweißhemden und jacken, aus Kunstseide oder E111141414“ 1701 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... 1710 Turn⸗ und Sporthosen, aus Kunstseide oder kunst⸗ v111416 1711 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen... 1720 Sportstrümpfe und ⸗stutzen (z. B. Fußballstrümpfe und stttauch Stibcken— 1740 Arbeitsschürzen, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ 1741 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. . .. 1750 Ueberzieh⸗ und Unterziehärmel, aus Kunstseide pber haltit . 1751 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . 1752 Wickelgamaschen . . .. .. 1753 Herrenhutband bis 1 m lang
B. Frauen⸗ und Maidenkleidung
2011 Kleider, auch gewirkt und gestrickt, aus Wolle oder 1424* 2021 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. 2022 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken.. 2031 Kostüme, aus Wolle oder wollhaltig.. 2032 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. 2033 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen... 2034 Komplets, aus Wolle oder wollhalig 2035 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. 2036 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. . . 2041 Röcke, Hosenröcke, Hosen, gewebt, aus Wolle ode Cc44“ 2042 Röcke, Hosenröcke, Hosen, gewirkt oder gestrickt, b14“”“ 2043 Röcke, Hosenröcke, Hosen, auch gewirkt oder ge⸗ strickt, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. 2044 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.. 2045 Kurze Hosen (Shorts), aus Wolle oder wollhaltig Beeeeeeeee111146“4*“]“ 2046 dgl., aus Kunstseide oder 2047 dgl., aus allen übrigen Spinnstofken. ee1*1“; 2052 dgl. gewebt, ungefüttert, aus Wolle oder woll⸗ 1154* 2053 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. 2054 dgl., aus allen übrigen Spinnstofk3en.. 2988 dgl. gewiekt vder gestritt26 2056 Janker, auch gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder Holthaltig n gUrU... 84. 1 2057 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. 2058 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken... 2060 Wintermäntel, aus Wolle oder wollhaltig. 2061 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. 2062 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken.. 2070 Gummi⸗, gummierte und imprägnierte Regen⸗
9 2 2 0
8₰ *
mäntel und Regenumhänge, ungefüttert, unge⸗
fütterte Popelinemäntel, ungefütterte Komplet⸗ 2081 Sommermäntel und Umhänge, auch gefütterte Regenmäntel, Gabardinemäntel, aus Wolle oder ohEeei es114X“ 2082 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. . 2083 dgl., aus allen Spinnstoffen. . . vZ11111A1X1AXA*X*“; v4“*“ 2100 Morgenröcke, gefüttert, aus Wolle oder wollhaltig 2101 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig... 2102 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... .. 2103 Morgenröcke, ungefüttert, aus Wolle oder woll⸗ 2104 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig... 2105 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen..... 2111 Umschlagtücher, bis 1 qm groß, aus Wolle oder wollhatkctct “ 2112 Umschlagtücher, über 1 qm groß, aus Wolle oder wolihaltig 6* 2113 Umschlagtücher, bis 1 qm groß, aus Kunstseide oder lunstseidenhaltitzg 2114 Umschlagtücher, über 1 qm groß, aus Kunstseide Soder kunstseidenhaltt“ 2115 Umschlagtücher, bis 1 qm groß, aus allen übrigen Spiimnmddaada ““ 2116 Umschlagtücher, über 1 qm groß, aus allen übrigen Sbiritsfeeekee 4** 2121 Blusen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig . .. 2122 Blusen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder hccaccb 4** 2123 Blusen, auch gewirkt oder gestrickt, aus Kunst⸗ seide oder kunstseidenhalig 24 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. . .. 25 Dirndlblusen (Länge bis 40 cm), aus Kunstseide Jeseieaelaeee1“ 2126 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . . . . 2130 Taghemden mit Vollachseln, ab 90 cm Gesamt⸗ länge, gewebt, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltiltltl“ 2131 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . . . . 2140 Taghemden mit Trägern, auch alle gewirkten oder gestrickten Taghemden, ab 90 cm Gesamtlänge, ans We 2141 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.... 2142 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . . . . 2150 Kittel, Kittelschürzen, Berufsmäntel und Kleider⸗ schürzen, auch Arbeitskleider, aus Wolle oder woll⸗ 1111414“ 2151 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. . 2152 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. . .. 2161 Trägerschürzen, Warpschürzen, aus Kunstseide oder WL111114141A4AX“ 2162 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . . .. 2163 Sonstige, trägerlose Schürzen, Dirndl⸗ und An⸗ steckschürzen, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2164 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 1“ 2165 Hängerschürzen (Holländer⸗Schürzen), ohne Aermel,
aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig
2166 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen
21 21
11““
punkte
17 12 15
21
9
6
6 15 12 15 30 70 42 28
E† 00 00 90 90 ̃ 1
2167 Schürzen aus Austauschstoffen (z. B. Igelith). 2170 Nachthemden, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ 2171 1 allen übrigen Spinnstoffen . . .. 2173 Schlafanzüge, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ EX“ 2174 dgl., aus allen übrigen Spinnstofkfen 2180 Nachtjacken, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2181 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken.. 2182 Bettjacken, gefüttert, aus Wolle oder wollhaltig 2183 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig... 2184 dgl., aus allen übrigen Spinnstofken. . 2185 Bettjacken, ungefüttert, aus Wolle oder wollhaltig 2186 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. 2187 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.. 2188 Blusenschonrer:r . . . 2189 Frisierumhänge, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ 2190 Feö1 allen übrigen Spinnstoffken... 2191 Pullover, mit Aermeln, aus Wolle oder wollhaltig 2192 Pullover, ohne oder mit ¼ Aermeln, aus Wolle ober wollhatzg“ 2193 Pullover, mit Aermeln, aus Kunstseide oder lunstseidenhaltihzzzztt “ 2194 Pullover, ohne oder mit ¼ Aermeln, aus Kunst⸗ seide oder kunstseidenhaltlgg . 2195 Strickwesten, mit Aermel ..... 2196 Strickwesten, ohne oder mit ¼ Aermeln.. 2197 esten aus Gewecbbhbb 2200 Handschuhe und Fäustlinge aus Spinnstoffen, ge⸗ wirkt mit Futter oder gestrict“ 2210 Trainingsanzüge, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ 2211 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken.. 2212 Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder Kinstsoidenhaltigtgtg 2213 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen... 2214 Trainingsjacken, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ Haac“ 2215 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.. 2220 Turn⸗ und Sporthosen, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenballblb 2221 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2240 Püstenhalter 2250 Hüfthalter (Mieder) 1 2260 Strumpfhaltergürteeel .. 2270 Büstenmieder (Korselette) . 1u1“ 2500 Schlüpfer und Beinkleider, ab 50 cm Gesamt⸗ länge, aus Wolle oder wollhaltitig „ 2501 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. 2502 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . .. 2503 Futterschlüpfer und plattierte Schlüpfer, ab 50 cm Gesamtlänge . . . . . . 2521 Hemdhosen, gewirkt oder gestricktt.. 2522 Hemdhosen, plattiert, aus Kunstseide oder kunst⸗ HEibe ** 2523 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen... 2524 Hemdhosen, gewebt, aus Kunstseide oder kunst⸗ E08““ 2525 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.. 2526 Gymnastik⸗ und Turnanzüge, aus Kunstseide ode kunsseibenhaltig 5 2527 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen. 2531 Unterkleider, auch gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wolchaltig. . 2532 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2533 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen. 1 2534 Unterkleider, Futterware oder plattiert, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltg . 2535 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.. 2541 Unterröcke, auch gewirkt oder gestrickt, aus Wolle gder wolchalt 2542 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2543 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . 2550 Strümpfe aus Kunstseide¹). 2561 Sonstige Strümpfe’i) 2562 Strumpflängen, Stutzen.. 2870 Saaaa 64 2600 Schals, aus Wolle oder wollhaltig ... 2601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. 2602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken... 2603 Vierecktücher, Cachenez und Schlauchschals, Kopf⸗ tücher, Erntehauben, aus Wolle oder wollhaltig 2604 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.... 2605 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken.. 2606 Dreiecktücher, aus Wolle oder wollhaltig 2607 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig... 2608 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen.... 2621 Hemdchen, unter 90 cm Gesamtlänge, auch Unter⸗ 8 gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder woll⸗ 2622 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. 2623 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen... 2624 Hemdchen, unter 90 cm Gesamtlänge, gewebt aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. 2625 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . . .. 2631 Höschen, unter 50 cm Gesamtlänge, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig 2632 dgl., aus Kunstseide oder kunstfeidenhaltig... 2633 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .... 2634 Höschen, unter 50 cm Gesamtlänge, gewebt, aus Kunstseide oder kunstseidenhalig 2635 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ..... 2640 Polo⸗ und Charmeuseblusen, aus Kunstseide oder Hiustjecbenhattizhztzt 16““ 2641 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. . .. 2642 Polo⸗ und Charmeusejacken (mit kurzen Aermeln), aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .L. 2643 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... .. 2650 Untertaillen, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ 2651 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen... 2670 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig.. 2671 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. 2672 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... 2680 Bademäntel . v111AAAA*“ 2691 Umstandskleider, aus Wolle oder wollhaltig... 2692 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig... 2693 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen “ 14*“ 11111111A1AX“; 111A11A14A2X“ 2730 Turn⸗ und Sporthemden, aus Kunstseide oder 11141“” 2731 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . . .. 2740 Sportstrümpfe und ⸗stutzen (z. B. Hockeystrümpfe und ⸗stutzen, auch Skisocken) . . CC6C66 2750 Strumpfhalter⸗Hemden, aus Kunstseide oder a4“ 2751 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffken...
„ 9 90 „ 9 22 2 2272
Waren⸗
beschaffungs⸗
punkte 4
16 22
¹) „Frauenkniestrümpfe“ mit Gummirand 2 Punkte.
1111614A4*