1943 / 12 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

ve 8 Pe teshee bedarf zum kErwerb und Verfügung über Verfüg ng 8 er Gold keiner Genehmigung. 1” 1. Erleichterungen

Münzenhändler, die eine Zulassungsbescheinigung der Unternehmer, die entsprechende zte⸗ Reichsstelle besitzen, dürfen innerhalb des Gebietes des Peut⸗ tionen eeeee ditürfatsr 9 nhe⸗ schen Reiches mit Ausnahme der deutschen Zollausschluß⸗ werb von ungebrauchten Goldwaren und gebrauchten Fasson⸗ Hes außer Kurs gesetzte Münzen aus Gold, die die Reichs⸗ waren und zur Verfügung darüber 85 8 ank freigegeben hat, ohne Genehmigung erwerben und an 8 8

Deviseninländer veräußern. Deviseninländer können solche Stücke an diese Münzenhändler ohne Genehmigung ver⸗

. 8 1A“ äußern und von ihnen ohne Genehmigu 8

Die Reichsstelle kann Unternehmern und gewerbs⸗ und 1 88 9. berufsmäßigen Verbrauchern von Gold, Goldwaren und C168 8 aufgeben, ihre Bestände an Gold, Goldwaren und Münzensammlungen oder Teile von solchen Samm⸗ Bru gold an von ihr bezeichnete Unternehmer oder Stellen lungen, die Goldmünzen enthalten, dürfen ohne Genehmi⸗ Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom zu veräußern. 6 5 “““ 8— ung bei Leihanstalten und Leihhäusern verpfändet werden, g5 nnienft I 11““ 8 1 . 8 sos eine nach dem 15. August 1938 aus⸗ staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ Ive“ 1 8 gestellte Bescheinigung der Reichsbank vorgelegt wird, nach des Reichswirtschaftsm inisters angeordnet: mittlung e ühe Gold, 18.2n2 welcher die Münzen nach diesem Zeitpunkt freigegeben oder Bruchgold untersagen. . . belassen worden sind. § 4 Abs. 2 der Anordnung 1/43 bleibt

1 88— unberührt. Begriffsbestim

Im Sinne dieser Anordnung sind: 1“ a) Gold: Feingold und legiertes Gold in Form von Roh⸗ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach den

Die Einlösungsbeträge zu diesen Nummern sind mit dem

31. März des hinter den Nummern vermerkten Jahres aus Eigentümer von Goldwaren, die technischen, wissenschaft⸗ der Verzinsung gefallen. lichen oder medizinischen Zwecken dienen 2 Ziffer 4) haben Braunschweig, den 11. Januar 1943. . dder Reichsstelle unverzüglich solche Goldwaren zu melden, die 8 weigische Staatsbank (Leihhausanstalt) zu diesem Zwecke nicht mehr verwendet werden.

* v X“ APlggemeine Vorschriften

2234 2235 2241 2330 2349 2379 2383 2390 2502 2570 2589 2598 2614 2628 2832.

Die gelosten Stücke treten mit dem 28. Februar 1943 aus der Verzinsung. Sie sind mit den noch nicht fälligen Zins⸗ und Erneuerungsscheinen einzureichen und gelangen

zum 1. März 1943 spesenfrei zum Nennwert zur Rück⸗ zahlung bei

der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) Berlin,

der Deutschen Bank Berlin und ihren Niederlassungen,

und der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt) Braunschweig und ihren Zweigkassen.

Noch nicht eingelöste Stücke aus früheren Ziehungen:

n. 100,—, Buchstabe C 216 1942, 306 1942, 1650 19222141424 * 1668 1942, 1728 888 1730 1942, 1855 1942, 2601 1941, Auf Grund der 2621 1942, 3218 1942, 3376 194:, 4337 1942.

Eℳ 500,—, Buchstabe D 2047 1941, 2994 1941.

n.ℳ 200,—, Buchstabe E 313 1941, 597 1942, 741 1942, 1838 1941, 2273 1941, 2401 1941, 2483 1942, 2484 1942, 2587 1941. .

Die Einlösungsbeträge zu diesen Nummern sind mit dem 28. Februar des hinter den Nummern vermerkten Jahres aus der Verzinsung gefallen. 8 Braunschweig, den 11. Januar 1943. Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) ö

Büchern, mit Ausnahme von Büchern in Ganzlederbänden, in Halblederbänden sowie Büchern für öffentliche Biblioo-o— theken und wissenschaftliche Institute, II1““

Papiererzeugnissen, 1

Hüten (insbesondere durch Eindruck 22, G

ch Eindruck des Firmenstempels),

kunsthandwerklichen Erzeugnissen, einschließlich der Aus⸗ führung von Vergoldungen und iederherstellungs⸗ arbeiten, 8

ürwir 1 Gemälderahmen, .“ amen⸗, Firmen⸗ und Werbeschildern,

Weihnachtsbaumschmuck,

Erzeugnissen der Süßwarenindustrie und als Spirituosen.

8

Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Edelmetalle vom 22. Dezember 19422

2. Beschränkungen 8 8 15 1I“ (1) Goldwaren dürfen von Unternehmern an Ver⸗ braucher nur veräußert werden, wenn der Erwerber ge⸗ brauchte Goldwaren oder Bruchgold mit einem solchen Gold⸗ inhalt anliefert, wie zur Ansertigung der abzugebenden Ehacheen benötigt wird (Goldinhalt zuzüglich Schwund und 0 J. 2 4 1) Anträge auf Erteilung v si 1 8 82) dürfen in Einzelfällen an Reicksehe LET X“X“ 8n 88 erbraucher auch ohne An ebe 1t Hei 5 HEebe 1e le 1] werden, sofern a) bei Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen zum n de i eine entsprechende Erwerb und zur Be⸗ und Verarbeitung von Gold und b —nes bgabe ereer Goldwaren erworben wurde. Goldwaren, insbesondere Alt⸗ und Bruchgold und zur 2. Pflichten bei dem Erwerb und der Verfügung über Gold 8— Vorlac 8 8 E 1 Bersücheng bäte er. 1 des Praascheines cbgeseben werden. ö ET“ 8 mnes 4 inge Jahns 6. 8 ee e gra.

(0) Wer Gold erwirbt, hat die erworbene Menge in ist auf dem Schein zu vermerken. 8 J— sind, über die örtlich zuständige oder ““ ö Kurs P. 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr Hektcoth unverzüglich unter Angabe des Tages 2. von Dentisten, die Mitglieder des Reichsverban⸗ etzten oder nicht mehr kursfähigen Goldmünzen (z. B. strafbar. 8 itrag des D. Denti 2b E 8 seblchie menen 888 8 vegrse eg. als durch nenlhhn⸗ bei allgemeinen Genehmigungen in dem Abschreibebogen saindige Handesdienszir t diesr Brrbeehae 1 hal erenen a be chacanen Wabe erhe Sohises e 6 VI 1 8 ““ in allen anderen Fällen über die örtlich zuständige

ng .h e ideren Genehmigungen in ehmi . , irtschaf h 8 1 G de ga r teilweise aus Gold h ei. ESbelmetallüberkr bei 4 8 äßig er berufsmäßige Verbraucher von Blattgold, Maler⸗ ie⸗ delske e gestellte Halb⸗ und Fertigwaren, die üblicherweise nicht Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie allübertragungsscheinen in dem Edelmetall⸗ gold und goldhaltigen Farben geliefert 8 8 öö“ S

11“.*“ t. übertragungsschein. . aus Gold oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt gilt den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten gungssch (2) Händler und gewerbs⸗ und berufsmäßige Ver⸗ b) bei Anträgen auf Erteilung von Genehmi - - G enehmigungen

8 Gold und Goldwaren 8 Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 11. Dezember 1942 (-GBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur

Zusatz bei

IV. Verfahren bei Erteilung von Genehmigungen

§ 23

ungen

(1) Blattgold, zur Ausführung von Malerarbeiten dienende Erzeugnisse aus Gold und goldhaltige Farben für Zwecke der Porzellan⸗ und Glasindustrie dürfen ohne An⸗

Auslosungsbekanntmachung 8

4 ½ (früher 8 %)ige Braunschweigische Staatsanleihe vom Jahre 1929

Unter Aufsicht eines Vertreters der Braunschweigischen Staatsregierung sind für das Rechnungsjahr 1943 die folgen⸗ den Nummern gezogen worden:

01.ℳ 5000,—, Buchstabe A 1 25 29 39 43 65 66 101 158 171 310 319 321 365 384 387 422 437 453 459 467 491 529 544 584 587 595 604 608 615. 6.ℳ 1000,—, Buchstabe B 5 9 53 69 124 127 134 144 152 155 167 188 215 222 285 297 301 304 380 393 396 418 456 468 480 484 506 531 724 725 728 731 735 760 776 781 798 822 838 839 849 857 863 866 870 888 893 915 916 919 920 927 928 935 947 949 952 985 988 992 1018 1025 1035 1042 1050 1060 1081 1099 1100 1158 1160 1250 1255 1265 1279 1282 1287 1291 1301 1311 1314 1321 1348 1349 [1351 1361 1386 1390 1400 1402 1428 1436 1441 1447 1458 1489 1530 1580 1585 1592 1644 1651 1652 1655 1687 1745 1762 1818 1855 1870 1871 1911 1915 1919 1924 1929 1938 1977 1982 2004 2021 2028 2042 2052 2065 2067 2076 2127 2135 2214 2241 2279 2293 2300 2320 2379 2423 2460 2485 2491 2564 2567 2595 2623 2631 2645 2677 2688 2689 2691 2717 2718 2722 2726 2732 2734 2740 2790 2814 2822 2837 2854 2895 2945 2976 2981 2989 3003 3006 3028 3031 3032 3043 3069 3144 3164 3191 3199 3265 3268 3308 3311 3323 3324 3356 3359 3380 3387 3431 3435 3479 3482 3498 3504 3505 3517 3522 3524 3530 3544 3557 3561 3564 3568 3576 3584 3585 3592 3643 3647 3702 3712 3719 3805 3819 3855 3865 3892 3897 3899 3920 3945 3946 3959 3977 4003 4016 4024 4040 4072 4080 4089 4165 4166 4183 4211 4234 4256 4257 4308 4310 4336 4348 4365 4368 4400 4412 4423 4440. 6 500,—, Buchstabe C 18 22 40 57 66 81 108 120 157 181 186 190 202 206 207 280 303 337 354 356 363 408 1167 1168 1185 1207 1213 1232 1244 1257 1292 12993 des Dentalgewerbes. n 8 1299 1310 1326 1329 1337 1349 1351 1352 1394 1404 14566 11““ 1485 1500 1501 1503 1510 1531 1548 1579 1595 1604 1605 Verkehr mit Gold und Goldwaren, insbefondere Erwerbs⸗ 1610 1613 1634 1652 1673 1698 1699 1721 1731 1804 1809 r 32 8 * 81. 8 1814 1844 1846 1907. 1921 1926 1932 1916 2028 2035 2019 Beräußerungs⸗, Be⸗ und Berarheitungs⸗ und Verwendungs 2070 2147 2176 2209 2211 2212 2224 2226 2279 2292 2298 2304 2315 2317 2341 2380 2424 2455 2526 2544 2561 2573 2589 2590 2595 2597 2633 2642 2646 2663 2675 2680 2683 2686 2710 2720 2729 2733 2741 2748 2752 2765 2782 2785 2815 2838 2850 2855 2876 2892 2899 2905 2906 2951 2977 2983 2985 3039 3081 3151 3152 3171 3185 3195 3240 3254 3298 3328 3384 3408 3419 3454 3474 3476 3511 3564 3578 3598 3644 3666 3677 3687 3699 3705 3710 3725 3738 3742 3761 3766 3769 3774 3777 3779 3792 3820 3859 3874 3876 3897 3903 3916 3933 3936. 6 100,—, Buchstabe D 9 190 208 221 803 323 338 498 499 510 527 615 626 637 654 664 667 670 828 836 842 849 899 918 922 1013 1026 1030 1036 1108 1118 1202 1209 1239 1243 1244 1253 1318 1328 1335 1361 1401 1424 1536 1556 1574 1617 1630 1643

135 309 663

V. Auslandsaufträge

§ 24

voerwendbar sind. fan-s g) Goldabfälle: Feilung, Gekrätz, Goldasche, Malergold⸗ abfälle u. ä. h) Erwerb von Gold: Auch der Erwerb durch Ein⸗ utsamelzen von goldhaltigem Material, insbesondere Alt⸗ Sristiad Bruchgold und Goldabfällen. 1) Umernehmer: Wer Gold oder Goldwaren gewerblich oder beruflich be⸗ oder verarbeitet oder damit handelt einschließlich der Zahnärzte, Dentisten und Angehörigen

(1) Einzelhändler nungen zu führen

Aufzeich⸗ a) über den Erwerb gebrauchter Goldwaren einschließlich

») Goldwaren: Alle Waren, die ganz oder teilweise aus Fer fas ehns. I Saen raggeber umgehend schriftlich die zur Abschreibung erforder⸗ Lief 1 3 1b mung des Chefs der Zivilverwaltungen im Elsaß, in en Liefere zuliefer 8 g hef 3 g saß ihren Lieferern zurückzuliefern. 1 hen de. deren Herstellung verboten ist, über die Walzgolddublee, plattierten und vergoldeten Waren. b 13 einem Kalendermonat erworbene Gold soll in demselben (2) Diese Stellen leiten die Anträge der Reichsstelle mit „Gleichzeitig treten im Reich, in den eingegliederten Ost⸗ (2) Schreibfedern, deren Herstellung verboten ist, dürfen des in ihnen enthaltenen Goldes ¼ des Gesamtwertes auf die für den Erwerb von Gold in diesen Monaten fest⸗ (3) Nicht ausgenutzte Genehmigungen sind der Reichs⸗ vom 24. 12. 1938 über den Verkehr mit Gold, Alt⸗ G denen der Wert des in ihnen enthaltenen Goldes (1) Außer Kurs gesetzte Goldmünzen dürfen an (1) In Ankündigungen und Anzeigen jeder Art, die sich b) die Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle vom 13. 9. 1939 8 No 3 8 Keng. . ; Bel Beran z chrift oder Nam Si r Fi 3 liche Bearbeitung als Gebrauchsgegenstände nicht mehr , ist der Freigabebescheld eutschen Reichsbank vorzulegen. 8 e und Sitz der Firma des Anzeigenden und nur für Inlandsaufträge und diesen gleichgestellte Aufträge c) die Anordnung Nr. 21 der Reichsstelle vom 4. 5. 1940 ““ 2 8 ist statt der Mitglieds F je N (3) Die Münzenhändler haben der Deutschen Reichsbank 8 itgliedschaft zur Fachorganisation die Nummer 1 Berlin, den 22. Dezember 1942. E116“ 1 Inkaufs. Die Anzeigen sind in doppelter Ausfertigung ein⸗ und Handwerker haben 1 Altgold und Bruchgold von anderen Gewerbetreiben⸗ 26 8 innerhalb von 3 Tagen anzubieten. Ueber die getätigten Ver⸗ 8 8

werden. . - „den (2) Bei Lohnaufträgen hat der Beauftragte seinem Auf⸗ üpen, Malmedy und Moresnet und mit ausdrücklicher Zu⸗ 9 braucher von Blattgold und Malergold haben die Abfälle anderer Art, insbesondere zur Anfertigung von Ge⸗ Gold bestehen ohne Rücksicht auf den Gehalt an Gold, Lothringen, in der Unterstesermark und in den besetzten Ge⸗ ichen Angaben zu machen. Searn E g 1 soweit sie nicht unter den Begrif Gold gemäß Buch⸗ bieten Kärntens und Krains. v“ 87 § 17 achlich zuständige Organisation der gewerbliche stabe a) fallen und mit Ausnahme von Dublee, Triplee, 9 18 Das auf Grund einer allgemeinen Genehmigung in u 10¹) Trauringe, deren verboten ist, dürfen von 1 ect hant 8 0) Z“ Sehnshent die in die Hand verwendet werden. Es kann anch in den folgenden veer gutachtlichen Aeußerung zu. Die Kammern können vor 85. . an 1 gebieten, in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores⸗ alendermonaten verwendet werden, doch ist dann die jeweils von 2 . - 2 - rstattung ihrer Aeußerung die zuständige Fachorganisation 8 9 Altgold: Gebrauchte Goldwaren, bei denen der Wert net und der Untersteiermark 1b aus dem einen in den anderen Monat ö noch verä anhören. ge Fachorganis brhachsfathes ge⸗ 8 die Anordnung Nr. 17 der Reichsstelle für Edelmetalle gesetzte Höchstmenge anzurechnen und abzuschreiben. 8 3. Pflichten stelle unverzüglich über die Stelle zurückzugeben, über welche rauchsfähige goldene Uhren gelten nicht a gold. - K 8 UÜbe e) Gebrauchte Fassonwaren: Gebrauchte Goldwaren, bei old, Bruchgold und anderen Edelmetallen Seee;e § 8 § 18 sie beantragt worden sind. 18 dheca 82 85 Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 . 8 ‚uni 132 3 8 2 8 vom ? . 2. 92 J. . 8 8 auf den Erwerb od . di Ve ebe weniger als ½ des Gesamtwertes beträgt, und ge⸗ als zugelassene Münze 8 - er die Veraußerung von Goldwaren ein⸗ brauchte, aber noch geba ahsahige goldene Uhren. . 1,. 6. 1“ schließlich Alt⸗ und Bruchgold zu gewerblichen oder beruf⸗ 1f) Bruchgold: Beschädigte Fertigwaren, die ohne wesent⸗ über die Beschlagnahme von Gold (Deutscher Reichs⸗ (2) Bei der Verä 8 2 lichen Zwecken beziehen, ist der Vor⸗ und Zuname, die An⸗ 8 8 8 L b anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 214 vom ) Bei der Veräußerung an zugelassene Münzenhändler sc Die Vorschriften der §§ 9 13, 15— 17, 21, 22 gelten 14. 9. 1939), 8 1 ““ 1 2 ie Mitgliedschaft zur isati ) Bei der Veräußerung durch den Münzenhändler ist von diesem (2) f 86 anzugeben. 1 über die Beschrankungen dei der Berwendung von Gold dem Käuser schriftlich zu bestätigen, daß die Münze von der Bruchgold zu gewverblichen beer le eeneschelon 8e 9 Zesch - 8 111 3 ojchsh 3 5 g8. N. Speh. 7 . . er Ufli hen tv . 8 ie (Deutscher Reichsangeige und Preußischer Staats⸗ eutschen Reichsbank zum Weiterverkauf freigegeben ist. is statt d u beziehen, 8 anzeiger Nr. 106 vom 6. 5. 1940) I 9 Re er Genehmigung zum Erwerb von Alt⸗ Br 8 25 ““ 1 außer Kraft ö1“ H. üe üees 288 Scona se ssag seüchc 8 zugeben. iI Alt⸗ und Bruchgold an Zuwiderhandlung Kes⸗ diese sind nach 1 ge er Angabe von Art, Gattung, Rauhgewicht, Fein⸗ 8s 215 Veror 8eCee2e.— ehalt, Ankaufspreis, Anschrift des Verkäufers und 82 des 11““ bes h8⸗ 88 86 18. S Perordnung über den werkehr Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. . .“ .“ 8 I11“ ureichen. Das Doppel wird dem Händler mit dem Vermerk 1X“ er Deutschen Reichsbank über die Freigabe zurückgegeben. Schlußvorschriften Nicht freigegebene Münzen sind der Deutschen Reichsbank 8 d nber d 8 6 n 1 b den und über den Verbleib der einzelnen Stücke Die Anordn S S 1“ 18 e“ 8 dente ne hgfge e 28 8 Münzenhändler b) Goldwaren einschließlich gült auch in E1111 ö . zur Durchführung der Anordnun der Re elle 1 Reichsbank monatli achweisungen einzu⸗ g und Bruchgold von Verbrauchern und über Eupen, Malmed Mores ir axasee= 8 1“ für —— E“ reichen unter Angabe von Art, Gattung, Verkau Lpreis, An⸗ 8 1““

1““ den Verbleib der einzelnen Stücke stimmun Chefs ivi ; ; h.“ 116“ 1 dr. I 1““ , g der Chefs der Zivilverwaltungen vom 22. Dezember 1942 chrift des Käufers, Tag des Verkaufs und des Datums des c) über die Abgabe neuer Goldwaren an Verbraucher. Lothringen, in 88 und e; t9eggnh Gold und Golde reigabebeschelhes. : E Riceh Seas 8. old und Goldwaren C1u“

(2) Die Aufzeichnungen semäß Abs. 1 a) und b) können bieten Kärntens und Krains. 8 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr

in einem Buch zusammengefaßt werden, doch müssen d

1 die von Verbrauchern erworbenen Stücke 1825 vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der zeichnet werden. Sie müssen enthalten:

Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in

Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen

a) öa den Erwerb: 1 Name und Anschri erkä 1 zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 2) Di stell Fg d Anschrift des Verkäufers, 18. August 1939 (Deutscher und Preußischer Die Herstellung von Goldwaren mit einem Gesamt⸗

geg des Erwerbs, Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1989) wird mii Zu- metallgewicht von mehr als 50 g für das Stück ist verboten. rt des einzelnen Gegenstandes, stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Ffrfcneg von

1. Der Erwerb und die Be⸗ und ng von Gold und die Verfügung darüber 1 a). . 2. Für Unternehmer der Erwerb und die Be⸗ und Ver⸗ arbeitung von Goldwaren und Bruchgold 1 b —f) und die Verfügung darüber. Die gewerbs⸗ und berufsmäßige Vermittlung von Gold, Goldwaren und Bruchgold 1 a— k). .Bei Goldwaren, die technischen, wissenschaftlichen oder⸗ medizinischen Zwecken dienen und nicht Unternehmern gehören 8 a) die Veräußerung, b) die Aenderung des Zweckes, zu welchem sie bei Inkrafttreten dieser Anordnung gebraucht oder naach ihrem Inkrafttreten beschafft worden sind.

Im Elsaß, in Lothringen, in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains dürfen Schreib⸗ federn aus Gold oder Legierungen von Gold, lose oder in Füllhaltern, bis 31. März 1943 an Wiederverkäufer verkauft, geliefert und bis zum 31. Juli 1943 an Verbraucher abge⸗ geben werden. 166“

3. Beschränkungen der Be⸗ und Verarbeitung § 9

(1) Die Herstellung von Goldwaren mit einem 3 gehalt von mehr als 585/000 (14 Karat) ist verboten.

34 35 52 70 101 124 152 238 241 250 258 265 284 559 561 565 574 604 611 685 715 726 787 793 815 961 977 983 1006 1011 1123 1132 1134 1163 1164 1263 1264 1298 1303 1311 1435,1466 1515 1520 1530 1653 1678 1760 1764 1783

gezahlten Preis,

56

8

8 Gewicht, a 114““ wissenschaftlichen den beim Ankauf b 8 echse 8

b 3 8 2 en. 8 1“ 1 bde 1 „September 19 egründeter Erwerb, Be⸗ und Verarbeitung und Verfügung über Gold 8 ¹“ 8 den Verbleib: 1 8 schulden geliefert wird, haben das gelieferte Material nnbe. 1 eaegea,Bs aes § 10 8 8 8 8 Far⸗., des Verkaufs oder der sonstigen Verwen⸗ züglich als „beschlagnahmtes Gold“ nach den Weisungen der 8 . 11) Ketten, die maschinell hergestellt werden, dürfen nur⸗ 85 Reichsstelle abzuliefern. 1 ““

16““ ein Gesamtmetallgewicht von häöchstens 20 g haben.

Ist die für einen Monat zugebilligte Höchstmenge einer (2) Armreifen dürfen nur mit einent Gesamtmetall⸗

Name und Anschrift des Erwerbers oder Art der sonstigen Verwendung, beim Verkauf erzielten Preis.

20 uÜ““

In den besetzten Gebieten Kärntens und Krains gelten

1916 1917 1977 1987 2010 2096 2114 2119 2163 2187 2394 2405 2406 2420 2429 2505 2530 2540 2542 2579 2755 2775 2778 2780 2791 2905 2907 2915 2932 2946 3067 3080 3081 3089 3102

1784 1802 1805 1831 1843 1863 2028 2033 2035 2048 2069 2077 2203 2272 2320 2330 2343 2345 2438 2455 2473 2483 2494 2501 2650 2671 2701 2704 2719 2743 2792 2840 2861 2885 2896 2900 2980 2982 2996 2999 3011 3026 3112 3123 3145 3148 3151 3157 3165 3193 3201 3215 3230 3252 3290 3291 3439 3443 3499 3541 3559 3560 3593 3602 3611 3622 3647 3698 3706 3719 3746 3747 3756 3761 3785

Die gelosten Stücke treten mit dem 31. März 1943 aus der Verzinfung. Sie sind mit den noch nicht fälligen Zins⸗ und Erneuerungsscheinen einzureichen und gelangen zum 1. April 1943 spesenfrei zum Nennwert zur Rückzahlung bei

der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) Berlin,

der Deutschen Bank Berlin und ihren Niederlassungen,

der Commerzbank Berlin und ihren Filialen,

und der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt)

Braunschweig und ihren Zweigkassen,

Noch nicht eingelöste Stücke aus früheren Ziehungen:

n.ℳ 1000,—, Buchstabe B 48/1942, 245 1942, 463

767 1941, 846 1942, 1931 1941, 1999 1941, 2115

2266 1942, 2270 1941, 2613 1942, 3240 1942, 3474

3701 1941.

8 v. 500,—, Buchstabe C 51 1942, 69 1941, 1226 1942, 1361 1942, 1370 1942, 1378 1941, 1572. 1941, 2535 1942, 2660 1942, 2756 1942, 2757 1942, 2868 1942, 3548 1942. hℳ 100,—, Buchstabe D 5 1941, 327 1942, 660 1942, 661 1942, 762 1941, 822 1941, 890 1942, 974 1941, 1317 1941,

1941, 1941,

1941,

Jeder Erwerber von Gold hat sich zu vergewissern, daß der Veräußerer darüb erfügen dartft. 168

8 8 u.“ (1) Leihanstalten und Leihhäufern ist die Beleihung von Gold verboten. 2

(2) Münzsammlungen oder Teile von Münzsammlungen, die Goldmünzen enthalten, dürfen von ihnen mit Genehmi⸗ gung beliehen werden.

8

(1) Personen, die die Versteigerung von Goldwaren durch⸗ führen, haben Namen und Anschrift derjenigen, die den Zu⸗ schlag erhalten haben (Ersteigerer), in besondere Listen (Gold⸗ erwerbslisten) einzutragen und diese Angaben auf Grund des ihnen vorzulegenden Personalausweises nachzuprüfen.

(2) Bei Versteigerungen und amtlichen Verkäufen aus der freien Hand gemäß §§ 825 ZP O, 1221 BGB dürfen nur Unternehmer, und zwar nur solche Unternehmer Alt⸗ und Bruchgold erwerben, die eine Genehmigung zum Erwerb von Alt⸗ und Bruchgold besitzen.

Meldepflichten

§ 6 1 haben oder erst nach Inkrafttreten dieser Anordnung tätig wer⸗

bank den am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung, bei späterer Aufnahme des Betriebes den am Tage der Betriebs⸗ aufnahme vorhandenen Bestand an Gold, Goldwaren, Bruch⸗ gold und Goldabfällen unverzüglich anzuzeigen. Die An⸗ hietungspflicht nach §8 46 ff. des

1605 1941, 1608 1941, 1738 1942, 2304, 1942, 3012 1941, 3570 1941. 1“

86

durch nicht berührt. 1

V

und mehrere Monate lautenden allgemeinen Genehmigung erschöpft, so kann auf die nicht in Anspruch genommene Höchstmenge der jeweils drei vorangegangenen Monate zu⸗ dem auf die Höchstmenge des nächsten Monats bis zu 25 9% vorgegriffen werden. (1) Bei Aufträgen von Unternehmern §. von Waren gegen einen Werklohn aus von dem Auftraggeber angeliefertem Material (Lohnauftrag) gilt für die Genehmi⸗ gung zum Erwerb (Anordnung /¼43 § 2) und für die Ab⸗ schreibung 6) der Auftraggeber als Eigentümer des Ma⸗ des Auftrages her⸗

111“”“]

terials und der daraus in Nnasfüchrun

8

Unternehmer, die ihren Bestand noch nicht gemeldet den, haben der Reichsstelle über die örtlich zuständige Reichs⸗

Devisengefetzes wird hier⸗

gestellten Gegenstände ohne Rück arbeitung oder Umbildung. 8 (2) Bei Aufträgen von Personen, die keine Unternehmer sind, auf Anfertigung von Goldwaren für den perfönlichen Bedarf des Auftraggebers aus angeliefertem Material bedarf der Auftraggeber zum Erwerb des im Laufe der Umarbei⸗ tung anfallenden Goldes keiner Genehmigung. Die Anbie⸗ tungspflicht für den Ueberschuß an Gold gemäß 8§§ 46 ff. des Devisengesetzes bleibt unberührt. (3) Wird bei solchen Aufträgen der nicht aus dem angelieferten Material herge tellt, sondern den Beständen des Auftragnehmers entnommen, so gilt für die Genehmigung zum Erwerb und für die Abschreibung beim Auftraggeber und Auftragnehmer das gleiche, als ob der Auftragnehmer das angelieferte Material tatsächlich umge⸗ arbeitet hätte. . 88 b (4) Eine Genehmigung zur Be⸗ und Verarbeitung des Materlals ist nur für den Auftragnehmer erforderlich.

rückgegriffen, bas Ausführung von Auslandsaufträgen außer⸗

auf Herstellung

icht auf den Wert der Ver⸗

7

natürliche Edelsteine, und Saphire, in Gold oder in Platin in Verbindung mit Gold dürfen mit einem Feingehalt von mehr als 585/000 (14 Karat) her⸗ gestellt werden, sofern der Gehalt

bei anderen Goldwaren .. nicht übersteigt.

von höchstens 333/000 ( Karat) und einem Gewicht von mhöchstens 3,5 g je Ring hergestellt werden.

Art aus Gold und von Einzelteilen aus ür F 3 aus Gold für Fassungen von Sehhilfen ist verboten. ssung

werden.

rung von Vergoldungen und Goldplattierungen darunter fallen nicht Dublee, Triplee, Walzgolddublee nur ver⸗ G wendet werden bei der Herstellung von Schmuckwaren, Trau⸗

ringen, Orden, 8 88 medizinischen, wissenschaftlichen oder technischen ienen,

ewicht von höchstens 25 g und Ringe mit einem solche öchstens 12 ;g hergestellt werden. 8 3 1“ 8

8 11 EE111“ Fassungen für Juwelen das sind echte Perlen und

Edel 8 zwar nur Diamanten (Brillanten), Rubine, Smaragde, einzeln oder vereinigt, gefaßt

8 —* 97 8 r.3

an Feingold bei Ketten, die maschinell hergestellt werden 1

bei Armreifen . .. 8 bei Ringen . .. 8

IIIAI111““ . . 85„ 8 8 2

(1) Goldene Trauringe dürfen nur mit einem Feingehalt

(2) Die Herstellung von Fassungen für Sehhilfen jeder

(3) Schreibfedern dürfen

3 § 13 Gold, Goldsalze und Goldpräparate dürfen zur Ausfüh⸗

nicht aus Gold hergestellt

Ehrenzeichen, leonischen Waren und Waren,

Datum der Lieferung, Art und Zal gegebenen Stücke, 5 1 rbraucher ab

und Verbleib gebrauchter Goldwaren ein chließlich Alt und Bruchgold Aufzeichnungen zu

aus Gold gelten auch für die Herstellung von Goldware Goldwaren einschließlich Altgold 8 nsde vber

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 c) müssen das

ihr Gewicht und ihren Feingehalt enthalten. § 20 Großhändler und Fabrikanten haben über den Erwerbh aAd A führen, die enthalten: a) alle Eingänge, und zwar 6 Name und Anschrift des Verkäufers, Tag des Einganges der einzelnen Sendung, Gewicht und Feingehalt der Sendung, 1u6“ beim Ankauf gezahlten Preis, b) alle Ausgänge, und zwar FEZag des Verkaufs oder der sonstigen Verwen ung, Name und Anschrift des Erwerbers oder Art der sonstigen Verwendung, beim Verkauf erzielten Preis, 8 Gewicht und dungen.

III. Be⸗ und Verarbeitung von Goldwaren Die Vorschriften über die Herstellung von Goldwaren

. und aus Bruchgold oder oldabfällen. hgold oder

§ 22 Blattgold darf nicht verwendet werden bei der Herst

8 Zwecken lu und zur Ausführung zahnärztlicher Arbeiten. V

Verbotes

bis zur Einführung des Reichsrechts über den organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft Unternehmer, die von der Wirtschaftsabteilung des Chefs der Zivilverwaltung als Gewerbetreibende erfaßt sind, als Unternehmer, die einer ent⸗ sprechenden fachlichen Organisation der gewerbli⸗ Wi schaft angehören. 8Z

zum Inkrafttreten der Anordnung I/43 von t oder den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen auf Grund der Anordnung 1/43 weiter.

(2) Das in den Genehmigungen der Reichsstelle zur Be⸗

(1) Die bis der Reichsstelle

und Verarbeitung von Gold unter A 2 und in den Genehmi⸗ gungen zur Be⸗ und Verarbeitung von Alt⸗ und Bruchgold unter A 4 b ausgesprochene Verbot, Gold und Alt⸗ und Bruch⸗ gold zu Blattgold, Duhlee, Triplee, Walzgolddublee, Goldsalzen oder anderen festen oder gelösten chemischen Verbindungen zu verarbeiten und das aus Alt⸗ und Bruchgold gewonnene Gold e. öüuu Vergoldungen zu benutzen, G Feingehalt der herausgegangenen Sen⸗ V. en di

zu benutzen, fällt fort. An die Stelle dieses treten die Vorschriften dieser Anordnung. (3) Folgende durch Rundschreiben und Mitteilungen über

die Fachorganisationen der gewerblichen Wirtschaft bekannt⸗ gemachten Genehmigungen treten außer Kraft:

sär c cgeüzung des Anordnungen Nr. 18 und 20. der Reichsstelle vom 14. 9. 1939. b

Rundschreiben der Reichsstelle 1,39 Gold vom 17. 10. 1939, Rundschreiben der Reichsstelle 2139 Gold vom 17. 10.1939, Rundschreiben der Reichsstelle 3,39 Gold vom 17. 10.1939 Rundschreiben der Reichsstelle 5,39 Gold vom 4. 11.1939, Rundschreiben der Reichsstelle 10/39 Gold vom 5. 12. 1939, Rundschreiben der Reichsstelle 11,39 Gold vom 5. 12. 1939,

Taschenkalendern

Rundschreiben der Reichsstelle 7 b u. 7 ,39 Gold vom 30. 12. 1939 und 4. 1. 1940, ““