— — 24 — Stadtv Kaufmann: Meine Herren, ich nehme f0 mich dieſelbe Giltigkeit meiner Worte in An⸗ pruch, die Herr Becker für ſich in Anſpruch nimmt. Wenn 2 ein Irrtum untergelaufen iſt, ſo glaube ich, daß er nur auf Seiten des Herrn Kollegen Becker liegen kann. Ich habe ausdrücklich die Frage an ihn gerichtet: halten Sie Ihren Widerſpruch auf⸗ recht? — und Herr Kollege Becker hat darauf Nein geſagt. Meine Herren, dieſe Behauptung halte ich voll aufrecht, und ich glaube, wenn Herr Becker einen Zeugen dafür anführt, ſo wird auch der eine oder andere der Herren, die noch im Hauſe waren, ſpeziell der zweite Beiſitzer, auf meiner Seite ſtehen umſen. Im übrigen aber muß ich mit aller Entſchiedenheit die Schlußäußerung des Herrn Kollegen Becker zu⸗ rückweiſen, daß hier von einem Handelsgeſchäft die Rede war. Ob dieſer Ausdruck ein paſſender iſt, das laſſe ich dahingeſtellt; jedenfalls iſt es kein geſchmack⸗ voller geweſen. Stadtu. Rackwitz: Meine Herren, ich beſtätige hier vollkommen das, was Herr Kollege Becker geſagt hat. Herr Becker hat ſeinen Widerſpruch nicht zurückge⸗ zogen. Es iſt mir noch in der Erinnerung, als wenn der Herr Vorſteher dann gefragt hätte: zweifeln Sie die Beſchlußfähigkeit an? — und da meine ich, hat Kollege Becker geſagt: dazu habe ich gar keine Ver⸗ anlaſſung. Ich kenne es nicht anders, als wie das eben der Herr Vorſteher geſchildert hat; ich nehme an, daß wir tatſächlich hier nicht richtig gehandelt haben. Die Beſchlußfähigkeit iſt angezweifelt worden; das Haus war nicht mehr beſchlußfähig; wir durften nicht weiter verhandeln. Stadtv. Gredy: Da Herr Kollege Kaufmann ſo freundlich war, ſich auf mein Zeugnis zu beziehen, ſo erlaube ich mir, zu erklären, daß die Vorgänge ſehr komplizierter Natur waren und ſchwer ins Ge⸗ dächtnis zurückgerufen werden können in ihrer Ge⸗ nauigkeit. Ich kann von meiner Seite aus feſtſtellen, daß ich überzeugt war, daß nichts der Geſchäfts⸗ ordnung Zuwiderlaufendes in den Vorfällen ſtattge⸗ funden hat. Vorſteher Roſenberg: Es hat ſich niemand weiter zum Worte gemeldet. Meine Herren, ich werde nunmehr in das heutige Protokoll aufnehmen, daß in das Protokoll der vorigen Sitzung hinter „Nicht⸗ öffentliche Sitzung“ hineingeſetzt wird: „Es wurde ein Zweifel an der Beſchlußfähigkeit der Stadtwer⸗ ordnetenverſammlung erhoben“. Das ſteht ja wohl feſt; und danach hätte auf Grund des § 42 der Städteordnung die Beſchlußfähigkeit feſtgeſtellt wer⸗ den müſſen. Der Stadtv. Rackwitz ſagte, es ſei feſtgeſtellt, daß die Beſchlußfähigkeit nicht vorhanden war. Das iſt ja nicht richtig; aber es mußte die Beſchlußfähigkeit feſtgeſtellt werden, und da das nicht geſchehen iſt, betrachte ich, wie ich das vorhin ſchon hervorgehoben habe, ſämtliche Beſchlüſſe der nicht⸗ öffentlichen Sitzung der vorigen Sitzung als ungiltig und werde die betreffenden Anträge auf die Tages⸗ ordnung der nächſten Sitzung ſetzen. Stadtu. Schwarz: Meine Herren, ſoviel ich mich erinnere, hat Herr Stadtv. Baake er iſt jetzt nicht hier — den Antrag auf Auszählung bedingt geſtellt. Das möchte ich zur Ergänzung noch anführen. Vorſteher Roſenberg: Meine Herren, ich nehme an, daß mit meinen Ausführungen die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung einverſtanden iſt. Inzwiſ hat der Magiſtrat auf Grund des § 17 der Ge⸗ ſchäftsordnung gewünſcht, die Gegenſtände der vori⸗ gen nichtöffentlichen Tagesordnung noch heute zu erledigen, indem er die Dringlichkeit beantragt. Ich werde am Schluſſe der Sitzung über die Dringlich⸗ keit abſtimmen laſſen und dann die betreffenden An⸗ träge zur Beſchlußfaſſung der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung bringen. (Rufe: Sofort!) Stadtv. Marens: Der Herr Vorſteher hat ge⸗ ſagt, er nimmt an, daß die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung unter allen Umſtänden mit ſeinen Abſich⸗ ten einverſtanden iſt und dagegen keine Verwahrung einlegt. Dem kann ich mich doch nicht ſo ganz un⸗ bedingt anſchließen. Denn abgeſehen davon, daß es in der Tat für den Magiſtrat und die Verwaltung große Schwierigkeiten hat, weil wir das vorige Mal gerade in den Schlußberatungen Dinge beraten haben, die ganz unaufſchiebbar waren, und daß dadurch der Magiſtrat geradezu in eine direkte Verlegenheit kommen würde, muß ich ſagen: wenn die Beſchlnſſe als annulliert gelten — ich weiß nicht, wie weit eine derartige Sache überhaupt zuläſſig iſt —, dann könnte es uns heute ja ganz akkurat ſo paſſteren, namentlich wenn erſt am Schluß der Sitzung darüber beraten wird; dann könnte auch heute wieder für die Genehmigung der Magiſtratsanträge keine beſchluß⸗ fähige Verſammlung vorhanden ſein. Inzwiſchen hat der Magiſtrat vielleicht ſchon aufgrund der neulich gefaßten Beſchlüſſe irgendwelche Vereinbarungen mit den Parteien getroffen, und dann ſitzt doch, wenn ich ſo ſagen darf, der Magiſtrat zwiſchen zwei Stühlen: auf der einen Seite denkt der Magiſtrat, er ſei von der Stadtverordnetenverſammlung bevoll⸗ mächtigt, die Verträge abzuſchließen, die große Be⸗ träge betreffen, und jetzt wird ihm auf einmal ge⸗ ſagt: nein, du warſt nicht berechtigt, die Verträge abzuſchließen. Das gibt doch zu ſehr ſchwerwiegen⸗ den Verhältniſſen Anlaß. Wenn nun der Herr Vor⸗ ſteher die Sache nochmals zur Beratung ſtellen will, ſo würde ich doch vorſchlagen, es wenigſtens in dem Augenblick zu tun, wo wir noch wirklich hier vor⸗ handen ſind. (Sehr richtig!) Abgeſehen davon aber, muß ich ſagen, kann ich die Annahme von dem Einverſtändnis der Majorität der Stadtverordnetenverſammlung mit der Auffaſſung des Herrn Vorſtehers als ſo abſolut richtig doch nicht anſehen. Vorſteher Roſenberg: Nachdem Herr Stadtv. Marcus gegen meine Auffafſung Widerſpruch erhoben hat, werde ich natürlich darüber abſtimmen laſſen. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, ich habe ſelbſtverſtändlich keine Veranlaſſung, mich in die Art Ihrer Geſchäftsführung einzumiſchen, ſolange die Diskuſſion darüber unter Ihnen bleibt. Wenn aber der Magiſtrat davon betroffen wird, ſo, glaube ich, muß ich doch dazu Stellung nehmen inſofern wenig⸗ ſtens, als ich vom Magiſtrat diejenigen Möglichkeiten abzuwenden ſuche, auf die Herr Stadtv. Marcus ſchon hingewieſen hat. Meine Herren, im vorliegenden Falle hat der Magiſtrat den einen Leſchluß ſchon ausgeführt. (Hört, hört!)