—— 155 — Nit, einen Antrag ſtellen zu der Nr. 1 und 2 der agiſtratsvorlage ſelbſt, vielleicht in dem Sinne, wie der Herr Stadtbaurat Bredtſchneider eben vorgetragen hat. Stadtv. Kaping: Meine Herren, wir ſollen hier im Enteignungsverfahren 99 Quadratruten Straßen⸗ land erwerben; die würden jedenfalls über 100000 ℳ koſten. Da wäre es doch ganz neu, wenn Straßen⸗ landerwerbungen von der Kanaliſationsverwaltung geſchehen müſſen. Das iſt doch bisher noch nie vor⸗ gekommen. Ich würde gegen die Annahme der Magiſtratsvorlage nichts haben, wenn es in dem letzten Satze hieße: die Koſten müſſen vorſchußweiſe aus dem Grunderwerbsfonds — ſtatt aus dem Kanali⸗ ſationsetat — gedeckt werden. Mit dieſer Abänderung 2 ich die Annahme der Magiſtratsvorlage emp⸗ fehlen. Stadtſyndikus Dr. Maier: Meine Herren, Sie dürfen nicht überſehen, daß wir zu Kanaliſations⸗ zwecken erſt das Enteignungsrecht uns verleihen laſſen müſſen, daß wir alſo im vorliegenden Falle ge⸗ zwungen ſind auf Grund des Fluchtliniengeſetzes, das Enteignungsrecht auszunutzen. Infolgedeſſen ſind wir auch genötigt, im vorliegenden Falle das ganze Straßenland zu erwerben. Welche Koſten hierdurch entſtehen, kann man jetzt noch nicht ſagen; keinesfalls würden ſie aber ſo hoch ſein, wie der Herr Stadt⸗ verordnete Kaping hier eben erwähnt hat. Es kann ſich meines Erachtens nur darum handeln, für die Rute 100 bis 300 ℳ zu bezahlen, nicht aber 1000 ℳ, wie das Herr Kaping hervorhob. Es bleibt uns alſo kein andrer Weg übrig, wenn wir den Kanal legen wollen, als daß wir das Straßenland im Wege der Enteignung erwerben, und zwar vorläufig vor⸗ ſchußweiſe. Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß man beſtrebt ſein wird, die Koſten des Erwerbes mitſamt den Zinſen ſpäter den Anliegern aufzuerlegen. Die Vor⸗ lage drückt ſich nur ſo vorſichtig aus, weil jetzt noch nicht vorauszuſehen iſt, ob das ſpäter möglich ſein wird. Ehe wir Zuſicherungen geben können, müſſen wir auch wiſſen, daß wir ſie ganz beſtimmt erfüllen lönnen. Deswegen iſt die Vorlage in dieſer vor⸗ ſichtigen Form abgefaßt. Stadtv. Heiſe: Meine Herren, der Herr Stadt⸗ ſyndikus ſagt ja ſelbſt: es iſt etwas unklar ausgedrückt. — Mit dem, was Herr Stadtbaurat Bredtſchneider vorgeſchlagen hat, könnte ich mich ja einverſtanden er⸗ klären; aufgefallen iſt mir dabei nur das Wort „wenn irgend möglich“. „Irgend möglich“ iſt dehnbar, meine Herren, das iſt nichts. Wenn es der Fall iſt, wie hier in der Vorlage ſteht, daß wir das Land zur Kanaliſation brauchen — ich weiß ja nicht, wie groß der Kanal wird, ob es ſich vielleicht um einen Streifen von 1 m Breite handelt —, und wenn die Straßenbauverwaltung ſagt: mach' das! — dann liegt es doch im Intereſſe der Billigkeit, auch zu ſagen: du wirſt ſchadlos gehalten werden, du be⸗ lommſt alle verauslagten Koſten zurück. Ich habe bereits vorhin erwähnt, daß die Straße nur auf der einen Seite bebauungsfähig iſt. Wenn wir ſolange warten, bis die Regulierung im Intereſſe des Ver⸗ kehrs erfolgen muß, dann kann nach rechtlichen Grund⸗ ſätzen nur die Hälfte eingezogen werden. Der Ma⸗ giſtrat ſagt uns dann: wir geben euch ja alles, was wir bekommen. Damit aber kann dem Kanaliſations⸗ etat nicht gedient ſein. Ich glaube, es war ziemlich deutlich, was ich Ihnen vorhin vorgeſchlagen habe. Der Satz hat vollkommen Sinn, wenn er lauten würde, zunächſt wie hier vorgedruckt iſt: Die Koſten müſſen zunächſt vorſchußweiſe be⸗ ſtritten werden, und dann: und bei Regulierung des betreffenden Straßen⸗ landes müſſen ſämtliche verausgabten Koſten incl. der Zinſen in voller Höhe dem Kanali⸗ ſationsetat wieder zurückerſtattet werden. Dann wäre das verſtändlich. Ich kann meinen An⸗ trag hierin nicht ändern. Vorſteher Roſenberg: Herr Stadtv. Heiſe, dann muß ich bitten, Ihren Antrag mir ſchriftlich zu über⸗ reichen. — Ich erkläre aber nochmals: an den Gründen der Magiſtratsvorlage können wir doch nichts ändern. Darin liegt die Anſicht des Magiſtrats, die wir ihm nicht nehmen können. Sie müfſen alſo ihren Antrag dahin einrichten, daß Sie ſagen: die erforderlichen Mittel, welche vorſchußweiſe zu be⸗ ſtreiten ſind, ſollen jedoch in voller Höhe ſpäter dem Kanaliſationsfonds wieder zugeführt werden. — So meinen Sie das? Stadtv. Heiſe: Ich erkenne die Dringlichkeit an, ſonſt könnten wir die Sache ja einem Ausſchuß über⸗ weiſen. Das will ich aber nicht. — Ich würde dann die Nr. 2 ſo faſſen: Die erforderlichen Mitlel ſind vorſchußweiſe dem Ertraordinarium des Kanaliſationsetats zur Laſt zu legen und müſſen bei der Regu⸗ lierung — — uſw., wie ich das vorhin ſchon vorgeſchlagen habe. Stadtſyndikus Dr. Maier: Meine Herren, der Magiſtratsantrag lautet ja lediglich dahin, die Koſten vorſchußweiſe zu decken. Wie ſie ſpäter gedeckt wer⸗ den, das bleibt einem beſonderen Gemeindebeſchluß vorbehalten, und ich meine, es liegt heute gar kein Anlaß vor, dieſen Gemeindebeſchluß ſchon zu extra⸗ hieren, da die Verhältniſſe noch garnicht klargeſtellt find. Alſo ich möchte freundlichſt Herrn Stadtv. Heiſe gebeien haben, daß er ſeinen Antrag zurückzieht, weil er in der Tat heute gegenſtandslos iſt. Vorſteher Roſenberg: Herr Stadtv. Heiſe will nunmehr, wenn ich ihn recht verſtanden habe, bean⸗ tragen, daß über die Frage, wie die ſpätere Ver⸗ rechnung der vorſchußweiſe aufgewendeten Koſten er⸗ folgen ſoll, ein Ausſchuß eingeſetzt werde. (Zuſtimmung des Stadtv. Heiſe.) Dann könnten wir alſo den Antrag des Magiſtrats heute annehmen, und über die Frage, wie die ſpätere Verrechnung ſtattfinden ſoll, einen Ausſchuß com⸗ mittieren. (Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Sagen wir doch: Eine beſondere Vorlage!) (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Verſamm⸗ lung beſchließt mit großer Mehrheit nach dem Antrage des Magiſtrats: 1. Der Einleitung des Enteignungsverfahrens be⸗ hufs Erwerbs des zur Durchlegung einer Ka⸗ nalleitung erforderlichen Straßenlandes des den Walterſchen Erben gehörigen Grundſtückes Bd. 15 Nr. 867 von etwa 1405 qm Größe in der Straße 34—V —4 wird zugeſtimmt. 2. Die erforderlichen Mittel ſind vorſchußweiſe zu beſtreiten, ferner die Einſetzung eines Ausſchuſſes von