Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 11 vom 15. Januar 1943. S. 2
Anunordnung III/43
8 der Reichsstelle „Chemie“ (Absatzregelung für Arznei⸗ und Desinfektionsmittel) Vom 14. Januar 1943 8 88
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Art und Menge des Arznei⸗ oder Desinfektions⸗
mittels,
Name und Anschrift des Großabnehmers bzw. Lieferers,
annähernde Zahl der vom Großabnehmer betreuten Personen,
4. Bestände des Großabnehmers.
(3) Den Anträgen ist eine Erklärung des Großabnehmers beizufügen, daß gleiche oder gleichartige Arznei⸗ und Des⸗ infektionsmittel für den gleichen Verbraucherkreis nicht auch
18 2. 3.
werden, werden von dieser Anordnung nicht berührt.
(2) Ferner werden die sonstigen Rechtsvorschriften über
den Verkehr mit Arznei⸗ und Desinfektionsmitteln von den
Vorschriften dieser Anordnung nicht berührt. 82 § 16 8 8
Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Fällen
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.
§ 17 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
Bekanntmachung 8
ö 8 11““ 8 2 . 8 EEEE“ Die am 13. Januar 1943 ausgegebene Nummer 2 des
Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über die Umwand⸗ lung kurzfristiger Inlandsschulden der Gemeinden (Gemeinde⸗ unmschaldangsgefeb), Vom 3. November 1942.
Zierte zurchführungsverordnung zum dungsgesetz. Vom 23. Dezember 1942.
Verordnung über die Abkürzung handelsrechtlicher und steuer⸗ rechtlicher Aufbewahrungsfristen. Vom 28. Dezember 1942. Verordnung zur Ergänzung der Krankenpflegeverordnung.
Gemeindeumschul⸗
— —
8 Die am 13. Januar 1943 ausgegebene Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur weiteren Vereinfachung der bürgerlichen Rechtspflege (Vierte Vereinfachungsverordnung — 4. VereinfV.). Vom 12. Januar 1943. 8
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Hℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200. “
Berlin NW 40, den 14. Januar 1943.
[In Berlin festgeste lte Rotierungen für telegraphische
Auszahlung, V
ausländische Gelbforten und Banknoten
Aegypten (Alexan⸗
drien und Kairo)... Afghanistan (Kabul) Argentinien (Buenos
100 Afghani
I ägypt. Pfd.
1 Telegraphische Auszahlung
Geld
18,79
15. Januar
Brief Geld
18,83
18,79
14. Januar
Bri
18,8838
anderweitig bezogen werden. eror 8 Vom 6. Januar 1943. Aires)) 1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592 0,588 0,592
krafttretens dieser Anordnung noch
Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers, die nach Anhörung des Reichsministers des Innern erteilt wurde, angeordnet:
1 Begriffsbestimmungen
1 Arzneimittel 11) Die Anordnung gilt für Arzneimittel und Mittel, die Arzneimitteln gleichstehen, im Sinne des § 1 der Polizeiver⸗ ordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
ETETu.“
8
vom 29. September 1941 (RGBl. I S. 587). 8 (2) Die Anordnung gilt nicht für 2 1. Mittel zur Verhütung gewerblicher
krankungen, 3 “ —. die ausschließlich der örtlichen Zahn⸗
2. Erzeugnisse,
behandlung dienen, 8
3. Chemikalien und Zubereitungen, die nicht über⸗ wiegend Arzneimittel sind, sondern nur unter anderem pharmazeutischen Zwecken dienen, diätetische Lebensmittel, soweit diese einer Ver⸗ brauchsregelung unterliegen,
„Kräuter und Teemischungen, die vorwiegend zu Ge⸗ nußzwecken bestimmt sind,
Tierarzneimittel.
§ 2 “
Desinfektionsmittel
11) Die Anordnung gilt ferner für Desinfektionsmittel aller Art. — (2) Ausgenommen hiervon sind: 1 Mittel zur Raumvergasung, Chlorkalk,
Hauter⸗
Arzneimittelgroßhändler
Arzneimittelgroßhändler im Sinne dieser Anordnung ist, wer von der Reichsstelle auf Vorschlag der Reichsgruppe Handel als solcher anerkannt ist. Die Anerkennung kann auf einzelne Gruppen von Arznei⸗ und Desinfektionsmitteln be⸗ schränkt und jederzeit widerrufen werden.
C11u““ b“ Großabnehmer im Sinne dieser Anordnung ist, wer Arznei⸗ und Desinfektionsmittel für den Bedarf einer Viel⸗ zahl von ihm betreuter Personen einkauft, z. B. Betriebe zur ersorgung ihrer Gefolgschaft, Erbolungsheime usw.
II. Zulassung neuer Arznei⸗ und Desinfektionsmittel
§ 5
(1) Chemikalien und Drogen dürfen für die Herstellung von Arznei⸗ und Desinfektionsmitteln, die zur Zeit des In⸗ nicht in den Verkehr gebracht sind, nur mit Genehmigung der Reichsstelle ver⸗ wendet werden. 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Rezeptur der Apotheken, jedoch für die von diesen hergestellten Hausspezialitäten.
III. Lieferungen der Hersteller § 6
Hersteller dürfen Arznei⸗ und Desinsektionsmittel nur liefern an: W1“X“ Arzneimittelgroßhändler gemäß § 3, weiterverarbeitende Betriebe,
Laboratorien und Krankenanstalten für analytische und wissenschaftliche Zwecke in den üblichen Mengen,
zivile Krankenhausapotheken (frei verkäufliche Arznei⸗
und Desinfektionsmittel auch an zivile Kranken⸗ anstalten), wenn die Krankenhausapotheken und Krankenanstalten bisher schon beliefert wurden,
5. Krankenanstalten und Apotheken in geringen Mengen,
wenn die Lieferung im Einzelfall zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich ist und das Mittel auf dem üb⸗ lichen Wege nicht rechtzeitig beschafft werden kann,
6. den Hauptsanitätspark, die übrigen Dienststellen der Wehrmacht, die Dienststellen der 4½ und Polizei, der Organisation Todt und des Reichsarbeitsdienstes nach besönderen Weisungen der Reichsstelle,
„Apotheken, Facheinzelhändler und Großabnehmer, die bereits im Jahre 1938 (Vergleichszeit) beliefert wor⸗ den sind. Die Lieferung darf jedoch für jedes einzelne Mittel nur bis zur Höhe der an den einzelnen Ab⸗ nehmer im Monatsdurchschnitt der Vergleichszeit ge⸗ lieferten Mengen erfolgen. Der Nachweis über die Menge des einzelnen, in der Vergleichszeit gelieferten, Arznei⸗ und Desinfektionsmittels obliegt dem Be⸗ ieher. Für Lieferungen nach den Alpen⸗ und Donau⸗ 8 nach dem Sudetenland und den einge⸗ gliederten Ostgebieten gilt als Vergleichszeit das Jahr 1940, für Lieferungen nach Eupen, Malmedy und Moresnet, dem Elsaß, Lothringen und Luxemburg das Jahr 1941, für Lieferungen nach der Untersteiermark, nach den vom Chef der Zivilverwaltung in Klagen⸗ furt verwalteten Gebieten von Kärnten und Krain und nach Bialystok das erste Halbjahr 1942.
— § 7
8 0) Die nicht unter die Vorschriften des § 6 fallenden Großabnehmer (§ 4) dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle beliefert werden. .“ (2) Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind in doppelter Ausfertigung bei der Reichsstelle einzureichen. In
L
den Anträgen sind anzugeben:
8
— Großhändler dürfen Arznei⸗ und Desinfektionsmittel nur liefern an:
Desinfektionsmittel an Großabnehmer (§ 4) nur mit vorheri⸗ er Genehmigung der Reichsstelle liefern. Die Vorschriften des
2. bis zum Höchstbetrage von insgesamt Rℳ 50,— im
Arzneifertigwaren und Desinfektionsmittel nicht beziehen, so⸗ lange die Lagervorräte an den einzelnen Arzneifertigwaren und Desinfektionsmitteln den Bedarf für zwei Monate über⸗
steigen.
bei der Bestellung von Arzneifertigwaren und Desinfektions⸗ mitteln unter Bezugnahme auf die Verordnung des Führers
zum hs.
Arzneifertigwaren und Desinfektionsmitteln den Bedarf für zwei Monate nicht übersteigt.
VII. Lieferungen in das Protektorat, das Generalgouverne⸗
gung der Reichsstelle. 1 ene pung dürfen nur gestellt werden, wenn eine Bedarfsbestätigung
und Arbeit in Prag vorliegt. 1
8 6
1. öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken, frei ver⸗ käufliche Arznei⸗ und Desinfektionsmittel auch an zivile Krankenanstalten und an Facheinzelhändler, weiterverarbeitende Betriebe, soweit die zu liefernden Arznei⸗ und Desinfektionsmittel zur Durchführung nen Produktionsaufgaben oder ⸗-aufträgen L“
ind,
Laboratorien für analytische und wissenschaftliche Zwecke in den üblichen Mengen,
. Großabnehmer (§ 4) mit vorheriger Genehmigung der Reichsstelle, Die Vorschriften des § 7 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Genehmigung wird hiermit allgemein erteilt für Lieferungen bis zum Höchstbetrage von insgesamt Eℳ 1000,— im Monat an den ein⸗ zelnen Großabnehmer, sofern auf Antrag die Bezirks⸗ apothekerkammer, in deren Bezirk die Arznei⸗ und Des⸗ infektionsmittel verbraucht werden sollen, ihre Zu⸗ stimmung zu der Lieferung erteilt hat.
V. Lieferungen der Apotheken und Facheinzelhändler an Großabnehmer .
§ 9 8 (1) Apotheken und Facheinzelhändler dürfen Arznei⸗ und
7 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Genehmigung wird hiermit allgemein erteilt für ieferungen:
1. an zivile Krankenanstalten,
Monat an den einzelnen Großabnehmer, wenn dieser die Erklärung abgibt, daß er in dem betreffenden Monat Arznei⸗ und Desinfektionsmittel nicht über diesen Höchstbetrag hinaus bezogen hat oder beziehen
wird, bis zum Höchstbetrage von insgesamt Rℳ 1000,— im ondk an den einzelnen Großabnehmer, sofern auf An⸗ trag die Bezirksapothekerkammer, in deren Bezirk die Arznei⸗ und Desinfektionsmittel verbraucht werden sollen, ihre Zustimmung zu der Lieferung erteilt hat. Die Reichsapothekerkammer wird über das Verfahren mit Zustimmung der Reichsstelle Durchführungsbestim⸗ mungen erlassen.
Mesn
VI. Lagerhaltung (1) Großhändler, Apotheken und Facheinzelhändler dürfen
(2) Großhändler, Apotheken und Facheinzelhändler haben
der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 RGBl. I 165) und die Verordnung über den Warenver⸗ ehr die Erklärung abzugeben, daß ihr Vorrat in den bestellten
ment und in die besetzten Ostgebiete § 11
Lieferungen in das Protektorat bedürfen der Genehmi⸗ Anträge auf Erteilung der Genehmi⸗
ter Ueberwachungsstelle beim Ministerium für Wirtschaft
§ 12 Lieferungen in das General ouvernement bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle. Anträge auf Erteilung der Genehmigung dürfen nur gestellt werden, wenn eine Be⸗ F der Regierung des Generalgouvernements § 13
1(1) Lieferungen in die besetzten Genehmigung der Reichsstelle. 3 9) Für die Lieferungen an die deutschen Apotheken in den besetzten Ostgebieten werden von dem Beauftragten des Reichsapothekerführers für die bezesthn Ostgebiete Freigabe⸗ scheine ausgestellt. Diese Freigabescheine ersetzen die Liefe⸗ rungsgenehmigung der Reichsstelle. (3) Anträge 88 Erteilung der Genehmigung für sonstige Lieferungen in die besetzten Ostgebiete sind an die Reichsstelle zu richten und dürfen nur gestellt werden, wenn eine An⸗ forderung des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete vorliegt.
Ostgebiete bedürfen der
VIII. Ausfuhrlieferungen
§ 14 Für Ausfuhrlieferungen gelten die von der Prüfungs⸗ stelle Chemische Industrie jeweils erlassenen Bestimmungen.
IX. Allgemeine Vorschriftte
§ 15 , (1) Sonderregelungen für einzelne Arznei⸗ und Des⸗ infektionsmittel, die von den für die Bewirtschaftung zu⸗
10.
14
2.
3.
4.
5.
6.
ständigen Stellen z. B. für Agar⸗Agar, Coffein, Lebertran usw.) in anderen Anordnungen getroffen sind oder getroffen
Sie gilt auch in den eingegliederten bieten Untersteiermark. “ stelle Staatsanzeiger Nr. 133 vom 10. Grund der Anordnung Nr. 39 erteilten Ausnahmegenehmi⸗
gungen, soweit sie nicht durch diese Anordnung aufrecht⸗ erhalten bleiben, außer Kraft. 1
Anordnung Nr. 1 Anordnung Nr. 3 8 8 28
Anordnung Nr. 4
Bekanntmachung 4. 7.
Anordnung Nr. 5 8.
9.
Bekanntmachung 2 10.
11.
12. in Pos. 46 2 es anstatt „neue grobe und blaue halbe wollene Pelztrikotabfälle“ 1a lauten „neue graue und
13. in I. G. muß es in
15. in H. muß es in Pos. 2 anstatt „trübweise Decken,...
16. in Pos. 9 muß es anstatt „gelbliche oder trübweise ... 17. in Pos. 10 mu
18. in N. muß es in Pos. 5 anstatt „.. 19. in Q. muß
22. in III, Abs. 1,
23. III., Abs. 2, muß richtig lauten:
den 88 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. -
18 — (1) Die Anordnung tritt am F 1943 in Kraft. 1
b tgebieten und den Ge- von Eupen, Malmedy Sund Moresnet und in der
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung Nr. 39 der Reichs⸗ „Chemie“ (Absatzregelung für Arzneimittel) vom Juni 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Juni 1942) und die auf
Berlin, den 14. Januar 1943.
Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Berichtigung und Druckfehlerberichtigung Die in Nr. 304/42 des Deutschen Reichsanzeigers und
Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten Anordnungen der Reichsstelle für ilwi richtigen:
Anordnung I/43
Textilwirtschaft sind wie folgt zu be⸗
in § 4, Abs. 2, Zeile 2, muß es anstatt „.. spinsthersteller⸗,...“ sieller,
in § 6 Abs. 4, muß es anstatt „. . . Ernteabfälle von oher Bautmnwolle, Linters), ..“ richtig lauten „. .. Ernteabfälle von roher Baumwolle (Linters), “
2
„2, . Ge⸗ richtig lauten „. . . Gespinsther⸗
in § 7 muß es anstatt „. . . der Anordnung über den 8 Warenverkehr. richtig lauten „.. . der Verord⸗ nung über den Warenverkehr. “.
. bei allen Angebot-. „. . bei allen Ange⸗
4.
in § 4 muß es anstatt „.. schreiben, ...“ richtig lauten botsschreiben, 8 vA4“ in § 2 ist der Satz „Die zugelassenen Händler..“ un-⸗ mittelbar an Abs. 2 anzufügen. Fen
E1“
8 “ .
in I. 1. C. 3. muß es anstatt „..
fähig“ richtig lauten „. .. mittel bis kurz, filzfähigao in II. 1. a) muß es anstatt „(für die Violinenbogenfabri⸗ kanten)“ richtig kation“ 8
4 Hztijcher “ 8
9 1“ “ 131“
in § 7, Abs. 3, muß es in Pos. 26 anstatt „blaue und
bunte Hadern“ richtig lauten „blaue und bunte Leinen-⸗
hadern“ 88 in Pos. 34 muß es anstatt „alte bunte Kleiderhadern’“ ⸗ richtig lauten „alte bunte seidene Kleiderhadern“ u
in I. B. muß es in Pos. 37 anstatt „neue Streichgarnhalbwolle (Trikothadern)“ richtig lauten „neue normal Streichgarnhalbwolle (Trikothaderm“ 8 in Pos. 44 muß es anstatt „neue Strickerei Kehrricht“ richtig lauten „neu Strickerei Kehricht“
blaue halbwollene os. 6 anstatt „getrennte feine dunkele buute Kammgarnhadern“ richtig lauten „getrennte feme dunkelbunte Kammgarnhadern“ 1“
85
daseansg älle 8
14. Pos. 13 ist zu ergänzen „getrennte ähnlichfarbige Tuch⸗ 1
1 88
richtig lauten „trübweiße Decken, ...
es anstatt „grobe gelbliche oder trübh⸗
richtig läuten eee oder trübweiße ..“
weise.. richtig lauten weiße 1 S. 9
richtig lauten „ Drillichhadern 1)“ — 8 02 es in Pos. 21 anstatt „„. Cheviothadern Sportstoffe)“ richtig lauten „.. Cheviothadern (Sport⸗ stoffe)“ 8
20. Pos. 34 muß anstatt „Neutuchhadern (öohne Kammgarn und ohne halbwollene Hadern)“ richtig lauten „Neutuch⸗
hadern ohne halbwollene Hadern“
1. in R. muß es in Pos. 5 anstatt „alte hellbunte Golfer- 21. in 1 P hellbunte kunstseidene
hadern“ richtig lauten „alte
Golferhadern“ 1— 8g sind die Worte „(ausgenommen sind original weiße Hadern — vgl. § 2 dieser Bekannt⸗
machung —)“ zu streichen.
„2) Sofern zugelassene Betriebe Hadern der in Ab⸗
schnitt Uhen. HHL“ unter Abschnitt D 2 — 5
und 8, Abschnitt K 12—16, Abschnitt M 1 und 2 sowie
5 — 8, Abschnitt P und Abschnitt R 12 und 13 sowie
16—43 bezeichneten Art von Mittelhändlern erwerben und ohne nochmalige Sortierung an Verarbeiter ver⸗ äußern, ohne daß die Hadern das Lager der zugelassenen
Betriebe berühren (Durchgangsgeschäfte), beträgt der Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis bei Versendung von
mindestens 5 t einheitlich 10 v. H.“
24. der Abschnitt „Höchftpreise für Putzlappen“ erhält die
„.. mittel bis kurz filzz 5 filo
lauten „(für die Violinenbogenfabri⸗ .
normale
„grobe gelbliche oder trüb- .(Drillichlumpen 1)“ 88
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Zu⸗ lassung von dangn und Füen nen zum Straßenverkehr (Anaßenvertehrs. ulassungs⸗Ordnung — StVZO.). Vom 6. Ja⸗ nuar 1943.
Verordnung über Maßnahmen zur Erhaltung von Wechsel⸗ . in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 12. Januar
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R.ℳ. Postbeförde⸗ ö 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 14. Januar 1943. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubri ch.
Nichtamtliches Deutsches Reich * 1
Der Königlich Afghanische Gesandte in Berlin, Allah Nawaz Khan, hat Berlin am 11. Januar d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationssekretär Gholam Ahmad Khan die Geschäfte der Gesandtschaft.
Wirtschaftstei!
Der Krieg als Lehrmeister Daueraufgabe der Energieingenieure und Energiestelle
Im Rahmen der großen deutschen Energiesparaktion wurde durch Erlaß des Reichsministers Speer eine Zentralenergiestelle beim Chef. des Rüstungslieferungsamtes im Reichsministerium für Bewaffnung und Munition gebildet. Inzwischen hat diese Stelle in vollem Umfange ihre Aufgaben übernommen und kann bereits heute nach verhältnismäßig kurzfristiger Arbeit beach⸗ tenswerte Erfolge verbuchen. Dnc zielbewußte neuartige Aus⸗ nFühnnn aller Energiesparmaßnahmen steht sie den übrigen aus⸗ führenden Kräften der Energiesparaktion beratend, vermittelnd und helfend zur Seite. Sie entwickelt sich bereits jetzt zu einem Sammelbecken der allerorts gemachten Erfahrungen, die dann wieder von ihr auf das Ganze übertragen werden.
Im Betriebe aber ist der Verantwortliche für die Durch⸗ hrung der Energiesparaktion der Betriebsführer, der als den räger der eigentlichen Ausführungsarbeiten zu seiner Ent⸗ lastung und fachlichen Unterstützung einen Energieingenieur zur Seite hat. Der Erfolg der Sparmaßnahmen in den deutschen
Betrieben hängt von der Findigkeit dieser Energieingenieure ab,
von ihrer Fähigkeit, in gutem Sinne auf die Gefolgschaft einzu⸗
wirken, und von ihrer fachlichen Eignung und Tüchtigkeit. Schon nach kurzer Wirkungszeit dieser Energieingenieure ist heute ein klares Bild erkennbar: Der Energieingenieur wird aus den deutschen Betrieben nie mehr verschwinden, so wenig wie etwa nach Beendigung des ersten Weltkrieges die Normungsarbeit überflüssig geworden wäre, die ja in der Tat auch ein echtes
Kriegskind gewesen ist. Der Energieingenieur schafft heute die Grundlage für eine gewaltige Entwicklung. Weitestgehende An⸗ wendung, und sparsamste Verwendung von Kohle, Strom und Gas werden auch in künftigen Friedensjahren immer in einem Atemzug genannt werden. Alle unsere Energievorräte sind nicht nur sus die Kriegszeiten in einer bestimmten Form begrenzt; Kohle und Oele haben wir noch für einige Jahrzehnte oder Jahrhunderte. Auch der letzte Wasserlauf wird einmal aus⸗ gebaut sein. Als weitere Energiequelle kommt dann nur eine neue Entwicklung, etwa die Windkraftnutzung, in Frage. Aus diesem kürigelaßten Gedankengang wird erkenenbar, daß ins⸗ besondere die Kohle, auf die unsere heutige Energieversorgung noch überwiegend aufgebaut ist, einer möglichft weitgehenden Nutzung zugeführt werden muß. Wenn wir heute noch 4 — 8000 WE brauchen, um in einer kwh 650 WE zurückzugewinnen, dann werden wir morgen dieses Verhältnis wesentlich von zwei Seiten zu verbessern haben: Einmal direkt durch Hochleistungs⸗ kraftwerke und dann durch eine bis aufs letzte durchdachte Ver⸗ brauchslenkung. 8— 8
Hier setzt die Daueraufgabe des Energieingenieurs ein. Sie umfaßt: Dauernde Verlustquellenbekämpfung und ständige Ver⸗ besserung der Verbrauchsmaschinen sowie Geräte. Der Krieg ist heute zum Lehrmeister für viele Verbesserungen in der Aus⸗ nutzung der uns kärglich zugewiesenen Energien geworden. Wenn ein Werk beispielsweise Arbeitsplatzleuchten schafft, die bei halbem Stromverbrauch das Dreifache der bisherigen Arbeitsplatz⸗ beleuchtung leisten, dann ist hier eine Friedensentwicklung forciert, die sicherlich nach dem Kriege, wenn wir hierfür ma⸗ terialfreier sind, die größten Möglichkeiten für sich hat. G Eine gedankliche Fortsetzung dieser hier kurz gestreiften
„
Ueberlegungen läßt klar und deutlich die Bedeutung der Maß⸗ nahmen erkennen, die Reichsminister Speer auf dem Gebiet der Energiesteuerung und im Rahmen der kriegsbedingten Energie⸗ sparaktion Ferrssen hat.
Papierersparnis durch Aufhebung statischer Erhebungen
Im Zuge der vom Reichsminister für Bewaffnung und Munition Speer durchgeführten Maßnahmen zur Vereinfachung des Berichtswesens hatte Staatsrat Schmeer eine Ueberprüfung der von den Wirtschaftsgruppen durchgeführten statistischen Er⸗ 888 en veranlaßt. Gleichzeitig hat eine Ueberprüfung der
artelle und sonstigen wirtschaftlichen Vereinigungen statt⸗ gesunden. Nach den nunmehr vorliegenden Ergebnissen werden
apier erzielt. Die Prozentzahlen bewegen sich zwischen 40 und 75 %, im Einzelfall noch darüber hinaus. So verringert sich z.. B. bei einer Wirtschaftsgruppe der monatliche Papierverbrauch von bisher 8369 auf 2067 Fetenn A 4 (d. h. um 75 25), während die Zahl der durch die Erhebungen erfolgten Merkmale von 4239 auf 2345 herabgesetzt worden ist. Die Betriebsbelastun durch Schreibarbeit hat füh dadurch von bisher 33 Seiten 88 19 Seiten vermindert. Um eine möglichst große Einsparung auch für die Zukunft zu gewährleisten, werden diese Ueber⸗ prüfungen der Erhebungen auch weiterhin beibehalten.
.
Heidelberger Institut für Betriebswirtschaft verkehrs eröffnet
In Anwesenheit des Staatssekretärs für den Fremden⸗ verkehr, Hermann Esser, eröffnete die Universität Heidelberg am Mittwochvormittag mit einem Festakt ihr neues Institut für Betriebswirtschaft des Fremdenverkehrs, eine Anßenstelle der Hermann⸗Esser⸗Forschungsgemeinschaft und das erste Univer⸗ itätsinstitut dieser Art im Reiche. Nach rüßungsworten des ektors der Universität Heidelberg, Dr. Schmitthenner, umriß Staatssekretär Esser in einer kurzen Ansprache die Aufgaben des neuen Universitätsinstituts, dessen Arbeiten in erster Linie dem Beherbergungsgewerbe und hier vor allem den großen Hotels zugute kommen würden. Zusammen mit den übrigen wissen⸗ schaftlichen Instituten, die dem ““ dienen, vor allem mit der Hermann⸗Esser⸗Forschungsgemeinschaft und dem Institut für Kochkunst in Frankfurt 2“g werde das neue Heidelberger Institut dammn mitarbeiten, für die volle Einsatzbereitschaft der Iie mwersehraberriebe nach dem Kriege zu sorgen. Immer müsse das Institut sich bewußt sein, daß es seine Existenz der Initiative des nationalsozialistischen Staates verdanke, daß seine Arbeit daher dem ganzen Volke zu dienen habe. Der Vorsitzende des Forschungsbeirats des Instituts, Hotelbesitzer Fritz Gabler, dankte allen Männern, die am EC“ des Instituts mitgewirkt haben und gab der Hoffnung Ausdruck, daß durch die Arbeit des Institutes Wissenschaft und Praxis zusammen⸗ geführt werden zum Vorteil ⸗des deutschen Fremdenverkehrs. In einer Festvorlesung behandelte sodann der Leiter des Instiuts, Professor Dr. Thoms, das Thema „Die Betriebswirtschaftslehre des Fremdenverkehrs als Wissenschaft“. Bemerkenswert war seine Mitteilung, daß es in Deutschland 450 000 Betriebe des Fremdenverkehrs gibt, in denen über 6 Mrd. Rℳ investiert sind.
es Fremden⸗
Wirtschaft des Auslandes
Geplante Leistungssteigerung der ungarischen Kohlengruben
8 Budapest, 14. Januar. Zur Intensivierung der ungarischen Kohlenförderun „die infolge des wegen der Gebietsrückgliede⸗ rungen Nordsiebenbürgens und Südungarns angestiegenen In⸗ notwendig geworden ist, planen die 88 un⸗ arischen . ohlengrubengesellschaften noch in diesem va hre ver⸗ chiedene Betriebserweiterungen. In ungarischen Industrie⸗ reisen rechnet man damit, daß Ende 1943 infolge der Verstär⸗ kung der Leistungskapazität der ungarischen Kohlengruben ein um eine halbe Million Tonnen größeres Förderungsergebnis erreicht werden wird. .
Der dänische Außenhandel im Jahre 1942
Kopenhagen, 14. Januar. Der dänische Außenhandel schloß im Jahre 1942 nach einer vorläufigen Berechnung des dänischen Statistis en Amtes mit einem Einfuhrüberschuß von 150 bis 200 Mill. Kr. ab gegen einen solchen von rd. 34 Mill. Kr. im Jahr 1941. Der Wert der Einfuhr im Jahre 1942 dürfte sich auf 1200 Mill. Kr. belaufen gegen 1311 Mill. Kr. im Jahre 1941 und der Wert der Ausfuhr auf gut 1000 Mill. Kr. gegen 1277 Mill. Kr. im Jahre 1941.
”
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung fur deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 15. Januar auf 74,00 R.ℳ (am 14 Januar auf 74,00 R. ℳ)
8
888
Berichte von aus värtigen Devisen⸗ Wertpapiermärkten
Devisen
. Prag, 14. Januar. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 680,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York
Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G.,
595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B. 8* Budapest, 14 Januar. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—. Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 415,50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20. London, 15. Januar. (D. N. B.) New York 402,50 — 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ¾ — 17,13, Rio 83,64 , Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—. Amsterdam, 15 Januar. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin London —,—, New York —,—, Paris Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsingfors —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—. Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—. Zürich, 14 Januar. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 5,50, London 17,35, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,66 ¼, Madrid 39,75 B., Holland 229 % B., Berlin 172,55, Lissabon 18,21 ¼, Stockholm 102,67, Oslo 98,62 ¾ B., Kopenhagen 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Athen —,—, Istanbul 3,37 ½ B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsingfors 877,50 B., Buenos Aires 100,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B. Kopenhagen, 14. Januax. (D. N. B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,85, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗
7 7
kurse.
Stockholm, 14 Januar. (D. N. B.) London 16,85 G.,
16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Ptätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing⸗ fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.
Lissabon —,— G., 18, 10 B.,
Oslo, 14 Janugr. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., 10,00 B., New Pork
24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G.,
—,— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G.,
235,00 B., Zürich
um Teil beachtliche e enanse sowohl an Arbeit als auch an
Italienische: große..
Australien (Sidney) Belgien (Brüssel und Antwerpen). Brasilien (Rio de SanZ Brit.⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopen⸗ hagen) .. England (London) .. Finnland (Helsinki) . Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam).. Iran (Teheran) Island (Reykjavik) .. Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio und 111““ Kanada (Montreal). Kroatien (Agram) .. Neuseeland (Welling⸗ ton) 1— .. 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) 100 Kronen Schweiz (Zürich, Basel und Bern).. Serbien (Belgrad).. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) 1100 Pesetas 23,565 23,605 Südafrikanische “ “ — Union (Pretoria u. Johannesburg) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) 1türk. Pfund Ungarn (Budapest) . 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 1 Dollar
1 austr. Pfd.
100 Belga 39,96 40,04
1 Cruzeiro
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen 1 engl. Pfd. 100 finnl. ℳ 100 Frs. — 100 Drachm. 1,668 1,672 100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 13,14
1 Yen 0,585 0,587 1 kanad. Doll. — — 100 Kuna 4,995 5,005 56,88
56,76 1 10,16
10,14
59,468 59,58
57,89 4,995 8,591
100 Frs. 100 serb. Din. 100 flow. Kr.
5,006 8,609
1,978 1,982 1,199
Verein. Staaten von Amerika (New York)
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten Geld 9,89 4,995 7,912 74,18 2,098 2,498 0,130
England, Aegypten, Südafrik. Union .. Frankreich Australien, Neuseelad . Britisch⸗Indien Kanada “ ““ w““ 1““
„ 2 2 2222225222222⸗
Ausländische Geldsorten und Banknoten
14. Januar Geld Brief 20,38 16,16 4,185 4,39
115. Januar Geld Brief
20,38 20,46
16,16 16,22 4,185 4,205 4,39 4,41
Sovereigns. 20⸗Franecs⸗Stücke.. Gold⸗Dollars.. Aegyptiscce. Amerikanische: 1000 — 5 Dollarkb... 2 und 1 Dollaxk. Argentinische... Australische. Belgische.. Brasilianische.. Brit.⸗Indische Bulgarische: 1000 L. u. darunter
Dänische: große... 10 Kr. u. darunter.. Englische: 10 £ u. darunter... Finnische Französische.. Holländische
l ägypt. Pfd.
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belgas 1 Cruzeiro 100 Rupien
0,46 2,46 40,08 0,09 23,05
0,44 2,44 39,92 0,08 22,95
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
3,07 3,090 3,07
52,10 52,30 52,10 52,20
.1Il engl. Pfd. 100 finn. ℳ 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire 100 Lire
1 kanad. Doll. 100 Kuna
100 Kronen
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 serb. Dn.
5,078 5,01 132,70
23,18 1,01 5,01
57,11
5,055 5,075] 5,055 4,99 5,01 † 4,99 132,70 132,70 [132,70
„222
13,12 0,99 4,99
56,89
13,18 1,01 5,01
13,12 0,99 4,99
10 Lire 8 Kanadische... Kroatische.. Norwegische: 50 Kr. u. darunter... Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei Schwedische: große . 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große .. 100 Frs. u. darunter Serbische Slowakische: 20 Kr. u datunter .... Südafrik. Union.. Türkische
Ungarische: 100 P. u. darunter
56,89 57,11
1,868 1,66 1,68
1,66
59,40 57,83 57,83
4,99
59,64 58,07 58,07
5,01
59,40 57,83 57,83
4,99
8,58 4,39 1,91
100 slow. Kr., 1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund
100 Pengö
8,58 4,39 1,91
8,62 4,41 1,93 61,02
60,78 60,78
101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B., Prag —,—. London, 14. Januar. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
Wertpapiere Frankfurt a. M., 14. Januar. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 169,50, Aschaffenburger Buntpapier —,—, Buderus Eisen 152,50, Deutsche Gold u. Silber 200,00, Deutsche Linoleum 153,00, Eßlinger Maschinen 168,50, Felten u. Guilleaume —,—, Heidelberg Cement 149,00, Ph. Holzmann 183,25, Gebr. Junghans 157,00, Lahmeyer 163 ½, Laurahäütte 25,50, Mainkraftwoerke —,— Rütgerswerke 165,75, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff Waldho
125,50.
58,0“1