— 27 — Anlaß, die Beſchlußfähigkeit zu bezweifeln.“ Der Bezweifler der Beſchlußfähigkeit erklärte genan dasſelbe, was nach der Erklärung des Herrn Kollegen Rackwitz Herr Kollege Becker erklärt hat. Nämlich Herr Kollege Becker erklärte auf die Frage: „Bezweifeln Sie die Beſchlußfähigkeit?“ — „Dazu habe ich keinen Anlaß.“ Und Herr Kollege Baake erklärte, als eine Abſtimmung über den Antrag Hirſch nicht vorgenommen werden ſollte, auf die Frage: „Wollen Sie die Beſchluß⸗ fähigkeit weiter bezweifeln?“ — „Dazu habe ich keinen Anlaß.“ Nachdem der amtierende Vorſitzende gehört hatte, daß kein Anlaß zur Bezweiflung der Beſchluß⸗ fähigkeit vorlag, lag für mich als Beifitzer und für Herrn Kollegen Gredy als Beifitzer kein Anlaß vor, in der Auszählung weiter fortzuſchreiten und ſomit feſtzuſtellen, ob das Haus beſchlußfähig war oder nicht. Das einzige, was allenfalls als illegal bezeichnet werden könnte, iſt die unterbliebene Abſtimmung über den Antrag Hirſch und der Widerruf der Abſtimmung über die Zurückverweiſung der Sache in den Ausſchuß. Da hatte tatſächlich eine Abſtimmung ſtattgefunden: die Beſchlußfähigkeit war da auch nicht bezweifelt worden; da iſt Herr Stadtverordnetenvorſteher Roſenberg wohl in einem Irrtum geweſen. Dieſe Abſtimmung hatte ſtattgefunden ohne Bezweiflung der Beſchlußfähigkeit, und es war der Antrag auf Zurückverweiſung in den Ausſchuß abgelehnt. Nun⸗ mehr ſollte die Sache weiter gehen, und es wurde ein Antrag Hirſch geſtellt, über den abzuſtimmen war, und nun kann man der Meinung ſein, daß die vom Stadtv.⸗Vorſt.⸗Stellvertreter Herrn Kollegen Kaufmann fonſtatierte Zurücknahme des Beſchluſſes auf Nicht⸗ zurückverweifung nicht ordnungsmäßig war, daß alſo der Beſchluß, die Angelegenheit in den Wahlausſchuß zurückzuverweiſen, nicht gefaßt worden iſt, daß das Protokoll inſofern alſo zu ändern wäre: „Der An⸗ trag, die Angelegenheit in den Wahlausſchuß zurück⸗ zuverweiſen, wird abgelehnt; die weitere Verhandlung über dieſen Punkt aber wird dann abgebrochen“ — denn ſie iſt dann tatſächlich abgebrochen worden. Es würde dann weiter gar nichts übrig bleiben, als was ſo auch übrig bleibt, nämlich dieſe Angelegenheit weiter zu verhandeln. Alle folgenden Beſchlüſſe ſind von dieſer ganzen Sache in keiner Weiſe berührt worden; da iſt vollkommen korrekt und ordnungs⸗ mäßig verfahren worden, und alle dieſe Beſchlüſſe ſind durchaus rechtskräftig. Stadtv. Marcus: Einen großen Teil derjenigen Erwägungen und Darſtellungen, die ich geben wollte, hat Herr Kollege Dr. Borchardt eben vorweggenommen. Meine Herren, ich ſpreche nicht ſo laut wie Herr Kollege Becker, ſondern ich hoffe, Sie werden auch ohne den koloſſalen Bruſtton, den ich anzuwenden für meine Perſon für durchaus überflüſſig erachte, mich verſtehen. Es war in dem Moment allerdings eine bedingte Anzweiflung entſtanden; ſie iſt aber zurückgezogen worden. Es wäre nun für einen Kollegen, der nicht damit einverſtanden geweſen wäre, furchtbar einfach geweſen, zu ſagen: „Nunmehr bezweifle ich die Be⸗ ſchlußfähigkeit“. Denn in der Tat kann man doch nicht annehmen, daß ein ſolcher Antrag blos aus Schikane geſtellt wird. Wir ſind doch hier alle ernſte Männer, wollen die Angelegenheiten der Stadt för⸗ dern, und namentlich, wenn ſie von ſo großer Wich⸗ tigkeit und Dringlichkeit ſind, wie ſie neulich vorlagen. Wenn man nun die Befürchtung hat: es ſind nicht genügend Kollegen anweſend, um einen wichtigen Beſchluß in legaler Form durchzuführen, dann kann ja jeder von uns einfach ſagen: ich bezweifle die Beſchlußfähigkeit der Verſammlung. Wenn alſo jetzt ein ſo großer Wert darauf gelegt wird, dann hätte ja der Herr Kollege, der jetzt mit ſo furchtbarem Eifer ſich für eine ſo höchſt unbedeutende Sache ins Zeug legt, wo der Herr Vorſteher zum Beſten der Stadtverwaltung einen Kompromiß herbeizuführen verſtanden hat, einfach ſagen können: ich bezweifle die Beſchlußfähigkeit. Das wäre eine ſehr einfache Maßregel geweſen, und wir hätten uns dieſe unan⸗ genehme Debatte und dieſe unangenehme Zeitver⸗ ſäumnis ſowohl als auch einen höchſt unangenehmen Präjudizfall für die Zukunft jetzt erſpart. Herr Kollege Borchardt hat meiner Anſicht nach die Sache voll⸗ fommen richtig dargeſtellt, (plötzlich ſehr laut ſprechend) und ſoweit dies abweicht von andern Darſtellungen, ſtehe ich für meine Perſon auf ſeiten des Herrn Dr. Borchardt. (Rufe: Au, au! Noch lauter! Heiterkeit.) — Damit ich auch einmal einen ſolchen Ton anſchlage Stadtv. Holz: Meine Herren, ich war erfreut, als ich von dem verehrten Herrn Vorſteher gehört habe, daß er die Angelegenheit durch einen Kompromiß aus der Welt ſchaffen wollte; wir wären wahrſcheinlich längſt mit der Angelegenheit fertig geweſen, wenn die Diskuſſion nicht von neuem entfacht wäre. Wie liegt denn die Sache? Ich war erſtaunt über den Bruſtton, den Herr Kollege Becker ange⸗ ſchlagen hat. Iſt denn dazu eine Veranlaſſung? Wir haben zwei Punkte feſtzuſtellen: erſtens, ob bei dem Beſchluß ein faktiſcher Fehler untergelaufen iſt, und zweitens, ob der Beſchluß in legaler Weiſe feſtgeſtellt iſt oder nicht. Was den erſten Punkt anbetrifft, ſo habe ich mir die Geſchäftsordnung angeſehen, und ich frage: ſinden Sie ein Wort darüber, wie zu ver⸗ fahren iſt, wenn bedingt oder unbedingt die Beſchluß⸗ fähigkeit angezweifelt iſt? Ich habe eben die Geſchäfts⸗ ordnung geleſen und nichts darüber gefunden. Nun kann man Herrn Kollegen Becker zugeben, daß in demſelben Augenblick, wo die Beſchlußfähigkeit ange⸗ zweifelt war, der Vorſteher die Feſtſtellung verſucht hat. (Sehr richtig!) Wenn er ſie nicht feſtgeſtellt hat, ſo lag das nicht an ihm, ſondern daran, daß in dem Augenblick, wo die Feſtſtellung gemacht wurde, der Betreffende die An⸗ zweiflung zurückgezogen hat. Es hat alſo gar keinen Zweck, uns darüber weiter aufzuregen. Was den zweiten Punkt anbetrifft, ſo können wir nichts anderes tun, als uns dem anſchließen, was Herr Bürgermeiſter geſagt hat. Illegal würde der Beſchluß nur ſein, wenn die Beſchlußunfähigkeit feſt⸗ geſtellt wäre. Daß ſie nicht feſtgeſtellt iſt, darüber ſind alle einig. Deshalb können wir uns wohl dem Kollegen Marcus anſchließen, die Beſchlüſſe, die ge⸗ faßt ſind, für legal zu erklären. Wenn das nicht ge⸗ ſchieht, würde ich meinen Antrag wiederholen, die Sache bei Beginn der heutigen Verhandlungen zu erledigen. (Stadtv. Schwarz verzichtet auf das Wort.) Stadtv. Gleim: Meine Herren, ich kann mich den Ausführungen des Herrn Kollegen Becker inſofern nicht anſchließen, als er der Anſicht iſt: wenn ein Zweifel an der Beſchlußfähigkeit einmal geäußert wäre, dann müſſe unter allen Umſtänden die Aus⸗ zählung des Hauſes ſtattfinden. Dazu ſehe ich keinen Grund. Ich habe doch die Ausführungen richtig verſtanden? (Stadtv. Becker: Gewiß!)