†
Staatsanzeiger Nr. 6 vom 9. Januar 1943. S. 2
Erste Beilage zum Reichs⸗ und
rscheckverfah “ Für den Bezug durch öffentliche Stellen unterliegen auch bezugsbeschränkte Waren aus Leder und Austauschstoffen für Leder den Vorschriften des Lederscheckverfahrens (Anord⸗ nung IV/43 § 1 Abs. 2). Ausgenommen sind Waren, zu deren Herstellung von den öffentlichen Stellen bereits gegen Leder⸗ scheck bezogenes Leder oder Austauschstoffe für Leder verwendet wurde.
(2) Für die Beschaffung von Treibriemen durch öffentliche Stellen gelten die Vorschriften der Anordnung V (reibriemen⸗ anordnung) der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 5. Januar 1943. Insoweit gelten genehmigte Treibriemen⸗Erwerbscheine als Lederschecks. 82 8 Kontingentszuteilung (1) Kontingente für .““ a) den Reichsschatzmeister der NSDAP., ihre Gliederungen uunund angeschlossenen Verbände, b b) das Oberkommando der Wehrmacht einschließlich des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt und son⸗ stiger von der Wehrmacht betreuter Verbände, c) den Reichsführer⸗;z und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern . teilt die Reichsstelle auf Grund der vom Reichswirtschaftsmini⸗ ster erteilten Genehmigung zu. (2) Anderen öffentlichen Stellen teilt die Reichsstelle die Kontingente auf Antrag zu.
8 Wehrmachtaufträge (1) Bei der Beschaffung von Waren der in § 1 Abs. 1 ge⸗ annten Art ist, wenn die auftraggebenden Wehrmachtstellen keine Lederschecks bei Auftragserteilung zur Verfügung stellen, ein „Antrag auf Zuteilung von Leder * Wehrmachtaufträge“ an die auftraggebende Wehrmachtstelle einzureichen.
(2) Die vom Oberkommando der Wehrmacht — VA/V 5.— hierzu ermächtigten Wehrmachtstellen sind berechtigt, solche An⸗ träge mit dem hierfür vorgeschriebenen Stempelaufdruck zu Lederschecks zu erklären. 8 (3) Zu Lederschecks erklärte Anträge auf Zuteilung von Leder für Wehrmachtaufträge sind entsprechend den Be⸗ stimmungen der Anordnung IV/43 der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft, Berlin⸗Charlottenburg 2, Knesebeckstraße 78/79, ab⸗ zurechnen.
(4) In Fällen dringenden Notbedarfs kann Lieferung und Bezug von Leder und Waren aus Leder gegen Empfangsbeschei⸗ nigungen von Truppen und nachgeordneten Wehrmachtdienst⸗ stellen erfolgen, die berechtigt sind, solche Empfangsbescheini⸗ gungen (Heeresverordnungsblatt 1940/B/434) monatlich bis zum Werte von 30,— Eℳ auszustellen. Empfangsbescheini⸗
ungen müssen von einem Offizier oder Wehrmachtbeamten im Bffcziersrang unterschrieben und mit dem Dienst⸗ oder Feld⸗ poststempel des Truppenteils oder der Wehrmachtdienststelle versehen sein. Werden Leistungen im Rahmen des Reichs⸗ Leistungs⸗Gesetzes vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1645) gefordert, kann Lieferung und Bezug von Leder und Waren aus Leder auch gegen Lieferungsbestätigungen erfolgen. Empfangsbescheinigungen oder Lieferungsbestätigungen müssen enthalten:
a) Angabe über den Empfänger der Waren,
b) Namen und Anschrift des Lieferers 8 8
c) Menge der Waren in handelsüblicher Einheit und
Wert, d) Tag der Lieferung. ür die Wiederbeschaffung der gelieferten Ware sind Empfangsbescheinigungen oder Lieferungsbestätigungen zum Umtausch in Lederschecks an die hierfür zugelassenen Kontin⸗ 12S einzureichen. Erfolgen die Lieferungen von Ger⸗ ereien oder Lederfabriken, sind die vereinnahmten Emp⸗ angsbescheinigungen und Lieferungsbestätigungen mit der checkaufstellung für Wehrmachtlederschecks (Serie 1 a) ab⸗ zurechnen. 81
Sondervorschriften für Schuhe und Ausbesserungsmaterial 8 für Schuhe
(1) Für die Beschaffung von Schuhen und Ausbesserungs⸗ material für Schuhe erläßt die Gemeinschaft Schuhe, Berlin W 9, Potsdamer Str. 5, mit Wirkung vom 1. April 1943 nähere Bestimmungen. Bis zum 31. März 1943 gelten die Vorschriften dieser Anordnung.
(2) Lederschecks, die auf Grund Ffgesher Kontingente auf fertige Schuhe aller Art ausgestellt werden, dürfen vom Aussteller nicht zur Auftragserteilung verwendet werden, -u sind der Gemeinschaft Schuhe, Berlin W9, Pots⸗
amer Str. 5, einzureichen, die sie in gültige Bezugsberechti⸗ gungen umtauscht und gegebenenfalls den Lieferer bestimmt.
(3) Hersteller von Schuhen aller Art dürfen öffentliche Aufträge, auch wenn das zur Herstellung benötigte Material vom Auftraggeber bereitgestellt wird, nur annehmen, wenn sie die ““ Genehmigung zur Herstellung von Schuhen durch die Gemeinschaft Schuhe besitzen.
(4) Bei Veräußerung von Schuhen und Ausbesserungs⸗ material für Schuhe, die der Bezugscheinpflicht unterliegen, aus dem öffentlicher Stellen an Einzelpersonen muß dem Wirtschaftsamt Meldung erstattet werden, das für den Erwerber zuständig ist. “
„Umtausch von Lederschecks
„Lederschecks, die auf Waren aus Leder oder Austausch⸗ Hühfen für Leder ausgestellt sind, dürfen bis zum Hersteller er Fertigerzeugnisse weitergegeben werden. Hersteller von ertigerzeugnissen dürfen vereinnahmte Lederschecks, die auf ertigerzeugnisse ausgestellt sind, zum Umtausch in Leder⸗ checks auf Waren der in § 1 Abs. 1 der Anordnung IV/43 enannten Art an die Fachorganisation, von der sie ihre berftger Kontingente erhalten, weitergeben, wenn die für ie Herstellung benötigte Warenmenge so groß ist, daß sie handelsüblich bezogen werden kann. Zum Umtausch durch die gegebene Fachorganisation sind Lederschecks nicht zugelassen, ie auf Textil⸗ oder sonstige technische Lederartikel, Treib⸗ riemen oder auf Schuhe aller Art lauten.
§ 6 Verarbeitung und Veräußerung (1) Es ist verboten, Waren, die zur Erfüllung öffentlicher
4₰
Aufträge bezogen sind, für andere Zwecke zu verwenden, zu be⸗ oder verarbeiten. “
Auftragnehmer sind berechtigt, ihr Lager in denjenigen Mengen und Arten an Waren zu ergänzen, die sie ihm zur Durchführung eines bestimmten öffentlichen Auftrags ent⸗ nommen haben.
(2) Die Veräußerung von Waren durch öffentliche Stellen ist nur an andere öffentliche Stellen zulässig oder an Dritte, wenn dies bei der Kontingentszuteilung ausdrücklich ge⸗
nehmigt ist. 87 Strafvorschriften
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der u. über den Warenver⸗ kehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vor⸗ schriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs⸗ beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverord⸗ nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft. 8
8
Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 10. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß vom 9. März 1942 Ftsgenns en ger für das Elsaß, Folge 29/1942 vom 24. März 1942) gilt sie auch im Elsaß. 1
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung 79 der Reichsstelle 2 Lederwirtschaft vom 27. Mai 1940. (Durchführungs⸗ estimmung zur Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirt⸗ schaft) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940) außer Kraft.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung noch gültigen Genehmigungen, Zulassungen und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung.
Berlin, den 5. Januar 1943.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
8 8
Anunordnung VII/43 „ der Reichsstelle für Lederwirtschaft
(Einsetzung der Fachgruppe ledererzeugende Industrie als Bewirtschaftungsstelle)
Vom 8. Januar 1943
nnf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ vecfeh. Nr. 192 vom 21. August 1 wird mit Zustimmun des Reichswirtschaftsministers angeordnet: “
(1) Die Fachgruppe ledererzeugende Industrie wird auf Grund des § 3 Absatz 2 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr als Bewirtschaftungsstelle eingesetzt.
(2) Sie hat die Aufgabe, die Herstellung von Leder zu regeln und zu überwachen, insbesondere die dazu erforder⸗ lichen Roh⸗ und Hilfsstoffe zu verteilen. Insoweit werden ihr die Befugnisse aus den §§ 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen. Diese Befugnisse gelten auch egenüber den Verarbeitern von Häuten und Fellen, die nicht
itglieder der Fachgruppe sind.
(1) Soweit die Fachgruppe ledererzeugende Industric nach § 1 tätig wird, führio fie die Bezeichnung: „Fachgruppe ledererzeugende Industrie als Bewirtschaftungs⸗ stelle des Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft“. „(2) Die Bewirtschaftungsstelle unterliegt der Aufsicht des Reichsbeauftragten und ist an seine Weisungen gebunden.
§ 3
(1) Die von der Bewirtschaftungsstelle 8 Grund der Ermächtigung in § 1 Absatz 2 zu erlassenden Unweisungen bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.
(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (AGBr I S. 11393) sinngemßt. 8
§ 4 8 85 8 .(1) Soweit die Bewirtschaftungsstell Rahmen ihrer in § 1 Absatz 2 geteqieß Aufgabe tätig wird, gelten die §8§ 10 bis 15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. (2) Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungs⸗ gemäß § 15 der Verordnung über den Warenverlehr leiben jedoch dem Reichsbeauftragten vorbehalten.
11) Der Leiter der Fachgruppe ledererzeugende Industrie ist als Leiter der Bewirtschaftungsstelle vom Reichsbeauf⸗ tragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle tätigen Personen sind von ihrem Leiter auf die gewissenhafte Durch⸗ führung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Die Vorschriften des 8 11 Absatz 2 und 3 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Absatz 1 verpflichteten Personen finngemäß Anwendung.
F. 6
§ 6 1“
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Lrund des § 1 Absatz 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivil⸗ verwaltung im Elsaß vom 9. März 1942 vericeger Pers er für das Elsaß, Folge 29/42 vom 24. März 1942) gilt die Anordnung auch im Elsaß.
Berlin, den 8., Januar 1943.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
Anunorduung Nr. 4 des Leiters des Sonderausschusses Verpackungsmittel „. über die Herstellung von Leichtfässern Vom 30. November 1942 1 Auf Grund der Ziffer 23 der Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Ringe vom 20. April 1942 erlasse ich (im Einvernehmen mit dem Leiter des Hauptausschusses „Wehr⸗ macht⸗ und allgemeines Gerät“) folgende Anordnung:
§ 1
Die Herstellung von Leichtfässern darf künftig nur noch
in den nachstehend angegebenen für die einzelnen Faßarten vorgeschriebenen Größen erfolgen: a) Dichtfässer und Spiegelfässer: 6 ¼, 12 ½⅛, 25, 50, 75, 100, 125, 200, 300 Ltr. Inhalt b) Halbdichtfässer: 12 ¼½, 25, 50, 100, 200 Ltr. Inhalt e) Packfässer: 12 ½, 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250 300, 350, 400, 450, 500 Ltr. Inhalt 3 d) Heringstonnen: 6 ½, 13, 26, 52, 104 Ltr. Inhalt e) Buttertonnen: Es gelten die bisherigen, in den Normblättern DIN Land 1070, 1071, 1072 fest⸗ gelegten Größen. Abweichend hiervon ist jedoch bei er Herstellung der Gebinde die Verwendung unge⸗ hobelten Holzes zu bevorzugen. 1) Kübel: 6 ¼, 12 ½¼, 25, 50, 100 Ltr. Inhalt.
8 2 1 Bei Leichtfässern, die mit Spundloch geliefert werden, dürfen nur noch folgende Spundlochgrößen (Durchmesser) ver⸗ wendet werden: 30 mm 50 mm . 60 mm Im Interesse einer Vereinfachung der Lagerhaltung Ses dabei grundsätzlich, d. h., soweit nicht der Verbraucher er Fässer aus zwingenden Gründen eine der beiden anderen Spundlochgrößen ausdrücklich anfordert, Leichtfässer bis 8 einschlueßlich 25 Ltr. Inhalt nur 30 mm Spundloch⸗ dlurchmesser, von mehr als 25 bis weniger als 200 Ltr. Inhalt nur 50 mm Spundlochdurchmesser, mit 200 — und mehr Ltr. Inhalt lochdurchmessUerer aufweisen.
r 60 mm Spund
Zapflöcher dürfen nur mit einem Lochdurchmesser von
30, 8. oder 60 mm hergestellt werden. 8 Die Verwendung von verzinktem Bandeisen zur Her⸗ stellung von Leichtfässern ist verboten.
Soweit noch Bestände vorhanden sind, die den in den 8§ 1 bis 3 enthaltenen Anweisungen nicht entsprechen, dürfen diese bis zum 31. März 1943 aufgebraucht werdben.
§ 5 -
In nachweislich begründeten besonderen Fällen können Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen von dem des Arbeitsausschusses Leichtfaßindustrie zugelassen werden. .
Entsprechende Anträge sind bei dem Arbeitsausschuß Leichtfaßindustrie, Berlin⸗Charlottenburg 9, Bolivarallee 4, einzureichen.
§ 6
Mit der Ueberwachung und Durchführung dieser Anord⸗ nung wird der Arbescsausschu Leichtfaindustrie beauftragt. Alle Hersteller der im § 1 a bis f aufgeführten Erzeugnisse sind zur Auskunfterteilung, zur Einsichtgewährung in die Ge⸗ schäftsbücher und einschlägigen Unterlagen sowie zur Duldung von Betriebsbesichtigungen und Prüfungen verpflichtet.
§ 7 Die Bestimmungen dieser Anordnung treten mit so⸗ fortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Ang weisung bezüglich Herstellung von Leichtfässern vom 30. Mat 1942 außer Kraft. Berlin, den 30. November 1942. Der Leiter des Sonderausschusses Verpackungsmittel im Hauptausschuß Wehrmacht⸗ und allgemeines Gerät beim RNieichsminister für Bewaffnung und Muniti Wilhelm Roth.
8.
“ Anweifung 11I1“ der pier eee: Metallwaren und verwandte Industrie⸗ zweige als Bewirischaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzengnisse über die Herstellung von Kleinwaagen und Gewichten vom 24. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der eisen⸗ und metallverarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnett
§ 1 Die Herstellung von Kleinwaagen und Gewichten ist so⸗ wohl für den Inlandsmarkt als auch für die Ausfuhr nur noch in nachstehenden Ausführungen zulässig: 1. Wirtschaftswaagen in einfacher Ausführung mit einem Traggewicht bis zu 10 kg. 2. Laufgewichtswaagen nicht eichfähig “
a) für Haushaltszwecke in je einer einfachen Aus⸗ füpradch mit Tragkraft 6,5 kg und 10,5 kg auch mit Babvyschale,
b) als Säuglingswaage in je einer einfachen Aus⸗
führung mit Tragkraft von 10,5 kg und 16 kg
oder 20 kg. 8
3. Bérangerwaagen in je einer einfachen Ausführung mit 5 1S hg. 10 kg. ehörige Schalenformen: 88 SbFchatale und eine Steingutplatte oder Marmorplatte, b) eine Eisenplatte und eine Aus ußschale (messing⸗ pelattiert oder lackiert), 8
deren Herstellung nach § 1 verboten ist, dürfen
1““
₰
Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 9. Januar 1943. S. 3
c) eine Eisenplatte und eine verzinkte Marktschale d) zwei Eisenplatten. 8 eer 4. Laufgewichtspersonenwaagen in einfacher Ausführung, mit und ohne Maßstab, mit Tragkraft 150 kg. 5. Personenfederwaagen in einer einfachen Ausführung. 6. Taschenfederwaagen in je einer Ausführung, mit und ohne Schale, mit Tragkraft 12,5 kg, 25 kg und 50 kg. 7. Sportwaagen (für Wehrmacht) mit Tragkraft G2 kg, 1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 30 kg und 60 kg. .Römische Schnellwaagen in je einer einfachen Ausfüh⸗ 18 mit Haken, Tragkraft 10 kg, 50 kg, 100 kg und 50 kg. .Ständerwaagen in einfacher Ausführung mit Trag⸗ dv 88 n . Gewichtskästen in je einer Ausführung mit 500 g und 1000 g Inhalt. Fe 8
Die Herstellung der obengenannten Erzeugnisse ist nur noch auf Grund einer Einzelanweisung der Wirtschaftsgruppe als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für tech⸗
nische Erzeugnisse zulässig. Entsprechende Anträge sind der
Wirtschaftsgruppe zuzuleiten. § 3 Lagervorräte und vorgearbeitete Teile für vnsführungen. is zum 30⁰ April 1943 aufgearbeitet werden. 1
§ 4
Die Fenr schastag uhe als Cöö“ des
Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse kann Ergänzungs⸗ und Ausführungsbestimmungen zu dieser Anweisung erlassen.
§ 5
In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug⸗ nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahmegenehmigung).- Sie kann die ““ genehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.
. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind an die Wirtschaftsgruppe einzureichen.
§ 6 E gegen diese Anweisung und die von der S erlassenen Ausführungsbestimmungen werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie
die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 24. Dezember 1942.
Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industrie⸗ zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse.
Dr. Poelchen.
Anweisung Nr.
der Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industrie⸗
zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für
technische Erzeugnisse über 858 Herstellung von Drahtgeweben aller Art 1b
vom 24. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. Augeist 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (7GBl. I S. 686) in
Si He.
Verbindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeu⸗
rie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und
ungslenkung in der eisen⸗ und metallverarbeitenden Indu⸗ t süe- Staatsanzeiger Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird
mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Er⸗
zeugnisse angeordnet: 8 1 Drahtgewebe aus und Nichteisenmetall darf nur noch in den nachstehend festgelegten Ausführungen und Abmessungen hergestellt werden: 8
1. Drahtgewebe für Händlerläger 5 a) rohes oder verzinktes Eisendrahtgewebe, in Reppollen von rund 25 m Länge und 60, 80 und 100 cm Breite,
2 3 4 8 10 12 15 18 20 25 30 Mp“* 1,2 1,0 0,8 0,6 0,45 0,40 0,34 0,31 0,28 0,26 0,22 0,20 mm Drahtstärke b) rohes Durchwurfgewebe, in Rollen von rund 25 m Länge und 80 oder 100 cm Breite oder in Stücken von 80 % 130 bzw. 100 x% 150 cm 10 15 20 mm Maschenbreite 1,8 2,2 2,5 mm Drahtstärke
) Kellerfenstergewebe, am Stück verzinkt, in Rollen von
rund 25 m Länge, 60, 80 und 100 cm Breite, 3 Mp“ 0,8 mm Drahtstärke roh gemessen d) Milchsieb gewebe, in Rollen von rund 25 m Länge und 1 m Breite in Eisen verzinnt 50/45 Mp“ 0,18 mm Drahtstärke in Messing 50/45 Mp“ 0,17 mm Drahtstärke e) Tressen gewebe, Eisen roh, verzinkt oder verzinnt, in Rollen von rund 25 m Länge, 1m Breite 0,34/0,28 mm Drahtstärke Fenster⸗(Fliegen⸗) gewebe, in Rollen von rund 25 m Länge, in gangbaren Breiten (unter 90 cm jedoch nur mit einer Webekante) — doppelt gefärbt] 18/16 Mp“ — 0,20/0,22 mm Drahtstärke oder — oder 3 email-lackiert 16/16 Mp“* 0,22 mm Drahtstärke 18/16 Mp“* 0,22/0,24 mm Drahtstärk oder 16/16 Mp“ 90,24 mm Drahtstärke 5 8 Jeder Hersteller von Fenster⸗(Fliegen⸗)geweben darf nur ine der beiden gefärbten bzw. verzinkten Sorten anfertigen. Die jeweilige Sorte muß der Geschäftsstelle der Ver⸗ inigung Deutscher Drahtwebereien bekanntgegeben werden.
8 LE11“ E
8) Rabitz gewebe, roh und verzinkt, in Rollen von 50 m Länge und 100, 50, 40, 30 und 20 cm Breite etwa 10 mm 15 mm Maschenweite
9,6 0,8“ Drahtstärke 8 prahen -82 88 L- kg pro % q9m99 2 ewebe für arbe vustri! ie weiterverarbei
a) glatte Eisendrahtgewebe
roh oder verzinnt 12 16 Mp“ 0,45 0,40 mm Drahtstärke
b) Eisenkörpergewebe roh oder verzinnt 28/28 Mp“
0,31 mm Drahtstärke ) Milchsiebgewebe in Eisen verzinnt 50 Mp
0,17 mm Drahtstärke 50 Mp“* 0,17 mm Drahtstärke 8 d) Messerkorbgewebe und für Spiel⸗ “ waren und Tischlereibedarf S8 Mp 8 doppelt gestrichen
— 298½ rich E einmal 1
enes oder emaillie gewebe 8 8 8 12/12 Mp“ eiseglocken gewebe ãᷣ he. 82 g „ blan lönt 0,31 mm Drahtstärke Fliegenklatschengeweb 16/16 Mp“ 5 0,37 mm Drahtstärke g) Schutzbrillen gewebe 20 Mp“* 28 mm Drahtstärke 8
h) Tressengewebe Eisenverzinnt 20 Mp“
0,26/20 mm Drahtstärke
1¹) Drahtgewebestreifen einmal gestrichen 16/14 Mp“ 88
8. 9,22 mm Drahtstärke
voerzinkt 9/8 Mp“
G 8606, 24/0,26 mm Drahtstärke
k) Grubenlampengewebe Eisen 144 Mp“ qem 0,37 mm Drahtstärke Messing 144 Mp“ qem 0,37 mm Drah ärke
1) Gasmaskengewebe 8
686b10 wͤ8990 ü⸗ 0,8 0,8 0,45 0,40 0,20 mm Drahtstärke
m) Gummi⸗, Asbest⸗ und sonstige Einlage gewebe Eisen roh 0,20 0,15 mm Drahtstärke Messing 15/9 20/14 Mp“ 3 0,20 0,15 mm Drahtstärke 8
Drahtgewebe für nachgewiesene “ Zwechke
dürfen in allen in Teil C—G — und von Teil B die Qualität I.
und III — der Gesamtpreisliste der Vereinigung deutscher Draht⸗
webereien enthaltenen Drahtgewebeausführungen und Abmes⸗ sungen angefertigt werden. * “
7
5
11“1“
in Messing
Eine Lieferung darf nur erfolgen, wenn bei Geweben von 60 Mp“ und gröber Mindestketten von 100 lfd. Metern je Anis⸗ führung und Abmessung und bei Geweben von 65 Mp“ und feiner Mindestketten von 50 lfd. Metern je Ausführung und Abmessung in Frage kommt.
Vorrätige Drahtabmessungen und in der Fertigung be⸗ findliche Gewebe, die von den Bestimmungen e- 8 18 ab⸗ weichen, dürfen bis zum 30. Juni 1943 aufgearbeitet werden.
3 § 3 „Die Wirtschaftsgruppe als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse — Ergän⸗ zungs⸗ und Ausführungsbestimmungen zu dieser Anweisung erlassen. 8 § 4 8
In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug⸗ nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahme⸗ genehmigung mit Auflagen und Bedingungen versehen. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind an die Wirtschaftsgruppe einzureichen. 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der e erlassenen Ausführungsbestimmungen
werden nach den 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
*
Diese Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete
sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 24. Dezember 1942.
E1“ Metallwaren und verwandte Industrie⸗
zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für “ technische Erzeugnisse “ “ Dr. Poelchen.
8
Postwesen
Fernnsprechdienst 1 8 Das Reichspostministerium hat zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit des Ferndienstes und zur Aricterhalme seimes glatten Abwicklung angeordnet, daß fortan nachträgliche Anfragen der Fernsprechteilnehmer nach der Ausführungszeit eines an⸗ Seesa Ferngesprächs nicht mehr entgegenzunehmen sind. erner sollen Wünsche nach Mitteilung der Gesprächsgebühr im Anschluß an ein Ferngespräch nur noch erfüllt werden, wenn sie bei der Anmeldung des Gesprächs vorgebracht werden. Bei nach⸗ träglichen Anträgen wird den Anfragenden anheimgestellt, sich nach einer bestimmten Frist an die Fernsprechrechnungsstelle zu wenden. 8
8
Wirtschaftsteit
Statistisches Erhebungswesen der Lenkungsbereiche
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Bewaffnung und Munition hat der Reichswirtschaftsminister die Leiter der Lenkungsbereiche angewiesen, in jedem Lenkungsbereich ein Statistisches Zentralreferat einzurichten, das den Reichsbeauf⸗ tragten unmittelbar untersteht und nach seinen Weisungen für eine laufende Ueberwachung sowie eine rationelle und zweckmäßige Gestaltung der unentbehrlichen Statistik aller Bewirtschaftungs⸗ stellen des Lenkungsbereichs zu Prger hat. Die Reichsbeauf⸗ tragten sind für die reibungslose Durchführung der Maßnahmen, die vom Reichsminister für Bewaffnung und Munition zur Ein⸗ schränkung und Vereinheitlichung des Berichtswefens getroffen werden, sowie für die Einhaltung der Vorschriften über die Ge⸗ nehmigungspflicht wirtschaftsstatistischer Erhebungen in ihrem “ verantwortlich. Der Vorsitzer des Statistischen Zentralausschusses wird den Reichsbeauftracten nach Einrichtung der Statistischen Zentralreferate die Befugnis zur Entscheidung über die Durchführung statistischer Erhebungen auf dem Gebiete der Warenbewirtschaftung im Rahmen einer allgemeinen Geneh⸗ migung übertragen.
Die straffe Zusammenfassung, einheitliche Ausrichtung und laufende Ueberwachung des Erhebungswesens innerhalb dr Len⸗ kungsbereiche bieten die Gewähr dafür, daß die Betriebe nur mit den unumgänglich 1 statistischen Meldungen G werden und die E g⸗ der Arbeit der vom Reichsminister für Bewaffnung und Munition und vom Reichswirtschaftsminister zur Ueberprüfung des Berichts⸗ und Meldewesens eingesetzten Ausschüsse gesichert bleiben.
Internationales Gütezeichen für plastische Massen
Gründung der Internationalen Technischen Vereinigung der Hersteller plastischer Massen (Preßmassen und Preßstoffe) Seit über 18 Jahren besteht in Deutschland die Technische
Vereinigung der Hersteller 1svee. Preßmassen und Preßstoffe
e. V. Sie hat den Zweck, die Technik der Preßmassen und der
eformten Preßstoffe, durch 1 der Preß⸗
foft zu fördern und die Güte der Erzeugnisse der Mitglieder er Technischen Vereinigun zu überwachen. Die überwachten
Erzeugnisse sind mit einem ge erwachungszeichen (DIN 7702) ver⸗
sehen, das gleichzeitig als Qualitätszeichen zu werten ist. In
dieser Hansicht ist mit dem Staatlichen aterialprüfungsamt
Berlin⸗Dahlem bereits im Jahre 1924 ein Vertrag zur Ueber⸗
wachung typisierter Preßstoffe geschlossen worden, der später auf
typisierte Preßmassen ausgedehnt wurde.
Vor einiger Zeit se. unter dem Präsidium des Vorsitzenden der deuntschen Technischen Vereinigung, Direktor Sprenger, eine emeinsame Aussprache der Vertreter der deutschen und italieni⸗ chen Industrie statt, die zur Gründung der Internationalen echnischen Vereinigung der Hersteller plastischer Massen (Preß⸗ nassen und Preßstoffe) führte. Die Internationale Technische
Vereinigung hat den Zweck, die Technik der plastischen Massen
international zu Fde. Insbesondere befaßt sie sich mit der
Vereinheitlichung der Vorschriften für die Typisierung und Ueber⸗
wachung der Güte der Erzeugnisse der Firmen, die den als Mit⸗
glieder angeschlossenen Behörden, Organisationen und Verbänden angehören. 8
Die Präsidentschaft wird zur Zeit von dem Vorsitzenden der deutschen Technischen Vereinigung ausgeübt. Die Mitglieder haben sich verpflichtet, die von den ihrer Betreuung unterliegenden Firmen hergestellten Preßmassen und Preßstoffe einer laufenden Prüfung und Ueberwachung durch eine Behörde oder ihr gleich⸗ zustellende Organisation in den Grenzen der Gesetzgebung ihres Landes zu unterziehen. Sie werden ferner ein gemeinsam auf⸗ gestelltes, für jedes Mitglied besonders ausgestaltetes Ueber⸗
wachungszeichen einführen, zu dessen Benutzung nur die der Be⸗ treuung eines Mitgliedes unterliegenden Firmen berechtigt sind, Somit ist ein einheitliches internationales Ueberwachungszeiche geschaffen worden, das namentlich für die internationalen Wirt schaftsbeziehungen der Nachkriegszeit von großer Bedeutung sein dürfte. Es ist zu erwarten, daß noch andere Länder der Inter⸗ nationalen Technischen Vereinigung beitreten werden, was nur zu begrüßen wäre.
Wirtschaft des Auslandes
Ungarische Anmeldepflicht für Aktienpakete über 200 000 Pengö
Budapest, 8. Januar. Einer soeben erschienenen Regierungs⸗ verordnung zufolge sind Aktienpakete im Wert über 200 000 Pengh bis zum 31., Januar anmeldepflichtig. Ebenso anmeldepflichtig sind Aenderungen in einem bereits angemeldeten Aktienbesitz.
SDie slowakische Industrie im Jahre 1941 — Preßburg, 8. Januar. Die Zentralvereinigung der slowaki⸗ schen Industrie gab dieser Tage eine Veröffentlichung über die Ergebnisse und die Arbeit der slowakischen Industrie im Jahre 1941 heraus. Diesem Bericht zusolge war 1941 im Berg⸗ und Hüttenwesen eine steigende Beschäftigungstendenz festzustellen. Die Unternehmen arbeiteten mit nahezu voller Ausnutzung ihre Kapazität. Der Absatz richtete sich fast ausschließlich nach dem Ausland, vor allem nach Deutschland und dem Protektorat. Auch in der Metallindustrie wurde die Kapazität mit Ausnahme der ee voll ausgenutzt. Sowohl HFehrutmn als auch Absatz wiesen eine Erhöhung auf. Nach einer vorübergehenden Stagna⸗ tion in der Holzindustrie während der ersten Jahreshälfte insog⸗ Uebersättigung der ausländischen Märkte trat im zweiten Halb⸗ jahr eine lebhafte Nachfrage ein. Der Wert des veeee Holzes betrug 662 Mill. Ks, das — 20,7 % des Gesamtwertes der slowakischen Ausfuhr. Auch ier war das Reich mit dem Protektorat Hauptabnehmer. Es nahm 77 % der Ausfuhr auf. Die Bautätigkeit war 1941 lebhafter als im Vorjahr. Die Zellus lose⸗ und Papierindustrie konnte ihre 2eant⸗ Kapazität nicht voll ausnutzen. Die chemische Industrie hatte gewisse schwierigkeiten zu überwinden. Da die Erzeugung den Inland⸗ bedarf um ein Vielfaches übersteigt, ist dieser Industriezweig in hohem Maße auf die Ausfuhr Waexieser. Die vier slowakische Seifenfabriken konnten nur einen Teil des heimischen Fenrn. decken. In der Lebensmittelindustrie nahm die Zahl der Arbeits⸗ kräfte zu. An Zucker wurden in der Kampagne 1940/41† 3,70 Mill. dz Rüben verarbeitet. Der Beeraucsich erug in Jahre 1941: 0,43 Mill. Hektoliter. Die slowakischen Mühlen vere mahlten 1941: 13 300 Waggons Weizen, 1700 Waggons Korn und 2800 Waggons Gerste. Die Obst verarbeitende Industri war gut eescgän. obwohl die heimische Ernte nicht genügte um den Inlandsbedarf zu decken. -o““
USA.⸗Kontrolleur nun auch in der eng
Stockholm, 8. Januar. Die kürzlich erfolgte Ankunft des USA.⸗Bergbausachverständigen Harold Wheeler aus dem Pitts⸗ burger Kohlenbezirt in England und sein Eintritt in das britische Brennstoffministerium wird von unterrichteten Kreifen als hges deutsam und aufschlußreich bezeichnet. Die USA.⸗Regierung ha sich damit eine wichtige Stellung im britischen Behördenapparq gesichert. Aufgabe Wheelers sei es, die britische Kohlenproduktig zu beleben, die in den letzten Monaten immer stärker ee se was sich auch auf die Rüstungsindustrie auswirke. amit eh selbstverständlich ein wichtiger Teil der Ko englischen