1943 / 28 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

26 Mende, geb. Kögler, Ilse Sara, geb. am 21. 3. 1902 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Lichtenberg, Scheffelstr. 15,

7. Naftaniel, Thorn Allee 55,

8. Naftaniel, geb. Lewin, Dorothea Sara, geb. am 9. 2. 1909 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin N 58, Schönhauser Allee 55,

Nebel, geb. Sandberg, Marga Sara, geb. am 24. 2.

Siegbert Israel, geb. am 30. 7. 1908 in wohnhaft in Berlin N 58, Schönhauser

1903 in Breslau, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Charlotten⸗

burg. Kantstr. 153 bei Freund, Pagel, Fritz Israel, geb. am 30. 11. 1895 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Weißensee, Trarbacher Str. 4, Pagel, Günther Israel, geb. 14. 8. 1924 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Verlin⸗ eißensee, Trarbacher Str. 4, 2. Pagel, geb. Michaelis, Hemy Sara, geb. 25. 3. 1897 in Dirschau, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Weißensee, Trarbacher Str. 4, Pagel, geb. Lewin, Martha Sara, geb. am 28. 1. 1866, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Weißensee, Trarbacher Str. 4, Panke, Sally Israel, geb. am 4. 11. 1882, zuletzt wohn⸗ haft in Berlin NO 55, Greifswalder Str. 192,

Panke, Eva Sara, geb. Edel, geb. am 9. 3. 1887, zu⸗ letzt wohnhaft in Berlin NO 55, Greifswalder Str. 192, Panke, Ludwig Israel, geb. am 7. 7. 1908, zuletzt wohn⸗ haft in Berlin NO 55, Greifswalder Str. 192, Panke, geb. Sonnenberg, Ruth Sara, 6.5.1911 in Berlin geb., zuletzt wohnhaft in Berlin NO 55, Greifs⸗

walder Str. 192, 1

Rosenbaum, geb. Markiewicz, Hedwig Sara, geb. am 20. 3. 1907 in Östrowo, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ Halensee, Nestorstr. 6 bei Kohn,

Rosenthal, Max Israel, geb. am 29. 11. 1897 in Ber⸗ lin, zuletzt wohnhaft in Berlin, Potsdamer Str. 59, Wollmann, Hans Ifrael, 2. am 11. 4. 1903 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin 80 36, Schlesische

Straße 22,

Wollmann, Herta Sara, geb. Prager, 11. 12. 1903 in Hamburg, zuletzt wohnhaft in Berlin 80 36, Schlesi⸗ sche Straße 22.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

J. V.: Dr. Venter. 8

Bekanntmachuugg

Auf Grund der 88 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebteten vom 12. Mai 1939 RGBl. I S. 911 in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 Ia 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi—d. 7126/39 wird

das Nachlaßvermögen nach dem Juden Ludwig Israel Menzel, geb. 29. 5. 1855 zu Teplitz⸗Schönau, ver⸗ storben am 24. 5. 1936 zu Teplitz⸗Schönau,

das Nachlaßvermögen nach der Jüdin Ida Sara Alt⸗ schul, geb. Lederer, geb. 21. 3. 1881 zu Alt⸗Smirkowitz,

voerstorben am 3. 10. 1941 in Prag,

das Nachlaßvermögen nach dem Juden Dr. Emil Isrgael Kornfeld, geb. 25. 2. 1860 zu Santrov, verstorben am 26. 1. 1938 zu Brüx, 1

sowie das bewegliche und unbewegliche Vermögen folgender

Personen

1. der Minna Sara Kornfeld, geb. Glaser, geb. 15. 3.

1869 zu Leneschitz Laun, des Dr. Fritz Israel Stransky, geb. 28. 2. 1888 8 Smickov, und dessen Ehefrau Lisa Sara, geb. Kornfeld, geb. 24. 9. 1899 zu Brüx, des Hans Friedrich Israel Häutler, geb. 1. 9. 1888 zu Brüx, und dessen Ehefrau Anna Sara, geb. Kornfeld, geb. 31. 7. 1892 zu Brüx, sämtlich früher wohnhaft in Brüx,

der Rosa Sara Petri, geb. Grünfeld, geb. 27. 6. 1877 zu Libochowitz, früher wohnhaft gewesen in Gartitz,

. des Ernst . Kraus, geb. 19. 10. 1871 zu Aussig, und dessen Ehefrau Olga Sara, geb. Heller, geb. 31. 8. 1879 zu Aussig, des Otto Israel Kraus, geb. 9. 12. 1879 zu Aussig, sämtlich früher wohnhaft in Aussig,

der Emilie Sara Altschul, verehelichte Weiß, geb. 9. 3. 1913 zu Böhm. Leipa, früher wohnhaft gewesen in Böhm. Leipa,

des Ernst Israel Hirsch, geb. 1. 4. 1869 zu Wien, des Fritz Israel Hirsch, geb. 16. 10. 1883 zu Wien, beide früher wohnhaft gewesen in Wien,

iermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 30. Januar 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

Bekanntmachung

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39

wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen

1. der Berta Sara Stransky geb. Kafka, geb. am 12. 6.

1880 zu Prag⸗Lieben, früher wohnhaft gewesen in Teplitz⸗

Schönau, 1 89 Dr. Max Isfrael Martvn, geb. am 6. 1. 1875 zu Straßburg, früher wohnhaft gewesen in Warnsdorf, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 30. Januar 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder. * Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (-GBl. I S. 911) in Verbindung

mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im

Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Ludwig Israel Sinek, geb. am 4. 11. 1877 in Wien, und dessen Chefrau Emma Sara geb. Bennesch, geb am 17.3. 1890 zu Prag, der Trude Sara Eisner geb. Wollner, geh. am 20. 3. 1906 zu Gablonz, des Harry Israel Eisner, geb. am 7. 9. 1933 zu Reichenberg, sämtlich früher wohnhaft gewesen in Gablonz, und das Nachlaßvermögen nach dem Juden Ludwig Israel Eisner, geb. am 20. 4. 1866 zu Kolin, verstorben am 22. 9. 1936 zu Gablonz, hiermit zugunsten des Deutschen

Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 30. Geheime Staatspolizei.

1I1I1“

Januar 1943.

Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Schröder.

Bekanntmachun

8 Fewr kacee fss

1““]

Gemäß §8 vdes Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 sind wiverruflich genehmigt worden:

Lfd.

Nr. der Firme

der Vertrieb von V

Kenn⸗Nr.

Dermatoid⸗Werke Paul Meißner, Eilenburg

R. Hösel & Co.,

2.

Patentpapierfabrik zu Penig, Penig i. SaG.

8 8 3 1 b Ebuard Keffel A.⸗G., Leipzig C1, Augustusplatz 1

Bruno Albus, Stahltürenwerk, Dortmund, Glück⸗ aufstr. 52

C. E. Baumgärtel & Sohn GmbH., Lengenfeld i. V.

Karl Haase, Berlin NW 7, Friedrichstr. 131 d

Reflex⸗Vertrieb Dr.⸗Ing. Otto Wertheimer, Breslau 13, Elsasser Str. 17

Rudolf Werner Trebel, Berlin

W 30, Barbarossa⸗ straße 53

1

Knecht & Weidner, Königsberg (Pr), ühlenar nd 8

Klett & Co. K. G., München 9, Per⸗ lacher Str. 19

Felix Heinr. Schoeller, Düren (Rhld.)

15 Jacob Oechel⸗ haeuser, Papier⸗ fabrik GmbH.,

Siegen i. W.

VBerdunklungsstoff „Quali⸗

Verdunklungsstoff „Quali⸗ tät W P9“ für Rollhänge, Güteklasse Ia, Zellwoll⸗ gewebe, einseitig ge⸗ strichen, grau⸗grün, 495 g/qm

Verdunklungsstoff f. Schal⸗ und Faltvorhänge, Güte⸗ klasse Ib, Papiergarn⸗ Reißspinnstoff⸗Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 540 g/qm

LS.⸗Verdunklungspapier: a) „Qualität A 9 Num⸗ mer 157811 a“, 150 g/qm, b) „Qualität A9 Num⸗ mer 157811“, 180 g/am für einfache Verdunk⸗ lungsblenden und Roll⸗ hänge unter 3 am Größe, Güteklasse III, maschinen⸗ glatt, beiderseits schwarz LS.⸗Verdunklungspapier „Qualität A 9 Num⸗ mer 158676/4“, 185 g/qm, für einfache Verdunk⸗ lungsblenden und Roll⸗ hänge unter 3 am Größe, Güteklasse III, maschinen⸗ glatt, schwarz⸗grün

tät V. S. Z.“ für Roll⸗ hänge, Güteklasse Ia, Zellwollgewebe, beider⸗ seits glatt, schwarz ge⸗ strichen, 325 g/qgm Verdunklungsstoff „Quali⸗ tät V. S. P.“ für Roll⸗ hänge, Güteklasse II, Papiergewebe, beider⸗ seits glatt, schwarz ge⸗ strichen, 560 g/qm einwandiger, gassicherer Lüftungsklappe a. Stahl⸗ blech von 2,5 mm Dicke mit Winkelstahlzarge

LS.⸗Verdunklungsstoff „Qualität Nr. 811“ für Schal⸗ und Faltvorhänge, Güteklasse Ib, Papier⸗ garn⸗Reißspinnstoff⸗Ge⸗ webe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 500 g / qm

LS.⸗Raffverdunkler aus Verdunklungsstoff an Tragdrähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug mit Handkettenwinde für den vollständigen Lichtab⸗ schluß von großflächigen Lichtaustrittsöffnungen beliebiger Lage

LS.⸗Faltvorhang aus Ver⸗ dunklungspapier an Trag⸗ drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß von großflächigen Licht⸗ öffnungen beliebiger Lage

õS.⸗Faltvorhang a. Ver⸗ dunklungspapier an Trag⸗ drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß von großflächigen Licht⸗ öffnungen beliebiger Lage

LS.⸗Faltvorhang aus Ver⸗ dunklungspapier an Trag⸗ drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß von großflächigen Licht⸗ öffnungen beliebiger Lage

LS.⸗Faltvorhang aus Ver⸗ dunklungspapier an Trag⸗ drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Seilzug für den vollstän⸗ digen Lichtabschluß von großflächigen horizontalen Lichtöffnungen

LS.⸗Verdunklungspapier für einfache erdunk⸗ lungsblenden und Roll⸗ hänge unter 3 qm Größe, Güteklasse III, beiderseits glatt u. schwarz, 195 g/gm.

LS.⸗Verdunklungspapier „Qualität Nr. 47/42“ für Rollhänge, Güteklasse Ia, maschinenglatt, beider⸗

RI. 3424 8

RI. 3-42/166 J

RI. 3-42/216

T3““ 8 *

I.

RL. 3-42/220 J

EEEI“] * 1“ RL 2-42/221 J

seits schwarz, 150 g/ qm

1

89

Lfd. Nr.

der Firma

der Vertrieb von

Kenn⸗Nr.

16

Carl Götze, Berlin sW 61, Belle⸗ Alliance⸗Str. 92

E“

Erich Spaarschuh, Bln.⸗Neukölln, Flughafenstr. 46

EE- 8 F 4 8

I1

V

1

Guggenbacher Pa⸗ pier⸗ u. Zellstoff⸗ abriken Dr. dolf Sandner, Wien 1, Hansen⸗ straße 4

fistFns, 916

Th. Möhle, Inh. F. Flüchter, Wuppertal⸗Elber⸗ feld, Uellendahler Straße 468 abe

H. Lüning & Sohn, Bremen, Heme⸗ linger Str. 40

Essener Metallwerk⸗ stätten L. Leiner GmbH., Essen, Postschließfach 226

Kötitzer Ledertuch⸗ u. Wachstuch⸗ Werke A.⸗G., Coswig, Bez. Dresden

E. W. Breuer, Reichenau i. Sa.

E111X“ TEAN, Gesellschaft für technische An⸗ lagen, Wien XVIII/110, Col⸗ loredegasse 20

b Faltvorhang

LS.⸗Verdunklungspapier „Qualität Nr. 48/42“ für Rollhänge, Güteklasse II, maschinenglatt, beider⸗ seits schwarz, 140 g/am Verdunklungs⸗Holzdraht⸗ gewebe „Qualität Nr. 108“ für Rollhänge, Güteklasse la, hinterklebt mit Papy⸗ rolin und Kunstleder, na⸗ turfarbig/ schwarz,

30 g /2m

zweiteiligem Schalvorhang als LS.⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung mit Einzel⸗

für den vollständigen Lichtabschluß senkrechter

flächen aus Ver⸗ dunklungsstoff als LS.⸗

mit Einzel⸗ oder Grup⸗ penbetätigung, für den vollständigen Lichtab⸗ schluß von waagerechten

öffnungen LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Rollhang aus Holz⸗

rahmen Federwelle, Zugketten und Vorgelegewelle, mit Einzel⸗ oder Gruppen⸗ betätigung, für den voll⸗ ständigen Licht abschluß von waagerechten und geneigten Oberlichtöff⸗ nungen Verdunklungspapier „Qua⸗ lität IA 13 a Fbr.⸗Nr. 260“ für einfache Ver⸗ dunklungsblenden und Rollhänge unter 3 qm Größe, Güteklasse III, maschinenglatt, beider⸗ seits schwarz, 180 g/qm Verdunklungspapier„Qua⸗ lität IA 13 a Fbr.⸗Nr. 3106“ für einfache Ver⸗ dunklungsblenden und Rollhänge unter 3 qm Größe, Güteklasse III, gekreppt, beiderseits schwarz, 185 g/qam Verdunklungspapier„Qua⸗ lität A 9 Fbr.⸗Nr. 261“ 8 einfache Verdunk⸗ hungsblenden und Roll⸗ hänge unter 3 am Größe, Güteklasse III, maschi⸗ nenglatt, beiderseits schwarz, 185 g/qm einwandiger, gassicherer Lüftungsklappe a. Stahl⸗ blech von 2,5 mm Dicke mit L⸗Zarge aus Stahl⸗ blech

Luftschutzzellen aus Stahl⸗ beton

gassicherer Schutzraum⸗

blende, bestehend aus einem 27 mm dicken Holz⸗ kern, beiderseits belegt mit 4 mm dicken Holz⸗ faserstoffplatten mit Holz⸗

Farge erdunklungsstoff „Quali⸗ tät Ro 017“ für Roll⸗ hänge, Güteklasse Ia, Zellwollgewebe, beider⸗ seits glatt und schwaͤrz gestrichen, 505 g/qm Verdunklungsstoff „Quali⸗ tät P 6824“ für Schal⸗ und Faltvorhänge, Güte⸗ klasse Ib, Papiergarn⸗ Reißspinnstoff⸗Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 455 g/qm Luftschutzzellen aus Stahl⸗ 1111““

Sigismund Stein⸗ bauer, Breslau 5, Neue Schweid⸗ nitzer Str. 16/17

Heinrich Fritsch, Wien VI/62, Kirchengasse

m912192 Rheinische Gummi⸗ u. Celluloidfabrik, Mannheim- Neckara

A. Boeck & Co., Berlin SW 68, Brandenburg⸗ straße 72/73

zweiteiligem Schalvorhang als LS.⸗Verdunklungs⸗

vorrichtung mit Einzel⸗

oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug mit Seilwinde für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß

senkrechter Lichtbänder

oder großer Glasflächen LS.⸗Faltvorhang a. Ver⸗

drähten mit Einzel⸗ oder

Drahtseilzug für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß von großflächigen Licht⸗

Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschen Werkstoffen „Qualität Mat. 105“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm

gewebe „Qualität B“ für Rollhänge, Güteklasse Ia, hinterklebt mit Papy⸗ rolin und Stoff, natur⸗

farbig⸗schwarz, 955 g/qam

und schrägen Oberlicht⸗

dunklungspapier an Trag⸗

Gruppenbetätigung durch

öffnungen beliebiger Lage

RI. 3-42/222 J

RL v1“

RI. 3- 42/225

oder Gruppenbetätigung,

Lichtbänder oder Glass

Verdunklungsvorrichting an rostfreien Tragdrähten,

draht gewebe auf Trag- abgerollt, mit

g

RI. 3-42/232

RIL. 3-42/233

48

RL 34

8

RI. 342/240

Verdunklungs⸗Holzdraht⸗

EC1I

vuce ga

——

Lfd. Nr.

E

seine Gültigkeit. in dieser Frist nicht möglich, so kann die der für die Ausstellung des Bezugscheins zustä verlängert werden. 8

regelun 1943 (-GBl. I S. 26) wird mit Zustimmu schaftsministers angeordnet: 5

.“

ber Firm⸗

der Vertrieb von

Kenn⸗Nr.

Otto Krebs, Katscher (O. S.)

Noß & Lucas, Wuyyertal⸗Elber⸗ feld

Cellulose⸗Fabrik Hann. Münden Höttler & Co., Hann. Münden

Schleipen & Erkens AG. & Co., Jülich (Rhld.)

Joh. Max Walther, Chemnitz, Dresdner Str. 34

Lenzinger Zell⸗ wolle⸗ u. Papier⸗ fabrik AG., Len⸗ zina⸗Agerzell (Oberdonau)

Gebr. Schoeller, Düren (Rhld.)

98

C. Lorenz AG., Berlin⸗Tempelhof

Metzenauer & Jung, Wupvertal⸗ Elberfeld Fachabteilung RNohr⸗ u. Holz⸗ stabgewebe⸗In⸗ dustrie, Bln.⸗ Charlottenburg 4, Schlüterstr. 48 desgl.

Fachunteraruppe Kokosindustrie, Berlin W8S, Kronenstr. 21

ddeesgl.

Fachabteilun Rohr⸗ u. Holz⸗ stabgewebe⸗In⸗ dustrie, Bln.⸗ Charlottenburg 4, Schlüterstr. 48.

Gebr. Bandekow, Berlin SW 61, Belle⸗Alliance⸗ Platz 7/8

desgl.

Berlin, den

B4 b (bicht)

öD 2. Februar 1943. Reichsanstalt der Luftwaffe 3 8 11“ 38 A. I .

Anordnung Nr. 1 der Gemeinsch

Verdunklungsstoff f. Schal⸗ und Faltvorhänge, Güte⸗ klasse Ib, Papiergarn⸗ Reißspinnstoff⸗Gewebe, beiderseits schwarz, ein⸗ seitig gerauht, 480 g/qm

Verdunklungsstoff f. Schal⸗ und Faltvorhänge, Güte⸗ klasse Ib, Paviergarn⸗ Reißspinnstoff⸗Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 505 g/qm Verdunklunaspapier für einfache Verdunklungs⸗ blenden und Rollhänge unter 3 am Größe, Güte⸗ klasse III, einseitig glatt, beiderseits schwarz, 185 g /

qm

Verdunklungspapier „Hy⸗ droloid H 811/925“ für Rollhänge, Güteklasse Ta, maschinenglatt, beider⸗ seits schwarz, 150 g/gm

Verdunklungsstoff „Qua⸗ lität V 65“ für Schal⸗ u. Faltvorhänge, Güteklasse Ib, Papiergarn⸗Reiß⸗ spinnstoff⸗Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig⸗ gerauht, 535 g/ qm .

Verdunklungspapier, Qua⸗ lität A 9“ für Rollhänge, Güteklasse Ia, maschinen⸗ glatt, beiderseits schwarz, 180 g/qm

Verdunklunasstoff „Quali⸗ tät 6694“ für Schal⸗ und Faltvorhänge, Güteklasse Ib, Papiergarn⸗Reiß⸗ spinnstoff⸗Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 545 g/qm

Steuergerät für Groß⸗ alarmanlagen mit Steue⸗ rung über freie Fern⸗ sprechleitungen mittels Gleichstromes Form St 1342 (Starkstromanschal⸗ terrelais im Preßstoff⸗ Gehäuse)

Steuergestell zur Fern⸗ steuerung von Luftschutz⸗ Sirenen über freie Fern⸗ sprechleitungen mit Gleichstrom⸗Impulsen (50 Anschlüsse)

Schaltgerät Form 8 142 (Gleichstrom⸗Ausführung. mit Vorwiderstand für einmotorige Sirenen) Schilfrohrtarnmatte mit der Musterbezeichn

Schilfrohrtarnmatte mit der Musterbezeichnung B 4 (stabil) Papiergarn⸗Tarnmatte mit der Musterbezeich⸗ nung B6 (engmaschig, naturfarben oder ein⸗ farbig oder mehrfarbig) Papiergarn⸗Tarnmatte mit der Musterbezeich⸗ nung B7 (weitmaschig, naturfarben oder ein⸗ farbig) Schilfrohrtarnmatte mit der Musterbezeichnung B 4 a (halbdicht)

Luftschutzhausapotheken

Kleinen Luftschutzhaus⸗

RI. 342/242 J

RI. 342/2439 v““

RI. 342/244 J

RI. 342/245 9

I RI. 342/249 J

u“

RL. 7-42/515 S

RL 742/516 S

RL 7-42/517 S

RL 7-42/513 S

RIL. 5— 42/7

nL.512G

apotheken. 8

für Luftschutz. . Lukase der, Oberst.

88

aft Schuhe

(Bezug von Schuhwerk durch Letztverbraucher)

zur Durchführun regelung s

Vom 28. Januar 1943 Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Verbrauchs⸗

Bezugscheine und Kontrollabschnitte (1) Bezugscheine für Schuhwerk dürfen nur auf ein Pa

.

für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. ng des Rei

der Verordnung über die Verbrauchs⸗

ür Schuhe und Sohlenmaterial

anuar swirt⸗

ar

Schuhe und eine bestimmte Schuhart ausgestellt werden. Auf den Bezugschein r nur ein Paar Schuhe der Art abgegeben werden, auf die er lautet.

(2) Auf bestimmte Kontrollabschnitte der Reichskleider⸗

karte dürfen di EAA1A16A“

8 8

HE

1 § 4 bezeichnet⸗

e

11X““ Geltungsdauer

en Schuhe abgegeben werden.

Der Beßugschein verliert drei Monate nach Ausstellung

7

War dem Bezugsberechtigten die Einlösung eltungsdauer von

igen Stelle

.

vom 4. Februar 1

Ausnahmen von der Bezugscheinpflicht hne Bezugschein dürfen abgegeben und bezogen werden: 1. Folgende Arten von Arbeitsschuhwerk: a) Holzpantinen (Holzpantoffel mit Vorderblatt aus Leder oder aus anderen Materialien), b) Schuhe ganz aus Holz, auch solche mit Spann⸗ Pigen aus Leder. 89*8 2. Babyschuhe bis zur Größe 21 einschließlich, zu deren DOberteil kein Leder außer lederscheckfreiem Kanin⸗ chen⸗ oder Fischleder oder Abfallstücken von Leder nd zu deren Sohlen weder Kautschuk noch Leder mit Ausnahme von Velourspalt⸗ oder Oberlederab⸗ ällen verwendet worden ist. Diese Babyschuhe dür⸗ fen an Verbraucher nur bei Vorlage der Säuglings⸗ kleiderkarte abgegeben werden. Bei der Abgabe ist die Säuglingskleiderkarte an Fee 88 schnittes * dem Vermerk zu versehen: „1 Paar Babyschuhe e⸗ eben“, der mit dem Firmenstempel des ees eöhge⸗ Fändlers zu überstempeln 88 ährend der Gel⸗ tungsdauer der Säuglingskleiderkarte darf nicht mehr als ein Paar Babyschuhe abgegeben werden. 3. Gebrauchtes Schuhwerk. Berezug auf Kontrollabschnitt (1) Ab 1. Januar 1943 berechtigt von der Vierten Reichskleiderkarte für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr Kontrollabschnitt A zum Bezug von 1 Paar Lederstraßen⸗ schuhen, 1 zum Bezug von 1 Paar sonstigen Schuhen, von der Vierten Reichskleiderkarte für Knaben und Mädchen vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr der Kontrollabschnitt Czum Bezug von 1 Paar Lederstraßen⸗ schuhen, der Kontrollabschnitt 5 zum Bezug von 1 Paar sonstigen Schuhen. (2) Erst nach Aufruf berechtigt von der Vierten Reichskleiderkarte für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr 8 der Kontrollabschnitt 2 zum Bezug von 1 Paar sonstigen

Schuhen, von der Vierten Reichskleiderkarte für Knaben und

Mädchen vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 1 15. Lebensjahr 8 der Kontrollabschnitt 6 Knaben und Mädchen 4. Lebensjahr 8 um Bezug von 1 Paar sonstigen Schuhen, 8 für Knaben und Mädchen vom vollendeten 4. bis zum

vollendeten 15. Lebensjahr G 8 zum Bezug von 1 Paar Holzsandalen. Die entsprechenden Kontrollabschnitte sind bei der Abgabe der Schuhe von der Reichskleiderkarte abzutrennen. (3) Holzsandalen (Barfußsandalen) im Sinne des Ab⸗ satzes 2 sind Schuhe mit starrer oder geteilter dur hender

für im

Holzsohle ohne Zwischen⸗ oder Brandsohten, deren Oberteile

aus Riemen, aus Leder, Textilien oder Werkstoffen bis zu einer Breite von 20 mm bestehen, bei denen die Höhe des Absatzes einschließlich der Holzsohle, gemessen 1 em vor der Absatzfront, 40 mm nicht übersteigt und die zu Einzelhandels⸗ verkaufspreisen bis zu ö11X“*“ Fren T““ Eℳ 5,90 in den Größen 31 bis 35, Rℳ 6,50 ab Größe 36 je Paar abgegeben werden. 8 (4) Sonstige Schuhe im Sinne der Absätze 1 und 2 sind a) Stoffstraßenschuhe (leichte Straßenschuhe mit Stoff⸗ oberteil, das auch mit Leder besetzt sein kann), leichte Straßenschuhe mit Laufsohlen aus Holz oder aus Alt⸗ oder Abfallstoffen einschließlich Holzsandalen zu höheren als den unter Absatz 3 genannten Einzel⸗ handelsverkaufspreisen, . c) Sandaletten und Riemchenschuhe, Sandalen und Riemensandalen, 1““ d) Hausschuhe, e) Turnschuhe, f) Gummiüberschuhe.

2 2 57 ZI

111A1“

Abgabe von Punkten 1X1“

(1) Ab 1. Januar 1943 darf ein Paar Schuhe der folgen⸗ den Arten nur abgegeben und bezogen werden, wenn neben der Uebergabe des Bezugscheins von der Kleiderkarte des Be⸗ zugscheininhabers abgetrennt werden:

für Straßenschuhe (Bezugschein ) für Männer und Frauen 6 Punkte, 1 für leichte Straßenschuhe (Bezugschein I0) für Männer und 3 Punkte, für Berufsschuhe für Männer und Frauen 2 Punkte, für Haus⸗ und Turnschuhe 3 Punkte, für Gummiüüberschuhe 3 Punkte. Dies gilt für alle ab 1. Januar 1943 zur Einlösung kommen⸗ den Bezugscheine, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt aus⸗ gestellt worden sind.

(2) Abweichend vom Absatz 1 dürfen ohne Abtrennung von Punkten abgegeben und bezogen werden: 88

a) Schuhe auf Kontrollabschnitte gemäß § 3,.

pb) Schuhe auf „Fi“⸗Bezugscheine, 88

c) Schuhe auf U⸗Bezugscheine, die auf hochschäftiges Schuhwerk und schweres Spezialschuhwerk lauten,

d) Schuhe auf U⸗Bezugschein, deren Inhaber nicht R.e .as .s sind und keine Reichskleiderkarte

esitzen,

6) Schuhe auf Bezugschein, bei denen die für die Aus⸗ stellung zuständige Stelle die Abgabe ohne Abtren⸗ nung von Punkten ausdrücklich zugelassen hat.

(3) Zum Schuhbezug können alle gültigen Punkte der Zweiten und Dritten sowie alle bereits aufgerufenen Punkte der Vierten Reichskleiderkarte verwendet werden.

. 14A6A“

Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsanord⸗ nung werden gemäß § 7 der Verordnung über die Ver⸗ brauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1 bestraft. G

8 11“

Inkrafttreten Diese Durchführungsanordnung tritt am 5. Februar 1948 in Kraft. Berlin, den 28. Januar 1943. 1 (Semeinschaft Schuhe. Der Vorsitzer: Röder.

Anordnung Nr. 2 der Gemeinschaft Schuhe (Bezug von Schuhwerk durch Wiederverkäufer)

zur Durchführung der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für Schuhe und Sohlenmaterial

Vom 28. Januar 1943

Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 (*Gl. 1 S. 26) wird mit Zustimmung des Reichs⸗

wirtschaftsministers angeordnet: dhe. Anträge auf Bestellschein 8 Bestellscheine für Schuhwerk werden heinzelhänd⸗ lern auf Antrag von den von der Gemeinschaft Schuhe be⸗

auftragten Geschäftsstellen der Arbeitsgemeinschaft des Schuh⸗ handels in der Reichsgruppe Handel zugeteilt.

Zuteilung von Bestellscheinen

—1(1) Bei der Zuteilung der Bestellscheine werden die in bestimmten Monaten durch Abgabe von Schuhwerk verein⸗ nahmten Bezugscheine und Kontrollabschnitte der Reichs⸗ kleiderkarte zugrunde gelegt.

(2) Die e. bee werden den Antragstellern nach von der Gemeinschaft Schuhe festzusetzenden Quoten für be⸗ stimmte Zeiträume zugeteilt. Die Bestellscheine tragen Kon⸗ trollnummern und sind nach Schuhgruppen unterteilt.

(3) Auf einen Bestellschein dürfen nur die Schuhe nach Art und Menge bezogen werden, auf die er lautet.

10 Paar

(4) Ausgegeben werden Bestellscheine zu je (Serie a) und zu je 50 Paar (Serie b)

p § 3

Bezug auf Bestellscheinae

(1) Der Schuheinzelhändler hat die Bestellscheine mit einer Geltungsdauer mindestens bis zum vereinbarten Liefer⸗ termin dem Hersteller oder Großhändler nach Vorliegen der Auftragsbestätigung zu übergeben. Für Bestellungen der Großhändler bei Herstellern gilt Satz 1 sinngemäß.

(2) Vor Uebergabe der Bestellscheine ist jeder Bestell⸗ schein mit dem Firmenstempel des Bestellers zu versehen.

(3) Gehen beim Hersteller zwei Wochen nach Erteilung der Auftragsbestätigung die Bestellscheine nicht oder nicht voll⸗ ständig ein, so hat er unverzüglich den Auftrag ganz oder teilweise zu annullieren. 88

Annahme von Bestellscheinen

11) Hersteller dürfen nur so viel Aufträge bestätigen und Bestellscheine annehmen, wie sie nach pflichtgemäßer Früfung in dem Zeitraum, für den die Bestellscheine gelten, voraus⸗ sichtlich liefern können.

(2) ⸗Hersteller und Großhändler sollen die Bestellungen in der Reihenfolge des Eingangs der Bestellscheine erledigen.

11“ § 5 8 (Seeltungsdauer der Bestellscheine (1) Die Bestellscheine werden nach Ablauf der auf ihnen angegebenen Geltungsfrist ungültig. „FI“⸗Bestellscheine haben eine unbegrenzte Geltungsdauer. (2) Hersteller, die nicht mehr Bestellscheine angenommen haben, als ihrer Herstellungsanweisung entsprach und die an der rechtzeitigen Lieferung durch von ihnen nicht zu vertre⸗ tende Umstände verhindert waren, dürfen ausnahmsweise Bestellscheine noch drei Monate nach Ablauf der in ihnen angegebenen Geltungsfrist beliefern.

Bestellscheine, die von einer hierzu ermächtigten Stelle mit dem Aufdruck „Fl“ versehen sind („Fl“⸗Bestellscheine), sind unverzüglich zu beliefern.

§ 7 11“ Bestellschein⸗Nachweis

11) Hersteller haben die von ihnen vereinnahmten und belieferten Bestellscheine jeweils bis zum 15. Tage des Mo⸗ nats, der auf den Zeitpunkt des Verfalls folgt, unterteilt nach Schuhgruppen und Serien, auf einem hierfür bestimmten

111““ 11“]

84 Se:

Vordruck (Bestellschein⸗Nachweis) der Gemeinschaft Schuhe,

Berlin W 9, Potsdamer Straße 5, zu melden. Eine Zweit⸗ schrift des Bestellschein⸗Nachweises hat der Hersteller für Nachprüfungen aufzubewahren.

(2) Hersteller haben die belieferten Bestellscheine ent⸗ wertet, nach Schuhgruppen und Serien übersichtlich und leicht nachprüfbar geordnet, mindestens vier Monate nach Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzubewahren. Alsdann können die Bestellscheine von den Herstellern vernichtet werden, wenn eine Niederschrift über die Anzahl und Gruppen der vernich⸗ teten Bestellscheine angefertigt wird.

1

Für eingeführtes Schuhwerk hat der Einführer inner⸗ halb von sechs Monaten nach der Einfuhr Bestellscheine ent⸗ sprechend den eingeführten Mengen und Schuhgruppen an die Gemeinschaft Schuhe unter Angabe der devisenrechtlichen Genehmigung abzuliefern.

1 Ausfuhr (1) Die Ausfuhr von Schuhwerk ist nur nach Weisungen der zuständigen Prüfungsstellen zulässig.

(2) Bei Lieferung in das Generalgouvernement und in die besetzten Gebiete, mit Ausnahme von Elsaß, Lothringen und Luxemburg, ist eine besondere Genehmigung der Ge⸗ meinschaft Schuhe auch dann erforderlich, wenn die Gemein⸗ schaft Schuhe den Bezug und die von Schuhwerk

dieser Art im Inland von der Abgabe von Bestellscheinen he⸗ freit hat. * v