1943 / 28 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1943. S. 4

* 8

Ausnahmen Kie Gemeinschaft Schuhe behält sich vor, Ausnahmen von dieser Durchführungsanordnung zuzulassen. jer (Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsanord⸗ nung werden gemäß § 7 der Verordnung über die Ver⸗ brauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 6. Januar 1943 bestraft. 8“

in Kraft. Berlin, den 28. Januar 1943. Gemeinschaft Schuhe. Der Vorsitzer: Röder. Anordnung Nr. 3 der Gemeinschaft Schuhe (Schuhausbesserungen) ur Durchführung der Verordnung über die Verbrauchs⸗ reegelung für Schuhe und Sohlenmaterial 8 Vom 28. Januar 1943 Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 (RGBl. I S. 26) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet: 8

Abschnitt A Kundenlisten Neuanlegung der Kundenlisten

Schuhausbesserungswerkstätten jeder Art haben in der Zeit vom 1. März bis 30. April 1943 neue Kundenlisten anzulegen. Mit dem 1. Mai 1943 werden frühere Kunden⸗ listen ungültig. Verantwortlich für die Anlegung der Kunden⸗ listen ist der Inhaber der Werkstatt.

Eintragung in die Kundenliste (1) Die Eintragung in die Kundenliste erfolgt gegen Vorlage der Vierten Reichskleiderkarte. 88 1 (2) Personen, welche keine Reichskleiderkarte besitzen und nicht von Regiebetrieben mit Schuhausbesserungen versorgt werden und auch nicht Selbstbesohler oder Familienangehörige von solchen sind, erhalten auf Antrag vom zuständigen Wirt⸗ schaftsamt (Kartenstelle) Ausbesserungsscheine. Diese Aus⸗ besserungsscheine treten im Sinne der Vorschriften dieser Durchführungsanordnung an die Stelle der Reichskleider⸗ karten und sind bei Eintragung in die Kundenliste vorzulegen. 3 (3) Die erfolgte Eintragung in die Kundenliste ih durch Eintragung des Namens oder der Firma des Werkstatt⸗ nhabers auf dem Stammabschnitt der Vierten Reichskleider⸗ karte (Ausbesserungsschein) unter Beifügung der Eintragungs⸗ nummer der Kundenliste zu bescheinigen. Von der Reichs⸗

kleiderkarte ist der Abschnitt 3 abzutrennen⸗ Die abgetrennten Abschnitte sind aufzubewahren. aobgetrennten Kontrollabschnitte der Reichskleiderkarte sind dem

Die Kundenlisten und die

zuständigen Innungsobermeister auf Verlangen jederzeit vor⸗ zulegen. 3 8 8 (4) Ein Verbraucher darf sich nur in die Kundenliste

iner Schuhausbesserungswerkstätte eintragen lassen. Die Eintragung von Verbrauchern, welche bereits in der Kunden⸗ liste einer anderen Schuhausbesserungswerkstätte eingetragen sind, ist verboten. 1 (5) Die Verbrauͤcher sind in der Reihenfolge einzutragen, in welcher sie die Eintragung boantragen. 8 (6) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen nicht mehr Verbraucher in ihre Kundenlisten eintragen, als der örtlich zuständige Kreishandwerksmeister in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Innungsobermeister des Schuhmacherhand⸗ werks nach den Weisungen des Reichsinnungsverbandes des Schuhmacherhandwerks schriftlich festgesetzt hat. Der Fest⸗ setzungsbescheid ist von der Schuhausbesserungswerkstätte auf⸗

zubewahren.

1 (7) Verbrauchern, welche die Eintragung in die Kunden⸗ liste beantragen, aber wegen Erfüllung der festgesetzten Kun⸗ denhöchstzahl nicht eingetragen werden können, wird auf Antrag von dem für den Wohnsitz der Verbraucher zuständigen Wirtschaftsamt (Kartenstelle) oder der von diesem beauftragten Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Innungsober⸗ meister ein Schuhausbesserungsbetrieb zugewiesen. Dieser ist zur Eintragung in die Kundenliste verpflichtet.

§ 3 Austragung aus der Kundenliste

Schuhausbesserungswerkstätten haben Kunden, welche die Austragung aus der Kundenliste beantragen, in der Kunden⸗ liste zu löschen und auf der Reichskleiderkarte (Ausbesserungs⸗ schein) Namen oder Firma unter Beifügung des Wortes „gestrichen“ mit Namen und Datum der Löschung zu durch

streichen. Bei der Austragung ist dem Kunden der däeggütt 3

8

der Reichskleiderkarte zurückzugeben.

Ausführung von Ausbesserungsarbeiten 8

(1) Ausbesserungswerkstätten dürfen Ausbesserungs⸗ arbeiten nur für eingetragene Kunden ausführen. Das Wirt⸗ schaftsamt kann ausnahmsweise zulassen, daß für nicht ein⸗ getragene Kunden Ausbesserungsarbeiten ausgeführt werden.

(2) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen Ausbesserungs⸗ aufträge grundsätzlich nur in der Reihenfolge erledigen, in welcher sie erteilt werden. Abweichungen hiervon sind nach pflichtgemäßem Ermessen des Inhabers der Schuh⸗ ausbesserungswerkstätte zulässig, insbesondere bei Klein⸗ reparaturen. 11114“ X““

8G Abschnitt B 85 8 Materialbezug 8 1 8 b . E111““ (1) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen Sohler material nur gegen Abgabe von Ledermarken für den Bezug von Sohlenmaterial (Sohlenmarken) beziehen.

Schuhausbesserungswerkstätten erhalten 1 V von den örtlich zuständigen Kreishandwerkerschaften oder

* 1I1““

W“ 8 8 Die Gemeinschaft Schuhe behält sich vor, Ausnahmen

1“

(2) Sohlenmarken lauten auf Unterleder, auf Lederfaser⸗ stoff, auf Gummisohlenmaterial oder auf P⸗Sohlen.

(3) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen Unterleder und Lederfaserstoff nur bei einem oder mehreren Lederhändlern ihres Lederhandelsbezirkes oder bei einer Schuhmacher⸗ Rohstoffgenossenschaft, von der sie bis Ende 1939 regelmäßig Sohlenmaterial bezogen haben, beziehen. Hat eine Schuh⸗ ausbesserungswerkstätte bis Ende November 1939 regelmäßig von einem Lederhändler, der in einem benachbarten Leder⸗ handelsbezirk, aber nicht weiter als 25 km von seinem Betriebssitz entfernt, ansässig ist, Sohlenmaterial bezogen, so darf h von diesem Händler beziehen.

Verteilung der Sohlenmarken Sohlenmarken

selbständigen Innungen in Zusammenarbeit mit dem zustän⸗ digen Innungsobermeister des Schuhmacherhandwerks nach den Weisungen des Reichsinnungsverbandes des Schuhmacher⸗ handwerks. Die Ausgabe der Sohlenmarken erfolgt nur gegen Vorlage der Kundenlisten.

Abschnittc Selbstbesohler § 7

2

Bezugscheine für Selbstbesohler

(1) Bezugscheine zum Bezug von Austauschstoffen für Leder zur Besohlung von Schuhen werden an Selbstbesohler auf Antrag vom Wirtschaftsamt (Kartenstelle) nach Weisungen der Gemeinschaft Schuhe ausgegeben. 8

(2) Die Bezugscheine für Selbstbesohler für Sohlen⸗ material verlieren drei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit.

8 8

Allgemeine Bestimmungen

6

Ausnahmen

von dieser Durchführungsanordnung zuzulassen.

11“ Zuwiderhandlungen gegen nung werden ggmäß § 7 der Verordnung über die Ver⸗ brauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 bestraft. 85 C1“ § 10 8 Inkrafttreten

Strafvorschrifen

7. 81 Diese Durchführungsanordnung tritt am 5. Februar 1943

in Kraft. Berlin, den 28. Januar 1943. Der Vorsitzer: R Sin

Anweisung Nr. 1/43 der Gemeinschaft 8

SKerstellung von Schuhwerr) BVBom 28. Januar 1943

Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Errichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15. Ok⸗ tober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 244 vom 17. Oktober 1942) in Verbindung mit § 3 der Satzung der Gemeinschaft Schuhe wird folgende Anweisung erlassen: 8* 8 ö

Herstellungsanweisung

11) Die Gemeinschaft Schuhe erteilt ihren Mitgliedern Anweisungen über die Herstellung von Schuhwerk aller Art (einschl. Gamaschen aus anderen Stoffen als Spinnstoffen) sowie Teilen von Schuhwerk, mit Ausnahme von Schuhwerk ganz aus Holz (Klumpen) mit oder ohne Spannkissen aus Leder; hierdurch wird die Erzeugung der Menge und Art nach geregelt (Herstellungsanweisung). Die Mitglieder der Gemeinschaft Schuhe sind verpflichtet, die Herstellungsanwei⸗ sung zu erfüllen.

(2) Den Mitgliedern ist verboten, anderes Schuhwerk zu erzeugen, als in der erteilten Herstellungsanweisung ange⸗ geben ist.

Herstellung von Schuh⸗ und Gamaschenteilen

(1) Die Herstellung von Schuh⸗ und Gamaschenteilen (Schäften, Absätzen, Rahmen, Keder, Kappen und Schuh⸗ besatzteilen) ist ohne Herstellungsanweisung zulässig, wenn sie für einen Auftvaggeber erfolgt, der eine Herstellungsanwei⸗ sung gemäß § 1 erhalten und die Rohstoffe entweder zur Verfügung gestellt oder Lederschecks oder sonstige Bezugs⸗ berechtigungen übergeben hat.

(2) Bei Lohnaufträgen sind die Materialansätze der Her⸗ stellungsvorschriften zugrunde zu legen. Herstellungsvorschriftern

Die Gemeinschaft Schuhe kann verbindliche Vorschriften über die Herstellung des zu erzeugenden Schuhwerks und der Gamaschen sowie über Art und Höchstverbrauchsmengen der Fertigungsstoffe erlassen.

§ 4 FSerstellungsverbohtee

Die Herstellung folgender Schuharten ist verboten: 1. Damenschuhe aus Gold⸗ oder Silberchevreaux, Goldkäferchevreaux, Gold⸗ oder Silberstoff,

2. Schuhe und Hausschuhe unter Verwendung von Schaf⸗ und Lammfellen, bei denen die Wolle nicht

Kennzeichnung

(1) Schuhwerk, mit Ausnahme von Wehrmachtsschuh⸗ werk, muß mit der Kennummer, unter der die Herstellungs⸗ anweisung erteilt ist, versehen werden.

2) Lie Kennummer ist auf der Brandsohle (nicht auf

der Deckbrandsohle), bei flexibel gearbeitetem Schuhwerk (bis

EE““

diese Durchführungsanord⸗

Größe 26) auf der Sohle im Innern des Schuhes, vor

Ferse dauerhaft einzuprägen und außerdem im Futter

s Schaftes dauerhaft aufzudrucken. Schuhe für die Ausfuhr Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten auch für Schuhe

und Gamaschen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

Ausnahmen—

Die Gemeinschaft Schuhe behält sich vor, Ausnah

von den Bestimmungen dieser Anweisung zuzulassen § 8 Strafvorschrift 8 u““ Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden ge mäß § 12 der Satzung mit Geldstrafen in unbeschränkte Höhe bestraf. 8 Inkrafttreten Diese Anweisung tritt am 5. Februar 1943 in Kraft Die Anweisung der Gemeinschaft Schuhe über die Ein⸗ führung typisierter Schuhmodelle vom 30. November 1942 erhält die Bezeichnung „Anweisung Nr. 2/43 der Gemein⸗ schaft Schuhe (Einführung typisierter Schuhmodelle)“. Berlin, den 28. Januar 1943. Gemeinschaft Schuhe. Röder. Anordnung der Reichsstelle für Lederwirtschaft über das Außerkrafttreten von Anordnungen auf dem Gebie

1 K f

Dr. Steitz.

dder Schuhbewirtschaftung vVvVom 1. Februar 194oÄ393

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in de Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 292 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums angeordnet: 8

Folgende Anordnungen der Reichsstelle nebst den zu ihner erlassenen Bekanntmachungen und Durchführungsvorschriften treten mit dem 4. Februar 1943 außer Kraft:

Anordnung 64 vom 16. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz.

und Preuß. Staatsanz. Nr. 16 vom 19. Januar 1940),

Anordnung 73 vom 24 April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 96 vom 24. April 1940),

Anordnung 81 vom 31. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 127 vom 31. Mai 1940),

Zweite Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 3. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 129 vom 5. Juni 1940),

Vierte Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 6. August 1940 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 182 vom 6. August 1940),

Siebente Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 6. De⸗ zember 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 7. Dezember 1940),

Achte Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 9. De⸗ zember 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 290 vom 10. Dezember 1940),

Neunte Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 16. De⸗ zember 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 296 vom 17. Dezember 1940),

Vierzehnte Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 13. September 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 16. September 1941),

Anordnung 83 vom 19. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 143 vom 21. Juni 1940),

Fünfte Durchführungsbestimmung zur Anordnung 83 vom 31. Mai 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 126 vom 3. Juni 1941),

Sechste Durchführungsbestimmung zur Anordnung 83 vom 24. September 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 227 vom 29. September 1941),

Siebente Durchführungsbestimmung zur Anordnung 83 vom 8. September 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 212 vom 10. September 1942),

Anordnung 86 vom 13. August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 21. August 1940],

Anordnung 89 vom 18. September 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 220 vom 19. September 1940),

Anordnung 100 in der Fassung vom 11. September 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 214 vom 12. September 1942),

Anordnung 101 vom 30. Juni 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 154 vom 5. Juli 1941),

Anordnung 104 vom 4. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 6. De⸗ zember 1941),

Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung 104 vom 4. Dezember 1941 (Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 6. Dezember 1941),

Anordnung 107 vom 18. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 91 vom 20. April 1942),

Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung 107 vom 18. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 91 vom 20. April 1942).

Berlin, den 1. Februar 1943.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather. (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

8

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: 8 Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21

Druch der Preußischen. Verlags⸗ und Druckerer Gmbd Berlin. 9 Ahhr e Drei Betlagen

einschl Borr vv klaags und eiter Seutalhau wisrrastertwetlage,

Bei der gekürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsregister⸗ v 811 8 88 8*

115 Börsenbeilage fort.

mengen werden zum Uebernahmepreis mit einem

neich

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.

Anweisung Nr. 6 26 der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über die Herstellung von Stacheldraht Vom 2. Februar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustim⸗ mung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse an⸗ geordnet: 61

16) Stacheldraht für den In⸗ und Auslandsbedarf ist nur

aus weich geglühtem und verzinktem Thomasdraht in der Type Glidden 2⸗drähtig 2,2 mm 2₰, 4⸗spitzig, 100 mm Abstand, Drahtdurchmesser der Stacheln 2,0 mm, herzustellen. Die Herstellung von Stacheldraht für die Wehrmacht wird hiervon nicht berührt. (2) Stacheldraht wird ohne Holz⸗ oder Eisenhaspel geliefert, jedoch zweimal gebunden mit zwei Tragringen von etwa

Lagerbestände an Stacheldraht, der von den in § 1 zuge⸗ lassenen Abmessungen abweicht, sind bis zum 31. Mai 1943 auszuliefern, und in der Fertigung befindlicher Stacheldraht ist bis zum 31. März 1943 aufzuarbeiten.

§ 3

In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werkstoffver⸗ feinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug⸗ nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahme⸗ genehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen. „Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fachabteilung Drahtwerke bei der Wirtschaftsgruppe

Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige 1

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung den §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 . 8

(1) Diese Anweisung tritt 7 Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ost⸗ gebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Zu dem gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung Nr. 10 über die Herstellung von Stacheldraht vom 1. Juni 1942, veröffentlicht im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 26. Juni 1942 außer Kraft. Hagen, den 2. Februar 1943. 14“ Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗

beauftragten für technische Erzeugnisse

2

Bekanntmachung 1 zur Anordnung 19 der Reichsstelle für Kaffee (Rücklieferung von Röstkaffee⸗Restmengen)

Vom 1. Februar 1943 Auf Grund des § 13 der Anordnung 19 vom 6. November 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 263 vom 9. November 1942) wird folgendes bestimmt:

(1) Jeder Einzelhändler, der für die Weihnachts⸗Sonderzu⸗ teilung 1942 Röstkaffee verkauft hat, ist verpflichtet, eine Emp⸗ fangsbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszufüllen und unverzüglich bei dem für ihn zuständigen Ernährungsamt ein⸗ zureichen. .

(2) Sollte ein Einzelhändler die Vordrucke für die Emp⸗ fangsbescheinigung nicht erhalten haben, so hat er sie bei dem Kaffeearbeitsausschuß seines Wirtschaftskammerbezirks anzu⸗

fordern. 2

(1) Der Einzelhändler gibt bis zum 15. Februar 1943 die bei ihm verbliebenen Röstkaffeemengen an seine Liefer⸗ firma, bei mehreren an die nächstgelegene, zurück und fügt die beiden ihm vom Ernährungsamt wieder ausgehändigten Aus⸗ fertigungen der Empfangsbescheinigung bei.

(2) Die übernehmende Firma bestätigt auf einer Ausferti⸗ gung der Empfangsbescheinigung den Vollzug der Ablieferung unter Angabe des Reingewichts der empfangenen Menge und stellt diese Empfangsbescheinigung dem Einzelhändler wieder zu. Der Einzelhändler legt die Empfangsbescheinigung dem Er⸗ nährungsamt zur Nachprüfung vor und bewahrt sie sodann bei seinen Geschäftspapieren auf.

3

Der Großhändler gibt bis zum 1. März 1943 die bei ihm selbst verbliebenen und die von ihm gemäß Ziffer 2 über⸗ nommenen Röst⸗Kaffeemengen an seine Lieferfirma, bei mehreren an die nächstgelegene, zurück unter Beifügung der ihm von den Einzelhändlern zugegangenen zweiten Empfangs⸗ bescheinigungen. Die Rückgabe ist bis zum 3. März 1943 der Reichsstelle Tabak und Kaffee, Berlin NW 87, Flotowstr. 11, gesondert nach eigenen und übernommenen Mengen, unter Angabe des Reingewichts und der übernehmenden Rösterfirma zu melden. ““ 1 M““ 1“

(1) Die Rücklieferung der beim Einzelhändler und Groß⸗ händler verbliebenen Röstkaffee⸗Restmengen erfolgt jeweils zu dem in den §§ 10 und 11 der Anordnung 19 für die betreffende Handelsstufe vorgesehenen Abgabepreis.

(2) Die vom Großhändler übernommenen Röstkaffee⸗Rest⸗

aufschlag von höchstens 5 v. H. zuzüglich der Umsatzsteuer eben. Für die Rücklieferung dürfen weder Verpackung⸗ no Beförderungskosten berechnet 88 1“ 5. 5 8

Für Einzelhändler und Großhändler, die für die Weih⸗ nachts⸗Sonderzuteilung 1942 Rohkaffee selbst geröstet haben oder für eigene Rechnung haben rösten lassen, gelten die Be⸗ stimmungen der Ziffer 6.

(1) Der Röster hat bis zum 15. März 1943 der Reichs⸗ stelle Tabak und Kaffee, Berlin NW 87, Flotowstr. 11, die eigenen und die von ihm nach Ziffer 2 und 3 übernommenen Röstkaffee⸗Restmengen zu melden. Die Meldung ist ein Ver⸗ zeichnis der für die Weihnachts⸗Sonderzuteilung 1942 mit Röstkaffee belieferten Großhändler unter jeweiliger Angabe der an den einzelnen Großhändler verkauften und der von ihm zurückgegebenen Menge beizufügen.

(2) Der Röster hat die ihm zugegangenen zweiten Emp⸗ fangsbescheinigungen bei seinen Geschäftspapieren aufzu⸗ bewahren. ““

8. 111“ 7* 888:28 84 1 8

Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterstehen dem

gleichen Strafschutz wie die der Anordnung 19. 8.

Die Bekanntmachung tritt am Tage nach der Veröffent⸗ lichung in Kraft. Berlin, den 1. Februar 1943.

Der Reichsbeauftragte Tabak und Kaffee.

M. d. F. d. G. b.: Dr. Betz.

Berichtigung In der Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Prag über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich in Nummer 114/42 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußi⸗ schen Staatsanzeigers müssen die richtigen Daten lauten: Dr. Leo Pollak, geb. am 30. 3. 1890 in Prag, zuletzt wohn⸗ haft gewesen in Prag XII., Tylplatz 21.

Deutsches Reich 8

Nummer 5 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preubis Ministeriums des Innern vom 3. Februar 1943 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 25. 1. 43, Bezüge d. nichtplanm. Beamten u. d. Beamten auf Probe wäh⸗ rend d. Wehrdienstes im Krieg. RdErl. 26. 1. 43, Durchführg. v. Bauvorhaben. RdErl. 28. 1. 43, Geschäftsverkehr. RdErl. 29. 1. 43, Tragen d. Aermelbänder „Kreta“ u. „Afrika“ zu Uni⸗ formen d. Staates. Kommunalverbände. RdErl. 19. 1. 43, Aenderg. d. Gemeindeumschuldungsges. RdErl.

Stärke

sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

RdErl. 29. 1. 43, Einziehg. d. Umlage d. gewerbl. Wirtsch. zu Bewirtschaftg. v. Ein⸗ u. Ausfuhrwaren (Ausgleichsumlage) dur

d. Gemeinden. RdErl. 29. 1. 43, Vergnügungssteuer; hier: An erkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 647. Entschdg. 15. 1. 43, Aenderg. d. Grenzen d. Landkr. Bremervörde u. Wesermünde. Polizeiverwaltung. RdErl. 19. 1. 43, Anwend. d. Pol.⸗ VO. üb. d. Photographieren u. sonst. Darstellen verkehrswichtiger Anlagen. RdErl. 29. 1. 43, u. Erfassungs⸗ arbeiten. RdErl. 23. 1.43, Beförderg. v. Offz. d. SchP. d. Res. RdErl. 25. 1. 43, Dienststrafrechtl. Ahndg. strafbarer Handlgn. RdErl. 25. 1. 48, Beförderg. v. Hauptwachtm., die sich im Probedienst f. d. staatl. mittl. Pol.⸗Verw.⸗Dienst befinden. RdErl. 28. 1. 43, Nachweis d. deutschblütig. Abstammg. d. Offz., Res.⸗Offz., Offz.⸗ u. Res.⸗Offz.⸗Anwärt. u. sämtl. im Offz.⸗Rang stehender Angeh. d. Ordn Pol. RdErl. 29. 1.43, Soldbuch f. d. Ordn Pol. RdErl. 29. 1. 43, Einsatzbesoldg. f. d. Pol.⸗Verw.⸗ Räte a. W. RdErl. 25. 1. 43, PDV. 3 III „Waffen⸗ u. Schieß⸗ ausbildg. d. Ordn Pol.“. RdErl. 26. 1. 43, Beschaffgn. durch d. Pol.⸗Beschaffungsämter. RdErl. 29. 1. 43, Haftg. beim Führen v. polizeieig. Dienstkraftfahrz. d. Ordn Pol. RdErl. 28. 1. 43, Gliederg. u. Stärke d. FSchP. RdErl. 28. 1. 43, Gliederg. u. Heiner FSchP. unterstellt. Feuerw. RdErl. 26. 1. 43, Ausgabe v. U⸗Bezugscheinen an Selbsteinkleider d. LSPol. RdErl. 28. 1. 43, Einreichg. v. Vorschlägen zur Verleihg. d. LS.⸗ Ehrenzeichens 1. u. 2. Stufe. RdErl. 29. 1. 43, Inanspruch⸗ nahme v. öffentl. u. priv. Grundstücken u. Räumen f. Zwecke d. Luftschutzs. Wehrangelegenheiten. Kriegs⸗ schäden. Familienunterhalt. RdErl. 25. 1. 43, Ver⸗ günstig. f. Familien mit 5 u. mehr im Wehrdienst stehenden Söhnen. Zurückziehg. v. Soldaten aus d. kämpfenden Truppe aus besond. Anlaß. RdErl. 25. 1. 43, Behandlg. v. Sach⸗ u. Haft⸗ pflichtversicherungsverträgen bei Wegfall d. versichert. Interesses infolge v. Kriegsschäden. RdErl. 25. 1. 43, Umstellungsbeihilfen f. Opfer d. gegenwärt. Krieges; hier: Bezug d. ürt. u. Vers.⸗ Best. RdErl, 27. 1. 43, Sach⸗ u. Haftpflichtversicherungsverträge bei vorsorgl. Räumg. infolge v. Feindgefährdg. RdErl. 27. 1. 43, Behandlg. d. Kriegsschäden v. Italienern. RdErl. 29. 1. 43, Gebühren f. baupolizeil. Genehmign. zur Beseitig. v. Kriegs⸗ schäden an Gebäuden. RdErl. 29. 1. 43, Gewährg. v. Beihilfen zur Mietzahlg. bei gewerbl. Raumen d. Handels. RdErl. 29. 1. 43, Baul. Sofortmaßn. bei Bomben⸗ u. Brandschäden; hier: Einschaltg. d. gemeinnütz. Wohnungsunternehmen bei d. Erfassg. u. Beseitig. d. Schäden. Vermessungs⸗ u. Grenz⸗ sachen. RdErl. 28. 1. 43, Verbindg. d. Reichskatasters mit d. Grundbuch. Volksgesundheit. RdErl. 25. 1. 43, Liste d. ur Erstattg. v. erbbiolog. Abstammungsgutachten anerkannt. Sachverständigen. RdErl. 26. 1. 43, Erstattg. d. Frachtkosten bei d. Ueberführg. v. Kraftwagen d. notdienstverpflichtet. Hilfs⸗ kassenärzte. RdErl. 27. 1. 43, Beschäftigungserlaubn. f. ausländ. od. durch eine ausländ. Stelle vorgeprüfte Apothekeranwärt.; Richtl. Veterinärverwaltung. RdErl. 25. 1. 43, Einfuhr v. Autoklavenknochen. RdErl. 27. 1. 43, Herztod d. Schweine. RdErl. 27. 1. 43, Rotlaufschutzimpfgn. RdErl. 28. 1. 43, Untersuchg. v. Fleisch aus Schlachtg. d. Reichsstelle f. Tiere u. tierische Erzeugn. in Frankreich. RdErl. 29. 1. 43, Reichszusch. f. Tierkörperbeseitigungsanst. Neuerschei⸗ nungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey⸗ manns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 R

für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 Rℳ für Ausgabe B

28. 1. 43, Ausf.⸗Anw. zur VBO. zur Ergänzg. d. GemFinG. (eenseitig bedruckt).

SAEEE 9.

*½4

Die nationalsozialistische Agrarpolitik und die Neuordnung Europas

Mit dem Jahre 1933 ist in der deutschen Handelspolitik ein völliger Wechsel hinsichtlich der Behandlung landwirtschaftlicher Fragen eingetreten. Die schnelle Beseitigung der großen Arbeits⸗ losigkeit und die damit steigende Kaufkraft des Hshn Volkes, die Marktlenkung und die Vorratspolitik, die Einführung gerechter und fester Preise, die in Weise den Bedürfnissen der Erzeuger und der Verbraucher Rechnung trug, schufen die Voraussetzung für den gesicherten Absatz auch einer gesteigerten Erzeugung. Nachdem der Absatz der eigenen Erzeugung zu gerechten Preisen gesichert war, konnte daran gedacht werden, auch aus dem Auslande in steigendem Maße wieder landwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse einzuführen. Veraussetzung dafür war, wie Ministerialdirektor Dr. Alex Walter in der Zeitschrift „Deutsche Agrarpolitik“ ausführt, daß auch diese Einfuhren in der geeigneten Weise in die Marktordnung mit einbezogen wurden. Das geschah in der Hauptsache durch das Uebernahme⸗ scheinverfahren, das sowohl eine örtliche und zeitliche Lenkung der Einfuhrwaren als auch durch das System der Unterschieds⸗ beträge eine Angleichung ihrer Preise an die festgesetzten Inlandspreise ermöglichte. Dadurch kamen die für den Absatz der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse bisher aus der Einfuhr bestehenden Gefahren in Wegfall. So waren zunächst die Vor⸗ aussetzungen für eine größere Elastizität der deutschen Handels⸗ politik geschaffen.

Fast gleichzeitig wurde die Einrichtung der gemischten Aus⸗ schüsse geschaffen, an denen Regierungsvertreter nur als Beob⸗ achter teilnahmen und auf deutscher Seite als Mitglieder die leichen Männer vertreten waren, die an maßgebender Stelle der Karktlenkung, der Vorratspolitik, der Erzeugung und der Ver⸗ teilung standen. Ihre Aufgabe war es, mit ihren ausländischen Partnern die Frage der Einfuhrmengen, der zeitlichen Lenkung der Einfuhr, der Preisgestaltung und der mit Rücksicht auf den deutschen Zuschußbedarf anzustrebenden künftigen Entwicklung der Einfuhr zu besprechen und den Regierungsdelegationen sach⸗ dienliche Vorschläge zu machen. Die Arbeit dieser gemischten Aus⸗ schüsse hat die Beziehungen Deutschlands auf landwirtschaftlichem Gebiet zu einer ganzen Reihe von europäischen Ländern wesent⸗ lich gefördert und damit zur Verbreitung der Erkenntnis der in einer Zusammenarbeit für alle Beteiligten liegenden Vorteile bei⸗ getragen.

Deutschland hat in der Ueberzeugung, daß eine Zusammen⸗ arbeit in Europa für die Zukunft notwendig ist, seit nunmehr fast zehn Jahren die Auffassung vertreten, daß der Landwirtschaft Europas neben einer Sicherung des mengenmäßigen Absatzes die Preise zugestanden werden müssen, die ihr unter Berücksichtigung ihrer Gestehungskosten einen angemessenen Verdienst und damit die Möglichkeit einer langfristigen Planung ihrer Erzeugung ge⸗ statten. Nur unter diesen Voraussetzungen konnten die Landwirt⸗ schaftsländer Europas in die Lage versetzt werden, ihre Er⸗ zeugung den Bedürfnissen der Abnahmeländer anzupassen. Aber niemals hatte auf allen diesen Gebieten eine praktisch erfolgreiche Arbeit geleistet werden können, wenn Deutschland nicht durch hemme Marktordnung, seine Preisgestaltung und seine Lenkung der Einfuhrwaren die Voraussetzung für einen dauernd ge⸗ sicherten Absatz geschaffen hätte. Erst auf dieser Grundlage konnte mit Erfolg der Landwirtschaft insbesondere Südosteuropas die Möglichkeit eines gesicherten und lohnenden Absatzes und damit einer E Planung der Erzeugung einerseits und einer zunehmenden Unabhängigkeit von der internationalen Speku⸗

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lation andererseits gegeben werden.

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Allerdings hat Deutschland niemals daran gedacht, seine eigene Landwirtschaft um anderer Länder willen zurückzusetzen und wird dies auch niemals tun. Es hat deshalb gar keinen Zweck, wenn einzelne europäische Länder, die bisher keine Veredelungs⸗ wirtschaft betrieben haben, nun unter dem Namen einer Zusam⸗ menarbeit den Versuch machen wollten, ihre Erzeugung auf die Gewinnung solcher Erzeugnisse einzustellen, die höhere Gewinn⸗ chancen zu bieten scheinen, aber keinen dauernd gesicherten Markt in den Abnahmeländern finden können.

Deutschland hat sich nicht auf die handelspolitische Seite der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit beschränkt, sondern ist darüber hinaus bald mit einer Reihe von Ländern zu einer Zu⸗ sammenarbeit in weiterem Sinne gekommen. Mit einigen Län⸗ dern wurden Abkommen über die Vertiefung der Zusammen⸗ arbeit geschlossen, die den laufenden Austausch wissenschaftlicher und praktischer Erfahrungen, Planungen für die vermehrte und verbesserte Erzeugung von Saatgut, Oelfrüchten, Heil⸗ und Ge⸗ würzpflanzen, Futterpflanzen usw., Austausch von Zuchtvieh, Haltbarmachung von Obst und Gemüse usw. zum Gegenstand haben. Mit anderen Ländern wurden ohne so⸗che umfassenden Abkommen, aber mit gleichem Ziel und mit ähnlichen Methoden, Einzelmaßnahmen im Rahmen größerer Planungen vereinbart und durchgeführt. Aber auch hierzu muß festgestellt werden, daß ohne die Gesundung des deutschen Bauerntums und ohne die deutsche Marktordnung die Grundvoraussetzungen für die Durch⸗ feme einer solchen Zusammenarbeit nicht vorhanden gewesen

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Der Krieg hat diese Zusammenarbeitsbestrebungen nicht unter⸗ brochen, wenn auch ihr Tempo auf einigen Gebieten infolge noch wichtigerer anderer Kriegsaufgaben verlangsamt werden mußte. Die Erkenntnis, daß die Zusammenarbeit der Landwirtschaft treibenden Länder im Raum eine entscheidende Voraussetzung für die Neuordnung Europas darstellt, hat sich seit Kriegsausbruch nur noch vertieft. Man ist in allen europäischen Ländern zu der Ueberzeugung gekommen, daß Europa sich in Zukunft hinsichtlich der Ernährung seiner ständig wachsenden Bevölkerung von anderen Erdteilen mindestens insoweit unab⸗ hängig machen muß, als eine ausreichende Ernährung aus dem europäischen Raum unter allen Umständen sichergestellt werden muß. Man weiß, daß das nur möglich ist, wenn in allen Län⸗ dern Europas die landwirtschaftliche Erzeugung sowohl auf dem Gebiete des Ackerbaues als auch der Veredelungswirtschaft auf das höchste Maß Sev. wird. Es ist nicht angängig, daß jedes einzelne Land ohne Rücksicht auf die anderen europäischen Länder eine Erzeugungspolitik treibt, die ihm konjunkturmäßig die zweckmäßigste und lohnendste zu sein scheint, sondern es ist erforderlich, daß man auf der einen Seite die Erzeugung nach den Bedürfnissen der europäischen Verbraucher und unter Be⸗ rücksichtigung von Klima, Boden usw. vernünftig plant, und daß auf der anderen Seite der Absatz als Voraussetzung für die Er⸗ eugungssteigerung in die richtigen Bahnen gelenkt wird. Der eutsche Markt wird auch dann, wenn die Erzeugung in den Ostgebieten sachgemäß gesteigert sein wird, immer noch auf⸗ nahmesähig genug und daher entscheidend für den Absatz land⸗ wirtschaftlicher Erzeugnisse der übrigen europäischen Länder bleiben. Nach wie vor wird daher der deutsche Markt und seine Gestaltung Richtung, Ausmaß und Tempo der landwirtschaftlichen Neuordnung Europas bestimmen. Es kann deshalb gesagt wer⸗ den, daß die Erfolge der nationalsozialistischen Agrarpolitik in Deutschland selbst, die den deutschen Markt ohne Schädigungen der eigenen Landwirtschaft aufnahmefähig für ausländische Er⸗ sugnisse gemacht haben, einen entscheidenden Beitrag für die Keuordnung Europas darstellen.

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