1943 / 5 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

sL4033 74034

.

2761 Ber 2762 Ber 2763 Ber 2770 Uel ode 2771 dgl. 2781 Daml 2782 Daa 2783 1

2785 Ans stof 2786 Daax

2787 Da

3011 An 3012 An 3021 Ja

stri 3040 Wa 3041 dgl. 3050 We 3051 dgl. 3060 Wec 3061 dgl. 3062

3063

3071

3072 2 3080 Gc 3090 Gc

3101 W

3102 So

wo 3103 dgl. 3104 dg. 3105 Lo 3106 Gr 3107 Po 3111 W 3112 W 3119 Ta

2130 N. 3131 dg 1132 S se

3133 dg 3134 S 3501 U. 4502 N 511 u. 9512 N. 521 Uu. 22 N 3601 H 8602 N. 611 S 3612,/K 620 B 631 dg 630 B

ha. 8 1 dgl.

96 dgl 10 Tur 141 dgl. 5550 Sti 60 Ski 70 Ski 580 Lei

41011 Kle 4012 dgl. 4013 dgl

031 Ko od 032 K

4035 4036 4041

4042 4043

4044 4051

4052

4053 4054 4055

4056 4057 4058 4060 4061 407]

heneeSnwmnweeRsSsaSaeaneheESngS

8

„. ——

Stickereiarbeiten an Leib⸗ und Bettwäsche unter den in § 8 festgesetzten Beschränkungen.

(2) Unternehmen, die Kleider⸗ oder Wäschestoffe im Lohn besticken lassen und verarbeiten, dürfen bestickte Kleider⸗ und Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ gesamt verarbeiteten Menge Kleider⸗ und Wäschestoffe ver⸗ arbeiten, in dem die Verarbeitung von bestickten Kleider⸗ und

Wäschestoffen zu der Gesamtmenge verarbeiteter Kleider⸗ und Wäschestoffe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni

1939 gestanden hat. ö“ Abschnitt 3 n Stoffdruckerei

§ 10 Druckverbot und ⸗beschränkung

(1) Gewebe, deren Bedrucken weder zur Durchführung der Herstellungsanweisungen noch durch die Reichsstelle aus⸗

drücklich gestattet ist, dürfen nicht bedruckt werden.

(2) Unternehmen, die in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 30. Juni 1938 Gewebe weder auf eigene Rechnung be⸗ druckt haben noch im Lohn haben bedrucken lassen, dürfen diese weder auf eigene Rechnung bedrucken noch im Lohn bedrucken lassen.

(3) Hersteller und Lieferstellen dürfen keine größeren Mengen von Geweben bedrucken oder bedrucken lassen, als dem Verhältnis der bedruckten Gewebe zu den anderweitig ausgerüsteten Geweben in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis 30. Juni 1938 entspricht. X“

Verhältnis von Film⸗ und Handdruck zu Maschinendruck; zulässige Farbenzahl

(1) Unternehmen, die Gewebe auf eigene Rechnung bedrucken oder im Lohn bedrucken lassen, dürfen keine größeren Mengen an Geweben im Film⸗ oder Handdruck ausrüsten oder ausrüsten lassen, als dem Verhältnis der Ausrüstung von Geweben im Film⸗ oder Handdruck zur Ausrüstung im Maschinendruck in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 entspricht.

(2) Unternehmen, die Gewebe auf eigene Rechnung be⸗ drucken oder im Lohn bedrucken lassen, dürfen Gewebe nicht mit einer höheren als derjenigen Farbenzahl bedrucken oder bedrucken lassen, mit der sie Gewebe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 bedruckt haben oder haben be⸗ drucken lassen.

(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Ziffer 2 dürfen Gewebe nicht mit einer höheren Farbenzahl als in en nachstehenden Staffeln aufgeführt bedruckt werdeen.

Maschinenbedruckte Gewebe: 40 % 11“ 30 % . . . ... ..ssearhig 30 . 1129* Film⸗ oder handbedruckte Gewebe: 50 % . . . . . .. .bg 30 % .„ . . ..4. 6 big 20 "⁰0„0.0. 11u16

Die in einer Farbstaffel nicht ausgenutzten Prozentsätze wachsen der niedrigeren Farbstaffel zu. Für die Berechnung

der Anzahl der Farben ist

a) bei Maschinendruck die Zahl der verwendeten Druckwalzen, b) bei Film⸗ oder Handdruck ““ die Zahl der Rahmen oder Model zugrunde zu legen, wobei die Grundfarbe (Fond) nicht als besondere Farbe gerechnet wird. Jeder Schwierigkeitszuschlag und der Zuschlag für mattweiß wird als eine Farbe mehr gerechnet. Soweit für das Bedrucken bestimmter Gewebe be⸗ sondere Vorschriften erlassen sind, bleiben diese Gewebe für die Berechnung der in Ziffer 2 aufgeführten Höchstsätze außer Betracht. (4) Für die Berechnung der hiernach zulässigen Mengen ist a) bei Unternehmen, die Gewebe auf eigene Rechnung bedrucken, die Zahl der auf der Maschine oder auf dem Film⸗ oder Handdrucktisch tatsächlich bedruckten Fertigmeter, b) bei Unternehmen, die Gewebe im Lohn bedrucken lassen, die Zahl der vom Lohndrucker gelieferten und berechneten bedruckten Meter zugrunde zu legen.

11“

Die in Absatz 3 festgesetzten Höchstanteile müssen jeweils

innerhalb eines Jahres eingehalten werden. Dabei gilt aus⸗ nahmsweise bis zum 30. Juni 1943 als erster Berechnungs⸗ zeitraum das Halbjahr vom 1. Juli 1942 bis 31. Dezember 1942 und als zweiter Berechnungszeitraum das Halbjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1943.

Lohndruckerei

Unternehmen, die Gewebe im Lohn bedrucken, dürfe iim Maschinendruck mit nicht mehr als 6 Farben, im Film⸗ oder Handdruck mit nicht mehr als 8 Farben bedrucken, wobei jeder Schwierigkeitszuschlag und der Zuschlag für mattweiß als eine Farbe mehr gerechnet werden. Abschnitt 4 Vergleichs⸗ und Berechnungszeitraum Ausfuhr und ““ Vergleichs⸗ und Berechnungszeitraum (1) Als Berechnungszeitraum der in den §§ 6—9, 11 ausgesprochenen Beschränkungen gilt jeweils das Kalender⸗

vierteljahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Unternehmen in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichs⸗

gauen und dem Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit

im Sinne der §§ 7—9 das erste Halbjahr 1939.

Ausfuhr und öffentliche Aufträge

(1) Unter die in den §§ 7—12 vorgeschriebenen Be⸗ schränkungen fällt nicht die Ausführung von Aufträgen, die für öffentliche Bedarfsträger bestimmt sind oder die nach be⸗ sonderen Anordnungen und Auflagen der Reichs⸗ und Be⸗ wirtschaftungsstellen erfolgen. 1

(2) Unter die in den §§ 7—9 vorgeschriebenen Beschrän⸗ kungen fällt nicht die Ausführung von zugelassenen Ausfuhr⸗ aufträgen.

1— 7

(3) Aufträge der vorgenannten Art bleiben bei der Er⸗ rechnung der Höchst⸗ und Mindestanteile außer Ansatz

. Dritter Teil Beschränkung im Lohnverkehr 8 § 15 Mehrware und eingesparte Ware

(1) Unternehmen, die als Auftragnehmer Spinnstoffwaren zur Verarbeitung zu Bekleidungsgegenständen im Lohn über⸗ nehmen (Lohngewerbetreibende), sind verpflichtet, die Wei⸗ sungen der Auftraggeber über Maße und Ausführung einzu⸗ halten. Sofern sie aus den zugewiesenen Spinnstoffwaren über die im Lohnauftrag enthaltene Stückmenge hinaus wei⸗ tere Stücke anfertigen (Mehrware) oder Ware einsparen, sind sie verpflichtet, diese Waren an den Lohnauftraggeber zurück⸗ zugeben. Der Lohnauftraggeber ist verpflichtet, die Mehrware und die eingesparte Ware zurückzunehmen.

2) Im Verkehr zwischen Lohnauftraggeber und Lohnauf⸗ tragnehmer dürfen für die Mehrware und die eingesparte Ware Punktschecks oder Bezugsberechtigungsscheine weder ver⸗ langt noch gegeben werden.

Entgelt für Mehrware

Der Lohnauftraggeber hat dem Lohnauftragnehmer für die Anfertigung der Mehrware nur das gesetzlich zulässige Entgelt zu entrichten. Ferner hat er dem Lohnäuftragnehmer den Einkaufspreis für gelieferte Zutaten zu erstatten.

Vierter Teil Schlußbestimmungen

E“

Ausnahmen

(1) Betriebe und Betriebsteile von Unternehmen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und im Jahre 1941 an Lagerware d. h. Ware, die nicht auf Bestellung des Verbrauchers angefertigt wurde einen Umsatz von nicht mehr als 50 000,— E ͤ gehabt haben und diesen Umsatz behalten, sind von den Vorschriften der §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, sowie § 9 Abs. 2 dieser Anordnung ausgenommen.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen können wei⸗ tere Ausnahmen zugelassen werden. ““

8

§ 18 Strafvorschriften

„Bei Zuwiderhandlungen gegen § 16 gilt die Verordnung über Strafen und Strasverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. I S. 539). Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung nach den §S 10, 12— 15 der Verord nung über den Warenverkehr bestrafft.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft.

(() Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 29. Dezember 1942.

sbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

Anlage A Liste nichtversorgungswichtiger Spinnstoffwaren 18 Bezeichnung A. Männer⸗ und Burschenkleidung:

1135 Schlafröcke und Morgenmäntel 1160 Trainingsanzüge aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 1161 Trainingsanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen 1162 Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig 1163 dgl. ‚aus allen übrigen Spinnstoffen 1164 Trainingsjacken aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 1165 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 1b 1212 Schlafanzüge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 1213 Schlafanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen aus 1600 Bedruckte Schals aus Wolle oder wollhaltig aus 1601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 1602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 1603 Bedruckte Vierecktücher, Cachenez und Sch Wolle oder wollhaltig 1604 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 1605 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 1622 Kletterwesten 1630 Kurze Oberhosen (Shorts), aus Wolle oder wollhaltig 1631 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 1632 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 1640 Badehosen, auch Dreieckhosen, aus Wolle oder wollhaltig 1650 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig 1651 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 1652 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 1660 Bademäntel 1670 Skianzüge 1680 Skijacken 1681 Skihosen

B. Frauen⸗ und Backfischkleidung

2034 Complets, aus Wolle oder wollhaltig 2035 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2036 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2041 Hosen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig 2042 Hosen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig 2043 Hosen, auch gewirkt oder gestrickt, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2044 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffwaren 2045 Kurze Hosen (Shorts), aus Wolle oder wollhaltig 2046 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2047 dgl., aus allen übrigen Spinnstoff8en 2070 ungefütterte Completmäntel Morgenröcke, gefüttert, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstossen Morgenröcke, ungefüttert, aus Wolle oder wollhaltig 2104 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 8 2105 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2170 Nachthemden, aus kunstseidenen oder l haltigen Wirkstoffen 2171 dgl., aus allen übrigen Wirkstoffen 2173 Schlafanzüge, aus Kumf seide oder kunstseidenhaltig

88

dgl., aus allen übrigen Spinnstofsen

ö“

Bezeichnung 2180 Nachtjacken, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 3 2183 Bettjacken, gefüttert, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2186 Bettjacken, ungefüttert, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2188 Blusenschoner 1

2189 Frisierumhänge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2190 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2197 Westen aus Geweben 8 . 2210 Trainingsanzüge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

dgl., aus allen übrigen Spinnstoffwaren

8

Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunst⸗

seidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Trainingsjacken, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen z Gymnastik⸗ und Turnanzüge, aus Kunstseide seidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 52 Stutzen aus 2600 Bedruckte Schals aus Wolle oder wollhaltig aus 2601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 2602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

aus 2603 Bedruckte Vierecktücher, Cachenez und Schlauchschals,

Kopftücher, Erntehauben, aus Wolle oder wollhaltig

aus 2604 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 2605 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 2606 Bedruckte Dreiecktücher aus Wolle oder wollhaltig aus 2607 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

2608 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2670 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig

2672 dgl., aus allen übrigen Spinmnstoffen

2680 Bade mäntel

2700 Skianzüge

2710 Skijacken

2720 Skihosen

C. Knabenkleidung

3080 Gamaschenanzüge (erlaubt nur für Knaben bis zum

3090 Gamaschenhosen Alter von 6 Jahren)

3102 Sommer⸗ und Uebergangsmäntel, aus Wolle oder wollhaltig

3103 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 3104 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

3132 Schlafanzüge, gewebt, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

3133 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 3134 Schlafanzüge, gewirkt oder gestrickt aus 3521 Schlüpfer 3612 Kletterwesten 3620 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig 3621 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Badehosen, auch Dreieckhosen, aus Wolle oder wollhaltig Skianzüge Skijacken Skihosen

D. Mädchenkleidung

Complets, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 4041 Hosen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig aus 4042 Hosen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig aus 4043 Hosen, auch gewirkt oder gestrickt, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 4044 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 4058 Kletterwesten 8 4072 ungefütterte Completmäntel aus Kunstseid aus 4110 Nachthemden aus kunstseidenen oder kunstseiden⸗ haltigen Wirkstoffen aus 4111 dgl., aus allen übrigen Wirkstoffen 4112 Schlafanzüge, gewebt, aus Kunstsfeide oder kunstseidenhaltig 4113 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 4114 Schlafanzüge, gewirkt oder gestrickt 4127 Gamaschenanzüge (erlaubt nur für Mädchen bis zum 4128 Gamaschenhosen Alter von 6 Jahren) 4620 Badeanzüge, aus W haltig 4650 Skianzige 4660 Skijacken 4670 Skihosen

E. Gemeinsame Kleidung für Knaben und Mädchen

aus 5022 Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 5023 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 5600 Bedruckte Schals, Vierecktücher, Cachenez, Schlauchschals, Kopftücher und Erntehauben aus Wolle oder wollhaltig aus 5601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 5602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 5603 Bedruckte Dreiecktücher, aus Wolle oder wollhaltig aus 5604 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 5605 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Bademäntel

F. Kleidung für Kleinkinder

Bedruckte Schals, aus Wolle oder wollhaltig aus dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 6 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 6030 Nachthemden aus kunstseidenen oder kunstseiden⸗ haltigen Wirkstoffen aus dgl., aus allen übrigen Wirkstoffen lt. Punktliste 8 e 6052 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig 6053 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 6054 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen G. Gemeinsame Kleidung für Erwachsene und Kinder einschließlich Kleinkinder aus 6901 Gefütterte Herrenhüte jeder Art; Kopf⸗ und Stirnbänder, Turban aus Spinnstoffen aus 6924 Taschentücher mit Hohlsäumen,

1 bestickt oder mit Applikationen s

IHI. Säuglingsausstattungen aus 7085 Bedruckte Schals, aus Wolle oder wollhaltig

aus 7086 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 7087 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

J. Haus⸗ und Tischwäsche, Bettenzubehör

8012 Nesselschlafsäcke

8121 Sportschlafsäcke, aus Wolle oder wollhaltig

8122 Sportschlafsäcke, aus Baumwolle oder baumwollhaltig

8131 Tischtücher, Kaffeedecken

8132 Tischdecken aus Gobelingeweben, kunstseidenen Dekorations⸗ stoffen u. ä.

8133 Wandbehänge

8144 Badetücher und Frottierbadetücher

8171 Bettschoner

8172 Waffelbettdecken, Bettüberdecken

8200 Mundtücher

8220 Korbtücher

8230

zum Deutschen Reichs

Berlin, Freitag, den 8.

(Fortse⸗ ig aus der Zweiten Beilage.)

Bezeichnung 8260 Bedruckte fertige Dekorationen aus schweren Dekorations⸗ stoffen 8 . 8 8270 Sonstige bedruckte fertige Dekorationen und Gardinen 8280 Sterbedecken und ⸗tlissen

K. Meterware und sonstige Spinnstoffwaren

9182 Bedruckte Stoffe für Säuglingswäsche

9283 Bedruckte Schalstoffe aus Kunstseide für Männer und Frauen

9341 Bedruckte streifen)

8 9350 Bedruckte schwere Dekorationsstoffe (über 300 g Quadrat⸗ Metergewicht), z. B. Velvet, Velvetine, Doublevelvet, Kapokplüsch, schwere Ripse, Leinenplüsche, Handwebstoffe

9360 Bedruckte Möbelstoffe 1b 1 9371 Bedruckte dichte Gardinenstoffe und leichte Dekorations⸗ stoffe, auch Voile, aus Kunstseide und Halbkunstseide 9372 Sonstige bedruckte dichte Gardinenstoffe jeder Art, auch für Bekleidungszwecke 8

8 9373 Bedruckte Tülle und Gitterstoffe jeder Art, auch für Be⸗ kleidungszwecke 6

Rollostoffe (Rolloköper, ⸗damast, Schweden⸗

II.

1. Bekleidungsgegenstände jeder Art aus Papier⸗ Papiermischgeweben, ausgenommen Kragen. . Papier⸗ und Papiermischgewebe zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen mit Ausnahme von

Papier⸗ und Papiermischgewebe für Hosenbundeinlagen, Steifgewebe für die Herstellung von Mützen (Mützenbund, Schirmeinlagen,-Stützen und Zwischenfutter), Steifgewebe als Einlage für Damenoberbekleidung, Papier⸗ und Papiermischgewebe für Kragen, Arbeiterschutzschürzen (Normalblatt DIN Tex 1504 Ausgabe April 1938), Arbeiterschutzhandschuhe und Arbeiterschutzhand⸗ säcke aus den Papiergeweben PT 600, PT 700 und PT 800, Frauen⸗ und Kinderhüte aus japanischen Papierstoffen zellu⸗ loidiert und unzelluloidiert, ferner aus gewebten Papiergarn⸗ stoffen deutscher Herkunft (Cellulongarn) lüstriert und unlüstriert,

g.) Sterbewäsche aus Papier.

Spinnstoffwaren, die ganz oder teilweise aus Hand⸗ strickgarnen und Handarbeitsgarnen gewerblich, sowie Spinnstoffwaren, die aus Maschinenstrickgarnen durch Handarbeit hergestellt sind (s. Anmerkung 1).

Frauenwäsche, Zierschürzen und Lampenschirme aus Luftspitzenstoffen, Tüllspitzenstoffen, über die ganze Fläche bestickten gewebten Tüll und Webspitzenstoffen.

5. Bekleidungsgegenstände aus Filzen mit Ausnahme von Kopf⸗ bekleidung. 88 Anm. 1. Handstrickgarne und Handarbeitsgarne im Sinne dieser

Liste sind handelsfertig aufgemachte (adjustierte) Garne (Positionen

9391 bis 9397 der Punktliste für die Warenbeschaffung). Als Hand⸗

strickgarn und Handarbeitsgarn gelten auch solche Garne, für die die

Herstellungsanweisung mit der Maßgabe gegeben wurde, handels⸗

fertig aufgemachte Garne in Aufmachungen ab 50 Gramm anzu⸗

ertigen.

Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind

die Verteilungsstelle für Wirkerei und Strickerei bei der Reichsstelle

für Baumwollgarne und ⸗gewebe oder der Reichsinnungsverband des Wäscheschneider⸗, Weber⸗ und Strickerhandwerks zuständig.

Anordnung IV/43

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete u““ (Standardware) Vom 29. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie in Durchführung der Anordnung des. Reichswirt⸗ schaftsministers über die Herstellung von Standardware auf dem Gebiet der Spinnstoffwirtschaft vom 5. April 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 86 vom 15. April 1941) und auf Grund der Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über Ermächti⸗ ung der Reichsstellen der Spinnstoffwirtschaft zu Preisfest⸗ shb vom 16. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 193 vom 19. August 1940) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

1 § 1 Begriff der Standardware

Als „Standardware“ gelten alle Spinnstoffwaren, die

1. auf Weisung der Reichsstelle oder einer von ihr er⸗ mächtigten Gruppe der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft als Standardware angefertigt werden;

2. unter der Bezeichnung werden;

3. aus unter der Bezeichnung „Standardware“ be⸗ zogenen Geweben angefertigt werd

§ 2 Höchstpreise Bei den in der Anlage A aufgeführten Spinnstoffwaren dürfen, wenn sie als „Standardware“ gelten, die in der An⸗ lage aufgeführten Höchstpreise nicht überschritten werden. Sind nach den allgemeinen oder Sonderpreisvorschriften auf dem Gebiete der Spinnstoffwaren niedrigere Preise vorge⸗ schrieben, so gelten diese. § 3

Anfertigung von Knopfkitteln und Wickelschürzen

(1) Die den Unternehmen der Bekleidungsindustrie als „Standardware“ zugehenden kunstseidenen Kittel⸗ und Schürzenstoffe sind in den Breiten 80 cm und 100 cm zu je zu Knopfkitteln und Wickelschürzen mit langem und kurzem Aermel entsprechend den von der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie festgestellten Anfertigungsvorschriften für „Standardware“ zu verarbeiten.

(2) Als zulässig gelten Kittel und Schürzen, die im Durchschnitt der Größen 40— 48 einen Stoffhöchstverbrauch von —“ 89 8 8

und

„Standardware“ bezogen

88. 8

Heitt

3

e veilage

n

1.“

A 1 Knopfkittel mit langem Aermel.

4 2 2 1“

kurzem 8

II Wickelschürzen mit langem Aermel

kurzem

r

für je 12 Stück in 80 em breiter Ware ergeben. . (3) Der vorgeschriebene Höchstverbrauch darf im Einzel⸗

fall mit höchstens 10 % unterschritten werden.

46,80 m, 43,80 m, 47,70 m, 43,20 m

Es ergibt

sich demgemäß für die einzelnen Formen ein Festmindestver⸗

brauch von 8 IFNnfti A 2

vr

für je 12 Stück.

ttel mit langem Aermel. kurzem

1 Wickelschürzen mit langem Aermel B 2

kurzem

7⁷

42,12 m, 39,42 m, 42,93 m, 38,88 m

(4) Sofern Gewebe in 100 cm Breite verwendet werden, ist der entsprechend geringere Stoffverbrauch zu errechnen. (5) Die aus Standardgeweben angefertigten Kittel

Schürzen haben folgend

.

11“ (6) In Auftragsbe

e Mindestlänge aufzuweisen:

1,26

stätigungen

weils folgende Warenbezeichnungen zu verwenden:

nopfki

d9 g dO d g be Pv Eg v bv b= b-

1n

eeinfarbig bedruckt

zweifarbig bedruckt dreifarbig bedruckt uni

einfarbig bedruckt

zweifarbig bedruckt dreifarbig bedruckt uni

einfarbig bedruckt

zweifarbig bedruckt dreifarbig bedruckt

EEEPFbokbOboboSGASAEAE

und Rechnungen sind je⸗

Anlage A

Obere Preisgrenzen für Standardware

I. Meterware

f

oder Groß⸗

ab Weberei, Eigen⸗ veredler oder Aus⸗ rüstergroßhändler für Einzel⸗ handel, ambulan⸗ tes Ge⸗ werbe, handel Handwerk

Groß⸗ händler

ür Beklei⸗ dungs⸗ industrie

ab Einzel⸗ händler, ambulan⸗ ten Ge⸗ werbe⸗ treibenden oder Hand⸗ werker

1. Ks. Kittelschürzenstoff, bedruckt

a) 80 cm breit einfarbig.. zweifarbig.. dreifarbig . .

b) 100 cm breit einfarbig. zweifarbig.. dreifarbig..

c) 116 cm breit einfarbig.. zweifarbig.. dreifarbig. .

d) 140 cm breit einfarbig.. zweifarbig.. bzeifgebig ...

2. Ks. Kittelschürzenstoff uni

a) 80 cm breit..

b) 100 cm breit..

c) 116 cm breit..

d) 140 cm breit

3. Köper für Berufsklei dung

a) Rohware .

b) gefärbt..

4. Schlosserflanell. a) buntgewebt b) bedruckt .. 5. Militärflanell a) buntgewebt . b) bedruckt ..

II.

a) Berufsanzüge undt ⸗hemden

RS8. 9. RSS

140 146 143 149 152

169 171 174

192,5 196 199

224 228 234

138 157 180,5

207,5 88

68 64

64

RS,

179

54 59 Fertigkleidung

ab Beklei⸗ dungs⸗ industrie

ab Groß⸗ handel

ab Einzel⸗ handel, ambulan⸗ tes Ge⸗ werbe, Handwerk

1. Zweiteiliger Berufsanz DIN 6 1801

2. Berufsjacke DIN 6 1501

3. Berufshose DIN 6 1501

4. Hemd aus Schlosserflanell . 2 . 5. Hemd aus Militärflanell..

b)

ug

3,15 hürzen

R. K

9,80 4,90 4,90 4,15 3,90

Form B 1 Wickel⸗ schürze

m. lang. Aermel

Form 41 Knopf⸗ kittel m. lang. Aermel

Form A2 Knopf⸗ kittel m. kurz. Aermel

Form B 2 schürze m. kurz. Aermel

un

einfarbig bedruckt . zweifarbig bedruckt dreifarbig bedruckt

F. Nℳ H. N. R. N. 8,80 8,25 8,20 9,25 8,60 8,60 9,35 8,75 8,75

F. N.

9,50 8,85

anzeiger und Preutischen Staatsanzeiger Fanuar

Wickelschürze

mit einfarbig bedruckt 8 zweifarbig bedruckt

1I1I1I“¹ dreifarbig bedruckt 1 1 7) Die höchstzulässigen Verkaufspreise sind nach en Richllihien 1, Shh üg-⸗ ermitteln. Hierbei dürfen jedoch die in der Anlage K für die einzelnen Warengruppen auf⸗ geführten Preisobergrenzen nicht überschritten werden. (8) Beim Wiederverkauf der Kittel und Schürzen dürfen die in der Anlage A vorgeschriebenen Preisobergrenzen von Großhändlern und Unternehmen des Gemeinschaftseinkaufs um höchstens 10 %, von Einzelhändlern um höchstens 33 ¼ % überschritten werden. Sind nach den allgemeinen oder Sonderpreisvorschriften für Großhändler oder Einzel⸗ händler niedrigere Preise vorgeschrieben, so dürfen diese n cht . überschritten werden. 8

§ 4

8 Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anorde ag zugelassen

Strafvorschriften . Zuwiderhandlungen werden nach der Verordnung über

Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen

Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (nGBl. I S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. I S. 539) sowie nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

F1“ Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 29. Dezember 1942. eichsbeauftragte für Kleidung und verwand Hagemann.

Diese Preisobergrenzen gelten bei b lediglich für Normalgrößen bis Größe 48. Für Uebergrößen dürfen sie um 150 % erhöht werden. Anlage B Richtlinien für die Ermittlung der Preise von Knopfkitteln und Wickelschürzen

Der höchstzulässige Preis ist zu bilden aus:

a) den Kosten der Gewebe, die sich ergeben aus dem tatsächlichen Stoffverbrauch und dem Einkaufspreis mit einem Zuschlag von 2 Fn.9 je m für Bezugskosten. Der Verschnitt darf hierbei höchstens mit 5 v. H. berücksichtigt werden,

b) den Fertigungslöhnen in Höhe des nach der geltenden Tarif⸗ ordnung zulässigen Mindestlohnes, wobei die Fertigungslöhne in jedem Fall nach der geltenden Tarifordnung für die Heim⸗ arbeit eingesetzt werden dürfen,

e) einem Zuschlag von 12 v. H. auf die Fertigungslöhne zum Aus⸗ gleich aller sozialen Leistungen,

d) einem Zuschlag zur Abgeltung aller sonstigen Gemei und des Gewinns,

e) den nachweisbaren Kosten der Zutaten.

Der Zuschlag zu d beträgt je Stück:

Form A1 Knopf⸗ kittel m. lang. Aermel

Form A2 [Form B1 Knopf⸗ Wickel⸗ kittel schürze m. kurz. m. lang. Aermel— Aermel

Wickel⸗ schürze m. kurz. Aermel

Rℳ R Eℳ 1g 2,04 1,80

2, 2,12 1,89 2,15 2 1,92 2,18 2,1 1,95

einfarbig bedruckt .. zweifarbig bedruckt dreifarbig bedruckt..

Anordnung V/43

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Preisbildung für ausländische Teppiche) Vom 29. Dezember 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund des Artikel 2 der ersten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Preisbildung für ausländische Waren vom 10. August 1937 (RGBl. 1 S. 884) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: § 1 8 Begriffsbestimmungen (1) Ausländische Teppiche im Sinne dieser Anordnung

sind Teppiche, die außerhalb des Deutschen Reiches, des Pro⸗ tektorats Böhmen und Mähren und des Generalgouverne⸗ ments hergestellt sind. Als Teppiche gelten auch Vorlagen, Verbinder, Läufer und sonstige verwandte Spinnstofferzeug⸗ nisse ohne Rücksicht auf Größe, Herstellungsweise, Musterung und Verwendungszweck.

(2) Die Reichsstelle kann bestimmte ausländische Teppiche von dieser Anordnung ausnehmen. Ausländische Teppiche, die als sogenannte Antiquitäten gelten (d. h. Teppiche, die vor dem Jahre 1850 hergestellt sind), sind von den Bestimmungen dieser Anordnung über die Höchsthandelsaufschläge ausgenom⸗ men. Ueber Zweifelsfälle, ob ein ausländischer Teppich als Antiquitätenstuͤck anzusehen ist oder nicht tscheidet auf An⸗ trag eines Beteiligten die Reichsstelle.

(1¹) der Einfuhrgroßhändler darf beim Verkauf aus⸗ ländischer Teppiche an den Einzelhändler höchstens den Auf⸗ schlag berechnen, der von der Reichsstelle in der Preisauflage

seiner Devisenbescheinigung festgelegt worden ist. Gibt der Einführer ausnahmsweise unmittelbar an den Verbraucher