—— 132 — (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Im Ord. Kap. „ für 1903 werden die Nummern 2 a) V B 8 Reſte, „Errichtung von Wärme⸗ hallen“ um, 247,02 ℳ b) 1—1b „Bare unterſtitzungen an die Inſaſſen der Familien⸗ häuſer um .. . 367,00 „ c) 1—4 „Verpflegung nächtlich ob⸗ dachloſer Perſonen im Polizei⸗ Gewahrſam“ um. 480,45 „ d) 2— 1 „Erſtattung an auswär⸗ tige Armenverbände“ um 348,58 „ e) 3—3 „Geburtshilfe“ um 402,30 „ f) 3—5a, bis 5e, „Arzneien, Ver⸗ bandſtoffe uſw.“ um. 864,86 „ g) 3—8b. „Unterbringung in Heil⸗ anſtalten uſw.“ um . 1865,46 „ h) 4—1 bis 3 „Beförderungskoſten Särge, Beerdigungskoſten“ um 239,90 „, zuſammen 4815,57 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds erhöht.) Punkt 9 der Tagesordnung: Vorlage betr. Verſtärkung der Etatsnummer Ord. III—1 1 C. d. 85 Ausgabe für 1904. — Druckſache 339. (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: die Ausgabenummer 1 C. d. 85 des Abſchnitts 1 vom Kapitel I1I1I1 des Ordinariums für 1904 wird um 230 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds verſtärkt.) Punkt 10 der Tagesordnung: Bericht des Ausſchuſſes über die Vorbe⸗ ratung des Antrages des Stadtv. Dr. Borchardt und Gen. betr. Anderung des Gemeindewahlrechts. Druckſachen 188, 288. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, der Ausſchuß, den Sie zur Prüfung des von meinen näheren, Freunden und mir eingebrachten Antrages auf Anderung des Wahlrechts eingeſetzt haben, unterbreitet Ihnen Anträge, die ſich in ziem⸗ lich weitgehendem Maße, wenn auch nicht vollſtändig, auf den Boden dieſes Antrages ſtellen Bei der Befürwortung dieſes Antrages in der betreffenden Sitzung im Plenum wurde die Frage, in wie weit die Stadtverordnetenverſammlung überhaupt zuſtän⸗ dig ſei, einen derartigen Antrag zu erörtern, in keiner Weiſe geſtreift, weil die Amnagſteller ſich durchaus darüber klar waren, daß dieſer Antrag in ganz be⸗ ſonders weitgehender Weiſe auch die Intereffen der Bürgerſchaft Charlottenburgs berührt, und daß in⸗ folgedeſſen an der Zuſtändigkeit der Stadtverord⸗ netenverſammlung ein Zweifel überhaupt nicht ent⸗ ſtehen könne. Auch von anderer Seite wurde im Plenum der Verſammlung irgend ein Zweifel nicht erhoben. Sie werden ſich ja erinnern, meine Herren, daß eine eingehende Beratung im Plenum überhaupt nicht ſtattgefunden hat, ſondern daß nach verhält⸗ nismäßig kurzer Diskuſſion die Angelegenheit an einen Ausſchuß verwieſen wurde. Im Ausſchuß wurde jedoch die Frage der Zuſtändigkeit nicht ge⸗ rade discutiert, aber der Herr Stadtverordnetenvor⸗ ſteher erwähnte, daß ihm gegenüber die Zuſtändig⸗ keit in Zweifel gezogen ſei, und daß es infolgedeſſen wohl richtig erſcheine, wenigſtens über die Grenzen der Zuſtändigkeit ſich klar zu werden. Auch der Herr Stadtverordnetenvorſteher meinte nicht, daß irgend⸗ wie die Zuſtändigkeit der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung zweifelhaft ſein könne. Er führte ſpeziell das Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts in einem Falle der Stadtverordnetenverſammlung zu Stettin an, welches in dem Satze gipfelt: „Eine Beſchluß⸗ faſſung der Gemeindeorgane in Sachen der ſtaatlichen Geſetzgebung erſcheint immer dann als Gemeinde⸗ angelegenheit, wenn ſie in der Beſonderheit der Ver⸗ hältniſſe der örtlichen Gemeinſchaft ihren Ausgangs⸗ punkt, in dem Schutze und der Förderung dieſer Verhältniſſe ihr Ziel hat.“ Und der Herr Stadt⸗ verordnetenvorſteher meinte ſeinerſeits, es ſei ja ganz fraglos, daß es ſich hier um Verhältniſſe handelt, die zu einem großen Teile in der Eigenart der Char⸗ lottenburger Verhältniſſe bedingt ſind — eine Auf⸗ faſſung, die ja dann auch in keiner Weiſe einen Widerſpruch fand Der Ausſchuß beſchäftigte ſich dann mit den verſchiedenen Teilen dieſes Antrages, der ja dahin ging, erſtens feſtzuſtellen, welche Anderungen des Wahlrechts wünſchenswert ſeien, und zweitens, die Mittel und Wege anzugeben, auf welchen die ge⸗ wünſchten Anderungen erreicht werden können. Nun verlangte der Antrag die Abänderung der beſtehen⸗ den öffentlichen Stimmabgabe in eine geheime Stimm⸗ abgabe, weiter die Erſetzung des gegenwärtigen un⸗ gleichen Wahlrechts durch ein gleiches Wahlrecht und drittens die Erſetzung des gegenwärtigen nicht allge⸗ meinen, durch ein allgemeines Wahlrecht. Wenn in dem Antrag noch das Wort direktes Wahlrecht ſtand, ſo betraf das ja keine Abänderung, weil beſtehende Wahlrecht ein direktes iſt. Man trat nun zunächſt im Ausſchuß in eine Erörterung der Frage ein, ob ein geheimes Wahl⸗ recht anzuſtreben ſei. Es wurde von einer Seite hervorgehoben, daß irgend ein Anlaß, das beſtehende, öffentliche Wahlrecht in ein geheimes umzuwandeln, doch in keiner Weiſe gegeben ſei; es entſpreche durch⸗ aus der Würde derjenigen, die ihre Stimme abgeben, daß ſie auch öffentlich hervortreten und öffentlich denjenigen Kandidaten nennen, den ſie als den Mann ihres Vertrauens bezeichnen wollen. Demgegenüber ſtellte ſich aber die Mehrheit des Ausſchuſſes auf den Standpunkt, daß zwar ſolche Anſchauungen über Betätigung der Manneswürde recht ſchön klingen, daß aber in der unvollkommnen Welt, in der wir doch nun einmal leben, die freie Betätigung der Uberzeugung ſehr häufig von wirtſchaftlichen Schä⸗ digungen begleitet ſei, daß wirtſchaftliche Schädigungen ſehr häufig als eine unmittelbare Folge der freien Betätigung der Überzeugung auftreten, und zwar nicht nur etwa bei den Arbeitern, bei denjenigen Leuten, aus deren Reihen vorzugsweiſe die Stimmen der Sozialdemokraten ſtammen, ſondern auch gerade bei unſeren Charlottenburger Verhältniſſen bei einer Reihe anderer Leute in ganz anderer Lebenslage. Wir haben gerade in Charlottenburg eine ganze Reihe kleiner Kaufleute, kleiner Gewerbetreibender, bei denen man von vornherein durchaus nicht annehmen muß, daß ſie Anhänger der Ziele und der Beſtrebungen der Arbeiterpartei ſind. Eine ganze Reihe der klei⸗ ja auch das