1943 / 13 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

8 . 8 8 8 8— Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 13 vom 18. Januar 1943.

e. 4

ermögen des Juden Leo Israel Töpfer, e Leitmerde, und seiner Ehefrau osa Pöpfe r, geb. Watzata, geb. am 13. 3. 1912 zu Leitmeritz, rüher wohnhaft gewesen in Leitmeritz, hiermit zugunsten ees Deutschen Reiches eingezogen.

1943 Reichenberg, den 13. Januar 19 3. 1 Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Bekanntmachung rund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischef F.na ss vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird iermit das gesamte im Regierungsbezirk Arnsberg befind⸗ iche saN, und unbewegliche Vermögen der Eheleute Arthur Israel Jordan, geb. 6. 3. 1875 in Telgte, bisher wohnhaft gewesen in Köln⸗Braunsfeld, Melatengürtel 11, und Wishelmine Sara geb. Cahn, geb. am 28. 4. 1876 in Mühlheim Ruhr, bisher wohnhaft in Köln⸗Braunsfeld, Me⸗ latengürtel 11, zugunsten des Deutschen Reiches (Reichs⸗ inanzverwaltung) eingezogen. Arnsberg (Westf.), den 13. Januar 1943. Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Blume.

Anordnung Nr. 3 (A 1) der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstell für feinmechanische und optische Erzeugnisse (Bewirtschaftung von Erzeugnissen der Augenoptik) Vom 12. Januar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

Erster Teil: Geschliffene Brillengläser

Die Herstellung der nachstehend genannten geschliffenen rillengläser ist verboten:

1. Brillengläser sph. und 0,25 dptr; 1

2. Sphärische und zylindrische Gläser in flacher Schleif⸗ art (Bi⸗, Periskop, Zyl⸗, Plangläser);

3. Zweistärkengläser mit unsichtbarer Trennungslinie sowie solche mit Fernteil, eingekitte⸗ tem rundem Nahteil und aufgekittetem Nahteil;

Zweistärkengläser, bei denen die Differenz zwischen

Fern⸗ und Rahteil geringer als 1 dptr ist;

Lentikulare mit einer geringeren Wirkung als + oder 10 dptr; ““

Lentikulare in anderer Schleifart als flach mit planem Tragrand und mit Einschliff oder runder Aufkittlinse von 28 bis 29 mm S; b 8

Brillengläser (Reizschutzgläser) gegen die Schäden der Strahlungen im unsichtbaren Teil des Spektrums Ultraviolett, Ultrarot);

„Blendschutzgläser mit optischer Wirkung mit Ausnahme der Farben grau⸗braun mit 50 % und 75 % Ab⸗ sorption; 8 1

.Ueberfanggläser, d. h. durch Ueberfangschicht gefärbte Blendschutzgläser innerhalb des Dioptriebereiches + 3,5 bis 2,5. 8

Die Herstellung von geschliffenen Brillengläsern ist, soweit sie nicht nach § 1 verboten ist, in folgender Weise zu vereinfachen: 18r

1. Bei sphärischen Gläsern ist der Zentrierpunkt fortzu⸗

lassen, ebenso die Angabe der Mittendicke auf der Ver⸗ poackung;

2. Gläser mit einem Scheibendurchmesser von mehr als 45 mm dürfen nur auf vorhandenen Formschalen ge⸗ fertigt werden; die Neubeschaffung von Formschalen für die Fertigung von Gläsern mit mehr als 45 mm. Scheibendurchmesser ist verboten; Für sphärische Gläser und für die Grundscheitelbrech⸗ werte der torischen Gläser ist die Fextigung nur in folgenden Dioptrieeinteilungen gestattet:

H bis 5 dptr Abstufung dptr

8

84

7 3.

88 922 7„ ,90 tr

8 1ö. 8 10ö.

4. Torische Gläser dürfen nur noch mit einer Zylinder⸗ Wirkung in halben und ganzen Dio trien hergestellt werden.

Zweiter Teil: Brillenfassungen und ihre xeile

§ 3 Die Herstellung folgender Brillenfassungen und ⸗ränder ist verboten;

1. Stielbrillenfassungen (Vorhalterfassungen). 1 2. Pex⸗, Jris⸗, Windsor⸗ und ähnlichen Zelluloidrändern weee sowie die Ausstattung von Brillenfassungen mit solchen Rändern.

. Brillenfassungen, deren Herstellung nicht gem. § 3 ver⸗ boten ist, und ihre Teile dürfen, wenn sie in dem Betriebe seit dem Jahre 1939 laufend hergestellt worden sind, nur in den nachstehend genannten Modellen nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 hergestellt werden. § 5

(1) Doublé⸗Fassungen dürfen nur

Ziff. 1 und 2 hergestellt werden:

nach Maßgabe der

1. 20/000 Gelbdoublé⸗Seitenstegbrille

mit Rändern und Brücke in einer Ausführ g, Panto⸗ scheibe, Schließblock geteilt und / oder nicht geteilt mit 2 verschiedenen Ohrbügeln,

nämlich Hakenbügel in einer Form, mit Ueberzug in einer Farbe oder Komfortbügel mit Gespinst wie bei der Brillenfassung nach RAI. 914 B (vgl. § 6 Absatz 1, Ziff. 2) mit Seitenstegen in einer Form, Farbe und Ausführung;

2. 20/000 Gelbdoublé⸗Beschlagbrille in einer Ausführung mmit 2 verschiedenen Ohrbügeln in der wie sn 1, mit Seitenstegen in einer Form, Farbe und Aus⸗ ührung.

5 8 b (2) Die Herstellung der in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aufge⸗

führten Doublés⸗Fassungen ist nur für in das

unbesetzte europäische Ausland zulässig. Die Herstellung von Reparaturteilen aus Doublé mit einem Feingehalt von 20/000 ist auch für 8 im Inland und in den be⸗ setzten Gebieten an solche Abnehmer zulässig, die bisher die in Frage kommenden Modelle 88 bezogen haben. Die zu ersetzenden Doubléteile heslas em Hersteller vor Liefe⸗ rung der Reparaturteile eingesandt worden sein.

Die zu liefernden Reparaturteile dürfen insgesamt keinen höheren Feingoldgehalt aufweisen, als das abgelieferke Alt⸗ gold ausmacht. 86 8

(1) Sonstige Metallfassungen und Eisenfassungen dürfen nur nach Maßgabe der Ziff. 1—5 hergestellt werden: 8 Maskenbrille für die Wehrmacht; 6 2. Brillenfassung nach RAL 914 B, jedoch nur mit Trom⸗ melpolitur; Seitenstegbrille mit Rändern und Brücke in einer Ausführung, scheine, Schließblock geteilt und / oder nicht geteilt, mit zwei verschiedenen Ohrbügeln, nämlich Hakenbügel in einer Form, mit Ueberzug in einer Farbe oder Komfortbügel mit Gespinst wie bei Modell 2, mit Seitenstegen in einer Form, Farbe und

Ausführung; ..

4. Wendebrille mit Schwingsteg; die Breite der Bänder muß 1,8 mm betragen; 1

5. Halbbrille (Lesebrille), in jedem Betrieb nur in einer EW“

(2) Die in Abs. 1 Ziff. 1—5 genannten Brillenfassungen dürfen vom 1. 4. 1943 ab nur aus Eisen hekgestellt werden. Seitenstegbrillenfassungen zur Lieferung für die Ausfuhr dürfen weiterhin aus NE⸗Metallen hergestellt werden.

(3) Bei der Herstellung von Schließblöcken, Stiften, Schrauben sowie von Schlaufen oder Stiften für Seitenstege zur Verwendung bei Eisenbrillenfassungen, ferner bei der Herstellung von Gelenken, Stiften und Schrauben zur Ver⸗ wendung bei Nichtmetallbrillenfassungen ist die Weiterver⸗ wendung von Neusilber zulässig.

(1) Nichtmetallfassungen dürfen nur nach Maßgabe der Ziff. 1 und 2 hergestellt werden: .Zellhorn⸗Sattelstegbrille in einer rung, mit halbrundem Rand,? ohne Ecken; nur in folgenden Maßen:

Farbe und Ausfüh⸗ ntoscheibe, Oberrand

Scheibe 38] Scheibe 40] Scheibe 41 Mittenabstände in mm

Steghöhe

mm

Steg⸗ Kröpfung⸗

5s 60 62 64 66 68 70

1.“ 64 66 V 68 70

(gemessen nach den „Bezeichnungsrichtlinien für Brillen⸗ teile RAL Nr. 914“.)

2. Zellhorn⸗Seitenstegbrille in einer Ausführung und nur in 2 Farben mit Pantoscheibe, Oberrand mit cooder ohne Ecken, mmit Seitenstegen in einer Form und Ausführung.

(2) Die Modelle in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 dürfen nur mit Sebs mit oder ohne Einlage, und zwar in jedem

etrieb nur in einer Ausführung, hergestellt werden.

(3- Jeder Betrieb darf nur eine Art von Gelenken, und zwar entweder ein Aufsetz⸗, Einlaß⸗ oder Tarngelenk ver⸗ wenden.

(4) Aufsetz⸗ und Einlaßgelenke für Nichtmetallbrillen, aus⸗ enommen Tarngelenke, dürfen nur noch mit dreiteiligem Ohr⸗ ügel⸗ und zweiteiligem Frontgelenkteil hergestellt werden.

Die Zusammenstellung von Brillenmittelteilen und Ohr⸗ bügeln zu anderen als den in §§ 4—7 genannten Modellen ist verboten.

Dritter Teil: Schutzbrillen aller Art

Schutzbrillen der in §§ 10 12 Pnan und ihre Teile dürfen, wenn sie in dem Betrieb seit dem Jahre 1939 laufend hergestellt worden sind, weiter hergestellt werden. Die Herstellung anderer Modelle ist verboten.

§ 10

(1) Als Schutzbrillen für g schutz), dürfen hergestellt werden:

1. Stoffbrille DIN 4644 8 .Schutzbrille mit Schraubkapselverschluß b 1“ . sogenannte Schneebrille mit zylindrisch gebogenen

Gläsern (Modell Nr. 91, Katalog der Firma Anton Matscheko) Kastenbrille aus Zelluloid oder Acethyl⸗Zelloid (Zellon, Ecarit) 1 Steinschlägerbrille (Modell Nr. 33, Katalog der Firma Anton Matscheko) Schutzbrille DIN 4645 aus Eisen Lederkapselbrille, je eine. Größe für Kinder und Erwachsene (Modell Nr. 22, Katalog der Firma Anton Matscheko)

(2) Das Modell 2 darf als Chemikerbrille auch mit Gummiabdichtung, die Modelle 2 und 5 dürfen nur mit Plan⸗ gläsern oder mit farbigen Halbmuschelgläsern geliefert werden.

Die Innenlackierung der Körbe ist verboten.

(3) Die Lieferung der in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 genannten Schutzbrillen für andere Zwecke als Wehrmachtsbedarf oder Berufsschutz ist verboten. f v“

§ 11 2„ 2„ . 2 ““

11) Sonnenschutzbrillen im Sinne dieser Anordnung sind Brillen, die eine möglichst gleichmäßige und mindestens 50 % ige Dämpfung des sichtbaren Lichtes sowie die restlose

Absorption der kurzwelligen ultravioletten Strahlung unter⸗ halb 330 uu Wellenlänge bewirken. 8

(2) Als Faffungen für diese Sonnenschutzbrillen dürfen

nur hergestellt und

fassungen mit

angebracht werden.

und zwar von jedem Betrieb nur in einer Materialstärke. Die Herstellung dieser Sonnenschutzbrillen darf 25 % der im Jahre 19 hergestellten Stückzahl nicht übersteigen.

8 8 § 12 8 Als Schutzbrillen für Wehrmachtszwecke dürfen hergestellt werden: 1 1. Kraftfahrerbrille U. 180/3

2. Niegervräla Baumuster D. R. 652 8 8

3. Vierteiliger, zusammenfaltbarer Augenschützer aus 1 Znen als Staub⸗ und Sonnenschutzbrille (Modell des

„Die Herstellung von Schutzmasken, Schutzhauben, Schutz⸗ schilden ist nur mit Genehmigung der Wirtschaftsgruppe Fein⸗ mechanik und Optik als Reichsstelle zulässig. 3

§ 14 Schutzbrillen für hee. Zwecke, die im Wege der Auftragsverlagerung aus den besetzten Gebieten eliefert wur⸗ den, sind, soweit sie von den Vorschriften der 88 9 12 ab⸗ weichen, ausschließlich für Ausfuhrzwecke zu verwenden. Vierter Teil: Brillenfutterale 1 (1) Die Herstellung von Brillenfutteralen mit Ausnahme solcher aus Pappe oder unbezogenem ö“ odex die aus unbewirtschafteten Rohstoffen in; werden, ist verboten. 2) Die Herstellun unbezogenem Eisenble ten Rohstoffen in Heimarbeit hergestellt werden, mit mehr als einem Lackauftrag oder mit einem Einkaufsnettopreis für den Einzelhändler im Inland von mehr als R 1,20, ist verboten

Fünfter Teil: Gemeinsame Vorschriften 8 1““

Außer den Firmenzeichen des Herstellers und amtlich vor⸗ geschriebenen Kennzeichnungen dürfen keinerlei Sonderzeichen

§ 17

89*

von Brillenfutteralen aus Pappe oder

c) Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders be⸗

gründeten Fällen Ausnahmen von den Vorxschriften dieser Anordnung zuzulassen.

(2) Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind der Wirt⸗ schaftsgruppe Peinmechanit und Optik als Reichsstelle, bei Ausfuhraufträgen über die Prüfungsstelle Feinmechanik und Optik, beide Berlin W 62, Kleiststr. 4, in zwei Stücken einzu⸗ reichen. Handwerksbetriebe leiten die Anträge über Seg. ständigen Reichsinnungsverband, Handelsunternehmen über

ihre Fachgruppe. 5 18

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. § 19

(1) Die Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch 8 die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. 4 1 Abs. 1 Ziss 1 und 2 der Anordnung Nr. I des Beauf⸗ ecrragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Fesennchüni und Optik über Fertigungsverbote und ⸗beschränkungen in der feinmechanischen und optischen Industrie in der Fassung vom 30. April 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 112 vom 15. Mai 1942); die Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte Fertigung von geschliffenen Brillengläsern vom 20. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942); die Anordnung zur Ergänzung der Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ ruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte ea von geschliffenen Brillengläsern vom 24. Juni 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht);

bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte Fertigung von Brillenfassungen und ihren Teilen vom 20. April 1942 Dentle⸗ Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942); die Anordnung zur Ergänzung der Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ ruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte von Brillenfassungen und ihren Teilen vom 31. August 1942 gemacht); 6. die Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte Fertigung von Schutzbrillen aller Art vom 20. April 1942 (Deutscher eichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942); die Anordnung zur Abänderung der Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ gruppe Feinmechanit und Optik über vereinfachte Ferrtigung von Schutzbrillen aller Art vom 15. August 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht); 8. die Anordnung des Reichsbeauftragten für fein⸗

(durch Einzelzustellung bekannt⸗

mmechanische und optische Erzeugnisse vom 27. Ot⸗ tober 1942 (Bewirtschaftung von rillenfutteralen);

9. § 1 Ziff. 9 der Anordnung Nr. 1 der Wirtschaftsgruppe FZeinmechanik und Optik als Reichsstelle über Fexti⸗ gungsverbote und ⸗beschränkungen vom 20. No⸗ vember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

Staatsanz. Nr. 279 vom 27. November 1942).

8 (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

solcher, eimarbeit hergestellt

oder solcher, die aus unbewirtschafte⸗

die Anordnung des Beauftragten fuͤr Kriegsaufgaben

kür den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam:

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Landdsch in Berlin NW 21 8 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH. Berlin.

. Vier Beilagen

verwendet werden nichtmetallische Brillen⸗ der Scheibe, Naturgelenk, englischem Steg,

leinschl Börsenbeitage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

Bei der gekürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsregister⸗ und die

EEII vP1161611111111616614A“

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und

chen Reichsanzeiger und Preußif

Berlin, Montag, den 18. Januar

LEEö1““ 4 2 Bu“ 8

9 snahmegenehmigungen, die auf Grund der in Ab 8 deae en von dem Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der irtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik oder der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle im Jahre 1942 erteilt wurden, bleiben

Kraft.

Berlin, den 12. Januar 1943. Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse. Paul Henrichs.

Z.

AUAnunordnung Nr. 4 (8 1) irtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs⸗ stelle für Heeesaaihce und optische Erzeugnisse (Bewirtschaftung von feinmechanischen und optischen Appa⸗ raten und Instrumenten und ihrem Zubehör) Vom 12. Januar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung Uenm⸗che er und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

§ 1

1. Die Herstellung der nachstehend genannten Erzeugnisse und ihre Lieferung durch den Hersteller ist nur mit Genehmi⸗ gung der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle zulässig:

1. Prismengläser aller Art, auch monokulare; galileische erngläser aller Art, auch monokulare; Hand⸗ und tativfernrohre für terrestrische Zwecke einschl. Sche⸗

renfernrohre; Zielfernrohre,

Astronomische Fernrohre einschl. sonstige optische astronomische Instrumente, Zubehör und Sternwarte⸗ einrichtungen, Planetarien,

. Mikroskope, Mikronebenapparate (z. B. Mikrotome), mikrophotographische und Mikroprojektions⸗Einrich⸗ tungen, Mikrooptik und sonstiges Zubehör,

Lupen und Lesegläser, 8

.Optiker⸗Werkstattgeräte, Scheitelbrechwertmesser, Optische Meßinstrumente,

„Feinmeßinstrumente mit optischer Ablesung‧, Geodätische Instrumente aller Art einschl. Zubehör, mit Ausnahme von Meßbändern, Fluchtstäben, Ni⸗ vellierlatten,

. Photogrammetrische und kinemato rammetrische Kar⸗ tier⸗ und Auswertegeräte und Zuhehör,

Nautische Instrumente, Nichtoptische Orientierungsgeräte wie Meßdreiecke,

Kartenkompasse, Schrittzähler, Kurven⸗ messer,

13. Ozeanographische und andere hydrologische Instru⸗ mente, 14. Zimmerbarometer, Hygrometer, Bimetallthermometer

(anzeigend oder schreibend),

15. Meteorologische Präzisionsinstrumente, 16. Analysen⸗ und Präzisionswaagen und Gewichte hier⸗ ür

17. achometer (mit Ausnahme der Tachometer für Kraft⸗ fahrzeuge und Flugzeuge), Tachographen,

Gasprüfer und andere chemische Meß⸗

Instandsetzungen an den in

20. Betriebsmeß⸗ und Kontrollgeräte für Druck, Menge, Indikatoren, 23. Physikalische und chemische Lehr⸗ und Demonstrations⸗ (2) Anträge auf Genehmigungen sind der Wirtschafts⸗ hbeide Berlin W 62, Kleiststr. 4, in zwei Stücken einzureichen. (3) Die Ausführung von bedarf keiner Genehmigung. Außer den Firmenzeichen des Herstellers und den amtlich

18. Reißzeuge, Rechenschieber und Präzisionsmaßstäbe, 19. Zeichenmaschinen, Temperatur und Feuchtigkeit, 21. Wasserzähler, 22. eräte, Feinmechanische Regler und Regleranlagen, geräte und Modelle, Laboratoriumsapparate, 25. Vakuumpumpen. gruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle, bei Ausfuhr⸗ aufträgen über die Prüfungsstelle Feinmechanik und Optik, Handwerksbetriebe leiten die Anträge über den zuständigen Reichsinnungsverband. Abs. 1 genannten Erzeugnissen § 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen dürfen keinerlei Sonder⸗ zeichen angebracht werden. 8

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr § 4

(1) Die Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. § 1 Ziff. 3 6, 11— 18, 20, 21 und § 2 Ziff. 1, 3 6 11“ Anordnung Nr. I des Beauftragten für Kriegs⸗ aufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über Fertigungsverbote und⸗ eschränkungen in der feinmechanischen und optischen Industrie in der Fassung vom 30. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 112 vom 15. Mai 1942); 2. die Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppt Feinmechanik und Optik über Fertigungsverbote und beschränkungen für In⸗ dikatoren, chemische sowie Druck⸗ und Mengenmeß⸗

1““

3. § 1 Ziff. 11 und 12 der Anordnung Nr. I der Wirt⸗ 1 schaftsgruppe Feinmechanik und Opkik als Reichsstelle über Fertigungsverbote und ⸗beschränkungen vom 20. November 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Nr. 279 vom 27. November 1942). b 3) Genehmigungen zur Herstellung und Lieferung der in §1 Abs. 1 genannten Ezengdüfl bleiben in henß soweit ie im Jahr 1942 von dem Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik oder der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstell erteilt worden sind. 88 Berlin, den 12. Januar 1943. .“ Der Reichsbeauftragee für feinmechanische und oplische Erzeugnisse. Paul Henrichs.

Anordnung Nr. 5 (Ph 1) der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse (Bewirtschaftung von Erzeugnissen der Photo⸗, Kino⸗ und Projektionstechnik) 2

Vom 12. Januar 1943

uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in

Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung

feinmechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August

1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203

vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

§ 1 1. Die Herstellung der nachstehend genannten Erzeugnisse und ihre Lieferung durch den Hersteller ist nur mit Genehmi⸗

gung der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle zulässig:

1. Photo⸗ und Projektionsoptik einschl. Vorsatz⸗ und Sucherlinsen, Filter,

2. Objektivverschlüsse,

Photographische Spezialapparate für technisch⸗wissen⸗ schaftliche Zwecke (z. B. Reproduktions⸗, Luftbild⸗ kameras, Mehrfarbenkameras),

.Sonstige Photoapparate mit und ohne Optik,

. Photozubehör wie: Belichtungsmesser, Entfernungs⸗ messer, Raster, Stative usw.,

.Arbeitsgerate für Amateurdunkelkammern,

„Kopiermaschinen und sonstige Dunkelkammergeräte für ewerbliche Zwecke,

.Stehbildwerfer mit und ohne Optik einschl. Zubehör, Vergrößerungsgeräte mit und ohne Optik einschl. Zu⸗

behör, Kinematographische Aufnahme⸗ und Wiedergabegeräte mit und ohne Optik einschl. Zubehör,

11. Film⸗Be⸗ und Verarbeitungsgeräte

(2) Anträge auf Genehmigungen sind der Wirtschafts⸗ gruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle, bei Ausfuhr⸗ aufträgen über die Prüfungsstelle Feinmechanik und Optik, beide Berlin W 62, Kleiststr. 4, in zwei Stücken einzureichen. Handwerksbetriebe leiten die Anträge über den zuständigen Reichsinnungsverband, Handelsunternehmen, die in eigener Werkstatt Herstellung und Zusammenbau betreiben, über die zuständige Fachgruppe.

63) Die Ausführungen von Instandsetzungen an den in Abs. 1) genannten Erzeugnissen bedarf kei Genehmigung. Außer den Firmenzeichen des Herstellers und den amtlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen dürfen keinerlei Sonder⸗ vasn angebracht werden. 8

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 4

(1) Die Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündun in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete 89 die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. . (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die §§ 1 Ziff. 7 bis 10 und 2 Ziff. 2 der Anordnung Nr. I des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über Fertigungsverbote und ⸗beschränkungen in der feinmechanischen und optischen Industrie in der assung vom 30. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 112 vom 15. Mai 1942) und § 1 Nr. 10 der An⸗ ordnung Nr. I der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle über Fertigungsverbote und ⸗beschränkungen vom 20. November 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 279 vom 27. November 1942) außer Kraft.

(3) Genehmigungen zur Herstellung der in § 1 Abs. 1 Fenrfnten Erzeugnisse bleiben in Kraft, soweit sie im Jahre 942 von dem Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik oder der Wirt⸗ schaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle erteilt worden sind. Berlin, den 12. Januar 1943. 1

Der Reichsbeauftragte

für feinmechanische und optische Erzeugnisse.

Paul Henrichs.

8n

6 Anordnung Nr. 6 (M 1) der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse (Bewirtschaftung von Erzeugnissen der Medizin mechanik) Vom 12. Januar 1943 8 n

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August

zeräte, Gasprüfer und dergl. vom 31. August 1942 durch Einzelzustellung bekanntgemacht); 8

6“

1942 (Deutscher Reichsanz. und

der Fassung vom 11. Dezember 98 8

Preuß. Staatsanz. Nr. 203 Krunmechantscher

genannten Erzeugnisse bleib 1942 von dem Beauftragten Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik oder der Wirt⸗ esssras⸗ Feinmechanik und Optik als Reichsstelle erteilt worden sind.

vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

§ 1 (1) Die Herstellung von Erzeugnissen der Medizinmechanik einschl. Teile ist nur mit Genehmigung der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle zulässig. Hierzu gehören u. a.:

1. Nichtelektrische Einrichtungsgegenstände für a) den Operations⸗ und Seziersaal 8 b) das ärztliche Untersuchungs⸗ und Behandlungs⸗

immer c) das zahnärztliche Laboratorium;

Ortsfeste und tragbare Sterilisatoren;

Inhaliergeräte und ⸗einrichtungen;

Diagnostische Geräte mit und ohne Optik sowie mit und ohne elektrische Beleuchtung wie ophthalmologische Instrumente, Endoskope, Blutdruckmeßapparate, Stethostope usw.; 1

medizinische Spritzen (ausgenommen solche aus Ganz⸗

5); 3 Zmjettionsnadeln (Kanülen) und Wundnadeln: 8 und Winkelstücke mit Einschluß in rbin verwendeten Bohr⸗ Schleifinstramente usw.): zahnärztliche Neron adeln, instrumente usw.; 9. chirurgische Instramaente für die Human⸗, Dental⸗ und Veterinärmedizin⸗ 1 10. Krankenselbstfahrer, Hraakenschiebestühle, Zimmerroll⸗ stühle und Tragstähle (2) Anträge auf Genehami sind der Wirtschafts⸗ gruppe und Opiik als Reichsftelle, bei Ausfuhr⸗ aufträgen über die Prüfungsstelle imnmechanik und Optik, dn.e W 88. Kleiststr 4, in 2 Stücken 8 Dandwerksbetriebe leiten die Anträge 1ber den zuständigen Reichsinnungsverband. 8*

(3) Die Ausführung von Instandsetzungen bedarf keiner Genehmigung. 1

§ 2

Außer den Firmenzeichen des Herstellers und den amtlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen dürfen keinerlei Sonder⸗ zeichen angebracht werden.

Behandlungszimmer und

Sonden, Wurzelbehandlungs⸗

8

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den § 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 4

Die Anordnung gilt nicht für Erzeugnisse der Orthopädie⸗ mechanik. § 5

. (1) Die⸗Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. § 2 Ziff. 7 und 8 der Anordnung Nr. I des Beauf⸗ tragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über Fertigungsverbote und ⸗beschränkungen in der feinmechanischen und optischen Industrie in der Fassung vom 30. April 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 112 vom 15. Mai 1942);

die Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte Fertigung von Krankenfahrzeugen usw. vom 16. Juli 1942 (durch Einzelzustellung bekannt⸗ gemacht);

die Anordnung über vereinfachte Fertigung von medi⸗ zinischen Spritzen in der Fassung vom 12. Juni 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht);

die Anordnung über vereinfachte Fertigung von Injektionshohlnadeln (Kanülen) sowie Ansätzen und Verbindungsstücken hierzu vom 20. April 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht);

. die Anordnung Nr. 2 über vereinfachte Fertigung von Injektionshohlnadeln (Kanülen) sowie Ansätzen und Verbindungsstücken hierzu vom 2. September 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht);

die Anordnung über vereinfachte Fertigung von chirurgischen Wundnadeln vom 20. April 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht);

die Anordnung über vereinfachte Fertigung von zahn⸗ ärztlichen Hand⸗ und Winkelstücken, Bohrmaschinen⸗ instrumenten für das zahnärztliche Hand⸗ und Winkel⸗

stück, Nervnadeln, Sonden usw. vom 20. April 1942

Srurch Einzelzustellung bekanntgemacht).

(3) Genehmigungen zur Herstellung der in § 1 Abs. 1

en in Kraft, soweit sie im Jahre für Kriegsaufgaben bei der

Berlin, den 12. Januar 1943. ““ Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse Paul Henrichs.

Anordnung Nr. 7 (0 22 —— haftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs⸗ stelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse (erstellung von Knie⸗Sonderkonstruktionen) Vom 12. Januar 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Lerdendung mit der Verordgung über die Bewirtschaftung und optischer Erzeugnisse vom 29. August