1943 / 221 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Sep 1943 18:00:01 GMT) scan diff

1“

Wilka, Oldrich, Bahnbeamter, geb. am 22. 1. 1899 in Brünn, r. k., verh., zul. in Brünn, Landongasse Nr. 30,

whg.,

b Za dnik, Bystrice b. P., r. k., verh., rova Nr. 268, whg., .

zZenaty, Emil, Bauingenieur, geb. Brünn, ev. hel. Bez., verh., zul. in Nr. 2678, whg.

Brünn, den 17. September 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Brünn.

VBiktor, Mechaniker, geb. am 2. 1. 1905 in zul. in Ung. Hradisch, Olle⸗

am 17. 8. 1887 in Zlin, Steile Gasse

Einziehungsverfügung 6

Auf Grund § 1 des Gesetzes über die r v. volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1. S. 479), der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeind⸗ lichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 8. November 1938 (RGBl. 1 S. 1620), der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911), in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ver⸗ wertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird hiermit der Nach⸗ laß des Juden Dessauer, Otto Israel, geb. 13. 1. 1883 in Bamberg, zuletzt wohnhaft in Bamberg, Schillerplatz 18, gestorben am 25. 1. 1941, und zwar mit Wirkung vom 24. 1. 1941, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Nürnberg, den 17. September 1943. Geheime Staatspolizei. E“ Nürnberg⸗Fürth. Okto. 3 1

Anordnung Nr. 53 (FA 14)

der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

elektrotechnische En. Bewirtschaftung von

Vom 18. September 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1912) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

. 8 1 V

(1) Trockenbatterien dürfen an Verbraucher nur abgegeben werden gegen Ablieferung der alten Trockenbatterie.

(2) Unternehmen der Einzelhandelsstufe sind verpflichtet, die von den im § 3 genannten Bestellern nicht benötigten Batterien an Verbraucher nach der Vorschrift des Absatz 1 zu

liesern. § 2

(1) Trockenbatterien dürfen nur von solchen Betrieben der Großhandelsstufe bezogen werden, die mit Haus⸗, Elektro⸗, Rundfunkgeräten, Fahrrädern oder Eisenkurzwaren handeln.

(2) Trockenbatterien dürfen von den in Absatz 1 genannten Betrieben nur an solche Unternehmen der Einzelhandelsstufe geliefert und nur von solchen Unternehmen der Einzelhandels⸗ stuse bezogen werden, die mit Haus⸗, Elektro⸗, Rundfunk⸗ geräten und Fahrrädern handeln; außerdem dürfen Waren⸗ hauser und Kleinpreisgeschäfte, die bisher Trockenbatterien vertrieben haben, diese noch beziehen und mit ihnen beliefert werden.

(39) In Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern dürfen auch andere als die im Absatz 2 genannten Unter⸗ nehmen der Einzelhandelsstufe Trockenbatterien beziehen und mit ihnen beliefert werden.

(1) Besteller, die Einkaufsscheine der Verteilungsstelle für Anoden und Beleuchtungsbatterien vorweisen, müssen mit Vor⸗ rang beliefert werden. 3

(2) Die Einkaufsscheine berechtigen zum monatlichen Bezug einer bestimmten Anzahl von Batterien.

(3) Die Verteilungsstelle gibt die Einkaufsscheine an die Kontingentsträger für Trockenbatterien.

(4) Die Handelsunternehmungen 2 Absatz 1 und 2) haben die Einkaufsscheine ihren bisherigen Lieferern (Großhändlern oder Herstellern) zu übersenden. Die Großhändler und Her⸗ steller sind verpflichtet, die Unternehmen der Einzelhandels⸗ stufe mit den auf den Einkaufsscheinen angegebenen Mengen an Batterien im Rahmen ihrer Kontingente zu beliefern.

(5) Handelsunternehmen müssen den Bestellern, die Ein⸗ kaufsscheine einreichen, Empfangsbestätigungen ausstellen und auf diesen die lichen Lieferungen an T terien vermerken. e“ 8

Die Einkaufsscheine sind nur gültig, wenn sie von den Kon⸗ nngentsträgern für Trockenbatterien ausgefüllt und rechts⸗ gültig unterschrieben sind. Werden Einkaufsscheine nach dem 20. eines Monats bei den Herstellern eingereicht, so vürsen sie nur für die folgenden Monate beliefert werden. Einkaufs⸗ scheine, die später als einen Monat nach Ausstellung an den Hersteller gesandt werden, sind ungültig. Maßgebend ist der Poststempel des Schreibens, mit dem der Schein an den Her⸗ steller übersandt ist. § 5

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ hält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

9 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §§ 10,

12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 3 8

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Krast. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten

von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim⸗

mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗

⸗Pmäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im ezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗

setzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 18. September 1943. 1““] 2 Der Re raustragte für elektrotechnische Erzeugnisse.

Anordnung Nr. 56 (FA 2)

der Wirtschoftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung und Aus⸗

führung von Transformatoren G

6 Vom 18. September 1943 1“

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsminssters an⸗ geordnet:

§ 1

1. Großtransformatoren mit Al⸗Wicklung dürfen nur mit

folgenden Kühlarten ausgeführt werden: Im Leistungsbereich bis 8 MVA Kühlart 08. J

8

m Leistungsbereich von 10 bis 16 MVA Kühlart OF (bis

Im Leistungsbereich von 20 bis 40 MVA Kühlart OF (bis 0,6 N/0S) oder OCFA oder OWA. 3

Im Leistungsbereich über 40 MVA Kühlart OFA oder OWàA.

Das gleiche gilt für Transformatoren mit Kupferwicklung, die z. Zt. noch hergestellt werden dürfen und die nach dem 1. 5. 1945 geliefert werden.

2. Käbelendverschlüsse dürfen nur noch verwandt werden:

a) 182 Grubentransformatoren unter Tage im Leistungs⸗ ereich 80, 160, 315 KVA (Baugröße 100, 200, 315),

b) in Unterwasser⸗Kavernen oder Bunker⸗Kraftwerken und Schaltanlagen (jedoch nur bei Durchführungen ab Reihe 60 aufwärts).

3. Dreiwicklungstransformatoren dürfen nur mit hees. derer Genehmi⸗ hergestellt und auch dann nur an einer Wicklung mit ööö“ ausgerüstet werden.

4. Erdschluß⸗Löscheinrichtungen sind für Zweistundenbetrieb zu bemessen. 1

5. Die ve. und Feree me n für Transformatoren nach VDE 0532 b/43

müssen den Rege 1 Beceaen (Neufassung veröffentlicht in ETZ. 1943 Heft 27/28. b

6. Oelumlauf⸗Kreiselpumpen dürfen nur noch in den Aus⸗ führungen nach DIN E 42 555 in Transformatoren eingebaut werden. Nur für höhere Drücke für Spezialtransformatoren sind die Ausführungen mit senkrechter und horizontaler Welle zugelassen, die in DIN E 42 555 noch nicht vorgesehen sind.

7. Es ist verboten herzustellen:

a) Transformatoren nach DIN 42 502 ab Baugröße 250

bis 1600 mit 4 3,5 % Karzsclußspannang. Kin deren Stelle sind Transformatoren nach DIN 42 510 mit 6 % Kurzschlußspannung vorzunehmen.) ““

b) Transformatoren nach DIN 42 502 U ab Baugröße 250 bis 1600 mit 3,7 3 % Kurzschlußspannung. (An deren Stelle sind Transformatoren nach DIN 42 510 U mit 5 % Kurzschlußspannung vorzunehmen.)

e) Transformatoren nach DIN 42 504 U Baugröße ab 1600 bis 8000 mit 4,8 8 % Kurzschlu eag - deren Stelle sind Transformatoren nach DIN 42 512 U mit 6 10 % Kurzschlußspannung vorzusehen.)

8. Transformatoren dürfen nur noch in folgenden Leistun⸗ gen hergestellt werden:

Leistung in KVA 18 27

16 000

31 500 40 000 ***) 8 63 000 100 000

Bei Transformatoren bis Bau Sb 1600 ist auch bei Ein⸗ bau des Buchholzschutzes in die Ver WE“ zwischen Hauptgefäß und Oelausdehnungsgefäß kein Absperrorgan ein⸗ zubauen.

9. Transformatoren mit Stufenregeleinrichtung dürfen nur noch mit folgenden Nennspannungen und Regelbereichen gebaut werden:

Ueber 66 bis 110 kV 22 % mit †¼ 13 Stufen (4 10 bis

12 Stufen sind bis auf weiteres zugelassen). Ueber 33 bis 66 kV 16 % mit †¼ 11 Stufen (+4 5 bis †¼ 12 Stufen sind bis auf weiteres zugelassen). Ueber 23 bis 35 kVv t 16 % mit ¼ 11 Stufen †¼ 12 Stufen sind bis auf weiteres zugelassen). Ueber 5 bis 23 kVv. 16 % mit ¼ 11 Stufen * 12 Stufen sind bis auf weiteres zugelassen).

10. Maschinentransformatoren erhalten eine Ueberspan⸗ nung gemäß den Sekundärspannungen, nach den üee. für Feesg erlezan § 26 Tafel II Spalte III VDE 0532 b/43. (Veröffentlicht in ETZ. 1943 Heft 27/28.)

11. Leistungstransformatoren gemäß Ziffer 9 und 10 müssen, wenn die Unterspannung mindestens 3 ky beträgt, eine Umschaltung von Stern auf Dreieck erhalten (z. B. 10, 35/6 kV). Einzubauen ist eine 30 kige Ausgleichswicklung mit zwei herausgeführten Enden.

§ 2

Jeder Transformator ab 10 MVA ohne Rücksicht auf Span⸗ nung und ab 110 kV ohne Rücksicht auf Leistung ist 8Wochen vor Fertigstellung vom Hersteller der Wirtschaftsgruppe Elek⸗ troindustrie als Reichsstelle mit Angaben des Fertigstellungs⸗ termines, der Leistung, des Regelbereiches, der Werknummer und des Bestellers zu melden.

Diese Transformatoren dürfen nur nach Weisung der Wirt⸗ schaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle ausgeliefert

(t 5 bis (t 5 bis

werden. 1 3 Die Annahme von Ansträgen anf Trausformatoren, die den Vorschristen des § 1 nicht entsprechen, ist verboten; im übrigen 9 po v ven 5e810 .“ **) Nur für Bergbau unter Tage in Kupfer.

88

***) Bereits erteilte Bestellungen mit abweichenden Leistungs⸗

892 und Baugrößen 9 len vom Besteller möglichst anf die be⸗ nachbarten Leistungsstusen bzw. Bangrößen umgeändert werden

verbleibt es für die Annahme von Aufträgen bei den Vor⸗ chriften der Anordnung Nr. 31 (PA 2) der Wirtschaftsgruppe

51 als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeug⸗ nisse über die Bewirtschaftung von Transformatoren vom 25. Mai 1943 (Reichsanz. Nr. 120 vom 26. Mai 1943).

Für bereits angenommene Aufträge dürfen den Vorschristen des § 1 nicht ö Transformatoren noch hergestellt 8se wenn sie bis zum 31. Dezember 1943 ausgeliefert werden. 8

§ 4 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ hält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Handwerksbetriebe haben ihre Anträge beim Reichsinnungs⸗ verband des Elektrohandwerks, Verlim⸗Lichterselde⸗West, Potsdamer Straße 26, einzureichen. .

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den 8 10, 12 bis 15 der E über den Warenverkeh⸗ bestraft. 8

8 6 .

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den E Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ emh auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok hwie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 18. September 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnis

Anordnung ur Preisbildung für Bekleidungs⸗, Bekleidungszubehör⸗ sowie

shaltwaren und verwandte Erzeugnisse aus Spinnstoffen oder Anstauschsto en

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung 5* Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für d Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

§ 1

(1) Hersteller von Bekleidungs⸗, Bekleidungszubehör⸗ sowis ushaltwaren und verwandten Erzeugnissen aus Spinn⸗ 89 oder solchen Austauschstoffen, die an die Stelle von Spinnstoffen treten, haben im inländischen Geschäftsverkehr

a) die Preise für die von ihnen hergestellten Waren,

b) die Entgelte n die von ihnen im Lohn für andere

ausgeführten Leistungen, soweit besondere Richtlinien aufgestellt werden, nach diesen zu bilden.

(2) Die Richtlinien werden vom Reichskommissar für die Preisbildun 8 Sie werden Unternehmen, die die ge⸗ nannten aren herstellen, und Unternehmen, die die ge⸗ nannten Leistungen ausführen, durch die für sie zuständige Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft be⸗ kanntgegeben. Sie treten für das einzelne Mitglied zwei Wochen nach Zustellung in Kraft, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. Fuͤr die rgänzung und Aenderung der Richtlinien gilt die Regelung der Sätze 2 und 3 enk⸗ sprechend.

5 2

Der Reichskommissar für die Preisbildung kann andere Waren in den Geltungsbereich dieser Anordnung einbeziehel

oder bestimmte unter den Geltungsbereich dieser Anordnung⸗

fallende Waren davon ausnehmen.

§ 3 Einheits⸗ und Gruppenpreise, gebundene Preise und die von den Preisbehörden oder mit ihrer Zustimmung von an⸗ deren Stellen festgesetzten Preise bleiben unberührt.

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm

beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

8* 8 5 1 Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1948 in Kraft. Berlin, den 14. September 1943. Der Reichskommissar für die

Anordnung Nr. 2 zur Durchführung der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die .vr, Aar: bei Aufträgen auf Entwesungs⸗ und Entseuchungs⸗Apparate

Vom 1. September 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts ministers angeordnet: 8

an das für den Aufstellungsort zu Stelle der nach §

prüfungsstelle einzureichen. 8 8 2. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Bedarfsfälle, für die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung seitens der Fachuntergruppe Wäschereimaschinen noch nicht genehmigt war. § 2

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun den §§ 10, 12 und 15 über den Warenverkehr bestraft.

1. Die Besteller von Entwesungs⸗, Entseuchungs⸗ und Ent⸗ lausungsapparaten und ⸗geräten haben den Zulassungsschein tändige Gesundheitsamt an

4 der Anordnung 1/43 vom 22. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsan⸗ zeiger Nr. 306 vom 31. 12. 1942) zuständigen Bedarfs⸗

der Zulassungsschein

werden nach

Ivndustrieobligationen.

8

8

Erzeuger teilweise Rechnung zu tragen. iimm großen und ganzen nicht viel höher als die bisher geltenden.

8

hhn0

2

Nordeumberland haben die Arbeit wieder aufgenommen.

Stahlwerks⸗Hämatitroheisen auf

bleche auf 1700 (1610) bfrs. je Tonne steigend.

8 8 3 1 Diese Anordnung nitt Krast. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg

am Tage hrer Verkündung in

und im Bezirk Bialystok sowle in der Untersteie den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 18. September 1943.

V Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange.

Wirtschaftsteil

Bildung eines Präsidiums bei der Wirtschaftsgruppe Druck Der Reichswirtschaftsminister hat kürzlich für die Wirtschafts⸗ uuppe Druck die Bildung eines Präsidiums angeordnet. Vor⸗

sse ist der Leiter der Wirtschaftsgruppe, Wehrwirtschaftsführer Auguft Lorey. Dieser hat ean Vertreter des graphischen Gewerbes als Mitglieder des Präsidiums berufen und sie mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabengebiete betraut, und zwar: Fritz Osterchrist⸗Nürnberg für das Aüfgabengebiet: Gegenwärtige Produktionsplanung in Abstimmung mit Kohle und Energie, Transportmittel, Behördliche Bewirtschaftungs⸗ maßnahmen, Planungsstatistische Unterlagen, der für valle Kriegsaufgaben; Ferdinand chreiber⸗München für das Aufgabengebiet: Zukünftige Gesamtplanung und Ausbau des graphischen Gewerbes; Leon⸗ hard Elbel⸗Berlin für das Aufgabengebiet: Finanzfragen und Informationswesen; Rudolf Scholz⸗Mainz für das Aufgabengebiet: Fragen der Handelspolitik, Ein⸗ und Ausfuhr, Statistik; W. Ernst Bertelsmann⸗VBielefeld für das Auf⸗ gobengebiet: Messects ecich, Rationalisierung, Leistungssteige⸗ rung, Normung, Typisierung, Herstellungsvorschriften; arl Schmitz -Fürstenwalde für das Aufgabengebiet Berufs⸗ und

Nachwuchsausbildung, Arbeits⸗ und Sozialfragen; schel⸗Saarbrücken für das Aufgabengebiet: liche Fragen, Kostenwesen, Preise, Kartelle.

Dr. Mör⸗ etriebswirtschaft⸗

ehrlinge aus totalgeschädigten Betrieben

E chß teilweise Unklarheit darüber, wie mit Lehrlingen aus totalgeschädigten Betrieben verfahren werden soll. Soweit diese Betriebe in kurzer Zeit wiedereröffnet werden oder auch eine Kriegsgemeinschaft mit einer anderen eingehen, en ne ehrlinge im PFeichen Betrieb ihre Ausbildung fort. ehrlinge aus Betrieben, die vorderhand nicht weitergeführt wer⸗ den, melden 18 bei ihrer Gauwirtschaftskammer um Zuweisung einer Lehrstelle in einem anderen Betrieb des gleichen Bezirkes. Eine Abwanderung soll nur ausnahmsweise (z. B. aus persön⸗ lichen Gründen) fattfinzen n diesem Falle melden sich die Jugendlichen bei der Gauwirtschaftskammer des Aufnahmeortes. Die Arbeitseinsatzbehörden und das Reichswirtschaftsministerium beabsichtigen, demnächst einen Erlaß herauszugeben, der im wesentlichen auf diese Grundsätze zurückgreifen wird.

Börsenkennziffern für die Woche vom 13. September bis 18. September 1943 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der jetzten Woche (13. September bis 18. September 1943) im Vergleich zur Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt vom 13.9. vom 6. 9. bis 18.9. bis 13. 9

Monats⸗ dur nitt Aktienkuürse (Kennziffer 1924 8

bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie Handel und Verkehr

Gesamt . . Kurêniveau der 4 %igen Wertpapiere

fandbriefe . . . . .. Kommunalobligationen ... . Dtsch. Reichsschatzanweisungen

1940 Folgen 6 und 7. . . Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder . . Anleihen der Gemeinden... Gemeindeumschuldungsanleihe

162,15 157,60 154,05

157,70

102,50 102,50

104,25 105,24 103,50 103,29 105,68 107,25

Wirtschaft des Auslandes

Die Streikwelle in England geht weiter Stockholm, 21. September. Die Streikwelle in England geht

2 8 8 8

ondon. i den Streik getreten.

weiter, heißt es in einer b“ in „Dagens Nyheter“ aus

Auf den Schiffswerften im Clydegebiet sind 2000 Mann 1400 Mann in den Kohlengruben in Dafür lind aber 1200 Mann in einer anderen Grube in den Streik ge⸗ reten, und die Arbeiter einer dritten Grube haben sich ihnen an⸗ eschlossen. In den Kohlengruben von Manton haben 2000 Mann ie Arbeit niedergelegt. Ein Elektrikerstreik habe London be⸗ droht; Montag abend sei jedoch beschlossen worden, zu arbeiten. 1 Die Entwicklung der belgischen Eisenpreise Brüssel, 21. September. Die belgischen Inlandspreise für Eisen

h1“ Stahl wurden endgültig mit rückwirkender Kraft ab 1. Sep⸗

tember 1943 leicht erhöht, um den gestiegenen Gestehungskosten der Die neuen Pre se sind

Der Preis für Gießereiroheisen blieb sogar mit 1000 bfrs. je Tonne praktisch unverändert.

Dieser Preis entspricht dem Mit⸗ telpreis, der vor dem 10. Mai 1940 gültig war.

Die Preise für halbphosphorhaltiges Roheisen wurden auf 1150 bfrs., für hämatithaltiges Gußeisen auf 1450 bfrs. und für 350 bfrs. festgesetzt. Bei Halb⸗ zeug wurden die Preise für Knüppel auf 1205 bis 1230 bfrs. je nach Menge und für Plantinen auf 1230 bis 1285 bfrs. je Tonne bemessen. Damit wurden die Preise vom Mai 1940 aber kaum erreicht. Die neuen Preise für walzwerksfertige e wur⸗

den dagegen im Vergleich zu den alten Preisen etwas erhöht, so die Preise für Stabeisen auf 1440 (1375) bfrs., für Profileisen auf 1405 (1375) bfrs., für Bandeisen und Röhrenstreifen auf 1750 (1650) bfrs., für Grobbleche auf 1675 (1610) bfrs. und für Mittel⸗ Die früheren QOnalitätszuschläge sind jedoch ermäßigt worden, wodurch die Er⸗ höhung der Grundpreise wieder abgeschwächt wird. In welchem usmaße die Exportpreise heraufgesetzt wurden, ist noch nicht mit⸗ geteilt worden.

Die neue Bundesanleihe der Schweiz

Zürich, 21. September. Wie schon gemeldet, wird der Bund demnächst seine 8. Kriegsanleihe auflegen. Der Termin liegt offenbar immer noch nicht fest, vwahrscheinlich erfolgt die Emission in der ersten Oktoberwoche. Die soll wiederum auf 300 Mill. ffrs. lauten und sich aus drei Typen zusammensetzen. Es werden 100 Mill. ffrs. 2 ¼ & Kassenscheine mit einer Laufzeit von 5 Jahren herausgegeben, 100 Mill. ffrs. 81 % Obligationen, Laufzeit 10 Jahre, 100 Mill. ffrs. 3 994 Veeeerer 20 Jahre. Da die Zinsbedingungen der heuti rktlage entsprechen und der Geldmarkt sercenche ftüsftg ist, wird mit einer Ueber⸗ zeichnung wie bei früheren Anleihen gerechnet. Die Anleihe dient zur Deckuͤng der kriegsbedingten Ausgaben des Bundes. Die letzte nleihe wurde im Närz 1943 aufgelegt.

.

Der Stand der slowakischen Kreditgenossenschaften .“

Preßburg, 21. September. Die Anzahl der der flowakischen hentra Prossexschaf cheelshesstepen rf⸗Kreditgenossenschaften betrug Ende Juni d. J. 256 gegenüber 218 Ende 1942. Der inagenbestand dieser dinezcsen chaften betrug Ende Juni d. J. 565,3 Mill. Ks gegen 500, ill. Ks Ende 1942. as nteresse für E 8” weiterhin gering. Der Darlehens⸗ stand hat sic von Ende 1942, als er 210,38 Mill. Ks betrug, bis Ende 8n .J. auf rd. 205 Mill. Ks verringert. Die Ein agen

fämtlicher der Zentralgenossenschaft angeschlossenen Kredit⸗ enossenschaften stiegen von e Pest. Ks Ende 1942 auf 780 ill. Ks Ende Juni d. J.

Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 22. Sept 74,00 Rℳ (am 2I. September auf 74,05 RA für

8 v VBerichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 21. September. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ¼, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ⅛, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofla 4,15 ½, Jagreb 6,81, Zurich 80,20.

London, 21. September. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 ¼, Paris —,—, Berlin —,—, 4,43 - 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 17,40, 881g; S” (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, enos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,64 ⅛½, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

Amsterdam, 21. September. (D. N. B.) [12.00, Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New YPork —,—, Paris Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsinki Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oblo —,—, olm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 21. September. (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 5,80, London 17,32 ½, New York 4,31 Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½ nom., Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,55, Lissabon 17,72, Stockholm 102,66 ¼, Oslo 98,62 ½¼ B., Kopenhagen 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagseb 8, 5, Athen —,—, FNanbul 8,50, Hukareft 2,37 ¾ L., delfinke 8,77 ½ B., Buenos Aires 95,00, Japan 101,00 B., Rio 22,25.

Kopenhagen, 21. September. (D. N. B.) London 19,34, New Vork 4,79, Lerlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich fI1, 25, Rom —,—, Amsterbam 254,70, Siochholm 114,16, Os1o 109,00,

Die Eöerserene Füle s nmn der Vereinigung für deutsche

22 1

.

Kopenhagen —,—, Sto

Helsinkt 9,83, Prag —,—, Madrib —,—. Alles Briefturse.

öffentlicher Anzeiger

Spanien (offiz.) 40,50, Montreal

Stockhholm, 21. September. (D. N. B.) London 16,85 16,98 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,0 8. Brüssel —,— G., 27,20 B., Schwenz Plätze 97,00 G., 97,80 B.,

. 8 2 „Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B. Oslo 95,35 G., 95,65 B., Wastiington 4,15 G., 4,20 6., Hanrea 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Kanada 3,75 G. 3,82 B., Madrid —,—, Tüͤrkei —,—, Lissabon —,— G., 17,60 B.“ Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.

Oslo, 21. September. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 8 Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B. Neww —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G. 29 8, Helsinti n 9. 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B.,

ockholm 3 5,10 B., Kopenhagen 91,75 G.

Rom 22,20 G., 23,29 B. 9 Hecen Lleg.-. Nhn. .

Iö“ London, 21. September. (D. N. B.) Silber Barren 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

prompt

i Berlin festgestellte Notierungen für tele raphzi 8 Ieeen ausländische Geldsorten und eeee.

Telegraphische Auszahlung

——— —— 22. September 20. September Gelb Brief Geld Briel

neesese (Alexandrien und G aito) ......... 1 Fãͤgypt! Pfund Afghanistan (Kabul) 100 difc 8* Argentinien (Buenos Aires) . 1 Pap.⸗ es. Australien (Sidney) 1 austr. Pfund Bel ien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga Brafilien (Rio de Janeiro) . 1 Cruzeiro Britisch⸗Undien (Vombay⸗Cal⸗

cutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) 100 Lewa 9,047 Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen 52,15 England (London) 1 engl. Pfund hemnten (Helsinki) 100 Finnmark 5,06

18,83 0,598

18,79 0,588

18,83 0,592 40,04

18,79 0,588 39,96

39,970 40,04

3,058 83,047

3,05b 52,95 52,15

52,26 5,07 5,06

1,668

rankreich (Paris) 100 Frs. riechenland (Athe)n 100 Drachmen 1,668 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) 100 Gulden 192,70 Fran (Teheran)).. 100 Rials 14,59 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. 98,42 Italien (Rom und Mailand). 100 Lire 9,99 .29 (Tokio und Kobe) 100 Yen 58,591 anada (Montreal) 1 kanad. Dollar Kroatien (Agram .100 Kuna 4,995

Neuseeland (Wellington) 1 neuseel. Pfd. Norwegen Oslo) 100 Kronen 56,76 (Lissabon) 100 Sern. 10,19 umänien (Bukarest) . 100 Lei Schweden (Stockholm u. Gbte⸗

borg) Schweiz

Bern) . rs. Cerbien (Belgrad) .„ 8 Dinar

1,672

182,70 14,61 38,50 10,01 58,711

5,005

132,70 14,59

56,88 10,21

Kronen 59,46 59,58

58,01 5,005 8,609

23,605

Slowakei (Preßbur). w. Kr.

Spanien (Madrid u. Barcelona) setas

Eüdafrikanische Union (Pretoria

und Johannisburg)) 11 afr. Pfd.

Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund 00

Ungarn .e 81 pe

Uruguay (Montevideo) 1 Goldpeso

Berein. Staaten von Amerika (New vVörk)

1,978 1,982 1,199

1 Dollar

1,201

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr golten folgende Kurse:

England, Aegypten, Sndafrikanische Union

.... 6096⸗ zustralien, Neuseeland.. .069844.

Te e meeeeeees

Kanada ““ 14,8149 84.

2 Staaten von Amerikla 17163⸗. a

S1“” üceeeeeeeeeecekerceres

29. Geptember 20. September Gelb Bries Galvd Brief Sovereigns u““ Notiz ,98 2 20,38 20,46 20⸗-Franes⸗Stůüce . 82 10,16 16, 16,16 16,92 9 Gold⸗Dollarzs... 1 4,185 4,2 Aegyptische 11 äÄJgypt. Pfd. 39 4,89 4,4 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 2 ar 8 . 2 und 1 Dollar 1

rgentinische 1 Pap.⸗Pe 0,44 0,40 Australische 1 , 2,44 2,46 Belgisce.. 100 Helgas 29,92 40,09 Brastliantsche 1 Cruzeiro 0,08 0,09 Britisch⸗Indishe 100 Rupien 22 95 23,05 Bulgarische: 500 Lewa und 8

darunter. eeeees 3,07 Dänische: große

10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,10 Englische: 10 £ und darunter. 1 engl. Pfd.

innische 100 Finnmark 5,05

ranzösische 100 Frs.

olländische Küerrererrereeee zulden

alienische: große „6282820⸗2 100 Lire

10 Lire MMeerereee 100 Lire Kanadische 1 kangd. Dollar Kroatishe8 . (16 na Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische,. 1000 Lei und

5009 38bl . eee Schwedische: große

50 Kronen und darunter .. Schweizer: großgße.. 88

100 . und darunter. Cerbi

Slowakische: 20 Fronen und Südafrikanische Union.. Türklsche

,2222929222

Ungarisch: 100 Pengb vnd

100 Kronen 100 Lei

100 Kronen 100 Kronen

100 .

82 K Dinar 100 slow. 8

Psun

darunter 100 Penab

4. Oeffentliche Zustellungen,

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 5. Verluft⸗ und Fundsachen,

2. e“ 9. Gußgedbote,

6. Auslosung usw. von Wertpapleren,

7. Aktiengesellschaften, 8. Kommandftgefellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgefoellschafton,

11. Genossenf.

10. Gesellsch b. H., 8 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

——

ekanntmachungen.

versteigerungen

21057) Zwangsversteigerung. 4 K 1/43. Im Wege der Zwangs⸗ vollstreckung soll das im Grundbuch von Oderberg, Oberschles., Band Ein⸗ lagezahl Nr. 113 eingetragene, nach⸗ pehend beschriebene Grundstück am 16. November 1943, vormittags 10 Uhr, an der Gerichtsstelle Dr.⸗Karl⸗Ott⸗ Straße Nr. 23, Zimmer Nr. 8 verstei⸗ 88 werden. Lsd. Nr. 1, Gemarkung derberg, Flurbuch Kartenblatt (Flur) Nr. 5, Parzelle 159, Grundsteuermutter⸗ rolle Nr. 5 (515), Wirtschaftsart und Lage: Garten, Größe 10 a 41 qm, Grundsteuerreinertrag 2 nl 53 ct. Der Versteigerungvermerk ist am 10. Juli 1943 in das Grundbuch ein⸗ getragen. 9 Als Eigentümer war damals das Dentsche Reich, Reichsfinanzverwaltung, ingetragen... B0. 8 , b

boten anzumelden Gläubiger widerspricht machen, widrigen

nachgesetzt werden.

vor dem Termin eine

Wer ein Recht hat, steigerung des Grundstü⸗

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Si von Ge⸗ und,

alls sie stellung des geringsten Gebots nicht be⸗ rücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen

nung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück be⸗ zweckenden Rechtsverfolgung mit Ab⸗ gabe des beanspruchten Ranges schrift⸗ lich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. das cks oder des nach § 55 ZVG. mithaftenden Zubehörs ent⸗

8

egenfteht, wird . vor der rteilung des Zusch ags die Aufhebung oder einstdeiige instellung des Ver⸗ säen⸗ herbeizuführen, widrigenfalls ür das Recht der Versteigerun zerlös an die Stelle des versteigerten Gegen⸗ standes tritt. 1 des Der Betrag des höchstzulässigen Ge⸗

[21208]

laushaf der aubhaft zu ei der Fest⸗ zweiundachtzig Reichsma festgesetzt von 1925. worden. Gegen diese Festsetzung steht jedem am Vollstre I.ee Beteiligten das Recht der Beschwerde zu, die inner⸗ 3: zwei Wochen seit der Zustellung 25 er Terminsbekanntmachung dem Land⸗ rat in Teschen vorzulegen ist. In dem Versteigerungstermin wer⸗ Nr. den nur Gebote zugelo en, die zuvor 4: a von dem Herrn Landrat in Teschen ge⸗ b) Gr. nehmigt worden sind. 5: a derberg, Oberschles., 14. 9. 1943. Nr. Das Amtsgericht. Nr. Piesch, Oberamtsrichter. Nr.

8 4 ¼ Pigen

b) Gr. 19

naue Berech⸗

Nr. Nr.

der Ver⸗

3. Aufgebote

Das Aufgebot ist beantragt: 1. bis 1— verschreibungen der Fnleipeablasungs⸗ Gemeinden Buchst. C Gr. 1 Nr. 02 083

lassi der Auslosungsscheine der Anleihe⸗ botes ist auf 2082,— H. Fesegusend. ablösungsschuld des Deutschen Reiches r

50 EH. ℳ, b) Gr. 8 Nr. 17 009 über 50 H. Aℳ. 2: a) Nr. 549 907 über 25 Hℳ,

Nr. 100 Hℳ, b) Gr. 4 Nr. 8907, Gr. 12 Nr. 44 495 über be 25 Rℳ, Gr. 10

9 Nr. 51 786 über 100 Eℳ, b) Gr. 1 15 164 11 786

sungen des Deutschen Reiches von 1938,

FesaeRelteg. Gr. 4 Buchst. H Nr. 777. über ℳ, Vierte Folgs, Gr. Buchst. H Nr. 7788 über 500 Hℳ. folgender Urkunden 7: der 4 wigen Schuldverschreibungen .a) der Schuld⸗ des Umschuldungsverbandes deutscher

über 500 H.A, der 4 wigen (früher 8 %) 11“ Central⸗Gold⸗ pfandbriefe: Nr. 216 883, Nr. 233 899 über den Geldwert von je 500 0.ℳ ze 179,21 Gramm Feingold, Nr. 16 991, Nr. 18 041, Nr. 18 908, Nr. 22 747 über den Geldwert von je 1000 6ℳ je 358,42 Gramm Fein⸗ 1 657 722,28 über je gold. 8: der 4 % Pigen auslosbaren chatzanweisungen es Deutschen Reiches von 1987, Dritte Folge, v . stabe D Nr. 073 937 über 1000 H.

eutschen Reiches von 19.

1: a) Nr. 009 über

Nr. 9307 über 25 H.ℳ. 98 967, 1 855 495 über je

100 R. A.

1 752 942 über 25 RH.ℳ, Buchst. E Nr. 24 348, Nr. 27 167 übe

31 942 über 25 R. . je 500 ER. A. 9: der 4 higen Schuld⸗

465 164 über 12,50 Hℳ, verschreibung des Umschuldungsver⸗

6 bandes dengoe Gemeinden Buchst. D

Gr. 1 Nr. 1654 nber 1000 .ℳ. 10: der

4 gigen auslosbaren Schatzanwei⸗ sungen des SnSe Reiches von 1 Zweite Folge, Buchst. F Nr. 77 819,

über 12,50 Hℳ, Gr. 9 über 100 H.A. 6: der anslosbaren Schatzanwei⸗