— 134 — nur zu irgend welcher Andeutung eines beſtimmten Antrages ſich verdichteten. Es blieb bei den etwas vagen Andeutungen eines Pluralwahlrechts, deſſen Maßſtab nicht näher bezeichnet wurde. Demgegen⸗ über glaubte denn die Mehrheit des Ausſchuſſes, daß ebenſowenig, wie hier irgend ein Maßſtab angeführt werden könne, der nun den größeren oder geringeren Einfluß der einzelnen Wähler regeln ſolle, überhaupt irgend ein gerechter Maßſtab ſich finden laſſe und daß damit dem gegenwärtigen Zuſtande der — ſehr hervorragenden Ungleichmäßigkeit, will ich mal ſagen, nur ein Ende gemacht werden könne durch Einfüh⸗ rung des gleichen Wahlrechts. Deswegen empfiehlt Ihnen der von Ihnen eingeſetzte Ausſchuß, das gleiche Wahlrecht einzuführen, ohne irgend welche Beſchrän⸗ kung innerhalb derjenigen, die das Wahlrecht über⸗ haupt erhalten ſollen. Die Antragſteller betonten nun aber, daß ja doch auch das allgemeine Wahlrecht in dieſem An⸗ trage verlangt werde, und daß dieſes allgemeine Wahlrecht ja auch noch weiter gehe als das gegen⸗ wärtige. In dem Verlangen nach dem allgemeinen Wahlrecht ſteckt das Verlangen einmal nach Aufhe⸗ bung des gegenwärtigen Zenſus, den wir ja auch heute noch haben; zweitens un darin das Verlangen nach Aufhebung der Beſchränkung der Aufenthaltsdauer, welche wir ebenfalls heute bei den Wahlen zur Kom⸗ mune haben; drittens ſteckt darin auch das Verlangen nach Aufhebung der Beſchränkung, daß nur ein preußiſcher Bürger berechtigt iſt, in der Gemeinde das Wahlrecht auszuüben, vielmehr wird in dem Antrage verlangt, daß jeder Deutſche, der in der Kommune wohne, auch in der Kommune das Wahl⸗ recht haben ſolle. Auf die Frage, ob in dieſem An⸗ trage nicht auch das Verlangen ſtecke, daß nicht nur jeder Deutſche männlichen Geſchlechts, ſondern auch jeder Deutſche weiblichen Geſchlechts, der im Genuſſe der bürgerlichen Ehrenrechte ſei, das Wahlrecht da⸗ nach erhalten ſolle, wurde die Antwort erteilt, daß die Antragſteller bei Einbringung ihres Antrages zunächſt allerdings nur an das Wahlrecht der männ⸗ lichen Perſonen gedacht hätten, daß aber die Antrag⸗ ſteller durchaus gar kein Bedenken hätten, auch den weiblichen Perſonen das Wahlrecht zuzuſprechen, und daß ſie von einem dahin gehenden Antrage nur ab⸗ ſehen, um die Erweiterung für das Wahlrecht der männlichen Bürger eher zu ermöglichen; ſelbſtver⸗ ſtändlich würden aber die Antragſteller einem etwa von anderer Seite geſtellten Antrage, auch den Frauen das Wahlrecht zu erteilen, ihre Zuſtimmung geben. Ein ſolcher Antrag wurde indeſſen nicht ge⸗ ſtellt. Der Ausſchuß empfiehlt Ihnen alſo einen ſolchen Antrag auch nicht zur Beſchlußfaſſung. Wohl aber ergab das Reſultat der Abſtimmung, nach län⸗ gerer Diskuſſion, daß die Mehrheit des Ausſchuſſes ſ0 auf den Boden des allgemeinen Wahlrechts zu tellen wünſcht, und daß der Ausſchuß Ihnen das allgemeine Wahlrecht zur Annahme empfiehlt, jedoch mit der einen Beſchränkung der Aufenthaltsdauer. Der Mehrheit des Ausſchuſſes ſchienen die Gründe, die dafür vorgebracht wurden, daß jeder zugezogene Bürger ſofort das Wahlrecht zur Kommune erhalte, und die gerade aus der Eigenart der Charlottenbur⸗ ger Verhältniſſe hergeholt wurden, nicht durchſchlagend; der Ausſchuß empfiehlt Ihnen daher, bei event. zu unternehmenden Schritten zur Abänderung des Wahl⸗ rechts, die gegenwärtige Aufenthaltsbeſchränkung von einem Jahr beizubehalten. „Was ich bisher erwähnt habe, bezog ſich auf die Anderung des aktiven Wahlrechts. Der Antrag verlangte aber auch gleichzeitig eine grundlegende Anderung des paſſiven Wahlrechts, dahingehend, daß das Pri⸗ vilegium, welches heute die Grundbeſitzer, die Haus⸗ beſitzer haben, indem die Hälfte der Stadtverordneten aus Hausbeſitzern beſtehen muß, aufgehoben werde⸗ In der Begründung dieſes Antrages, die im Plenum ja auch von mir gegeben wurde, hatte ich u. A. be⸗ merkt, daß nach den Verkaufszahlen der Grundſtücke, die in den amtlichen Verwaltungsberichten des Ma⸗ giſtrats uns zugehen, ein Grundſtück im Durchſchnitt alle 6 Jahre ſeinen Beſitzer wechſelt, daß alſo da⸗ nach in keiner Weiſe davon geſprochen werden könne, daß etwa der Grundbeſitz ein beſonders feſtes, ſta⸗ biles Element ſei, daß etwa der Hausbeſitzer dadurch, daß er ein Haus befitzt, in beſonderer Weiſe an den Intereſſen der geſamten Kommune — die Kom⸗ mune gefaßt als Geſamtbevölkerung — intereſſiert ſei, ſondern daß der Hausbeſitz ein Gewerbe, ein Ge⸗ ſchäft geworden ſei im Laufe der Zeiten, und daß es ſich deshalb durchans nicht empfiehlt, dieſem einen Zweige Gewerbetreibender ein derart erhebliches Mehrrecht einzuräumen. Schon in der damaligen Sitzung wurde die Zuverläſſigkeit der von mir da⸗ mals angegebenen Zahlen dahingehend bemängelt, daß wohl die Zahlen an ſich richtig ſein mögen, daß ſie doch aber auf ihr Zuſtandekommen näher geprüft werden müßten, ehe man weittragende Schuſſe aus ſolchen Zahlen ziehen könne. Es wurde dieſer Ge⸗ danke auch in dem Ausſchuß aufgenommen, und der Magiſtrat um Auskunft darüber gebeten, wie ſich der Grundbeſitzwechſel in den letzten Jahren in Char⸗ lottenburg geſtaltet habe. Die amtliche Auskunft darüber lautete nun, daß nach einer ſoeben ſtattge⸗ fundenen Auszählung von 2944 bebauten Grund⸗ ſtücken, die ſchon 6 Jahre oder länger als ſolche be⸗ ſtehen, 1143 ihren Beſitzer in den letzten 6 Jahren gewechſelt haben. Es haben alſo 1801 bebaute Grundſtücke länger als 6 Jahre den jetzigen Eigen⸗ tümer behalten. In Prozenten heißt das: 61,2 % bebaute Grundſtücke haben in den letzten 6 Jahren den Beſitzer nicht gewechſelt. Bei unbebauten Grund⸗ ſtücken, die ſchon über 6 Jahre beſtehen, haben von der Geſamtzahl von 631 Grundſtücken 230 in den letzten 6 Jahren ihren Beſitzer gewechſelt. Es haben alſo 401 länger als 6 Jahre den jetzigen Eigentümer, d. h. 63,6 %. Bei allen Grundſtücken — ich will die einzelnen Zahlen, die ſich durch Summation er⸗ geben, nicht noch einmal verleſen — ſtellt ſich dem⸗ nach die Sache ſo, daß 63,3 %, alſo nicht viel weniger als ⅝ der Grundſtücke, den gegenwärtigen Beſitzer länger als 6 Jahre haben. Es wurde aus dieſen amtlichen Zahlen von einer Seite geſchloſſen, daß man danach in Charlotten⸗ burg ſehr wohl von einem befeſtigten Grundbeſitz ſprechen könne, daß man in Charlottenburg ſehr wohl davon ſprechen dürfe, daß der Grund⸗ und Hausbe⸗ ſitz nicht ein Geſchäft, ein Gewerbe ſei, wie andere Gewerbe auch, und daß es ſich danach doch wohl empfehle, oder zum mindeſten rechtfertigen laſſe, daß die Haus⸗ und Grundbeſitzer an der Verwaltung der Gemeinde in ſtärkerer Weiſe beteiligt würden, als andere Gewerbetreibende. Demgegenüber wurde jedoch hervorgehoben, daß, wenn von allen Grundſtücken auch 62 % innerhalb der letzten 6 Jahre den Beſitzer nicht gewechſelt haben, daß aber, wenn man ſämtliche Verkäufe der letzten 6 Jahre zuſammenzähle, dabei eine Zahl heraus⸗ komme, die alle Grundſtücke einmal umfaſſe, die der Zahl aller Grundſtücke gleich ſei, dann ja nur um ſo mehr und um ſo ſchärfer bewieſen ſei, daß bei