Bütaütintnücütitünneenüitütlttzadüc
preise des
Bitumenerzeugnissen 15 v. H.
b) bei Abnahme von kleineren Mengen 33 v. H. (2) Bei Abnahme von weniger * 10 am
Isolierpappe bzw. 5 kg Teer⸗ oder Bitumenerzengt 1 Fsolierpappe bzw. g2 Te 9—
auf die nach Abs. 1 b ermittelten Verkaufspreise cin Kleinst⸗
mengenzuschlag in Höhe von 10 v. H. berechnet werden. 4
(1) Die Bahn⸗ oder Schiffsfracht ist vom Abnehmer zu bde⸗ zahlen und vom Lieferanten vom ta. sächlich entstandenen Höhe abzusetzen.
ist dem Abnehmer ein Rollgeld in Höhe von 0,25 R. je 100 kg zu erstatten.
sächlich ersparte Bahn⸗ oder nach Abs. 2 zu vergüten.
netto, für alle
darf ein Aufschlag in Höhe von werden.
Fässer und Kannen darf die Dachpappenindustrie mit dem doppelten Selbstkostenwert berechnen. nehmerstufen dürfen den ihnen für die nung gestellten Betrag in absoluter Höhe weiterberechnen.
in fülldichtem unversehrtem Zustand innerhalb von z1 naten ab Lieferdatum ist dem Abnehmer der in Rechnung gestellte Betrag ohne jeden Abzug zurückzuerstatten. die Rücksendung der Fässer und Kannen nicht innerhalb dieser Frist, so darf für jeden angefangenen weiteren Monat für Kannen 2,— Rℳ je 100] Fassungsvermögen, 1,— R. ℳ je
Barzahlung innerhalb 14 T in Höhe von 2 v. H. zu gewähren.
so dürfen Verzugszinsen in Höhe von 1 v. H. über den jewei⸗ ligen Reichsbankdiskontsatz gefordert werden.
Rechnungsbetrag nach Abzug von Fracht, Rollgeld, Handels⸗ rabatt und etwaigen Verpackungskosten, zu gewähren.
beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder⸗ lichen Rechts⸗- und Verwaltungsvorschriften
zeitig treten sämtliche bisher ergangenen Preisvorschriften für Dachpappen, nackte Teer⸗ 2 sowie Teer⸗ und Bitumenerzeugnisse außer Kraft.
über kriegsbedingte Preismaßnahmen auf dem Gebiete der
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des
(1) Beim Verkauf ab Hemdlechnher dacfen un de Waggon-
§ 1 folgende Zuschläge verechnet werden. a) bei Abnahme von mindestems 50 Am Dach⸗ 1 Isolierpappe bzw. von mindestens 10 g Teer⸗
Dach⸗ oder gnissen darf
Iö S.
Rechnungsdetrag in der
(2) Bei Bahn⸗ oder Schiffslieferung frei Empfangsstation
i Selbf Ferk is die tat⸗ 3) Bei Selbstabholung ab Werk ist dem Abnehmer d 8 G Schiffsfracht nebst dem Rollgeld
§ 8 (1) Für alle festen Erzeugnisse gelten die Preise brutto für flüssigen Erzeugnisse netto ohne Verpackung.
2) Bei Lieferung von flüssigen Erzeugnissen in Kannen (2) Bei Lieferung von flüss 8070 Ferge l0 kg berechnet
(3) Die als Verpackung für flüssige Erzeugnisse dienenden Die nachfolgenden Ab⸗ Verpackung in Rech⸗
(4) Bei frachtfreier Rücksendung der Fässer ag ee. e
Erfolgt
für Fässer
Fassungsvermögen Leihgebühr berechnet
2 8 S fee J (1) Bei Vorauskasse ist ein Skonto in Höhe von 3 v. H., bei Tagen ab Lieferdatum ein Skonto
100 1
Erfolgt die Zahlung nicht spätestens innerhalb 30 Tagen,
(2) Der Skonto ist vom Netto⸗Rechnungsbetrag, d. h. vom
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm
8 11 11 Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur
8
fℳ
Die Anordnung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft. Gleich⸗
und Bitumenpappen, Isolierpappen
8
Berlin, den 17. Mai 1943. 288 8 1 . e 2 . 21 . 1.: 1 Der Reichskommissar für die Preisbildung.
Zweite Anordnung
Energiewirtschaft Vom 19. Mai 1943
— Bestellung eines Reichskommissars für Oktober 1936 (NGBl. I S. 927) i Vierjahres⸗
Vierjahresplans die Preisbildung — vom 29. 4* wird mit Zustimmung des Beauftragten für de plan angeordnet: C11“
Allgemeine Nachtstromtarife mit Mindestabnahmeverpflich⸗ tungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung für die Dauer des Krieges für solche Abnehmer gesperrt, die bei dem Inkrafttreten dieser Anordnung nicht nach derartigen Tarifen beliefert worden sind. Für Abnehmer, die nach diesen Tarifen weiterbeliefert werden, entfallen von der auf das Inkrafttreten dieser Anordnung folgenden Ableseperiode an für die Dauer des Krieges die Mindestabnahmeverpflich⸗
F
(1) Bei den allgemeinen Haushaltsgastarifen mit Mindest⸗
abnahmeverpflichtungen werden von der auf das Inkraft⸗ treten dieser Anordnung folgenden Ableseperiode an die Min⸗ destabnahmeverpflichtungen allgemein für die Dauer des Krieges aufgehoben. Wird die Hälfte der für die einzelnen Wohnungsgrößen feftgegevten Mindestabnahmen nicht er⸗ reicht, so werden als Ausgleich monatliche Verrechnungs⸗ gebühren
für 1 bis 2 Räume von. 20 Rpf E 111 4 „ „ 3 . . . . 30 “ 7 8 4 7„ 7 . . . . . 58866 8 5 7 7ö 5 . “ 1 mehr 8 11“ 9 8
erhoben und der Rechnungsbetrag für die abgenommene Gasmenge zuzüglich der Verrechnungsgebühr auf die Hälfte des bisherigen Rechnungsbetrages für die Mindestabnahme nach oben begrenzt.
(2) Bei den allgemeinen Gewerbegas⸗ und den allgemeinen
Meschs vnd
8 1 in Anlehnung an (1) erhoben und der ge⸗ öeb.nng in gleicher Weise wie bei (1) nach
oden degrenzt.
5 GHrund der si 1 vnede dnan Weindeftleistungs⸗ und Mindestabnahmeverpflich⸗ tungen treten Adleseperiode b dedingten Gründen (einschl. Grund der Energiesparma füllt werden können, gstens weitere Vertragsdauer, außer Kraft.
und unterschreitet G — 80 v. H. der Mindestverpflichtungen, so kann das Versorgungs⸗
unternehmen einen Ausgleich verlangen.
C’AgF gungen
messener weiterer Vertragsdauer Anwendung finden.
trages des Abnehmers zu den Errichtungskosten der Anlage worden sind, werden sie nach (1) aufgehoben. Das Versorgungsunternehmen kann als Ausgleich von dem Ab⸗ nehmer für die Dauer der Aufhebung die Zahlung des Unter⸗ schiedsbetrages zwischen den Energiekosten des Abnehmers bei Erfüllung der Mindestverpflichtungen bei 8 legung seines tatsächlichen Bedarfs (unter Berücksichtigung der Einsparungen infolge nicht abgegebener Energie (arbeits⸗ abhängige Kosten) verlangen.
Verkündung in Kraft. Ostgebieten.
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als stelle
der Fassung vom 11. Verbindung mit der von Maschinen und . 4. Okt (Der scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers und des Reichsministers für Bewaffnung und Munition angeordnet: 88
auf die zum Lenkungsbereich Maschinenbau gehörenden Er⸗
geaarsanzeiger Nr. 116 vom 21 Mai 1943. S. 2.
8§ 3
—— 2 9 „ sver „ 35 die
Diee in Glektrizitäts⸗ und Gasversorgungsverträgen,
5 . Allgemeinen Tarife abgeschlossen sind, auf Antrag des Abnehmers von der folgenden ab für die Zeit, während der sie aus kriegs⸗ freiwilliger Einsparungen auf nahmen) von ihm nicht mehr er⸗
längstens jedoch für die vereinbarte
9) Werden Mindestverpflichtungen nach (1) aufgehoben —8 8 tatsächliche Bdarf des Abnehmers
a) Das Versorgungsunternehmen kann verlangen, daß an
der vertraglich vereinbarten Preise und Bedin⸗ die Preise und Bedingungen angewandt werden, Versorgungsunternehmen den auf Grund der verringerten Abnahmeverhältnisse vergleichbaren anderen Abnehmern einräumt. Sind im Vertrage bereits Preise unnd Bedingungen bei Unterschreitung der Mindestver⸗
Der Jahres 1 ) c 8 grenzt, der sich bei Abrechnung nach den Preisen des Vertrages unter Berücksichtigung der Mindestverpflich⸗ tungen ergäbe. 88 b) Statt der Regelung nach a können die Beteiligten ver⸗ einbaren, daß die Dauer des Vertrages unter Belassung der bisherigen Preise um die gleiche Frist verlängert wird, für die die Mindestverpflichtungen nach (1) aufge⸗ hoben werden. Für die Dauer der Verlängerung. sind die Mindestverpflichtungen in dem vertraglich vereinbarten Umefange zu erfüllen. 88 1 Diese Regelung kann daher nur bei Verträgen mit ange⸗
(3) Soweit Mindestverpflichtungen an Stelle eines Bei⸗
und bei Zugrunde⸗
tritt am zehnten Tage nach ihrer
(4) Diese Anordnung 1 1 Sie gilt auch in den eingegliederten
Berlin, den 19. Mai 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Fischböck. “
Anordnung IVY/43
L1111“*“
eichs⸗ Maschinenbau über den 88 mit gebrauchten Maschinenban⸗Erzeugnissen
Vom 20. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verordnung über die Bewirtschaftung
Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deut⸗
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung § 1. Die Vorschriften dieser Anordnung sind anzuwenden
zeugnisse (26. Bekanntmachung über die Aenderung der Zu⸗ ständigkeit von Reichsstellen vom 7. November 1942, Denscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 264 vom 10. November 1942), nachfolgend kurz „Maschinenbau⸗Erzeug⸗ nisse“ genannt, mit folgenden Ausnahmen:
a) Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für landwirtschaft⸗ liche Maschinen sowie Maschinenteile, Kleinmaschinen und Zusatzeinrichtungen zu Maschinen im Sinne des § 9 meiner Anordnung 1/43 vom 22. Dezember 1942 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 306 vom 31. Dezember 1942). 1 8
b) Den Vorschriften der §§ 4 und 5 unterliegen zunächst nur nachfolgende Kkaen see onuchter Maschinenbau⸗Erzeugnisse, soweit sie sich im Besitz gewerblicher oder landwirtschaft⸗ licher Betriebe befinden: 1
a) Werkzeugmaschinen,
b) Holzbearbeitungsmaschinen, “
c) Maschinen für die Textil⸗ und Bekleidungsindustrie (Textilmaschinen, Industrie⸗ und Gewerbenäh⸗ maschinen, Wäschereimaschinen, Schuh⸗ und Leder⸗ industriemaschinen), 1
d) Maschinen für die Baustoffindustrie, die Fein⸗ keramik und die Glasindustrie,
e) Maschinen für die papiererzeugende und ver⸗ arbeitende Industrie, Druckereimaschinen,
†) Maschinen für das Nahrungs⸗ und Genußmittel⸗
gewerbe, für Brennereien, Hefe⸗ und Stärkefabriken und für die Zuckerindustrie.
§ 2. Unter Lieferung und Bezug eines gebrauchten Maschinenbau⸗Erzeugnisses im Sinne der §§ 3 bis 5 wird auch jede Veränderung des Eigentums oder Besitzes an dem Er⸗ eugnis, An⸗ und Verkauf, Pacht, Leihe, Miete usw. ver⸗ Feg mit Ausnahme der Besitzveränderung auf dem Erbwege. II. Verkehr mit gebrauchten Maschinenbau⸗Erzeugnissen unter
Vermittlung von Herstellern, Händlern und Einführern
§ 3. Die Lieferung und der Bezug von gebrauchten
Maschinenbau⸗Erzeugnissen, soweit daran Hersteller, Händler
oder Fanfüseef beteiligt sind, unterliegt den Vorschriften des
L11“ “
Sondergastarifen mit Mindestabnahmeverpflichtungen erfol⸗ gen die gleichen Maßnahmen wie nach (1). Wird die Hälfte
der für die einzelnen Abnehmer festgesetzten Mindestabnahmen 1 Hersteller, Händler oder Einführer das gebrauchte Maschinen⸗
nicht erreicht, so werden als Ausgleich monatliche Verrech⸗
Zulassungs chein⸗ und Vormerkscheinverfahrens gemäß den 8§ 2 bis 5 und 7 meiner Anordnung 1/43. Danach darf der
lassungsschein oder Vormerks nach § 4 meiner Anordnung prüfungsstelle genehn brauchte 47. handelt, die dem
arf der Händler die Mas wenn er seiner zuständigen Rüstungsinspektion von der beab⸗ sichtigten Lieferung Meldung erstattet hat.
III. Verkehr mit gebrauchten Maschin 1 Vermittlung von Herstellern, Händlern und Einführern § 4. Die Lieferung und Umsetzung von gebrauchten Ma⸗
schinenbau⸗Erzeugnissen von einem
Betrieb, auch zwischen örtlich getrennten Konzernwerken, ohne
Vermittlung von Herstellern, Händlern oder Einführern
bedarf
unterliegen,
pflichtungen vereinbart, so finden diese Anwendung. . 2 8 betrag wird auf den Betrag nach oben be⸗
os, das Feene nung 1/43 vorgese Maschinenbedarf prüft.
für Bewaffnung und nehmigung des für Rüstungskommandos.
den
Landeswirtschaftsamtes. werden soll,
sprechenden
händler.
für Bewaffnung und Munition.
Bewirtschaftungsstelle zu richten. folgende Angaben enthalten:
FtGö
Bestimmungsland,
Abnehmers.
gungsverfahren.
Strafen und Zuwiderhandlungen an wirtschaftung
1941, RGBl. I S. 734) bestraft.
gilt auch in den eingeg
gemã ß. Bezirk Bialystok sowie in der Sie erstreckt sich auch auf alle
noch nicht durchgeführt sind. Berlin, den 20. Mai 1943.
Karl Lang
es Reichs
Ueberwachung
§ 1
Ermächtigungen nach § 2 dieser
übertragen.
schaftungsstelle des Metalle“.
(4) Die Bewirtschaftungsstelle unt
bau⸗Erzeugnis nur an solche Erwerber liefern, die einen Zu⸗
regelung⸗Strafverordnung in der Fass
von Eupen, Malmedy und Moresnet, 1— mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ 8 auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. Verträge über gebrauchte us der Anordnung
der Aufsicht des Reichsbeauftragten.
chein beibringen, welcher von der 1/43 zuständigen Bedarfs⸗ nigt worden ist. Soweit es sich um ge⸗ Vormerkscheinverfahren chinen nur ausliefern,
enbau⸗Erzeugnissen ohne
Betrieb in einen anderen
bei vormerkscheinpflichtigen Maschinen der Genehmi⸗ ung des für den Empfänger (bei Konzernwerken des für die Hauptverwaltung) zuständigen Rüstungskomman⸗ an Stelle der in § 4 der Anord ehenen Bedarfsprüfungsstelle Soweit eine Umsetzung von ge-⸗ brauchten Maschinen auf Weisung der Maschinenstelle (MScT) im Rüstungslieferungsamt des Reichsministers — Munition erfolgt, entfällt die 8 Empfänger
Bei allen anderen Maschinenbau⸗Erzeugnissen bedarf der Empfänger der Genehmigung des für ihn zuständigen
ei Inlandsverkauf erzielbarer Preis, 856 Auslandsverkauf vorgesehener Preis..
den
zuständigen
Die Landeswirtschaftsämter werden die Genehmigung nur geben, wenn der Betrieb, in dem das Erzeugnis umgesetzt durch einen Zulassungsschein oder durch eine formlose Bestätigung nachweist, daß die gemäß § 4 meiner Anordnung 1/43 zuständige Bedarfsprüfungsstelle einen ent⸗ aschinenbedarf bei dem Betrieb anerkannt hat. § 5. Der Genehmigung des Rüstungskommandos und Landeswirtschaftsamtes unterliegen nicht die Lieferungen an einen zugelassenen Schrotthändler oder Gebrauchtmaschinen⸗
IV. Ausfuhr gebrauchter Maschinenbau⸗Erzeugnisse
§ 6. Das Angebot und die Lieferung gebrauchter Maschinen⸗ bau⸗Erzeugnisse in das Ausland ist nur mit Genehmigung der für das Maschinenbau⸗Erzeugnis nach § 2 Abs. 1 meiner An⸗ ordnung 1/43 zuständigen Bewirtschaftungsstelle zulässig. Die Bewirtschaftungsstellen erteilen ihre Genehmigung nur mit Zustimmung der Vorprüfstellen, bei vormerkscheinpflichtigen Maschinen außerdem nur mit Zustimmung der Maschinen⸗ stelle (MST) im Rüstungslieferungsamt des Reichsministers Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 1
§ 7. Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für gebrauchte Maschinenbau⸗Erzeugnisse sind formlos mit einem Durchschlag an die für das Maschinenbau⸗Erzeugnis zuständige Sie müssen mindestens
Stückzahl, Art und Type, Nettogewicht, Baujahr und der⸗ zeitiger Zustànd sowie sonstige technische Einzelheiten,
8 8
2v1688-2
Name, Anschrift und Geschäftszweig des ausländischen
§ 8. Bestehen Ausfuhrverbote für gebrauchte Maschinen⸗ bau .“ so treten an die Stelle der Genehmigung des § 6 und des Verfahrens des § 7 die zu dem Ausfuhrverbot erlassenen Durchführungsverordnungen und Ausfuhrbewilli⸗
V. Strafbestimmungen und Inkrafttreten § 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über
if dem Gebiet der Be⸗
Maschinen, die am Tage des Inkrafttret
1“ 8½ 4938
Der Reichsbeauftragte für den Mas
e.
beauftragten für Eisen und Metalle (Einsetzung einer Bewirtschaftungsstelle) Vom 15. Mai 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. Se San Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu Reichswirtschaftsministers angeordnet:
erlie
gt den Weisungen und
“ “ 8 8
bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchs⸗ ung vom 26. November
§ 10. Die Anordnung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft. Sie üeberten Ostgebieten und den Gebieten erner — mit Zustim⸗
timmung des
1) Zur Bewirtschaftungsstelle im Sinne des § 3 vesa 2 88 .var⸗ über den Warenverkehr wird die Wirtschafts⸗ gruppe Stahl⸗ und Eisenbau “ E“
2) Der Bewirtschaftungsstelle werden im Rahmen deß 88 scha Anordnung die Befugnisse
aus den 8§ 1 und 2 der Verordnung über den Warenyerkehr
(3) Die Bewirtschaftungsstelle führt in Angelegenheiten der Bewirtschaftung hinter ihrem Namen den Zusatz „als Bepi Reichsbeauftragten
für Eisen und
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 116 vom 21. Mai 1943. S. 3
b “ Die Bewirtschaftungsstelle wird ermächtigt;.
vorzubereiten und durchzuführen;
2. den Betrieben Herstellungsanweisungen und Pro⸗
duktionsaufgaben zu erteilen;
3. die Herstellung von Waren ihres Herstellungsbereiches — namentlich in Richtung auf eine Beschränkung der
Typen und Sorten — zu regeln;
4. den Absatz der in ihren Herstellungszweigen hergestellten
Waren zu lenken;
5. den Betrieben die Ausführung von Aufträgen bestimm⸗ ter Auftraggeber, die ihnen die Bewirtschaftungsstelle
zuweist, verbindlich vorzuschreiben;
des Reichsbeauftragten durchzuführen.
§ 3
(1) Die der Bewirtschaftungsstelle erteilten Ermächtigungen gelten auch gegenüber denjenigen Betrieben des Stahl⸗ und Eisenbaus, die nicht Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Stahl⸗
und Eisenbau sind.
(2) Die Bewirtschaftungsstelle ist berechtigt, den Kreis der
Betroffenen jeweils ausdrücklich einzuschränken. § 4
(1) Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden An⸗ ordnungen werden als Anweisungen bezeichnet. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn, daß es
sich um Einzelanweisungen handelt.
1
(RGBl. I S. 1133).
(3) Soweit die Bewirtschaftungsstelle auf Grund ihrer Er⸗ mächtigung nach § 2 dieser Anordnung tätig wird, gelten die §§ 10 bis 15 und 17 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen An⸗ Zuwiderhandlungen gegen die An⸗ weisungen der Bewirtschaftungsstelle und die sonstigen von ihr in ihrem Herstellungszweige erlassenen Vorschriften wer⸗ den nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den
weisungen sinngemäß.
Warenverkehr bestraft.
(4) Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungsstraf⸗ g sind von dem
echt gemäß § 15 der genannten Verordnun Reichsbeauftragten wahrzunehmwen.
§ 5
“
Die für den Geschäftsbetrieb der Bewirtschaftungsstelle er⸗ orderlichen Mittel sind von der Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und
Eisenbau aufzubringen. 11“
(1) Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle
urchführung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
2) Die Vorschriften des § 11 Absatz 2 und 3 der Verord⸗ iung über den Warenverkehr finden auf die nach Absatz 1 ver⸗
pflichteten Personen sinngemäß Anwendung.
§ 7
Kraft. .
*2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — ainngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und
etzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 15. Mai 1943. 18 er kommissarische Reichsbeauftragte für Müller⸗Zimmermann.
81“
Anordnung XVII/43
her Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Veräußerung von Glasscherben an industrielle Verbraucher
Vom 20. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ jfindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur eberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
8. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Zustimmung des
sr. 192 vom 21. August 1939) wird mit eichswirtschaftsministers angeordnet: (Seeltungsbereich 8
Tiese Anordnung gilt für Flaschen⸗ und sonstige Hohlglas⸗ herben, Flachglasscherben, Müllglasscherben und Glasbrocken nit Ausnahme von Stangenglasbrocken. Veräußerung ” 1 § 1 genannten Glasscherben gewerbsmäßig er⸗
irbt, bedarf zur Veräußerung an industrielle Verbraucher er Genehmigung der Reichsstelle.
§ 3 6 SKSKieseranweisung 11“ Eigentümer der in § 1 genannten Glasscherben können zu
eren
Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden. § 4 4
Beauftragte Stelle
Die Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe der Fachgruppe it⸗ und Abfallstoffe, Berlin W 15, Ludwigkirchstr. 9 a, wird auftragt, namens der Reichsstelle Veräußerungsgenehmigun⸗ n und Lieferanweisungen zu erteilen.
Ausnahmevorschrift “
Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten inzelfällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 2 zuzu⸗
1“ Strafvorschrift
gegen diese Anordnung werden nach erordnung über den Warenverkehr
2
1”
8 8.
Zuwiderhandlungen n §§ 10, 12—15 der straft.
g
(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937
— er Ber ist von dem Reichsbeauftragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle kätigen Personen sind von ihrem Leiter auf die gewissenhafte
Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung
Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗
18
1. Erzeugungspläne, die der Reichsbeauftragte festlegt,
Prüfungen — insbesondere Betriebsprüfungen — innerhalb ihres Herstellungszweiges nach Weisungen
8
Diese Anordnung auch in den eingegliederten Ostgebieten, Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok
sowie in der Untersteiermark Kärntens und Krains.
Berlin, den 20. Mai 1943. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.
Inkrafttreten
tritt am 1. Juli 1943 in Kraft; sie gilt
den Gebieten von
und den besetzten Gebieten
Dr. Hoffmann.
Ee]
Berichtigung
8 zur Anordnung Nr. 8 (A 12) (I. Neufassung)
E“
„und § 2 Absatz 1 der vorliegenden Anordnung.“
Worte: ngemäß § 2 nur für kriegswichtige Verwendung“.
feinerter, wirtschaftsminister F
dem totalen Krieg zu
dem Siege tatkräftig fördern und darüber
triebe, so betonte der schaft ruhen muß, soll und kräftiger werden.
und Amerikanismus National
Preisbestimmungen bringen.
1943. regierungsrat Dr.
zwei Gruppen: in Reg
häufig die Form der
worden sind.
Breitere Basis für Klein⸗ und Mittelbetriebe nach dem Kriege Bedeutsame Erklärung des Reichswirtschaftsminister werksmeister Schramm zes C111 nerkennung nahm der Minister die manni hen Beispiele ge⸗ nossenschaftlicher eih weincte und 1“ 1 erfinderischer Präzisionsarbeit in Augenschein. Reichs⸗
meister gegenüber folgende Gedankengänge:
Ein selbständiges Handwerk, das sich im totalen Krieg so gut bewährt und behauptet, braucht um seine Zukunft nach dem Siege keine Sorge zu haben. Ueberzeugung nicht beeinträchtigen, denn sie hat einzig und allein
Einstellung solcher Betriebe zu erstrecken, die im Kriege entbehr⸗ lich sind oder die in Verfolg der in zunehmendem Maße notwendig gewordenen Herstellungsverbote über kurz oder lang doch zum Er⸗ liegen kommen müssen. Der nationalsozialistische Staat wird nach
werksbetrieben erleichtern, vor allem zugunsten der Kriegsteil⸗ nehmer. Die Grundlage selbständiger kleiner und mittlerer Be⸗
nik folgerichtig zunutze macht und dabei seine schöpferischen Per⸗ sönlichkeitswerte wahrt, verkörpert im Gegensatz zu Bolschewismus dem
sozialismus gemäße Lebens⸗ und Wirtschaftsform.
Regelleistung und individuelle Leistungen Zur Preisbildung im Handwerk
Bisher gab es besondere Preisanordnungen für Handwerker nur in wenigen Fällen. Der Preiskommissar 8
Frage der Handwerkerpreise erneut aufgegriffen, mit dem Ziel, für 1 Die erste dieser neuen Preisvorschriften ist die Anord⸗ nung über die Preisbildung im Schmiedehandwerk vom 7. Mai Die Leistungen
Preisbildung hierzu ausführt (Mitteilungsblatt I Nr. 18) in
Regelleistungen sind solche, die jeder Handwerker annähernd der gleichen Form ausgeführt, z. B. Haarschneiden oder Hufbeschlag. Die individuelle Leistungen dagegen richten sich nach sonderheiten des einzelnen Objekts, z. B. die Instandsetzung eines landwirtschaftlichen Geräts oder Arbeiten des Bauhandwerks. Die individuellen Leistungen nehmen namentlich im Bauhandwerk
neuerdings im Runderla
Am einfachsten ist die Preisbildung für Regelleistungen. Hier reicht oft schon die Vorschrift aus, daß die Preise im Geschäfts⸗
es Reichswirtschaftsministers Funk Funk besichtigte, von Reichshand⸗ eführt, eingehend die „Leistungsschau eit großem Interesse und besonderer
höchst ver⸗ unk betonte dabei dem Reichshandwerks⸗ Auch die Stillegungsaktion kann diese
dienen und sich nur auf die vorübergehende
die Wiedereröffnung stillgelegter Betriebe hinaus auch die Neuerrichtung von Hand⸗
Minister, auf der jede gesunde Volkswirt⸗ nach dem Kriege in Deutschland noch breiter Das moderne Handwerk, das sich die Tech⸗
eine volks⸗ und staatserhaltende,
at vor einiger Zeit die
wichtige Handwerkszweige herauszu⸗
n des Handwerks zerfallen, wie Ober⸗ ichgans beim Reichskommissar für die
elleistungen und in individuelle Leistungen.
den Be⸗
sogenannten Stundenlohnarbeiten an, die Nr. 20/43 vom 19. April 1943 geregelt
raum auszuhängen sind, weil das Publikum dann die Angemessen⸗ heit und die Einhaltung der Preise selbst überwacht. Wird die Zahl der Regelleistungen größer, so kann die Festsetzung in der Form von amtlichen Preislisten zweckmäßig sein. Größere Schwie⸗ rigkeiten bildet die Preisbildung für die individuellen Leistungen, für die Preiserrechnungsvorschriften herausgegeben werden müssen. Derartige Preiserrechnungsvorschriften, die mit Zuschlägen auf Materialkosten und Lohnkosten arbeiten, haben immer den Nach⸗ teil, daß der Unternehmer daran interessiert ist, möglichst viele Lohnstunden aufzuwenden, shlsge entsprecen⸗ steigt. Deshalb ist bei den Handwerkspreis⸗ vorschriften anzustreben, jeweils Preise für möglichst viele Regel⸗
ein möglichst kleines Gebiet beschränkt bleiben können. Sowei Preiserrechnungsvorschriften unvermeidlich sind, muß die Aus⸗ gestaltung auf die besonderen Betriebsverhältnisse des Handwerks Rücksicht nehmen. Die Zuschläge werden zweckmäßig mit festen Prozentsätzen festgesetzt, unter Umständen gestaffelt nach Ortsklassen oder ööu“ Die übrigen Vorschriften sind so einfach zu halten, daß der Handwerker, der ja nicht über die eingehend aus⸗ gestaltete Buchführung des Industriebetriebes verfügt, sie ohne weiteres erfüllen kann. Die Bestimmungen müssen daher jeweils mit den besonderen im Handwerk geltenden Buchführungsricht⸗ linien abgestimmt werden. 8
1“ EIu“ Der europäische Zuckerrübenanbau 1943
Rom, 20. Mai. Nach den bisherigen Feststellungen des nationalen Landwirtschafts⸗Instituts in Rom kann mit folgenden Zuckeranbauflächen in den einzelnen Ländern gerechnet werden. In Dänem ark dürfte die Anbaufläche 40 000 ha betragen. In Spanien erwartet man unter dem Einfluß einer starken Er⸗ höhung der Rübenpreise eine Verdreifachung der Anbaufläche, die 1942 25 000 ha betragen hatte. Die finnischen Zuckerrüben⸗ verarbeiter schätzen die diesjährige Anbaufläche auf 3100 ha gegenüber 2600 ha i. VLV. In Frankreich ist die Anbaufläche auf 240 000 ha festgesetzt worden. In zuckerindustriellen Kreisen rechnet man jedoch mit einer leicht höher (243 000 ha). 1942 waren 265 000 ha mit Rüben
fläche um 6 bis 7 % gerechnet. Der italienische Erzeugungs⸗ plan sieht eine Zuckerrübenanbaufläche von 170 000 ha vor. Die Zuckerrübenverarbeiter äußern jedoch die Ansicht, daß nur 155 000. bis 160 000 ha erreicht werden. 1942 wurden 150 000 ha mit Zuckerrüben angebaut. Rumänien hat in diesem Jahr 50 % mehr Bodenfläche mit Zuckerrüben angebaut als im Vorjahr. Die von den schwedischen Zuckerrübenanbauern vorgesehene Ver⸗ ringerung der Anbaufläche um 10 9% wird voraussichtlich noch vüße werden. Die Anbaufläche der Schweiz dürfte gegenüber dem Vorjahr im Verhältnis stark anwachsen. 1942 waren 3600 ha mit Zuckerrüben angebaut worden. Ende März 1943 bereits 4350 ha angebaut und größere Flächen noch im Anbau begriffen. Kroatien rechnet⸗mit einer Verdoppelung seiner Zuckerrübenanbaufläche. In der Türkei erwartet man eine Ausdehnung der Anbaufläche von 27 600 ha um 65 % bis 70 C.
Starke Erhöhung Stockholm, 20. Mai.
liarden Kr. im Jahre
Madrid, 20. Mai.
Gesamtkapital von 375 für 503 Mill. Peseten von Motoren und Tra werden.
in Spanien gebaut.
nehmen Radioapparate
Wirtschaft des Auslandes
einen Bericht über die Jahren 1939/42 heraus. Danach stieg das schwedische Nationalein⸗ kommen von 10,9 Milliarden Kr. im Jahre 1939 auf 14,4 Mil⸗
SDie Entwicklung der spanischen Elektroindustrie bceässssäts
krieg genötigt sah, fast alles, was an elektrischen Maschinen, Apparaten und Material benötigt wurde, aus dem Ausland ein⸗ zuführen, hat es sich inzwischen eine eigene Industrie für der⸗ artige Erzeugnisse aufgebaut, die jetzt 544 Unternehmen mit einem
Selbst Spezialmotoren zum Lokomotiven und Dieselmotomn für die
Im Jahre 1942 betrug die Erzeugung an elektrischen Glüh⸗ birnen 26,3 Mill. Stück gegenüber 21,5 Mill. Stück im Jahre 1935; man hofft, in absehbarer Zeit eine Produktion von 40 Mill. Stück zu erreichen. Erwähnt sei noch, daß 170 spanische Unter⸗
Apparate mit einem Gesamtwert von 90 Mill. Peseten herstellten.
des schwedischen Nationaleinkommens
Das schwedische Konjunkturinstitut gab schwedischen Nationaleinkünfte in den
2992 0, 32 %.
1942, d. h. um
Während Spanien sich vor dem Bürger⸗
Mill. Peseten umfaßt, die im Jahre 1942 produziert haben. Heute können alle Arten nsformatoren in Spanien selbst hergestellt Betrieb von elektrischen Schiffahrt werden bereits
produzieren und im Jahre 1942 45 000
sͤpinnsroff· und Schuhsommlung 194314 8
zu Wilkonen worden ous den Spenden der fröberen Somm- longen mit Reißwolle gefönferf. Unsere Soldoten brouchen noch mehr Uniformen, dorum olles
Entbehrliche zur
del Alberche die Absicht geplanten Staudämme
berche anscheinend in „
Neue Elektrizitätsprojekte in Spanien
Madrid, 20. Mai. Aus Elektrokreisen verlautet, daß die Finanz⸗ gruppe Urquijo, die an zahlreichen EEEE’ beteiligt ist, am Tajo in der Caepe von Madrid den *
in Zusammenarbeit mit der Union Electrica Madrilena plant, was eine wesentliche Erleichterung für die Stromversorgung der spanischen Hauptstadt, deren Bedarf in den letzten Jahren wesent⸗ lich gestiegen ist, bedeuten würde. Gleichzeitig soll auch die Saltos
Picades in nächster Zeit in Angriff zu nehmen, da die in Aus⸗ sicht gestellte Subvention für die Regulierungsarbeiten am Al⸗
au neuer Kraftanlagen
haben, die Arbeiten für die seit langem am Alberche von San Juan und Las
Die Lage der spanischen Harzindustrie
Madrid, 20. Mai. In Bilbao fand dieser Tage die HV. des großen spanischen Harzkonzerns, der Union Resinera Espanola, statt, auf der Geschäftsbericht und Arschrss für das vergangene Jahr genehmigt wurden. Der Aufsichtsratsvorsitzende betonte in seiner Rede, daß der Konzern entsprechend der Konjunktur im vergangenen Jahr die günstigste Entwicklung seit seiner Gründung nehmen konnte. Der Konzern habe heute praktisch kaum finanzielle Verpflichtungen. Er habe dagegen seine Erzeugungsbasis im vergangenen Jahr ganz erheblich steigern können. Für die kommende Zeit sei von seiten der Re⸗ gierung eine einheitliche Ausrichtung der gesamten spanischen Harzwirtschaft und der von ihr abhängigen Nlebeninduferien zu erwarten. Die Lage des Konzerns werde zur Zeit wesentlich günstiger angesehen als beispielsweise während des letzten Krieges. Infolge der stark gestiegenen Verwendungsmöglichkeiten der Harze erwartet man selbst nach der Beendigung des Krieges bei der Wiederaufnahme der Einfuhr mirteraltschen Oele und Fette keine Absatzschwierigkeiten für die spanischen Harze, die zur Zeit nur knapp zur Deckung des einheimischen Bedarfs ausreichen, da heute Harze als Ausweichstoffe in vielen Industrien verarbeitet werden. Die Tochtergesellschaften hätten sich im vergangenen Jahr eben⸗ falls gut entwickeln können, so z. B. die Industrial Resinera S. A. und die Compania Ciudad Ducal. 1 Nach dem Geschäftsbericht war die Harzerzeugung des Konzerns im letzten Jahr wesentlich größer als 1941, obwohl infolge Ar⸗ beitermangels einige Waldgebiete nicht ausgebeutet werden konnten. Die Gesamterzeugung des Konzerns erbrachte folgende Ergebnisse: (in t) Rohharz 13 754, Terpentinöl 2786, ve Harz 9676, Harzöl 2252. “
Zur Uebernahme des türkischen Zünd
Istanbul, 19. Mai. Zu dem bereits gemeldeten Uebergang des türkischen Zündholzmonopols aus den Händen des bisherigen Besitzers, einer amerikaeischen Gesellschaft, an den türkischen Staat erfahren wir ergänzend, daß der Kaufvertrag am 18. Maj unterzeichnet wurde. Für die Türkei war Finanzminister Agali, für die amerikanische Vorbesitzerin ein Jude namens Stern erschienen. Der Kaufpreis beträgt 5 Mill. Dollar.
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Formosa wird großes Industriezentrum
Tokio, 20. Mai. Formosa, das heute nicht nur wirtschaftlich sondern vor allem auch militärisch und strategisch ein wichtige Verbindungsglied zwischen dem Mutterland und Japan und China bzw. allen Sudgebieten darstellt, wird augenblicklich in ein großes Industriezentrum umgewandelt, wie der Generalgouverneur Admiral Hasegawa, der augenblicklich zu Besprechungen in Tokio weilt, vor der Presse betonte. Während man früher das Haupt⸗ pewicht auf die Förderung der Landwirtschaft dieses Gebietes egte, seien nunmehr großzügige Maßnahmen zugunsten der Industrialisierung Formosas ergriffen worden. ie wichtigsten Industrieerzeugnisse, die Formosa bheute bereits in bedeutenden
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hster Zeit zur Auszahlung kommen soll.
Mengen produziere, seien Aluminium, Nickel, Magnesium, Chrom, Glas usw. “
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Absatz 3 letzte und vorletzte Zeile sind zu streichen die Worte⸗
weil dann auch der Betrag seiner Zu-⸗
leistungen festzusetzen, damit die Preiserrechnungsvorschriften 8 8
liegenden Zahl 5 00 angebaut worden. In Irland wird mit einer Ausdehnung der Anbau⸗
Reichsanzeiger Nr. 109 vom 13. Mai 1943 1. Im § 5 der Anordnung Nr. 8 (FA 12) (I. Neufassung)
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2. In der Anlage 2 zur Anordnung Nr. 8 (FA 12) (I. Neu⸗ fassung) sind zu streichen die unter der Ueberschrift stehenden
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