Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1943. S. 2
5. die Durchführung erforderlicher Erhebungen in Zu⸗
sammenarbeit mit der Reichsstelle für Textilwirtschaft, den Einrichtungen des Reichsnährstandes und den Glie⸗ derungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.
2—s. LI I
Die Arbeitsgemeinschaft Wolle wird von einem Vorsitzer
eleitet, der ebenso wie seine beiden Stellvertreter vom Reichs⸗ wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft berufen und abberufen wird. Weitere Organe 2 das Präsidium, der Verwaltungs⸗ rat und der Geschäftsführer, deren Berufung und Abberufung die Satzung regelt.
§ 5 8 K e“
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Wolle verkehrt mit den ein⸗ landwirtschaftlichen Betrieben über die zuständigen
inrichtungen des Reichsnährstandes und mit den gewerb⸗ lichen Unternehmungen über die ihr angehörenden Gliede⸗ rungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft Wolle kann im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 3) allgemeine Anweisungen und Einzel⸗ anweisungen erlassen, die für die zusammen eschlossenen Organisationen und Einrichtungen verbindlich sind Wei⸗ sungen, die Mitglieder des Reichsnährstandes betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Reichsbauernführer.
(3) Die Einrichtungen des Reichsnährstandes haben die Aufgabe, im Rahmen dieser Anordnung an den Arbeiten der Arbeitsgemeinschaft Wolle mitzuwirken. Sie können gegenüber ihren Mitgliedern alle Maßnahmen treffen, die zur Durch⸗ führung der ihnen oder der Füh aft Wolle obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Diese sind im Ver⸗ kündungsblatt des Reichsnährstandes zu veröffentlichen.
(4) Die beteiligten Gliederungen der Organisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft haben die Aufgabe, im Rahmen dieser Anordnung an den Arbeiten der Arbeitsgemeinschaft Wolle mitzuwirken. Sie können gegenüber ihren Mitgliedern alle Maßnahmen treffen, die zur Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Wolle erforderlich G
Strafbestimmungen 1(1) Der Vorsitzer der Arbeitsgemeinschaft Wolle kann gegen Mitglieder der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Gliede⸗ rungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die gegen Weisungen ihres Leiters im Rahmen des Aufgaben⸗ gebietes der Arbeitsgemeinschaft Wolle (§ 5 Absatz 4) ver⸗ stoßen oder in deren Unternehmen solche Verstöße begangen werden, Strafen bis zu 10 000 ℛℳ im Einzelfall verhängen.
(2) Gegen die Festsetzung einer Strafe kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Zustellung des Strafbescheides Klage beim Schiedsgericht erheben. Das Schiedsgericht wird aus 3 Schiedsrichtern gebildet. Diese werden vom Leiter der Reichswirtschaftskammer bestellt. Der Vorsitzer des Schiedsgerichts muß die Befähigung zum Richter⸗ amt haben.
(3) Die Strafen werden durch die Gauwirtschaftskammern nach den für die Einziehung der Beiträge zu diesen Kammern geltenden Vorschriften eingezogen. Sie sind an die Arbeits⸗ gemeinschaft Wolle e
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen Weisungen der Arbeits⸗ gemeinschaft, des Reichsnährstandes oder seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Anordnung, die durch Mitglieder des Reichsnährstandes begangen werden, kann der Reichsnährstand Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 10 000 Eℳ festsetzen. Gegen die Festsetzung einer Ordnungsstrafe kann das Schieds⸗ gericht beim Reichsnährstand in Berlin angerufen werden. Auf das Schiedsgericht finden die Vorschriften der Verord⸗ nung über die Bildung von Schiedsgerichten für die landwirt⸗ schaftliche Marktregelung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 293) in der Fassung vom 8. Juni 1939 (RGBl. I S. 1201) Anwendun 87
““ Ausnahmebestimmungen (1) Die Vierte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 4. Februar 1935 (RGBl. I S. 170) findet auf die Arbeitsgemeinschaft Wolle keine Anwendung. (2) Die auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 78) in der Fassung der Aenderungsverordnung vom September 1937 (R7GBl. I S. 970) erlassenen Anordnungen des Beauftragten des Reichsnährstandes für inländische Wolle bleiben bestehen. 1“ § 8 Inkrafttreten Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Januar 1943. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 8 M. d. F. d. G. b.: H. Backe. Anlage
Der Arbeitsgemeinschaft Wolle gehören folgende Organi⸗
sationen und Einrichtungen an:
„Reichsverband Deutscher Schafzüchter ek .
2. Reichswollverwertung G. m. b. H. ““
Fachgruppe ledererzeugende 9g.. der Wirtschafts⸗ ruppe Lederindustrie (wegen der Gerberhaare).
Fachuntergruppe Wolle (Reichsgruppe Handel).
Fachuntergruppe Faserstoffe, Haare, Borsten und Flecht⸗ materialien (Reichsgruppe Handel).
Fachuntergruppe Hutstoffindustrie (Hasen⸗ und Ka⸗ ninchenfellschneider der Wirtschaftsgruppe Bekleidungs⸗ industrie). ““ 1
Fachuntergruppe Lohnkämmerei. 8
Fachuntergruppe Kammgarnspinnerei. -
Fachuntergruppe Lohnwollwäscherei und Lohnkarboni⸗ ation.
achuntergruppe Streichgarnspinnerei (ohne Haargarn⸗ spinnerei).
Fachuntergruppe Haargarnspinnerei (auch Teppichgarn⸗ spinnerei). 1“
Cö Noseheih eeee
8 Fachgruppe Tuch⸗ und Kleiderstoffindustrie.
Fachuntergruppe Fachuntergruppe olldecken⸗ und Schuhstoffindustrie.
8
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Fachuntergruppe Teppich⸗ und Möbelstoffindustrie. achuntergruppe Textilriemen: und Wollpreßtuch⸗ vehef en Wolflzindustr 161 Fachuntergruppe Wollfilzindustrie. “ achuntergruppe Füas. und Ferües e Fil se⸗. achuntergruppe Filzhutindustrie der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie. „ 21. Fachuntergruppe Borstenzurichtereien der Wirtschafts⸗ ruppe holzverarbeitende Industrie. 22. acgrwpe⸗ Wollindustrie, Brünn. 23. Fachuntergruppe Textilrohstoffe der Fachgruppe Han⸗ delsvertreter und Handelsmakller.
94 Satzung der Arbeitsgemeinschaft Wolle “ 8 Sitz Die Arbeitsgemeinschaft Wolle hat ihren Sitz in Berlin. § 2 Mitgliedschaft
(1) Der Arbeitsgemeinschaft Wolle “ als Mitglieder die im § 1 der Anordnung über die Errichtung der Arbeits⸗ gemeinschaft Wolle bezebahen Einrichtungen des Reichs⸗ nährstandes und Gliederungen der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft an.
(2) Ueber Ausscheiden und neuen Anschluß von Mitglie⸗ dern der Arbeitsgemeinschaft Wolle entscheidet, soweit land⸗ wirtschaftliche Einrichtungen betroffen werden, der Reichs⸗ bauernführer, soweit Gliederungen der Organisation der ge⸗ 852 51.1 Wirtschaft betroffen werden, die Reichswirtschafts⸗ hAA““ 1u“ “
11“
1 8
Aufgaben, Kostendeckung, Verkündung von Anweisungen
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Wolle hat die im § 3 der An⸗ ordnung genannten Aufgaben.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft Wolle erfüllt ihre gesamtwirt⸗ schaftlichen 1 nach dem “ die Er⸗ zielung eines Gewinnes ist nicht ihre Aufgabe.
(3) Allgemeine Anweisungen der Arbeitsgemeinschaft Wolle (§ 5 Abs. 2 der Anordnung) sind im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu verkünden. An⸗ weisungen, die die Mitglieder des Reichsnährstandes be⸗ rühren, sind auch im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes bekanntzugeben.
§ 4
Beiträge “ .“ Die Kosten der een Er Nr hr Wolle werden auf die beteiligten Einrichtungen des Reichsnährstandes und Gliede⸗ rungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft um⸗ gelegt. 11“¹“ M“
Organe Organe der Arbeitsgemeinschaft Wolle sind 1. der Vorstzer f p 2. das Präsidium, 3. der Verwaltungsrat, 4. der Geschäftsführer.
Vorsitzer
2 Es werden ein Vorsitzer und zwei Stellvertreter be⸗ rufen, von denen je einer dem Reichsnährstand, der Woll⸗ industrie und dem Wollhandel angehören. Hierfür schlägt der Reichsbauernführer, die Wirtschaftsgruppe Textilindustrie und die Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel je eine Persönlichkeit vor. Die Hoshef ergeee müssen Mitglieder der im § 1 der Anordnung über die Errichtung der Arbeits⸗ Fnenee eh Wolle aufgeführten Organisationen sein. Ihre
erufung und Abberufun erfolgt, soweit sie den beteiligten Gliederungen der Semanefgcn er gewerblichen Wirtschaft angehören, durch den Reichswirtschaftsminister im Einver⸗ nehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Land⸗
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5 8
wirtschaft, soweit sie dem Reichsnährstand angehören, durch
den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister.
„(2) Der Vorsitzer vertritt die Arbeitsgemeinschaft Wolle ge⸗ richtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetz⸗ lichen Vertreters. Er ist für die Erfüllung der der Arbeits⸗ Fnns0e Wolle obliegenden Aufgaben verantwortlich. Der
orsitzer kann seine Befugnisse auf einen Stellvertreter oder auf den Geschäftsführer ganz oder teilweise übertragen.
(3) Der Vorsitzer beruft den Verwaltungsrat. Er führt im Präsidium (§ 7) und im Verwaltungsrat (§ 8) den Vorsitz. Er stellt die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung auf.
(4) Der Vorsitzer erläßt alle zur Durchführung der Auf⸗
aben der Arbeitsgemeinschaft Wolle erforderlichen Anwei⸗ ungen, soweit dies nicht ausdrücklich anderen Organen vor⸗ behalten ist. 8 1 8 v“
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(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzer und seinen Stellvertretern sowie aus je einem Vertreter des Tierhaar⸗ 1S und der Tierhaare verarbeitenden Industrie. Die eiden letzten beruft der Vorsitzer.
(2) Das Präsidium wird vom Vorsitzer nach Bedarf oder auf Verlangen eines Mitgliedes des Präsidiums mit ange⸗ wesseage Frist einberufen. Vor Erlaß von allgemeinen A. 3 weisungen und von Einzelanweisungen größerer Bedeutung ist eine Uebereinstimmung im Präsidium zu suchen. Ist eine solche nicht zu erzielen, so entscheidet der Vorsitzer in eigener Verantwortung.
Gh. Der Vorsitzer kann sich zu seiner Beratung und zur Erledigung besonderer Aufgaben der Mitwixkung von Fach⸗ ausschüssen oder gemischten Ausschüssen oder anderer Organe bedienen, bei deren usemms efeün er nicht auf die Mit⸗ lieder des Präsidiums und schränkt ift.
8 8
“ Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus b
1. den Leitern der beteiligten Einrichtungen des Reichsnähr⸗ standes und Gliederungen der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft,
2. bis zu 4 Persönlichkeiten, die der Vorsitzer beruft.
(2) Der Verwaltungsrat ist zu hören vor
1. zstlegung von
bs. 2 der Anordnung;
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“
es Verwaltungsrates be⸗
eiträgen und Umlagen gemäß § 2¾
2. Festlegung von Entgelten zur Benutzung von Ein⸗
richtungen der Arbeitsgemeinschaft Wolle.
Der Verwaltungsrat genehmigt die Jahresrechnung und erteilt dem Vorsitzer, seinen Stellvertretern, dem Prägidium und dem Geschäftsführer die Entlastung.
(3) Der Verwaltungsrat wird über die Bestimmungen des § 8 (2) hinaus vom Vorsitzer nach Bedarf oder auf Verlangen von Mitgliedern des Präsidiums oder von 5 Mitgliedern des Verwaltungsrates, jedoch mindestens einmal jährlich, mit an⸗ gemessener Frist einberufen. I “ 1
Auslagenerstattung und Tagegelder Der Vorsitzer, seine Stellvertreter, das Präsidium sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse sind
ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch die im Dienste der Arbeits⸗
vrees Wolle entstandenen Barauslagen für Fahrt und ebernachtung sowie Tagegeld erstattett.
§ 10 8 Der Geschäftsführer Der helre sübrsr wird vom Vorsitzer mit Zustimmung des Präsidiums berufen und abberufen. Er führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft Wolle nach den Weisungen des Vor⸗
(1) Die 3 schaft Wolle und deren Ausübung richten sich nach den Vor⸗ chriften des § 6 der Anordnung über die Errichtung der
rbeitsgemeinschaft Wolle vom 27. Januar 1943. .(2) Die eingehenden Strafgelder sind für Forschungszwecke im Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft Wolle zu ver⸗ wenden. —
§ 12
Auskunftspflichten, Wahrung der Geschäftsgeheimnisse
(1) Die Mitglieder der Organisation und Einrichtungen welche die Arbeitsgemeinschaft Wolle bilden, haben dieser alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Srßen⸗ der Arbeitsgemeinschaft Wolle sind ver⸗ pflichtet, über die Einrichtungen und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beachten und sich der Verwertung der 1 Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. “
8 s8.
§ 13
“ &
6“ ha Gesschäftsjahr
Das Peschttsiah der Arbeitsgemeinschaft Wolle läuft vom 1. April bis 31. März. Das erste Geschäftsjahr endet am
31. März 1944. 8 g5
Liquidation
m Falle der Auflösung wird ein etwaiges Vermögen, das
nach der Liquidation verbleibt, mit Zustimmung des Ver⸗ waltungsrates Forschungszwecken auf dem Arbeitsgebiete der
Arbeitsgemeinschaft Wolle zugeführt.
Bekanntmachung
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark
für die nicht in Berlin notierten ausländischen mittel werden im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Februar 1943 (Reichsanzeiger Nr. 26 vom 2. Februar 1943, Reichssteuerblatt Seite 78) für die Umsätze im Januar 1943 wie folgt festgesetzt: 8
Lfd. Nr. Staat
Einheit
Chile 100 Pesos China(Nanking⸗Dollar) 100 L16“ Kolumbien “ Me Berlin, 4. Februar 1943
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedd
100 Soles 5
Bekanntmachung “ vnf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. I S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehun volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I S. 479 —, der Preuß. Durchführungsverordnun vom 31. Mai 1933 — GS. S. 207 — und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des ein gech enen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — 88 l. I S. 303 — ist das gesamte Inlandsvermögen der uden: 1. Bildhauer, Samuel Israel, geb. am 17. 12. 1839 in Polnisch Lissa, verstorben am 3. 9. 1901, zuletzt wohnhaft
in Breslau, Goethestraße 12,
Bloch, Heymann Israel, geb. am 8. 10. 1844, verstorben aam 11. 7. 1926, und seiner Ehefrau Henriette Sara Bloch, geb. am 6. 3. 1847, verstorben am 24. 10. 1933, zuletzt wohnhaft in Breslau, Schillerstraße 3 und Char⸗ lottenstraße 3, 8 Cohn, Maria Sara, geb. Baer, geb. am 29. 7. 1891, zuletzt wohnhaft in Breslau, Tauentzienstraße 2, Hendelsohn, Raphael Israel, geb. am 27. 6. 1871, und seiner Ehefrau Klara Sara, geb. am 3. 5. 1867, beide verstorben, 8 Kupferberg, Malchen Sara, geb. am 28. 3. 1861 in Rawitsch, verstorben am 5. 10. 1941, zuletzt wohnhaft in Breslau, Zimmerstraße 21, 1 Leichtentritt, Berta Sara, geboren am 27. 9. 1863, zuletzt wohnhaft in Breslau, Augustastraße 67, G 7. Liebermann, ermann Israel, geb. am 13. 10. 1871, verstorben am 4. 12. 1942, zuletzt wohnhaft in Breslau, Viktoriastraße 115, Lippmann, geb. Pinkus, Natalie Sara, verstorben am 2. 10. 1940, zuletzt wohnhaft in Breslau, Hohen⸗ Feeeftrne 41, „Weißstein, Hermine Sara, geb. am 6. 6. 1857, ver storben, zuletzt wohnhaft in Breslau, Wallstraße 5, Wittner, Julius Israel, geb. am 9. 10. 1864, ver-: storben, zuletzt wohnhaft in Breslau, Sadowastr. 40, 1. Wolffsberg, Rosa Rahel Sara, geb. Arnholz, geb am 21. 1.1858, verstorben, zuletzt wohnhaft in Beeslan Straße der SA. 196
aufgehoben. 111“
8
liegenden Erzeugnisse sowie der Handel mit diesen Erzeug⸗
Art handelt. bewahren. Der Fuftsegsaef darf diese Erzeugnisse nur für
8 für Wehrmacht, Beetbeheizungen,
Sprechmaschinen⸗Motoren,
Rundfunkgeräte.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.
m 5. Februar 1943. C.
„ee“] 8
12. Bielschowsky, Margarete Sara, geb. Liebrecht, geb. am 16. 12. 1883, verstorben am 14. 9. 1941, zuletzt wohn⸗ 221 8 Breslau, Wölflstraße 20. insten des Deutschen Reiches eingezogen. 8 ie Einziehung 8 Vermögens der Hedwig Sara Bild⸗ hauer, geb. Cohn, geb. am 28. 6. 1856, verstorben am 1. 3. 1942, zuletzt nene in Breslau, Goethestraße 12, veröffent⸗ licht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗
anzeiger Nr. 297 unter lfd. Nr. 3 vom 15. 12. 1942, habe ie
Breslau, den 30. Januar 1943. Der Regierungspräsident.
“ Aunordnung Nr. 11
der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für — Lelerkrotechnische Erzeugnisse
über Verbot der Herstellung und Lieferung elektrotechnischer
Erzeugnisse .
1“ CE““
VXBom 4. Februar 1943 ““
Auf Grund der Verordnung über den Waren rkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ Unlung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elek⸗ trotechnischer Erzeugnisse vom 6. hscast 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preugis er Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des R eichswirtschaftsministers angeordnet: “ 8* “ Die Herstellung der in der Anlage aufgeführten elektro⸗ echnischen Erzeugnisse ist verboten.
8 2 „Die Lieferung der dem Herstellungsverbot des § 1 unter⸗
1 und 2 gelten auch für solche Erzeugnisse, die eine andere Bezeichnung als die in der
Anlage genannten Erzeugnisse haben, jedoch dem gleichen oder einem ähnlichen verwenzungszweck wie diese dienen.
(1) Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle ür elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.
(2) Soweit in der Anlage für bestimmte Bedarfsträger, z. B. Wehrmacht, Krankenhäuser, Aerzte, Ausnahmen zu⸗ gelassen sind, dürfen Aufträge nur angenommen und aus⸗ eführt werden, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Er⸗
ärung darüber abgibt, daß es sich um einen Bedarf dieser Die Erklärung ist vom Empfänger aufzu⸗
Die Vorschriften der 88
den in der Ausnahmevorschrift angegebenen Zweck verwenden
oder liefern. § 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §8 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. estraft 96
(1) Die Anordnung gilt auch für die eingegliederten Ost⸗ gebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(2) Die Anordnung Nr. 1 des Beauftragten für Kriegsauf⸗
gaben bei der Wirtschaftsgruppe Elektvoindustrie über Ferti⸗
uar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) tritt außer Kraft. 9 häts ichee sse beie im Einvernehmen mit der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle außer Kraft gesetzt: die Ziffern 1 b und 2c der 1. Anordnung vom 14. Juli 1938 zur Aenderung der Anordnung betreffend Herstellungs⸗ beschrankung von Heiz⸗ und Kochgeräten aus Eisen und Metall (E 11) vom 10. August 1937, 1 die Fühe⸗ I1 „Elektrische Heiz⸗ und Kochgeräte aus Eisen und Stahl“ der Anlage 2 zur Anordnung betreffend Her⸗ stellungsverbot und Herstellungsbeschränkung 88 bestimmte Fhenen he aus Eisen und Stahl (E 20) vom 20. September 1939, 1 die Abschnitte E, G, H, I, J und K der 591 1 dzur An⸗ ordnung 52 der Reichsstelle für Eisen und Stah (Verbot der E und Lieferung bestimmter Gegenstände aus isen und Stahl) vom 8. Mai 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 105 vom 8. Mai 1941).
Berlin, den 4. Februar 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzengnisse. 1“ Lüschen. ““
“
Fee in der elektrotechnischen Feratz vom 28. Fe⸗ 1
1““
Anlage
zur Anordnung Nr. 17 der — Elektroindustrie
als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über Verbot der Herstellung und Leee elektrotechnischer Erzeugnisse 88 vom 4. Februar 1943 1
A. Elektrische Apparate und Geräte 8 Amateursender, Aufnahmegeräte für Schallplatten, ausge⸗ nommen für Wehrmacht, Polizei, Reichsrundfunk, Reichs⸗ propagandaleitung der NSDAP., Automobilempfänger, aus⸗ enommen für Wehrmacht, Bambusantennen, ausgenommen Beleuchtungsmesser, Bier⸗ wärmer, Demonstrationsapparate, Diktiereinrichtungen, Er⸗ atzantennen, ausgenommen für Wehrmacht, serbe⸗ t⸗Hand⸗ fabhzpltre Faßausleuchter⸗Transformatoren, Fen sterbeheizungen, Gaststättenrufe, Haartrockenanlagen, Haartrockner, Kinder⸗ bügeleisen, Konferenzstationen, ausgenommen 1 Wehrmacht, Ozon⸗Ventilatoren, Plättmaschinen, Reklame⸗ otoren, Schall⸗ platten⸗Motoren, ausgenommen für Wehrmacht, Po 88 Reichsrundfunk, Reichspropagandaleitung der NSDAP., ausgenommen für Wehrmacht, Reichspropagandaleitung der NSDAP., Stickerei⸗Motoren, Teppichreinigungsmaschinen, Umlaufaufzüge für Akten, ausgenommen ür Wehrmacht, Reichspost, Reichsbahn, Volkslautsprecher, Zeitschalter für
Polizei, Reichsrundfunk,
8
B. Elektrische Hausgeräate Aquariumdurchlüfter, Bohner⸗ und Parkett⸗Abzieh⸗ maschinen, Deckenfächer, Deckenventilatoren, Gartenleucht⸗ springbrunnen, Gongs, Gongwecker, Handstaubsauger, ausge⸗ nommen für fahrbare Wehrmachtanlagen, Handtrockner, Haus⸗ haltmotoren, Hausrohrpostanlagen für reinen Privatbedarf,
Hausstromanlagen, Haustürlautsprecher, Kaffeemühlen, Käfigantennen, Küchenmaschinen, soweit sie nicht ihrer Größe nach für Großküchen bestimmt sind, Luftduschen, ausgenommen für Wehrmacht und für die Uebertagebetriebe von Kohlenzechen in den Waschkauen für Frauenabteilungen, Nä g erees motoren für Haushalt, Parfümverdunster, Rasierap arate (elektrische), Rauchverzehrer, Staubsaugbohner, n und deren Einzelteile, Tischfächer, Türöffner, Türverriege⸗ lungsanlagen, Wandfächer und Aüfter mit einem Flügeldurch⸗ 5S von 250 mm * und darunter, ausgenommen sir Ein⸗ bau in Seefahrzeuge der deutschen Kriegsmarine und in Ma⸗ schinen, Kühlanlagen und Kühlschränke, Zimmerspringbrunnen.
C. Elektrische Heiz⸗ und Kochgeräte
Aquariumheizungen, Bratpfannen, Bratroste, Grillgeräte, Brennscheren und Brennscherenwärmer, Brotröster, Bügel⸗ formen (Krawattenbügler usw.), Bügelmaschinen für Haus⸗ halt, Bügelmaschinen⸗Beheizungen, Bügler, Dauerwellen⸗ apparate, ausgenommen die Heizwickel, Flötenkessel, Heiz⸗ teppiche, Heizdecken, Fißmännehr. Faserzügler Kaffee⸗ und Teemaschinen, Klein⸗Heißmangeln, Rei e⸗Brennscherenwärmer, Reise⸗Bügeleisen, Reise⸗Kocher, Schaufensterwärmer, Spieß⸗ brater, Trockenhauben, Waffel⸗ und Hörncheneisen, Zigarren⸗
anzünder.
ö. Elektrische Heilbehandlungsgeräte, ausgenommen Lieferungen für Krankenhäuser, Lazarette und
für Aerzte ausschließlich zum eigenen Bedarf. Diathermie⸗Apparate, Elektrisierapparate, Elektromedi⸗ inische Bestrahlungsgeräte, die Heil⸗ oder ähnlichen Zwecken ienen, das sind: UV⸗Strahler (Quecksilber⸗, Kadmiumquarz⸗
lampen, Lichtbogenlampen), s Blau⸗, Rot⸗, Grün⸗, Misch⸗Lichtstrahler und ähnliche
eräte, Fechfrszu. Fespehaie t
Hochfrequenz⸗Bestrahlungsapparate, Lich ehandlungsapparate,
Massageapparate, Massage⸗Motoren, Oszillations⸗Apparate,
Wärmebehandlungsapparate. E. Elektrisches Installationsmaterial
Anbringungsvorrichtungen für Elektrizitätszähler aus Stahl, Blechzählertafeln, Differentialfassungen, Illumina⸗ tionsfassungen, Illuminationsketten, Kerzenfassungen, Klin⸗ elschnüre, Metallspiegelarmaturen, Schlafzimmerkontakt Pischtafter, Zählerhauben und ⸗kreuze aus Stahlblech.
F. Elektrische Wohnraumleuchten Bettstellenleuchten, Bodenstehleuchten, Buchleseleuchten, errve⸗ und Flügelleuchten, Rasierspiegelleuchten, Tisch⸗ euchten.
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1 Wirtschaftsteil
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uUmfassender Einsatz von Arbeitskräften aus dem Gebiet des Handels, des Handwerks und des
Kriegsführung Drei Anordnungen des Reichswirtschaftsministers
Die des totalen Krieges stellen das deutsche Volk vor Aufgaben, von deren Meisterung die Herbeiführung des sieg⸗ reichen Kriegsendes stärkstens beeinflußt wird. Je entschlossener und härter diese Aufgaben angepackt werden, um so rascher und Pewif ler wird das Ziel erreicht. Die Kraft, die im deutschen
olke steckt, ist ungeheuer. Sie ist unwider tehlich, wenn sie kom⸗ promißlos nur noch diesem einen großen jel dienstbar gemacht wird. Mit der Verordnung über die eeslae für Männer und Frauen ist die totale Henbilierna unserer Volks⸗ kraft eingeleitet worden. Sie reicht aber noch nicht aus, um restlos alle Hä Lretexegchen für die Erringung des Sieges.
Es gibt im Bereich unseres wirtschaftlichen Lebens noch Be⸗ triebe und Funktionen, deren Bestehen im Frieden selbstverständ⸗ lich, heute aber nicht mehr zu verantworten ist, weil sie nicht aus⸗ schließlich der Führung des totalen Krieges dienen. Nur dieses
rkmal ist heute no ausschlaggebend für die Frage, ob Arbeits⸗ kräfte, Material und Energie eingesetzt werden dürfen. Was nicht unmättelbar dem Kampf an der Front, der Rüstung und der kriegsnotwendigen Versorgung dient, hat solange keine Daseins⸗ berechtigung mehr, bis der Sieg errungen ist.
Daher hat der Reichswirtschaftsminisher drei Anordnungen er⸗ lassen, die aus dem Gebiet des Handels, des Handwerks und des Gaststättengewerbes den umfassenden Einsatz von Arbeitskräften ür die Aufgaben der Fnesführang ermöglichen sollen. Die vesr⸗ ehenen Maßnahmen sind für die Veregfsehen in vielen Fällen art. Niemand wird bestreiten, daß hiermit große persönliche Opfer verlangt werden — niemand aber auch ver essen, daß diese Opfer und Härten noch immer nicht verglichen werden können mit dem, was täglich an Hingabe und 1-a.nae g. von Millionen deutscher Frontsoldaten als selbstverständlich verlangt werden muß, wenn das Ziel erreicht werden soll: die Erzwingung eines baldigen siegreichen Friedens!
Die Anordnungen haben im wesentlichen Inhalt:
1. Alle Betriebe des Handels, die für die Versorgung der Be⸗ völkerung nicht unbedingt erforderlich sind, werden geschlossen. Bei der Durchführung wird unbedingt darauf geachtet, daß die kriegsnotwendige Versorgung der Bevölkerung und Belieferung der Wirtschaft nicht gefährdet wird. 1
Der Lebensmittelhandel, der Kohlenhandel und der Handel mit
tgut, Dünge⸗ und Futtermitteln sowie der Landmaschinen⸗ * sind daher von der Stillegung ausgenommen. Anderer⸗ eits ist es nicht zu verantworten, wenn 6. B. Verkaufsstellen für besonders teures Porzellan, Juwelen, Gold⸗ und Silberwaren, Briefmarken oder auch Süßwarengeschäfte u. a. m. Leee. net bleiben. Die in diesen Betrieben be 1e Arbeitskräfte sind chon längst nicht mehr voll eingesetzt. Andere Handelszweige haben zwar auch heute noch eine gewisse Sedesese gah aber nicht in vollem Uanfange notwendig. Hierzu gehört der Handel mit Möbeln, Antiquitäten, Büchern, Tabak⸗ und Spielwaren n. a. m. In diesen Zweigen soll nur eine beschränkte Anzahl von Betrieben geöffnet bleiben. Bei den Betrieben, die sich neben dem Handel auch mit Repavaturen befassen, wird auf Erhaltung der Reparaturmöglichkeiten Rücksicht genommen. 1
Die vorgesehenen Maßnahmen erstrecken sich auf alle Zweige des Handels.
8 Gaststättengewerbes für die Aufgaben der Mietausgleich. Diejenigen
Die betroffenen Betriebsinhaber behalten die e zur Ausübung des Handels und bedürfen bei späterer edereröff⸗ nung keiner neuen Genehmigung. Sie erhalten auf Antrag einen Petciebsangehörigen, die durch ihren anderweitigen Arbeitseinsatz eine Minderung ihres bisherigen Einkommens erfahren, erhalten als Härteausgleich eine enst⸗ Ulichtunterstücung. Außerdem wird in den Fällen, in denen der etrieb geschlossen wird, ohne daß der Inhaber einen ander⸗ weitigen Arbeitseinsatz findet, von der Reichsgruppe Handel ein besondeves, sofort wirksames Unterstützungsverfahren wS Die Bewertung der Warenlager in den geschlossenen Betrieben wird besonders geregelt. 2. Auch alle Handwerksbetriebe werden überprüft (für die E der Ernährungswirschaft — Bäcker, Fleischer, üller —, erfolgt eine besondere e elung. Handwerkliche Arbeiten, die für die Kriegswirtschaft nich notwendig sind oder die nicht den lebenswichtigen Bedarf der evölkerung, vor allem bei Reparaturen, dienen, werden eingestellt (z. B. Juweliere, Gold⸗ und Shdersermaseke Plisseebrennerei, Schneiderateliers mit besonders hohem Aufwand u. aͤ.). 1 Gegebenenfalls wird nur der nicht kriegswichtige Teil eines Handwerksbetriebes stillgelegt. Es können auch mehrere Betriebe usammengelegt werden. Für die stillgelegten Betriebe gelten die lir ⸗ Fülle bereits bestehenden Anordnungen, vor allem über hie Gemeinschaftshilfe. 1 „Die gewerblichen Berechtigungen werden durch die Stillegun nicht beeinträchtigt. In der Handwerksrolle u. ä. wird nur da Ruhen des Betriebs vermerkt.
die für die Kriegswirtschaft oder die Versorgung der nicht unbedingt erforderlich sind, werden dgekeg. So werde u. a. v,en Alle Vergnügungsnachtlokale, Bars und all Gaststätten mit besonders hohem Aufwand. 8 ei allen übrigen Gaststätten wird eine Ueberprüfung vor
enommen, aber dafür gesorgt, daß der für die krie snotwendige Versorgunz notwendige Teil erhalten bleibt. Auch Beherbergungs⸗ betriebe sowie mit ihnen verbundene Gaststäten kommen für die Schließung grundsätzlich nicht in Betracht, da sie vor allem für kriegswichtige Reisen, Aufgaben der Wehrmacht, Kinderlandver⸗ schicung usw. zur Verfügun stehen muͤssen. 1
Den Inhabern der beschiofstenner Betriebe bleibt die Berechti⸗ gung zur Ausübung des Gewerbes für die Zeit nach dem Kriege erhalten. Entschädigungen werden von der Reichsgruppe Fremden⸗ verkehr Festgesest 8 1
Eine Ausnahme von allen diesen Bestimmungen gibt es grund⸗ sätzlich isserh. nicht. Denkbar wäre sie nur dann, wenn in einem besonderen Einzelfall dem Ziel der Aktion, Arbeitskräfte, Energie und Material für kriegswichtige Aufgaben freizumachen, weder unmittelbar noch mittelbar gedient würde.
Soweit es die Erreichung dieses entscheidenden Zieles gestattet vemdenc dir Interessen der Soldaten an der Front besonder berücksichtigt.
Die angeordneten Masnagmnen werden mit großer Beschleuni⸗ gun durhgefübhrt so daß die ganze Aktion bereits am 15. März vüäcjclfen ein wird.
ei dem Bank⸗ und werden die bereits vor längerer Zeit in Angriff genommenen Rationalisierungs⸗ maßnahmen gemäß einer Anordnung des Rei swirtschafts⸗ ministers nunmehr verschärft durchgeführt, um auch a diesem Wirtschaftssektor beschleunigt 795 Freistellung von rbeitskräften S zur Einsparung von Geschäftsräumen und Material zu vommen.
Arbeitstagung der großdeutschen Arbeits⸗ verwaltung in Weimar
Der Generalbevollmächtigte für den ex Men. Gauleiter und Reichsstatthalter Fritz S auckel, hatte die räfidenten der Landesarbeitsämter, die Reichstreuhänder der Arbeit und die Leiter der Arbeitsämter des Gro deutschen Reiches zu einer Dienstbesprechung in Weimar einge aden, die am Mittwoch und Donnerstag in der Weimar⸗Halle stattfand und von Staatssekre⸗ tär Ortlepp mit einem Aufruf des auleiters an seine Mit⸗ arbeiter eröffnet wurde, in dem der Gauleiter die Präfidenten der Landesarbeitsämter — die Arbeitsamtsleiter verpflichtete, allen Volksgenossen Freude und Kraft zum Arbeitsanfang zu 7e. Ohne Ansehen der Person solle die sozialistische Gerechtig⸗ eit zum Prinzip gemacht werden.
Am Mittwoch wurden Fachreferate über aktuelle Probleme des Arbeitseinfatzes gehalten. Ministerialdirigent Dr. Timm be⸗ handelte die grundsätzliche und praktische Durchführung der Melde⸗ Fflicht für Männer und Frauen für die Aufgaben der Reichsver⸗ eidigung. Ministerialrat Dr. Letsch sprach über die weitere Aktivierung des Ostarbeitereinsatzes und gab Richtlinien für den Arbeitseinsatz im Bergbau, in der Bauwirtschaft, im Verkehr und sens jen wi tgen Zweigen der eeeue. irtschaft. Mini⸗
terialrat Dr. SHildebrandt erläuterte den Arbeitseinsatz und ie Möglichkeiten zur Leistungssteigerung in der Rüstungswirt⸗ schaft, insbesondere den verstärkten von Arbeitskräften aus en besetzten Westgebieten. Zum Schluß des ersten Tages behan⸗
berregierungsrat Kästner die Versorgung der deutschen vandwerischaft mit Arbeitskräften. Staatssekretär Ortlepp er⸗ innerte in seinen Schlußworten an das Heldentum unserer Kämpfer in Stalingrad, denen die Versammelten eine Minute stillen Gedenkens widmeten.
Am zweiten Tage der Dienstbesprechung nahm der Generalbe⸗ vollmächtigte für den Arbeitseinsatz, Gauleiter und Reichsstatt⸗ halter Fritz Sauckel, in einer Iroßangelegien Rede das Wort zu einem eindringlichen Appell an die Teilnehmer der Tagung. Er befaßte sich dabei mit den Grundsätzen und den prak⸗ tischen Richtlinien für die Durchführung der in diesem Jahre ver⸗
delte
stärkt anfallenden Arbeit der Arbeitsämter, insbesondere im Hin⸗
blick auf die neue Verordnung über die Meldepflicht für Männer und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung. Er unter⸗ strich sehr st daß die Aufgabe der Präsidenten der Landes⸗ arbeitsämter und der Leiter der Arbeitsämter darin bestehe, unserer gesamten Kriegswirtschaft die geeigneten Arbeitskräfte in ößtem Ausmaß zuzuführen, alle Reserven hierfür total auszu⸗ schöß en, dabei aber auch den Be des Krieges, der Gesundheit und der Durchhaltekraft der Nation Rechnung zu tragen und ese Kräfte nach den Gesetzen der besten Oekonomie einzusetzen.
Im zweiten Teil seiner Rede wandte sich der Generalbevoll⸗ mächtigte für den Arbeitseinsatz insbesondere an die Reichstreu⸗ händer und Sondertreuhänder der Arbeit, die er verpflichtete, gemeinsam und zum größten Nutzen der schaffenden Menschen an ihre Aufgaben heranzugehen. Im Mittelpunkt aller Maßnahmen müsse eine Leistun vseelgerung höchsten Ausmaßes stehen, die ge⸗ rade im jetzigen Stadium des Krieges mit ausschlaggebend sei, den Sieg zu erringen.
Die private Krankenversicherung in weiterem Aufstieg
Aus kriegsbedingten Gründen kann die Wirtschaftsgruppe Lebens⸗ und Krankenversicherung, Abteilung Krankenversicherung, erst jetzt über die Entwicklung dieses zweitgrößten Zweiges der deutschen Privatversicherung im Jahre 1941 berichten. Der Be⸗ stand an versicherten Personen erhöhte sich von 9 305 342 auf 9 888 274, der damit erzielte Reinzugang von 582 932 Personen liegt beträchtlich über dem vorjährigen. Dieses erfreuliche Ergebnis ist auch dadurch beeinflußt worden, daß sich der Abgang gegen⸗ über den Vorkriegsjahren verringert hat, obwohl gerade der Ab⸗ gang dienstverpflichteter Personen in eine krankenversicherungs⸗ pflichtige Tätigkeit nicht unwesentlich auf den Gesamtabgang ein⸗ gewirkt hat. Inzwischen hat der Versicherungsbestand die ——5 von 10 Millionen beträchtlich überschritten, wobei die beiden Wohl⸗ fahrtseinrichtungen der Reichsbahn und der Reichspost mit etwa 3 Millionen Personen nicht mitgezählt wurden, obwohl diese Ein⸗ richtungen nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören, son⸗ dern der privaten Krankenversicherung sehr aünlich “
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Die Beitragseinnahme des Jahres 1941 belief 396,01 Mill. RM, davon entfielen auf die reinen Versicherungs⸗ leistungen ohne Reservestellung 72,3 %. Damit hat sich die Cche.
3. Alle Betriebe des Gaststätten⸗ und Z evölker b
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