1943 / 244 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 19. Oktober 1943. S. 2

2. die Brennereien der Kreisbauernschaft Teltow:

Diepensee, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf, 8 die der Kreisbauernschaft Osthavelland: Wansdorf, Kartzow, Zeestow, Dyrotz, die in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen gelegenen Brennereien: -

FPräs.⸗Bezirk Wien⸗Nie : b 1 Edmundshof, Gerhaus, Gattendorf, Groß⸗Enzersdorf, Hetzmanndorf⸗Wullersdorf, Mark⸗ grafneusiedl, Mitterndorf, Neuhof Nr. 1, Neudorf b. Parndorf, Nikitsch⸗Marienhof, Nexenhof in Grund, Sberwaltersdorf, Parndorf Nr. 163, Pernhofen 1, Prellenkirchen, Salmhof⸗Marchegg, Schönfeld, St. Mar⸗ tin, Theresienfeld, Tattendorf, Untersiebenbrunn,

Präs.⸗Bezirk Graz: 8 Grn⸗Zut⸗ Graz (Steinfeld), Hörtendorf, Höfl. Hartmannsdorf, Mayerhofen, Rauchwart, Sankohaus bei Güssing, Silberegg, Sielach, Unter⸗ Schützen, Völkermarkt.

b) Innerhalb des Jahresbrennrechts beträgt für das Be⸗ triebsjahr 1943/44 das besondere Jahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein (Jahreskornbrenn⸗ recht, mit der in § 82 a BranntwMonG. vorgesehenen Wirkung,

für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 300 Hektoliter. .40 Hundertteile über 300 Hektoliter 35 Hundertteile des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts.

II. Für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten Brannt⸗

wein beträgt

1. der Grundpreis. ... RAℳ

für das Hektoliter Weingeist, 8 4

2. der Zuschlag zum Grundpreis .“

a) 58 die geaindwirtschaftlichen und gewerblichen Kar⸗ toffeln oder Zuckerrüben verarbeitenden Brenne⸗ reteeeen ““ 14,— R für das Hektoliter Weingeist, . jedoch bleibt der Zuschlag für Branntwein aus Zucker⸗ rüben im Protektorat Böhmen und Mähren vor⸗

behalten. Außer dem Zuschlag zu a) für die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln oder Zucker⸗ für das Hektoliter Weingeist.

Als solche sind Genossenschaftsbrennereien anzu⸗ sehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlich im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besitz bis zu 500 preußischen Morgen. für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist hergestellten Bkannt⸗ wein aus

Frnobik6. 112, Rℳ Kernobsttrestern 62, R

Weintrestern. . 112,— Rℳ

11114““ . 112,— ER

für das Hektoliter Weingeist; für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗

mäßigen Brennrecht bis zu 500 Hektoliter und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Erzeugung bis zu 10 Hektoliter als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt 35 Branntw MonG.), und zwar mit einem Brennrecht

bis zu 100 Hektoliter . . . 4, ERℳ

über 100 bis 200 Hektoliter.. . . 3,—— Rℳ

über 200 bis zu 400 Hektoliter. 2, R

über 400 bis zu 500 Hektoliter. 1, R

für das Hektoliter Weingeist; für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten Korn⸗ branntwein 101 BranntwMonG.) aus Verschluß⸗ brennereien, soweit er nach § 82 a Nr. 2 des Gesetzes der Deutschen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle G. m. b. H. in Münster i. Westf. (DKV) vom Hersteller zu überlaseee*“ 34,— R

für das Hektoliter Weingeist. 8

Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deut⸗ schen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle gegenüber die gleichen Verpflichtungen ein, wie sie für den Hersteller ablieferungspflichtigen Branntweins in § 61 Branntw⸗ MonG. der Reichsmonopolverwaltung gegenüber vorgesehen sind.

k) für Branntwein aus Melassebrennerei 2,50 Rℳ für das Hektoliter Weingeist.

3. der Abzug vom Grundpreis 9 a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗

mäßigen Brennrecht

über 1000 bis 1400 Hektoliter.

über 1400 bis 1800 Hektoliter.

über 1800 bis 2000 Hektoliter. über 2000 bis 2200 Hektoliter. über 2200 bis 2400 Hektoliter. über 2400 Hektoliter b für das Hektoliter Weingeist 72 Abs. 2 BranntwMonG.). Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher

Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien, daneben:

b) für Branntwein aus Hefelüftungsbrenne⸗ reien 111171717171717772 für das Hektoliter Weingeist.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist oder der aus einem Gemisch von Brannt⸗ wein aus verschiedenen Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernohmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht.

III. Für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten, an die

Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt

1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen 1, Rℳ b) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke wenigstens 94 Gewichtshundertteüech e sche e. 1s

1G Weingeift 6

Der Anspruch auf Gewährung des Zuschl ü 8 Melas der Heselüflae abrenit beir 8 schlag⸗ sir

. . 2

0,10 R 0,20 RMℳ, 0,30 FR. 0,40 R 0,50 N. Nℳ 0,60 R

gründet, wenn der Brennereibesitzer durch Ueber⸗ fendung von bei der Branntweinabnahme amtlich ent⸗ nommenen Proben, deren Mindestmenge 500 cem be⸗ tragen muß, der Reichsmonopolverwaltung den Nach⸗ weis führt, daß der abgenommene Melasse⸗ oder Hefe⸗ lüftungsbranntwein nicht mehr als 0,1 Gewichts⸗ hundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 Milligramm an flüchtigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden An⸗ forderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichs⸗ monopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichsmonopolamt statt; die Kosten hat der Brennereibesitzer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der Zuschlag bei der Berechnung des

Uebernahmegeldes sogleich zu berücksichtigen.

2. der Abzug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung bis 4 Hektoliter Weingeist bei einer Durch⸗ schnittsstärke von unter 35 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen . 3,— R. 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen . 6,— R. 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen 10,— RA. 20 Gewichtshundertteilen . . . . . 20,— R für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung von über 4 Hektoliter bis einschließlich 50 Hektoliter Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von unter 80 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen 3,— R 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen 6, Rl 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen 10,— R 20 Gewichtshundertteilen 20, R. für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung über 50 Hektoliter Weingeist in einer Durch⸗ schnittsstärke von unter 80 bis einschl. 50 Gewichtshundertteilen 50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen 30 Gewichtshundertteilen . . . . .

für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke

der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntweinmenge.

bei Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu II,3 und III,? a und bei Branntwein aus Melassebren⸗ nereien neben dem Abzug zu III,2 a 0,60 Rℳ für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Abzug entfällt, wenn der Zuschlag III,1 in

Rechnung gestellt wird. Entsprechen die Proben nach III,] nicht den Anforderungen, so ist der bereits ge⸗ währte Zuschlag nach III,l zu erstatten und der Ab⸗ zug von jeweils 0,60 für das Hektoliter Weingeist nachträglich anzusetzen. für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder be⸗ sonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abge⸗ liefert wird (meist Vor⸗ und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu II,3 und III,2 a (besonderer Ab⸗ zug), 4 nℳ für das Hektoliter Weingeist, bei einem Gehalt an Aldehyd von 2 bis 5 Hundertteilen 10 R und wenn der Gehalt an Aldehyd oder Fuselöl 5 Hun⸗ dertteile überschreitet, 30 F für das Hektoliter Wein⸗ geist. Auf den Zuschlag nach III,I hat dieser Brannt⸗ wein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins § 6 Abs. 3 der „Technischen Bestim⸗ mungen“ kann als Anhalt dienen das Vorhanden⸗ sein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene Probe in einer Mindest⸗ menge von 500 cem mit besonderem Begleitschreiben dem Reichsmonopolamt einzusenden, das endgültig über die Höhe des Abzugs entscheidet.

Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten die nachgenannten Brennereien der Alpen⸗ und Donau⸗ Reichsgaue (mit Ausnahme der in sudetendeutschen Gebieten liegenden) für den innerhalb des Jahresbrennrechts herge⸗ stellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreise:

P vih endwerktfchäfte ehn Verschlußbrennereien für Brannt⸗ win aus Kartoffeln oder Zuckerrüben einen festen Uebernahmepreis von öb11111“”“ die Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von .

für das Hektoliter Weingeist.

Die unter Ziffer III,2 a und e festgesetzten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brenne⸗ reien, dagegen finden die Zuschläge unter Ziffer III,1 auf sie keine Anwendung.

V. 1. Für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten, an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abgelieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnittsstärke von unter 60 bis einschl. 50 Gewichtshundertteilen . 50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen. 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen 30 Gewichtshundertteilen..

für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Korn⸗ branntwein⸗Verwertungsstelle abgelieferten Branntwein⸗ menge.

2. Wird an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Brannt⸗ weins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist Vor⸗ und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis 10 ℛℳ für das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30 Rℳ für das Hektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fall, wenn durch Untersuchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach § 17 I Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt.

3. Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mitver⸗ verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der Abzug vom Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu 1 und 2 1,80 Rℳ für das Hektoliter Weingeist.

VI. Für den vom 1. Oktober 1943 ab außerhalb des Jahres⸗ brennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom

3,— E 6,— Eℳ 10, E.N 20,— REℳ

53,50 Pℳ

1uu 6,— REℳ 10,— REℳ 20,— Nℳ

4

8

8 1 C1168“¹“”

(1) Bei gewerblichen Schlachtungen sind die anfallenden

a) für Branntwein aus Obstbrennereien. . b) für den in Hefelüftungs⸗ und Melasse⸗ brennereien, die außerhalb der Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgaue liegen, aus Melasse hergestellten Branntwein . . . 15 Hundertteil für Branntwein aus anderen Brenne⸗ 6 b„bvbEbe des Grundpreises von 48.Rℳ, jedoch wird für den in landwirtschaftlichen und gewerb lichen Kartoffelbrennereien im Ueberbrand hergestellte Branntwein ein Ueberbrandabzug nicht erhoben. bei Brennereien der unter Ziffer IV ge⸗ Zn‚mn dertteil der festen Uebernahmepreise. zu b: Für diesen im Ueberbrand hergestellten Brannt wein wird der besondere Abzug zu Zisßer II, 3 b (Hefe lüftungsbrennereien) ermäßigt auf . . . . 3,60 Rℳ für das Hektoliter Weingeist.

VII. Für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag .“ 79 18,40 R

des Gesetzes über das Brantweinmonopol . für das Hektoliter Weingeist. .

VIII. Der erhöhte Uebernahmepreis nach § 73 a des Ge⸗ setzes wird nur gewährt, wenn der Branntwein über die nach

der Abfindung festgesetzte Menge hinaus erzielt ist und die

Mehrmenge nicht höher ist als 20 v. H. der Weingeistmenge

die nach der Abfindung festgesetzt und abgeliefert worden ist.

Berlin, den 16. Oktober 1943. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein 8 18 b.

Anordnung Nr. 7

zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 1/43 de Reichsstelle für Textilwirtschaft (Erfassung von Schweinshaaren und ⸗vborsten)

Vom 15. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (-GBl. I S. 686) in

Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942

(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 von 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver

einigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 10. De⸗

zember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsan⸗ böre es anz. 2₰ ;. 3 Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung de Reichswirtschaftsministers, des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft und des Reichsministers de Innern sowie im Einverständnis mit der Reichsstelle Glas, beramik und Holzverarbeitung angeordnet:

1 ö’- Erhaltungs⸗ und Ablieferungspflicht Bei allen Schlachtungen von Schweinen sind die anfallen⸗ den Haare und Borsten von den Schlächtern vor dem Verder zu bewahren und an die mit der Erfassung beauftragte Stellen (siehe §§ 2 und 3) abzuliefern.

Ablieferung bei gewerblichen Schlachtungen

Haare und Borsten an die Häuteverwertungsgesellschaften oder an die Pflichtmittelhändler der Fachgruppe Alt⸗ un Abfallstoffe zur Weiterleitung an die Schweinshaaren und »borsten zugelassenen Großhändle abzuliefern.

(2) Schlachthöfe sowie selbst schlachtende Betriebe der Fach⸗ gruppe Fleischwarenindustrie können die anfallenden Haare

und Borsten unmittelbar an die zugelassenen Großhändler

abliefern. 8

Ablieferung bei Hausschlachtungen.

(1) Bei Hausschlachtungen auf Grund von Schlachtgenehmi⸗ gungen der Ernährungsämter (Genehmigungsbescheid für Hausschlachtungen) ist der Schlächter verpflichtet, die an⸗ fallenden Haare und Borsten von den Schlachtberechtigten zu übernehmen und an die Häuteverwertungsgesellschaften oder an die Pflichtmittelhändler der Fachgruppe Alt⸗ und Abfall⸗ stoffe abzuliefern.

(2) Die Häuteverwertungsgesellschaften und die Pflicht⸗ mittelhändler der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe haben die Haare und Borsten an die zum Erwerb von Schweinshaaren

und vborsten zugelassenen Großhändler abzuliefer

Erzeuger und Sammler

Schlachthöfe, selbst schlachtende Betriebe der Fachgruppe Fleischwarenindustrie und Hausschlächter gelten als Erzeuger, Fäntcvermertungsgessliscosacn und Pflichtmittelhändler der

achgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe gelten als Sammler im Sinne der Bekanntmachung 3 zur Durchführungsanordnung Nr. 4 zur Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Textilwirtschaft (Höchstpreise und Handelsspannen für Tierhaare) vom 5. April 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 82 vom 8. April 1943). 1 88

. 3 Ausnahmen

Die Reichsstelle für Textilwirtschaft behält sich vor, in be⸗ sonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zuzulassen.

Ftrasvorschriften 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft 8 Inkrafttreten und Geltungsbereich Diese Anordnung tritt am 3. Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Loth⸗ ringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 15. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. E“

zum Erwerb von

Zweite Bekanntmachung

zur Anordnung über die Preisbildung der Versandgeschäfte

und des ambulanten Gewerbes Vom 15. Oktober 1943

Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Anordnung über die Preis⸗ bildung der Versandgeschäfte und des ambulanten Gewerbes vom 31. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 178 vom 4. August 1939) wird folgendes angeordnet: 1 6

Die der Anordnung über die Preisbildung der Versand⸗ geschäfte und des ambulanten Gewerbes vom 31. Juli 1939 anliegende Liste wird wie folgt erweitert:

15. 17 Papierwaren, Bürobedarfs⸗ und Organisations⸗ mittel. 1 § 2

Die Bekanntmachung tritt am 1. November 1943 in Kraft. Berlin, den 15. Oktober 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Eschke.

UöUlpordnung Nr. 49 (FA 1)

der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von ein⸗ fachen ein⸗ oder zweischeibigen Werkstatt⸗Schleifmaschinen bis zu einem Schleisfscheibendurchmesser von höchstens 300 mm. einschließlich, sowie von Poliermaschinen bis 1,6 kW Leistung

Vom 15. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 8

(1) Die Herstellung von einfachen ein⸗ oder zweischeibigen Werkstatt⸗Schleifmaschinen bis zu einem Schleifscheibendurch⸗ messer von höchstens 300 mm einschließlich, sowie von Polier⸗ maschinen bis 1,6 kW⸗Leistung ist vom 1. November 1943. ab nur noch mit Genehmigung der Wirtschaftsgruppe Elektro⸗ industrie als Reichsstelle (Herstellungsgenehmigung) zulässig.

(2) Herstellung im Sinne dieser Anordnung ist auch der Zusammenbau aus Einzelteilen.

(3) Handwerksbetriebe müssen die Herstellungsgenehmigung über den zuständigen Reichsinnungsverband beantragen.

§ 2

Hersteller, die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, dürfen Aufträge, die bei ihnen bis zum 1. November 1943 eingegangen sind, noch ausführen, wenn sie bis zum

30. Juni 1944 ausgeliefert werden können.

§ 3

Hersteller, die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, sind verpflichtet, nach dem 1. November 1943 eingehende Auf⸗ träge und bereits angenommene Aufträge, die sie nach § 2 nicht mehr ausführen dürfen, an die Wirtschaftsgruppe Elek⸗ troindustrie als Reichsstelle, Berlin W 35, Corneliusstraße 3, weiterzugeben, die sie den zur Herstellung zugelassenen Firmen zuleitet.

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ hält sich vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 6

Diese Anordnung tritt am 1. November 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 15. Oktober 1943. 8

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.

Lüschen.

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Der Slowakische Gesandte in Berlin, Herr Matäs Cer⸗ nak, hat Berlin am 14. Oktober d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Dr. Eduard Malis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich Ungarische Gesandte in Berlin, Herr Döme Sztöjay, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Lei⸗ tung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Aus der Verwaltung

Der höhere Dienst in der Reichswirtschaftsverwaltung Laufbahnbestimmungen erlassen

Wie bereits vor einiger Zeit für die innere Verwaltung sind nun auch für den höheren Dienst der Reichswirtschaftsverwaltung Laufbahnbestimmungen erlassen worden. Der Reichswirtschafts⸗ minister hat sie mit Zustimmung des Reichsinnen⸗ und des Reichsfinanzministers herausgegeben. Danach kommen für Plan⸗ stellen des höheren Dienstes der öö Kategorien von Bewerbern in Betracht: 1. Assessoren, 2. wissen⸗ schaftlich, insbesondere wirtschaftlich oder technisch vorgebildete Be⸗ werber. Die letzteren müssen einer Reihe von Bedingungen ge⸗ nügen. Sie müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Er⸗ nennung zum Beamten erfüllen, ferner eine durch eine staatliche oder akademische Prüfung abgeschlossene Hochschulbildung besitzen, nach bestandener Prüfung in ihrem Fach eine mindestens fünf⸗ jährige praktische Beschäftigung aufweisen, sich dienstlich be⸗ sonders bewährt haben und sollen in der Regel nicht älter als 42, im technischen Dienst nicht älter als 45 Jahre sein. Die vor⸗ geschriebene Mindestbeschäftigungszeit von fünf un fu Bewerber, die sich als Nationalsozialisten oder als Frontkämpfer ausgezeichnet unde sich dienstlich besonders hervorgetan haben, um ein Jahr gekürzt werden. Angestellte, die bei dem sofort erfolgen⸗

ahren kann für

den Inkrafttreten der neuen Laufbahnbestimmungen bei Dienst⸗ tellen der Reichswirtschaftsverwaltung mit Aufgaben des höheren

ienstes betraut sind, aber keine abgeschlossene Hochschulbildung besitzen, können als Beamte des höheren Dienstes der Reichswirt⸗ schaftsverwaltung angestellt werden, wenn sie mindestens eine 8 jährige praktische Tätigkeit hiervon mindestens drei Jahre bei Dienststellen der Reichswirtschaftsverwaltung aufweisen, die der eines Beamten des höheren Dienstes dieser Verwaltung gleich zu bewerten ist, die allgemeinen Beamtenvoraussetzungen erfüllen, sich dienstlich besonders bewährt haben innerhalb der erwähnten Altersgrenzen stehen. 8 8

Erfindervergütungen und Verbesserungsvorschläge steuerbegünstigt

Der Reichsfinanzminister hatte durch Erlaß vom 25. Februar 1943 über Eisernes Sparen von einmaligen Zuwendungen u. a. auch die Zuwendungen zum Eisernen Sparen zugelassen, die der Unternehmer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens den Gefolgschaftsmitgliedern zahlt, von denen brauchbare Verbesse⸗ rungsvorschläge ausgearbeitet worden sind. Zu dieser Erweiterung derjenigen Unternehmerleistungen, die zum Eisernen Sparen zu⸗ gelassen wurden, hatte sich der Reichsfinanzminister mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Aktion des betrieblichen Vor⸗ schlagswesens entschlossen. Im Hinblick auf die effektive Bereiche⸗ rung der deutschen Volkswirtschaft durch diese Aktion (Ein⸗ sparungen von Hunderttausenden von Arbeitsstunden, unge⸗ n; Tonnen von Rohmaterialien, großen Mengen von

nergie, Verminderung der Betriebsunfälle usw.) erschien es ge⸗ boten, auch staatlicherseits die Erfindertätigkeit der Gefolgschaft weiter zu fördern. Das war einmal durch die Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 und die Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 20. März 1943 geschehen denn diese beiden Verordnungen regeln Pflichten und Rechte des Unternehmers wie des Gesplgschafts⸗ mitgliedes in seiner Eigenschaft als Erfinder. Eine indirekte

der Erfindertätigkeit ist aber weiter erfolgt durch den rlaß des Generalbevollmächtgten für den Arbeitseinsatz vom 30. Januar 1943, durch den die⸗Kontrolle der Staatsführung über die Finanzgebarung des Unternehmers bei der Ausschüttung von Prämien für Verbesserungsvorschläge weitgehend vereinfacht und erleichtert wurde. ““

Nunmehr hat sich der Reichsfinanzminister entschlossen, das be⸗ triebliche Vorschlagswesen, wie Uberzaupt ganz allgemein die Er⸗ findertätigkeit der Gefolgschaftsmitglieder durch eine wesentliche Ermäßigung der Lohn⸗ und Einkommensteuer noch weiter zu fördern. Vergütungen für Erfindungen und Prämien für Ver⸗ besserungsvorschläge werden nämlich nach einem Erlaß des Reichs⸗ finanzministers vom 10. September 1943 über Besteuerung von Erfindervergütungen und von Belohnungen für besondere Leistungen bei Arbeitnehmern (Reichssteuerbl. 1943 S. 701) nur mit den halben Steuersätzen des § 35 Abs. 1 der Lohnsteuerdurch⸗ führungsbestimmungen versteuert. Diese Steuerermäßigung tritt für alle 1ö11 und Prämien in Kraft, die nach dem 31. Dezember 1942 gezahlt werden. Voraussetzung für diese Ermäßigung ist allerdings, daß die Erfindervergütungen im Rahmen der Richtlinien r die Vergütungen von Gefolgschafts⸗ erfindungen vom 20. März 1943 (RA. Nr. 70) liegen. Diese Vor⸗ ei segs kesth dann zu, wenn die Vergütung im Einzelfall 500 H.ℳ oder die nach den Richtlinien vom 20. März 1943 errech⸗ nete Vergütung um nicht mehr als 25 % übersteigt. Die Bestim⸗ mungen des Reichsfinanzministers vom 10. September 1943 elten entsprechend für Belohnungen, die ein Wehrmachtteil Ge⸗ Füeshaftemhg iedern einzelner Betriebe als Anerkennung und

elohnung für besondere Leistungen in der Rüstungswirtschaft gewährt.

Die Steuerbegünstigung kommt also immer nur bei einmaligen in Betracht. Wird ein Geferel GattsFrtthre für eine

rfindung oder einen Verbesserungsvorschlag durch eine (laufende) Gehaltserhöhung belohnt, so kann ihm für die Differenz zu dem jetzigen Gehalt und seinen früheren Bezügen eine Lohnsteuer⸗ ermäßigung nicht gewährt werden.

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Wirtschaftstei!

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Raumordnung

Vor der Deutschen Weltwirtschaftlichen Gesellschaft e. V. sprach Universitätsprofessor Dr. Friedrich Bülow von der Forst⸗ lichen Hochschule Eberswalde und der Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforschung über das Thema „Europäische Wirtschafts⸗ gemeinschaft und Raumordnung“.

In dem Begriff der Ordnung, wie er uns in der Raumord⸗ nung, Marktordnung usw. entgegentritt, finde der Wille des natiönalsozialistischen Staates, das Leben der Nation und damit auch den Bereich der Wirtschaft nach volksgemeinschaftlichen Zielsetzungen planvoll ordnend zu gestalten, seinen sinngemäßen Ausdruck. Entscheidend sei der politische Sinn, d. h. der einer bewußten Gestaltung des sozialen Lebens, einer nach bestimmten übergeordneten Grundsätzen erfolgenden willensmäßigen Durch⸗ dringung des menschlichen Daseins. Volks⸗ und Raumordnung zusammen bilden den Inbesgriff echter politischer Ordnung und als solche die Grundlage gesunder Wirtschaftsverhältnisse. Der Begriff Planung sei als der aktuellste und zukunftsträchtigste er⸗ wiesen. Diese Raumplanung und Volksplanung bringe den Ge⸗ ensatz zu früheren Zeiten am neffendsten zum Ausdruck und eleuchte am prägnantesten die durch die politische Ordnung der Wirtschaft geschaffene und zu schaffende Lage. An Stelle der früheren Weltwirtschaft mit ihrer internationalen Arbeitsteilung auf der Gründlage des Freihandels mit dem Primat der Wir⸗ schaft trete die Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Primat der Politik und damit der politischen Ordnung der Wirschaft. An

telle der kapitalistischen Stimmung stehen in der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im betonten Gegensatz zu jeder Art wirt⸗ schaftlicher Ausbeutung sozialistische Ideen: Verwirklichung der Idee einer gerechten, d. h. der schaffenden Arbeit den Vorrang einräumenden, alle Beteiligten sittlich verpflichtenden Ordnung. In der Wirtschaft sei nicht das Kapital, sondern seien Arbeit und Leistung tonangebend. Die europäische Wirtschaftsgemein⸗ schaft sei über eine bloß wirtschaftliche Interessenverbindung Fn Glaubens⸗ und Schicksalsgemeinschaft im Zeichen der Idee

uropa. Europa bilde im Zeichen des heutigen weltpolitischen

Geschehens unbeschadet der Eigenständigkeit seiner Glieder poli⸗ tisch, sozial und nicht zuletzt auch wirtschaftlich ein Ganzes, eine Einheit.

Nachdem der Redner im einzelnen die große europäische Auf⸗ bauarbeit unter Führung Deutschlands auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Industrie, des Verkehrswesens richtungweisend dargelegt hatte, stellte er abschließend fest, daß wir heute mit europäischer Wirtschaftsgemeinschaft über das Wirtschaftliche hinaus Lebensraumplanung, Fernhaltung raumfremder Mächte von dem angestammten und geschichtlich ererbten Lebensraum be⸗ treiben. Es seie der Selbstbehauptungswille einer Kultur im höchsten Sinne, die sich auch wirtschaftsräumlich zu sichern gewillt ist. Letzlich gehe es dabei um neue politische, soziale und wirt⸗ schaftliche Lebensformen, wie sie mit elementarer Wucht aus dem weltpolitischen Geschehen unserer Tage herauswachsen. Es handele sch in Kontinentaleuropa darum, einzusehen, daß wir nicht nur Zeitgenossen, sondern Raumgenossen sind und daß diese Lebensraumgemeinschaft auch ihren wirtschaftlichen Inhalt hat.

Mobilisierung des betrieblichen Vorschlagswesens

Unter der Parole „Jeder zeigt jetzt, was er kann! Alle Mann ran!“ führt die Deutsche Arbeitsfront auf Anordnung des Reichs⸗ organisationsleiters Dr. Ley im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister Speer in der Zeit vom 24. bis 30. Oktober 1943 eine Aktion durch, um auch den letzten deutschen Betrieb für das be⸗ triebliche Vorschlagswesen zu mobilisieren. Vorher, in der Woche vom 17. bis 23. Oktober 1943, werden in allen Gau⸗ und Kreis⸗ waltungen Appelle der Walter der Deutschen Arbeitsfront, Be⸗ triebsführer und Betriebsobmännex abgehalten, um ihnen die Mittel und Wege aufzuzeigen, wie man die Gefolgschaften er⸗ folgreich zur Mitarbeit an der Bestgestaltung der Produktion und an der Leistungssteigerung mobilisieren kann.

Wenn auch das betriebliche Vorschlagwesen besonders in den abgelaufenen Monaten dieses Jahres überragende Erfolge auf⸗ zuweisen hat, die sich in den weit über hunderttausend Vorschlägen ausdrücken, dann ist aber längst noch nicht der letzte deutsche Arbeiter und sind vor allen Dingen auch noch nicht die Aus⸗

länder für diese Maßnahme aktiviert. Es gibt noch zahlreiche Betriebe, die auch an der Förderung und Durchführung dieser wichtigen Aufgabe bisher vorübergegangen sind. Wenn man in Betracht zieht, daß die Ausnutzung des betrieblichen Vorschlags⸗ wesens in erster Linie dem einzelnen Betrieb zugute kommt, konnte man sich damit zufrieden geben, daß eben nur die Betriebe die Vorteile genießen, die sich um die Aktivierung aller Kräfte bemühen. Da aber die Auswirkungen zur Skeigerng der Rüstungsproduktion insgesamt notwendig und unent ehrlich für die Gesamtleistung sind, sollte es kein verxantwortlicher Betriebs⸗ führer sich leisten können, daß in seinem Betrieb diese Aktion un⸗ beachtet bleibt.

Die Erfolge des betrieblichen Vorschlagswesens haben ganz überzeugend dargetan, daß es tatsächlich nur auf eine ent⸗ vreben e Anregung und Mobilisierung der Kräfte ankommt. Auch selbst von Hiczsarbeitern und Lehrlingen sind häfig genug Vorschläge von weittragender Bedeutung gemacht worden. Wer ich also von dieser Aktion ausschließt, schädigt sich nicht nur selbst, sicern unterläßt eine wirksame Handlung im Interesse der deutschen Rüstungsproduktion und der Leistungssteigerung der deutschen Kriegswirtschaft. Die Deutsche Arbeitsfront hat die besten Voraussetzungen für den Erfolg der Aktion einmal durch die Stiftung des „Leistungsbuches“ durch den Reichsorganisations⸗ leiter, weiter durch die Regelung der Prämienbemessung für Ver⸗ besserungsvorschläge geschaffen, und wird schließlich durch den „Deutschen Leistungspreis für Erfindungen und 98öw vorschläge“ eine weitere zugkräftige Anregung zur Mitarbeit geben.

Hauptversammlungskalender für die Woche vom 25. bis 30. Oktober 1943 Montag, den 25. Oktober Berlin: Duxer Porzellan⸗Manufaktur AG., Dux, 11,00 Uhr. Lichtenfels: AG. für Korbwaren⸗ u. Kinderwagen Industrie Hourdeaux⸗Bergmann, Lichtenfels, 12,00 Uhr. Stuttgart: Allgemeine Rentenanstalt, Lebens⸗ u. Rentenversiche⸗

rungs⸗AG., Stuttgart, 11,00 nsg 1 München: Eos u. Exelsior Deutsche Volks⸗ und Lebensversiche⸗ rungs⸗AG., Düffelborf 11,00 Uhr. Plauen i. V.: Gardinenfabrik Plauen, Plauen i. V., 11,00 Uhr. Brennet: Mech. Buntweberei Brennet, Brennet, 11,00 Uhr.

Dienstag, den 26. Oktober s

Bochum: Maschinenbau⸗AG., Balcke, Bochum, 12,00 Uhr. Leipzig: Papierfabrik Limmritz⸗Steina AG., Steina⸗Saalbach,

12,30 Uhr. Mittwoch, 27. Oktober Berlin: A.⸗G. für Anlagewerte, Berlin, 12,00 Uhr. Berlin: Deutsche Ansiedlungsgesellschaft, Berlin, 12,00 Uhr. Magdeburg: Burbach⸗Kaliwerke A.⸗G., Magdeburg, 11,00 Uhr. Reichenberg: Donau⸗Concordia Lebensversicherungs⸗A.⸗G., Reichen⸗ berg, 15,00 Uhr. Aachen: Eschweiler Bergwerks⸗Verein, Kohlscheid, 12,00 Uhr. Papierfabrik Großenhain A.⸗G., Großenhain, 13,00 8 Wien: Reichswerke A.⸗G. Alpine Montanbetriebe „Hermann Göring“, Wien, 12,00 Uhr. Donnerstag, 28. Oktober Berlin: Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft, Berlin, 11,00 Uhr. Solingen⸗Wald: C. Großmann, Eisen⸗ u. Stahlwerk A.⸗G., So⸗ lingen⸗Wald, 17,00 Uhr.

Freitag, 29. Oktober Berlin: Neu⸗Westend A.⸗G. für Grundstücksverwertung i. A., Berlin⸗Charlottenburg, 11,00 Uhr. Hes es Plantagengesellschaft Clementina i. A., Hamburg, 12, 8 erra ei Samson Apparatebau A.⸗G., Frankfurt / Main, Rastenburg: Zuckerfabrik Rastenburg, Rastenburg, 10,30 Uhr Sonnabend, 30. Oktober Berlin: D. Grove A.⸗G., Berlin⸗Tempelhof, 10,00 Uhr.

Elberfeld: Schloßfabrik Schulte⸗Schlagbaum A.⸗G., Schlagbaum, 14,30 Uhr.

Wirtschaft des Auslandes Zum Rückgang des Schweizer Außenhandels

Zürich, 18. Oktober. Ueber die Entwicklung des schweizerischen Außenhandels im September (vergl. DHD. Blatt 4 vom 16. 10. 1943) ist noch nachzutragen, daß die Einfuhr 337 770 t im Werte von 117,4 Mill. ffrs betrug. Im September 1942 stellte sich die Einfuhr auf 384 360 t im Werte von 170,9 Mill. ffrs, im August 1943 auf 361 670 t im Werte von 122,3 Mill. ffrs. Der monatz liche Durchschnitt der Einfuhr im Jahre 1938 wurde mit 614 930 t im Werte von 133,9 Mill. ffrs errechnet. Die Einfuhr menge ist also im Vergleich zum Vorkriegsstand auf die Hälfte gesunken. 8 t

Die Ausfuhr erreichte im September 1943 20 930 t im Werte von 94,6 Mill. ffrs gegen 33 920 t im Werte von 180,5 Mill. ffrs im entsprechenden Monat des Vorjahres. Im August 1943 be⸗ trug die Ausfuhr 20 270 t im Werte von 110,2 Mill. ffrs. Bei der Ausfuhr betrug der Monatsdurchschnitt im Jahre 1938 50 920 t im Werte von 109,7 Mill. ffrs.

Die Einfuhr im ersten Dreivierteljahr 1943 zeigt im Vergleich zur entsprechenden Zeitspanne des Vorjahres folgendes Bild: Januar/September 1942 330 107 Wagen im Werte von 1574,6 Mill. ffrs gegen 302 128 Wagen im Werte von 1357,1 Mill. ffrs in 1943 (die Wagen verstehen sich zu 10 t).

Die Ausfuhr stellte sich von Januar bis September 1942 auf 28 088 Wagen im Werte von 1105,6 Mill. ffrs gegen 23 555 Wagen im Werte von 1151,3 Mill. ffrs in 19443.