danken gekommen, die Kaufmannsgerichte und Ge⸗ werbegerichte den Kommunen zu überweiſen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Kommunen die Laſten dafür u tragen haben. Man fragt ſich vergeblich: wie kommen die Kommunen dazu, die Laſten zu tragen für die Kauf⸗ mannsgerichte und Gewerbegerichte? In gleicher Erwä⸗ gung könnte man ja den Kommunen auch noch die Laſten für manche anderen Gerichte aufbürden. Wir haben es hier aber einmal mit einer Tatſache zu tun; die Laſten ſind den Kommunen aufgebürdet. Das Geſetz über die Gewerbegerichte und das Geſetz über die Kauf⸗ mannsgerichte entyalten Beſtimmungen über die Er⸗ hebung von Gebühren. Während für die ſtaatlichen Gerichte man bisher ſtets vergeblich verſucht hat, eine Herabſetzung der Gebühren zu erreichen, iſt der Staat hier, wo er nicht die Koſten zu tragen hat, erheblich entgegenkommender geweſen und hat den Kommunen erſtens einmal vorgeſchlagen, überhaupt die Gebühren⸗ freiheit einzuführen, und hat im übrigen für ver⸗ ſchiedene Gebühren vorgeſchrieben, daß ſie nicht zur Erhebung gelangen ſollen. Meine Herren, die Stadt Charlottenburg hat nun bei der Feſtſetzung des Ortsſtatuts für das Ge⸗ werbegericht von einem wirklich ſehr weit gehenden Gedanken ſich leiten laſſen und die Gebührenfreiheit aufgenommen. Ich glaube nicht, daß irgend jemand es heute bedauern wird, daß die Kommune die Ge⸗ bührenfreiheit bewilligt hat. Wir werden ja in ab⸗ ſehbarer Zeit etwas Näheres über die Laſten, die das Gewerbegericht der Kommune verurſacht hat, ver⸗ nehmen; nach meinen Informationen ſind die Laſten ganz erheblich, gehen in die vielen tauſend Mark. Doch wenn wir uns hier über die Erhebung von Gebühren zu unterhalten haben, kann für uns nicht maßgebend ſein: wie viel koſten uns die Gerichte? — ſondern: wie viel können wir einnehmen, wenn wir wirklich die Gebührenerhebung haben? Und da ver⸗ mute ich, daß die Gebühreneinnahme bei dem Gewerbe⸗ gericht ganz gering ſein würde. Nun kommt der Magiſtrat und ſagt: bei den Kanfmannsgerichten iſt es ganz anders. Es heißt in der Begründung: Nach dem Vorgange von Berlin, Schöne⸗ berg und Rixdorf, welche ſchon für die Tätig⸗ keit des Gewerbegerichts Gebühren erheben, haben wir uns auch entſchloſſen, für die Tätigkeit des Kaufmannsgerichts die im Geſetz normierten Gebühren zu erheben, ſchon um zu verhindern, daß das Charlottenburger Kaufmannsgericht ſeiner Gebührenfreiheit wegen angegangen wird, — ein Umſtand, der ſich beim Gewerbegericht bereits bemerkbar gemacht iſt. Nach meinen Informationen ſoll allerdings die Gebührenfreiheit des Charlottenburger Gewerbegerichts ſo manchen anlocken, den Gewerbeſtreit hier zum Austrag zu bringen. Nun, meine Herren, das wäre zunächſt einmal eine ganz allgemeine Beobachtung, und wir müßten vom Magiſtrat erſt hören, in welchem Umfange denn wirklich die Zuſtändigkeit hier in Char⸗ lottenburg vereinbart worden iſt, um die Gebühren⸗ freiheit zu erzielen. Nur dann können wir uns ein Bild machen, in welchem Umfange das auf die Tätig⸗ keit des Gewerbegerichts einen Einfluß ausübt, und vor allen Dingen, in welchem Umfange Mehrkoſten dadurch entſtehen. Denn wenn ich auch die Mehr⸗ arbeit, die den Herren dadurch erwächſt, außerordent⸗ lich bedaure, für uns kommen vor allen Dingen die Finanzfragen in Betracht, und wir müßten zu prüfen haben, welche Mehrkoſten uns erwachſen. Ich kann 180 —— alſo den Grund nicht als ſtichhaltig anſehen, um die Gebührenfreiheit fallen zu laſſen. Dann ſagt der Magiſtrat weiter in ſeiner Vor⸗ lage: 9 Außerdem ſind die an dem Kaufmannsgericht Rechtſuchenden im allgemeinen beſſer geſtellt als die dem Gewerbegerichtsgeſetze unterſtellten Perſonen. Der Magiſtrat ſcheint ſich von der Erwägung haben leiten laſſen, daß nach dem Geſetz für die Kaufmannsgerichte die Summen für die Zuſtändig⸗ keit höher ſind als nach dem Geſetz für die Gewerbe⸗ gerichte, und der Magiſtrat ſchließt daraus wahr⸗ ſcheinlich, daß auch der Geſetzaeber der Meinung ge⸗ weſen iſt, daß vor dem Kaufmannsgericht erheblich ſolventere Parteien erſcheinen als vor dem Gewerbe⸗ gericht. Ja, meine Herren, ſolange der Magiſtrat nicht in der Lage iſt, das durch irgendwelche Tat⸗ ſachen zu begründen, muß ich dieſe Behauptung als nicht zutreffend bezeichnen. Ich laſſe die Arbeitgeber vollſtändig bei Seite — ob die Arbeitgeber bei den Ge⸗ werbegerichten wirklich weniger ſolvent ſind als die Arbeitgeber bei den Kaufmannsgerichten, das müßte erſt näher unterſucht werden —,; aber ich will ja die Gebührenfreiheit nicht für die Arbeitgeber, ſondern vor allen Dingen im Intereſſe der Angeſtellten. Nun, ſehe ich mir die Angeſtellten an, die vor dem Gewerbegericht klagen, und die Angeſtellten, die vor dem Kaufmannsgericht klagen, meine Herren, ich glaube, daß zwiſchen dieſen beiden Kategorien klagen⸗ der Perſonen, in der finanziellen Leiſtungsfähigkeit ein erheblicher Unterſchied nicht beſteht. Wir haben viele Arbeiter, die beſſer geſtellt ſind als Angeſtellte in kaufmänniſchen Geſchäften. Dazu kommt weiter: die Grenze zwiſchen der Zuſtändigkeit des Gewerbe⸗ gerichts und des Kaufmannsgerichts iſt nicht immer klar; es können Streitigkeiten darüber entſtehen, ob der Betreffende Recht zu ſuchen hat vor dem Kaufmannsgericht oder vor dem Gewerbegericht. Natürlich wird er, wenn beim Gewerbegericht Ge⸗ bührenfreiheit beſteht, zunächſt Recht vor dem Ge⸗ werbegericht ſuchen. Ich fürchte, daß, wenn die Be⸗ ſtimmung der Vorlage angenommen werden ſollte, das Gewerbegericht eine ganz erhebliche Mehrbe⸗ laſtung erfahren würde; nicht ſelten wird das Ge⸗ werbegericht zunächſt ſeine Zuſtändigkeit zu prüfen haben, und wenn es ſeine Unzuſtändigkeit erklärt, dann kann der Vorſitzende des Gewerbegerichts ſeine kaufmänniſchen Beiſitzer berufen und mit denen als Kaufmannsgericht Recht ſprechen. Ich kann nicht finden, daß die Gebührenpflicht bei dem Kaufmanns⸗ gericht zur Vereinfachung und Verbilligung des Ver⸗ fahrens beitragen wird. Nun ſagt der Magiſtrat: wir haben die Gebühren bei Berlin, Schöneberg, Rirdorf. Wir haben die Gebührenfreiheit bei dem Gewerbegericht eingeführt, und ich glaube, es braucht uns nicht leid zu tun, daß wir gezeigt haben, was unſere Kommune auf ſozialem Gebiete zu leiſten imſtande iſt. Meine Herren, aus allen dieſen Gründen ſcheint mir eigentlich es zwingende Logik zu ſein, daß, nachdem Gebührenfreiheit für das Gewerbegericht bewilligt iſt, auch Gebührenfreiheit für das Kauf⸗ mannsgericht bewilligt wird. Das eine folgt aus dem andern. Dem Magiſtrat liegt außerordentlich viel an der Beſchleunigung der Sache. Meine Freunde und ich würden uns über die vorgebrachten Beanſtandungen hinwegſetzen, wenn wir wüßten, daß die Gebührenfreiheit auch für das Kaufmannsgericht zur Annahme gelangte, und wenn wir wüßten, daß