Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14. Ok
Die gezogenen Nummern werden vom 2. Januar 1944 ab durch die Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweigkassen mit dem fünffachen Nennwert eingelöst zuzüglich 5 % Zinsen für achtzehn Jahre auf den Einlösungswert, und zwar gegen Rückgabe der Auslosungs⸗ scheine und eines gleichen Nennbetrages der Anleihe⸗Ablösungsschuld vom Jahre 1930 der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhaus⸗ anstalt). — Die Verzinsung des Einlösungsbetrages hört mit d Ablauf des 31. Dezember 1943 auf.
Restanten aus früheren Auslosungen: Buchstabe A zu Rℳ 12,50 Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 700 43 1300 43 1713 42 720 41 1310 40 1732 39 790 43 1356 38 1740 41 862 39 1510 43 1770 41 932 36 1520 40 1773 42 952 39 1536 38 1790 40 963 42 1566 38 1800 41 1002 37 1600 43 1803 42 1030 43 1620 41 1810 43 1039 33 1623 42 1811 34 1053 42 1640 40 1820 40 1060 43 1670 40 1830 41 1146 , 38 1672 39 1833 42 1242 37 1680 41 1840 43
Nr. fällig 1850 1889 1892 1896 1919 1926
1983 2020 2022 2040 2073 2180 2182 2262
Buchstabe B zu Rℳ 25,— Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 589 1099 42 2127 739 592 1335 31 2138 43 627 1519 42 2179 42 769 1628 43 2209 42 77 1648 40 2217 39 780 1879 42 2221 38 788 1964 37 2228 43 889 1978 40 2258 43 1028 1988 43 2278 40 1050 2008 40 2280 41 1069 2078 43 2288 43 Buchstabe C zu Rℳ 50,— Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 642 42 1134 41 1625 43 684 41 1182 42 1632 42 845 43 1196 40 1725 39 882 42 1333 34 1734 41 905 43 1466 40 1752 42 924 41 1542 42 1775 43 1122 42 1586 40 Buchstabe D zu ERℳ 100,— Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 349 42 582 43 829 42 58 38 589 42 862 41 Buchstabe F zu Rℳ 500,— Nr. fällig . Nr. fällig v1““ nd zum 2. Januar des jeweil
Nr. fällig 2318 2329 2340 2359 2368 2370 2479 2550 2697 2734 2738
Nr. fällig 1778 1785 1794 1824 1842 1884
Nr. fällig 912 43 949 42
r. fällig 169 42 262 4
Die Restanten angeführten Jahres
gelost; die Verzinsung endet mit dem 31. Dezember des vorauf⸗
gegangenen Jahres. Braunschweig, den 4. Oktober 1943. 1 Braunschweigische Staatsbank. Direktorium.
Auslosungsbekanntmachung
Braunschweigische Kommunal⸗Sammel⸗Ablösungsanleihe von 1927.
Durch die am 4. Oktober 1943 unter Aufsicht eines Vertreters der Braunschweigischen Staatsregierung vorgenommene 18. Ziehung für das Jahr 1943 sind folgende Nummern gezogen worden:
Buchstabe A zu Eℳ 12,50 Nr. 217 — 232, 633 — 640, 1481 — 1488, 1905 — 1912, 1921 — 1928, 2169 — 2176, 3073 — 3080.
Buchstabe B zu REℳ 25,— Nr. 125 — 128, 141 — 144, 257 — 260, 289 — 292, 433 — 436, 441 — 444, 453 — 456, 749 — 752, 941 — 944, 1001 — 1004, 1901— 1904, 1937 — 1940, 2021 — 2024, 2069 — 2072, 2117 — 2120, 2201 — 2204, 2237 — 2240, 2409 — 2412, 2417 — 2420, 2485 — 2488, 2765 — 2768, 2793 — 2796, 2897 — 2900.
Buchstabe C zu Rℳ 50,— Nr. 33 — 34, 65 — 66, 123 — 124, 205 — 206, 297 — 298, 303 — 304, 395 — 396, 417 —- 418, 447— 448, 459 — 460, 477—478, 481 —- 482, 487 — 488, 497 — 498, 529 — 530, 547 — 548, 593 — 594, 619—620, 667 — 668, 669 — 670, 719—- 720, 725 — 726, 753 — 754, 767 — 768, 893 — 894, 911 — 912, 973 — 974, 989 — 990, 1035 — 1036, 1141 — 1142, 1205 — 1206, 13449 — 1350, 1397 bis 1398.
Buchstabe D zu Rℳ 100,— Nr. 3, 20, 40, 52, 91, 103, 116, 153, 156, 226, 255, 280, 307, 345, 365, 402, 414, 415, 436, 466, 478, 568, 569, 595, 638.
Buchstabe E zu Rℳ 200,— 20, 25, 32, 36, 53, 66, 82, 96, 103, 105, 108, 116, 190, 204, 209, 224, 231, 234, 243, 268, 275, 280, 287.
Buchstabe G zu ℳ 1000,— Nr. 30, 37.
Die gezogenen Nummern werden vom 31. Dezember 1943 ab durch die Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweigkassen mit dem fünffachen Nennwert eingelöst zuzüglich 5 % Zinsen für achtzehn Jahre auf den Einlösungswert, und zwar gegen Rückgabe der Aus⸗ losungsscheine und eines gleichen Nennbetrages der Braunschweigischen Kommunal⸗Sammel⸗Ablösungsanleihe vom Jähre 1927 der Braun⸗ schweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt). — Die in kleinem Um⸗ fange ausgegebenen Ergänzungs⸗Auslosungsscheine mit ein⸗ fachem Auslosungsrecht gelten mit vorstehender Auslosung ebenfalls als ausgelost, soweit sie den gleichen Nominalbetrag, den gleichen Buchstaben und die gleiche Nummer der Auslosungsscheine mit fünffachem Auslosungsrecht tragen; ihre Einlösung erfolgt nur bei gleichzeitiger Aushändigung der zugehörigen Auslosungsscheine mit fünffachem Auslosungsrecht, wobei die Aushändigung einer Schuld⸗ verschreibung der Braunschweigischen Kommunal⸗Sammel⸗Ablösungs⸗ anleihe im einfachen Nennbetrage nur für die Hauptauslosungsscheine erforderlich ist. — Die Verzinsung des Einlösungsbetrages hört mit dem Ablauf des 31. Dezember 1943 auf.
Restanten aus früheren Auslosungen:
“ Buchstabe A zu Rℳ 12,50
Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. 116 954 41 1250 42 1509 2541 481 4 1160 41 1251 42 1568 2567 598 1173 39 1253 42 1753 2578 603 1198 40 1301 41 2202 2581 937 20 1225 35 1357 34 2207
949 1249 42 1460 42 2495
Buchstabe B zu Rℳ 25,— Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 741 1095 36 2140 40 770 1306 42 2332 42 780 1416 38 2352 41 878 1475 42 2393 36 881 1649 41 2396 36 922 1755 41 38 1079 1799
11“ 8
““
Nr. fällig
Nr. fällig 1328 40
* Buchstabe C zu Rℳ 50,— Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 423 37 631 39 866 39 507 37 686 36 1118 33
Buchstabe D zu Rℳ 100,— Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 28 40 44 39 139 34 43 34 82 42 253 42
Nr. fällig 196 38
Nr. fällig 271 42 582 39
““ Buchstabe E zu Rℳ 200,— 8 6
Nr. fällig Nr. fällig 23 39 69 36 61 42 237 41
Buchstabe F zu Eℳ 500,— Nr. fällig 10 36 nur Erg.⸗Schein Die Verzinsung des Einlösungsbetrages der Restanten hört dem 31. Dezember des angeführten Jahres auf. 8 Braunschweig, den 4. Oktober 1943.
Braunschweigische Staatsbank.
g
303 40 hn
.
Die Indexrziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt September 1943
Die Inderziffer der Großhandelspreise stellt sich im Monatsdurchschnitt September auf 116,3 (1913, = 100); sie ist — hauptsächlich aus jahreszeitlichen Gründen — gegen⸗ über dem Vormonat (116,9) um 0,5 vH. zurückgegangen. Die Indexziffer der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 118,9 (— 1,6 vH.), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 102,3 (+ 0,1 vH.) und industrielle Fertigwaren 135,7 (†ℳ 0,1 vH.).
1913 = 100
Monatsdurchschnitt
August September 1943 1943
Ver⸗ änderung
in vH
Indexgruppen
1. Agrarstoffe.... 120,8 118,9 1,6 II. Industrielle Rohstoffe und Halbnaren ö5 102,3. † 0,1 III. Industrielle Fertigwaren ... 135,5 1 0,1 davon Produktionsmittel. 113,6 1 0,0 Konsumgüter.. 152,0 152,4 0,3
Gesamtinder 116,9 116,3 0,5
In der Inderziffer für Agrarstoffe sind die Preise für Speisekartoffeln infolge des Uebergangs zu den Preisen für Spätkartoffeln zurückgegangen. Daneben liegen auch die Preise für Rinder nach der im August eingetretenen Ermäßi⸗ ung der Sommerpreiszuschläge niedriger als im Vormonat. uch die Preise für Fabrikkartoffeln und für Futterhafer liegen mit dem Uebergang zu den Preisen der neuen Ernte unter dem Stand des vorangegangenen Monats, während sich die Preise für Futtergerste, ausländischen Mais, Futter⸗
hülsenfrüchte und Trockenschnitzel den monatlichen Aufschlägen entsprechend erhöht haben. 895. 16
Die leichte Steigerung der Inderziffer für industrielle Roh⸗ stoffe und Halbwaren ist auf die jahreszeitliche Erhöhung der 1886 für Stickstoff⸗ und Kalidüngemittel zurückzuführen; daneben liegen auch die Preise für Oberleder im Durchschnitt etwas höher als im Vormonat.
Unter den industriellen Fertigwaren sind die Preise für Textilerzeugnisse zum Teil etwas gestiegen.
Berlin, den 12. Oktober 1943. PLEEI11“ 8 8s 11
Statistisches Reichsamt.
Anordnung V/43
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗
stelle Maschinenbau über die Regelung des Absatzes von neuen
Landmaschinen sowie von gebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirtschaftlichen Bedarf
Vom 9. Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger u. Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft angeordnet: 1 1
.
Absatzregelung für neue Landmaschinen (1) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen
Gruppe A dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver⸗
braucher zuständigen Landesbauernschaft bzw. der für die jeweilige Maschigenart in der Anlage genannten Dienststelle an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden.
(2) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe B dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver⸗ braucher zuständigen Kreisbauernschaft an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden.
(3) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe C dürfen frei an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden, jedoch sind Sonderbezugscheine gemäß § 2 bevorzugt zu beliefern.
8 2
In Notstandsfällen werden für die Maschinen der Gr ippe A von den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen, hingegen 18. die Gruppen B und C von den Fhanes nan elgssa onderbezugscheine ausgestellt. Die Sonderbezugscheine sind 188 tellern und — oder Wiederverkäufern unter Bestellungen bevorzugt zu
8
von den
Zurückstellung aller anderen
rieern JW1
(1) Als Landmaschinen im Sinne dieser Anordnung gelten
die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse der Fachgruppe Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau.
““ 8
(2) Verbraucher im Sinne der Anordnung sind landwirt⸗ schaftliche Betriebe sowie Unternehmungen, die diese Maschinen entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen oder mit diesen Maschinen landwirtschaftliche Arbeiten gegen Entgelt ausführen.
(3) Für die Lieferung und den Bezug von Landmaschinen an oder durch andere Verbraucher als an die in Abs. 2. genannten gilt die Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Auftragsregelung für Maschinenbauerzeugnisse (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 306 vom 31. Dezember 1942).
(4) Soweit Hersteller von Landmaschinen ihre Erzeugnisse selbst an Verbraucher veräußern, finden die für Wiederver⸗ käufer geltenden Vorschriften dieser Anordnung sinngemäß Anwendung.
§ 4 Die Ausstellung der Bezugscheine für die Gruppe B durch die Kreisbauernschaft erfolgt unter Hinzuziehung des Wieder⸗ verkäufers, auf dessen Lager sich die Maschinen befinden. § 5 Werden Landmaschinen der Gruppe A in das Reichsgebiet
eingeführt, so hat der Wiederverkäufer, der die Maschinen
an Verbraucher veräußern will, die eingeführten Maschinen der für seinen Sitz zuständigen Landesbauernschaft zu melden.
Die Bezugscheine für diese Maschinen werden von der zu⸗
ständigen (§ 1 Abs. 1) unter gleichzeitiger Benach⸗
richtigung d rbrauchers dem Wiederverkäufer zugeleitet.
(1) Für Maschinen der Gruppe if der Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Verkäufer erst abgeschlossen werden, wenn dem Verkäufer die Lieferung vom Hersteller zugesagt ist.
(2) Für Maschinen der Gruppe B darf der Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Verkäufer erst abgeschlossen werden, wenn der Bezugschein vorliegt. vh 8
(1) Vor Inkrafttreten dieser Anordnung mit Verbrauchern abgeschlossene Kaufverträge der Maschinen der Gruppen A und B, für welche die Maschinen noch nicht geliefert, sind, sind nichtig. Ausgenommen hiervon sind solche Verträge, die auf Grund eines bereits erteilten Bedarfsdeckungsscheines oder einer schriftlichen Anschaffungsgenehmigung der Landes⸗ bauernschaft bzw. der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen abgeschlossen worden sind. s
(2) Vor Inkrafttreten dieser Anordnung abgeschlossene Kaufverträge zwischen Herstellern und Wiederverkäufern sowie zwischen Wiederverkäufern über:
G mit einer Stundenleistung über 1000 kg,
Strohpressen, 1u“ “““
Strohbinder, 1 8 —
Beregnungsanlagen,
Seeke für Gespannzug und Kraftbetrieb, ortiermaschinen für Knollenfrüchte mit einer Stunden⸗ leistung über 1500 kg,
Kartoffelvorratsroder für Zapfwellenantrieb,
Maisbearbeitungsma (ausgenommen Tischrebler),
Sä⸗ und Drillmaschinen für Gespannzug und Kraft⸗
betrieb, „
Obst⸗ und Traubenmühlen,
Obst⸗ und Weinpressen, “
Tresterschleudern 8 sind gleichfalls nichtig, es sei denn, daß diese Verträge auf Grund eines bereits erteilten Bedarfsdeckungsscheines oder einer schriftlichen Anschaffungsgenehmigung der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststelle abgeschlossen sinnd.
*75
Teil II Absatzregelung für gebrauchte Landmaschinen und Dampf⸗ lokomobilen für den landwirtschaftlichen Bedarf
§ 8
(1) Reparaturbedürftige Landmaschinen, wie sie in der Anlage Gruppe A—C aufgeführt sind, sowie reparatur⸗ bedürftige Dampflokomobilen dürfen landwirtschaftlichen Betrieben weder angeboten noch geliefert werden.
(2) Betriebsfähige gebrauchte Maschinen der in Abs. 1 genannten Art dürfen landwirtschaftlichen Betrieben nur unter gleichzeitigen Angaben von Baujahr, EEöe und Ausrüstung der Maschine angeboten werden. In dem Angebot ist außerdem anzugeben, ob die Maschinen als nur betriebsfähig oder als generalüberholt gelten, und welche Gewähr übernommen wird. “ 8
Das Angebot und die Lieferung von gebrauchten Land⸗ maschinen in das Protektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouvernement, in die besetzten Gebiete und das Aus⸗- land ist nur mit Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau oder der Genehmigung der von ihm beauftragten Stellen zuläfsig. Dasselbe gilt für den Bezug gebrauchter Landmaschinen aus diesen Gebieten. Die Vorschriften über die sonstigen Erforder⸗ nisse (Devisenbewilligung usw.) bleiben hierdurch unberührt.
§ 10 (1) Hersteller, Wiederverkäufer oder gewerbliche Vermittler dürfen gebrauchte, noch reparaturfähige Ackerschlepper, Dämpfkolonnen, Dampfpflüge nebst Zubehör, Dreschmaschinen mit einer Stun Fersbh.ssln ““ Dampflokomobilen 16“ b aus dem Besitz von landwirtschaftlichen Betrieben nur in Zahlung nehmen oder entgeltlich erwerben, nachdem diese dem Erwerber eine schriftliche Genehmigung der zuständigen ZT1“ zur Abgabe der Maschinen ausgehändigt haben.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Anordnung bestehende Ver⸗ träge werden nichtig, es sei denn, daß die zu liefernden Maschinen in diesem Zeitpunkt bereits abgesandt waren oder daß binnen drei Wochen die schriftliche Genehmigung der zu⸗ Landesbauernschaft Erwerber ausgehändigt wird. 1 1
tung über 1
A9
vom 15. November 1941 (Reichsanz.
für landwirtschaftliche
Beregnungsanlage
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14. Oktober 1943. S. 3
Allgemeine Vorschriften
§ 11 1 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach g 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.
8 § 12
(1) Diese Anordnung tritt am 15. Oktober 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit
Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltungen — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im
Bezirk Bialystok.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Anordnung über die Regelung des Absatzes von Land⸗ maschinen vom 23. September 194 C Nr. 228/1942) nebst Ergänzungsbestimmungen vom 12. November 1942 (Reichsanz. Nr. 272/1942) sowie die hierzu herausgegebenen Ergänzungsanweisungen.
Anordnung über Verteilung und 1818 von Ackerschleppern
r. 270/1941).
Anordnung über die Verteilung und den Einsatz von Motor⸗ bodenfräsen während der Dauer des Krieges vom 2. Oktober 1941 nebst Durchführungsbestimmungen vom 21. Oktober
1941.
Anordnung über Verkauf und Auslieferung von Geräten
zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschäd⸗
lingen vom 2. Dezember 1941 nebst Durchführungsbestim⸗ mungen vom 2. Dezember 1941 sowie Durchführun a1e etnt-
mungen vom 20. Mai 1942 (Reichsanz. Nr. 131/1942).
Anordnung über Verkauf und Einsatz von Schrotmühlen 1 Betriebe vom 21. August 1941 (Reichsanz. Nr. 197/1942).
“ Nr. III/43 über die Verteilung und den Einsatz von Saatgutbereitern, Kleeaufbereitungsmaschinen und Beiz⸗ anlagen vom 2. März 1943 (Reichsanz. Nr. 57/1943).
Berlin, den 9. Oktober 1943.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. 8 Karl Lange Leiter des Hauptausschusses Maschinen.
Anlage
Verzeichnis der Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräte
(Das Verzeichnis umfaßt sämtliche zum Bereich der Fachgruppe
Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau gehörenden
Maschinen und Geräte mit Ausnahme der Milchzentrifugen und
Buttermaschinen für landwirtschaftliche Betriebe.)
Nach § 1 Abs. 1 und § 2
zuständige Dienststellen fur die Ausstellung des Bezugscheines und des Sonderbezugscheines
Ackerschlepper Landesbauernschaft *) Dämpfkolonnen Dämpfanlagen Dreschmaschinen mit einer Stundenleistung von 1000 kg und darüber Parzellendreschmaschinen Flachsrauf⸗ und Flachsentsamungs⸗ maschinen Gülleanlagen Hackmaschinen für Gespannzug und Kraft⸗ betrieb 8 F“ 8 artoffelvorratsroder für Zapfwellen⸗ antrieb Mietenzudeckmaschinen .
b. Maisbearbeitungsmaschinen (ausgenom⸗
men Tischrebler) Melkmaschinen Molkereimaschinen, und zwar offene und geschlossene Milchbehälter, Kraftsepa⸗ ratoren, Milchausgeber, Milch⸗ und Rahmerhitzer, Milchpumpen, Milch⸗ und Rahmkühler, Käsewannen, Rahmreifer, Säureweckergefäße, Butterfertiger, Kannenwaschmaschinen Motorbodenfräsen und andere motorisierte Bodenbearbeitungsgeräte (Einachs⸗ schlepper) Motorgrasmäher Obst⸗ und Traubenmühlen (ausgenommen Haushaltungsmaschinen) Obst⸗ und Weinpressen (ausgenommen Haushaltungsmaschinen) Pflanzenspritzen für Handbetrieb, Ge⸗ spann⸗ und Motorbetrieb (ausgenom⸗ men Gartenspritzen, Blumenspritzen, Kübel⸗ und Eimerspritzen, Zug⸗ und Druckspritzen, Handschwefler für Gärt⸗ nereien) Pflanzensetzmaschinen
Hauptvereinigung der Deutschen Milch⸗, Fett⸗ und Eierwirt⸗ schaft
Studiengesellschaft für Technik im Gartenbau
Landesbauernschaft
Rübenmühlen (für musartige Zerkleine⸗
rung) Saatgutbereiter
(Saatgutreinigungsanlagen, Tischaus⸗
leser, Schrägbahnausleser, Stoppelaus⸗
lesemaschinen, Erbsenreinigungsanlagen,
Anlagen zur Reinigung von Feinsäme⸗
reien, Spezialreinigungsanlagen für
Sonderkulturen, Kleereiber und Klee⸗
dreschmaschinen sowie kraftbetriebene
Beizanlagen für fortl. oder absw. Be⸗
trieb)
ausgenommen sind:
*) Putzmühlen (Windfegen) Zellenausleser (Trieure) Wendelausleser (Schneckentrieure) Saatgutbeizapparate für Hand⸗
betrieb Sä⸗ und Drillmaschinen für Gespannzug
und Kraftbetrieb einschl. Parzellen⸗
Drillmaschinen (ausschl. Handdrill⸗ und 8 Dibbelmaschinen) Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen Getreidewirtschafts⸗ .“ — verband Sortiermaschinen für Knollenfrüchte mit Landesbauernschaft⸗
einer Stundenleistung über 1500 kg *) Strohpressen und Strohbinder
Tresterschleudern
11“
Nach § 1 Abs. 2 und § 2
zuständige Dienststellen
für die Ausstellung des Bezug⸗ Sonderbezug⸗ scheines scheines Kreis⸗ Landes⸗ bauern⸗ bauern⸗ schaft “
Acker⸗ und Wiesenwalzen für Gespann⸗ zug und Kraftbetrieb 8 Sternkrümelwalzen
*) Acker⸗ und Wiesenschleifen für Gespann⸗ zug und Kraftbetrieb
Brennholzsägen (auch für Generatorholz⸗ bereitung)
Dreschmaschinen mit einer Stundenleistung bis 1000 kg
*) Dungzerreißer
Eggen Wund Grubber für Gespannzug
*) Eggen und Grubber für Kraftbetrieb
*) Scheibeneggen für Gespannzug und Kraftbetrieb
Netzeggen
*) Gebläse für Heu, Stroh und Körner
*) Getreidereinigungsmaschinen (Wind⸗ fegen bzw. Putzmüͤhlen)
Zellenausleser (Trieure) 8 *) Wendelausleser *
*) Greiferaufzüge für Heu und Stroh
Häckselmaschinen und Grünfutterzerklei⸗ nerungsmaschinen (ausgen. nur für Ge⸗ flügel⸗ und Kleintierhaltungen verwen⸗ dete Maschinen)
Handdrill⸗ und Dibbelmaschinen
*) Heuauflader 8
*) Heusammelpressen 1““
Heuwender sowie Heu⸗ und Getreiderechen für Gespannzug und Kraftbetrieb
*) Höhenförderer und Einbauförderanlagen
Jauchepumpen
Kartoffelkulturmaschinen und Geräte für Gespannzug und Kraftbetrieb
Kartoffel⸗ und Rübenerntemaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb (ausge⸗ nommen Kartoffelvorratsroder für Zapfwellenantrieb)
Kartoffelkrautschläger
Kunstdüngerstreumaschinen für Gespann⸗ zug und Kraftbetrieb
Mähmaschinen für Gespannzug und Schlepperzug
*) Mähdrescher
Pflüge für Gespannzug und Kraftbetrieb (auch Anbaupflüge)
Rübenschneider
Saatgutbeizapparate für Handbetrieb
Sortiermaschinen für Knollenfrüchte mit einer Stundenleistung bis 1500 kg
*Stallbahnen und Stalldungförderer
Strohseilmaschinen 8
Tränkebecken (selbsttätige)
Viehfutterkippdämpfer
Vielfachgeräte
*) Waschmaschinen und sonstige Reini⸗ gungsmaschinen für Kartoffeln
desgl. für Rüben
*) desgl. für Rübenblätter
*) Wiesenritzer, Wiesenhobel und andere nicht besonders genannte Bodenbear⸗ beitungsmaschinen.
Gruppe C. Futterbereitungsmaschinen, wie Kartoffel⸗ quetschen, Oelkuchenbrecher „Futterzerreißer (nicht Silohäcksler) Mähmesserschleifmaschinen Molkereimaschinen, soweit sie nicht unter A genannt sind § 1 Abs. 3 frei aus⸗ *) Strohschneider geliefert werden. Son⸗ Zusatzgeräte für Landmaschinen und derbezugscheine wer⸗ räte, wie “ den ausgestellt von der Dungeinleger Landesbauernschaft Aehrenheber v *) Grünfuttersammler Garben⸗ und Körnersammelwagen und dgl.
1 114“] * 5 8
Anordnung Nr. 1 ur Durchführung der Anordnung V/43 des Bevollmächtigte sr die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau ber die Regelung des Absatzes von neuen Landmaschinen sowie von gebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen
für den landwirtschaftlichen Bedarf
Vom 9. Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft angeordnet: 8
Bestimmungen für die Maschinen der Gruppe A
§ 1
(1) Die Bezugscheine für Landmaschinen der Gruppe A werden von der für die Ausstellung des Bezugscheins zu⸗ ständigen Dienststelle unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Antragstellers dem Hersteller der Maschinen übersandt.
Gases Ferstense sind berechtigt, Maschinen der Gruppe A an Wiederverkäufer und Verbraucher auch über Firmen zu liefern, die vom Hersteller mit der Verteilung der Maschinen Fcngerac sind (Verteilungslager). Die Fersteller haben die Verteilungslager den für den in Frage kommenden Ver⸗ braucherkreis zuständigen Landesbauernschaften bzw. Dienst⸗ stellen zu melden. In diesem Falle werden die Vezugscheine von den zuständigen Dienststellen unter gleichzeitiger Benach⸗ 1 des Antragstellers den Verteilungslagern über⸗ sandt. Alle für die Hersteller in dieser Anordnung getroffe⸗ nen Bestimmungen sind auch für die Verteilungslager b
§ 2
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die Bestellungen in der Reihenfolge des Eingangs der Bezugscheine azuwickeln,
indend.
seoch unter Beachtung der kriegsbedingten vollen Ausnutzung er Transportmittel.
Maschinen können nach
89 Die Hersteller können die Lieferung an den vom Antrag⸗ steller gewünschten Wiederverkäufer lediglich mit der Be⸗ ründung ablehnen, daß der Wiederverkäuser nach ihrer Auf⸗ 1 die erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 nicht er⸗
füllt. In diesem Falle müssen sie die gewünschten Maschinen
dem Verbraucher durch einen ihm nahegelegenen Wieder⸗ verkäufer, der die kaufmännischen und technischen Voraus⸗ setzungen erfüllt, anbieten lassen.
(3) Die Hersteller sind berechtigt, Maschinen auch ohne Bezugschein an Wiederverkäufer zu liefern, wenn sie nicht über soviel Bezugscheine verfügen, daß eine einmonatige Vorplanung gewährleistet ist. b
(4) Wenn Hersteller Maschinen ohne Bezugschein nach Abs. 3 liefern, so haben sie den Empfänger und die Maschinen nach Zahl und Type der nach § 1 Abs. 1 der Anordnung V/43 zuständigen Dienststelle zu melden; sie haben sich das Verfügungsrecht über die gelieferten Maschinen gegenüber dem Wiederverkäufer vorzubehalten. “
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die bei Inkraft⸗ treten der Anordnung auf seinem Lager befindlichen Ma⸗ schinen der Gruppe A innerhalb acht Tagen der nach § 1 Abs. 1 der Anordnung V/43 zuständigen Dienststelle zu melden. Ausgenommen von dieser Meldung sind diejenigen Maschinen, über welche ein nach § 7 der Anordnung V/43 gültig bleibender Kaufvertrag abgeschlossen ist.
(2) Die zuständige Dienststelle übersendet die Bezugscheine für diese aschinen (Abs. 1) dem Wiederverkäufer un⸗ mittelbar.
Bestimmungen für Maschinen der Gruppe B § 4 (1) Der Wiederverkäufer, der an Verbraucher liefert, ist
verpflichtet: a) die bei der Anordnung auf seinem Lager befindlichen Maschinen der Gruppe B und b) die laufend bei ihm eingehenden Maschinen der Gruppe B innerhalb 8 Tagen der Kreisbauernschaft seines Verkaufsbezirks zu melden.
Liefert der Wiederverkäufer in die Gebiete mehrerer Kreisbauernschaften, so ist diese Meldung jeder einzelnen Kreisbauernschaft anteilig zu erstatten, wobei die Aufteilung der Maschinen nach der bisherigen Verteilung des Absatzes des Wiederverkäufers zu erfolgen hat.
(2) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, den für seinen E zuständigen Landesbauernschaften auf An⸗ forderung Auskunft über die von ihm vorgenommene Auf⸗ teilung zu geben und Änderungswünschen der für seinen Sitz zuständigen Landesbauernschaft zu entsprechen.
Allgemeine Bestimmungen 16u 88 § 5
Der Bezugschein und der Sonderbezugschein enthält: 1. Name und Wohnort des Antragstellers, 8 8 and⸗
2. Hersteller maschine, 1
3. Name und Wohnort des Verkäufers, von dem der Verbraucher beliefert zu werden wünscht.
§ 6
Landmaschinen, die im Sinne des § 15 f der Zweiten An⸗ ordnung zur Ergänzung der Anordnung über den Geschäfts⸗ verkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 17. - Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 198 vom 25. August 1942) als Kundendienst⸗ maschinen gelten, dürfen nur an Wiederverkäufer geliefert werden, die über die erforderlichen kaufmännischen Voraus⸗ setzungen und die für den Einsatz und die Überwachung er⸗ forderlichen technischen Voraussetzungen (Reparaturwerk⸗ stätten, Ersatzteillager usw.) verfügen, es sei denn, daß der Wiederverkäufer ausschließlich andere Wiederverkäufer beliefert.
§ 7
(1) Die Fachgruppe Landmaschinenbau, die Gruppen⸗ arbeitsgemeinschaft Landmaschinen in der Reichsgruppe Handel und der Reichsverband der deutschen landwirtschaft⸗ lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V., haben die Durch⸗ führung der Anordnung V/43 in ihrem Bereich zu über⸗ wachen.
(2) Hersteller und Wiederverkäufer sind ihnen gegenüber zur Auskunfterteilung, Einsichtgewährung in die Geschäfts⸗ bücher und sonstigen Unterlagen verpflichtet.
1 8 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na §§ 10, 12—15 der Verordnung über 8 k 8 v . * § 9
Diese Anordnung tritt am 15. Oktober 1943 in Kraft;
sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge⸗
bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit
Zustimmung der zuständigen Chefs der Zivilverwaltungen —
sinngemäß auch im Elsaß, Lothringen, Luxemburg und im
Bezirk Bialystok. ““ Berlin, den 9. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau.
Karl Lange,
Leiter des Hauptausschusses Maschinen.
88
Zweite Anordnung 88
zur Aenderung der Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungsmaßnahmen auf die Entgelte für Straßen⸗ beleuchtung
Vom 11. Oktober 1943
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan an:
§ 1
Die Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungs⸗ maßnahmen guf die Entgelte für Straßenbeleuchtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanz. Nr. 167 vom 19. Juli 1940) in der Fasfung vom 9. Juli 1942 (Reichsanz. Nr. 161 vom 13. Juli 1942) wird wie folgt geändert. Hinter § 4 wird eingefügt:
und genaue Kennzeichnung der