1943 / 88 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

vperäußern. erworbenen

Die Anordnung Nr. 25 des Beauftragten für Kriegsauf⸗ gaben bei der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige über die Herstellung von stählernen Hacken vom 1. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 26. Juni 1942) tritt

ßer Kraft. außer Kraf 86

Diese Anweisuna tritt 7 Tage nach ihrer Verkündung Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten un den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luremburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark un den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hagen, den 10. April 1943. Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte

dustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs eauf⸗

8 tragten für technische Erzeugnisse. .

Anordnung V/43 8 der Reichsstelle für Rauchwaren (Aenderung und Ergänzung der Anordnung 1/43) Vom 15. April 1943

d der Verordnung über den Warenverkehr in der 8 G“ 11. Dezember 1942 (RGBl. 1. S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8 Artikel Die Anordnung 1/43 der Reichsstelle (Bewirtschaftung von Rauchwaren) vom 15. 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 16 vom 21. Januar 1943) wird wie folgt geändert und ergänzt: .In § 1 Abs. 3 wird nach „Rauchwarengroßhändler Mit⸗ glieder der Fachgruppe Rauchwaren und Pelze der Wirt⸗ schaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel“ eingefügt „Roh⸗ fellhändler Mitglieder der Fachgruppe Häute und Felle der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel“. 2. Abschnitt II erhält folgende Fassung: Veräußerung und Erwerb inländischer Felle.

82 88 * Hasen⸗ und Kaninchenfelle

(1) Erzeuger müssen inländische Hasen⸗ und Kaninchenfelle nnerhalb von 21 Tagen nach dem Tage, an dem die Felle abgezogen worden sind, an einen Sammler veräußern. Die Ablieferung an die Sammelstelle eines Kaninchenzüchter⸗

vereins steht der Veräußerung an einen Sammler gleich. (82) Sammler müssen die Felle im Monat des Erwerbs, Sammelstellen von Kaninchenzüchtervereinen im Monat der Anlieferung, beide spätestens bis zum 10. Tage des folgenden Monats, weiterveräußern, und zwar unmittelbar oder über einen Rohfellhändler an einen Großhändler, der von der Reichsstelle zum Handel mit diesen Fellen zugelassen ist.

3) Zugelassene Großhändler dürfen inländische Kürschner⸗ kaninchenfelle nur gegen Vorlage eines Einkaufsscheines der Reichsstelle, andere inländische Kaninchenfelle und Hasenfelle nur nach den Weisungen der Reichsstelle weiterveräußern.

§ 3 (Srelsuchs⸗, Nerz⸗ und Nutriafele Inländische Felle von Silberfüchsen, Blaufüchsen, Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger durch Vermittlung einer von der Reichsstelle hierfür zugelassenen Fellsammelstelle zu veräußern. E

8 hrzar Wildwaren und sonstige Felle

(1) Inländische Wildwaren und sonstige inländische Felle mit Ausnahme der Felle von Silberfüchsen, Blaufüchsen, Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger an einen Sammler, einen Rohfellhändler, einen Kürschner, eine Ver⸗ steigerungsgesellschaft oder einen Rauchwarengroßhändler zu 8 iuf ie nicht von einem Rauchwarengroßhändler Felle sind an einen Rauchwarengroßhändler weiter zu veräußern, und zwar von Sammlern und Kürschnern entweder über Rohfellhändler und Versteigerungs⸗ gesellschaften oder unmittelbar. Ausgenommen von der Pflicht ur Weiterveräußerung sind Hamsterfelle, die von einem Hamsterkürschner erworben werden.

(2) Inländische Katzenfelle, Bisamfelle, Otternfelle, Hamster⸗

felle, Eichhörnchenfelle, Rotfuchsfelle sind unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veräußern.

§ 4 a 111“ Die in den §§ 2 bis 4 genannten Felle sind in rohem Zu⸗ stande zu veräußern, weiterzuveräußern und zu erwerben.

§ 5

für Rauchwaren

Die

Der Erwerb der in den §§ 2 bis 4 genannten Felle ist nur gestattet, wenn er durch eine Person oder einen Betrieb erfolgt,

an welche die Veräußerung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

Felle zur Pelzwerkbereitung dürfen nur von Rauchwaren⸗

großhändlern manipuliert (zur Veredelung gegeben und sor⸗ tiert) werden, Kürschnerkaninchen⸗, Kalb⸗, Fohlen⸗, Zickel⸗ und Nutriafelle nur von solchen Rauchwarengroßhändlern, denen die Reichsstelle Einkaufsscheine für solche Felle erteilt hat. Hamsterfelle dürfen auch von Hamsterkürschnern mani⸗ puliert werden.

4. Nach Abschnitt IV wird eingefügt:

Abschnitt IVVa Anderer öffentlicher Bedarf § 13 a 1 Die Reichsstelle kann Aufträge anderer öffentlicher Stellen

(1) Oeffentliche Stellen bedürfen zur Erteilung von Auf⸗ trägen auf Lieferung von Fellen und Pelzwaren der Ein⸗ fuhrnrn. 154 a und b, 155, 563, 564 und 565 der Genehmi⸗ gung der Reichsstelle.

(2) Die Zuteilung der Felle oder Rerxwfrch für die Aus⸗

führung eines Auftrages durch die Reichsstelle gilt als Ge⸗ nehmigung im Sinne des Abs. 1. 5. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Pelztierfarmen, Sammelstellen, Sammler (auch Kürschner als solche), Rohfellhändler und Großhändler aller Art, Bearbeiter und Verarbeiter haben fortlaufende Aufzeich⸗ nungen über den Erwerb, die Veräußerung, die Be⸗ und Ver⸗ arbeitung und die Lagerorte von Fellen und Pelzwaren der Einfuhrnurn. 154 a und b, 155, 563, 564 und 565 des Statisti⸗ schen Warenverzeichnisses zu führen.

6. § 19 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung Fuimrnen auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den, besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Artikel II Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in

(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung singemäß auch im Elfaß⸗ in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Leipzig, den 15. April 1943. Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. J. V.: Dr. Bohne.

8 Anordnung VI/43 8

der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Bewirtschaftung von Strohpressendrähten Vom 15. April 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1 (1) Strohpressendrähte dürfen von Herstellern und Händ⸗ lern an landwirtschaftliche, dem Reichsnährstand angeschlossene

Verbraucher nur gegen Bezitgsmarken, an kontingentierte Vexbraucher nur gegen Eisenbezugsrechte geliefert werden.

(2) Strohpressendrähte im Sinne dieser Anordnung sind

geglühte Drähte in den Stärken 1,8 mm bis 2,2 mm.

§ 2

(1) Bezugsmarken werden nach Weisung der Reichsstelle für technische Erzeugnisse vom Reichskuratorium für Technik in der Landwirtschaft (RKTL) über die Kreisbauernschaften an die in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Verbraucher ausgegeben.

(2) Die Lieferer haben die Bezugsmarken nach Aus⸗ lieferung der Ware zu entwerten und drei Jahre lang auf⸗ zubewahren.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie die vo den Reichsbeauftragten und den beauftragten Stellen hierzu ergehenden Ausführungsbestimmungen werden nach der Ver⸗ ordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhand⸗ lungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsscheinpflichtiger Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗ Strafverordnung) in der Fassung vom 26. Oktober 1941. (RGBl. I S. 734) und nach der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. Nr. 124 vom 5. Dezember 1942) bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer härteren Strafe bedroht ist. 1 8

1 § 4 1

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung finn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be⸗ zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 15. April 1943.

Der komm. Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse.

.“ Ferhar Wol.. 8

1 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Verbrauchs⸗ regelung für Fahrräder

Vom 15. April 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. FPiene 1942 (-RGBl. I S. 686) in Ver⸗

E111“

5

bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 1

(1) Neue bereifte oder unbereifte Fahrräder dürfen an Ver⸗ braucher nur gegen Fahrrad⸗Bezugscheine der Reichsstelle abgegeben und von ihnen bezogen werden.

(2) Es ist verboten, Eisen⸗ und Metall⸗Bezugsrechte für die Lieferung von Fahrrädern zu fordern oder anzunehmen.

§ 2

schriften des § 7 Anwendug finden, von den Wirtscha ämtern nach Weisung der Reichsstelle ausgegeben.

(2) An die in der Bekanntmachung zur 1. Durchführun anordnung zur Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen n. Stahl (E J) vom 25. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. Preußischer Staatsanz. Nr. 146) unter Nr. 1 bis 58 82 bis 89 aufgeführten Kontingentsträger dürfen Fahr Bezugscheine nur gegen Uebertragung der entsprechen Eisenbezugsrechte ausgegeben werden.

§ 3 1) Die Fahrrad⸗Bezugscheine gelten nur in dem h geschtichenen Verkanssseden sofern nicht der Vermerk „Fr⸗. Bezug“ angebracht ist. (2) Bei der Bestellung ist der Fahrrad⸗Bezugschein Einzelhändler oder Handwerker auszuhändigen. (3) Der Einzelhändler oder Handwerker hat den Fah Bezugschein mit der Empfangsbestätigung nach Lieferung Fahrrades zu entwerten und ordnungsgemäß drei Jahr⸗ verwahren. h“ 1s 1”

(1) Neue bereifte oder unbereifte Fahrräder dürfen Einzelhändler, Handwerker oder eingesetzte Großhändler gegen die vom Fahrrad⸗Bezugschein abgetrennten Eink scheine geliefert werden.

(2) Der Einkaufsschein berechtigt den Einzelhändler, 8 werker oder eingesetzten Großhändler zum Bezuge eines rades. rn bei der im Einkaufsschein angegebenen Firma zulässig. hält der Einkaufsschein den Vermerk: „Freier Bezugt⸗ muß bei dem für das Verkaufsgebiet eingesetzten Hers oder Großhändler bestellt werden. Einzelhändler oder .

Aufdruck ihres Firmenstempels oder mit handschriftz Firmenangabe zu versehen. Die eingesetzten Großhe haben die von ihnen belieferten Einkaufsscheine an den steller weiterzuleiten. 8 5

Die Hersteller haben bis zum 10. eines jeden Monatz im vergangenen Monat mit Fahrrädern belieferten kaufsscheine mit einer Aufstellung an die Fachgruppe 7 räder und Kinderwagen in der Wirtschaftsgruppe Fahr industrie, Berlin W 35, Kurfürstenstr. 54, abzuliefern.

§ 6 Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den! schriften dieser Anordnung zuzulassen (Ausnahmege gung). Sie kann die mit Aufl oder Bedingungen versehen.

§ 7 (1) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für stellungen der NSDAP., der Wehrmacht und der Waffe des Reichsführers 4½% und Chefs der deutschen Polize Reichsministers für Bewaffnung und Munition, des ministers der Luftfahrt, des Reichsministers für die best Ostgebiete, des Reichsarbeitsdienstes, der Reichspost und Reichsbahn, wenn diese neue bereifte odex unbereifte S räder gegen Uebertragung entsprechender Röhftofstoäktne zentral und unmittelbar vom Hersteller im Rahmen der Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgr⸗ Fahrzeugindustrie genehmigten Erzeugung beziehen. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben, wenn sien zentral und unmittelbar vom Hersteller beziehen, die gabe von Fahrrad⸗Bezugscheinen bei der Reichsstelle zu⸗ tragen und an sie entsprechende Eisen⸗ und Metall⸗Bh rechte zu übertragen. b 8 8

(1) Fahrrad⸗Bezugscheine der Serie B behalten bis 31. Juli 1943 ihre Gültigkeit. Ihre Einkaufsscheine von den Auslieferungslägern gemäß den Richtlinien für! räder F 2 vom 23. September 1942 soweit sie bis 31. August 1943 eingereicht werden bis spätestens 30. tember 1943 bevorzugt vor den Einkaufsscheinen der folgenden Serien zu beliefern.

(2) Fahrradumtauschscheine, die bei den Auslieferungst und Herstellern bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorl sind von diesen bis spätestens 31. Mai 1913 bevorzug. den Einkaufsscheinen der Serie B und den nachfolge Serien zu beliefern.

§ 9

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen und d. der Reichsstelle erlassenen Durchführungs⸗Vorschriften 1 nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenve und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafet Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorsche

zeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung) in Fassung vom 26. November 1941 (R7GBl. I S. 734) b,

§ 10

von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit 8 mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg

setzten Gebieten Kärntens und Krains. 1 (2) Soweit die Uebergangsvorschriften des § 8 nicht deres bestimmen, treten die Vorschriften über die Verbr

regelung für Fahrräder 1. a) der Anordnung Nr. 11 der Reichsstelle für tech „Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung für Fat und Motorfahrräder vom 2. Oktober 1941 (Den Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 207 4. Oktober 1941), b) der Richtlinien für Fahrräder F 2 zu der unter! scher Staatsanz. Nr. 223 vom 23. September 1989 e) der Richtlinien für Fahrräder F 3 zu der unter nannten Anordnung (Deutscher Reichsanz. und scher Staatsanz. Nr. 300 vom 22. Dezember 194

außer Kraft. Berlin, den 15. April 1943. . Der komm. Reichsbeauftragte für technische Erzeugee

3 2 Wehrmachtbeschaffungsstellen Wehrmachtaufträgen gleich⸗

8

(1) Die Fahrrad⸗Bezugscheine werden, sosern nicht die Vor⸗

J. V: Dr. Petrasch. b 8

Bestellungen auf Lieferung von Fahrrädern sind

werker haben vor der Bestellung die Einkaufsscheine mit

auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezuasbeschränkten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1943 in Kraft. gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gee.

Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und .

nannten Anordnung (Deutscher Reichsanz. und 69

Reich

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto Carl Mohr, hat Berlin am 10. April d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Besanrhsef V. de Steensen⸗Leth die Geschäfte der Gesandschaft.

Nummer 15 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 14. April 1943 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. Rderl. 5. 4. 43, Bericht üb. Dienstunfälle gemäß AB. 3 zu § 123 DBG. RdErl. 6. 4. 43, Schaffg. zusätzl. Planstellen f. Beamte während

d. Krieges. Anordng. 7. 4. 43, Einsatz v. Beamten usw. als

8

bei Arbeitsunfällen,

die gesetzliche Verpflichtung,

h Die praktische

Arbeitsunfällen

Naanlheiten leisten die

vinterbliebene vom Todestage an eine Rente, deren

ünftel des Jahresarbeitsverdienstes erreicht

hörigkeit ehem.

Redner d. Partei. RdErl. 7. 4. 43, Zentrale f. d. Gräber d. ermordet. Volksdeutschen in d. eingeglied. Ostgebieten. RdErl.

8. 4. 43, Einziehungsersuchen. Reichs⸗ u. Staatshaus⸗

alt, Kassen⸗ u. Rechnungswesen. Pderl. 8. 4. 43, Hantzogschlaß d. Reichs. Kommunalverbände. RdErl. 27. 3. 43, Bürgersteuerausgleichsbeträge f. d. eingeglied. Ostgebiete. RdErl. 5. 4. 43, Festsetzg. v. Gebühren. RdErl. 5. 4. 43, Grunderwerbsteuer⸗ u. Wertzuwachssteuervergünstign. bei d. Errichtg. d. Gauwirtschaftskammern. RdErl. 6. 4. 43, Erlaß v. Gerichtsgebühren aus Anlaß d. Ueberführg. d. Landrats⸗

ebäude in d. Eigentum d. Landkreise. RdErl. 6. 4. 43, Ein⸗ tellg. v. Planungen. RdErl. 6. 4. 43, Bauwirtsch. RdErl. 9. 4. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 657. Anordng. 4. 3. 43, Aenderg. v. Kreis⸗ u. Gemeinde⸗ grenzen infolge Begradig. d. Radue. Beschl. 30. 3. 43, Aenderg.

d. Grenzen d. Stadtkr. Burg u. d. Landkr. Jerichow I. Sammlun g 8⸗ u. Lotter i e w esen. RdErl. 29. 3. 43, Mitigliederwerbg. f. d. Reichsluftschutzbund. P. olizeiver⸗ waltung. RodErl. 11. 3. 43, Ausstellg. v. gebührenfreien Jagdscheinen. RdErl. 2. 4. 43, Polizeil. Prüfg, der bei d. NSKOV. u. d. Dt. Reichskriegerbund „Kyffhäuser“ befindl. Schußwaffen. RdErl. 3. 4. 43, Polizeil. Vorgehen geg. Fremdpvölkische, die zum Wehrmachtgefolge gehören. RdErl.

4. 43, Prüfstellen 1 Filmvorführer. RdErl. 9. 4. 43, Ver⸗

kürzte Ausbildungslehrg. f. Filmvorführer u. Ergänzg. d. § 9

d. Prüfungsordng. f. Filmvorführer. RdErl. 3. 4. 43, Ent⸗ cheidg. üb. Leistgn. im Heilverfahren u. üb. d. Ersatz v. beschädigt. u. zerstört. Kleidungsstücken u. sonst. Gegenständen f. Angeh. d. Pol. RdErl. 8. 4. 43, Dienstvorgesetztenverhältn. d. Pol.⸗ Führers gegenüb. d. Pol.⸗Verw.⸗Beamten während d. Dauer d. auswärt. Einsatzes. RdErl. 8. 4. 43, Auszahlg. v. Sterbegeld rch d. DAF. an Hinterblieb. v. Pol.⸗Reservisten. RdErl.

5. 4. 43, Beschulg. d. Rev.⸗Ossz.⸗Anwärt. u. Beförderg. zu u. von Kev.⸗Offz. d. SchP.; hier: Nachrichtenverbindungsdienst. KdErl. 6. 4. 43, Dienstkraftfaährz. f. d. Gend. d. Einzeldienstes. RdErl. 6. 4. 43, Benutzg. privateig. Krafträder an Stelle v. ienstkraftwagen durch Gend.⸗Offz. u. ⸗Beamte d. Ein eldienstes. RdErl. 7. 4. 43, Anstrich v. Kraftfahrz. d. Ordn Pol. RdErl. 8. 4. 43, Ausbildg. d. Anwärt. d. staatl. gehob. Pol.⸗Verw.⸗ Dienstes. RdErl. 9. 4. 43, Verluste an Waffen, Gerät u. Mu⸗ nition. RdErl. 7. 4. 43, Gelbe Schilder „Versuchswagen“ u. „Versuchskrad“ an Kraftfahrz. RdErl. 5. 4. 43, Eigentums⸗ bverhältn., Unterhaltg. u. Wartg. d. mit Mitteln d. Reichsfiskus Luftfahrt) erstellt. Einrichtgn. d. unabhängig. Löschwasserversorg.

RdErl. 9. 4. 43, Rauchverbot. RdErl. 8. 4. 43, Inanspruchn.

Grundstücken f. d. Errichtg. selbständig. baul. Luftschutz⸗An⸗ agen. Staatsangehörigkeit. Paß⸗ und Aus⸗ hreie, hel iz⸗ i. RdErl. 3. 4. 43, Abschluß d. Volkslistenver⸗ hrens; hier: Ungültigkeit alter Ausweise üb. d. dt. Volkszuge⸗

poln. Staatsangeh. Wehrangelegen⸗ heiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. KdErl. 7. 4. 43, Berichte in Krie Fsachschädenangelegenh.; hier: Finhaltg. d. Berichtsfristen. KdErl. 7. 4. 48 Behandlg. d. Schäden, die Wehrmachtangeh. an mitgeführt. Privatei entum erleiden. RdErl. 7. 4. 43, Pflicht zur Abwendg. v. Kriegs⸗ schäden. RdErl. 8. 4. 43, Entferng. d. Latten⸗ u. Bretterver⸗ schläge auf d. Dachböden; hier: Verwertg. d. anfallenden Materials. RdeErl. 8. 4. 43, Erfassg. d. Geburtsjahrg. 1926. Ver⸗ messungs⸗ und Grenzsachen. RdErl. 6. 4. 43, Ver⸗ bindg. d. Reichskatasters mit d. Grundbuch. Wohlfahrts⸗

nahme v. Kriegshinterblieb. Fragrenversicherg vor Bewillig. d. Versorgungsbezüge. Volksge undheit. RdeErl. 8. 4. 43, Vorübergehende Ein⸗ schränkgn. bei d. Arbeiten d. Beratungsstellen f. Erb⸗ u. Rassen⸗ pflege. RdErl. 9. 4. 43, Wiederausgrabg. u. Ueberführg. v. Leichen. RdErl. 3. 4. 43, Behandlungskarte f. Lueskranke d. Heeres u. d. Luftwaffe. RdErl. 9. 4. 43, Verwendg. v. Zitronen⸗ säure bei d. Schaumweinbereitg. RdErl. 9. 4. 43, Hebammen⸗ ausbildg. Verschiedenes. Handschriftl. Berichtig. Neu⸗ erscheinungen. Stellenausschreibungen von Gemein debeamten. Zu beziehen durch alle Post⸗ anstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 BEℳ für Ausgabe X (zweiseitig bedruckt) und 2,70 Hℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

u. Angeh. v. Vermißten in d.

Das von der Deutschen Seewarte herausgegebene Werk „Nauti⸗ sches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1944 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See nach astro⸗ nomischen Beobachtungen“ ist im Verlage von Broschek & Co., Hamburg 36, Große Bleichen 36—52, soeben erschienen. Das Buch wird den Reichs⸗ und Staatsbehörden sowie den Wieder⸗ verkäufern bei unmittelbarer Bestellung zum Preise von 1,50 FHR.ℳ für das Stück vom Verleger geliefert. Im Buchhandel ist das Buch zum Preise von 2,— F. für das Stück zu beziehen.

Aus der Verwaltung Die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form

Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der Gewerbe⸗ bestenerung vom 19. 3. 1943 ist die Verordnung über die Er⸗ hebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form (GeStVV) vom 31. März 1943 (RGBl. I Nr. 39) erlassen worden. Sie bestimmt, daß die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital gemäß dem Gewerbe⸗ steuergeset vom 1. 12. 1936 nunmehr ab 1. April 1943 den Finanzämtern obliegt. Die Gemeindebehörden regeln nur noch die Gewerbebesteuerung bei erstmaliger Festsetzung des einheit⸗ lichen Steuermeßbetrages oder des Zerlegungsanteils oder bei deren Aenderung, falls diese vor dem 1. 4. 1943 durchgeführt ist, für Erhebungszeiträume vor dem 1. April 1943. Ler einheitliche Steuermeßbetrag wird vom Kalenderjahr 1943 ab jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) nach dessen Ablauf fest⸗ Pfebt. Bei Fortfall der Steuerpflicht kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort festgesetzt werden. Die Vorauszahlungen hat der Steuerschuldner am 10. 2., 10. 5., 10. 8. und 10. 11. zu entrichten, und zwar jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Zur Vereinfachung für Erhebungszeiträume, die vor dem 1. 4. 1943 enden, wird bestimmt, daß eine Berichtigung bei Aenderungen des einheitlichen Steuermeßbetrages nicht vorge⸗ nommen wird, wenn die Aenderung des Meßbetrages nach dem 31. 3. 1943 durchgeführt worden ist. Bei Erhöhun gegenüber dem ursprünglichen Steuermeßbetrag wird der Unter iedsbetrag dem Betrag für 1943 zugeschlagen, während er bei Herabsetzung abzuziehen ist. Steuerbeträge, die der Steuerschuldner vor der Festsetzung durch das Finanzamt an die Gemeinde bereits gezahlt hat, verbleiben der Gemeinde.

Durch die Verordnung ist das Gesetz über die Besteuerung des Wandergewerbes vom 10. 12. 1937 mit Wirkung vom 1. Ja⸗ nuar 1943 qgußer Kraft getreten. Im Inland betriebene Wander⸗ gewerbebetriebe unterliegen von diesem Zeitpunkt ab gleichfalls der Gewerbesteuer, und zwar wird die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer für diese beréits ab 1. Januar 1943 von den Finanzämtern vorgenommen. Der Hebesatz beträgt für Wander⸗ gewerbebetriebe 240 % des einheitlichen Steuermeßbetrages. Zur Vereinfachung der Lohnsummensteuer wird bestimmt, daß ab 1. April 1943 Besteuerungsgrundlage die Lohnsumme ist, die in

jedem Kalendervierteljahr an die Arbeitnehmer der in der Ge⸗ meinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Die Lohn⸗ summensteuer für ein Quartal ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Quartals zu entrichten.

Bis zur Bekanntgabe des ersten Steuerbescheids gemäß dieser Verordnung hat der Steuerschuldner erstmals zum 10. Mai 19438 Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zu entrichten. Bei Wan⸗ dergewerbebetrieben werden die Vorauszahlungen vom Finanz⸗ amt festgesetzt und bemessen sich nach der voraussichtlichen Steuer

für das Kalenderjahr 1943.

Wirtschaftsteit

pflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 6. 4. 43, Auf⸗ Vom Wesen und Wirken der deutschen Berufsgenossenschaften

Viele in diesen Tagen neu in die Betriebe eintretenden Volks⸗ enossen kommen dort zum erstenmal mit der Reichsunfallver⸗ cherung in Berührung, die jedes deutsche Gefolgschaftsmitglied itsun bei Unfällen auf dem Wege nach und von er Arbeitsstätte und bei Berufskrankheiten betreut. Krankenver⸗ hherung, Invalidenversicherung usw. sind jedem bekannte Ein⸗ schtungen. Für die Berufsgenossenschaften gilt das nicht in diesem Maße, zumal die Beiträge allein von den Unternehmern, scht aber von den Gefolgschaftsmitgliedern getragen werden. ür den neuen Mitarbeiter liegt also die Frage nahe: Was ist n 88. g eine Berufsgenossenschaft und worin besteht ihre ätigkeit? Vier große Aufgabengebiete sind den Berufsgenossenschaften ge⸗ zlich zugewiesen: Unsälle zu verhüten, Unsallverletzungen zu eilen, Unfallverletzte zu fördern (Berufsfürsorge) und Unfall⸗ oigen zu entschädigen. Für alle Berufsgenossenschaften besteht liche; „für die Verhütung von Unfällen ii sorgen“. Sie haben zur Verhütung von Unfällen Vorschriften üu erlassen über Einrichtungen und Anordnungen in den Be⸗ rieben und über das Verhalten, das die Versicherten zu beobachten en. 2 he Durchführung dieser Unfallverhütungsvor⸗ chriften in den Betrieben wird durch fachlich vorgebildete technische zufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften überwacht. Bei it und Berufskrankheiten gewähren die Berufs⸗ nossenschaften als Entschädigung Heilverfahren, Berufsfürsorge Geldleistungen. Im Falle einer Verletzung leistet die Be⸗ afsgenossenschaft Krankenbehandlung (ärztliche Behandlung, Ver⸗ rgung mit Arzneien und anderen Heil⸗ und Hilfsmitteln, ins⸗ solchen orthopädischer Art, u. U. Gewährung von Für die Dauer der geschlossenen Krankenhausbehandlung eird den berechtigten Angehörigen Hausgeld aus der Kranken⸗ rsicherung oder Familiengeld aus der Unfallversicherung, dem erletzten selbst ein Tagegeld gewährt. Die Berufsfürsorge, auf alle Verletzten Anspruch haben, umfaßt berufliche Ausbildung Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach iI Unfall, nötigenfalls auch Ausbildung für einen neuen Beruf. Bei völliger Erwerbsunfähigkeit nach dem Unfall wird als loleistung die Vollrente gewährt, die zwei Drittel des Jahres⸗ eitsverdienstes beträgt. Dabei bleibt in der Regel der 7200 H. bersteigende Betrag außer Betracht. Bei teilweiser Erwerbs⸗ ünfähigkeit wird von dieser Vollrente der Hundertsatz gezahlt, der bem Maße der Einbuße entspricht. Rente unter 20 % gewährt die Reichsunfallversicherung regelmäßig nicht. Schwerverletzte er⸗ halten Kinderzulage. Bei tödlichen Arbeitsunfällen und Berufs⸗ Berufsgenossenschaften Sterbegeld und für Höhe ent⸗ prechend der Zahl der berechtigten Hinterbliebenen u. U. vier

Die Entschädi⸗

sofern die zuständi

san en werden regelmäßig durch Bescheid der Berufsgenossen⸗ schaft festgestellt, gegen den binnen einem Monat Berufung beim Oberversicherungsamt eingelegt werden kann. Von jährlich rd. 2 Millionen angezeigten Unfällen und Berufskrankheiten werden rd. 100 000 jäaährlich erstmalig entschädigt. Der Gesamt⸗ jahresaufwand aller deutschen Berufsgenossenschaften betrug im Jahre 1938 über 380 Millionen H.A. 8 4

Totaler Kriegseinsatz der Textilindustrie Im Gefolge des kürzlich vollzogenen Wechsels in der Leitung der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie fand in Berlin eine er⸗ weiterte Beiratssitzung der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie statt. Der neue Leiter, Dr. Weber⸗Litzmannstadt, umriß für die wichtigsten Gebiete sein Programm. Insbesondere zeigte er, wie

aus der Textilindustrie eine Rüstungsindustrie geworden sei. 8] 8 werde die

Erkenntnis der Erfordernisse des totalen Textilindustrie selbst die weiteren Schritte tun und die ein⸗ schneidenden Maßnahmen, die der totale Krieg von ihr verlange, durchführen. Sie müsse dabei danach trachten, sich ihre Stamm⸗ arbeiterschaft, ihre textilen, zur Zeit unbenötigten Kapazitäten durch freiwilliges Räumen und rechtzeitiges Zusammenrücken und, was ganz besonders wichtig⸗sei, ihr selbständiges Unternehmertum sich zu erhalten. Für die Wirtschaftsgruppe und ihre Gliede⸗ rungen kündigte Dr. Weber Neuerungen an, die eine Anpassung an die Erfordernisse des totalen Krieges bedeuteten (Bildung von Präsidien und Vorständen, Zusammenlegung der fachlichen Gliede⸗ rungen usw.). Der scheidende Leiter, Hans Croon, Aachen, er⸗ stattete einen Rechenschaftsbericht über seine sechsjährige Amts⸗ zeit. Ministerialdirigent Dr. Bauer sprach für das Reichswirt⸗ schaftsministerium, Dr. Weber für die Textilindustrie und der Leiter der Fachgruppe Bastfasern, Dr. Gruber, für die Organi⸗ sationen der Wirtschaftsgruppe Herrn Croon Dank und Aner⸗ kennung für seine schwierige und erfolgreiche Arbeit aus, deren Kern in der Ueberführung der Textilindustrie von der Friedens⸗ in die Kriegswirtschaft bestanden habe.

Senkung der Einheits⸗ und Gruppenpreise.

Im Einvernehmen mit dem Preiskommissar hat das Ober⸗ kommando der Wehrmacht folgenden Erlaß vom 11. Februar 1943 an die Reichsgruppe Industrie gerichtet (Mitt.⸗Bl. 1, S. 237):

Aus arbeitstechnischen Gründen besteht nicht die Möglichkeit, vor der Verlängerung von Einheits⸗ und Gruppenpreisen in jedem Falle eine amtliche Prüfung durchzuführen. Der Arbeits⸗ stab im OKW. wird daher, wenn keine ausreichenden Kostenunter⸗

Krieges

ministeriums wurde das

lagen vorliegen, die Preise nach Ablauf der Gültigkeit im all⸗ gemeinen um 5 % senken. Diese neuen Preise gelten für die übliche Dauer Der Arbeitsstab behält sich jedoch vor, von dem Satz von 5 % abzuweichen oder von einer Preissenkung abzusehen, Preisprüf⸗ und Beschaffungsstellen eine

andere Regelung vorschlagen. Der Arbeitsstab ist bereit, die

allgemeine Preissenkung von 5 % im Regelfall nicht vor Ablauf

von 15 Monaten nach dem Inkrafttreten der Preise zu verfügen,

erstmals zum 1. Mai 1943. Unternehmen, für die eine solche Preissenkung nach der Kostenlage des betreffenden Er; eugnisses nicht tragbar ist, müssen ihre Bedenken rechtzeitig, spalestens 13 Monate nach dem ersten des Pre⸗ es, auf dem Wege über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft dem Arbeitsstab vortragen.

Zur Vermeidung überflüssiger Arbeit wird in den nächsten Tage eine Liste von Erzeugnissen übersandt, für die der Arbeits⸗ stab von der allgemeinen Regelung abweichen will, für die da⸗ her eine Stellungnahme der Wirtschaft zunächst nicht erforder⸗ lich ist.

Die im Arbeitsstab vertretenen Obersten Reichsbehörden er⸗ warten, daß Einsprüche nur erhoben werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Erfordernisse der kriegsverpflichteten Volks⸗ wirtschaft begründet sind. Bei sachlich nicht gerechtfertigten Ein⸗ sprüchen behält sich der Arbeitsstab vor, die Preise gemäß den festgestellten Kosten auch um mehr als 5 % zu senken. Sollte sich zeigen, daß Einsprüche in erheblichem Umfange ohne ausreichende Begründung eingereicht werden, so erfolgt ein Verschärfung des Verfahrens. Diese Regelung gilt bis auf weiteres, längstens bis 30. April 1944.

Die Vorschriften über Einheits⸗ und Gruppenpreise

Zu der von anderer Seite gemeldeten bevorstehenden Zu⸗ sammenfassung der Anordnung und Erlasse auf dem Gebiet der Einheits⸗ und Gruppenpreise bei öffentlichen Aufträgen erfährt der DHD, daß mit einer Zusammenfassung der bestehenden An⸗ ordnungen und Erlasse durch den Preiskommissar zum wenigsten in der ersten Hälfte dieses Jahres nicht zu rechnen ist. Bis dahin gelten auf dem Gebiet der Einheits⸗ und Gruppenpreise folgende drei Rechtsquellen: Die Anordnung des Preiskommissars für Einheits⸗ und Gruppenpreise vom 19. Mai 1942 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 117 vom 21. Mai 1942), die erste Anordnung des Preiskommissars zur Durchführung der Anordnung über Ein⸗ oder Gruppenpreise vom 17. Dezember 1942 (Reichsanzeiger

r. 303 vom 28. Dezember 1942) und der Erlaß ddes Preis⸗ kommissars über Preissenkung für Unterlieferungen vom 24. Juli 1942 (Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung Reichsverlagsamt S. 500).

Die preisrechtliche Aufbewahrungspflicht

Durch Verordnung vom 28. Dezember 1942. (RGBl. 1943 I S. 4) sind die zehnjährigen Fristen für die Aufbewahrung von Büchern und Schriften auf dem Gebiete des Handels⸗ und Steuerrechts mit Ausnahme der Handelsbücher, Inventare und Bilanzen allgemein auf fünf Jahre abgekürzt worden. Der Reichskommissar für die Preisbildung weist in einem Erlaß vom 24. März 1943 darauf hin, daß diese Verordnung, wie auch aus ihrer amtlichen Begründung (RA. Nr. 10 vom 14. Januar 1943) hervorgeht, nur die auf dem Gebiete des Handels⸗ und Steuer⸗ rechts bestehenden Aufbewahrungsfristen im Auge hat, daß dagegen die auf dem Gebiete des Preisrechts bestehenden Aufbewahrungs⸗ pflichten, so insbesondere die Vorschriften der Preisauszeichnungs⸗ verordnung vom 23. November 1940 (RGBl. I S. 1531), un⸗ berührt bleiben. Er weist in diesem Erlaß ferner darauf hin, daß, sowelt keine zeitlich begrenzten Aufbewahrungsfristen vorge⸗ schrieben sind, die Belege ohne zeitliche Begrenzung aufzubewahren sind. Vielfach handelt es sich ja bei den nach den Preisvorschr ten aufzubewahrenden Unterlagen überhaupt nicht um solche Ge⸗ schäftspapiere oder Schriften, die der Verordnung vom 28. De⸗ zember 1942 unterliegen, wie z. B. Kalkulationen, Preislisten, Lohnabrechnungen. Weil zum Nachweis der Stoppreise auf Ein⸗ und Verkaufsrechnungen usw. aus den Jahren 1936 und 1937 Prückgegriffen werden muß, konnte auf die Ausbewahrung dieser

elege aus Gründen der Preisüberwachung nicht verzichtet werden. Der Erlaß ist im Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. April 1943 erschienen.

Devisenbewirtschaftung

Devisenrechtliche Stellung der anläßlich des Krieges im Ausland eingesetzten Reichsdeutschen

Mit Runderlaß 12/43 D. St. 6/43 R. St. hat der Reichswirt⸗ schaftsminister festgestellt, daß die im Ausland eingesetzten Ange⸗ hörigen der Wehrmacht und der ihr im Kriegseinsatz gleichstehen⸗ den Verbände sowie ihre Gefolgschaftsmitglieder Deviseninländer bleiben. Das gleiche gilt für die im Auftrage militärischer, ziviler oder Parteidienststellen oder als Angehörige inländischer Firmen 8 Durchführung zeitlich oder sachlich begrenzter Aufgaben im

usland eingesetzten Reichsdeutschen.

Reichsdeutsche, die im Generalgouvernement, den Reichs⸗ kommissariaten Ostland und Ukraine und den besetzten Gebieten auf nicht absehbare Zeit beruflich tätig werden und daher den Schwerpunkt ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dorthin verlagern insbesondere Angehörige inländischer Firmen —, sind als Devisenausländer anzusehen, da sie in der Regel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Zur Vermeidung der sich aus dieser devisenrechtlichen Stellung er⸗ gebenden Schwierigkeit hat der Reichswirtschaftsminister nunmehr bestimmt, daß diese Personen über ihre inländischen Vermögens⸗ werte innerhalb des Reichsgebiets im Rahmen der für Inländer geltenden Devisenvorschriften frei verfügen können.

116“

Wirtschaft des Auslandes

echweden verlor bisher nahezu eine halbe Million BRx.

Stockholm, 14. April. Die zentrale schwedische Wirtschafts⸗ behörde, das schwedische Kommerz⸗Kollegium, 88 . nadwnnn stellung über die Kriegsverluste der schwedischen Handelsflotte, die auszugsweise von TT veröffentlicht wird. Danach hat die schwedische, zum Teil in englischer Charter fahrende Handelsflotte im jetzigen Krieg bisher 168 Schiffe mi insgesamt 485 706 BRT Swiftal⸗ Fischereifahrzenge bie Zahl der bei diesen Schiffsversenkungen ums Leben gekommenen Personen 8 1134, davon 345 Ausländer. 8 1

Inkrafttreten des slowakisch⸗dänischen Zahlungsverkehrs⸗ abkommens

Preßburg, 14. April. Nach Mitteilung des slowakischen Finanz⸗

slowakisch⸗dänische Abkommen über die Regelung des Zahlungsverkehrs in Kraft gesetzt. Nach diesem Abkommen erfolgen die Zahlungen zwischen den beiden Staaten zum Ausgleich der gegenfeitigen Verbindlichkeiten aus dem Warenverkehr ausschließlich im privaten Kompensationswege. Zur Durchführung einiger genau umgrenzter Zahlungen, wie dännepori pestn, 8 und Versicherungen, kann auch das ei der Dänischen Nationalbank . s is earing⸗ e bestehende slowakische Clearing

Eröffnung der Bukarester Ausstellung 8 Wasserstraßen“ ükarest, 14. April. Am 15. April wird in st di . stellung „Autobahnen und Baffergraßgen.eeseh Efh essas⸗ Einblick über diese rumänisch⸗deutsche Gemeinschaftsausstellung bot eine Presseführung. gelegentlich der auf die große Bedeutung Ru⸗ mäniens für die gegenwärtige und künftige Gestaltung des euro⸗ päischen Verkehrs hingewiesen wurde. Es wurde vor allem die

„Autobahnen und