— 135 — mehr als % der Grundſtücke der Beſitzwechſel ein ſehr viel ſchwunghafterer ſei, daß bei dieſen Grund⸗ ſtücken die Zahl der Beſitzer nicht nur einmal, ſondern mehrere Male gewechſelt haben müſſe, daß alſo der gewerbsmäßige Verkauf von Grundſtücken gerade da⸗ durch bei einer nicht geringen Zahl, ꝙ aller Grund⸗ ſtücke, ganz außerordentlich in die Augen fallend be⸗ wieſen ſei, daß alſo gerade dieſe Statiſtik eine Stütze für die Annahme ſei, daß die Grundſtücke in Char⸗ lottenburg ziemlich häufig den Beſitzer wechſeln, daß Grund⸗ und Hausbeſitz in der Tat ein Gewerbe ge⸗ worden ſei. Die Mehrheit des Ausſchuſſes war daher auch der Meinung, daß es ſich nicht empfehle, dieſem einen Gewerbe eine ſtärkere Bevorzugung zuteil werden zu laſſen als anderen Gewerben. Es wurde zwar auch auf die §8§8 9 und 20 des Kommunalabgabengeſetzes hingewieſen, wonach die Grundbeſitzer zu beſonderen Leiſtungen heranziehbar ſeien, woraus ſich wohl recht⸗ fertigen laſſe, ihnen auch beſondere Rechte zu ge⸗ währen. Es murde auch betont, daß wohl dieſe Heranziehung zu beſonderen Leiſtungen im Kommu⸗ nalabgabengeſetz ſeitens des Geſetzgebers deswegen 0. ſei, weil die Grundbeſitzer ſtärkere Rechte haben. Dem gegenüber wurde jedoch von den Ver⸗ tretern der Mehrheit im Ausſchuſſe hervorgehoben, daß die §§8 9 und 20 des Kommunalabgabengeſetzes nicht von den Grundbefitzern ſchlechtweg ſprechen, ſondern ebenſo von den Gewerbetreibenden, und wenn die andern Gewerbetreibenden auch nicht zu beſondern Leiſtungen auf Grund dieſer Paragraphen herange⸗ zogen ſeien, ſo läge das wohl in der techniſchen Un⸗ möglichkeit. Immerhin beweiſe der Umſtand, daß die anderen Gewerbetreibenden mit den Grundbeſitzern in einem Atem genannt ſeien, daß der Geſetzgeber ſ. 3. nicht entfernt daran gedacht habe, die Möglich⸗ keit des ſtärkeren Heranziehens der Grundbeſitzer des⸗ wegen zu geben, weil ſie höhere Rechte hätten, und weil ihnen dieſe höheren Rechte deshalb gewahrt bleiben ſollten. Aus allen dieſen Gründen ergab ſich für die Mehrheit des Ausſchuſſes, daß das Privilegium der Grundbeſitzer heute ein überlebtes, ſpeziell in Charlottenburg ein ſchädlich wirkendes ſei, ſo daß die Mehrheit eine Abänderung dieſes Privilegiums erſtrebt. Nachdem ſomit die Wünſche des Ausſchuſſes inbezug auf die feſtzuſtellenden Abänderungen feſt⸗ gelegt waren, erhob ſich die Frage, in welcher Weiſe dieſe Abänderungen in die Wirklichkeit umgeſetzt werden ſollen. Der Antrag ſagte in dieſer Beziehung bekanntlich: Die Stadtverordnetenverſammlung erſucht den Magiſtrat, mit den Vertretungen anderer Kommunen in Verbindung zu treten, um ge⸗ meinſam geeignete Schritte bei den geſetzgeben⸗ den Faktoren behufs Erſetzung des Dreitlaſſen⸗ wahlſyſtems durch das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht unter Aufhebung des Privilegs der Grundbeſitzer bei den Wahlen zur Gemeindevertretung zu unternehmen. Alſo in dem Antrag wurde gewünſcht, daß der Magiſtrat erſucht würde, ſich mit anderen Kommunen in Verbindung zu ſetzen, um gemeinſam geeignete Schritte zu unternehmen. Dem gegenüber wurde nun von einer Seite hervorgehoben: wenn man über⸗ haupt ſich von einem Vorgehen in der genannten Richtung einen Erfolg verſpreche, ſo würde der ge⸗ chante Weg doch wohl der ſein, daß die Gemeinde Charlottenburg auf Grund der eigenartigen Verhält⸗ niſſe Charlottenburgs als geſonderte Gemeinde vor⸗ gehr. Die Mehrheit des Ausſchuſſes war aber der Meinung, daß dieſer Weg des geſonderten Vorgehens durch den Antrag ja gar nicht ausgeſchloſſen ſei, daß der Antrag ja dem Magiſtrat vollkommen freie Hand laſſe, in welcher Weiſe geeignete Schritte unter⸗ nommen werden ſollen. Das Inverbindungtreten mit anderen Kommunen könne ja z. B. dadurch ge⸗ ſchehen, daß die Frage zur Erörterung geſtellt werde auf dem demnächſt ſtattfindenden Brandenburgiſchen Städtetage, und es würde, wenn der Magiſtrat auf Grund der dort ſtattgehabten Erörterungen mit den Vertretern anderer Kommunen zu der Meinung komme, es ſei wirkſamer, wenn Charlottenburg allein vorgehe, dem auf Grund dieſes Antrages ja auch nichts im Wege ſtehen. Der Antrag binde in dieſer Richtung den Magiſtrat, falls er ihm zuſtimme, in keiner Weiſe. Die Mehrheit des Ausſchuſſes faßte daher den Beſchluß in der Form, wie er Ihnen heute vorliegt, nämlich: Der Magiſtrat wird erſucht, mit den Ver⸗ tretungen anderer Kommunen in Verbindung zu treten, um gemeinſam geeignete Schritte bei den geſetzgebenden Faktoren behufs Erſetzung des Dreiklaſſenwahlſyſtems durch das geheime, gleiche, allgemeine, nur an die Bedingung eines ein⸗ fährigen Aufenthalts geknüpfte Wahlrecht unter Aufhebung des Privilegs der Hausbeſitzer bei den Wahlen zur Gemeindevertretung zu unter⸗ nehmen. Meine Herren, der Ausſchuß hat dadurch an⸗ erkannt, daß unter den beſtehenden Zuſtänden zwar nicht etwa die Verwaltung der Gemeindeangelegen⸗ heiten ſchwer leide — ein derartiger Gedanke iſt im Ausſchuß nicht zum Ausdruck gebracht worden und würde auch wohl kaum von der Mehrheit des Aus⸗ ſchuſſes geteilt worden ſein —; wohl aber hat Ihr Ausſchuß durch die Annahme dieſes Antrages dem Gedanken Ausdruck gegeben, daß die Anteilnahme weiter Kreiſe der Bevölkerung an der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten gegenwärtig ſchwer be⸗ einträchtigt ſei, und daß es durchaus im Intereſſe einer geſunden Fortentwicklung der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, im Intereſſe einer geſunden Fortentwicklung der Selbſtverwaltung liege, möglichſt weit den Kreis derer auszudehnen, die auf die Ver⸗ waltung der Gemeindeangelegenheiten Einfluß haben. Ich bitte Sie, meine Herren, im Namen der Mehrheit des Ausſchuſſes, ſich ebenfalls auf dieſen Boden zu ſtellen und die Anträge des Ausſchuſſes möglichſt einſtimmig anzunehmen. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Stadtv. Otto: Meine Herren, der Herr Kollege Dr. Borchardt hat in ſo ausführlicher und 2 Weiſe über die Verhandlungen des Ausſchuſſes referiert, daß nach dieſer Richtung hin kaum noch etwas zu ſagen übrig bleibt. Ich werde mich deshalb darauf beſchränken, in aller Kürze den Standpunkt meiner Freunde hier zu entwickeln, und bemerke, daß meine 2 mit einer Ausnahme auf dieſem Standpunkt tehen. Wir haben, als der Antrag des Herrn Kollegen Dr. Borchardt und ſeiner Genoſſen uns am 20. April im Plenum beſchäftigte, durch unſern damaligen Redner, den heute leider verhinderten Herrn Dr. Crüger erklären laſſen, daß wir in zwei Fragen eine entſchiedene Stellung einnehmen: erſtens in der Frage der Reform⸗ bedürftigkeit des heutigen Wahlrechts nach ſeiner aktiven und paſſiven Seite hin und zweitens in der Frage der Übertragung des Reich⸗waßteechts auf das