Stadtv. Becker: Meine Herren, der Herr Stadtv.⸗ Vorſt⸗Stellvertreter hat meine Darſtellung anerkannt bis auf einen Punkt, von dem er ſagte, er ware nicht richtig geweſen. 2 (Vorſteher Roſenberg: Nach ſeiner, Auffaſſung!) Nun meine Herren, wenn ich etwas ſage -— (Glocke des Vorſtehers.) Vorſteher Roſenberg (den Redner unterbrechend): Entſchuldigen Sie, Herr Stadtverordneter, daß ich Sie unterbreche. Der Herr Stadtv.⸗Vorſt.⸗Stellvertreter hat geſagt, daß nach ſeiner Auffaſſung der Vorgang nicht ſo geweſen wäre, wie Sie ihn vorgetragen haben. Stadtv. Becker (fortfahrend): Herr Stadtv.⸗Vorſt. Stellvertreter hat geſagt: es iſt bis auf einen Punkt richtig, und ich erlaube mir, dieſen Punkt richtig zu ſtellen. Alſo. meine Herren, ich wiederhole: wenn ich etwas ſage, was ich getan habe, dann ſteht das felſenfeſt, und ich berufe mich als Zeugen auf meinen Herrn Nachbar. Eine falſche Auffaſſung kann alſo nur auf der gegenteiligen Seite liegen. Im übrigen, meine Herren, bedarf es gar keines Widerſpruchs. Wenn von einer Seite die Beſchluß⸗ fähigkeit angezweifelt wird, ſo bedarf es keines An⸗ trages, um die Beſchlußfähigkeit feſtzuſtellen, ſondern es iſt Sache des Herrn Vorſitzenden, ex oflicio die Beſchlußfähigkeit zu konſtatieren und darüber eine Ertlärung abzugeben, aber nicht mit der Erklärung zu warten und unterdes ein Handelsgeſchäft zu machen. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, da ich als Beifitzer in jener Verſammlung fungierte, ſo fühle ich mich veranlaßt, in dieſer Angelegenheit auch das Wort zu nehmen, um Ihnen die Auffaſſung vorzutragen, die ich von jenem Vorgange bekommen habe, als ich damals da oben ſaß. Ich nehme nicht für mich in Anſpruch, daß das, was ich nun ſage, felſenfeſt ſteht: (Bravo!) denn, meine Herren, Sie alle — mit Ausnahme vielleicht des Herrn Kollegen Becker — werden wiſſen, daß ein und derſelbe Vorgang, von drei verſchiedenen Leuten erzählt, eben in kleinen Nüancen verſchiedenartig ſich darſtellt. (Sehr richtig!) Ich kann den Vorgang alſo nur ſo darſtellen, wie ich ihn in jenem Moment aufgefaßt habe. Danach hat der Stadtv. Hirſch, nachdem der Antrag auf Zurückverweiſung der Angelegenheit an den Ausſchuß abgelehnt war, nunmehr den Antrag geſtellt, eine beſtimmte andere Perſönlichkeit zu wählen, wie das Herr Kollege Becker ſoeben auch dargeſtellt hat. Darauf ergriff Herr Kollege Baake das Wort zur Geſchäftsordnung, nicht zu dem An⸗ trage — die Debatte war ja überhaupt geſchloſſen —; er führte alſo nicht, nach meiner Erinnerung wenigſtens, einige Worte zur Begründung des An⸗ trages Hirſch aus, wie Herr Kollege Becker ſoeben geſagt hat, ſondern er ergriff das Wort zur Ge⸗ ſchäftsordnung, um den geſchäftsordnungsmäßigen Antrag zu ſtellen, vor der Abſtimmung über den Antrag Hirſch die Beſchlußfähigkeit feſtzuſtellen. Es ollte nun ſo verfahren werden, und die Beiſitzer ritten zur Auszählung des Hauſes, um die Be⸗ ſchlußfähigkeit feſtzuſtellen. Nunmehr erklärte der amtierende Vorſitzende Herr Kaufmann in Ver⸗ handlung mit einigen der Herren, ob man nicht doch lieber die Angelegenheit an den Wahlausſchuß zu⸗ rückverweiſen wolle, damit man einer eventuellen — 23 —— Beſchlußunfähigkeit entgehe. Bevor man im Bureau der Verſammlung ſich darüber einig war, ob die Beſchlußfähigkeit vorhanden oder nicht vorhanden war — es ergaben ſich da namentlich Zweifel über die Zahl, die zur Beſchlußfähigkeit notwendig iſt; es ergaben ſich Zweifel, indem einige meinten, die Zahl 35 reiche zur Beſchlußfähigteit aus, während andere meinten, die Zahl 37 ſei zur Beſchlußfähigkeit not⸗ wendig — bevor man im Bureau ſich darüber einig geworden war, erklärte der amtierende Vorſitzende Herr Kollege Kaufmann, daß die Angelegenheit an den Wahlausſchuß zurückverwieſen werden ſolle, wenn ſich kein Widerſpruch erhebe. Damit war natürlich der Antrag Hirſch und mithin der Antrag, vor der Abſtimmung über den Antrag Hirſch die Beſchluß⸗ fähigkeit feſtzuſtellen, hinfällig geworden; denn wenn die Angelegenheit an den Wahlausſchuß zurückgehen ſollte, ſo fiel der Antrag Hirſch, ſo kam er nicht zur Abſtimmung; es konnte alſo auch nicht dem geſchäfts⸗ ordnungsmäßigen Antrag Baake, vor der Abſtimmung über den Antrag Hirſch das Haus auszuzählen und die Beſchlußfähigkeit feſtzuſtellen, Folge geleiſtet werden. Es erhob ſich aber zunächſt Widerſpruch, und zwar Widerſpruch ſeitens des Herrn Stadtv. Becker. In den darauf folgenden Verhandlungen erklärte dann der Herr Stadtv. Kaufmann noch einmal, nach⸗ dem mit Herrn Becker geſprochen war: alſo wenn kein Widerſpruch ſich erhebt, werden wir die Ange⸗ legenheit an den Ausſchuß zurückverweiſen und in der Verhandlung fortfahren, — und da muß ich für meine Perſon erklären: ich habe nach dieſer zweiten Erklärung des amtierenden Vorſtehers keinen Wider⸗ ſpruch gehört. (Sehr richtig!) Infolgedeſſen wurde ſo verfahren. Ob der andere Herr des Bureaus, Herr Stadtv. Gredy, einen Widerſpruch nach jener Erklärung gehört hat, weiß ich nicht. Ich kann nur ſagen: ich habe in jener Sitzung, als dieſe Erklärung des Herrn Stadtv.⸗ Vorſt.⸗Stellv. Kaufmann fiel, keinen Widerſpruch ge⸗ hört und infolgedeſſen auch meinerſeits keinen Wider⸗ ſpruch dagegen erhoben, daß weiter fortgefahren wurde. Vorſteher Roſenberg: Meine Herren, es haben ſich jetzt noch verſchiedene Herren Redner zum Worte zu dieſer Angelegenheit gemeldet, wahrſcheinlich um auch in dem Zwieſpalt, der ſich hier zwiſchen der Darſtellung des Herrn Stadtv Vorſt.⸗Stellv. Kauf⸗ mann und der des Herrn Stadtv. Becker ergibt, Zeugnis abzulegen. Ich möchte bemerken, meine Herren, daß wir zu einer Feſtſtellung der Wahrheit nach dieſer Richtung hin hier nicht kommen können. Ich halte es auch für gleichgiltig; denn ich ſtehe auf dem Standpunkte, daß zweifellos erwieſen iſt, daß in der vorigen Sitzung vor der Abſtimmung über den Widerſpruch des Stadtv. Borchardt zu Nr. 18a ein Zweifel über die Beſchlußfähigkeit der Stadt⸗ verordnetenverſammlung geäußert worden war, und andererſeits, daß dieſer Zweifel unter allen Umſtän⸗ den erledigt werden mußte. Dies iſt nicht geſchehen, und deshalb betrachte ich, wenn auch ſeitens dieſer Verſammlung dieſe meine Anſicht nach tatſächlicher Richtung als richtig angenommen wird, die Beſchlüſſe unſerer nichtöffentlichen vorigen Sitzung nach allen Richtungen hin als ungiltig, und ich werde die Tagesordnung der nichtöffentlichen vorigen Sitzung auf die Tagesordnung der nächſten Sitzung ſetzen.