nen Kaufleute, welche in von Arbeitern bewohnten Gegenden ihrem Erwerbe nachgehen, ſcheuen ſich ent⸗ weder, bei öffentlichen Wahlen ihre Stimme 1 7 geben, weil ſie ſie nicht ſozialdemokratiſch abgeben wollen, oder aber ſie geben ſogar die Stimme ſo⸗ ialdemokratiſch ab gegen ihre Überzeugung, aus Furcht vor wirtſchaftlichen Nachteilen. Wenigſtens läßt ſich der Gedanke durchaus nicht von der Hand weiſen — und es wurde von einer Seite im Aus⸗ ſchuß auch ausgeführt —, daß in ſolchen von Ar⸗ beitern bewohnten Vierteln, in direkten Arbeiter⸗ vierteln, 7 manche ſozialdemokratiſche Stimme ſeitens kleiner Kaufleute, lediglich unter dem Drucke der öffentlichen Stimmabgabe abgegeben wird. Der Druck der öffentlichen Stimmabgabe auf diejenigen Arbeiter, welche ſozialdemokratiſch ſtimmen wollen, iſt ja in einer entwickelten Großſtadt mit ſtarker Induſtrie ein außerordentlich geringer. Gerade in einer Stadt wie Charlottenburg hat die Arbeiterpartei unter die⸗ ſem Drucke verhältnismäßig wenig zu leiden, weniger als in anderen Gebieten, als z. B. in zurückgeblie⸗ benen Landgegenden. Aber dieſer Druck iſt eben vor⸗ handen, vorhanden auch gegenüber anderen Leuten wie Arbeitern, und deshalb beſchloß der Ausſchuß in ſeiner Mehrheit, Ihnen zu empfehlen, eine Ab⸗ änderung der öffentlichen Stimmabgabe in die ge⸗ heime Stimmabgabe anzuſtreben, wie ſie bei der Reichstagswahl in Deutſchland Geſetz iſt. Die Beratung wandte ſich dann zu der Frage des gleichen Wahlrechts und dabei ſtellte ſich ſofort heraus, daß die Frage des gleichen Wahlrechts un⸗ möglich getrennt behandelt werden konnte von der Frage des allgemeinen Wahlrechts; denn es iſt nicht nur denkbar, ſondern auch Tatſache, daß eine Reihe von Mitgliedern der Verſammlung ſowohl wie des Ausſchuſſes wohl unter Umſtänden geneigt ſind, ein leiches Wahlrecht zu bewilligen, unter der Voraus⸗ etzung, daß kein allgemeines Wahlrecht vorhanden iſt. Wir haben auch heute kein allgemeines Wahl⸗ recht, das Wahlrecht iſt gebunden an einen Zenſus von 660 ℳ. Unter den Wahlberechtigten aber haben wir heute nicht ein gleiches, ſondern ein außerordentlich ungleiches Wahlrecht, das abgeſtuft iſt nach dem Einkommen. Nun ſind eine Reihe von Mitgliedern wohl geneigt, dieſer — Ungerechtigkeit müchte ich nicht ſagen, es iſt ein beſtehender Rechts⸗ zuſtand, da ſollte man das Wort ungerecht vermeiden; alſo: dieſer Ungleichheit der Berechtigten ein Ende 2 machen, dafür zu ſorgen, daß nicht ein großer eil der Wähler für minderen Rechts erklärt wird, wenn die Vorausſetzung zutrifft, daß ein erheblicher Teil derjenigen Wähler, die heute minderen Rechts in Zukunft gar keines Rechtes ſind. Unter der orausſetzung, daß das Wahlrecht überhaupt einem erheblichen Teile der gegenwärtig in der dritten Klaſſe u wählen Berechtigten genommen wird, ſind eine nzahl von Mitgliedern geneigt, den übrig bleiben⸗ den dann ein ſolches gleiches Wahlrecht zu bewilligen. Es ließ ſich alſo Lucns nicht vermeiden, die Frage des allgemeinen und des gleichen Wahlrechts zu⸗ ſammen zu behandeln. — Es trat da nun die Meinung auf, wie ich ſchon ſagte, ein gleiches Wahlrecht zu bewilligen, wenn man das Wahlrecht an che an einen ſehr viel ſtärkeren Zenſus, an ein ſehr viel ſtärkeres höheres Einkommen binde, als es gegenwärtig der Fall iſt. — Es wurde, wenn ich mich recht entſinne, als die etwa ins Auge zu faſſende Grenze eine Grenze von etwa 1200 bis 2400 ℳ Einkommen genannt. Es wurde auch der Magiſtrat erſucht, Erh ebungen da⸗ 133 —— rüber anſtellen zu laſſen, inwieweit durch Einführung eines ſolchen Zenſus gegenwärtig Wahlberechtigten das Wahlrecht alsdann genommen ſein würde. Dieſe Erhebungen wurden vom ſtatiſtiſchen Amt angeſtellt, und es wurde feſtgeſtellt, daß, wenn der Zemab — alſo das Einkommen, das zum Wählen berechtigt — auf 900 ℳ heraufgeſetzt wird, dann die Zahl der gegenwärtigen Wähler von 34 600 — ich gebe nur runde Zahlen — ſich bis auf 29 200 verringere. Bei 1050 ℳ, Minimalgrenze würden nur noch 22 700 Wähler übrig bleiben und bei 1200 ℳ Ein⸗ kommen, derjenigen Grenze, die alſo im Ausſchuß als die etwa ins Auge zu faſſende zunächſt bezeich⸗ net wurde, würden von den gegenwärtigen 34 600 nur noch rund 18 300 Wähler übrig bleiben. Bei 1350 ℳ nur noch 15 300, bei 1500 ℳ nur noch 13 300, bei 1650 ℳ nur noch 12 200, bei 1800 ℳ nur noch 11 000 Wähler, und bei einer Einkommens⸗ grenze von 2100 ℳ würden von den 34 000 Wäh⸗ lern rund 9900, noch nicht einmal 10 000 übrig bleiben Als das Reſultat dieſer Feſtſtellung im Aus⸗ ſchuß bekannt wurde, da wurde ſelbſt von derjenigen Seite, die eine höhere Heraufſetzung des Zenſus zu⸗ nächſt ins Auge gefaßt hatte, zugegeben, daß eine derartig ſtarke Wahlentrechtung damit verbunden ſein würde, wie man es vorher nicht ſich vorgeſtellt hatte, und es wurde daher der Gedanke einer Herauf⸗ ſchraubung des Zenſus durchaus fallen gelaſſen. Es wurde kein dahingehender Abänderungsantrag geſtellt, und der Ausſchuß beſchloß alſo, in dieſer Beziehung auch keine nderung des Wahlrechts, keinen höheren Zenſus herbeizuführen. Es wurde dann abgeſtimmt über die Frage, ob nun innerhalb der gegenwärtigen Berechtigung, des gegenwärtigen Zenſus, das Wahl⸗ recht in derſelben Ungleichheit oder einer ähnlichen beſtehen bleiben ſolle, oder ob man ſich dafür aus⸗ ſprechen ſolle, auch für den weiteren Kreis von Wäh⸗ lern das Wahlrecht zu einem gleichen zu geſtalten. Es wurden nun im Ausſchuß eine Reihe von Grün⸗ den vorgeführt, die für die Beibehaltung eines un⸗ gleichen Wahlrechts ſprechen, oder wenigſtens den betreffenden Rednern zu ſprechen ſcheinen. So wurde von einer Seite angeführt, daß man doch ganz un⸗ möglich gegenwärtig die Meinung vertreten könne, die Wähler ſeien alle in gleicher Weiſe befähigt, an der Verwaltung der Gemeinde, eben durch Ausübung ihres Wahlrechts, teilzunehmen; die höhere Intelli⸗ genz, der höhere Grad von Bildung befähigten un⸗ zweifelhaft einen Mann in ſtärkerer, in fruchtbarerer Weiſe, ſich an der Verwaltung der Gemeindeange⸗ legenheiten zu beteiligen, als das bei dem gegenwär⸗ tigen Stande der Dinge, der mangelhaften Ausbil⸗ dung, die auf Grund unſeres ganzen mangelhaften Bildungsweſens ſehr viele Teile des Volkes überhaupt nur erfahren könnten, der Fall wäre, und es würde daher wohl angebracht ſein, ein ungleiches Wahlrecht einzuführen, — zwar nicht ein Wahlrecht, wie es heute ſei, wo der Einfluß, den man durch das Wahl⸗ recht ausübt, lediglich nach dem Geldbeutel, lediglich nach dem Einkommen bemeſſen ſei, ſondern in irgend einer anderen Weiſe. Aber gefragt, in welcher an⸗ deren beſtimmten Weiſe denn der betreffende Redner ich die Ungleichheit des Wahlrechts vorſtelle, was der aßſtab der Regelung für die Ungleichheit ſein ſolle, wurde keine Antwort gegeben. Es wurde auch kein beſtimmter, poſitiver Antrag geſtellt, ſo daß alſo dieſe Erörterungen — ich möchte beinahe ſagen: noch kaum akademiſcher Natur waren, zum mindeſten aber nicht zu irgend welchem praktiſchen Ergebnis, oder auch