1943 / 59 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

59 vom 12. März 1943. S. 2

Die Indexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt Februar 19423

Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Monatsdurchschnitt Februar auf 116,0 (1913. = 100); sie hat sich gegenüber dem Vormonat (115,9) leicht um 0,1 vH erhöht. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 118,4 0,2 vH), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 102,7 8 0,3 vH) und industrielle Fertigwaren 134,4 (+ 0,1 vH).

1913 = 100

1 Fnderyrahen Monatsdurchschnitt

—2 Januar Februar

Ver⸗ änderung in vH

Agrarstoffe . ....16 118,6 118,4 0,2

II. Industrielle Rohstoffe und Hatbwaltat164654 102,7 0,3 III. Industrielle Fertigwaren...134,2 134,4 . 0,1 davon Produktionsmittel.. 113,8 113,8 0,0 8 Konsumgüter. 1149,6 149,8 0,1

Secssamtinder . . . .. 1159 116,0 0,1

Der leichte Rückgang der Indexziffer für Agrarstoffe ist durch die jahreszeitliche Staffelung der Ei

ierpreise (Inkraft⸗ treten der Sommerpreise am 23. Januar) bedingt. Die Preise für Brotgetreide, Industriehafer und Futtermittel haben sich den monatlichen Aufschlägen entsprechend erhöht.

In der Indexziffer für industrielle Rohstoffe und Halb⸗ waren kommt vor allem die jahreszeitliche Staffelung der Stickstoffpreise zum Ausdruck. Daneben liegen in der Gruppe Baustoffe die Preise für Eistanfirnis (Auswirkung einer Erhöhung von Mitte Januar) und zum Teil auch für Schnitt⸗ holz höher als im Vormonat.

Berlin, den 10. März 1943. 8 Sttetistisches Reichsamt.

Bekanntmachung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RSBl. I S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 1 903/42 5400 MBliV. vom 22. Juli 19422 RGBl. I S. 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 REBl. I S. 303 werden die bei den nachstehenden Personen sicher⸗ gestellten Gegenstände zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen: Rumezak, Michael, 20. 4. 1920 in Tysmenytschani geboren, Lemischka, Johann, 6. 2. 1915 geboren, HBilynskyvi, Anton, 2. 11. 1919 geboren, Masjyj, Stefan, 23. 11. 1913 in Zeneviezko geboren, .Iwanigw, Georg, 9. 9. 1915 in Hrabowez geboren, Ukarma, Lvdia, 1. 4. 1920 in Blata geboren, Melnyk, Myroslaw, 2. 6. 1920 in Birtscha geboren, Kadylak, Wasyl, 2. 1. 1915 in Systohorb geboren, Kolodyj, Michajlo, 17. 3. 1918 in Lypiwizi geboren, Semkiw, Bolda⸗Hylary, 25. 7. 1917 in Kniazdwir geboren, Peytula, Nikolaus, 22. 4. 1919 in Korelytschi geboren.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: De. Penter.

in Lodyna⸗Nowa

in Synewidsko

Bekanntmachung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 I1 903/42 5400 PBliV. vom 22. Juli 1942, Seite 1481, über die Aende⸗ rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird das inländische Vermögen des Herbert Grünfeld, 15. 6. 1908 Berlin geboren, zuletzt Berlin⸗ Halensee, Halberstädter Str. 4/5, wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle B rli J. V.: Dr. Venter.

4

Bekanntmachung

2

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S, 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 1 903/42 5400 PBliV. vom 22. Juli 1942, Seite 1481, über die Aende⸗ rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941,— RSBl. 1. S. 303 wird das bei dem Johann Grüneisen, 21. 12. 1883 geboren, Berlin⸗Schöneberg, Hauptstr. 35, sicher⸗ gestellte Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

J. V. r. Ben 8 Bekanntmachung 88*

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 REBl. 1 S. 293 in Veroindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli

1933 RGBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 1 903/42 5400 DBliV. vom 22. Juli 1942, Seite 1481, über die Aende⸗ rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunlstischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RSBl. 1 S. 303 wird das inländische Vermögen der Jüdin Marie Sara Ball, geb. Falk, 9. 3. 1871 in Wronke geb., zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 188 August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 1

In Abweichung von § 14 der Anordnung 1/43 dürfen. Felle der Einfuhrnr. 563 des Statistischen Wareuverzeichnisses nicht ausgeführt werden, soweit es sich um folgende Fellarten handelt: 4 1 Borregos, Buenos, Calayos, Embros, Indisch Lamm, 8 Gehhane Roßhäute, Fohlen⸗ und Kalbfelle, alle Arten

aninchenfelle, Katzenfelle, Bisamfelle, Hamsterfelle.

Anweisung Nr. 41 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse 2n E Maschinen⸗

ersatzte

Vom 6. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (-GBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustim⸗ mung des Reichsbeauftragen für techn. Erzeugnisse angeordnet:

91

(1) Die Herstellung von einbaufertigen Teilen zu den in

§ 2 genannten Landmaschinen und Geräten, soweit die Teile

vom Hersteller nicht zu vollständigen Maschinen und Geräten zusammengebaut werden, ist für den In⸗ und Auslandsbedarf nur noch den Firmen gestattet, die eine Einzelanweisung der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Er⸗ zeugnisse erhalten. b

(2) Die zur Fertigung zugelassenen Firmen haben ihr Erzeugungsprogramm gemäß der Einzelanweisung der Wirt⸗ schaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie zu ge⸗ stalten. Aufträge in anderen Mengen, Arten, Formen, Ab⸗ messungen, Ausstattungen, Gewichten, Katalognummern und Warenzeichen als den in der Einzelanweisung vorgesehenen dürfen nicht mehr angenommen werden.

§ 2 Die einbaufähigen Teile zu folgenden Landmaschinen und Geräten werden von den Bestimmungen dieser Anweisung erfaßt: Getreidemäher, Bindemäher, Mähdrescher, Aehrenschneilder— Gras⸗ und Strohsammler, Schlepperanbau⸗ und Anhängegeräte Strohpressen, Strohbinder, Strohschneider, ““ Häckselmaschinen, 11“ Heulader, rnvretzee . ven. Heurechen, Schwadenwender (außer Zinken), Gabelwender (außer Gabelzinken), Pflüge (nur Guß⸗ und Hebelteile und Scheibenseche), Kultivatoren Lauh⸗ Zinken und deren Teile), Grubber (außer Zinken und deren Teile), Federzahneggen (außer Zinken und deren Teile), Scheibeneggen, v Hackmaschinen, Vielfachgeräte (außer Zinken), Pferdehacken, Kartoffelroder (außer Schare), Sä⸗ und Drillmaschinen, Düngerstreuer, Rübenschneider, Dreschmaschinen (nur Schlagplatten und Zerreißmesser), Maschinenzubehör. § 3

(1) In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗ genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

(2) Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fachgruppe Werkzeugindustrie der Wirtschafts⸗ gruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Remscheid, Elberfelder Str. 77, einzureichen. 1

§ 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 5 Diese Anweisung tritt sieben Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. I

Berlin, den 6. März 1943. Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie

als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse.

ig; nordnung III/43

eichsstelle für Rauchwaren (Deckung des Reparatur⸗ ““ bedarfs)

Vom 11. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in

der R

A

Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen Geschäfte der Gesandtschaft.

Felle der in § 1 8,, Arten dürfen, soweit sie nicht der Ausführung von Wehrmachtaufträgen vorbehalten bleiben (8§ 9—13 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Anord nung 1/43), nur für Reparaturzwecke im Inland nach Maß⸗ gabe der folgenden Bestimmungen verwendet werden.

§ 3

(1) Der Reichsinnungsverband des Kürschner⸗, Hut⸗ und Handschuhmacherhandwerks wird ermächtigt, Kürschner⸗ betrieben Einkaufskarten auszustellen, durch die sie befugt wer den, zugerichtete Felle (Einfuhrnr. 563 des Statistischen Warenverzeichnisses) für Reparaturzwecke beim Rauchwaren⸗ großhandel zu erwerben.

2) Die Einkaufskarten dürfen nur entsprechend dem tat⸗ sächlichen Reparaturbedarf des Betriebes beantragt, ausgestellt

und ausgenützt werden.

(3) Bei Beantragung einer Einkaufskarte hat der Antrag⸗ steller dem Reichsinnungsverband die für die Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben (über Auftragsbestand, Vor räte und Verbrauch an Fellen, Betriebsverhältnisse u. dgl.) zu machen.

(4) Auf Einkaufskarte bezogene Felle sind vom Bezieher aus⸗ 8

schließlich für Reparaturen an Pelzfertigwaren zu verwenden. (5) Die Einkaufskarte gilt für ihren Inhaber zugleich als Verwendungsgenehmigung gemäß § 15 Abs. 1 der An⸗ ordnung 1/43. § 4

(1) Rauchwarengroßhändler bedürfen zur Abgabe von Fellen auf Einkaufskarten 8 3) einer der Reichsstelle gemäß § 15 Abs. 1 der Anordnung 743 nur, soweit es sich um Fellarten handelt, die nach § 10 der An⸗ ordnung 1/43 der Verwendung für Wehrmachtaufträge vor⸗ behalten sind. b

(2) Die Reichsstelle kann Rauchwarengroßhändler an⸗ weisen, Felle für die Lieferung auf Einkaufskarten 3) zu⸗ richten zu lassen, bereitzustellen und an Inhaber von Einkaufs⸗ karten zu veräußern. Eine solche Anweisung gilt für Fecle, die nach § 10 der Anordnung 1/43 der Verwendung für Wehr⸗ machtaufträge vorbehalten find. gleichzeitig als Genehmigung im Sinne des Abs. 1.

(1) Der Reichsinnungsverband des Kürschner⸗, Hut⸗- und

Handschuhmacherhandwerks wird ermächtigt, Kürschnerbetriebe anzuweisen, Bestände von Fellen und Pelzwaren der Ein⸗ fuhrnrn. 563 und 564 des Statistischen Warenverzeichnisses an andere Kürschnerbetriebe für Reparaturzwecke abzugeben.

(2) Kürschnerbetriebe, die Reparaturen an Pelzwaren aus⸗ führen, sind verpflichtet, ein Auftragsbuch oder sonstige über⸗

sichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen Auftrags⸗ datum, Auftraggeber, Gegenstand, verwendetes Material,

Preis und Auslieferungsdatum für jede übernommene Repa⸗ ratur ersichtlich sind. b

(3) Kürschnerbetriebe haben die Aufzeichnungen, zu deren Führung sie nach vorstehendem Abs. 2 und nach § 16 Abs. 1 der Anordnung 1/43 verpflichtet sind, auf Anfordern dem Reichsinnungsverband einzureichen oder seinen Beauftragten vorzulegen. 1,

1 I 111“

6 Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zuzulassen oder vorzuschreiben.

§ 7 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehrn bestraft. 2 § 8 (1) Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark

2

und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Leipzig, den 11. März 1943. 1 Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren 8

Berichtigung Die in Nr. 56 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußi⸗ schen Staatsanzeigers vom 9. März 1943 veröffentlichte „Anordnung I1/43 der Reichsstelle für Rauchwaren (Aus⸗ schließliche Fefttennc lebenswichtiger Erzeugnisse) vom 9. März 1943“ enthält einen Fehler, der hiermit berichtigt wird. In § 3 Abs. 2 muß es heißen „§ 2, nicht § 8.7/. Leipzig, den 10. März 1943. Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettler.

Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid Richert, hat Berlin am 6. März d. J. verlassen. IS

seiner Abwesenheit führt Herr ionsrat von Post die

2. Zürich, 11. März. Die schweizerische Einfuhr erreichte im * Februar einen Wert von 150,5 Mill ff 8 1

3 118,2 Mill. ffrs. im Februar des Vorjahres und Mill. ffrs. im Januar 1943. Im Februar ist der

Aus der Verwaltung

Kvriegsvereinfachung beim Einkommensteuerbescheid 1942 Ministerialdirigent Dr. Haußmann vom Reichsfinanzmini⸗ sterium teilte gelegentlich eines Vortrages in Berlin mit, daß die Finanzämter im Interesse einer Kriegsvereinfachung für das Steuerjahr 1942 nicht durchweg Steuerveranlagungen vornehmen und Stenerbescheide erteilen werden. Da die Zahl der zu ver⸗ anlagenden Steuerpflichtigen mehrere Miklionen beträgt, werden durch diese Vereinfachung zahlreiche Kräfte frei, die anderen wichtigen Arbeiten zugute kommen. Selbstverständlich sind aber die festgesetzten Vorauszahlungen von den Steuerpflichtigen nach dem letzten vorliegenden Bescheid weiter zu leisten. Die Ver⸗ aulagung für 1942 wird im allgemeinen auf das Frühjahr 1944 verschoben. Dann sollen die beiden Bescheide für 1942 und 1943, zahlenmäßig getrennt, aber auf dem gleichen Formular, erteilt werden. In einer Reihe von Fällen werden jedoch auch in diesem Jahr Bescheide erteilt. So, wird z. B. bei Wegfall der Steuerpflicht wegen Todesfalls oder Wegzugs im Jahre 1942 eine Veranlagung stattfinden. Auch wenn der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres 1942 von beruflicher Selbständigkeit in ein Gefolgschaftsverhältnis übergegangen ist, muß seine Einkommen⸗ steuerschuld aus 1942 endgültig geregelt werden. War das Ein⸗ kommen 1942 wesentlich größer als 1941, so soll die Abschluß⸗ zahlung nicht bis nach der nächsten Veranlagung im Jahre 1944 aufgeschoben werden. Das Finanzamt wird auch in diesen Fällen jetzt schon einen Bescheid erteilen, um dem Steuer⸗ pflichtigen nicht für 1944 eine zu große Abschlußzahlung’ aufzu⸗ erlegen. 1 Der Vortragende betonte, daß trotz dieser Vereinfachung die Steuererklärungen ebenso sorgfältig Jahr auch in diesem Jahre fristgemäß abzugeben sind. Die Frist läuft vom 1. bis 31. März 1943. Beim Vorliegen zwingender Gründe, etwa besonders umfangreicher Buchführung, oder auch bei Einberufungen, kann die Frist verlängert werden, nicht aber

über den 30. Juni hinaus.

ausgefüllt wie in jedem

Steuerliche Behandlung der Versicherungsvertreter

Wie aus einem RdF⸗Erlaß vom 20. Februar 1943 S 4105 124 III hervorgeht, hat der Reichsfinanzhof in ständiger Recht⸗ sprechung die Versicherungsvertreter, die Versicherungsverträge elbst vermitteln (sogenannte Spezialagenten), in vollem Umfang als steuerlich selbständig angesehen. Er hat die Tätigkeit der so⸗ genannten Generalagenten gegebenenfalls in eine selbständige (werbende) und eine unselbständige (verwaltende und beauf⸗ sichtigende) Tätigkeit aufgeteilt. An dieser Beurteilung ist auch künftig festzuhalten. Gegenüber Zweifeln, ob ein Versicherungs⸗

vertreter als Spezialagent oder als Generalagent gilt, ist festzu⸗

stellen, daß als Generalagenten die Personen des Versicherungs⸗ außendienstes anzusehen sind, die der Direktion einer Versiche⸗ rungsunternehmung unmittelbar nunterstellt sind, eine vorwiegend verwaltende, organisatorische und beaufsichtigende Tätigkeit aus⸗ üben und einem Stab von Vertretern übergeordnet sind, die der Versicherungsunternehmung als Aaent verpflichtet sind. Dafür, ob die verwaltende, organisatorische und beaufsichtigende Tätigkeit überwiegt, ist das Gesamtbild der Tätigkeit maßgebend. Wer der Fachgruppe Versicherungsgeneralagenten angehört, wird in der Regel steuerlich als Generalagent angesehen werden können. Andere Personen des Versicherungsaußendienstes, die eine werbende Tätig⸗ keit ausüben, sind als Spezialagenten anzusehen. Ihre steuerliche Selbständigkeit ist auch dann gegeben, wenn sie neben Provisions⸗ bezügen ein mäßiges festes Gehalt bekommen. Soweit ein Spezial⸗ agent nebenbei auch Verwaltungsaufgaben und die Einziehung von Prämien oder Beiträgen übernommen hat, sind die Ein⸗ nahmen daraus als Entgelte für selbständige Nebentätigkeit zu be⸗ handeln. Es ist dabei gleichgültig, ob sich zum Beispiel Inkasso⸗ provisionen auf Versicherungen beziehen, die der Spezialagent selbst geworben hat, oder auf andere Versicherungen. Diese Anordnung gilt für die Steuern vom Umsatz und vom Einkommen und für die Gewerbesteuer. Sie berührt die Beurteilung der steuerlichen Selbständigkeit nicht, soweit diese von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird, oder von einer organschaftlichen Ein⸗ ordnung abhängig ist.

Wirtschaftstei!

v1A4“

Berufsnachwuchslenkung im Kriege

Sorgfältige und gründliche Ausbildung gewährleisten Höchst⸗ leistung

Zum Abschluß der Berufsaufklärungsaktion 1942⁄43 und zur Ausrichtung der Arbeit im neuen Jahr führten das Reichs⸗ arbeitsministerium und die Reichsjugendführung unter dem Vor⸗ sitz von Stabsführer Möckel eine gemeinsame Arbeits⸗ besprechung mit allen beteiligten Reichsdienststellen durch.

Einleitend gab Stabsführer Möckel einen Ueberblick über die im zu Ende gehenden Arbeitsabschnitt 1942⁄43 gemachten Erfah⸗ rungen und stellte dabei fest, daß heute mehr denn je die Not⸗ wendigkeit bestehe, durch eine planvolle Ausrichtung aller Auf⸗ klärungsmittel das Elternhaus und die Jugend bei der Berufs⸗

wahl durch frühzeitige Beratung zu unterstützen. Die Berufs⸗

aufklärung wendet sich deshalb nicht allein an die die Schule ver⸗ lassende Jugend, sondern ebenso an die Eltern, die über die augen⸗ blicklichen, gegen früher oft veränderten zu unterrichten seien. Die Einsicht, daß die Jugend heute kriegs⸗ wichtige und nachwuchsbedürftige Berufe ergreifen müsse, hat sich zunehmend ausgebreitet und auch in diesem Fahre alle Ueberlegungen zur Berufswahl bestimmt. Nach wie wie vor komme es aber darauf an, sorgen, daß der Jugendliche eine seinen matürlichen Neigungen und Interessen Reisprechende Berufswahl treffe. Die richtige Berufswahl sei die Grundlage für eine erfolgreiche Berufsaus⸗ bildung; auf beiden aber gründe sich eine spätere berufliche Höchstleistung. 889 1

In der Berufsaufklärung des zurückliegenden Jahres hat sich besonders die praktische Berufsbesichtigung für Eltern und Jugendliche bewährt. Den Erfordernissen des Krieges Rechnung tragend, müsse auch die Berufsaufklärung und ⸗nachwuchs⸗ lenkung im kommenden Jahr eine straffe Zusammenfassung erfahren. Einzelinteressen müßten dem samtinteresse unter⸗ eordnet werden, das allein auf Kriegserfordernisse ausgerichtet 8 könne.

Der Erfolg der vorjährigen Berufsaufklärungsaktion wurde aus einem Bericht ersichtlich, den Hauptbannführer Schröder über den Einsatz der Reichsjugendführung und der Deutschen Arbeitsfront in diesem Aufgabengebiet erstattete. Danach konnte die Zahl der Aufklärungsabende Herassünden. die das Thema „Berufswahl“ zum Gegenstand atten, verdreifacht werden. Die Käljt⸗ aller vor der Berufs⸗ wahl stehenden Jungen und Mädel hatte Gelegenheit, sich an Ort und Stelle durch Berufsbesichtigungen mit der praktischen Arbeit der von ihnen in Aussicht genommenen Berufe vertraut zu machen.

Ueber die Berufsaufklärung und ⸗nachwuchslenkung im neuen

dafür zu⸗

Elternversammlungen und

Jahr sprach Ministerialrat Dr. Stets vom Reichsarbeitsmini⸗ terium, der im besonderen die Anforderungen der totalen Krieg⸗ sterdum, an die Berufsaufklärung, ⸗nachwuchslenkung und ⸗aus⸗ bildung beleuchtete. Die Berufswahl des Jugendlichen und seine Ausbildung verdiene die größte Sorgfalt, da sie in entscheiden⸗ dem Maße seine spätere Leistungsfähigkeit bestimme. Die vor⸗ liegenden Ergebnisse aus den vergangenen Jahren zeigen, daß es bei sinnvoller Nachwuchslenkung möglich ist, in nachwuchsarmen Berufen eine Entwicklung einzuleiten, die geeignet ist, den Nach⸗ wuchsschwierigkeiten zu begegnen. Eine wertvolle Ergänzung kann diese Arbeit dadurch erfahren, daß es gelingt, das allgemeine Bild dieser Berufe zu verbessern.

Ueber das Zusammenwirken von Partei, Staat und Wirtschaft in der Frage der Berufsaufklärung und ⸗nachwuchslenkung sprach

abschließend Oberbannführer Dr. Fricke. Er stellte dabei

besonders heraus, daß eine erfolgreiche Berufsnachwuchslenkung abhängig sei von einer disziplinierten Berufsaufklärung aller be⸗ teiligten Stellen. Sie setze voraus, daß die einzelnen Berufs⸗ gruppen ihre Wünsche den Gesamtanforderungen unterordnen.

3 250 000 Arbeitsstunden eingespart Die Arbeit des Hauptaus⸗ schusses „Pulver und Sprengstoffe“ erbrachte wesentliche Erfolge

Der vom Reichsminister Speer im Rahmen des Reichsmini⸗

für Bewaffnung und Munition eingesetzte Hauptaus⸗ chuß „Pulver und Sprengstoffe“ hat trotz der verhältnismäßig

kurzen Zeit seines Bestehens durch laufende Einwirkung auf die Fertigung erhebliche

rfolge auf dem Gebiet der Leistungssteige⸗ rung erzielt. Die Förderung des Erfahrungsaustausches sowie die Untersuchung und Abstellung von Mängeln bei solchen Be⸗ trieben, die im Vergleich zu gleichgearteten anderen wesentliche 8 aufwiesen, ergaben eine Ersparnis von 655 724

Arbeitsstunden je Monat. Im Verlauf eines halben Jahres

konnte die Einsparung von insgesamt rund 3 250 000 Stunden bei 1 mengen⸗ und typenmäßigen Ausstoß verzeichnet werden.

Diese Erfolge wurden zu einem nicht unwesentlichen Teil durch rege Mitarbeit der Gefolgschaften bei der Verminderung des Ausschusses erzielt, die durch Aussetzung von Prämien An⸗ erkennung fand. Im übrigen verhalfen der Einsatz von arbeits⸗ 1e. Maschinen und Vorrichtungen in der Fertigung, die

teigerung der Preßgeschwindigkeit, die Verwendung zweckent⸗ sprechender Preßwerkzeuge und die Einführung arbeitsparender Vorrichtungen an den Pressen zur Erreichung dieser Leistungs⸗ teigerung, Bei allen Maßnahmen wurde was bei diesem Fertigungszweig besonders wichtig war die Sicherheit im Betrieb in jeder Hinsicht erhalten und zum Teil sogar noch ge⸗ steigert. 8 .“

Wirtschaft des Auslandes

Der schweizerische Außenhandel im Februar 1943

1 rs. gegen 138,1 Mill. ffrs. im entsprechenden Vorjahrsmonat und gegen 156,9 Mill. ffrs. im Januar 1943. Die Ausfuhr belief sich 25 110,9 Mill. ffrs. gegen egen 123,1 infuhrwert

im Vergleich zum Vorjahre um 9 % gestiegen, mengenmäßig soll

die Steigerung nach der amtlichen Verlautbarung mehr als 25 % ausmachen. Die stärkere mengenmäßige Erhöhung wird auf den Import von schwergewichtigen Massengütern zurückgeführt. Ein

Vergleich der Außenhandelsergebnisse der ersten zwei Monate des laufenden Jahres mit denjenigen des gleichen Zeitraumes 1942

zeigt beim Import einen mengen⸗ und wertmäßigen Zuwachs von prozentual gleichem Ausmaß (+ 9,3 %). Dagegen steht beim Export einer gewichtsmäßigen Zunahme um 1,5 % eine wert⸗

maäßige Steigerung um 9,1 % gegenüber. Diese unterschiedliche

Steigerung wird auf Preiserhöhungen und auf die stärkere Aus⸗

fuhr von hochwertigen Erzeugnissen zurückgeführt..

8 Investitionen ist in den ersten vier 85 der Selb der Slowakei Beachtliches geleistet wor

Beachtlicher Ausbau des flowakischen Verkehrswesens 8

Preßburg, 11. März. Auf dem Gebiete der ssthchen tändigkeit en. Vor allem legte man

großes Gewicht auf die Ergänzung des Verkehrsnetzes, das durch

leidenschaft gezogen worden war.

die Grenzziehungen der Jahre 1939 und 1940 vielfach in Mit⸗ In erster Linie schritt man

an die Errichtung einer Autobuslinie, die bis Ende 1942 eine

8— Erweiterung auf 416 Linien mit einer Gesamtstrecke von 2140

Kilometer erfuhr. Anfang 1939 bestanden 26 staatliche Autobus⸗ linien mit einer Lüänge von 819 km. Große Aufmerksamkeit

wendet man ferner dem Bahnbau zu. Der Pene ernsan fömeent

bei den Bahnen beträgt rd. 582,7. Mill. Ks. Bei der Post wurde

das Netz der Postämter ausgebaut und der Bau der automati⸗

8 9

en Telephonzentrale beschleunigt. Das staatliche Straßennetz er Slowakei wurde um 439 km auf insgesamt 1810 km ver⸗ ängert, wofür Aufwendungen im Betrage von 721,3 Mill. Ks.

notwendig waren. Für die Straßenerhaltung wurden 136,9. Mill. Ks. ausgegeben. Für den Bau von Amtsgebäuden und Schulen sowie Spitäler usw. wurden rd. 169,5 Mill. Ks. aufge⸗ wendet, für Wasserregulierungsbauten rd. 100 Mill. Ks.

11““ 8

Katastrophale Papierknappheit in Indien

Einem Bericht der Londoner „Times“ zufolge war die gesetz⸗ gebende Zentralversammlung in Delhi ‚„entsetzt“, als sie erfuhr, daß die Regierung Britisch⸗Indiens nicht weniger als 90 % der gesamten Papierproduktion Indiens für ihre eigenen Zwecke beschlagnahmt habe. Vor der Zentralversammlung erläuterte der Abgeordnete Bajoria, der eine Protestentschließung gegen die EEE— eingebracht hatte, daß die Durch⸗ führung der Regierungsabsichten für den allgemeinen Verbrauch in Britifch⸗Indien jährlich nur noch 9600 t Papier übrig lasse, während vor dem Krieg jährlich nahezu 200 000 t in den allge⸗ meinen Verbrauch gegangen seien. Er betonte, daß die Regierung ihren Papierverbrauch um 430 % erhöht habe und daß sich die Papiereinfuhren jetzt nur noch auf höchstens 20 000 bis 30 000 t jährlich beliefen, die ebenfalls noch zu einem erheblichen Teil von den Behörden beansprucht würden. Der nationalistische Ab⸗ . Dr. Banerjee ftellth der Regierung die Anfrage, ob sie Indien auf den niedrigsten Kulturstand herabdrücken wolle, während ein anderer Abgeordneter in der Zentralversammlung eine Reihe amtlicher Publikationen vorlegte, mit denen er nach⸗ wies, daß die Regierung unnötig und zwecklos Papier verbrauche.

1

89

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 12. März auf 74,00 Rℳ (am 11. März auf 74,00 R. ℳ)

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten Prag, 11. März. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B.,

Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗

hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid

Südafrikanische Union....

235,65 G., 236,05 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,58 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.

Budapest, 11. März. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 415,50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 11. März. (D. N. B.) New York 402,50 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ¾¼ 17,13, Rio 83,64 5, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

Amsterdam, 11. März. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.] Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris, —,—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsingfors —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 11. März. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 4,20, London 17,32 ½, New Yortk 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,66 ¼, Madrid 39,75 B., Holland 229 B., Berlin 172,55, Lissabon 17,78 ¾, Stockholm 102,66 ½, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhagen 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Athen —,—, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37½ B., Helsingfors 877,50 B., Buenos Aires 101 ⅜, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 11. März. (D. N. B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗ kurse.

Stockholm, 11. März. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing⸗ fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon —,— G., 17,75 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.

Oslo, 11. März. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70. G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B. 1

London, 11. März. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung 12. März 11. Mi. Geld Brief Geld

Aegypten (Alexandrien und airo) 1 ägypt. Pfund Afghanistan (Kabul) 100 Afghani 18,79 18,83 18,79 Argentinien (Buenos Aires) . 1 Pap.-Pes. 0,588 0,592 0,588 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 40,04 39,96 Brafilien (Ris de Janeiro) .1 Cruzeiro Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cuttae) 190 Rupien Bulgarien (Sofia)a))) 100 Lewa 3,047 3,053 3,047 Dänemark (Kopenhagen) 100 Kronen 52,15 52,25 52,15 England (London). 1 engl. Pfund eas (Helsinki) 100 finn. 5,06 5,07 5,06 rankreich (Pari) 1100 Frs. Griechenland (Athen) . 100 Drachmen 1,668 1,672 1,668 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam. ....... 100 Gulden 132,70 132,70 Fran (Teherauau)n) . 100 Rials 14,59 14,59 Island (Reykjavik)H ..1100 isl. Kr. 38,42 388,42 Italien (Rom und Mailand) . 100 Lire 13,14 1 183,14 HJapan (Tokio und Kobe) 1 Yen 0,585 0,585 Kanada (Montrea) 1 kanad. Dollax S. Kroatien (Agram)),, 100 Kuna 4,995 4,995 Neuseeland (Wellington) 1 neuseel. Pfd. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56 76 56 76 Portugal (Lissabon)) 1100 Escudo 10,19 10,19 Rumänien (Bukarest). 100 Lei Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg) . ..100 Kronen 59,46 59,46 Schweiz (Zürich Basel und 2 Dern) .. 100 Frs. 57,89 57,89 Serbien (Belgrao)) 100 serb. Dinar 4,995 4,995 Slowakei (Preßbur),),) 100 slow. Kr. 8,591 8, 8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23,565 23, 23,565 Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg) 1 südafr. Pfd. Türkei (Istanbu))) 1 türk. Pfund 1,978 2] 1,978 Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Monitevideo) 1 Goldpeso 1.199 1,199 Verein. Staaten von Amerika (New York) 1 Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld England, Aegypten, Südafrikanische UunionV. 9,89 Frankreich. 68686 ees 4,995 Australien, Neuseelannd 7,912 Britisch⸗ ndien .8 .. 74,18 Kanada . . 2,098 Vereinigte Staaten von AmerikaV 9n 2,498 Brasilien . Ee egs 0,130

Ausländische Gelbsorten und Banknoten

12. März 11. März 1 Geld Brief Geld Brief Sovereigs. cc„.cB Notiz m 20,46 20,88 20,46 20⸗Francs⸗Stücke für 3 16,22 16,16 Gold⸗Dollars. ö s 1 Stüc 4,205 4,185 Aegyptischee. . . 1 ägypt. Pfd 4,41 Amerikanische: 1000 5 Dollar 1 Dollar

2 und 1 Dollar 1 Dollar

Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,46 Australische 1 austr. Pfb 2,46 Belgische 100 Belgas 40,08 Brasilianische 1 Cruzeiro . 0,09 Britisch⸗Indische.. 100 Rupien 95 23.05 Bulgarische: 1000 Lewa und

darunter... v9F Dänische: große

10 Kr. und darunter Englische: 10 £ und darunter. Finnische

ranzösische Holländische Italienische:

100 Lewa 3,09 100 Kronen 100 Kronen 2 52,30

1 engl. Pfd. 11 5,075 5,055 5,025

100 finn. 5,055 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 100 Gulden 132,70 132,70 132,70 132,70 100 Lire

10 Lire.. 100 Lire 18,12 13,18 18,12 183,18 Kanadische. .. 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01 Kroatische 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 56,89 77,11 Rumänische: 1000 Lei und

500 Lei 100 Let 1,66 1,68 1,66 1,68 Schwedische: große 100 Kronen 88 ö *

50 Kronen und darunter . 100 Kronen 59,4 59,64 59,44 59,64 Schweizer: großeE . 100 Frs. 57,88 58,07 57,88 58,07 1100 Frs. und darunter . 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 858,07 Serbischhee. . 100 serb. Dinar 4.99 5.01 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und .

darunter . 8E8 Kr. 8,58 3,62 8,58 62

5 1 südafr. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 Türkische ... .. ..... S.. . 1 türk. Pfund 1,91 1,98 1,91 1,93

Ungarische: 100 Pengö und 1 100 Pengö 16- 78 61,02] 60,78 61,02

darunterV

zilligt g der nlage

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b erst Erlös lagen

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spã⸗ t am rages den April erste Id in volle kann. lehns t an⸗

per⸗ opa⸗ oder oder