Es iſt alſo nicht möglich, daß Sie dieſen Beſchluß nachträglich rückgängig machen und dem Magiſtrat den Boden entziehen, auf dem er ſchon gearbeitet hat. (Sehr richtig!) Im übrigen würden Sie. wenn Sie jetzt formell be⸗ ſchließen, lediglich gutheißen müſſen, was Sie in der vorigen Sitzung beſchloſſen haben. (Sehr richtig!7) Denn Sie können den Magiſtrat nicht in die Ver⸗ legenheit bringen, das nicht geſchehen zu machen, was er aufgrund Ihres vorigen Beſchluſſes ge⸗ tan hat. Vorſteher Roſenberg: Meine Herren, ich habe zu dieſen Ausführungen zu bemerken, daß wir dem Magiſtrat den Rechtsboden ſchaffen wollen, aufgrund deſſen er ohne Einwand handeln kann und gehan⸗ delt hat. (Rufe: Sogleich!) Stadtv. Holz: Meine Herren, ich wollte mich nur den Ausführungen des Herrn Kollegen Marcus anſchließen. Es liegt zweifellos nach § 17 der Ge⸗ ſchäftsordnung die Möglichkeit vor, den Fall der Dringlichkeit anzunehmen, wenn 1 Mitglieder da⸗ für eintreten. Bei der Lage des Falles und bei der Lage unſerer Geſchäfte werden ſich 10 Mitglieder finden. Ich beantrage, ſofort in die Verhandlung dieſer Gegenſtände einzutreten. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, ich bin nicht ganz der Meinung des Herrn Stadtverordneten⸗ vorſtehers und der andern Herren, ſondern ich bin der Meinung, daß die Beſchlüſſe, die in der vorigen Sitzung gefaßt worden ſind, vollſtändig zu Recht be⸗ ſtehen. Es iſt durchaus nicht in irgend einem Stadium der Verhandlung, wie der Herr Vorſteher hier als zweifellos darſtellte, die Beſchlußfähigkeit angezweifelt worden, ſondern es iſt ausdrücklich oor der Ab⸗ ſtimmung über den Antrag des Herrn Kollegen Hirſch die Beſchlußfähigkeit angezweifelt worden. Als dann der Antrag Hirſch garnicht zur Abſtimmung kommen ſollte, erklärte Herr Kollcge Baake: „Meine Herren, unter dieſen Umſtänden habe ich keinen Anlaß, die Beſchlußfähigkeit anzuzweifeln!“ (Stadtv. Schwarz: Sehr richtig!) Man kann alſo, wenn man ſehr peinlich ſein will, allenfalls ſagen: der Antrag Hirſch hätte trotzdem ur Abſtimmung gebracht werden müſſen, und es iſt in der vorigen Verſammlung nicht korrekt verfahren worden, indem der Antrag Hirſch nicht zur Abſtim⸗ mung kam und die Angelegenheit nicht weiter ver⸗ handelt wun de. Nachdem ſie aber nicht weiter ver⸗ handelt wurde und eine Beſchlußfähigkeitsanzweiflung nicht vorlag, ſo fehlt meiner Auffaſſung nach der Boden dafür, anzunehmen, daß die folgenden Be⸗ ſchlüſſe des Rechtsbodens entbehren. Nach meiner Auffaſſung iſt bei der weiteren Behandlung der vor⸗ liegenden Beſchlüſſe geſchäfteordnungsmäßig richtig vorgegangen worden. Ich würde alſo keantragen, 20 Abſtimmung über dieſe Beſchlüſſe nicht zu wieder⸗ olen. Stadtv. Marcus: Meine Herren, in dem Augenblick, wo wir auf die vorigen Verhandlungen wieder zurückgreifen, iſt ganz unzweifelhaft konſtatiert, daß ein Fehler in der Geſchäftsleitung am Schluß der vorigen Sitzung ſtattgefunden hat. Denn wenn kein Fehier ſtattgefunden hat, dann wäre hier eine noch⸗ malige Abſtimmung nicht nötig. Dieſer Anſchauung aber, daß ein Fehler ſtattgefunden hat, kann ich mich nicht anſchließen. Ich weiß ganz genau, daß Herr Kollege Becker ſehr ab irato geſagt hat: „Wir ſind hier nicht zum Kinderſpiel!“ Als Herr Kaufmann den Kompromiß geſchloſſen hatte — ich nenne das, wie es in guten Vereini⸗ gungen immer Sitte iſt, nicht Handel, auch nicht Kuh⸗ handel, ſondern ich nenne das mit dem in einem ſolchen Falle gebräuchlichen, richtigen Ausdruck „Kom⸗ promiß“ —, hat Herr Vorſt.⸗Stellv. Kaufmann aus⸗ drücklich konſtatiert, daß Herr Baake ſeinen Antrag nur bedingungsweiſe geſtellt hatte. Herr Baake hatte aus⸗ drücklich geſagt: wenn unſer Wunſch nicht erfüllt wird, dann bezweifle ich die Veſchlußfähigkeit der Verſammlung. Darauf hatte er ſich allerdings ent⸗ fernt; dann aber kam er wieder und ſagte: „Ich ziehe meinen Antrag zurück.“ Alſo dieſen bedingungsweiſe geſtelllen Antrag der Auszählung hat er zurückge⸗ zogen, noch bevor die Beiſitzer dem Herrn Vorſitzenden irgend eine Meinung außern konnten. Damit er⸗ ledigt ſich meiner Anſicht nach die formale Seite der Sache vollſtändig. Denn der wirkliche Antrag Baake war, wie geſagt, nur bedingungsweiſe geſtellt, und dieſe Bedingung iſt fallen gelaſſen worden; infolge⸗ deſſen hatte der dermalige Vorſitzende keinen Anlaß, darauf weiter einzugehen. Daher iſt in meinen Augen der Vorgang in der vorigen Sitzung voll⸗ ſtändig korrelt verlaufen. Aus dieſem Grunde kann ich der Anſchauung, daß das vorige Mal die Ver⸗ handlung inkorrekt verlaufen wäre, für meine Perſon nicht beiſtimmen. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, je mehr ich mir die Angelegenheit überlege, um ſo mehr fühle ich die Verpflichtung, hier von Magiſtrats wegen zu dieſer Frage Stellung zu nehmen Ich kann nach Rückſprache mit den Herren Magiſtratsvertretern. die in der neulichen Sitzung anweſend geweſen ſind, feſt⸗ ſtellen, daß wir alle der Uberzeugung geweſen ſind: der Beſchluß iſt ordnungsmäßig und legal zuſtande gekommen. Denn ſonſt hälte uns die Pflicht obgelegen, die Ausführung dieſes Beſchluſſes zu beanſtanden. Das haben wir nicht nur nicht getan, ſondern wir haben den Beſchluß ausgeführt. Nun müſſen wir uns unſererſeits noch einmal fragen: haben wir dieſen Beſchluß zu Recht ausge⸗ führt? Ich möchte dieſe Frage ohne weiteres bejahen. Heute wird an dieſem Beſchluß ausgeſetzt, daß er von einer Verſammlung gefaßt iſt, deren Beſchlußfähigkeit bezweifelt war, und daß die Auszählung auf Grund dieſes Zweifels, der wenigſtens von einer Seite noch heute aufrecht erhalten wird, nicht ſtattgefunden hat. Ja, meine Herren, aber beſchloſſen iſt, und zwar von einer Verſammlung, deren Beſchlußu nfähigkeit nicht feſtſtand. (Stadtv. Holz: Sehr richtig!) Mit andern Worten: der Beſchluß, der neulich gefaßt worden iſt, iſt von einer Verſammlung gefaßt, die dazu berufen war und dazu durchaus imſtande war. Denn nur von dem Augenblicke an, wo die Beſchluß⸗ unfähigkeit der Verſammlung tatſächlich feſtgeſtellt iſt, ſind die Beſchlüſſe der Verſammlung ungiltig und nichtig. Es iſt allerdings im Sinne des Herrn Stadtv. Becker dadurch ein Verſehen paſſiert, daß dem von ihm aufrecht erhaltenen Widerſpruch keine Folge ge⸗ geben worden iſt. Das kann aber nach meiner Auf⸗ faſſung die in dieſer Weiſe gefaßten Beſchlüſſe nicht ungiltig machen.