1943 / 31 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ echnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) und der Verordnung über die Bewirtschaftung feinmecha⸗

nischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deut⸗

scher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet:

§ 1

Die Herstellung von Röntgenhilfsgeräten und ⸗Zubehör für Diagnostik und Therapie, röntgenphotographisches Zubehör und Zubehör für elektromedizinische Apparate ist, soweit diese Erzeugnisse der Zuständigkeit der Elektro⸗ industrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeu nisse und der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs⸗ stelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse unterliegen, verboten, mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten Er⸗

zeugnisse.

Die Anlage 1 zur Anordnung F 11 Nr. 2 des Seiet. für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie über die Fertigung von Röntgenapparaten und ⸗Geräten sowie sonstigen elektromedizinischen Erzeugnissen vom 8. Mai 1942 wird durch diese Anlage ergänzt.

8— 82

Von den in der Anlage aufgeführten Erseugnissen darf jede Firma nur diejenigen herstellen, die sie schon vor Inkraft⸗ treten dieser Anordnung hergestellt hat.

Die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung in Ar⸗ beit befindlichen Fabrikationsserien der nach § 1 verbotenen

Erzeugnisse dürfen noch fertiggestellt werden. Die Erzeugnisse nüifen Islo,z 8 zum 31. Dezember 1943 an den Verbraucher

verkauft und ausgeliefert sein.

§ 4 (1) Die Lieferung der nach § 1 verbotenen Erzeugnisse sowie der Handel mit ihnen ist verboten. (2) Ausgenommen von dem Verbot sind bis zum 31. De⸗ zember 1943 a) die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Verbotes her⸗ gestellten Erzeugnisse, 8 b) diejenigen verbotenen Erheugnißse die nach § 3 noch nach Inkrafttreten dieser Anordnung fertiggestellt werden

Die Wirtschaftsgruppen als Reichsst llen behalten sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzu⸗ lassen. Anträge sind in doppelter eeeee. der zustän⸗ digen Wirtschafts⸗ oder Fachgruppe oder dem zuständigen Reichsinnungsverband einzureichen.

8 § 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 87

Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 5. Februar 1943.

Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse. Henrichs.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.

Anlage zur Gemeinsamen Anordnung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeug⸗ nisse und der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanische und optische vrhengeeht über Röntgenhilfsgeräte und⸗Zubehör für Diagnostik und Therapie, röntgenphotographisches Zubehör und Jubehör für elektro⸗ medizinische Apparate (Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie Nr. 27 (FA 11) Wirt⸗ schaftsgruppe Feinmechanik und Optik Nr. 8 F 2)

8 I. Röntgen⸗Diagnostik⸗Geräte 8

Geräte sollen nur noch mit Leuchtschirmen der Größe 35,6) 35,6 cm gebaut werden. Ausnahmsweise ist 40 40 cm weiter zulässig, falls der Uebergang zu 35,6735,6 cm Kon⸗ struktionsänderungen erfordern würde. Im letzten Falle dür⸗ fen zu diesen Geräten auch Leuchtschirme der Größe 40 ¼ 40 cm Pen⸗ e abweichend von § 2, Ziffer 2 der Anordnung

11 Nr. 5.

II. Röntgenröhren⸗Hilfsgeräte und ⸗Zubehör für Diagnostik (Ergänzung zu V, 1 der s 8 zur Anorderung F 11 Nr. 2 vom 8. Mai 1942) 88

A. Röntgenröhren⸗Zubehör für Diagnostik

Schutzhauben mit höchstens 6 m langen Hochspannungs⸗

Gummikabeln für die nach IV der Anordnung F 11 Nr. 2 zugelassenen Röntgenröhren.

Kühleinrichtungen für diese Röhren.

. Drehanoden⸗Antriebsvorrichtungen, Doppelbrennfleck⸗ Umschalter und dergleichen notwendiges Zubehör für diese Röhren. .

B. Hilfsgeräte für Diagnostik

Zielaufnahmegeräte: Zwei Größen, und zwar für Auf⸗ nahmeformate bis 35,6 35,6 em (nur mit beweglicher Streustrahlenblende) und 9 12 cm (ohne Streustrahlen⸗ blende; mit oder ohne Leuchtschirm) in je einer Aus⸗ führung (Ausnahme Heeresmodell). Die kleinen Ziel⸗ aufnahmegeräte 9)¼12 cm können durch solche 135 18 cm ersetzt werden, soweit diese bisher schon hergestellt wor⸗ den sind.

Kymographen: deiche gtes in einer Ausfüh⸗

8

rung mit dem erforderlichen Zubehör. Streustrahlenblenden: Aufnahmeblenden mit bewegtem Raster für die öN; ö s.e 24 %80 und 43443 cm; außerdem für die großen Zielaufnahmegeräte Blenden mit bewegtem Feinraster bis 35,6735,6 om Bildgröße. einrasterblenden in den bisher listenmäßig geführten Größen mit Ausnahme von 9 ¼ 12 und 157840 em.

Ausführung für 10—2

c. Geräte⸗Zubehör

1 1. Anbau⸗ und Ergänzungsteile füt Diagnostik Geräte: bisher listenmäßig geführten Anbau⸗ und Ergänzungs⸗

teile, mit Ausnahme folgender: Drehbare Stützwand w I Patienten⸗Drehscheibe 8 Mcotorisch heb⸗ und senkbare Patienten⸗Standplatte Lagerungsplatte für Untersuchungen in Seitenlage Säuglings⸗Tragvorrichtung 8 Eiinrichtung für Orthodiagraphie 8 8 Einrichtungen für Stereoaufnahmwen. 2. Kryptoskope: Winkel⸗Kryptoskope in einer aeees a. * Nur für den Bedarf der Wehrmacht dürfen einfache Krryptostope mit Bleiglasplatte und Leuchtschirm der Größe 18 ¼ 24 cm oder 24 30 cm gebaut werden. Leucht⸗ scchirme dieser Größen, die lt. Anordnung F 11 Nr. 5 § 2, Ziffer 2 b für Materialuntersuchungen hergestellt nerden, sind in Abänderung des Inhaltes des § 2 Ziffer 2 dder Anordnung F 11 Nr. 5 auch für medizinische Zwecke zulässig, soweit sie in die an die Wehrmacht zu liefern⸗ den Kryptoskope eingebaut werden. 3. Band⸗ oder Bogenkompressorium: Eine Ausführung. 4. Röntgen⸗Aufnahmekassetten: Röntgenkassetten einer Aus⸗ führung in folgenden Größen: 12, 13¼ 18, 182 24, 24 30, 30 ¼ 40, 35,6 35,6, 40 ¼ 40, 15 40 cm. Spe⸗ zialkassetten in den zugelassenen Größen dürfen nur für Zielaufnahmegeräte der unter B,1 genannten Ausfüh⸗ rungen hergestellt werden. Andere Spezialkassetten wie Nieren⸗, Schulter⸗ und Winkelkassetten, Rundkassetten und Spezialkassetten für die Schenkelhalsnagelung find ver⸗ boten. 5. Aufnahmetubusse: Drei runde Tubusse mit Oeffnungs⸗ winkeln entsprechend etwa 20 25 cm Feldgröße in 50 cm Fokalabstand (Abstand Brennfleck⸗Tubusrand möglichst 35 cm) und etwa 8 em Felddurchmesser in 50 ö5zw. 70 em Fokalabstand für Klein⸗ bzw. Großapparate. Ferner je ein Tubus für Zahnaufnahmen und Ohren⸗ aufnahmen und zwei Tubusse für Schädelaufnahmen. 6. Verstellbare Blenden: Zwei Ausführungen, und zwar eine fokusnahe und eine fokusferne oder kombinierte Blende. 7. Zentrierstab: Ausziehbarer Zentrierstab in einer Aus⸗ führung. 8. Zwei Ausführungen. 1 9. Filmbeschriftungs⸗Vorrichtungen: Nur noch Bleibuch⸗ taben und ⸗Zahlen. 10. Strahlenschutzmittel: Fahrbare Strahlenschutzwände nur zulässig, soweit sie nicht durch feste Schutzwände ohne Blei ersetzt werden können (Schalttische möglichst ortsfest auf⸗ stellen und durch feste Wände schützen!) Strahlenschutzkleidung nur entsprechend dem veröffent⸗ lichten Entwurf zum Normblatt DIN 6813.

D. Röntgenphotographisches Zubehör

1. Dunkelkammerlampe: Eine Ausführung für Wand⸗ oder

Deckenbefestigung (oder kombiniert). Filtergröße mög⸗ lichst 16 21 cm.

2. Film⸗Trockenvorrichtungen: Film⸗Trockenschrank in einer

ilme. Fech npeapchsensh

für Schirmbildphotographie in je einer Ausführung für Klein⸗ und Mittelformat. Film⸗Aufhängevorrichtung in einer Ausführung.

3. Filmaufbewahrungskästen: Strahlensichere Behälter (auch unter Verwendung von Blei) zum Aufbewahren unbe⸗ lichteter Filme.

4. Film⸗Be seee eehster Zwei Ausführungen

füfr Aufnahmen bis 40 40 cm, und zwar eine einfache 24 Abblend⸗Vorrichtung und eine hochwertige mit Ab⸗

83 endvorrichtung. Ausnahme: ein zerlegbares Be⸗

trrachtungsgerät für transportable Behrmachtseinrich⸗

tungen.

Lupenbrillen und Lupen für die Filmbetrachtung.

Stereo⸗Betrachtungs⸗ und Meßgerät, eine Ausführung.

Schirmbild⸗Projektionsgerät, eine Ausführung für Kleinformat.

Schirmbild⸗Betrachtungsgerät, eine Ausführung für

ittelformat.

III. Röntgen⸗Hilfsgeräte und ⸗Zubehör für Therapie

(Ergänzung zu IV, 2 und V, 1, 2 der Anlage 1 zur Anordnung F 11 Nr. 2 vom 8. Mai 1942)

A. Röntgenröhren⸗Zubehör für Therapie 1. Schutzhauben mit höchstens 6 m langen Hochspannungs⸗ Gummikabeln, mit oder ohne Filtersicherung, 8 die nach VI der Anordnung F 11 Nr. 2 zugelassenen

Köntgenröhren. vh1X“

2. Kühleinrichtungen für diese Röhren.

B. Geräte⸗Zubehö 1. een. stubusse:

a) Kompressionstubusse für Tiefentherapie: Nur eine Ausführung. 8 Feldgrößen: 6 ½ 8 c-cm

8 10 em FHA 30 und 40 cm

10 15 cm 20 24 ecm FHA 40 oder 50 cm b) Runde Tubusse für Oberflächen⸗ und Eüeben rgehits Nur vier Tubusse möglichst von den Durchmessern 10, 20, 40 und 80 mm, FHA möglichst 40 cm. c) Nahbestrahlungstubusse: Die zur Anwendung der Nah⸗ bestrahlungsröhren erforderlichen Tubusse.

2. Filter: Kupferfilter ohne Aluminiumzusatz für die Ge⸗

gamtfilterung 0,5, 0,7, 1 und 2 mm Cu.

Aluminiumfilter für die Gesamtfilterung 0,5, 1 und

2 mm Al für Oberflächentherapie. Alluminiumfilter für die Gesamtfilterung 38 und 5 mm

Al für Tiefentherapie.

8. Strahlenschutzmittel: Wie unter II, C, 11.

4. Röntgen⸗Dofismesser: Zwei Ausführungen (einfach und

universell).

IV. Zubehör für elektromedizinische Apparate (Ergänzung zu VII der Anlage 1 zur Anordnung F 11 Nr. 2)

A. Zubehör für Elektrokardiographen 1, Eeen Tisch: Eine Ausführung mit oder 1 Schale. 2. Elektroden: Nur Plattenelektroden in einer Ausführung

und Größe. 1 8. Abschirmmittel: Abschirmdecken in einer Ausführung.

8

4. Füns gregate: Je eine Ausführung für

H“]

echsel⸗ und

B. Zubehör zu Anschlußapparaten 1. Fahrbarer Tisch: Eine Ausführung mit Elektrodenschale. 2 Fahehgr für Reizstromanwendung: 8 8 a) Elektroden⸗Zuleitungen: Eine Ausführung 1,5 m lang. b) Elektrodenhalter: Je ein Elektrodenhandgriff mit und 2 Fingerschalter (Stromöffner). 1b c) Elektroden: 2. 2 rechteckige Plattenelektroden, etwa 50 % 100 und 160 0 mm, 1 2 runde Scheibenelektroden mit etwa 35 70 mm , 2 Knopf⸗ und Pilzelektroden von etwa 20 mm D, 1 kleine runde Pinselelektrode, 1 größere Bürstenelektrode, einpolig, 8 1 Massierrollenelektrode, etwa 35 mm O, Länge, b 1 Zahnelektrode. 8 Bem.: Alle übrigen Spezialelektroden für be⸗ stimmte Körperteile fallen fort. Indifferente Ele troden, und zwar eine Hand⸗ und eine Nacken⸗ keelektrode. 8 d) Normal⸗Zubehör: Das mit einem Universal⸗Anschluß⸗ apparat unter gemeinsamer Listennummer geführte normal mitzuliefernde Zubehör darf nur aus je einem Elektrodenhalter mit und ohne Schalter, ein paar Leitungen, S Handelektroden und einer Auswahl von höchstens verschiedenen Behandlungselektroden be⸗ bestehen. 3. Zubehör für Elektrolyse und Jontophorese: a) Nadelhalter: Nadelhalter ohne Lupe, je eine Aus⸗ führung mit und ohne Schalter. 1u“ b) Elektroden: Punkturnadel aus Stahl in vier Stärken (Nadeln aus Platin⸗Jridium verboten), Flüssigkeits⸗ elektrode für Jontophorese in einer Ausführung. Bem.: Alle Spezialelektroden für bestimmte Körperteile sowie Subkutannadeln fallen fort. 1 4. Zubehör für Kaustik: a) Leitungen: Je eine Ausführung, 1,5 m lang, für kleine und große Kauter. b) 12n. J s Je eine Ausführung für kleine und große auter, 8 e) Kauter: Höchstens 10 Ausführungen in je 3 Größen, mit geradem Schaft. 8 5. Zubehör für Endoskopie: a) P1“ Eine Ausführung mit 2 m langem el. b) Körperhöhlen⸗Endoskope: Je ein Mundhöhle, Nase, Ohr. c) Operations⸗Endoskope: Eine Universal⸗Endoskop (für Kehlkopf, Bronchien, Speiseröhre, Harnröhre, Rektum), 1 Spezial⸗Instrumentarium für Thorakoskopie und Thorakokaustik. 1 8 6. Zubehör für Vibrationsmassage: 38 a) 11“ Eine Ausführung mit bieg⸗ samer Welle (zum Anschluß an den Umformer des Universal⸗Apparates). 8 b) Massieransätze: 4 verschiedene Ausführungen. 1 7. Zubehör für pneumatische Massage: Je eine Luftpumpe Bir Trommelfellmassage und Pehemncsabe. 8. Zubehör für Knochenchirurgie:

8

a) Biegsame Welle: Eine Ausführung (zum Anschluß an

den Umformer des Universal⸗Apparates). . b) 2* Je eine Ausführung für Bohrer und reissägen. G c) Werkzeuge: 8 5 halbrunde Bohrer, 2 Trephinen (Kronenbohrer), 2 Kugelfräsen, 2 Zylinderfräsen, 2 Lochfräsen, 2 Schnittfräsen, ferner für Trepanation 1 Anbohrer, 1 Ieg und 3 Kreissägen. 9. Zubehör für hydroelektrische Bäder: 1 a) Wurhe enbäder: Eine Ausführung mit Vierzellen⸗ schalter. b) Vollbäder: Eine Ausführung.

C. Zubehör für Diathermie Das gesamte Zubehör für Langwellendiathermie ur noch für Ersatzlieferungen zu in Betrieb befindlichen Dia⸗ thermieapparaten hergestellt angeboten und geliefert werden.

D. Zubehör für Hochfrequenz⸗Chirurgie 1 1. Tisch: Eine Ausführung für Apparate bis Watt. 1 .Elektroden⸗Zuleitungen: Je eine Ausführung für starke und schwache Ströme, einfach (nicht sterilisierbar) un terilisierbar. uß⸗Schalter: Eine Ausführung. 1 altevorrichtungen: Haltevorrichtungen für Elektroden, ndgriffe und Instrumente nur als Bestandteile de

arate. 8 Elekkrsben und Elektrodenhalter: Die 8 der Elek⸗ troden, Handgriffe und der vollständigen Bestecke jedem Hersteller nach Möglichkeit zu beschränken. Sämt⸗ liche Teile müssen auch einzeln an die Verbraucher ab⸗ gegeben werden.

ine zusätzliche Verfügung zu diesem Punkt bleibt vorbehalten. 1

Störschutzmittel: Elektroden⸗Zuleitungen mit Störschutz und Sperrkreise zum Einbau in die Netzzuleitungen. 8

E. Zubehör für Kurzwellentherapie „Elektroden⸗Haltevorrichtungen: Haltearme nur zum Ar bau an die Apparate, Haltebänder. .Elektroden⸗Zuleitungen: Eine Ausführung, höchsten 1 m lang, 1 zufützliches Verlängerungskabel, 1 Verteiler wischenstüc. 3. Be vvneer Seen; a) Starre Abstandselektroden: Flache Elektroden in vie Größen, Ie je eine Ausführung beche förmig und keilförmig, Spezialelektroden für Erfrie⸗ je eine Ausführung für Hände und Füße. 8 b) Schm 1 Elektroden: 4 Größen, mit Filzbeilagen in einer Stärke und waschbaren oder abwa chbaren Taschen. 8 c) Spulenfeldelektroden: Eine Ausführung in nur einer Länge, dazu formgebende Mittel. 1. 4. Zubehörteile für Ganzkörperbehandlung: Eine Aus⸗ führun (e oder Fieberzelle), mit oder ohne Elektrodenhalterungen. 1 5. Sonstiges Zubehsr: Indikatoren

8

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 31 vom 8. Februar 1943. S. 3

schalter, Temperaturmeßeinrichtungen und andere Hilfs⸗ mittel nur als Bestandteile der Apparate zulässig, soweit sie bisher schon in diese eingebaut waren.

. Störschutz⸗ und Abschirmmittel: Neben den etwa schon in die Apparate eingebauten Störschutzmitteln sind zusätz⸗ liche Mittel, wie Sperrkreise in den Netzzuleitungen, Schu käfige und dergl. nur zulässig, soweit sie zum Schutze des Nachrichtenverkehrs, Rundfunks oder wichtiger ärzt⸗ licher und physikalischer Messungen (z. B. Elektrokardio⸗ graphie) von Fall zu Fall erforderlich sind.

Die am 5. Februar 1943 ausgegebene Nummer 12 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Dritte Ausführungsverordnung zur Verordnung über den der Waffenabzeichen der Wehrmacht. Vom 18. Januar

Verordnung über die Ueberleitung der Beamten der Landes⸗ bergverwaltungen in das Reichsbesoldungsrecht. Vom 20. Ja⸗ nuar 1943. 8

Verordnung über die Sonderführerinnen des Reichsarbeits⸗ dienstes. Vom 4. Februar 1943.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis 0,15 HR.ℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. *

Berlin NW 40, den 6. Februar 1943.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung

Die am 5. Februar 1943 ausgegebene Nummer 4 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Verordnung zur Durchführung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Ulowaksschen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen. Vom 2. Februar 1943. Bekanntmachung über den Beitritt Kroatiens zum Abkommen über Einsetzung einer dänisch⸗deutsch⸗finnisch⸗schwedischen Kom⸗ mission zur gemeinsamen Behandlung der Holzbedarfsdeckung in ern des Nordsee⸗ und Ostseeraumes. Vom 29. Januar

Umfang: Bogen. Verkaufspreis 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ nngsgevehren⸗ 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 3

Berlin NW 40, den 6. Februar 1943.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Wirtschaftsteil

88u*

Aufruf durch die Arbeitsämter bis 31. März abgeschlossen Die totale Arbeitskraft⸗Erfassung für die Reichsverteidigung Wie die Meldepflicht durchgeführt wird

In diesen Tagen wird es in vielen deutschen Familien leb⸗ hafte Unterhaltungen über den Aufruf jeder abkömmlichen Arbeitskraft für die Reichsverteidigung geben, wie er durch die Verordnung über die Meldepflicht von Männern und Frauen vollzogen wurde. Die b689 Verlautbarungen haben bereits keinen Zweifel darüber gelassen, daß es deutscher Art nicht entspricht, die Methoden der Sowjetunion anzuwenden, wo rücksichtslos und mit brutaler Gewalt die gesamte Bevölkerung mit Kindern, Greisen und Gebrechlichen zur Arbeit gepreßt wird, gleichgültig, ob der einzelne der verlangten Leistung gewachsen ist oder daran zugrunde geht. Die maßgebenden deutschen Stellen haben viel⸗ mehr jede Vorsorge getroffen zur Rücksichtnahme auf die beson⸗ deren persönlichen und sachlichen Verhältnisse des einzelnen, und war weitgehender, als dies etwa bei der Einberufung zum Wehr⸗ ienst möglich ist. Das somit verlangte Minimum aber werden die abkömmlichen Arbeitskräfte gern geben, nicht nur aus An⸗ standspflicht gegenüber unseren Soldaten und hart schaffenden Rüstungsarbeitern, sondern als ihren persönlichen aktiven Beitra um Siege. Der Aufruf der meldepflichtigen Männer 8 1 durch die Arbeitsämter, der in den nächsten Tagen über⸗ all im Reich in den Tageszeitungen oder durch öffentlichen An⸗ chlag erfolgen wird, soll bis zum 31. März abgeschlossen

ein.

Die Erfassung kann, je nach der bezirklichen Lage, gruppenweise erfolgen, etwa nach den Anfangsbuchstaben der Zunamen oder nach dem Alter oder nach beruflichen Gesichtspunkten. Wer durch die Betriebsstillegungsanordnungen betroffen ist, wird zunächst nicht aufgerufen. Die in einem öffentlich⸗rechtlichen Dienstver⸗ hältnis stehenden Männer und Frauen sind zwar von der Mel⸗

dung befreit; es haben sich aber, unter den sonstigen Voraus⸗

setzungen Ruhestandsbeamte zu melden. Zu den selbständigen Berufstätigen, die der Meldepflicht unterliegen, rechnen alle im Handwerk, in der Fmonstsfe oder in der sonstigen Wirtschaft oder in den freien Berufen selbständig tätigen Personen, die keine oder nicht mehr als fünf Gefolgschaftsmitglieder am Stichtag be⸗ chäftigten. Es werden nur solche Gefolgschaftsmitglieder berück⸗ ichtigt, die mindestens 48 Stunden wöchentlich tätig waren. usgenommen von der Meldepflicht sind die selbständigen Bauern und Landwirte, die in der Landwirtschaft voll tätig sind. Da von der Meldepflicht im Gesundheitswesen nur die Männer und Frauen befreit sind, die hier hau 85 selbständig wirken, müssen sich unter den sonstigen Voraussetzungen auch Männer und Frauen melden, die im Gesundheitswesen einen unselbstän⸗ digen Beruf ausüben, z. B. die Sprechstundenhelferin eines Arztes, die am Stichtag nur halbwöchentlich bei ihm beschäftigt war. Bei den Schülern die Befreiung von der Melde⸗ pflicht nur auf Schüler und ülerinnen, die eine öffentliche oder anerkannte private allgemein⸗bildende Schule (Mittel⸗ oder Höhere Schule) besuchen. Demnach sind die Schüler und Schüle⸗ rinnen von Fachschulen, z. B. von Herbeis chusen oder Bau⸗ ewerksschulen und auch die Studierenden an Universitäten oder onstigen Hochschulen etePfeite Für die Meldung ist ein rragebogen auszufüllen, der nach dem Aufruf bei allen Arbeits⸗ ämtern oder ihren Nebenstellen, auf dem Lande evtl. auch beim Bürgermeister oder einer sonstigen örtlichen Dienststelle erhält⸗

lich ist.

kich e, den Mitteilungen zur Person sind auf den Meldebogen im wesentlichen anzugeben: Zahl und Alter der im Haus⸗ halt lebenden Kinder, Jahl der Hausgehilfinnen, ob zur Zeit be⸗ vusgcati als was und bei wem, Dauer der Avbeit täglich oder wöchentlich, ob früher WI“ gewesen, als was, bei wem und in welcher Zeit, warum die letzte Berufstätigkeit aufgegeben wurde, ob im Besitz eines Arbeitsbuchs, ob zur Zeit in Berufs⸗ ausbildung und für welchen Beruf, ob frühere Berufsausbildung vorliegt sowie Art der Schulbildung. Shech. die ehrenamtliche Mitarbeit im öffentlichen Leben wird nach Art und Dauer er⸗ mittelt, .S. die im Roten Kreuz, beim oder bei der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Ver⸗ bänden sowie in anderen sozialen Organisationen. Bei aller Rüchsichtnahme auf diese ehrenamtliche Tätigleit ist es wohl selbst⸗ verständlich, 8 auch diese Kräfte dem Kriegsarbeitseinsatz zu⸗ ätzlich zur Verfügung stehen, soweit sie nicht wirklich bereits voll in Anspruch genommen egn Am Schluß des Fragebogens stehen dann für jeden Meldepflichtigen drei Grunderklärungen zur Wahl:

1. Ich stelle mich dem Arbeitsamt für den Arbeitseinsatz in der Kriegswirtschaft zur Verfügung. 2. Ich stelle mich dem Arbeits⸗ amt für den Arbeitseinsatz in der ö unter folgen⸗ den Voraussetzungen zur Verfügung (6. B. Halbtagsbeschäftigung, gewünschte Art des Einsatzes, Betreuung der Kinder). 3. Meinem rbeitseinsatz in der Kriegswirtschaft stehen folgende Gründe ent⸗ gegen, wofür die folgenden Belege beigefügt sind. Es ist ausdrück⸗ lich hervorzuheben, daß zunächst nur der Aufvuf und die Abgabe der Fragebogen erfolgt. Damit ist noch nicht entschieden, ob und wann der einzelne ldepflichtige tatsächlich herangezogen wird. Die Arbeitsämter sind ermächtigt, berechtigten Wünschen über die Art des Einsatzes soweit wie Seeg. Rechnung zu tragen und zu Früfn wieweit die persönlichen Verhältnisse oder Vorbehalte

rücksichtigt werden können. Bei Angabe von Krankheiten oder Leiden erh zt erforderlichenfalls eine Untersuchung durch den Arzt des Arbeitsamts. Die Arbeitseinsatzverwaltung verfügt im übriW über die erprobten und erfahrenen Kräfte, die zusammen mit en ihnen beigegebenen Beratern die Gewähr dafür bieten, daß auch dieser große Aufrvuf für die Reichsverteidigung frei von ehe asscher Engstirnigkeit im Geiste der deutschen Volksgemein⸗ chaft! en werden wird. 8

58 *.

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Nationelle Hauswirtschaft

Der Ende 1941 beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit (RKW) auf wemglaffung des Reichswirts gzts wintstentame errichtete Reichsausschuß für Hauswirtschaft (RfH) hat die Auf⸗

gabe, die deutsch⸗ Rationalisierung auf dem Gebiet der Hauswirt⸗ üt planmä

ig zu fördern und su lenken und alle Arbeiten zu⸗ ammenzufassen, die der wirtschaftlichen Gestaltung der Hauswirt⸗ chaft und der Arbeitserleichterung im Haushalt dienen. Auf einer Beiratssitzung des RfH, die kürzlich unter dem Sarg von Frau Dr. Else Vorwerck, Leiterin der Hauptabteilung Volks⸗ wirtschaft Hauswirtschaft des Deutschen Frauenwerkes, statt⸗ g. wurde ein Ueberblick über die Arbeiten des RfH gegeben, ie in erster Linie den Bedürfnissen der Kriegswirtschaft angepaßt sind bzw. der Vorbereitung des sozialen Wohnun sbaues dienen.

Es gibt in Deutschland eine große Reihe von Prüfstellen, die ch mit der Prüfung und Begutachtung hauswirtschaftlicher

aschinen, Geräte, Hilhsmittel usw. befassen. Der Rüß ist dabei, unächst alle diese nebeneinander arbeitenden Prüfstellen zu er⸗ fassen und auf ihre Einsatzfähigkeit für die verschiedenen Aufgaben zu untersuchen. Das gesamte Prüfwesen, soweit es für die Hauswirtschaft in Frage kommt, wird nunmehr geordnet und systematisch in den Dienst der Versorgung der Hausfrau mit zweckmäßigen und einwandfreien Hausgeräten und eerzeugnissen sgftegs werden. Diese Arbeit wird in Gemeinschaft mit dem

ünlcen Frauenwerk und den 8s. beteiligten Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft geleistet.

Die zusammenfassende und lenkende Tätigkeit des RfH auf dem Gebiet der hauswirtschaftlichen Rationalisierung erstreckte sich im Jahre 1942 u. a. auf Bemühungen, praktische, der wirtschaftlichen Gestaltung der Haushaltsführung dienende Neuerungen den in Frage kommenden Organisationen von Industrie und Handel nahe zu bringen, z. B. Stiel⸗Kasserollen mit zwei Ausgüssen, ven⸗

tilierbare Brotkästen, elektrische Kohlenanzünder und wärmetech⸗

nisch einwandfreie Haushalt⸗Back⸗ und Bratöfen. Andererseits wurde die Ausmerzung unwirtschaftlicher und daher heute beson⸗ ders unerwünschter Geräte und sseagist veranlaßt.

Im Rahmen des vom Reichswirtschaftsminister aufgestellten Kriegsauflagenprogramms, das die Versorgung der Bevölkerung mit den Erzeugnissen des dringendsten zivilen Bedarfs sichern soll, ergeben sich für den RfH neue wichtige Aufgabengebiete. Zwar dürfen an kriegswirtschaftliche Erzeugnisse für den Zivil⸗ bedarf keine überhöhten Güteanforderungen Se- werden, aber bestimmten Mindestanforderungen muß technung getragen werden, wenn nicht wertvolle Arbeit und Werkstoffe fehlgeleitet werden sollen. In dieser Richtung laufen gemeinsame Arbeiten des RfH mit dem Deutschen Frauenwerk, dem Reichsausschuß ür Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) sowie den zu⸗ tändigen Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft. Tuf Grund einer Vereinbarung mit dem Deutschen Normen⸗ ausschuß hat der RfH die Federfährung bei der Normung in der ee; übernommen. Auch mit dem Fachausschuß für Haustechnik beim Verein Deutscher Ingenieure (VDI) ist eine Iüee L113“ in die ge geleitet worden. Schließlich arbeitet der Rf an dem Aufbau einer zentralen Nachweisstelle für Schrifttum auf dem Gebiete der Hauswirtschaft.

Wirtschaft des Auslandes

898 Dänisch⸗bulgarisches Handelsabkommen Kopenhagen, 6. Februar. Zwischen Dänemark und Bulgarien ist, abgesehen von dem in Form privaten Warenaustausches statt⸗ findenden Handelsverkehr, ein Handelsabkommen geschlossen worden, das bis zum 30. Juni dieses Jahres läuft. Es sieht einen Warenaustausch im Werte von 38,86 Mill. Kr. wechselseitig vor. Dänemark wird dafür vor allem Maschinen nach Bulgarien ausführen, während Bulgarien in erster Linie Tabak nach Däne⸗ mark liefern wird.

Schwedisches Dividendenbegrenzungsgesetz in Kraft getreten Stockholm, 6. Februar. Nachdem der schwedische Reichstag das Gesetz über die egrenzung der Gewinnausschüttung von Aktien⸗ gesellschaften am Freitag angenommen Sas, g dieses Gesetz un⸗ mittelbar in Kraft getreten. Damit sind in Zukunft Dividenden, die über 6 % liegen, verboten. Das Gesetz sieht jedoch Aus⸗ nahmen vor, nach denen die Gesellschaften, die vor dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes eine höhere Dividende ausschütteten, unter bestimmten Bedingungen auch weiterhin eine höhere Dividende ausschütten können.

Der italienisch⸗schwedische Handelsverkehr

Rom, 7. Februar. Der gemischte Ausschuß für den italienisch⸗ schwedischen Handelsverkehr trat dieser Tage in Rom zusammen, um den Güteraustauschplan für 1943 festzule en und weitere damit zusammenhängende Abkommen abzuschließen. Senator Giannini und der V1 wedische Gesandte in Rom, von Lagerberg, unterzeichneten die tse en Abkommen. Diese sehen sür den beiderseitigen Handelsverkehr ein Handelsvolumen vor, das unge⸗ fähr dem von 1942 entspricht. Während des letzten Jahres war ein im Seane zu den früheren Jahren bedeutsames An⸗ teigen des Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern einge⸗ reten. Außer Eisen und Maschinen wird nach den jetzt unter⸗ schnehe Abkommen Schweden an Italien größere Mengen von 6 lulose, künstliche Seide und Papierfabrikate liefern, während Italien an Schweden Textilprodukte und besonders Kunstbaum⸗ wolle, Kunstseide und liefern wird. Ferner hat Italien die Lieferung bestimmter chemischer Rohstoffe und anderer Produkte übernommen, die in der letzten Zeit auf dem schwedischen Markt eingeführt worden sind. Die Vereinbarungen zwischen Italien und Schweden sind durch Abmachungen erweitert worden, in denen die Preise für die einzuführenden Exportartikel festgesetzt worden sind.

8 8 u

Sübafrikanische

Australisce.

rodukte des Obst⸗ und Gemüsebaues

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

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8. Februar 6. Februar Geld Brief Geld Brief

Aegypten (Alexan⸗ drien und Kairo) .. 1 ägypt. Pfd. er 8 Afghanistan (Kabu!) 100 Afghani] 18,79 18,83 18,79 18,83 Argentinien (Buenos 3 Aires) 1 Pap.⸗Pes. 0,588 9,592 0,588 0,592 Australien (Sidney) 1 austr. PsTd. Belgien (Brüssel und Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) Brit.⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta)) 100 Rupien vp Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa 3,047 3,053 3,047 Dänemark (Kopen⸗ hagen) . 100 Kronen 52,15 52,25 52,15 England (London) .. 1 engl. Pfd. Finnland (Helsinki) . 100 finnl. 5,06 5,07 5,06 Frankreich (Paris) .. 100 Frs. 89— 8 Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,668 1,672 1,668 Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden [132,70 132,70 132,70 Iran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,61] 14,59 Island (Reykjavik). 100 isl. r. 38,42 38, 0 38,42 Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio und Kobe) 1 . [1 Yen 0,585 0,587] 0,585 Kanada (Montreal) . 1 kanad. Doll. Kroatien (Agram) 100 Kuna 4,995 5,005 4,995 Neuseeland (Welling⸗ ton) Ineuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,88 56,7 Portugal (Lissabon);. b 14 10,16 10,14 Rumänien (Bukarest) 1“ Schweden (Stockholm 2 und Göteborg) 100 Kron⸗ 16 59,58 59,46 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. 100 Frs. 9 58,01 57,89 Serbien (Belgrad).. 100 serb. Din. 5 5,005] 4,995 Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. 8,609] 8,591

Spanien (Madrid u. 100 Pesetas 35 23,605] 23,565

100 Belga 39,36 40,04 39,96 40,04

1 Cruzeiro s

100 Lire 13,14 13,16] 13,14

Barcelona)

Union (Pretoria u. 8 Johannisburg) 1 südafr. PfFG.. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund 1,978 1,982 ß1,978 Ungarn (Budapest) . 100 Pengö e Tes Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 1,199 1,201] 1,199 Verein. Staaten von

Amerika (New York) V 1 Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurset

Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union .. 9,89 9,91 Frankreich 8 4,995 5,005 Australien, Neuseeland 7,912 7,92 i“ ““ 74,18 74,32 ““ 2,090bö98 2, 10. Ber. St. v. Amerikt... .... 2,49bv8 2,50 Braftlien CC““ 0,130 0,13

Ausländische Geldsorten und Banknoten

8. Februar 6. Februar 1“ G Brief Geld Brief Sovereigns 20,46 20,38 20,46

20⸗Francs⸗Stücke.. für 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische l ägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 Amerikanische: .““ 1000 —5 Dollak 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar Argentinischhe 1 Pap.⸗Peso 0,46 / 0,44 1 austr. Pfd.] B2,44 2,46 2,44 100 Belgas 39,92 40,08 39,92 1 Cruzeiro 0,08 0,09 9,08 b 100 Rupien 22,95 23,05 22,95 Bulgarische: 1000 L.

und darunter 100 Lewa 3,07 3,09 83,07 Dänische: große 100 Kronen 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen 52,10 52,30 52,10 Englische: 10 £ und darunter 1 engl. Pfd. Finnische.. ..100 finn. 5,055 5,075 ß5,055 5,075 Französische. 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländische 100 Gulden 132,70 132,70 [132,70 132,70 Italienische: große . 100 Lire 88 en 10 Lire 100 Lire 13,12 13,18 13,12 13,18 Kanadische... 1 kanad. Doll.] 0,99 1,01 0,99 1,01 Kroatische 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. und darunter 100 Kronen 56,89 57,11 56,89 57,11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,68 Schwedische: große . 100 Kronen 50 Kr. u. darunter. 100 Kronen 59,40 59,64 59,40 59,64 Schweizer: große .. 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 100 Frs. u. darunter 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 Serbische. 100 serb. Din. 4,99 5,01 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kr. und darunter 100 slow. Kr. 8,58 8,62 s8,58 Sübafrik. Union 1 südafr. Pfd. 4,39 4,41 4,39 Türkische 1 türk. Pfund- 1,91 1,93 1,91 Ungarisch: 100 P. und darunter ) Pengö 60,78 61,02 60,78

Belgische 88. Brasilianische... Brit.⸗Indische..

Der Leistungssteigerungsplan in der ungarischen Agrarwirtschaft

Budapest, 6. Februar. Der Staatssekretär im Versorgungs⸗ ministerium, Juresek, äußerte sich am Sonnabend im „Pester Lloyd“ über den nach ihm benannten Plan zur Leistungssteige⸗ rung der ungarischen landwirtschaftlichen Erzeugung. Bekannt⸗ lich bezweckt dieser Plan, die landwirtschaftlichen Kraftreserven Ungarns durch ein sorgfältig ausgearbeitetes Ablieferungssystem z6 erfassen und darüber hinaus eine Mehrerzeugung zu erwirken, ie durch eine staatliche Prämierung der Mehrerzeugung er⸗ wirkt werden 8. Als neues Moment erwähnte der Staatssekre⸗ tär, daß die Durchführung auf der Grundlage der Dezentvalisie⸗ rung in Angriff genommen werde. Wesentlich sei, daß die Regie⸗

vung diesen Plan mit dem bestehenden Apparat werde durchführemn

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