— 179 — Nach geſetzlicher Beſtimmung iſt das Kauf⸗ mannsgericht dem beſtehenden Gewerbegericht anzugliedern. Ich möchte hierzu bemerken, daß dies nach meiner Auffaffung nicht ganz korrekt iſt. Denn das Kauf⸗ mannsgericht i ſt nicht dem Gewerbegericht anzuglie⸗ dern, ſondern es kann dem Gewerbegericht ange⸗ gliedert werden. Ich würde gegen dieſe Faſſung keinerlei Einwendung erhoben haben, wenn der Ma⸗ giſtrat wenigſtens die Konſequenzen aus dieſem Satze gezogen und in aller und jeder Beziehung ſich das Ortsſtatut für das Gewerbegericht zum Muſter ge⸗ nommen hätte. Wie ich aber noch auszuführen habe, iſt das nicht der Fall. Was nun das Ortsſtatut anbelangt, ſo muß ich geſtehen, daß es für mich einen Schönheitsfehler hat, indem überall von Artikeln die Rede iſt, nachdem man in der Geſetzgebung das Wort „Artikel“ durch das Wort „Paragraph“ erſetzt hat. Doch deswegen will ich keine beſonderen Anträge ſtellen. Der Magiſtrat hat uns das Statut vorgelegt und führt aus: es iſt nur das Notwendigſte aufge⸗ nommen, alles das, was in dem Geſetz vorgeſehen iſt, iſt aus dem Statut fortgelaſſen. Das iſt an und für ſich ein ganz hübſcher Grundſatz; kurze Statuten haben große Vorteile. Ich muß aber geſtehen, daß nach mancher Richtung mir dieſes Statut doch zu kurz erſcheint, obgleich dieſelbe Beanſtandung auch für das Statut für das Gewerbegericht gelten würde. Wenn z. B. in dem III. Abſchnitt es heißt: „Das Kaufmannsgericht als Einigungsamt“, dann ſucht man dort natürlich etwas über das Kaufmannsgericht als Einigungsamt, findet aber nichts darüber. Und in dem Abſchnitt IV: „Gutachten und Anträge des Kanfmannsgerichts“ ſucht man auch etwas über Gut⸗ achten und Anträge des Kaufmannsgerichts, findet aber kein Wort über die Gutachten und Anträge, die das Kaufmannsgericht zu erledigen hätte. Es wäre gut, wenn mit einem Wort angegeben wäre, nach welchen Richtungen das Kaufmannsgericht hier tätig zu ſein hätte. Man muß ſich doch vergegenwärtigen, daß derjenige, der das Ortsſtatut benutzen will, nicht immer gleich das Geſetz über die Kaufmannsgerichte bei der Hand hat. Dann weicht dieſes Ortsſtatut für das Kauf⸗ mannsgericht ab von dem Ortsſtatut für das Ge⸗ werbegericht mit bezug auf die Wahlen, indem das Inſtitut der Proportionalwahl eingeführt iſt, und zwar mit einer Einſchränkung, die ſich aus dem Statut ergibt, die ich für durchaus zweckmäßig halte. Es handelt ſich um einen Verſuch, und ich würde jedenfalls den Vorſchlag machen, den Magiſtrat zu unterſtützen, dieſen Verſuch zu unternehmen und ab⸗ zuwarten, wie das Proportionalwahlſyſtem ſich bewährt. Wenn es aber in dem Artikel 9 heißt: Die Aufſtellung von Wählerliſten kann durch Gemeindebeſchluß angeordnet werden, ſo, meine ich, ſollten wir den Beſchluß faſſen. daß Wählerliſten aufgeſtellt werden müſſen. Das Sta⸗ tiſtiſche Amt wird ja nicht gerade ſehr beglückt ſein über dieſe Arbeit; aber ich meine, daß wir ein leb⸗ haftes Intereſſe daran haben, ordnungsmäßige Wäh⸗ lerliſten zu befitzen. Ob ich es überſehen habe, oder ob die Beſtimmung wirklich nicht in dem Gewerbe⸗ gerichtsſtatut enthalten iſt, ich habe eine gleiche Be⸗ ſtimmung darin nicht gefunden. Ich würde es für zweckmäßig halten, wenn ſowohl für das Gewerbege⸗ richt wie für das Kaufmannsgericht Wählerliſten auf⸗ geſtellt würden. In der Anlehnung dieſes Statuts an das für das Gewerbegericht iſt der Magiſtrat entſchieden zu weit gegangen bei den Wahlen. Es heißt in Artikel 8: Die Wahl des Vorſitzenden, des Stellver⸗ treters und der Beiſitzer erfolgt auf 3 Jahre. Dann finden Sie nichts weiter darüber, wer eigentlich den Vorſitzenden zu wählen hat. Man muß die Be⸗ gründung geleſen haben, und aus dem Satz, den ich vorhin erwähnte: Nach geſetzlicher Beſtimmung iſt das Kauf⸗ mannsgericht dem beſtehenden Gewerbegericht anzugliedern, muß hergeleitet werden, daß das Kaufmannsgericht dem Gewerbegericht angegliedert werden ſoll, ſodaß der Vorfitzende des Gewerbegerichts und deſſen Stell⸗ vertreter auch gleichzeitig der Vorſitzende und der Stellvertreter im Kaufmannsgericht ſein ſollen. Das werden wir natürlich ohne weiteres akzeptieren, wenn ich auch zunächſt nicht zugeben möchte, daß der Ge⸗ danke außerordentlich glücktich iſt. Wir haben es aber mit einem Verſuch zu tun; die Zukunft muß lehren, ob die Beſtimmung praktiſch iſt. Aus dem Mangel einer Beſtimmung über die Wahl des Vorfitzenden ergibt ſich, daß die geſetzliche Beſtimmung in Anwendung kommt, nach der in der Regel der Vorfitzende des Gewerbegerichts auch der Vorfitzende des Kaufmannsgericht ſein kann. Wenn alſo der Magiſtrat einmal in die Lage kommt, zu ſagen: wir erkennen nicht mehr die Angliederung an das Gewerbegericht an, ſo kann der Magiſtrat dann den Vorſitzenden des Kaufmannsgerichtes wählen, während wir nach dem Statut für das Gewerbegericht deſſen Vorſitzenden durch die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung wählen laſſen. Sobald alſo eine Umar⸗ beitung des Staluts für das Kaufmannsgericht ein⸗ treten ſollte, würde meines Erachtens unter allen Umſtänden hier in dem Artikel 8 Klarheit darüber zu ſchaffen ſein, daß in der Regel der Vorſitzende des Gewerbegerichts auch Vorſitzender des Kaufmanns⸗ gerichts ſein kann, daß aber, wenn das nicht ſein ſoll, dann die Stadtverordnetenverſammlung den Vor⸗ fitzenden und den Stellvertreter für das Kaufmanns⸗ gericht zu wählen hat. Meine Herren, dann komme ich zu der Be⸗ ſtimmung, die für mich den Stein des Anſtoßes bildet, um Ihnen vorzuſchlagen, das Ortsſtatut ſofort an⸗ zunehmen. Der Magiſtrat hat es außerordentlich eilig mit dem Ortsſtatut. Ja natürlich; denn am 1. Januar nächſten Jahres ſollen die Kaufmanns⸗ gerichte in kraft treten. Wir werden den Magiſtrat bei der Beſchleunigung der Erledigung der Angelegen⸗ heit zu unterſtützen haben. Nun aber, ſelbſt wenn ich bei all den anderen Erinnerungen, die ich gezogen habe, nachgebe — es handelt ſich nicht um beſonders ſchleunige Dinge, es liegt nicht gerade Gefahr im Verzuge vor: wir können das Ortsſtatut im nächſten Jahre nech einmal in aller Ruhe einer Durchſicht unterziehen —, ſo kann das meines Erachtens für die Beſtimmung keine Anwendung finden in Art. 45, in der es heißt: Gebühren werden nach Maßgabe des § 58 des Gewerbegerichtsgeſetzes erhoben. Meine Herren, wir haben es ja ſowohl bei dem Gewerbegericht wie bei dem Kaufmannsgericht mit einer Kommunallaſt ganz eigener Art zu tun. Die Regierung hat ſich davon überzeugt, daß für gewiſſe Rechtsangelegenheiten ein vereinfachtes Verfahren not⸗ wendig in. dieſe Vereinfachung des Verfahrens aber war nur durchzuführen mit erheblichem Koſtenauf⸗ wande, und da iſt man auf den meines Erachtens wirklich eines jeden Finanzminiſters würdigen Ge⸗